Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5080/2018
lan
Urteil vom 18. Februar 2019
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren am (...),
Syrien,
Parteien vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. August 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Gouvernement al-Hasaka), verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge letztmals im Sommer 2015 in Richtung Türkei und gelangte anschliessend via Griechenland und die sogenannte Balkanroute nach Österreich. Von dort herkommend reiste er am 26. November 2015 illegal in die Schweiz ein. Am 28. November 2015 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach und wurde dort am 2. Dezember 2015 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Im Anschluss daran wurde ihm zudem das rechtliche Gehör zur Zuweisung an einen Kanton gewährt. In der Folge wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. Das SEM hörte ihn sodann am 11. Oktober 2017 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Herbst 2009, nach Abschluss seines Studiums, den regulären Militärdienst angetreten. Anfang Januar 2011 habe er von seiner Einheit aus mit seiner Mutter telefoniert und dabei Kurdisch gesprochen. Am nächsten Tag sei er vom Sicherheitsdienst in Haft genommen worden. Man habe ihn befragt, als Verräter beschimpft und mit Stromschlägen gefoltert. Ihm sei vorgeworfen worden, Staatsinformationen preisgegeben zu haben. Er habe erklärt, er habe lediglich mit seiner Mutter gesprochen, und diese spreche nur Kurdisch. Nach einigen Tagen sei er wieder entlassen worden. Er habe sich dabei schriftlich verpflichten müssen, das Land fünf Jahre lang nicht zu verlassen. Dann habe er zu seiner Einheit zurückkehren können. In der Folge habe er als Strafe einen Monat länger Militärdienst leisten müssen. Am 1. März 2011 sei er schliesslich regulär aus dem Militärdienst entlassen worden. Danach habe er bis im März 2013 für Nestlé als Vertreter für Babynahrung gearbeitet. Dann sei die Ware knapp geworden, und er sei nur noch ab und zu als selbständiger Zwischenhändler tätig gewesen. Einer seiner in der Schweiz wohnhaften Onkel habe versucht, ihm und seiner Familie ein Visum für die Schweiz zu organisieren. Am 22. Oktober 2014 seien sie auf der Schweizer Botschaft in der Türkei interviewt worden. Ihre Gesuche seien jedoch abgelehnt worden, weshalb sie Anfang 2015 nach Syrien zurückgekehrt seien. Als er einmal Ende Juni 2015 mit Babymilch in B._______ unterwegs gewesen sei, sei er von Militärpolizisten angehalten worden. Sie hätten ihm Fragen zum Militärdienst gestellt und gemeint, er müsse doch sicher Reservedienst leisten. Sie hätten seine Identitätskarte behändigt und ihm gesagt, er solle sich beim Rekrutierungszentrum melden, dort könne er seine Identitätskarte abholen. Er sei daraufhin nach Hause gegangen und habe seiner Familie von diesem Vorfall erzählt. Zwei seiner Brüder hätten sich ebenfalls bereits vor den Militärbehörden versteckt, um nicht eingezogen zu werden. Aus Angst, von den Militärbehörden aufgegriffen und direkt zum Reservedienst eingezogen zu werden, habe er sein Zuhause kurze Zeit später verlassen. Er habe zunächst ein paar Tage bei seinem Grossvater verbracht, dann habe ihn der Schlepper in ein Dorf gebracht, wo er übernachtet habe. Am nächsten Tag sei er mit Hilfe des Schleppers aus Syrien ausgereist. Am 5. Juli 2015 habe seine Schwester - die einzige seiner Familie, die noch zuhause in Syrien geblieben sei - Besuch von einer Patrouille in Zivil erhalten. Diese Leute hätten nach ihm gesucht und ihr gesagt, falls er sich nicht melde, werde jemand anderes von der Familie verhaftet werden. Sie hätten seiner
Schwester das an ihn gerichtete schriftliche Aufgebot zum Reservedienst ausgehändigt. Er habe davon erst erfahren, als er schon in der Schweiz gewesen sei. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien müsse er befürchten, bestraft sowie umgehend als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden. Der Beschwerdeführer verwies ausserdem auf die Bürgerkriegssituation in Syrien, insbesondere die prekäre Sicherheitslage sowie die mangelhafte Versorgung mit Lebensmitteln.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Kopie seiner Identitätskarte, das Militärbüchlein, eine Bestätigung der Dienstbeendigung vom 1. März 2011 sowie ein Aufgebot zur Leistung von Reservedienst vom 5. Juli 2015.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 2. August 2018 - eröffnet am 7. August 2018 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. September 2018 liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei bezüglich der Dispositivziffern 1-3 aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei zusätzlich zur Unzumutbarkeit auch die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung - unter Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand - ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Vollmacht sowie eine Substitutionsvollmacht, beide vom 17. August 2018, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. August 2018, eine Unterstützungsbestätigung vom 13. August 2018 sowie eine Kostennote vom 6. September 2018 (alles in Kopie).
D.
Mit Verfügung vom 13. September 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. September 2018 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Nach gewährter Fristerstreckung replizierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 auf die vorinstanzliche Vernehmlassung und reichte dabei weitere Beweismittel ein: das Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerkvertretung vom 18. Oktober 2017 (Kopie), ein Ausdruck von GoogleMaps sowie eine aktualisierte Kostennote vom 26. Oktober 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Vorinstanz im Sinne von Art. 33

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Ferner ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien teilweise widersprüchlich und unlogisch ausgefallen. So habe sich der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zeitpunkt der angeblich erfolgten Kontrolle widersprochen, indem er einmal erklärt habe, der Vorfall habe sich im Februar 2015 ereignet, an anderer Stelle jedoch geltend gemacht habe, dies sei im Juni 2015 geschehen. Ein weiterer Widerspruch betreffe die Frage, wie lange nach diesem Vorfall der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei (zwei Monate vs. einige Tage). Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Ungereimtheiten zu entkräften. Ferner erscheine es nicht plausibel, dass die Militärangehörigen lediglich die Identitätskarte des Beschwerdeführers an sich genommen hätten, um seine Reservedienstpflicht abzuklären, anstatt ihn direkt mitzunehmen. Des Weiteren deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Aufenthalt in der Türkei freiwillig nach Syrien zurückgekehrt sei, darauf hin, dass er damals nicht befürchtet habe, von den Behörden aufgegriffen und in den Reservedienst eingezogen zu werden. Die behauptete Rekrutierung sei auch deshalb zu bezweifeln, weil das syrische Militär seit dem Jahr 2014 in B._______ keine Rekrutierungen mehr durchgeführt habe. Die geltend gemachten Asylgründe seien daher insgesamt als unglaubhaft zu erachten, zumal die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, die Vorbringen zu belegen: das Aufgebot für den Reservedienst weise keine fälschungssicheren Merkmale auf, und es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jegliche Art von Dokumenten käuflich erworben werden könnten. Daher sei die Beweiskraft dieses Dokuments gering. Das Militärbüchlein sowie die Dienstentlassungsbestätigung könnten die Asylvorbringen ebenfalls nicht belegen. Im Übrigen sei ohnehin selbst bei Annahme der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen die Asylrelevanz zu verneinen; denn gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermöge eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots auch im syrischen Kontext für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Aus diesen Gründen sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers insgesamt zu verneinen und das Asylgesuch abzuweisen.
5.2 In der Beschwerde werden zunächst der Sachverhalt und die Prozessgeschichte wiederholt. Zudem wird darauf verwiesen, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers (E._______, N [...], und F._______, N [...]) in der Schweiz Asyl erhalten hätten. Deren Asylakten seien vom Gericht beizuziehen. Sodann wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung sehr detailliert, lebensnah und kohärent ausgesagt. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche seien marginal respektive auf Übersetzungsfehler zurückzuführen. Insbesondere könne nicht die Rede sein von einem diametralen Abweichen in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen. Die Divergenzen zwischen der Befragung zur Person (BzP) und der Anhörung hätten sich wohl aus Missverständnissen bei der Übersetzung ergeben. Angesprochen auf den Widerspruch hinsichtlich des Zeitpunkts der Kontrolle habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei im Februar 2015 noch in der Türkei gewesen, weshalb er gar nicht im Februar 2015 hätte kontrolliert werden können. Während der Anhörung habe er sodann mehrmals erwähnt, dass die Kontrolle Ende Juni 2015 stattgefunden habe. Der Dolmetscher in der BzP habe den Beschwerdeführer möglicherweise nicht immer richtig verstanden, da der Dolmetscher nur Arabisch gesprochen habe, während der Beschwerdeführer teilweise auf Kurdisch geantwortet habe. Auch in Bezug auf die zweite angebliche Ungereimtheit (Dauer und Ort des Verstecktlebens vor der Ausreise) sei von einem Missverständnis auszugehen; denn die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien durchwegs kohärent, und er sei entsprechend aufrichtig erstaunt gewesen über die ihm vorgehaltenen Protokollstellen. Ferner seien die Einwände des SEM hinsichtlich des Ablaufs der Kontrolle nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Wegnahme der Identitätskarte dazu gedient habe, die Bewegungsfreiheit einzuschränken. Er habe daher befürchten müssen, bei einer nächsten Kontrolle verhaftet zu werden. Der Beschwerdeführer sei nicht direkt verhaftet worden, weil die Behörden wohl zunächst eine allenfalls bestehende Reservedienstpflicht hätten abklären müssen. Üblicherweise würden die Reservisten direkt am Wohnort einberufen; dies sei später auch im Falle des Beschwerdeführers geschehen. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Beamten über Milchpulver unterhalten und so die Situation aufgelockert. Es sei ihm aber bewusst gewesen, dass er bei einer weiteren Kontrolle infolge fehlender ID verhaftet worden wäre. Die Behörden hätten nur wenige Tage später den Einrückungsbefehl vorbeigebracht. Wäre der Beschwerdeführer noch zuhause gewesen, hätten man ihn umgehend mitgenommen. Hinsichtlich der Rückkehr nach Syrien nach dem Aufenthalt in
der Türkei sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer damals gehofft habe, er könne in Syrien bleiben. Der Bruder E._______ habe in seinem Asylverfahren Ähnliches ausgesagt. Bei früheren Kontrollen habe der Beschwerdeführer noch keine Angst vor einer Einziehung in den Reservedienst gehabt, da damals noch gar keine Reservisten rekrutiert worden seien. Er habe sich zudem aufgrund seiner Tätigkeit als Milchpulver-Lieferant relativ sicher gewähnt; denn die Strassenpatrouillen hätten ihn deshalb auch in der Vergangenheit in Ruhe gelassen. Ab dem Jahr 2013 habe seine Furcht vor einer Verhaftung zugenommen, und er habe des Öfteren das Stadtzentrum gemieden und nicht zuhause übernachtet. Einmal habe die Polizei zuhause nach ihm und seinen Brüdern gefragt. Demnach treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr aus der Türkei keine Angst vor einer Einziehung gehabt habe. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung sei es im Weiteren durchaus plausibel, dass das syrische Regime noch im Juni 2015 in und um B._______ Personen für den Militärdienst rekrutiert habe (Verweis auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe sowie ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts). Entsprechend sei es auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer an der von ihm genannten Kreuzung in B._______ von der Militärpolizei kontrolliert worden sei. Im Übrigen sei es einem Bericht der SFH zufolge auch nicht auszuschliessen, dass die kurdischen Regionalbehörden das syrische Regime bei der Rekrutierung unterstütze. Der Beschwerdeführer müsste auch im heutigen Zeitpunkt noch damit rechnen, in den Reservedienst eingezogen zu werden. Medienberichten zufolge fänden in den Regionen B._______ und Hasaka nach wie vor Rekrutierungen durch das syrische Regime statt. In der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, dem Beschwerdeführer müsse schon aus Gründen der Gleichbehandlung Asyl gewährt werden, da das SEM bei seinen beiden Brüdern, welche sich ebenfalls bis im Juli 2015 in der Region B._______ aufgehalten hätten und aus Furcht vor Rekrutierung und Verhaftung durch das syrische Regime geflohen seien, die Flüchtlingseigenschaft bejaht habe. Der Bruder F._______ (N [...]) habe dem SEM einen Marschbefehl vom 6. August 2014 vorgelegt, welcher vom Rekrutierungsbüro in B._______ ausgestellt worden sei. Dieser sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM die vom Beschwerdeführer eingereichte Aufforderung, sich für den Reservedienst zu melden, als untaugliches Beweismittel bezeichnet habe, zumal dieses keine Fälschungsmerkmale aufweise. Der Beschwerdeführer sei den Behörden im Weiteren bereits in der Vergangenheit als potentieller Regimegegner aufgefallen; denn er sei einmal
aufgrund seiner Ethnie bestraft worden. Damit weise er ein politisches Profil auf. Bei der vom Beschwerdeführer erlittenen Folter, welche von der Vorinstanz nicht erwähnt worden sei, habe es sich nicht um eine strafrechtliche Massnahme oder blosse Schikane gehandelt, sondern um eine politisch motivierte Bestrafung des kurdischen Beschwerdeführers. Dieser Umstand müsse auch heute noch als Gefährdungsfaktor berücksichtigt werden. Ferner müsse der Beschwerdeführer mit einer Reflexverfolgung aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner beiden Brüder rechnen. Ein zusätzlicher Gefährdungsfaktor ergebe sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss der von ihm unterzeichneten Erklärung erst im März 2016 hätte verlassen dürfen; dies weil er bei einer Spezialeinheit der Luftwaffe gedient habe. Eine Einberufung in den Reservedienst würde für den Beschwerdeführer einen unerträglichen psychischen Druck bedeuten, zumal er gezwungen würde, an völkerrechtlich verpönten Handlungen teilzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als glaubhaft zu erachten. Da er dem Aufgebot zum Reservedienst nicht Folge geleistet habe, sei davon auszugehen, dass er als Wehrdienstverweigerer registriert worden sei. Im Falle einer Rückkehr müsse er daher mit Verhaftung und Bestrafung rechnen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der kurdische Beschwerdeführer bereits während des regulären Militärdienstes inhaftiert, gefoltert und bestraft worden sei, und zwar wegen des Verdachts, Staatsgeheimnisse weitergegeben zu haben. Er habe demnach schon in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen. Daher sei davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und unverhältnismässig schwer bestraft würde. Zu beachten sei ausserdem, dass zwei Brüder des Beschwerdeführers in der Schweiz als politisch verfolgt betrachtet worden seien und Asyl erhalten hätten. Demnach habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, Oper einer Reflexverfolgung durch das syrische Regime zu werden. Ohnehin hätte das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus Gründen der Gleichbehandlung und des Willkürverborts im Lichte der positiven Asylentscheide betreffend seine Brüder gewertet werden müssen. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zumindest sei er infolge subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen; denn die illegale Ausreise und die Asylgesuchstellung im Ausland würden in Syrien als regimekritischer Akt angesehen. Kurden seien zudem generell gefährdet und
müssten bei einer Einreise damit rechnen, inhaftiert und gefoltert zu werden.
5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Absolvierung des Militärdienstes, die Verhaftung im Jahr 2011 und den Visumsantrag nicht angezweifelt. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung lasse jedoch die Äusserung des Dolmetschers zum sprachlichen Ausdruck des Beschwerdeführers nicht darauf schliessen, dass sich sämtliche geschilderten Ereignisse effektiv so zugetragen hätten. Vielmehr sei aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass der Dolmetscher Mühe gehabt habe, die unpräzisen Schilderungen des Beschwerdeführers zu verstehen. Sodann würden die festgestellten Widersprüche durchaus zentrale Punkte der Asylvorbringen betreffen. Es sei aufgrund der Aktenlage unwahrscheinlich, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer nicht richtig verstanden habe. Sodann sei für das SEM weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontrollposten, an welchem der Beschwerdeführer angeblich angehalten worden sei, keine Möglichkeit gehabt haben solle, die Personalien des Beschwerdeführers zu überprüfen. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt davon erfahren hätte, falls er tatsächlich hätte einrücken müssen. Das SEM halte es zudem nach wie vor für unwahrscheinlich, dass zum besagten Zeitpunkt in B._______ noch Rekrutierungsmassnahmen durch die syrische Armee vorgenommen worden seien. Im Weiteren könne aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten aufgrund seiner kurdischen Ethnie keine politisch motivierte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität abgeleitet werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der Verweigerung des Reservedienstes als politsicher Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig bestraft würde.
5.4 In der Replik wird zunächst moniert, das SEM gehe in seiner Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Asylentscheide betreffend die beiden Brüder des Beschwerdeführers (E._______ und F._______) ein. Diese hätten in der Schweiz infolge Wehrdienstverweigerung Asyl erhalten, und dem Beschwerdeführer sei bereits aus Gründen der Gleichbehandlung ebenfalls Asyl zu gewähren. Im Übrigen hätten die Brüder primär die Wehrdienstverweigerung geltend gemacht, während der Beschwerdeführer zusätzlich bereits in der Vergangenheit eine ethnisch motivierte Verfolgung durchlebt habe. Zur Äusserung des Dolmetschers in A14 F53 sei festzustellen, dass daraus zu schliessen sei, dass der Beschwerdeführer wohl etwas zu aufgeregt erzählt habe. Dies sei als Realkennzeichen zu werten und spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ergänzend sei auf das Protokoll der Hilfswerkvertretung zu verweisen. Diese sei zum Schluss gekommen, die Vorbringen seien glaubhaft. In Bezug auf die Verständigungsschwierigkeiten in der BzP sei festzuhalten, dass es nicht darauf ankomme, ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden habe, sondern - umgekehrt - ober der Dolmetscher den Beschwerdeführer verstanden habe. Es sei denkbar, dass es aus diesem Grund zu Verständnisproblemen gekommen sei, insbesondere bei den Zeitangaben. Es könne durchaus sein, dass der Beschwerdeführer an der entsprechenden Protokollstelle (vgl. A5/7.01) gesagt habe, er sei nach seiner Rückkehr aus der Türkei, welche im Februar 2015 erfolgt sei, kontrolliert worden. Dies würde der späteren zeitlichen Einordnung in der Anhörung entsprechen. Die Aussagen in der Anhörung betreffend den Zeitpunkt der Kontrolle seien durchwegs übereinstimmend. Hinsichtlich des Ortes der Kontrolle bestehe kein Widerspruch. Zu Zeit und Ort des Verstecks habe der Beschwerdeführer keine diametral abweichenden Angaben gemacht. Die Frage in der BzP zur Dauer des Versteckthaltens sei zudem unklar formuliert worden. Die protokollierte Antwort des Beschwerdeführers deute darauf hin, dass er die Frage missverstanden und auf die Zeit nach der Rückkehr aus der Türkei bezogen habe. Demnach sei die zeitliche Angabe von zwei Monaten als ungefähre Angabe für den Zeitraum zwischen der Rückkehr nach Syrien und der Ausreise zu verstehen. Weshalb die Personalien des Beschwerdeführers nicht gleich am Kontrollposten überprüft worden seien, wisse dieser auch nicht genau. Da es sich um einen mobilen Kontrollposten gehandelt habe, habe aber wohl die Infrastruktur gefehlt. Ausserdem handle es sich bei der Abnahme der ID um eine übliche Massnahme um sicherzustellen, dass sich die betreffende Person nicht mehr frei bewegen könne. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich
davon ausgegangen, dass er wohl als Reservist würde einrücken müssen. In Bezug auf die Frage, ob die syrische Armee zum besagten Zeitpunkt in B._______ noch Rekrutierungen vorgenommen habe, sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer ganz in der Nähe des Flughafens von B._______, einem von der syrischen Armee kontrollierten Gebiet, angehalten worden sei. Im Übrigen verletze der Verweis des SEM auf eine "interne" Quelle die Begründungspflicht. Im Fall der Brüder des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz sodann nicht bezweifelt, dass diese einer asylrelevanten Bedrohung, namentlich der Einziehung in die syrische Armee, ausgesetzt gewesen seien. Zudem seien auch die Brüder im Februar 2015 nach Syrien zurückgekehrt und hätten einige Monate später das Land verlassen. In deren Fall habe das SEM dies indessen nicht als "erstaunlich" erachtet. Die Familie sei damals nach Syrien zurückgekehrt, weil ihr nichts anderes übrig geblieben sei. Bezüglich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/3) sei auf die Beschwerdeschrift zu verweisen. Es gehe sodann nicht an, dass das SEM die Intensität der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen herunterspiele. Die Verhaftung und Folterungen seien vom SEM nicht in Frage gestellt worden und würden eine asylrelevante Intensität aufweisen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb die Situation des Beschwerdeführers anders beurteilt werden sollte als diejenige, welche dem genannten Urteil zugrunde gelegen habe. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal wegen seiner kurdischen Sprache des Hochverrats bezichtigt und als politischer Gegner qualifiziert und bestraft worden. Wäre er zum Reservedienst eingezogen worden, wäre er zusätzlichen Schikanen bis hin zu unmenschlicher Behandlung und Strafe ausgesetzt worden, zumal sich die Lage seither wegen des Bürgerkriegs verändert habe. Es bestehe damit ein Zusammenhang zwischen der Haft am Ende der Dienstzeit und der drohenden Einziehung in den Reservedienst. Es sei davon auszugehen, dass die Dienstverweigerung des Beschwerdeführers vom syrischen Regime als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst würde. Auch die Hilfswerkvertretung teile die Auffassung, dass die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sei.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzentscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zum Schluss gekommen, eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in den Augen des syrischen Regimes ein Wehrdienstverweigerer, da er sich im Anschluss an eine Personenkontrolle entgegen den Anweisungen nicht beim Rekrutierungsbüro gemeldet und dem wenige Tage später bei ihm zuhause abgegebenen schriftlichen Aufgebot zum Reservedienst nicht Folge geleistet habe. Ob diese Vorbringen glaubhaft sind oder ob die vom SEM in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifel nicht vielmehr berechtigt erscheinen, muss angesichts der nachfolgenden Ausführungen nicht abschliessend beurteilt werden. Für den vorliegenden Fall ist nämlich zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar der kurdischen Ethnie angehört, den Akten aber keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er selber oder seine Familienangehörigen sich aktiv zugunsten der politischen Opposition engagiert hätten. Insbesondere finden sich auch in den vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss beigezogenen Asyldossiers seiner Brüder F._______ und E._______ (N [...] und N [...]) keine Anhaltspunkte dafür, dass diese politisch aktiv waren (oder sind). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er sei Anfang 2011, gegen Ende seines obligatorischen Militärdienstes, einmal für fünf Tage inhaftiert und gefoltert worden, weil er am Telefon Kurdisch gesprochen habe und deswegen verdächtigt worden sei, Staatsinformationen weitergegeben zu haben. Aufgrund der Aktenlage ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Ethnie im Militärdienst schikaniert wurde. Es ist durchaus auch denkbar, dass er in diesem Zusammenhang zu Unrecht beschuldigt, inhaftiert und misshandelt wurde. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geschilderten Vorfalls als Regimegegner identifiziert hätten. Er telefonierte damals eigenen Angaben zufolge mit seiner Mutter und sprach mit ihr Kurdisch. Diese Aussage wurde von den Vorgesetzten des Beschwerdeführers vermutlich überprüft. Aus dem Umstand, dass er nach fünf Tagen wieder aus der Haft entlassen wurde und bis heute keinen weiteren diesbezüglichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, ist zu schliessen, dass sich der von den Vorgesetzten angeblich geäusserte Verdacht, er habe Staatsinformationen verraten, als offensichtlich haltlos erwies. Bei den mehrfachen Kontrollen in der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst (vgl. A14 F87, F112 f.) wurde der Beschwerdeführer denn auch nie mit oppositioneller Tätigkeit in Verbindung gebracht, insbesondere wurde er nie dazu befragt oder gar erneut verhaftet. Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer entgegen dem Vorbringen auf Beschwerdeebene von den syrischen Sicherheitskräften nicht als
Regimegegner registriert war.Selbst wenn es also als glaubhaft erachtet würde, dass der Beschwerdeführer in Syrien wegen Nichtbefolgung des Aufgebots zum Reservedienstes gesucht wird, ist daher aufgrund des Gesagten nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat deswegen eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.3 Auf Beschwerdeebene wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei im Falle seiner Rückkehr nach Syrien auch deswegen gefährdet, weil er sich im Jahr 2011 schriftlich habe verpflichten müssen, Syrien für fünf Jahre nicht zu verlassen, und er diese Pflicht mit seiner Ausreise im Jahr 2015 verletzt habe. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge im September/Oktober 2014 vorübergehend in die Türkei reiste und somit bereits damals die ihm angeblich obliegende Ausreisepflicht verletzte. Dies hatte für ihn indessen offensichtlich keinerlei Konsequenzen. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist im Übrigen auch nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer - sollten die Militärbehörden davon erfahren - für diese Pflichtverletzung mit einer über eine Disziplinarstrafe hinausgehenden Massnahme bestraft würde. Das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsfurcht ist demnach auch in diesem Zusammenhang zu verneinen.
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird ferner vorgebracht, er müsse aufgrund der Militärdienstverweigerung seiner Brüder (E._______ und F._______), welche zur Asylgewährung in der Schweiz geführt habe, mit einer Reflexverfolgung rechnen. Diese Furcht erscheint unbegründet. Den beiden Brüdern des Beschwerdeführers wurde vom SEM allein infolge der geltend gemachten Militärdienstverweigerung Asyl gewährt. Die Asylvorbringen der beiden Brüder enthalten keinerlei Hinweise auf eine mögliche politisch motivierte Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr. Demnach ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien im Zusammenhang mit diesen beiden Brüdern mit einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung rechnen müsste.
6.5 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, es bestünden subjektive Nachfluchtgründe (vgl. dazu vorstehend E. 4.3), da der Beschwerdeführer aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien sowie der Asylgesuchstellung im Ausland mit Verfolgung rechnen müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Syrien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er aber vor seiner Ausreise aus Syrien - wie auch schon vorstehend erwähnt - nicht als regimefeindliche Person im Visier der syrischen Behörden stand, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht damit zu rechnen, dass er deswegen bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte.
6.6 Unter Verweis darauf, dass seine Brüder F._______ und E._______, welche sich ebenfalls bis im Juli 2015 in der Region B._______ aufgehalten hätten und aus Furcht vor Rekrutierung und Verhaftung durch das syrische Regime geflohen seien, in der Schweiz Asyl erhalten hätten (vgl. N [...] sowie N [...]), fordert der Beschwerdeführer ausserdem, es sei ihm aufgrund des vergleichbaren Sachverhalts sowie des Gleichbehandlungsgebots ebenfalls Asyl zu gewähren. Es trifft zu, dass das SEM in den Fällen dieser beiden Brüder die Flüchtlingseigenschaft bejaht und ihnen mit Entscheiden vom 4. August 2017 respektive 12. Juli 2018 Asyl gewährt hat. Beide Brüder hatten (lediglich) geltend gemacht, sie seien aufgrund des drohenden Militärdienstes sowie infolge der allgemeinen Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist. Angesichts dessen, dass die beiden Asylentscheide deutlich nach dem Grundsatzurteil BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 ergangen sind, ist demnach nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM den beiden Brüdern Asyl gewährt hat. Offensichtlich hat sich das SEM in beiden Fällen überhaupt nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäss BVGE 2015/13 auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er daher aus diesen Entscheiden nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal es grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
6.7 Die Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie genügt sodann für sich alleine ebenfalls nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen; die Rechtsprechung verneint das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien (vgl. dazu beispielsweise die Urteile D-2852/2016 vom 7. Mai 2018 E. 5.1 sowie E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5).
6.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe und Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Nicht näher einzugehen ist insbesondere auch auf die formelle Rüge, wonach das SEM die Begründungspflicht respektive den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es ein internes Consulting nicht offengelegt habe, zumal der Beschwerdeführer keinen damit verbundenen Kassationsantrag gestellt hat und auch von Amtes wegen kein Grund zur Kassation ersichtlich ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
8.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 2. August 2018 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ferner auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. In der aktualisierten Kostennote vom 26. Oktober 2018 wird seitens der Rechtsvertretung ein Aufwand von total 14.85 Stunden sowie Auslagen von insgesamt Fr. 23.60 geltend gemacht. Dabei fällt auf, dass einerseits in der Beschwerde vorgebracht wird, der Rechtsvertreter werde substituiert durch MLaw Corinne Reber, und diese sei von Anfang an die für den Beschwerdeführer zuständige Rechtsvertreterin, andererseits in der Kostennote bei den ersten sieben Aufwandpositionen offensichtlich der Stundenansatz des Rechtsanwalts eingesetzt wurde. Zudem erscheint der ausgewiesene Stundenaufwand als etwas zu hoch. Aufgrund dieser Umstände ist das amtliche Honorar vorliegend pauschal auf insgesamt Fr. 2'024.- festzusetzen (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag). Dieses geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Bernhard Jüsi, wird zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2'024.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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