Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-78/2016

Urteil vom 18. Februar 2016

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter Walter Stöckli,
Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.

A._______,geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Revision;
Gegenstand
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2015 / D-7216/2015.

Sachverhalt:

A.
Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräftig wurde.

B.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 ein. Als Revisionsgrund wurde eine Verletzung der Vorschriften über den Ausstand geltend gemacht (Art. 121 Bst. a BGG).

C.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 wurde - unter Mitwirkung von Richter Daniel Willisegger als Zweit-
richter - das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 9. November 2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in den Erwägungen im Urteil D-4742/2015 vom 15. September 2015 sei keine Voreingenommenheit der in Frage stehenden Gerichtspersonen oder eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten erkennbar. Die vorgebrachte pauschale Kritik an der Arbeitsweise der Gerichtspersonen - diese sei regelmässig durch eine Häufung von fachlichen Fehlern geprägt - sei vorliegend unbeachtlich, werde im Resultat doch einzig beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen Sachverhalts herbeizuführen.

D.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - mit einem Ausstandsbegehren an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, gestützt auf Art. 38 Abs. 1 BGG sei das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 aufzuheben, da mit Richter Daniel Willisegger eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt habe. Mit Schreiben vom 25. November 2015 habe der Rechtsvertreter der in Frage stehenden Gerichtsperson mitgeteilt, dass er aufgrund einer Häufung von fachlichen Fehlern als befangen zu gelten habe. Die in Frage stehende Gerichtsperson sei demnach zum Urteilszeitpunkt befangen gewesen.

E.
Mit Urteil D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Ausstandsbegehren vom 7. Dezember 2015 nicht ein, weil gemäss Art. 38 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 121 Bst. a BGG der nach dem Abschluss des Verfahrens entdeckte Ausstandsgrund in einem Revisionsgesuch geltend zu machen wäre.

F.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2016 gelangte der Gesuchsteller mit einem Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, das Urteil D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 sei wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften gestützt auf Art. 45 VGG und Art. 121 Bst. a BGG in Revision zu ziehen. Nach der Aufhebung dieses Urteils sei im wiederaufgenommenen Revisionsverfahren entsprechend den Begehren im Revisionsgesuch vom 9. November 2015 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. September 2015 zu entscheiden. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten und eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten und dem Gesuchsteller sei gestützt auf die Kostennote eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei festzustellen, dass der Gesuchsteller das Recht habe, den Ausgang des Revisionsverfahrens in der Schweiz abzuwarten und das zuständige kantonale Migrationsamt sei im Sinne superprovisorischer Massnahmen anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Rechtsvertreter habe Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger am 25. November 2015 schriftlich mitgeteilt, dass dieser als befangen erachtet werde, da eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern vorliege. Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger habe somit im Zeitpunkt des Urteils
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015, in dem er als Zweitrichter mitgewirkt habe, Kenntnis vom gegen ihn vorliegenden Ausstandsbegehren gehabt. Gemäss Art. 35 BGG wäre er verpflichtet gewesen, dies unverzüglich der Abteilungspräsidentin mitzuteilen und hätte danach unter keinen Umständen mehr an einem Urteil mitwirken dürfen. In diesem Zusammenhang sei auf ein Schreiben der Präsidentin der Abteilung V vom 16. Dezember 2015 an den Rechtsvertreter zu verweisen, worin behauptet werde, sie sei als Abteilungspräsidentin durch Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger umgehend darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass in der Eingabe vom 25. November 2015 Revisionsgesuche gegen die Urteile in den Verfahren E-5502/2015 und E-7097/2015 in Aussicht gestellt würden und angekündigt worden sei, es werde ein generelles Ablehnungsbegehren gegen Richter Daniel Willisegger eingereicht. In diesem Schreiben sei abschliessend festgehalten worden, dass indessen keine Veranlassung bestanden habe, das Schreiben des Rechtsvertreters den Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern der beiden Asylabteilungen zu kommunizieren. Demnach sei - entgegen den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2015 vom 21. Dezember 2015 gemachten Ausführungen - der Ausstandsgrund vor Abschluss des Verfahrens entdeckt worden und den verantwortlichen Richtern zur Kenntnis gebracht worden. Dass nun aber dem Rechtsvertreter in diesem und weiteren Verfahren persönlich Verfahrenskosten auferlegt würden, zeige auf, dass gewisse Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V nicht mehr in der Lage seien, die Sache unbefangen und objektiv zu beurteilen, weshalb eine Behandlung der vorliegenden Sache durch Gerichtspersonen anderer Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts angezeigt sei. In den Asylabteilungen des Bundesverwaltungsgerichts sei ein kollektives Versagen auszumachen, welches sich in einer Häufung fachlicher Fehler manifestiere. So seien eingereichte Beweismittel nicht gewürdigt, Anträge um Beweisabnahme ignoriert oder ohne sachgerechte Begründung abgelehnt worden.

Schliesslich sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 mit einem weiteren schweren fachlichen Mangel behaftet, da ausdrücklich um Ansetzung einer Frist ersucht worden sei, innerhalb welcher das Vorliegen eines Ausstandsgrundes hätte belegt werden können. Dieser Beweisantrag sei unbehandelt geblieben.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller folgende Dokumente zu den Akten: ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015; eine Liste mit negativ ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts für den Zeitraum November 2011 bis September 2013, wobei die Mitwirkung von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger hervorgehoben wurde; eine Kopie des Schreibens vom 25. November 2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger; eine Kopie des Schreibens der Abteilungspräsidentin der Abteilung V an den Rechtsvertreter vom 16. Dezember 2015; eine Kostennote.

G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

H.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2016 (Poststempel) führte der Rechtsvertreter aus, er weise darauf hin, dass die Ausstandsbegehren gegen unter anderem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger sowie die damit im Zusammenhang stehenden Revisionsgesuche nicht durch die Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts behandelt werden dürften. Der Eingabe waren Kopien von Schreiben vom 8. respektive 10. Januar an den Abteilungspräsidenten der Abteilung IV respektive den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts beigelegt.

I.
Mit Eingabe vom 24. Januar 2016 führte der Gesuchsteller im Wesentlichen aus, aus den bisher im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren gegen unter anderem Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger ergangenen Urteilen gehe hervor, dass die Sache vom Gericht nicht ernstgenommen, sondern bewusst unrichtige Behauptungen aufgestellt worden seien. Gestützt darauf sei ihm mutwillige Prozessführung vorgeworfen und ihm infolgedessen die Verfahrenskosten und eine Ordnungsbusse auferlegt worden. Dies widerspiegle die offensichtliche Befangenheit der Abteilungen IV und V der Asylabteilungen, weshalb noch einmal darauf hinzuweisen sei, dass das vorliegende Verfahren nicht durch Gerichtspersonen dieser Abteilungen behandelt werden könne. Der Eingabe war eine Kopie eines Schreibens vom 22. Januar 2016 an die Abteilungspräsidien der Abteilungen IV und V beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

1.2 In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 und den weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren führte der Rechtsvertreter aus, aufgrund der in mehreren Urteilen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts klar aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellungen sei es angezeigt, dass die Beurteilung der eingereichten Ausstandsbegehren und der damit zusammenhängenden Revisionsgesuche durch die anderen Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmen sei. Ihm als Rechtsvertreter werde fälschlicherweise ein Fehlverhalten vorgeworfen. Zudem verweist der Rechtsvertreter auf eine anonymisierte Liste, aus der sich ergebe, dass in Beschwerdefällen von Tamilen aus Sri Lanka gehäuft fachliche Fehler gemacht worden seien. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3 m.w.H.; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 ). Hinsichtlich des nicht näher substantiierten Vorwurfes, die angeblichen Verfehlungen in anderen Verfahren liessen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts als befangen erscheinen, ist festzustellen, dass sich Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe stets gegen einzelne oder auch sämtliche Mitglieder einer Behörde als Individuen richten müssen, nicht aber gegen ein Organ an sich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 174 Rz. 3.70).Die vom Rechtsvertreter vorgebrachten Vorwürfe gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V bleiben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wurde, welche spezifischen Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe bei den einzelnen Personen gemäss Ansicht des Rechtsvertreters denn vorliegen würden. Das allgemeine Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V ist demnach unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten, wobei an solchen Nichteintretensentscheiden auch abgelehnte Gerichtspersonen mitwirken dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Das vorliegende Revisionsverfahren wird deshalb in der im Rubrum angegebenen Besetzung beurteilt.

1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-128
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG sinngemäss. Nach Art. 47
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG Anwendung.

1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 5.36). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden praxisgemäss erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht; es muss zumindest einer der im Gesetz abschliessend aufgezählten Revisionsgründe dargelegt werden. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N 1; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 121 N 7). Wird die Revision eines Entscheids wegen Verletzung der Vorschriften über den Ausstand verlangt (Art. 121 Bst. a BGG), sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG).

1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-123
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG).

2.

2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG darzutun.

2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der Verletzung der Ausstandsvorschriften (Art. 121 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf (Art. 124 Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

3.

3.1 Der Gesuchsteller führt zur Begründung seines Revisionsgesuchs zunächst im Wesentlichen an, Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger habe am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom
2. Dezember 2015 als Zweitrichter mitgewirkt, obwohl der Rechtsvertreter ihn mit Schreiben vom 25. November 2015 darüber informiert habe, dass er aufgrund einer übermässigen Häufung von fachlichen Fehlern, welche eine schwere Pflichtverletzung darstellten, als befangen erscheine. In diesem Schreiben sei unmissverständlich festgehalten worden, dass Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger in allen Verfahren, in welchen er als Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter fungiere, in Ausstand zu treten habe. Das entsprechende Ablehnungsgesuch werde, zusammen mit den entsprechenden Beweismittel, welche die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern dokumentieren würden, zusammen mit Revisionsgesuchen eingereicht. Zudem habe der Rechtsvertreter im Revisionsgesuch vom 9. November 2015 im Verfahren D-7216/2015 ausdrücklich eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln, mit welchen die übermässige Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli hätte nachgewiesen werden können, beantragt, welche unbehandelt geblieben sei.

Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
erster Satz BGG hat eine Partei, wenn sie den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen will, dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG Kenntnis erhalten hat. Gemäss Art. 36 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
zweiter Satz BGG sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Demnach genügt die blosse Behauptung, es liege ein Ausstandsgrund vor, nicht. Der Rechtsvertreter hat sich in seinem Schreiben vom 25. November 2015 an Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger für die Zustellung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7097/2015 vom 20. November 2015 bedankt und weiter ausgeführt, mit diesem Urteil werde eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger dokumentiert. Auch Urteile, welche von der in Frage stehenden Gerichtsperson vor dem Erlass des Ausschaffungsstopps von Tamilen nach Sri Lanka gefällt worden seien, hätten schwerwiegende fachliche Mängel aufgewiesen. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5502/2015 vom 14. Oktober 2015 sei bereits ein anderer Beleg gewesen. Er - der Rechtsvertreter - werde in beiden Fällen Revisionsgesuche einreichen. Weiter sei Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger darüber in Kenntnis zu setzen, dass er aufgrund einer Häufung von fachlichen Fehlern als befangen erscheine und somit in allen Verfahren, in welchen er als Instruktions-, Zweit- oder Drittrichter amte, in Ausstand zu treten habe. Das entsprechende Ablehnungsgesuch werde zusammen mit den erwähnten Revisionsgesuchen eingereicht. Der Auffassung des Rechtsvertreters, wonach er mit Schreiben vom 25. November 2015 bereits ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG eingereicht hat, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die allgemeinen Ausführungen des Rechtsvertreters erschöpfen sich in einer nicht näher substantiierten Urteilskritik in den Verfahren E-7097/2015 und E-5502/2015, welche gemäss Auffassung des Rechtsvertreters ein Beweis für eine übermässige Häufung von fachlichen Fehlern bei der Tätigkeit von Bundesverwaltungsrichter Daniel Willisegger darstelle. Dem Schreiben ist keine Begründung zu entnehmen und es bezieht sich - abgesehen vom oben erwähnten Passus - auch nicht auf ein konkretes Verfahren. Der Rechtsvertreter schreibt in ebendieser Eingabe weiter, dass er bis spätestens am 24. Dezember 2015 Revisionsgesuche einreichen werde und dass "[d]as entsprechende Ablehnungsgesuch (...) zusammen mit den oben erwähnten Revisionsgesuchen eingereicht" werde. Damit stellt der Rechtsvertreter lediglich ein Ausstandsbegehren und eine entsprechende Begründung in Aussicht, weshalb die Abteilungspräsidentin der Abteilung V in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2015 zu Recht zur
Auffassung gelangt ist, es habe keine Veranlassung bestanden, das Schreiben den Richterinnen und Richtern sowie den Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern zu kommunizieren. Würde der Argumentation des Rechtsvertreters nämlich gefolgt, so würden bereits simple Schreiben, mit welchen ganz allgemein, unsubstanziiert und pauschal Rechtsfehler einer Gerichtsperson behauptet werden, dazu führen, dass selbige in den Ausstand zu treten hätten. Dies würde letztlich dazu führen, dass der Gerichtsbetrieb jederzeit mit einfachen Schreiben und Behauptungen von Parteien faktisch lahmgelegt werden könnte. Das Schreiben vom 25. November 2015 wurde demnach richtigerweise als Folgekorrespondenz im Verfahren E-7097/2015 zu den Akten genommen und nicht als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG entgegengenommen. Hinsichtlich des im Verfahren D-7216/2015 angeblich nicht behandelten Antrages um Ansetzung einer Frist zwecks Beibringung von Beweismitteln zur angeblichen Häufung von fachlichen Fehlern bei Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli ist anzumerken, dass dieser im Lichte der Erwägungen des Urteils D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung als behandelt und abgewiesen zu erachten ist. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere in der Beschwerde gemachte Anträge und Beweismittel einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Die zwecks Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung des Gesuchstellers angeordnete vorsorgliche Massnahme ist aufzuheben.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbestand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7216/2015 vom 2. Dezember 2015 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Revisionseingabe vom 4. Januar 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist ein Revisionsgesuch, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 III 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Revisionsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Die materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG sind daher nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE, SR 173.320.2).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG wird abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-78/2016
Date : 18. Februar 2016
Published : 26. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Revisison gegen D-7216/2015;Asyl und Wegweisung;


Legislation register
AsylG: 105
BGG: 34  35  36  38  83  121  123  124  128
VGG: 37  45  46  47
VGKE: 1  3
VwVG: 63  65  67
BGE-register
139-III-475
Weitere Urteile ab 2000
8C_102/2011 • 9C_513/2015
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BVGE
2007/21
BVGer
D-4742/2015 • D-7216/2015 • D-78/2016 • D-7915/2015 • D-8194/2015 • E-5502/2015 • E-7097/2015