Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-4979/2014, A-6829/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

Richter Christoph Bandli (Vorsitz),

Besetzung Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich,

Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

BAKO AG,

Baumaschinen und Transportsysteme,
Parteien
Mellingerstrasse 33, 5607 Hägglingen,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Verkehr BAV,

3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Rechtsverweigerung / Marktüberwachung; Konformität von Grosspackmitteln (IBC) zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen).

Sachverhalt:

A.
Die BAKO AG Baumaschinen und Transportsysteme bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Herstellung und den Vertrieb von Baumaschinen und Transportsystemen sowie den Handel mit Zubehör- und Ersatzteilen für Maschinen und Fahrzeuge des Bau- und Transportgewerbes. Dazu gehört namentlich auch die Herstellung von Grosspackmitteln (Intermediate Bulk Container, IBC), welche Teil der Gefahrgutumschliessungen (GGU) im Sinne der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV, SR 930.111.4) bilden (Art. 2 Bst. a
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 2 Begriffe - Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a  Gefahrgutumschliessungen: Druckgefässe, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, Verpackungen, Grosspackmittel, Grossverpackungen, Tanks, Schüttgutcontainer und mobile Einheiten zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff, die:
a1  für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: nach RID sowie nach Anhang 2.1 Kapitel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 201212 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD) verwendet werden dürfen,
a2  für die Beförderung auf der Strasse: nach ADR sowie nach Anhang 1 Kapitel 6.14 der Verordnung vom 29. November 200213 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) verwendet werden dürfen;
b  ortsbewegliche Druckgeräte: folgende Gefahrgutumschliessungen:
b1  Druckgefässe und ihre Ventile und andere Zubehörteile nach Kapitel 6.2 RID oder Kapitel 6.2 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Tabelle 3, Verpackungsanweisung P200 Kapitel 4.1 RID/ADR verwendet werden,
b2  Tanks, Batteriewagen, Batteriefahrzeuge sowie Gascontainer mit mehreren Elementen und ihre Ventile und anderen Zubehörteile nach Kapitel 6.8 RID oder Kapitel 6.8 ADR, die für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 (ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode nach RID oder ADR) oder Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 2010/35/EU16 verwendet werden,
b3  Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch weder Druckgaspackungen (UN 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte und Feuerlöscher (UN 1044) noch ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäss Unterabschnitt 1.1.3.2 RID oder Unterabschnitt 1.1.3.2 ADR ausgenommen sind, noch ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der Sondervorschriften in Kapitel 3.3 RID oder Kapitel 3.3 ADR von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind.
GGUV).

B.
Mit Erstaudit vom 13. Januar 2011 (Auditbericht Nr. 5'295'416 vom 27. Januar 2011) wurde der BAKO AG vom damaligen Eidgenössischen Gefahrgutinspektorat (EGI) bescheinigt, über ein anerkanntes Qualitätssicherungsprogramm (QSP) nach der Norm EN ISO 16106:2006 (Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Grosspackmittel [IBC] und Grossverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001) gemäss Unterabschnitt/Ziff. 6.5.4.1 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF, SR 0.742.403.1] in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 [SR 0.742.403.12], abrufbar unter < http://www.otif.org/veroeffentlichungen/rid-2015.html >, abgerufen am 18.02.2015) bzw. der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621; Anlage A [Teile 1-7]abrufbar unter < http://www.astra.admin.ch/themen/schwerverkehr/ 00246/00406/06810/index.html?lang=de >, abgerufen am 18.02.2015) zu verfügen. Ein Wiederholungsaudit wurde für Januar 2014 vorgesehen.

C.
Mit E Mail vom 14. Februar 2014 teilte die Swiss TS Technical Services AG, eine sogenannte Konformitätsbewertungsstelle (KBS) im Sinne von Art. 12 ff
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 12 Voraussetzungen - 1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
1    Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
a  durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und
b  im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.
2    Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:
a  durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein;
b  von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
3    Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
. GGUV, der BAKO AG mit, dass die Anerkennung von deren QSP gemäss Ziff. 6.5.4.1 RID/Anlage A des ADR (nachfolgend: ADR) am 12. Januar 2014 abgelaufen sei, und ersuchte um Vereinbarung eines Termins für eine Überwachungsprüfung zur Verlängerung der Anerkennung.

D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 machte das Bundesamt für Verkehr BAV die BAKO AG darauf aufmerksam, dass die Anerkennung des QSP gemäss Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR am 12. Januar 2014 abgelaufen sei, womit die Befugnis, GGU bzw. IBC im Sinne des RID/ADR herzustellen, erloschen sei. Der BAKO AG wurde eine Frist angesetzt, um dem BAV mitzuteilen, bis wann welche Massnahmen zur Legalisierung der Situation getroffen würden.

E.
Die BAKO AG erwiderte mit E Mail vom 6. August 2014, sie produziere ihre IBC seit 2011 unter einem QSP nach EN ISO 16106:2006. Die Qualitech AG, bei welcher es sich ebenfalls um eine KBS handle, übernehme für die Baumusterzulassung die Überwachung der Herstellung und erstmalige Prüfung. Die BAKO AG sei deshalb der Ansicht, sie bedürfe aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelung keiner Überprüfung durch eine Drittstelle.

F.
Mit Schreiben vom 12. August 2014 hielt das BAV an seinem Standpunkt fest und schlug "zur Bereinigung des Problems" vor, die BAKO AG lasse ihr QSP durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete KBS unverzüglich prüfen und anerkennen und beantrage beim BAV unmittelbar danach begründete Ausnahmen für die Legalisierung der nicht konformen IBC. Sodann wurde festgehalten, dass die bei der BAKO AG seit dem 12. Januar 2014 durch die KBS Qualitech AG abgenommenen IBC nicht in Verkehr gebracht werden dürften.

G.
Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhebt die BAKO AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A 4979/2014) und beantragt:

"1. Es sei festzustellen, dass die seit dem 12. Januar 2014 durch die Firma BAKO AG hergestellten und durch die Firma Qualitech AG (Konformitätsbewertungsstelle Typ A nach GGUV) erstmalig geprüften Grosspackmittel grundsätzlich rechtsgültig in Verkehr gebracht wurden.

2. Das BAV sei zu verpflichten, die Forderung der "Erneuerung" der "Anerkennung des Qualitätssicherungsprogrammes gemäss 6.5.4.1 RID/ADR durch die nach BAV-Homepage alleinige dafür zuständige Firma "Swiss TS" per Verfügung zu erlassen oder aufzuheben.

3. Das BAV sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung, anzuweisen die Aussagen, Feststellungen und Androhungen in den Briefen vom 30.7. und 12.8. unverzüglich zu wi[e]derrufen oder per Verfügung zu bestätigen."

H.
Das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. September 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wird dem BAV (nachfolgend: Vorinstanz) Frist zur Stellungnahme angesetzt.

I.
Mit Stellungnahme vom 22. September 2014 stellt die Vorinstanz eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht, worauf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass (nunmehr) vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

J.
Am 27. Oktober 2014 erlässt die Vorinstanz an die Adresse der Beschwerdeführerin eine Verfügung mit folgendem Dispositiv:

"1. Es wird festgestellt, dass die durch die BAKO AG nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC der Vorschrift im Unterabschnitt 6.5.4.1 RID/ADR betreffend das Qualitätssicherungsprogramm nicht entsprechen.

2. Die durch die BAKO AG nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC dürfen nach Art. 5
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen;
b  für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen.
GGUV nicht in Verkehr gebracht werden.

3. Um die nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC auf dem Markt zu belassen resp. auf den Markt bringen zu dürfen, hat die BAKO AG bis am 15. Dezember 2014 dem BAV einen begründeten Antrag um eine Ausnahmebewilligung zu stellen.

4. Für die Behandlung des Antrages unter Ziffer 3 sowie um die Herstellung von rechtskonformen IBC wieder aufzunehmen, hat die BAKO AG ihr Qualitätssicherungsprogramm durch eine für diese Tätigkeit bezeichnete KBS prüfen und anerkennen zu lassen.

5. Wird bis am 15. Dezember 2014 kein begründeter Antrag nach Ziffer 3 durch die BAKO AG eingereicht, wird das BAV den Rückruf der durch die BAKO AG nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC anordnen.

6. Die BAKO AG hat eine Gebühr von CHF 1500.-- zu bezahlen. Dieser Betrag wird nach Rechtskraft dieser Verfügung durch das BAV in Rechnung gestellt, welches zum Inkasso ermächtigt ist."

K.
Ebenfalls am 27. Oktober 2014 führt die Swiss TS bei der Beschwerdeführerin ein Wiederholungsaudit durch und anerkennt - unter Vorbehalt der Umsetzung von vereinbarten Korrekturmassnahmen - mit Auditbericht Nr. 5'394'230 vom 31. Oktober 2014, dass bei jener ein zufriedenstellendes QSP für die Fertigung von IBC nach Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR vorhanden ist.

Am 4. November 2014 unterzeichnen die Swiss TS und die Beschwerdeführerin einen (auflösend bedingten) Überwachungsvertrag betreffend die Überwachung der Herstellung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter nach Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR und Anhang 3 der Richtlinie (des BAV) vom 18. Juni 2014 zur Umsetzung der GGUV (RL GGUV, abrufbar unter http://www.bav.admin.ch/themen/verkehrspolitik/00709/02277/040 44/04513/index.html?lang=de >, abgerufen am 18.02.2015) sowie betreffend Auditierung des QSP bei deren Herstellung.

L.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 nimmt die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde (A 4979/2014).

M.
Am 20. November 2014 reicht die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen (A 4979/2014) ein.

Mit vom gleichen Tag datierender Eingabe erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 (Verfahren A 6829/2014) mit folgenden Anträgen:

"1. Es sei festzustellen, ob die unter Absatz III, Punkt 1 gemachte Feststellung, dass die seit dem 12. Januar 2014 durch die Firma BAKO AG hergestellten IBC der Vorschrift im Unterabschnitt 6.5.4.1 RID/ADR betreffend des nicht entsprechenden Qualitätssicherungsprogrammes (im folgendem "QSP") gesetzlich begründet oder unbegründet ist.

2. Die unter Absatz III, Punkte 2, 3 und 5 verfügten Auflagen und Forderungen sind auf Rechtsstaatlichkeit und Angemessenheit zu beurteilen.

3. Die Folgen der unter Absatz III, Punkt 4 erwähnten Punkte (Herstellungsstillstand und externes Audit) sind durch Übernahme der effektiven Kosten dem BAV aufzuerlegen, sofern nicht bereits unter der Beschwerde A 4979/2014 eine Entschädigung in dieser Angelegenheit erfolgt."

N.
Die Vorinstanz nimmt mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 Stellung zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin vom 20. November 2014 (A 4979/2014).

O.
Am 16. Januar 2015 reicht die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zur Beschwerde A 6829/2014 ein.

Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 teilt sie sodann mit, dass die Beschwerdeführerin die bis am 15. Dezember 2014 angesetzte Frist zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung ungenutzt habe verstreichen lassen. Die Vorinstanz habe indes Kenntnis davon erhalten, dass die Beschwerdeführerin die Anerkennung des QSP mit Audit vom 27. Oktober 2014 erneuert habe, weshalb die Voraussetzungen für die Durchführung erstmaliger Prüfungen von IBC seit diesem Datum wieder erfüllt seien und jene von der Qualitech AG wieder aufgenommen worden sei.

P.
Die Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin (Verfahren A 6829/2014) datieren vom 29. Januar 2015. Darin bringt sie namentlich vor, eine Aufteilung von Überwachung der Herstellung und Durchführung der erstmaligen Prüfung (von IBC) auf zwei verschiedene KBS schaffe unklare Verantwortlichkeitsverhältnisse und widerspreche Ziff. 1.8.6.2.1 und 1.8.7.1.2 Bst. b RID/ADR.

Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Verfahren A 4979/2014 und A 6829/2014 betreffen dieselben Parteien, es liegt ihnen der gleiche Sachverhalt zugrunde und es stellen sich dieselben Rechtsfragen. Sie sind deshalb aus prozessökonomischen Gründen unter der erstgenannten Geschäfts-Nummer zu vereinigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_78/2014 vom 23. September 2014 E. 1 sowie Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A 7021/2014 vom 15. Januar 2015 E. 2 und A 7111/2013 vom 13. März 2014 E. 2).

2.
Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nachArt. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes(VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist.

Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

2.1

2.1.1 Bei der im Verfahren A 6829/2014 angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2014 handelt es sich zweifelsfrei um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.1.2 Weniger klar ist dies mit Blick auf die Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juli und 12. August 2014, gegen welche sich die Beschwerde im Verfahren A 4979/2014 richtet.

Für das Vorliegen einer Verfügung nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvorschriften (vgl. namentlich Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG) entspricht. Massgebend ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind. Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-konkrete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung einer Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 692/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1 und A 5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 1.2, je m.w.H.).

In den beiden genannten Schreiben der Vorinstanz wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 2014 nicht mehr befugt sei, GGU bzw. IBC im Sinne des RID/ADR herzustellen, bzw. die seit diesem Datum bereits hergestellten GGU/IBC in Verkehr zu bringen. Damit wurden im Einzelfall bestehende Rechte - bzw. deren Nichtbestand - hoheitlich festgestellt, weshalb die beiden Schreiben mindestens insoweit als (materielle) Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zu qualifizieren sind und das Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts auch im Verfahren A 4979/2014 zu bejahen ist.

2.2 Beim BAV handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG, eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden (vereinigten) Beschwerden zuständig.

2.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

Die als Adressatin der angefochtenen Verfügungen formell beschwerte Beschwerdeführerin hat sich an den vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anliegen nicht durchgedrungen, weshalb sie auch materiell beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in der Zwischenzeit das von der Vorinstanz geforderte Wiederholungsaudit durchgeführt worden ist und die Beschwerdeführerin einen Überwachungsvertrag mit der Swiss TS geschlossen hat. Denn eine Ausnahmebewilligung für die zwischen dem 12. Januar 2014 und dem 27. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC liegt - mangels Antrags der Beschwerdeführerin - weiterhin nicht vor und der Überwachungsvertrag wurde nur unter der (auflösenden) Bedingung geschlossen, dass das Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz verfügten Feststellungen bestätigt. Überdies verlangt die Beschwerdeführerin für den im Zusammenhang mit den vorsorglich getroffenen Massnahmen entstandenen Aufwand von der Vorinstanz eine Entschädigung, weshalb die Rechtmässigkeit von deren Vorgehen beurteilt werden muss.

2.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

3.

3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.1 m.H.).

3.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese - wie vorliegend die Vorinstanz - den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als die Beschwerdeinstanz. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 3.2 m.w.H.).

4.
Art. 3 Abs. 1
SR 742.412 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
RSD Art. 3 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr.
1    Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19805 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19996 auch im nationalen Verkehr.
2    Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.
der Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD, SR 742.412) bzw. Art. 4 Abs. 1
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 4 Internationales Recht - 1 Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
1    Für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse gelten auch im nationalen Verkehr die Bestimmungen des ADR11. Die Anlagen A und B des ADR bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
2    Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt eine Liste der weiteren internationalen Abkommen, denen die Schweiz im Rahmen des ADR beigetreten ist.12
der Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621) erklären die Bestimmungen des RID bzw. des ADR auch im nationalen Verkehr für anwendbar.

Auf Anfang 2015 traten im RID/ADR verschiedene Änderungen in Kraft. Die für den vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen blieben von dieser Revision jedoch unberührt, weshalb sich keine intertemporalrechtlichen Fragen stellen.

5.
Hinsichtlich Antrag 3 gemäss Beschwerdeschrift vom 5. September 2014 (A 4979/2014) wurde das Verfahren mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Mit dem Erlass der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2014 wurde das Verfahren auch im Umfang von Antrag 2 der genannten Beschwerde gegenstandslos, weshalb es insoweit abzuschreiben ist.

Mit jeweils Antrag 1 der genannten Eingabe sowie der Beschwerde vom 20. November 2014 (A 6829/2014) beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss es sei festzustellen, dass die seit dem 12. Januar 2014 von ihr hergestellten IBC entsprechend den gesetzlichen Vorschriften (namentlich Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR) hergestellt und in Verkehr gebracht worden seien. Sodann verlangt sie eine Überprüfung der von der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Oktober 2014 aufgezeigten Massnahmen zur Legalisierung der genannten IBC auf ihre Gesetzmässigkeit und Angemessenheit sowie eine nicht näher bezifferte Entschädigung für die durch die im Nachgang der Verfügung getroffenen Massnahmen entstandenen Kosten (Anträge 2 und 3 der Beschwerde A 6829/2014).

6.
Auf Anfang Januar 2013 trat die GGUV in Kraft, mit welcher in der Schweiz ein Konformitätsbewertungssystem für GGU eingeführt wurde. Damit wurde ein Systemwechsel vollzogen: Anstelle einer Behörde, dem ehemaligen EGI, führen - nach einer Übergangsfrist von einem Jahr (vgl. Art. 27 Abs. 3
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 27 Übergangsbestimmungen - 1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
1    Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
2    Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:
a  den Verkehr in der Schweiz;
b  den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
3    und 4 ...31
und 4
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 27 Übergangsbestimmungen - 1 Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
1    Für ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und die kein Konformitätskennzeichen nach der Richtlinie 2010/35/EU26, 1999/36/EG27, 84/525/EWG28, 84/526/EWG29 oder 84/527/EWG30 tragen, gilt für die Neubewertung der Konformität das Verfahren nach Anhang 6.
2    Ortsbewegliche Druckgeräte, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht wurden und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden, dürfen weiterhin verwendet werden für:
a  den Verkehr in der Schweiz;
b  den Verkehr zwischen der Schweiz und RID-Vertragsstaaten sowie ADR-Vertragsparteien, sofern diese Staaten beziehungsweise Parteien nicht Mitglied der Europäischen Union sind.
3    und 4 ...31
GGUV) - seit dem 1. Januar 2014 gemäss Art. 15
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
1    Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a  nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b  die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2    Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
3    Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
GGUV vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bezeichnete KBS die gesetzlich vorgeschriebenen Prüftätigkeiten durch (vgl. zum Systemwechsel eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2342/2006 vom 23. November 2012 E. 8.2).

6.1 Gemäss Art. 5
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 5 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen - Gefahrgutumschliessungen dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
a  für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen: die Vorschriften des RID oder von Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD erfüllen;
b  für die Beförderung auf der Strasse: die Vorschriften des ADR oder von Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR erfüllen.
GGUV dürfen GGU in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Vorschriften des RID (für die Beförderung mit Eisenbahnen oder Seilbahnen) bzw. des ADR (für die Beförderung auf der Strasse) erfüllen (die Alternativbestimmungen in Anhang 2.1 Kapitel 6 RSD bzw. Anhang 1 Kapitel 6.14 SDR sind vorliegend nicht einschlägig).

Aufgrund dieses Verweises (vgl. auch E. 4) gilt für das QSP Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR, welche wie folgt lautet:

"Qualitätssicherung: Um sicherzustellen, dass jeder hergestellte, wiederaufgearbeitete oder reparierte IBC die Vorschriften dieses Kapitels erfüllt, müssen die IBC nach einem Qualitätssicherungsprogramm hergestellt, wiederaufgearbeitet oder repariert und geprüft werden, das von der zuständigen Behörde anerkannt ist.

Bem. Die Norm ISO 16106:2006 «Verpackung - Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter - Gefahrgutverpackungen, Grosspackmittel (IBC) und Grossverpackungen - Leitfaden für die Anwendung der ISO 9001» enthält zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen."

Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR sieht somit vor, dass die IBC nach einem QSP hergestellt (usw.) werden, welches von der durch den jeweiligen Mitgliedstaat der Übereinkommen bestimmten (vgl. Ziff. 1.2.1 Bst. Z RID/ADR; ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 2342/2006 vom 23. November 2012 E. 7.2.1) zuständigen Behörde anerkannt wird.

Als Bemerkung wird festgehalten, die ISO-Norm 16106:2006 enthalte "zufrieden stellende Leitlinien für Verfahren, die angewendet werden dürfen". Aus dem Zusammenhang ergibt sich klar, dass damit die Verfahren zur Herstellung (usw.) von GGU gemeint sind. Betreffend die Anerkennung und Überwachung des QSP kann die Beschwerdeführerin aus der genannten Norm indes nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.2 Die genannte "zuständige Behörde" ist gemäss Art. 3
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 3 Zuständige Behörde - Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).
GGUV die Vorinstanz, welche gemäss Art. 26
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1    Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2    Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25
GGUV diese Verordnung vollzieht. Dies gilt - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 20. November 2014 [A 6829/2014] S. 7 Zu II./A/3.) - ebenfalls (umfassend) für das RID/ADR, wie sich ohne Weiteres (auch) aus Art. 4 Bst. b
SR 742.412 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen (RSD)
RSD Art. 4 Zuständige Behörden - Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
a  das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe;
b  das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.
RSD und Art. 25 Abs. 3bis
SR 741.621 Verordnung vom 29. November 2002 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR)
SDR Art. 25 Vollzug - 1 Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
1    Die kantonalen Behörden sorgen für die Durchführung dieser Verordnung.
2    Die Gefahrgutkontrolle auf der Strasse und in den Betrieben richtet sich nach SKV29.30
3    Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ist zuständig für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe.31
3bis    Das Bundesamt für Verkehr ist zuständige Behörde im Sinne des ADR für das Inverkehrbringen, die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität, die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen sowie die Marktüberwachung von Umschliessungen für gefährliche Güter nach der Gefahrgutumschliessungsverordnung vom 31. Oktober 201232.33
4    Bei den jährlich vorgeschriebenen Kontrollen für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern (vgl. Art. 33 VTS34), werden Tanks, die auf dem Fahrzeug dauerhaft befestigt sind, sowie ihre Ausrüstung einer Sichtkontrolle unterzogen.
SDR ergibt.

Gemäss Art. 18 Abs. 1
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 18 Aufgaben und Befugnisse des BAV - 1 Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.
1    Das BAV verfolgt begründete Hinweise, wonach Gefahrgutumschliessungen den Vorschriften nicht entsprechen. Es kann die Einhaltung der Vorschriften stichprobenweise kontrollieren.
2    Die Kontrolle umfasst:
a  die formelle Überprüfung, ob:
a1  die Konformitätsbewertung oder die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen vorliegen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, und
a2  die erforderlichen technischen Unterlagen vollständig sind;
b  sofern erforderlich eine Sichtprüfung und eine Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile;
c  sofern erforderlich eine Nachkontrolle der beanstandeten Umschliessung.
3    Im Rahmen der Kontrolle kann das BAV insbesondere:
a  vom Hersteller oder von dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber die für den Nachweis der Konformität der Gefahrgutumschliessung erforderlichen Unterlagen und Informationen verlangen;
b  Muster erheben;
c  Prüfungen anordnen;
d  während der üblichen Arbeitszeit die Geschäftsräume betreten.
4    Es kann eine technische Überprüfung der Gefahrgutumschliessung anordnen, wenn:
a  Zweifel bestehen, ob diese mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt; oder
b  trotz korrekter Unterlagen Zweifel bestehen, dass diese den geltenden Vorschriften entspricht.
5    Es ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-4 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit an, wenn:
a  der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter, der Importeur oder der Vertreiber die verlangten Unterlagen nach Absatz 3 nicht fristgerecht oder nicht vollständig beibringt; oder
b  die Umschliessung nicht dieser Verordnung entspricht.
6    Vor der Anordnung der Massnahmen gibt es dem betroffenen Hersteller oder dessen Bevollmächtigtem, dem Importeur oder dem Vertreiber Gelegenheit zur Stellungnahme.
7    Es veröffentlicht regelmässig Berichte über die Ergebnisse der Marktüberwachung.
und Abs. 5 Bst. b GGUV verfolgt die Vorinstanz begründete Hinweise, wonach GGU nicht den Vorschriften entsprechen, und ordnet die erforderlichen Massnahmen nach Art. 10 Abs. 2
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
-4
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG, SR 930.11) an, falls sich diese Hinweise bestätigen. Zu den genannten Massnahmen gehören auch das von der Vorinstanz in der Verfügung vom 27. Oktober 2014 ausgesprochene Verbot des weiteren Inverkehrbringens von nach dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC und der angedrohte Rückruf derselben (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. a
SR 930.11 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG)
PrSG Art. 10 Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen - 1 Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
1    Die Vollzugsorgane können Produkte, die in Verkehr gebracht werden, kontrollieren und nötigenfalls Muster erheben.
2    Ergibt die Kontrolle, dass ein Produkt den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen oder dem Stand des Wissens und der Technik nicht entspricht, so verfügt das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen.
3    Ist es zum Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Verwenderinnen und Verwender oder Dritter erforderlich, so kann das Vollzugsorgan insbesondere:
a  das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;
b  die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen und nötigenfalls selbst vollziehen;
c  die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;
d  ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.
4    Die Vollzugsorgane warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.
5    Massnahmen nach Absatz 3 werden, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Hat ein kantonales Vollzugsorgan oder eine beauftragte Organisation das Produkt überprüft, so stellt es oder sie dem zuständigen Aufsichtsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung.
6    Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.
und b PrSG). Das Vorgehen der Vorinstanz war demnach auch insoweit rechtmässig (zu dessen Verhältnismässigkeit vgl. E. 10).

7.
Das am 13. Januar 2011 vom damaligen EGI bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Erstaudit, welches ihr ein den Vorschriften entsprechendes QSP attestiert, war auf drei Jahre befristet und lief am 12. Januar 2014 ab. Deshalb wurde die Beschwerdeführerin von der Swiss TS, welche aus dem EGI hervorging, mit E Mail vom 14. Februar 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass ein Wiederholungsaudit (wie es im Auditbericht Nr. 5'295'416 vom 27. Januar 2011 vorgesehen war) bzw. eine Erneuerung der Anerkennung notwendig sei.

7.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit (dem "an die zuständige Stelle" adressierten) Schreiben vom 25. Mai 2014 gegenüber der Qualitech AG bestätigt, dass alle IBC unter einem QSP hergestellt würden und die Qualitech AG als KBS habe ihrerseits der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2014 attestiert, dass die Qualitätssicherung unter der ISO-Norm 16106:2006 erfolge. Es sei in der GGUV nicht vorgesehen, dass die Vorinstanz grundlegende Aufgaben einzelnen KBS zuweise, und insbesondere nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen, eine Monopolstellung zugunsten der aus dem EGI hervorgegangenen Swiss TS zu schaffen. Die Zuständigkeiten der KBS, unter anderem die Überwachung der Herstellung, würden in Anhang 1 Abs. 1 (recte: Ziff. 1) GGUV geregelt.

7.2

7.2.1 Art. 15
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
1    Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a  nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b  die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2    Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
3    Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
GGUV, welcher festhält, dass das UVEK die KBS bezeichnet, sieht einzelne Zuständigkeitsbereiche für die KBS nicht ausdrücklich vor. Allerdings bestimmt Anhang 5 Ziff. 1.1 Bst. b GGUV, der das Verfahren zur Bezeichnung von KBS regelt und auf welchen Art. 15
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
1    Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a  nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b  die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2    Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
3    Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
GGUV verweist, dass ein Gesuch um Bezeichnung als KBS auch "eine Beschreibung der Gefahrgutumschliessungen, deren Konformität die Stelle prüfen will", enthalten muss. Daraus erhellt implizit, dass den als KBS bezeichneten Stellen auch lediglich einzelne Zuständigkeitsbereiche zugeteilt werden können. Dies hat das UVEK getan (vgl. die entsprechende Liste "Geltungsbereiche der durch das UVEK bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen [KBS] gemäss Art. 15
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 15 Bezeichnung - 1 Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
1    Das UVEK bezeichnet als Konformitätsbewertungsstellen Stellen, die:
a  nach der Norm EN ISO/IEC 1702022 von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert sind; und
b  die Voraussetzungen nach Anhang 5 erfüllen.
2    Es bestimmt die zugelassenen technischen Bereiche und Verfahren der Konformitätsbewertungsstellen.
3    Es weist den bezeichneten Konformitätsbewertungsstellen ihre Kennnummern zu.
, GGUV" [UVEK-Liste], abrufbar unter < http://www.bav.admin.ch/themen/verkehrspolitik/00709/02277/04044/ 04514/index.html?lang=de >, abgerufen am 18.02.2015).

Aus der UVEK-Liste geht hervor, dass die Qualitech AG zwar Kompetenzen im Bereich Prüfung und Kontrolle (Inspektionen) von GGU gemäss Art. 7
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen - Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.
GGUV aufweist, nicht jedoch über entsprechende Zulassungen im Bereich Anerkennung und Überwachung von QSP.

Der Hinweis der Vorinstanz, die im Bereich des Qualitätsmanagements notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse unterschieden sich von denjenigen, die für die Prüfung und Kontrolle von GGU erforderlich seien, ist entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde vom 20. November 2014 [A 6829/2014] S. 8 Zu B/3) nicht "rein willkürlich", sondern naheliegend und nachvollziehbar. Bei der Überwachung und Überprüfung eines QSP handelt es sich um eine andere Aufgabe als bei der Kontrolle und Inspektion von Verpackungen und Behältern.

7.2.2 Tatsächlich verfügte per 5. Januar 2015 (Stand UVEK-Liste, vgl. ferner Beschwerden-Beilagen 9) lediglich die Swiss TS über die Zulassung zur "Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen (QSP) zur Erfüllung der Anforderungen 6.1.1.4 (Verpackungen), 6.5.4.1 (IBC) und 6.6.1.2 (Grossverpackungen)". Es liegt indes an den einzelnen KBS, entsprechende Gesuche zu stellen, und hängt von ihnen ab, ob (mangels Mitbewerber) in einem Bereich eine einzige KBS eine Monopolstellung innehat. So hat offenbar die Qualitech AG erst am 10. September 2014 einen Antrag auf Anerkennung als Überwachungsstelle nach Anhang 3 Ziff. 6 RL GGUV gestellt; dieses Verfahren war Anfang 2015 noch hängig (vgl. Vernehmlassung der Vorinstanz [Verfahren A 6829/2014] vom 16. Januar 2015 S. 3 ad Punkt 2.9 a.E.).

Damit eine einzelne KBS in einem Bereich als Prüf- und Überwachungsstelle anerkannt bzw. zugelassen wird, ist also vorab ein entsprechender Antrag der KBS erforderlich. Mangels eines solchen konnte das UVEK die Qualitech AG bis im September 2014 gar nicht als KBS zur Überwachung von QSP zulassen. Das gemäss der angefochtenen Verfügung vorzunehmende Wiederholungsaudit betrifft aber gerade die in Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR und der gestützt auf Art. 26
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1    Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2    Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25
GGUV erlassenen RL GGUV (vgl. dazu E. 9) geregelte Anerkennung und Überwachung des QSP an sich (zu welchem die Qualitech AG zumindest bis Mitte Januar 2015 [noch] nicht befugt war) und nicht die in Anhang 1 GGUV festgelegte Prüfung der Herstellung von GGU gemäss Art. 7
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 7 Verfahren für andere Gefahrgutumschliessungen - Für Gefahrgutumschliessungen, die nicht ortsbewegliche Druckgeräte sind, gelten für die Konformitätsbewertung, die wiederkehrenden Prüfungen, die Zwischenprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen die Verfahren nach Anhang 1.
GGUV (zu welcher die Qualitech AG befugt war und ist; vgl. dazu die UVEK-Liste, ferner Beschwerde [A 6829/2014] Beilage 26 S. 3). Ohnehin sieht aber auch Anhang 1 Ziff. 3 GGUV vor, dass das UVEK die KBS bezeichnet (vgl. Verweis auf Anhang 5 GGUV).

Zur Anfechtung des Entscheides des UVEK, die Qualitech AG (mindestens) bis zu deren Gesuch vom 10. September 2014 nicht zur Anerkennung und Überwachung von QSP zuzulassen, wäre einzig die Qualitech AG - nicht aber die Beschwerdeführerin als Dritte - legitimiert gewesen.

7.3 Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz im Übrigen bereits mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 darauf hingewiesen, "dass die neuen KBS nicht alle die gleiche[n] Kompetenzen bzw. Geltungsbereiche besitzen" und die bezeichneten KBS "zusammen mit den zugelassenen technischen Geltungsbereichen" auf der Website der Vorinstanz (vgl. E. 7.2.1) einsehbar seien.

Sodann stellte die Qualitech AG im von der Beschwerdeführerin angeführten Schreiben vom 8. Juli 2014 zwar fest, "dass die Qualitätssicherung nach EN ISO 16106:2006 erfolgt", allerdings lediglich nach einer Stichprobenprüfung und mit Verweis auf den bereits knapp ein halbes Jahr zuvor ausgelaufenen Auditbericht Nr. 5'295'416. Vor allem aber hielt sie ausdrücklich fest, dass sich die Rechtslage mit dem Inkrafttreten der GGUV geändert und die Beschwerdeführerin "Ihre abgelaufene Anerkennung der QSP, bei einer mit entsprechendem Geltungsbereich bezeichneter KBS [...] zu erneuern" habe, "damit wir weiterhin bei Ihnen Prüfungen abnehmen können".

7.4 Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 12. Januar 2014 nicht mehr über ein gemäss Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR anerkanntes QSP verfügte und dementsprechend die seit diesem Zeitpunkt hergestellten IBC - mangels zu deren Herstellung notwendigem QSP - nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen.

8.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Aufteilung von Überwachung der Herstellung sowie Durchführung der erstmaligen Prüfung von IBC auf zwei verschiedene KBS schaffe unklare Verantwortlichkeitsverhältnisse und widerspreche Ziff. 1.8.6.2.1 und Ziff. 1.8.7.1.2 Bst. b RID/ADR.

8.1 Die gennannten Bestimmungen lauten wie folgt:

Ziff. 1.8.6.2.1 RID/ADR:

"Die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen Konformitätsbewertungsverfahren, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen unter Wahrung der Verhältnismässigkeit durchführen, wobei unnötige Belastungen vermieden werden. Die zuständige Behörde, ihr Beauftragter oder die Prüfstelle müssen ihre Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Grösse, der Branche und der Struktur der betroffenen Unternehmen, der relativen Komplexität der Technologie und des Seriencharakters der Fertigung ausüben."

Ziff. 1.8.7.1.2 RID/ADR:

"Jeder Antrag für

a) [...]

b) die Überwachung der Herstellung gemäss Unterabschnitt 1.8.7.3 und die erstmalige Prüfung gemäss Unterabschnitt 1.8.7.4 oder

c) [...]

muss vom Antragsteller bei einer einzigen zuständigen Behörde, deren Beauftragten oder einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl eingereicht werden."

8.2 Eine Verletzung von Ziff. 1.8.6.2.1 RID/ADR ist im Vorgehen der Vorinstanz nicht zu erkennen; diese handelte verhältnismässig und trug den konkreten Umständen Rechnung (vgl. dazu E. 10). Die Beschwerdeführerin begründet denn auch nicht näher, inwiefern die Verhältnismässigkeit nicht gewahrt und unnötige Belastungen nicht vermieden sowie die Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt worden sein sollen.

8.3 Die Beschwerdeführerin übersieht sodann, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Unterscheidung der Überwachung der Herstellung einerseits und der Durchführung der erstmaligen Prüfung von IBC andererseits geht, sondern um diese beiden Tätigkeiten - welche bei der Beschwerdeführerin durch die Qualitech AG wahrgenommen werden - auf der einen Seite, sowie um die Überwachung des QSP - welche durch die Swiss TS erfolgt - auf der anderen Seite. Daher verstösst das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Bezeichnung der KBS nicht gegen Ziff. 1.8.7.1.2 RID/ADR.

9.

9.1 Die Vorinstanz erliess am 18. Juni 2014 die RL GGUV, welche in Anhang 3 Ziff. 6 zur "Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung, Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen" vorsieht, dass die Gefahrgutregeln 001 ("Verfahren der Qualitätssicherung bei der Herstellung und Überwachung von Verpackungen, Großverpackungen und Großpackmitteln [IBC] für den Transport gefährlicher Güter") der Deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung BAM (BAM GGR 001, abrufbar unter < http://www.bam.de/de/service/amtl_mitteilungen/gefahr gutrecht/gefahrgutregeln_a.htm >, abgerufen am 18.02.2015) "als Verfahrensregel über die Anwendung eines von der zuständigen Behörde als zufriedenstellend erachteten Qualitätssicherungsprogramms für die Herstellung und Prüfung von Verpackungen" nach Ziff. 6.5.4.1 RID/ADR gelten. Die BAM GGR 001 beschreibe "die Mindestanforderungen und Verfahren zur Anerkennung und Überwachung der Qualitätssicherungsprogramme der Hersteller durch die zuständige Behörde oder eine mit dem notwendigen Geltungsbereich bezeichnete KBS. Diese Regeln berücksichtigen auch die Anwendung der Norm EN ISO 16106".

Gemäss Ziff. 1.5 des Allgemeinen Teils (AT) BAM GGR 001 wird die Anerkennung des QSP durch die BAM für die Dauer von maximal drei Jahren erteilt, kann aber verlängert werden. Mit Ablauf der Gültigkeit der Anerkennung des QSP dürfen die GGU nicht mehr hergestellt (usw.) werden (Ziff. 1.6 AT BAM GGR 001).

In der Verfügung vom 27. Oktober 2014 verweist die Vorinstanz ferner auf die Norm EN ISO/IEC 17021:2011 (Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Managementsysteme auditieren und zertifizieren), welche in Ziff. 9.1.1.2 ebenfalls vorsieht, dass nach drei Jahren ein Rezertifizierungsaudit durchgeführt werden muss ("Das Auditprogramm muss ein zweistufiges Erstaudit, [...] sowie ein Re-Zertifizierungsaudit im dritten Jahr unmittelbar vor Ablauf der Zertifizierung beinhalten. Der dreijährige Zyklus der Zertifizierung beginnt mit der Entscheidung über die Zertifizierung oder Re-Zertifizierung. [...]").

9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz nicht zum Erlass der RL GGUV befugt gewesen sei, diese über die GGUV hinausgehe und überdies erst im Juni 2014 veröffentlicht worden sei. Als Verwaltungsverordnung sei sie für die Beschwerdeführerin nicht bindend.

9.3 Von Behörden erlassene Richtlinien weisen keine Gesetzeskraft auf und vermögen daher die Gerichte nicht (unmittelbar) zu binden; sie stellen wie andere Verwaltungsverordnungen grundsätzlich keine Rechtsquellen des Verwaltungsrechts dar. Nach der Rechtsprechung sind Richtlinien jedoch in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne auch für die Gerichte beachtlich, sofern sie im Einzelfall eine sachgerechte Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zulassen und vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowie dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
sowie Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
der Bundesverfassung [BV, SR 101]), standhalten. Die rechtsanwendenden Behörden ihrerseits haben sich an (von ihnen oder einer übergeordneten Behörde) erlassene Richtlinien zu halten, sofern diese nicht klarerweise verfassungs- oder gesetzeswidrig sind (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3 mit zahlreichen Hinweisen; zur Unterscheidung von Verwaltungsverordnungen organisatorischer Natur [welche den Verwaltungsvollzug und die Verwaltungsorganisation ordnen] und von verhaltenslenkenden Verwaltungsverordnungen [mit denen zum Zwecke einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung auf die Ermessensausübung und die Handhabung offen formulierter Vorschriften abgezielt wird und welche auch als Weisungen oder Richtlinien bezeichnet werden] vgl. BGE 128 I 167 E. 4.3).

Private werden durch eine (generell-abstrakte) Richtlinie bzw. (verhaltenslenkende) Verwaltungsverordnung zwar nicht unmittelbar verpflichtet und können jene nur ausnahmsweise anfechten (vgl. zu den Voraussetzungen Urteile des Bundesgerichts 1C_313/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 1.2 und 2C_752/2012 vom 19. November 2012 E. 2.2.2; ferner BGE 128 I 167 E. 4.3). Eine gestützt auf eine Verwaltungsverordnung von der zuständigen Behörde erlassene (individuell-konkrete) Verfügung ist für den Adressaten dagegen grundsätzlich rechtsverbindlich (und anfechtbar).

9.4 Die Vorinstanz vollzieht gemäss Art. 26
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1    Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2    Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25
GGUV diese Verordnung. Sie war daher grundsätzlich zum Erlass einer entsprechenden Richtlinie befugt, da sich diese als Verwaltungsverordnung primär an die Behörde selbst richtet und Privaten allenfalls (lediglich) als Richtschnur dient. Dabei hat sie sich an den von Gesetz und Verordnung vorgegebenen Rahmen zu halten. Ob die Vorinstanz mit der RL GGUV ihren Spielraum überschritt, braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Beschwerdeführerin unabhängig von der RL GGUV seit dem 12. Januar 2014 nicht mehr über ein den Vorschriften entsprechendes QSP verfügte (vgl. E. 7). Eine offensichtliche Gesetzes- oder Verordnungsverletzung ist jedoch nicht ersichtlich, zumindest mit Bezug auf den vorliegend relevanten Anhang 3 der RL GGUV. Dass es regelmässig zu Neubewertungen der Konformität und wiederkehrenden Prüfungen kommen soll, geht aus diversen Bestimmungen der GGUV hervor (etwa Art. 1 Abs. 1 Bst. b
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich - 1 Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
1    Diese Verordnung regelt für Umschliessungen zur Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutumschliessungen) auf der Strasse sowie mit Eisenbahnen und Seilbahnen:
a  das Inverkehrbringen und die damit zusammenhängende Konformitätsbewertung;
b  die Neubewertung der Konformität;
c  die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentlichen Prüfungen;
d  die Marktüberwachung.
2    Sie gilt für in der Schweiz ansässige natürliche und juristische Personen, die:
a  Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon herstellen oder herstellen lassen und sich als Hersteller ausgeben (Hersteller);
b  Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon in die Schweiz einführen (Importeure);
c  Gefahrgutumschliessungen oder Teile davon anbieten (Vertreiber);
d  Eigentümer von Gefahrgutumschliessungen sind;
e  Gefahrgutumschliessungen verwenden (Betreiber).
3    Sie gilt nicht für Gefahrgutumschliessungen, die verwendet werden für die Beförderung gefährlicher Güter der Klasse 7 (radioaktive Stoffe) nach:
a  Abschnitt 2.2.7 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)7, Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19808 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19999; oder
b  Abschnitt 2.2.7 des Übereinkommens vom 30. September 195710 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR).
und c sowie Art. 12 Abs. 1
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 12 Voraussetzungen - 1 Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
1    Konformitätsbewertungsstellen, die für ortsbewegliche Druckgeräte die Konformitätsbewertung, die Neubewertung der Konformität sowie wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und ausserordentliche Prüfungen durchführen wollen, müssen:
a  durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein; und
b  im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 199920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als Konformitätsbewertungsstellen anerkannt sein.
2    Konformitätsbewertungsstellen für andere Gefahrgutumschliessungen müssen:
a  durch das UVEK nach Artikel 15 als Konformitätsbewertungsstellen bezeichnet sein;
b  von der Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c  nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
3    Wer sich auf Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle beruft, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 nicht erfüllt, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Konformitätsbewertungsstelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).
Ingress). Zwar wird, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, weder in der GGUV noch im RID/ADR auf die Norm EN ISO/IEC 17021:2011 verwiesen. Der Vorinstanz als zuständige Behörde wird diesbezüglich ein gewisser Spielraum gewährt (vgl. auch Art. 26
SR 930.111.4 Verordnung vom 31. Oktober 2012 über das Inverkehrbringen und die Marktüberwachung von Gefahrgutumschliessungen (Gefahrgutumschliessungsverordnung, GGUV) - Gefahrgutumschliessungsverordnung
GGUV Art. 26 Vollzug - 1 Das BAV vollzieht diese Verordnung.
1    Das BAV vollzieht diese Verordnung.
2    Es erlässt Richtlinien über die Ausführung und Umsetzung dieser Verordnung.25
GGUV). Unter diesen Umständen ist es naheliegend und zweckmässig, dass sie sich bei der Regelung der Wiederholungsaudits (und ganz allgemein) an international (europäisch) anerkannten Normen - neben dem genannten ISO-Regelwerk auch an der BAM GGR - orientiert, zumal mit dem Gefahrguttransport keine rein nationale Angelegenheit betroffen ist und - nicht zuletzt mit dem RID/ADR - eine weitgehende europäische Harmonisierung angestrebt wird und erfolgt.

Aus dem Umstand, dass die RL GGUV erst im Juni 2014 veröffentlicht wurde, entstand der Beschwerdeführerin kein Nachteil, wurde sie doch erst nach deren Publikation und vorerst ohne unmittelbare Konsequenzen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ermahnt. Eine formelle Verfügung erging erst rund vier Monate nach Erlass der RL GGUV, über deren Entwurf die Beschwerdeführerin im Übrigen bereits mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2013 informiert und darin ausdrücklich angehalten worden war, "sich bis zum offiziellen Inkrafttreten der Richtlinie an der Entwurfsfassung vom 01.10.2013 zu orientieren". Was die hier massgebende Ziff. 6 von Anhang 3 RL GGUV anbelangt, erfolgten seither keine inhaltlichen Änderungen (vgl. den Entwurf der RL GGUV vom 1. Oktober 2013,abrufbar unter < http://www.bav.admin.ch/dokumentation/ vernehmlassung/04501/index.html?lang=de >,abgerufen am 18.02.2015).

10.
Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beansprucht im ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die Rechtssetzung als auch für die Rechtsanwendung. Der angestrebte Zweck einer Verwaltungsmassnahme muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen, die den Privaten auferlegt werden, stehen (Zumutbarkeit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Die Verwaltungsmassnahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 6956/2013 vom 16. September 2014 E. 5.1.1 und A 4634/2012 vom 4. September 2014 E. 2.4, je m.w.H.).

10.1 Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen ist ohne Weiteres geeignet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Dies hat sich nicht zuletzt im Umstand gezeigt, dass die Beschwerdeführerin das verlangte Wiederholungsaudit inzwischen durchgeführt hat.

10.2 Auch die Erforderlichkeit der von der Vorinstanz gewählten Massnahmen ist zu bejahen. Hätte sie zu (noch) milderen Mitteln gegriffen und für den Unterlassungsfall keine weiteren Schritte angedroht, hätte sich die Beschwerdeführerin nicht veranlasst gesehen, der Aufforderung zur Erneuerung der Anerkennung des QSP nachzukommen. Dies hat die Reaktion der Beschwerdeführerin auf das E-Mail der Swiss TS vom 14. Februar 2014 sowie auf die Schreiben der Vorinstanz vom 30. Juli und 12. August 2014 gezeigt, welchen sie vorerst nicht bzw. erst nach und nach Folge leistete.

10.3

10.3.1 Sodann hat die Vorinstanz ihre Kompetenzen verhältnismässig (im engeren Sinn) ausgeübt, indem sie die Beschwerdeführerin, welche bereits von der Swiss TS auf den vorliegenden Mangel hingewiesen worden war, zuerst mittels zweier Schreiben (ohne Kostenfolge) auf die fehlende Anerkennung und Überwachung des QSP aufmerksam machte, ohne bereits konkrete Massnahmen anzuordnen, da sie das von den betroffenen IBC ausgehende "Risiko aufgrund der Art und des Verwendungszwecks des Produktes sowie der langjährigen Erfahrung des Herstellers als geringfügig" einschätzte (Verfügung vom 27. Oktober 2014 Ziff. II/B/9.), mithin auf die konkreten Umstände des Einzelfalls Rücksicht nahm.

Erst nachdem die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Erlass einer formellen Verfügung verlangt und ihren Unwillen, die geforderten Massnahmen umzusetzen, zum Ausdruck gebracht hatte, erliess die Vorinstanz eine kostenpflichtige Verfügung. In dieser wiederum stellte sie lediglich den rechtswidrigen Zustand fest, untersagte das Inverkehrbringen von seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC und drohte Massnahmen an für den Fall, dass dem von ihr aufgezeigten Vorgehen zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes (Beantragen einer Ausnahmebewilligung, Prüfung und Anerkennung des QSP durch eine für diese Tätigkeit anerkannte KBS) nicht Rechnung getragen würde. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin aber weder die weitere Herstellung von IBC untersagt noch - verbunden mit einem Rückruf allfälliger bereits in Verkehr gebrachter IBC - die Vernichtung der seit dem 12. Januar 2014 hergestellten IBC verfügt.

10.3.2 Sowohl in den beiden Schreiben vom 30. Juli und 12. August 2014 als auch in der Verfügung vom 27. Oktober 2014 wurden der Beschwerdeführerin ferner angemessene Fristen - letztmals bis am 15. Dezember 2014 zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung - zur Umsetzung der zu unternehmenden Schritte angesetzt. Auch deshalb kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Schlussbemerkungen vom 20. November 2014 [A 4979/2014] Zu Punkt 7) nicht von einem "sehr formalistischen" Vorgehen der Vorinstanz gesprochen werden.

Selbst nachdem die Beschwerdeführerin die Frist zur Beantragung einer Ausnahmebewilligung Mitte Dezember 2014 unbenutzt hatte verstreichen lassen, verzichtete die Vorinstanz im Übrigen (zumindest für die Dauer des Beschwerdeverfahrens) auf weitere Massnahmen, namentlich auf einen Rückruf der zwischen dem 12. Januar 2014 und dem 27. Oktober 2014 von der Beschwerdeführerin hergestellten IBC (vgl. Stellungnahme der Vorinstanz von 28. Januar 2015 [A 6829/2014]). Dies mit Hinweis auf die als gering beurteilten Risiken. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz - auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin hin - dieser auch nach Ablauf der angesetzten Frist noch eine Ausnahmebewilligung zur Legalisierung der genannten IBC erteilen würde. Auf jeden Fall wäre ein allfälliger Rückruf, welcher in Form einer Verfügung zu erfolgen hätte, wiederum (separat) anfechtbar.

11.
Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die Zusprechung einer Entschädigung (Schadenersatz) für die ihr durch die aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vorsorglich ("zur Schadensbegrenzung") getroffenen Massnahmen entstandenen Kosten. Dafür besteht jedoch - nachdem festgestellt wurde, dass das Vorgehen der Vorinstanz korrekt war - keine rechtliche Grundlage. Die Kosten für das Wiederholungsaudit und den Überwachungsvertrag wären indessen ohnehin angefallen, die mit einem allfälligen Herstellungsstillstand verbundenen Auslagen hat die Beschwerdeführerin infolge ihres langen Zuwartens selbst zu verantworten. Im Übrigen stellte die Vorinstanz zwar fest, dass die Herstellung der IBC nicht (mehr) rechtmässig erfolgt, untersagte der Beschwerdeführerin deren Produktion jedoch nicht (sondern ausdrücklich bloss deren Inverkehrbringen).

Nicht angefochten hat die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziff. 6 der Verfügung vom 27. Oktober 2014 betreffend die von der Vorinstanz erhobene Gebühr. Sie ist indes, insbesondere unter Berücksichtigung des der Verfügung vorangegangenen Verfahrens, angemessen und daher ohnehin nicht zu beanstanden.

12.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin ist auch hinsichtlich der gegenstandslos gewordenen Begehren 2 und 3 gemäss Beschwerde A 4979/2014 unterlegen. Namentlich erliess die Vorinstanz aus eigenem Antrieb eine formelle Verfügung, ohne jedoch rechtlich dazu im Sinne von Art. 25a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25a - 1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
1    Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und Rechte oder Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a  widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b  die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c  die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2    Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
VwVG verpflichtet gewesen zu sein (vgl. E. 2.1.2).

13.

13.1 Die Verfahrenskosten werden - unter Berücksichtigung der Vereinigung der Verfahren A 4979/2014 und A 6829/2014 sowie des daraus resultierenden reduzierten Aufwandes - auf Fr. 3'000.- festgesetzt (Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind ausgangsgemäss von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aus dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- zu beziehen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten.

13.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Verfahren A 4979/2014 und A 6829/2014 werden unter erstgenannter Geschäfts-Nummer vereinigt.

2.
Die Beschwerde wird im Umfang von Antrag 2 gemäss Beschwerdeschrift vom 5. September 2014 (A 4979/2014) als gegenstandslos geworden abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Sie hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. BAV-432.29-00006/00006/00005/00001 und BAV-535.1-00001/00001; Einschreiben)

- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Oliver Herrmann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-4979/2014
Date : 18. Februar 2015
Published : 03. März 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes
Subject : Rechtsverweigerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  9
GGUV: 1  2  3  5  7  12  15  18  26  27
PrSG: 10
RSD: 3  4
SDR: 4  25
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  7
VwVG: 5  12  13  25a  35  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
128-I-167
Weitere Urteile ab 2000
1C_313/2014 • 2C_752/2012 • 4A_78/2014
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