Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2852/2016
Urteil vom 7. Mai 2018
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Besetzung Richterin Andrea Berger-Fehr, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.
A._______, geboren am (...),
B._______, geboren am (...),
C._______, geboren am (...),
Parteien D._______, geboren am (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - Testbetrieb VZ Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (ohne Wegweisung);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden beantragten am 15. Juli 2014 bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul, Türkei, auf Einladung der Schwester von B._______ (die Beschwerdeführerin), Frau E._______, wohnhaft in F._______, Kanton G._______, ein Visum zur Einreise in die Schweiz. Dieses wurde am 17. November 2014 verweigert.
Am 3. Dezember 2015 reisten sie illegal in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl nach. Am 8. Dezember wurden sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums I._______ zugewiesen.
Am 10. Dezember 2015 wurden B._______ (Beschwerdeführerin), A._______ (Beschwerdeführer) und C._______ (das ältere Kind) in einer verkürzten Befragung summarisch befragt.
Am 11. Dezember 2015 erteilten die Vorgenannten den Mitarbeitenden der Rechtsvertretungsorganisation im I._______ Vollmacht.
Am 14. Dezember 2015 führte das SEM - jeweils im Beisein der Rechtsvertretung - mit dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin und dem älteren Kind je ein beratendes Vorgespräch durch.
B.
Am 15. Dezember 2015 richtete das SEM gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Kroatien (vgl. dazu die Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). Kroatien lehnte das Ersuchen am 12. Februar 2016 ab. Am 15. Februar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, ihre Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft.
C.
Am 13. April 2016 wurden der Beschwerdeführer und am 14. April 2016 die Beschwerdeführerin und das ältere Kind einlässlich angehört.
Dazu brachten sie vor, sie seien syrische Kurden aus Al-Malikiyah (kurdisch Derik) im Distrikt Hassakeh. Bis zum Jahr 2011, als sie die syrische Staatsbürgerschaft angenommen hätten, seien sie als Ausländer registrierte Kurden (Ajnabi) gewesen. Als Ajnabi hätten sie keine Rechte gehabt. Auch hätten sie Syrien aufgrund der prekären Sicherheitslage verlassen. So sei die Schule aus Sicherheitsgründen nur sehr unregelmässig offen gewesen und die Kinder hätten keinen ausreichenden Zugang zur Bildung gehabt.
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches weiter aus, er sei seit 2006 einfaches Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) gewesen. Er hätte an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen, jedoch keine bestimmte Funktion innegehabt. Im Jahr 2008 habe er in Damaskus gegen das "Dekret 49" der syrischen Regierung protestiert und sei dabei verhaftet sowie einen Tag lang festgehalten worden. Nach seiner Rückkehr nach Derik habe er sich einmal beim politischen Sicherheitsdienst melden müssen. Dort sei er nach seiner politischen Gesinnung befragt worden. Nachdem er angegeben habe, keiner Partei anzugehören, habe er wieder gehen können. Im Dezember 2012 habe er an einem Kurs der PDK in den autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak teilgenommen. Nach seiner Rückkehr nach Syrien am 13. Februar 2013 sei er Kadermitglied des Komitees der Zweigstelle der PDK-S in Derik geworden. In dieser Funktion habe er Treffen mit interessierten Dorfbewohnern und Parteimitgliedern organisiert, Vorträge gehalten und Diskussionen geleitet. Auch habe er Artikel über die Aktivitäten der Partei in der Parteizeitung "Kurdistan" publiziert und ein Buch zur Chronologie der Ereignisse betreffend Kurden in Syrien erstellt. Obschon die PDK-S eine legale Partei sei mit einem Büro in Derik, hätten die Aktivitäten der Partei die Vertreter der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) erzürnt. So habe die PYD seiner Familie aufgrund seiner Parteitätigkeiten weniger Hilfsgüter zugestanden als der übrigen Bevölkerung und auch anderweitig schikaniert. Im September 2015 sei er von den kurdischen Sicherheitsbehörden (Asayish) für zehn Tage festgehalten worden. Die hygienischen Verhältnisse seien sehr schwierig gewesen. Nach Bezahlung einer Bürgschaft sei er freigelassen worden, allerdings unter der Drohung, er werde in den Nordirak ausgewiesen, sollte er sich weiter für die PDK-S engagieren. Einige Tage später habe ihn ein Parteikollege abends angerufen und gewarnt, er stünde unter Beobachtung der Asayish. Er habe daraufhin im Oktober 2015 beschlossen, mit seiner Familie auszureisen. Aus Angst, wegen der Verhaftung im Jahr 2008 auf einer Liste der syrischen Behörden zu stehen und gesucht zu werden, sei er aber - anders als die anderen Beschwerdeführenden - nicht selber nach Al-Hasaka für die Passbeantragung gereist, sondern habe einer Person Geld dafür bezahlt. Er habe zudem Angst gehabt, sein älteres Kind könne von der PYD entführt beziehungsweise verhaftet und zum Militärdienst eingezogen werden.
Zum Nachweis ihrer Identität sowie zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden bei Gesuchstellung, im Vorfeld der Anhörungen (Eingabe der Rechtsvertretung vom 11. April 2016) sowie bei der Anhörung ihre syrischen Reisepässe und Identitätskarten sowie diverse Beweismittel (unter anderem Bestätigungsschreiben der PDK-S) zu den Akten.
D.
Am 25. April 2016 stellte das SEM den Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertretung den Entwurf eines im Asylpunkt negativen Asylentscheides zu, zu dem sie mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 27. April 2016 Stellung nahmen.
Dabei brachten sie ergänzend an, der Beschwerdeführer habe durch seine Aufgaben für die PDK-S über die Partei hinaus eine gewisse Bekanntheit erlangt. Das persönliche Treffen mit Massud Barzani verdeutliche seine Stellung innerhalb der PDK-S. Seit 2011 seien 30 Kurden von der PYD getötet oder des Landes verwiesen worden, darunter auch Mitglieder der PDK-S ohne höherrangige Funktion. Vor diesem Hintergrund und nach der Inhaftierung durch die PYD habe der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch die PYD befürchten müssen, sobald sie Kenntnis von seiner fortgesetzten Tätigkeit für die PDK-S erlangt hätte. Aufgrund der Probleme mit den syrischen Behörden in 2008, dem politisch-exponierten Profil des Beschwerdeführers und der Zusammenarbeit der PYD mit dem syrischen Regime sei zudem eine zukünftige Verfolgung durch letzteres wahrscheinlich.
Mit der Stellungnahme wurden eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie ein Foto des Beschwerdeführers mit Massud Barzani zu den Akten gereicht.
E.
Mit Verfügung vom 28. April 2016 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-
instanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton G._______ zugewiesen.
G.
Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 9. Mai 2016 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden sei festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Mit der Beschwerdeschrift reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden gälten als in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 nahm die Vorinstanz zur Beschwerdeeingabe Stellung.
J.
Auf ihr Fristerstreckungsgesuch vom 3. Juni 2016 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Replik bis zum 17. Juni 2016, der sie mit Schreiben vom 17. Juni 2016 - mithin innert Frist - nachkamen.
In formeller Hinsicht ersuchten sie zudem um Verbeiständung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
K.
Mit Beschwerdeergänzungen vom 29. Juli 2016, 4. August 2016 sowie 12. August 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten.
L.
Soweit für die Urteilsfindung relevant, wird auf die beigebrachten Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, Ajnabi in Syrien unterlägen nach geltender Rechtsprechung keiner Kollektivverfolgung, weshalb vorliegend die Kriterien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht zur Anwendung gelangten. Dem Umstand allein, dass die Beschwerdeführenden Ajnabi gewesen seien, komme keine asylrelevante Bedeutung zu. Durch die Einbürgerung im Jahr 2011 seien sie heute zudem all jenen Kurden gleichgestellt, welche schon zuvor im Besitz der syrischen Staatsangehörigkeit waren, und daher keinen asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt.
Die Vorbringen zur Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2008 seien nicht als genügend intensiv zu beurteilen. So sei er damals weder angeklagt noch verurteilt und ohne weitere Auflagen bereits nach einem Tag wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Über die Aufforderung zur einmaligen Vorsprache beim politischen Sicherheitsdienst nach seiner Rückkehr nach Derik hinaus habe die Haft auch keine weiteren Konsequenzen gehabt. Zudem habe er seither keine Schwierigkeiten mit dem syrischen Regime gehabt und 2011 ohne Probleme die syrischen Staatsangehörigkeit beantragen und erhalten können. Zudem gebe es keine hinreichenden Belege dafür, dass bei der in der Stellungnahme erwähnten Zusammenarbeit zwischen kurdischen und syrischen Behörden Informationen über kurdische Mitbürger ausgetauscht oder gar Kurden an das syrische Regime ausgeliefert würden. Von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen seitens des syrischen Regimes bei einer Rückkehr sei somit nicht auszugehen.
Auch die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch die PYD aufgrund der Mitgliedschaft und Aktivitäten des Beschwerdeführers für die PDK-S könnten nicht als genügend intensiv erachtet werden. Er sei zwar einige Male von Vertretern der kurdischen Behörden schikaniert worden. Bis 2015 sei es jedoch zu keinen nennenswerten Verfolgungsmassnahmen gekommen. Im Rahmen der zehntägigen Haft sei er lediglich aufgefordert worden, seine politischen Aktivitäten für die PDK-S einzustellen, anderenfalls ihm eine Ausschaffung in die autonomen kurdischen Gebiete des Nordiraks drohe. Dann sei er jedoch ohne Auflagen, Anklage oder Verurteilung wieder freigelassen worden. Abgesehen vom Hinweis eines Parteikollegen, er würde beschattet, sei es bis zu seiner Ausreise im November 2015 zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nicht über ein politisches Profil, welches zukünftig ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden begründen könnte. Daran vermöge auch die eingereichte Fotografie, welche den Beschwerdeführer mit Massud Barzani zeige, nichts zu ändern.
Schliesslich handle es sich bei der geltend gemachten prekären Sicherheitslage in Syrien und der aus Sicherheitsgründen unregelmässigen Öffnung der Schule um im Rahmen von Krieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile, die keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wiederholten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter hielten sie dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz entgegen, der Beschwerdeführer sei in der PDK-S kontinuierlich aufgestiegen und habe zuletzt als Mitglied des Zentralkomitees und als Kadermitarbeiter pro Monat mindestens 10 Abende für die Partei aufgewendet. Als zuständige Person für die Gruppe J._______ habe er zudem oft die Gruppenleiter auf der Stufe der lokalen Gruppierungen zu ihren Sitzungen begleitet. Auf den sozialen Medien sei er auch sehr präsent und habe viele politische Kommentare betreffend die PDK-S auf Facebook veröffentlicht, wie aus den in arabischer Sprache beigelegten zehn Facebook-Kommentaren (vom 24. November 2013 bis 11. Oktober 2015, vgl. Beweismittel 6 der Beschwerde) ersichtlich werde. Für die Parteizeitung "Kurdistan" habe er seit 2013 geschrieben. Diese werde alle 14 Tage in Kurdistan veröffentlicht und kursiere auch in Syrien, wo die PYD ihren Verkauf verboten habe. 2015 habe die PDK-S den erwähnten Buchentwurf als Jahreskalender, unter Nennung seines Namens als Autor, produzieren lassen und 2'000 Exemplare verteilt (vgl. Beweismittel 7 der Beschwerde). Schon viele Monate vor der Inhaftierung im Jahr 2015 sei er Diskriminierungen und Einschüchterungen durch die PYD ausgesetzt gewesen, er solle von der Tätigkeit für die PDK-S Abstand nehmen. In der Haft wurde auch versucht, ihn von seiner Ideologie abzubringen, und gesagt, er solle mit der PYD kooperieren. Trotzdem habe er danach seine Parteitätigkeit fortgesetzt, diese aber - aufgrund des Hinweises, des Nachts beschattet zu werden - auf den Tag verlegt. Im Rahmen seiner Arbeit für die PDK-S habe er auch regimefeindliche Demonstrationen organisiert. Insgesamt könne nicht ausgeschlossen werden, dass die PYD ihre oppositionellen kurdischen Widersacher dem Regime ausliefere. Die Länderanalysen der SFH zeigten schliesslich auf, dass alle Personen, welche sich effektiv oder vermeintlich aus Sicht der PYD aktiv für die PDK-S einsetzten, ein Gefährdungspotential hätten, auch solche, die ein weniger exponiertes Profil als der Beschwerdeführer aufwiesen.
4.3 In der Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, auch in Ansehung des Vorbringens, die PYD verhafte, töte oder vertreibe nicht nur hochrangige Mitglieder oppositioneller Parteien, sondern auch "normale" Parteiangehörige, welche sich aktiv für deren politische Ziele einsetzten, sei weiterhin an der Einschätzung festzuhalten, dem Beschwerdeführer fehle das politische Profil, welches ein Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden begründen könnte. Des Weiteren sei eine - über strategische Aspekte hinausgehende - Kooperation zwischen der kurdischen Regionalmacht und dem syrischen Regime, vor allem bei der aktiven Verfolgung von Kurden, bis anhin von keiner vertrauenswürdigen Stelle dokumentiert worden.
4.4 In ihrer Replik wiederholten die Beschwerdeführenden ihre Vorbringen zum politischen Profil des Beschwerdeführers, zu seiner Registrierung durch die syrischen Behörden und seiner Furcht vor ihnen. Weiter wurde mit der Bitte um Nachfristsetzung die Einreichung der in der Beschwerde erwähnten Berichte in der Zeitung "Kurdistan" in Aussicht gestellt.
4.5 Mit den ergänzenden Beweismitteleingaben wurden zwei vom Beschwerdeführer verfasste Zeitungsberichte vorgelegt. Im ersten Bericht aus der Zeitung "Kurdistan" (Kopie und Original) erläutere er, welche Auswirkungen die gegenwärtige wirtschaftliche und politische Situation auf die kurdische Kultur habe und führe aus, inwiefern in einer Zeit gesellschaftlicher Umwälzungen den Intellektuellen in Westkurdistan eine besondere Rolle zukomme. Auch weise er darauf hin, dass Intellektuelle nicht frei schreiben könnten, da sie von der Arbeit vertrieben oder getötet würden. Im zweiten Bericht aus der Zeitung "Die Stimme der Kurden" (Original) äussere er sich über die politischen Verhältnisse in Syrien und die Wichtigkeit einer geeinten kurdischen Gesellschaft.
5.
Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu Recht verneint hat.
5.1 Zunächst ist die Vorinstanz darin zu bestätigen, dass die Beschwerdeführenden als Ajnabi keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt sind. Das Gericht geht - unter Beachtung der sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.) - praxisgemäss davon aus, dass Kurden in Syrien generell nicht in besonderer und gezielter Weise unter asylrechtlich relevanten Behelligungen zu leiden haben (vgl. statt vieler die Urteile BVGer E-2793/2016 vom 26. Februar 2018 E. 6.5 und E-1276/2015 vom 18. Juli 2017 E. 7.1.3, je m.w.H). Die Beschwerdeführenden sind seit 2011 syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen mehr ausgesetzt sind. Auch haben sie keine gezielt gegen sie gerichteten asylrelevanten Nachteile geltend gemacht. Abgesehen davon haben sie ausweislich der Akten ohne Schwierigkeiten die syrische Staatsangehörigkeit erwerben können. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass sie noch asylrelevante Nachteile als Ajnabi zu gewärtigen hätten.
5.2
5.2.1 Weiter kann aus den Vorbringen zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Protesten und seiner Verhaftung in Damaskus durch die syrischen Behörden im Jahr 2008 nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Die geltend gemachten Nachteile sind mit der Vorinstanz nicht als hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes zu erachten. So wurde der Beschwerdeführer registriert, aber bereits nach einem Tag ohne Anklage oder Verurteilung wieder entlassen. Auch blieb der Vorfall ohne sonstige nennenswerte Konsequenzen für den Beschwerdeführer. So musste er lediglich einmal nach seiner Rückkehr nach Derik beim politischen Sicherheitsdienst vorsprechen. Die Vermutung, dass er auf einer Liste der syrischen Regierung stehen könnte, sowie die subjektive Furcht, bei der Passbeantragung im Jahr 2015 in Al-Hasaka aufgegriffen zu werden (vgl. A76 F130 ff.), entbehren angesichts der geringfügigen Konsequenzen auf die Teilnahme an den Protesten einer objektiven Grundlage, um auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen zu können. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden im Jahr 2011 ohne Schwierigkeiten die syrische Staatsangehörigkeit erwerben konnten und auch nach 2012 bis zur Ausreise keine Probleme mit dem syrischen Regime hatten (vgl. A76 F129). Es ergeben sich somit keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer von der syrischen Regierung als Regimekritiker registriert sein könnte. Daran vermögen auch die eingereichten Zeitungsartikel nichts zu ändern, zumal sich auch daraus kein exponiertes regimekritisches Profil ergibt.
5.2.2 Im Übrigen ist nach aktueller Quellenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der PYD an die syrischen Behörden ausgeliefert würde. Die syrische Regierung hat ihre Kontrolle in den von der Demokratischen Föderation Nordsyrien (DFN) kontrollierten Gebieten aufgegeben mit Ausnahme kleiner Bereichen in Al-Hasaka und Al-Qamishli. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass Vertreter des syrischen Regimes in diese Gebiete vordringen, um ihre Strafgewalt durchzusetzen, etwa um Personen mit besonderem politischem Profil habhaft zu werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass PYD und syrische Sicherheitskräfte in Bereichen von gemeinsamem Interesse zusammenarbeiten. Generell ist jedoch doch davon auszugehen, dass die DFN bestrebt ist, die Hoheitsgewalt in den von ihr kontrollierten Gebieten unter Ausschluss der syrischen Behörden durchzusetzen (vgl. BVGer Urteil D-5991/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.3.4 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Stadt Derik, welche auf dem Gebiet der DFN und damit ausserhalb des Einflussbereichs der syrischen Regierung liegt. Nach dem vorher Gesagten (vgl. E. 5.2.1) ist zudem nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den Augen der syrischen Behörden ein besonderes politisches Profil aufweist, welches ihr Interesse an seiner Verfolgung bis in die kurdischen Gebiete hinein begründen könnte.
5.2.3 Somit ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von Seiten des syrischen Regimes einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.3 Sodann vermögen die vom Beschwerdeführer zur Hauptsache vorgebrachten politischen Aktivitäten als Mitglied der PDK-S nicht zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu führen. Soweit er geltend macht, seine Aktivitäten für die Partei hätten die Vertreter der PYD erzürnt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Nordsyrien regierende PYD ihren Machtanspruch nicht nur gegenüber der syrischen Regierung, sondern auch gegenüber anderen kurdischen Parteien, einschliesslich der PDK(-S), geltend zu machen sucht (vgl. etwa Till F. Paasche, Syrian and Iraqi Kurds: Conflict and Cooperation, in: Middle East Policy, 22 (1), 2015, http://www.mepc.org/syrian-and-iraqi-kurds-conflict-and-cooperation, zuletzt abgerufen am 25. April 2018). Zwar können politische Gegner der PYD, so insbesondere Anhänger und Mitglieder anderer Parteien, Schikanen, Bedrohungen und Landesverweisungen bis hin zu Verhaftungen, Folterungen und Tötungen ausgesetzt werden (vgl. statt vieler International Crisis Group, Syria's Kurds: A struggle within a struggle, 22.1.2013, insb. S. 32, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/syrias-kurds-a-struggle-within -a-struggle.pdf; Khaled Yacoub Oweis, The West's darling in Syria, in: Stiftung Wissenschaft und Politik, Comments 47, 2015, S. 5, beide zuletzt abgerufen am 25. April 2018). Von Verfolgungshandlungen sind jedoch in asylrelevanter Weise vor allem höherrangige oppositionelle Parteimitglieder mit herausgehobenem politischen Profil betroffen (vgl. SFH, Schnellrecherche der Länderanalyse zu Syrien, Übergriffe der PYD auf KDP-S-Mitglieder, vom 27. April 2016, S. 2). Wie nachfolgend ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein gewisses politisches Profil erlangt hat. Von einem genügend exponierten Profil, dass von einer landesweiten asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der PYD oder einer begründeten Furcht davor ausgegangen werden könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
5.3.1 Mit der Vorinstanz zieht auch das Gericht nicht grundsätzlich in Zweifel, dass der Beschwerdeführer seit 2006 einfaches Mitglied der PDK-S war und an Sitzungen und Demonstrationen teilnahm, 2012 eine Kaderausbildung in den kurdischen Provinzen des Nordirak absolvierte und 2013 Kadermitglied in Derik wurde. In dieser Funktion organisierte er Treffen auf Lokalebene für interessierte Dorfeinwohner und Parteisitzungen, hielt dabei Vorträge, leitete Diskussionen und wurde auch publizistisch tätig. Dies wird durch Fotos und Schreiben der PDK-S, welche seine Tätigkeiten für die Partei belegen sollen, bestätigt. Auch konnte der Beschwerdeführer durch Beibringung von Zeitungsberichten und Nachweisen zum von ihm entworfenen Jahreskalender im Beschwerdeverfahren seine publizistischen Tätigkeiten für die Partei belegen (vgl. A76 F132). Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf lokaler beziehungsweise regionaler Ebene eine gewisse herausgehobene Funktion einnahm, die insbesondere unter Anhängern und Mitgliedern der PDK-S wahrgenommen werden konnte. Dass er darüber hinaus eine weiterreichende Position erlangt hat, wie die Beschwerdevorbringen zu seiner Mitgliedschaft zuletzt im Zentralkomitee der Partei und die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Facebook-Einträge nahelegen, ist hingegen nicht anzunehmen, zumal diese Aspekte im Verfahren überhaupt nicht erwähnt wurden und insoweit als gesteigerte Vorbringen zurückzuweisen sind. Letztere Überlegungen können allerdings dahin stehen. Ausgehend von der Kaderfunktion und den Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der beziehungsweise für die Partei ist nämlich festzuhalten, dass ihm daraus keine asylrelevanten Nachteile durch die PYD erwachsen und solche auch nicht zu befürchten sind.
5.3.2 Der Beschwerdeführer brachte selber in der Anhörung an, dass es bis zur Haft im Jahr 2015 nicht zu nennenswerten Massnahmen gegen ihn durch die PYD gekommen sei. Er und seine Familie hätten lediglich weniger Hilfsgüter als die übrige Bevölkerung erhalten (vgl. A76 F101). In der Beschwerdeeingabe merkt er zwar an, schon viele Monate vor der Inhaftierung im Jahr 2015 sei er Diskriminierungen und Einschüchterungen durch die PYD ausgesetzt gewesen, er solle von der Tätigkeit für die
PDK-S Abstand nehmen, bringt dafür aber keine weiteren Nachweise an. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er bis zur Haft im Jahr 2015 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war.
5.3.3 Auch die Vorbringen zur Haft selbst lassen nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die PYD schliessen. Danach wurde er von den Asayish unter dem Vorwand, mit ihm reden zu wollen, für zehn Tage festgehalten. Er machte aber nicht geltend, in dieser Zeit misshandelt oder sonst Angriffen auf seine körperliche Integrität ausgesetzt worden zu sein (vgl. A76 F150). Lediglich gab er an, dass die hygienischen Verhältnisse sehr schlimm gewesen seien (vgl. A76 F152). Darüber hinaus war er nach seinen eigenen Angaben keinem offiziellem Verhör ausgesetzt, sondern wurde während der Haft nur gewarnt, nicht mehr für die PDK-S zu arbeiten (vgl. A76 F115 f., F145, F153). Weiter wurde er einem Richter vorgeführt, aber nicht verurteilt und auch ohne weitere Auflagen nach Zahlung einer Bürgschaft freigelassen (vgl. A76 F112, F116, 133 ff., 143). Weitere Konsequenzen schien diese Haft für den Beschwerdeführer nicht gehabt zu haben. Gleichwohl der Beschwerdeführer damit für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum seiner Freiheit unter unhygienischen Bedingungen beraubt war, sind die damit erlittenen Nachteile nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.3.4 Allein die Vermutung, er könne das gleiche Schicksal erleiden wie andere Mitglieder bei der PDK-S, die verschwanden, getötet oder des Landes verwiesen wurden (vgl. A76 F142, F164 ff.), findet in den weiteren Vorbringen keine hinreichende Stütze. So gab er an, dass er nach der Haft keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Die Auskunft eines Parteikollegen, der Beschwerdeführer und seine Familie würden nachts beschattet, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal der Zugriff auf den Beschwerdeführer bei entsprechendem Interesse ohne weiteres möglich gewesen wäre (vgl. A76 F117 ff., A77 F58, A78 F15 f.). Der Beschwerdeführer konnte aber nach seinem eigenen Vorbringen seine Parteitätigkeiten tagsüber bis zur Ausreise etwa zwei Monate später weiter ausüben, ohne dass er von Vertretern der PYD behelligt wurde (vgl. A76 F138, F162). Auch gab die Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung zu Protokoll, bis zur Ausreise sei nichts weiter geschehen (vgl. A77 F60). Dass er seine Parteitätigkeit nur noch im Geheimen ausübte (vgl. A76 F137), überzeugt angesichts seiner Beschattung nicht. Hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich bedroht gefühlt, hätte er wohl auch von weiteren politischen Aktivitäten vorerst abgesehen. Auch insoweit ist nicht von einem fortgesetzten Verfolgungsinteresse der kurdischen Behörden auszugehen.
5.3.5 Des Weiteren blieb die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Familie ohne Folgen. Weder hatte der Bürge, welcher dafür eingestanden hatte, dass der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung weiter für die PDK-S tätig würde, Konsequenzen zu gewärtigen (vgl. A76 F134 und F135), noch wurden offenbar sonstige im Land verbliebene Familienmitglieder behelligt (vgl. A76 F29). Zudem gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise gesucht wurde (A76 F141, F144). Auch dies spricht gegen ein weitergehendes Interesse der PYD an der Verfolgung des Beschwerdeführers.
5.3.6 Schliesslich vermag auch das eingereichte Foto, welches den Beschwerdeführer mit Massud Barzani, dem Führer der PDK, zeigt, nicht zu einer Schärfung seines politischen Profils beizutragen, welches ihn in den Augen der kurdischen Behörden als dem Machtanspruch der PYD gefährlich werdende Person qualifizieren könnte. Abgesehen davon kommt dem Foto kein weiterer Beweiswert zu, als dass der Beschwerdeführer ein Treffen mit der Führungsperson hatte und ihr offensichtlich anhängt. Dies trifft aber aufgrund der herausgehobenen Stellung von Massud Barzani auf viele Personen ohne jegliche Aktivitäten für die Partei zu.
5.3.7 Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der PDK-S und seine politischen Aktivitäten für die Partei sowie die ihm daraus erwachsenen Nachteile sind nach allem nicht als asylrelevant zu qualifizieren. Danach ist auch nicht von einer zukünftigen Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien auszugehen.
5.4 Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin und dem älteren Kind angebrachten Ausreisegründe, namentlich die prekäre Sicherheitslage in Syrien und die nur unregelmässig geöffnete Schule, auf die allgemein gegenwärtige Gewalt im Land zurückzuführen sind. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen beziehungsweise sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, erfüllen praxisgemäss nicht die Anforderungen an eine asylerhebliche Gefährdung. Dies gilt gleichermassen, soweit der Beschwerdeführer den unzureichenden Zugang seiner Kinder zu Bildung aufgrund der schwierigen Sicherheitslage monierte. Auch spricht nichts dafür, dass die Beschwerdeführenden diesbezüglich gezielt verfolgt wurden.
5.5 Schliesslich kann aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, sein älteres Kind könne von der PYD entführt beziehungsweise verhaftet und zum Militärdienst eingezogen werden (vgl. A76 F117), nicht auf eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführenden geschlossen werden. Obschon die Sorge des Vaters angesichts der Lage in Syrien verständlich erscheint, reicht die blosse Vermutung einer drohenden Rekrutierung nicht aus. Den Akten können keine Hinweise entnommen werden, dass das ältere Kind tatsächlich aufgeboten oder nur der Versuch dazu unternommen wurde. Es selber hat sich nicht dazu geäussert, ebenso wenig die Beschwerdeführerin. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Grösse sehe es älter aus, vermag zur Substantiierung der Vorbringen aber ebenso wenig beizutragen wie der Hinweis, die PYD habe Jugendliche bereits zum Militär eingezogen.
5.6 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführenden weder vorverfolgt worden, noch haben sie aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrische Regierung und die PYD bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen.
5.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
7.2 Die Vorinstanz ordnete in ihrer Verfügung vom 12. Juli 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. Insoweit erübrigen sich weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung.
7.3 Im Sinne einer Klarstellung sei lediglich festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
|
1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
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1 | Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244 |
2 | Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. |
3 | Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. |
4 | Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. |
5 | Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246 |
5bis | Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247 |
6 | Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden. |
7 | Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248 |
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
8 | Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen. |
9 | Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254 |
10 | Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255 |
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
Mit Replik vom 17. Juni 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden nachträglich um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ihrer Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 65 Weg- oder Ausweisung - Die Weg- oder Ausweisung von Flüchtlingen richtet sich nach Artikel 64 AIG183 in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 68 AIG. Artikel 5 bleibt vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
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