Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7354/2008
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2010

Besetzung
Richter Stephan Breitenmoser (Vorsitz), Richterin Eva Schneeberger, Richter Claude Morvant,
Richter Francesco Brentani und Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiberin Katharina Walder Salamin.

Parteien
C._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT,
Effingerstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz,

Prüfungskommission der höheren Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer,
Prüfungssekretariat, Jungholzstrasse 43, Postfach 5026, 8050 Zürich,
Erstinstanz.

Gegenstand
Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2007.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer legte im Herbst 2007 die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer ab. Am 24. September 2007 teilte ihm die Erstinstanz mit, dass er aufgrund der erzielten Noten (Fallstudie 3, Professional Judgement 3,5, Kurzreferat 5, Notenpunkte 21, Minuspunkte 4) und gestützt auf die Prüfungsordnung vom 15. Oktober 2004 die Prüfung nicht bestanden habe.

B.
Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2007 bei der Vorinstanz Beschwerde ein. Er beantragte, die Prüfung sei als bestanden zu werten und die einzelnen Noten seien wie folgt festzusetzen: Fallstudie mindestens 4, Professional Judgement 4,5 und Kurzreferat 5. Zur Begründung seiner Anträge legte er für jede Teilaufgabe dar, weshalb ihm seines Erachtens in der Fallstudie insgesamt 224 anstatt 169 Punkte zu erteilen seien und dass er damit anstelle der Note 3 die Note 5 erreichen würde. In der Prüfung Professional Judgement seien ihm aufgrund seiner Leistung im Teil Fachgespräch mindestens die Note 4,5 oder 5 und im Fach Expertengespräch die Note 5 zu erteilen, welche aufgrund seiner überdurchschnittlichen didaktischen Fähigkeiten auf eine 5,5 zu erhöhen sei. Dies bedeute, dass er im Fach Professional Judgement anstatt der Note 3,5 mindestens die Note 4,5 hätte erhalten sollen.
B.a Im vorinstanzlichen Instruktionsverfahren führte die Erstinstanz eine Nachkorrektur der Fallstudie durch. Sie sprach dem Beschwerdeführer weitere 5 Punkte zu (174 anstatt 169 Punkte) und setzte die Note neu auf 3,5 fest. Im Fach Profssional Judgement blieb sie bei der ursprünglichen Bewertung. Sie hielt in ihrer Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 fest, dass die Prüfung mit einem Notendurchschnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten unter der Note 4 gemäss der Prüfungsordnung weiterhin als nicht bestanden gelte.
B.b In seiner Replik vom 25. Januar 2008 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Erhöhung der Note im Fach Professional Judgement zurück, bezüglich Erhöhung der Note für die Fallstudie hielt er an seinem Antrag vom 21. Oktober 2007 fest.
B.c Am 3. März 2008 forderte die Vorinstanz die Erstinstanz auf, bis zum 15. April 2008 neun Fragen betreffend die Korrektur der Fallstudie sowie drei Fragen zur Notenskala, zur Lösungsskizze und zur Grenzfallregelung der Prüfungskommission zu beantworten.
B.d In der Duplik vom 11. April 2008 hielt die Erstinstanz fest, nach einer zweiten Nachkorrektur der Fallstudie könnten dem Beschwerdeführer nochmals 3 Punkte erteilt werden. Die Gesamtpunktzahl betrage somit 177 Punkte, wofür er aber ebenfalls die Note 3,5 erhalte, da die Differenz zur Note 4 immer noch 8 Punkte betrage. Die Grenzfallregelung der Prüfungskommission komme nicht zur Anwendung. Eine solche stehe nur zur Diskussion, wenn dem Kandidaten höchstens 5 Punkte zur nächsthöheren halben Note fehlten und eine Aufrundung von maximal einer halben Note zum Bestehen der Prüfung führen würde.
B.e Am 26. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine 43-seitige Stellungnahme ein, in welcher er noch einmal einzeln für jede Teilaufgabe ausführte, wo ihm seines Erachtens zu wenig Punkte erteilt worden seien und weshalb er unter Berücksichtigung dieser Korrekturen mindestens die Note 4 hätte erhalten sollen.

C.
Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 ab. In der Entscheidbegründung hält sie fest, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesrats und des Bundesgerichts dürfe sie ihre Kognition in Beschwerden über Prüfungsergebnisse einschränken, da sie nicht über die den Prüfungsexperten eigenen Sach- und Fachkenntnisse verfüge. Würden indessen Verfahrensmängel im Prüfungsverlauf gerügt oder sei die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig, habe die Beschwerdebehörde die erhobenen Rügen mit freier Kognition zu prüfen. Vorliegend rüge der Beschwerdeführer einzig die Bewertung seiner Leistungen im Fach Fallstudie, aber keine Verfahrensfehler. Es sei somit lediglich zu untersuchen, ob die Erstinstanz ihrer Kontrollpflicht in ausreichender Weise nachgekommen sei. Um dies beurteilen zu können, müsse sich die Beschwerdeinstanz ein Bild vom Prüfungsgeschehen machen können. Aus der Stellungnahme der Prüfungskommission habe hervorzugehen, welche Fragen der Kandidat richtig beantwortet habe, wo Mängel festgestellt worden seien und welches die richtigen Antworten gewesen wären. Im vorliegenden Fall sei festzustellen, dass sich die Erstinstanz umfassend mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe und ihre Ausführungen schlüssig seien. Soweit die Prüfungsbewertung von der Beschwerdebehörde überhaupt überprüft werde, sei diese daher nicht zu beanstanden.

D.
Der Beschwerdeführer focht diesen Beschwerdeentscheid der Vorinstanz am 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte eine Fristverlängerung von sechs Wochen zur Begründung seiner Anträge. Nachdem ihm der Instruktionsrichter eine Frist von fünf Tagen zur Beschwerdeverbesserung angesetzt hatte, beantragte er mit Beschwerdeschrift vom 26. November 2008, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Prüfung sei als bestanden zu werten. Zusätzlich seien ihm die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 860.- zurückzuerstatten. Zur Begründung seiner Anträge erklärte er seine 43-seitige Stellungnahme vom 26. Mai 2008 an die Vorinstanz zum Bestandteil seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

E.
Die Vorinstanz beantragte am 8. Januar 2009 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf das Einreichen einer Vernehmlassung.
Die Erstinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2009 aus, sie habe die neuen Rügen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme an die Vorinstanz vom 26. Mai 2008, welche ihr bis anhin noch nicht bekannt gewesen seien, ein drittes Mal durch die verantwortlichen Korrekturchefs begutachten lassen. Die beiliegenden Stellungnahmen der Experten E._______ vom 6. Februar 2009 und R._______ vom 9. Februar 2009 zeigten klar auf, weshalb dem Kandidaten für seine Leistung keine weiteren Punkte erteilt worden seien. Bei einem Notendurchschnitt von 3,75 und 2,5 Notenpunkten unter der Note 4 bleibe die Prüfung nicht bestanden.

F.
Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2009 an seinen Anträgen vom 26. November 2008 fest. Er legte nochmals ausführlich dar, in welchen Punkten er mit den Stellungnahmen der Prüfungsexperten nicht einverstanden sei und weshalb ihm für seine Antworten zusätzliche Punkte hätten erteilt werden müssen.

G.
Am 22. April 2009 äusserte sich die Erstinstanz zu den Ausführungen des Beschwerdeführers vom 30. März 2009. Sie hielt fest, die Korrekturen seien als Gesamtheit und nicht fokussiert auf die Forderungen eines einzelnen Kandidaten zu betrachten. Die für die Punktevergabe massgeblichen Kriterien hätten für alle Kandidaten in gleicher Weise zu gelten. Demgegenüber könnten im Nachhinein eingebrachte theoretische Abhandlungen, welche auf Handbüchern und externen Praktiken basierten, sowie die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen für die Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dass auch die Stellungnahmen der Korrekturchefs vom 6. bzw. 9. Februar 2009 zu den neuen Rügen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Punkten geführt hätten, liege nicht an den Prüfungsexperten, sondern an der ungenügenden Leistung des Kandidaten, welche dieser auch aus einiger zeitlichen Distanz nicht zu akzeptieren bereit sei.

H.
Am 30. April 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Erstinstanz vom 22. April 2009 zu und schloss gleichzeitig den Schriftenwechsel ab.
Am 24. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch und am 9. September 2009 schriftlich nach dem Stand des Verfahrens.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Beschwerdeentscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Abs. d VGG zulässig gegen Verfügungen der den Departementen unterstellten Dienststellen der Bundesverwaltung. Um eine solche handelt es sich bei der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in Dreierbesetzung. Im vorliegenden Verfahren hat der Abteilungspräsident auf Antrag des Instruktionsrichters eine Fünferbesetzung angeordnet (Art. 21 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Er ist somit beschwerdeberechtigt.

1.4 Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG) und innert der angesetzten Nachfrist begründet (Art. 52 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Die Form- und Inhaltserfordernisse sind damit erfüllt, und auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Gemäss Art. 27
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) kann die höhere Berufsbildung einerseits durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) und andererseits durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Diese eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus (Art. 28 Abs. 1
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das BBT. Sie werden in Form eines Verweises nach dem eidgenössischen Publikationsgesetz im Bundesblatt veröffentlicht (Art. 28 Abs. 2
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BBG). Gestützt auf diese Delegation hat die Treuhandkammer, bestehend aus der Schweizerischen Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten, am 11. Juni 2004 die Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer erlassen (publiziert in: BBl 2004 4860). Die Prüfungsordnung ist mit der Genehmigung des BBT vom 15. Oktober 2004 in Kraft getreten.

2.1 Gemäss Ziff. 1.11 der Prüfungsordnung über die Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer vom 11. Juni 2004 soll durch die Prüfung festgestellt werden, ob die Kandidatin oder der Kandidat die zur selbständigen Ausübung des Berufs eines Wirtschaftsprüfers erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Mit dem gesetzlich geschützten Titel "dipl. Wirtschaftsprüfer bzw. dipl. Wirtschaftsprüferin" soll der Wirtschaft und Verwaltung die Auswahl tüchtiger und vertrauenswürdiger Sachverständiger erleichtert werden. Sie sind massgebende Spezialisten in Fragen der Wirtschaftsprüfung und den mit dieser in Zusammenhang stehenden Gebieten des Rechnungswesens, der Betriebswirtschaftslehre, des Handelsrechts und der Steuerberatung sowie in finanziellen Fragen. Die Durchführung der Prüfungen hat die Trägerschaft für die höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer einer Prüfungskommission übertragen (Ziff. 2.11), deren Wahl und Konstituierung in den Ziffern 2.11 f. der Prüfungsordnung geregelt ist. Nach Ziff. 2.2 der Prüfungsordnung (Aufgaben der Prüfungskommission) erlässt die Prüfungskommission eine Wegleitung zur Prüfungsordnung (Ziff. 2.21 Bst. a). Sie wählt die Expertinnen und Experten (Bst. f), entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen sowie über einen allfälligen Ausschluss (Bst. g), überwacht die Prüfungen und entscheidet über die Abgabe des Diploms (Bst. h).

2.2 Nach Art. 4.43 der Prüfungsordnung beurteilen mindestens zwei Experten die schriftlichen Prüfungsarbeiten und legen gemeinsam die Punktzahl fest. Die Prüfungskommission beschliesst im Anschluss an die Prüfungen an einer Sitzung auf Antrag der Fachkommission für die schriftlichen Arbeiten und nötigenfalls nach Rücksprache mit den beteiligten Experten über das Bestehen der Prüfung (Ziff. 4.51). Die Prüfung erstreckt sich auf alle Tätigkeitsgebiete des Wirtschaftsprüfers. Sie umfasst gemäss Ziffer 5.1 der Prüfungsordnung folgende Teile: Professional Judgement (Fallstudie) schriftlich, max. 480 Minuten, Professional Judgement (Expertengespräch) mündlich, 50-60 Minuten, Kurzreferat, mündlich, 5-10 Minuten. Für die Berechnung der Gesamtnote der Prüfung zählen die Fallstudie dreifach, das Expertengespräch doppelt und das Kurzreferat einfach (Ziff. 6.13). Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Noten der gewichteten Prüfungsteile. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet (Ziff. 6.14). Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet, wobei Noten ab 4 genügende und Noten unter 4 ungenügende Leistungen bezeichnen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig (Ziff. 6.2). Die Prüfung gilt gemäss Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung als bestanden, wenn der Kandidat bzw. die Kandidatin in allen Prüfungsteilen zusammengerechnet eine gewichtete Gesamtnote von mindestens 4 (24 Notenpunkte) erzielt hat und dabei insgesamt nicht mehr als 1,5 Notenpunkte unter 4 zur Anrechnung kommen. Für die Ermittlung der Notenpunkte unter 4 wird die Note der Fallstudie dreifach und diejenige des Expertengesprächs zweifach gewertet.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gestützt auf Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat (vgl. OLIVIER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 34 zu Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsmaxime), wobei in einem Verfahren, welches die Parteien durch ihr Begehren einleiten, diese dazu verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Die Erstellung des Sachverhalts umfasst das Sammeln der entscheidrelevanten Sachverhaltselemente, mithin aller rechtserheblichen Tatsachen, welche für die Regelung des in Frage stehenden Rechtsverhältnisses massgebend sind (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 f. zu Art. 12). Die Untersuchungsmaxime gilt auch im Beschwerdeverfahren. Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts dienen der Beschwerdeinstanz vorab die Akten der Vorinstanz, welche diese gemäss Art. 57 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG der Beschwerdeinstanz zusammen mit ihrer Vernehmlassung vollständig einzureichen hat (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler, a.a.O., N 13 zu Art. 57).

3.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz zur Abklärung des für den Entscheid wesentlichen Sachverhalts die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers im Fach Fallstudie bei der Erstinstanz nicht eingeholt. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Schriftenwechsel darauf verzichtet, der Vorinstanz oder dem Bundesverwaltungsgericht seine Lösung der Fallstudie als Beweismittel einzureichen, die ihm zur Erleichterung der Beschwerdebegründung von der Erstinstanz auf seinen Wunsch hin zugestellt worden ist (vgl. Vorakten BBT, act. 17). Er hat aber in seinen Rechtsschriften seine Prüfungslösung sehr detailliert rapportiert und diese zur erleichterten Übersicht für die Beschwerdeinstanzen in Tabellenform den Ausführungen der Prüfungsexperten gegenübergestellt. In seinen umfangreichen Rechtsschriften hat er für jede Teilaufgabe einzeln eingehend dargelegt, wie viele zusätzliche Punkte ihm seines Erachtens hätten erteilt werden müssen. In gleichem Masse ausführlich wie der Beschwerdeführer haben die Prüfungsexperten in ihren Stellungnahmen zu ihren Korrekturen zuhanden der Beschwerdebehörden auf die Antworten des Beschwerdeführers in der Prüfung und seine Ausführungen in seinen Rechtsschriften Bezug genommen: So zeigen sie im Einzelnen auf, weshalb die Ausführungen des Beschwerdeführers zu keinen weiteren Punkten führen. Ebenso weisen sie die Beschwerdebehörden darauf hin, dass einzig die Ausführungen des Kandidaten in der Prüfung, nicht aber seine späteren Ergänzungen im Beschwerdeverfahren bewertet werden könnten. Wo für die Vorinstanz noch Unklarheiten bestanden haben, hat sie im Instruktionsverfahren mittels ihrer Ergänzungsfragen vom 3. März 2008 die Prüfungsexperten aufgefordert, noch ausführlicher darzulegen, weshalb die vom Beschwerdeführer in den Rechtsschriften vorgebrachten Lösungen der Aufgabenstellung nicht entsprochen hätten und ihm hierfür keine Punkte erteilt worden seien. Anhand deren Rückmeldungen war es der Vorinstanz sodann möglich, alle Korrekturen im Einzelnen nachzuvollziehen.

3.2 Damit ist aufgrund der vorliegend erstellten, besonders klaren Umstände festzustellen, dass die Vorinstanz ausnahmsweise davon absehen konnte, zusätzlich die Prüfungsarbeit des Kandidaten einzufordern, um den Sachverhalt noch weiter abzuklären. Vielmehr verfügte sie dank der umfassenden Darstellungen aller am Verfahren Beteiligten bereits über alle notwendigen Sachverhaltselemente, um beurteilen zu können, ob die Erstinstanz ihrer Korrekturaufgabe und ihrer Kontrollpflicht gegenüber den Prüfungsexperten in ausreichender Weise nachgekommen war. Es kann daher vorliegend darauf verzichtet werden, die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers noch einzuholen oder diese durch die Vorinstanz einholen zu lassen, da der entscheiderhebliche Sachverhalt in umfassender und nachvollziehbarer Weise abgeklärt ist. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres möglich, den angefochtenen Entscheid anhand der Rügen des Beschwerdeführers und der Begründung der Vorinstanz auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.

4.
Die Erstinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren die ursprüngliche Note für die Fallstudie von 3 auf 3,5 angehoben. Der gewichtete Notendurchschnitt beträgt somit 3,75, und es kommen 2,5 Notenpunkte unter der Note 4 zur Anrechnung. Dieses Ergebnis, aufgrund dessen die Prüfung nach Ziff. 7.11 der Prüfungsordnung nicht bestanden ist, bildet den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschwerdeführer bringt einzig materielle Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfung vor; er rügt keine Verfahrensfehler oder andere Unregelmässigkeiten im Zustandekommen des Prüfungsergebnisses.

4.1 Wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, 121 I 225 E. 4b), der Bundesrat (vgl. VPB 62.62 E. 3, 56.16 E. 2.1) und die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, 64.122 E. 2) auferlegt sich auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Examensleistungen eine gewisse Zurückhaltung, indem es in Fragen, die durch gerichtliche Behörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und der Experten abweicht (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; 2007/6 E. 3., m.w.H.). Der Grund hierfür liegt darin, dass der Beschwerdebehörde zumeist nicht alle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr schon deshalb nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers sowie der Leistungen der übrigen Kandidaten und Kandidatinnen zu machen. Hinzu kommt, dass Prüfungen Spezialgebiete zum Gegenstand haben, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine freie Überprüfung der Examensbewertung würde zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Kandidaten in sich bergen. Die Bewertung von Leistungen in Fachprüfungen wird von den Rechtsmittelbehörden daher nur mit Zurückhaltung überprüft (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 4c, 106 Ia 1 E. 3c, mit Verweis auf Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I, 6. A., Basel/ Frankfurt am Main 1986, Nr. 66 B II a, d und V a, sowie Nr. 67 B III c).

4.2 Gestützt auf Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG kann der Beschwerdeführer in dreierlei Hinsicht eine pflichtwidrige Ermessensausübung rügen: Er kann gestützt auf Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG beanstanden, die Prüfungskommission habe den ihr zustehenden Ermessensspielraum überschritten oder sie habe das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht, und kann er gestützt auf Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG rügen, die von der Erstinstanz innerhalb ihres Ermessensspielraums vorgenommene Beurteilung sei nicht richtig, das heisst unangemessen (Johannes F. Fulda, Rechtsschutz im Prüfungswesen der Bundeshochschulen, ZBl 1983, S. 156). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Vorinstanz jedoch weder dazu verpflichtet noch berechtigt, ihr Ermessen an die Stelle der Erstinstanz zu setzen und quasi als Oberprüfungskommission die Bewertung einzelner Aufgaben im Detail erneut vorzunehmen. In einem Beschwerdeverfahren nehmen vielmehr die Prüfungsexperten, deren Notenbewertung beanstandet wird, im Rahmen der Vernehmlassung der Prüfungskommission Stellung. Dabei überprüfen sie ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob und aus welchen Gründen sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten oder nicht. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung weder als offensichtlich fehlerhaft noch als völlig unangemessen, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist deshalb auf die Meinung der Experten abzustellen. Voraussetzung dafür ist freilich, dass die Stellungnahme insofern vollständig ist, als darin die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet werden und die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist. Die dargelegte Zurückhaltung gilt jedoch nur bei der inhaltlichen Bewertung von Prüfungsleistungen. Sind indessen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, hat die Beschwerdeinstanz die erhobenen Einwände mit freier Kognition zu prüfen, andernfalls sie eine formelle Rechtsverweigerung beginge (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3, m.w.H.).

4.3 Weil es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein kann, die Prüfung gewissermassen zu wiederholen, müssen an den Beweis der behaupteten Unangemessenheit gewisse Anforderungen gestellt werden. Die entsprechenden Rügen müssen insbesondere von objektiven Argumenten und Beweismitteln getragen sein. Die Beschwerdeinstanz hebt den Entscheid nur auf, wenn das Ergebnis materiell nicht vertretbar erscheint, sei es, weil die Prüfungsorgane in ihrer Beurteilung offensichtlich zu hohe Anforderungen gestellt haben, oder, ohne zu hohe Anforderungen zu stellen, die Arbeit des Kandidaten offensichtlich unterbewertet haben. Ergeben sich solche eindeutigen Anhaltspunkte nicht bereits aus den Akten, so kann von der Beschwerdebehörde nur dann verlangt werden, dass sie auf alle die Bewertung der Examensleistungen betreffenden Rügen detailliert einzugehen hat, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte und überzeugende Anhaltspunkte dafür liefert, dass eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet worden seien (vgl. VPB 61.32 E. 7.2). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aufgrund dieser Ausführungen festzustellen, dass sich die Vorinstanz nicht mit jeder einzelnen Rüge auseinanderzusetzen hat und ebensowenig die Bewertung der Prüfungskommission im Detail auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen hat. Vielmehr hat sie sich - wie auch das Bundesverwaltungsgericht - lediglich davon zu überzeugen, dass die Korrekturen insgesamt nachvollziehbar und schlüssig sind.

4.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Erhöhung seiner Note im Fach Professional Judgement auf mindestens 4. In seiner Beschwerdeschrift vom 26. November 2008 macht er geltend, nachdem die Prüfungskommission im vorinstanzlichen Verfahren seine Note bei der Nachkorrektur von einer 3 auf eine 3,5 angehoben habe, tue sie sich nun schwer, einer nachweislich berechtigten Erhöhung der Note auf die Note 4 zuzustimmen, mit welcher er die Prüfung bestehen würde. Wie er bereits in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 26. Mai 2008 vorgebracht habe, liege eine krasse Fehlbeurteilung seiner Leistung vor. So seien korrekte, mit dem von der Prüfungskommission redigierten Lösungsansatz übereinstimmende Antworten nicht bewertet worden, wie z.B. in Aufgabe 3 betreffend Rechnungslegungsgrundsätze. Die Vorinstanz fasse seine Rügen sehr stark zusammen, obschon er seine Bemerkungen weit differenzierter ausgeführt und auch zu den Lösungsansätzen der Erstinstanz Stellung genommen habe. Demgegenüber seien die von der Erstinstanz dargestellten Lösungsansätze widersprüchlich oder beantworteten die Fragestellung nicht. Ebenso seien ihm in nicht nachvollziehbarer Weise keine Punkte erteilt worden, obwohl er genau die Lösungen geschrieben habe, die von den Prüfungsexperten präsentiert worden seien. Die Entscheidbegründung der Vorinstanz unterstelle, dass eine gewisse Willkür in der Beurteilung der Prüfungsarbeit durch die Experten toleriert werden müsse. Wie bereits in seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz dargelegt, hätten aber die Experten ihr Ermessen missbräuchlich ausgeübt. So seien ihm u.a. bei der Bewertung der Aufgabe 3.1 anstatt 9 oder 10 nur 3 Punkte erteilt worden. In diesem Punkt habe die Vorinstanz trotz ihrer eingeschränkten Kognition Partei für die Erstinstanz ergriffen. Die Vorinstanz habe in ihrer Würdigung auf die Argumentation eines "Experten" abgestellt, dessen Lösungsvorschläge an der Aufgabenstellung vorbeizielten, eher als Scheinlösungen zu qualifizieren seien und nicht dem Prüfungsansatz einer modernen Wirtschaftsprüfergesellschaft entsprächen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien somit per se in Frage zu stellen, da sie selbst anerkenne, aufgrund ihrer eingeschränkten Kognition nicht in der Lage zu sein, die Bewertung seiner Prüfung zu beurteilen. Da die Prüfungsexperten es unterlassen hätten zu prüfen, ob seine Lösungsansätze in den Antworten enthalten seien, und weder die Erstinstanz noch die Vorinstanz ihre Prüfungspflicht erfüllt hätten, sei die Bewertung der Prüfung insgesamt fraglich und die Beschwerde daher gutzuheissen.

4.5 Da der Beschwerdeführer es trotz seiner zahlreichen Rügen unterlässt darzulegen, dass seine Leistung offensichtlich unterbewertet worden ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, noch einmal im Einzelnen auf seine Einwände einzugehen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gar nicht konkret auf die von den Experten in deren Antworten hervorgehobenen Fehler und Unvollständigkeiten eingeht, sondern in seinen Rechtsschriften vielmehr eigene abweichende oder alternative Ansichten und Lösungsansätze aufzeigt, ohne damit aber überzeugend darzulegen, inwiefern die von den Experten geäusserte Meinung und somit auch ihre Bewertung unhaltbar oder offensichtlich falsch wären. Seine Vorbringen vermögen die Antworten der Experten somit nicht in dem Masse zu entkräften, dass im Sinne der dargelegten Rechtsprechung festzustellen wäre, es lägen offensichtliche Bewertungsfehler vor bzw. es seien in der Prüfung eindeutig zu hohe Erwartungen an die Kandidaten gestellt worden.

4.6 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz ein umfangreiches Instruktionsverfahren zu den Rügen des Beschwerdeführers durchgeführt, in welchem sich der Beschwerdeführer dreimal und die Experten zweimal zur Fallstudie äussern konnten. Zusätzlich hat sie die Erstinstanz und die Prüfungsexperten am 3. März 2008 aufgefordert, zu einem Fragekatalog Stellung zu nehmen. In diesem listete sie auf, wo die Korrekturen der Fallstudie ihres Erachtens nicht nachvollziehbar seien, und forderte die Erstinstanz auf, noch ausführlicher auf die Rügen des Beschwerdeführers zu diesen Punkten einzugehen. Dies hat die Erstinstanz in ihrer Duplik vom 11. April 2009 denn auch getan, worauf die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers denjenigen der Prüfungskommission gegenübergestellt und miteinander verglichen hat. Wie sie in der Begründung des angefochtenen Entscheids festhält, hat die Prüfungskommission zu den Anträgen des Beschwerdeführers um Erhöhung der Punktzahl ausführlich und umfassend Stellung genommen und die Anträge auf zusätzliche Punkte eingehend, schlüssig und überzeugend widerlegt. Aus diesen Sachverhaltsabklärungen der Vorinstanz geht ebenfalls hervor, dass die Bewertung der Prüfung des Beschwerdeführers weder offensichtlich unhaltbar noch völlig unangemessen war.

4.7 Schliesslich kommen die zwei zusätzlichen Stellungnahmen der Prüfungsexperten von E._______ vom 6. Februar 2009 und von R._______ vom 9. Februar 2009 zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls zum Ergebnis, dass die Fallstudie vollständig korrigiert und von verschiedenen Experten im Prüfungsverfahren formell und inhaltlich korrekt bewertet worden ist. In diesen Stellungnahmen wird in Bezug auf jede vom Beschwerdeführer geforderte Punkteerhöhung nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, weshalb nach der Ansicht der Experten an den bisherigen Korrekturen und der Punkteerteilung festzuhalten ist. Daraus lässt sich ebenfalls ableiten, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zu Recht keine weiteren Punkte mehr erteilt worden sind.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.
Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Sie werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.
Nach Art. 83 Bst. t
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtliche Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen unzulässig. Der vorliegende Entscheid ist damit endgültig.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben);
die Vorinstanz (Ref-Nr. 122/trp; Einschreiben; Vorakten zurück);
die Erstinstanz (Einschreiben).

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Stephan Breitenmoser Katharina Walder Salamin

Versand: 18. Februar 2010
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : B-7354/2008
Datum : 18. Februar 2010
Publiziert : 25. Februar 2010
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Publiziert als BVGE-2010-11
Sachgebiet : Berufsbildung
Gegenstand : Höhere Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer 2007


Gesetzesregister
BBG: 27 
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 27 Formen der höheren Berufsbildung - Die höhere Berufsbildung wird erworben durch:
a  eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung;
b  eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule.
28
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 28 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
1    Die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen setzen eine einschlägige berufliche Praxis und einschlägiges Fachwissen voraus.
2    Die zuständigen Organisationen der Arbeitswelt regeln die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Sie berücksichtigen dabei die anschliessenden Bildungsgänge. Die Vorschriften unterliegen der Genehmigung durch das SBFI. Sie werden in Form eines Verweises nach Artikel 13 Absätze 1 Buchstabe g und 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20049 im Bundesblatt veröffentlicht.10
3    Der Bundesrat regelt Voraussetzungen und Verfahren der Genehmigung.
4    Die Kantone können vorbereitende Kurse anbieten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
57 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
106-IA-1 • 118-IA-488 • 121-I-225 • 131-I-467
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • not • bundesverwaltungsgericht • kandidat • frage • sachverhalt • ermessen • beschwerdeschrift • richtigkeit • verfahrenskosten • bundesgericht • stelle • wert • entscheid • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • untersuchungsmaxime • schriftenwechsel • replik • duplik • bundesgesetz über das bundesgericht
... Alle anzeigen
BVGE
2008/14
BVGer
B-7354/2008
BBl
2004/4860
VPB
61.32 • 62.62 • 66.62