Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-78/2016

Urteil vom 18. Februar 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 / D-7216/2015.

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde.

B.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 ein. Als Revisionsgrund wurde eine Verletzung der Vorschriften über den Ausstand geltend gemacht (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

C.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wurde - unter Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger als Zweit-
richter - das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 9. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Erwägungen im Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 sei keine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Gerichtspersonen oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten erkennbar. Die vorgebrachte pauschale Kritik an der Arbeitsweise der Gerichtspersonen - diese sei regelmässig durch eine Häufung von fachlichen Fehlern geprägt - sei vorliegend unbeachtlich, werde im Resultat doch einzig beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen.

D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, gestützt auf Art. 38 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG sei das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, da mit Richter Daniel Willisegger eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter der in Frage stehenden Gerichtsperson mitgeteilt, dass er aufgrund einer Häufung von fachlichen Fehlern als befangen zu gelten habe. Die in Frage stehende Gerichtsperson sei demnach zum Urteilszeitpunkt befangen gewesen.

E.
Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 nicht ein, weil gemäss Art. 38 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 38 Verletzung der Ausstandsvorschriften - 1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
1    Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2    Nicht wiederholbare Beweismassnahmen dürfen von der entscheidenden Instanz berücksichtigt werden.
3    Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
BGG i.V.m. Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG der nach dem Abschluss des Verfahrens entdeckte Ausstandsgrund in einem Revisionsgesuch geltend zu machen wäre.

F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 sei wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften gestützt auf Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG und Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Revisionsverfahren entsprechend den Begehren im Revisionsgesuch vom 9. November 2015 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 zu entscheiden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und dem Gesuchsteller sei gestützt auf die Kostennote eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei festzustellen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale Migrationsamt sei im Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertreter habe Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger am 25. November 2015 schriftlich mitgeteilt, dass dieser als befangen erachtet werde, da eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorliege. Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger habe somit im Zeitpunkt des Urteils
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015, in dem er als Zweitrichter mitgewirkt habe, Kenntnis vom gegen ihn vorliegenden Ausstandsbegehren gehabt. Gemäss Art. 35
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 35 Mitteilungspflicht - Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
BGG wäre er verpflichtet gewesen, dies unverzüglich der Abteilungspräsidentin mitzuteilen und hätte danach unter keinen Umständen mehr an einem Urteil mitwirken dürfen. In diesem Zusammenhang sei auf ein Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 an den Rechtsvertreter zu verweisen, worin behauptet werde, sie sei als Abteilungspräsidentin durch Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger umgehend darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Eingabe vom 25. November 2015 Revisionsgesuche gegen die Urteile in den Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 in Aussicht gestellt würden und angekündigt worden sei, es werde ein generelles Ablehnungsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger eingereicht. In diesem Schreiben sei abschliessend festgehalten worden, dass indessen keine Veranlassung bestanden habe, das Schreiben des Rechtsvertreters den Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der beiden Asylabteilungen zu kommunizieren. Demnach sei - entgegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 gemachten Ausführungen - der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt worden und den verantwortlichen Richtern zur Kenntnis gebracht worden. Dass nun aber dem Rechtsvertreter in diesem und weiteren Verfahren persönlich Verfahrenskosten auferlegt würden, zeige auf, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht mehr in der Lage seien, die Sache unbefangen und objektiv zu beurteilen, weshalb eine Behandlung der vorliegenden Sache durch Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt sei. In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts sei ein kollektives Versagen auszumachen, welches sich in einer Häufung fachlicher Fehler manifestiere. So seien eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt, Anträge um Beweisabnahme ignoriert oder ohne sachgerechte Begründung abgelehnt worden.

Schliesslich sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 mit einem weiteren schweren fachlichen Mangel behaftet, da ausdrücklich um Ansetzung einer Frist ersucht worden sei, innerhalb welcher das Vorliegen eines Ausstandsgrundes hätte belegt werden können. Dieser Beweisantrag sei unbehandelt geblieben.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten: ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015; eine Liste mit negativ ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum November 2011 bis September 2013, wobei die Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger hervorgehoben wurde; eine Kopie des Schreibens vom 25. November 2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger; eine Kopie des Schreibens der Abteilungspräsidentin der Abteilung V an den Rechtsvertreter vom 16. Dezember 2015; eine Kostennote.

G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

H.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 (Poststempel) führte der Rechtsvertreter aus, er weise darauf hin, dass die Ausstandsbegehren gegen unter anderem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger sowie die damit im Zusammenhang stehenden Revisionsgesuche nicht durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden dürften. Der Eingabe waren Kopien von Schreiben vom 8. respektive 10. Januar an den Abteilungspräsidenten der Abteilung IV respektive den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts beigelegt.

I.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, aus den bisher im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren gegen unter anderem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger ergangenen Urteilen gehe hervor, dass die Sache vom Gericht nicht ernstgenommen, sondern bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt worden seien. Gestützt darauf sei ihm mutwillige Prozessführung vorgeworfen und ihm infolgedessen die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse auferlegt worden. Dies widerspiegle die offensichtliche Befangenheit der Abteilungen IV und V der Asylabteilungen, weshalb noch einmal darauf hinzuweisen sei, dass das vorliegende Verfahren nicht durch Gerichtspersonen dieser Abteilungen behandelt werden könne. Der Eingabe war eine Kopie eines Schreibens vom 22. Januar 2016 an die Abteilungspräsidien der Abteilungen IV und V beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren führte der Rechtsvertreter aus, aufgrund der in mehreren Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts klar aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen sei es angezeigt, dass die Beurteilung der eingereichten Ausstandsbegehren und der damit zusammenhängenden Revisionsgesuche durch die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen sei. Ihm als Rechtsvertreter werde fälschlicherweise ein Fehlverhalten vorgeworfen. Zudem verweist der Rechtsvertreter auf eine anonymisierte Liste, aus der sich ergebe, dass in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler gemacht worden seien. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 ). Hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorwurfes, die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren liessen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen, ist festzustellen, dass sich Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe stets gegen einzelne oder auch sämtliche Mitglieder einer Behörde als Individuen richten müssen, nicht aber gegen ein Organ an sich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 Rz. 3.70).Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wurde, welche spezifischen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe bei den einzelnen Personen gemäss Ansicht des Rechtsvertreters denn vorliegen würden. Das allgemeine Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V ist demnach unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, wobei an solchen Nichteintretensentscheiden auch abgelehnte Gerichtspersonen mitwirken dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.

1.3 Gemäss Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-128
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 47 Revisionsgesuch - Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs findet Artikel 67 Absatz 3 VwVG64 Anwendung.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 67 - 1 Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1    Das Revisionsbegehren ist der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Beschwerdeentscheides schriftlich einzureichen.121
1bis    Im Fall von Artikel 66 Absatz 2 Buchstabe d ist das Revisionsbegehren innert 90 Tagen einzureichen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950122 endgültig geworden ist.123
2    Nach Ablauf von 10 Jahren seit Eröffnung des Beschwerdeentscheides ist ein Revisionsbegehren nur aus dem Grunde von Artikel 66 Absatz 1 zulässig.
3    Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsbegehrens finden die Artikel 52 und 53 Anwendung; die Begründung hat insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Dieses hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten.
VwVG Anwendung.

1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.36). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 45 Grundsatz - Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts gelten die Artikel 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200563 sinngemäss.
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 46 Verhältnis zur Beschwerde - Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der Verletzung der Ausstandsvorschriften (Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs zunächst im Wesentlichen an, Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger habe am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom
2. Dezember 2015 als Zweitrichter mitgewirkt, obwohl der Rechtsvertreter ihn mit Schreiben vom 25. November 2015 darüber informiert habe, dass er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellten, als befangen erscheine. In diesem Schreiben sei unmissverständlich festgehalten worden, dass Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger in allen Verfahren, in welchen er als Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter fungiere, in Ausstand zu treten habe. Das entsprechende Ablehnungsgesuch werde, zusammen mit den entsprechenden Beweismittel, welche die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern dokumentieren würden, zusammen mit Revisionsgesuchen eingereicht. Zudem habe der Rechtsvertreter im Revisionsgesuch vom 9. November 2015 im Verfahren D-7216/2015 ausdrücklich eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln, mit welchen die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli hätte nachgewiesen werden können, beantragt, welche unbehandelt geblieben sei.

Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
erster Satz BGG hat eine Partei, wenn sie den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG Kenntnis erhalten hat. Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
zweiter Satz BGG sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demnach genügt die blosse Behauptung, es liege ein Ausstandsgrund vor, nicht. Der Rechtsvertreter hat sich in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger für die Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 bedankt und weiter ausgeführt, mit diesem Urteil werde eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger dokumentiert. Auch Urteile, welche von der in Frage stehenden Gerichtsperson vor dem Erlass des Ausschaffungsstopps von Tamilen nach Sri Lanka gefällt worden seien, hätten schwerwiegende fachliche Mängel aufgewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei bereits ein anderer Beleg gewesen. Er - der Rechtsvertreter - werde in beiden Fällen Revisionsgesuche einreichen. Weiter sei Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger darüber in Kenntnis zu setzen, dass er aufgrund einer Häufung von fachlichen Fehlern als befangen erscheine und somit in allen Verfahren, in welchen er als Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter amte, in Ausstand zu treten habe. Das entsprechende Ablehnungsgesuch werde zusammen mit den erwähnten Revisionsgesuchen eingereicht. Der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach er mit Schreiben vom 25. November 2015 bereits ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG eingereicht hat, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Ausführungen des Rechtsvertreters erschöpfen sich in einer nicht näher substantiierten Urteilskritik in den Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015, welche gemäss Auffassung des Rechtsvertreters ein Beweis für eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern bei der Tätigkeit von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger darstelle. Dem Schreiben ist keine Begründung zu entnehmen und es bezieht sich - abgesehen vom oben erwähnten Passus - auch nicht auf ein konkretes Verfahren. Der Rechtsvertreter schreibt in ebendieser Eingabe weiter, dass er bis spätestens am 24. Dezember 2015 Revisionsgesuche einreichen werde und dass "[d]as entsprechende Ablehnungsgesuch (...) zusammen mit den oben erwähnten Revisionsgesuchen eingereicht" werde. Damit stellt der Rechtsvertreter lediglich ein Ausstandsbegehren und eine entsprechende Begründung in Aussicht, weshalb die Abteilungspräsidentin der Abteilung V in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2015 zu Recht zur
Auffassung gelangt ist, es habe keine Veranlassung bestanden, das Schreiben den Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zu kommunizieren. Würde der Argumentation des Rechtsvertreters nämlich gefolgt, so würden bereits simple Schreiben, mit welchen ganz allgemein, unsubstanziiert und pauschal Rechtsfehler einer Gerichtsperson behauptet werden, dazu führen, dass selbige in den Ausstand zu treten hätten. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Gerichtsbetrieb jederzeit mit einfachen Schreiben und Behauptungen von Parteien faktisch lahmgelegt werden könnte. Das Schreiben vom 25. November 2015 wurde demnach richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 zu den Akten genommen und nicht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 36 Ausstandsbegehren - 1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
1    Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2    Die betroffene Gerichtsperson hat sich über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern.
BGG entgegengenommen. Hinsichtlich des im Verfahren D-7216/2015 angeblich nicht behandelten Antrages um Ansetzung einer Frist zwecks Beibringung von Beweismitteln zur angeblichen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli ist anzumerken, dass dieser im Lichte der Erwägungen des Urteils D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als behandelt und abgewiesen zu erachten ist. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge und Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Die zwecks Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers angeordnete vorsorgliche Massnahme ist aufzuheben.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-78/2016
Date : 18. Februar 2016
Published : 26. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revisison gegen D-7216/2015;Asyl und Wegweisung;


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 34  35  36  38  83  121  123  124  128
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1  3
VwVG: 63  65  67
BGE-register
139-III-475
Weitere Urteile ab 2000
8C_102/2011 • 9C_513/2015
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • advance on costs • anticipated consideration of evidence • asylum law • clerk • communication • condition • copy • costs of the proceedings • day • decision • document • evaluation • evidence • extraordinary legal remedies • federal administrational court • federal court • file • finding of facts by the court • form and content • function • ground of appeal • guideline • hamlet • hopelessness • intention • judicature without remuneration • judicial agency • knowledge • lawyer • leaving do • legal representation • lower instance • meadow • number • petitioner • president • preventive precautionary measure • proof demand • provisional measure • question • rejection decision • request to an authority • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • time limit • wanton litigation • within
BVGE
2007/21
BVGer
D-4742/2015 • D-7216/2015 • D-78/2016 • D-7915/2015 • D-8194/2015 • E-5502/2015 • E-7097/2015