Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-6550/2018
Urteil vom 18. Januar 2019
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
Besetzung mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2018 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass am 24. Oktober 2015, reiste am 29. Oktober 2015 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach.
A.b Am 27. November 2015 wurde der Beschwerdeführer zur Person (BzP) und am 30. März 2017 sowie am 19. April 2017 vertieft zu seinen Asylgründen befragt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, wegen der Teilnahme an einem (...) für (...) im (...) 2013, der von einem ehemaligen Mitglied der Tamil National Alliance (TNA) organisiert worden sei, habe er Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Sie hätten ihn verdächtigt, mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in Verbindung zu stehen. Er sei verhört, misshandelt und am nächsten Tag entlassen worden. Im (...) 2015 hätten Angehörige des CID aus ihm unbekannten Gründen bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Deshalb sei er nach Colombo gegangen. In der Folge sei er mehrmals bei sich zu Hause gesucht worden. Im (...) 2015 habe seine Mutter einen Brief erhalten, wonach er für eine Befragung vorgeladen worden sei. Zwei Tage später sei er erneut von Mitgliedern des CID bei sich zu Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe diesen erzählt, dass er sich nicht mehr in Sri Lanka aufhalte. Danach sei nochmals nach ihm gesucht worden, weil seine Familie Besuch von einer Person erhalten habe, von der das CID dachte, es handle sich um ihn.
A.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
A.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil E-3227/2017 vom 15. August 2018 ab.
A.e
Mit Eingabe vom 12. September 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch ein. Darin macht er geltend, am (...) 2018 hätten sich Agenten des CID bei seiner Mutter nach ihm erkundigt. Sie hätten insbesondere wissen wollen, was er - der Beschwerdeführer - mit der Unterbringung von LTTE-Aktivisten zu tun habe und ob er etwas über Waffenverstecke wisse. Drei Tage später seien sie erneut bei der Mutter vorbeigegangen und hätten ihr eine Polizeivorladung des Hauptquartiers in B._______ übergeben sowie das Haus durchsucht. Gemäss ihren Angaben habe der CID zuerst versucht, die Vorladung per Post zuzustellen, aber eine falsche Adresse gehabt; statt an die (...) sei sie an die (...) gesendet worden. In der Folge habe seine Mutter ihm die Vorladung über einen Mittelsmann zukommen lassen. Diese sei ihm erst nach dem ablehnenden Beschwerdeentscheid des Gerichts zugestellt worden. Er wisse nicht, weshalb die Vorladung zum jetzigen Zeitpunkt ausgestellt worden sei. Vermutlich sei er verraten worden. Zwischen (...) und (...) habe er (...) der LTTE unterstützt. Er habe Mitgliedern der LTTE (...) und (...). Dies habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwiegen, weil er befürchtet habe, deswegen als asylunwürdig zu gelten. Aus der Vorladung gehe hervor, dass bei der Polizei in B._______ Hinweise eingegangen seien, wonach er an terroristischen Aktivitäten beteiligt sei und Terroristen Hilfe leiste. Seine Mutter habe bezüglich des Vorfalls vom (...) 2018 bei der Menschenrechtskommission Beschwerde eingereicht und sich an den Dorfvorsteher sowie den Priester gewendet. Im Weiteren sei er auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 in der Schweiz exilpolitisch aktiv. Seine Gefährdungslage sei vor dem Hintergrund neuer und aktueller Länderinformationen neu zu beurteilen. Seit Mitte 2017 beziehungsweise seit dem Ausgang der Kommunalwahlen 2018 habe eine neue Phase der Nachkriegszeit begonnen. Für Minderheiten in Sri Lanka habe sich die Lage verschlechtert. Aufgrund der neusten Entwicklungen, seiner Vorgeschichte sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka sei er bei einer Rückkehr gefährdet. Mit dem exilpolitischen Engagement und dem langjährigen Aufenthalt in der tamilischen Diaspora seien weitere Risikofaktoren erfüllt.
B.
Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er stellt folgende Anträge: Das vorliegende Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft/Asyl/Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei. Angesichts der sich seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten Lage in Sri Lanka infolge der verfassungswidrigen Ernennung des ehemaligen Präsidenten und Extremisten Rajapakses zum neuen Premierminister sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten worden seien. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung sei deswegen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweis der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorinstanzliche Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer auf CD-ROM folgende Beweismittel ein: zahlreiche Berichte/Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 mit durch den Rechtsvertreter geschwärzten Stellen, eine vom Rechtsvertreter zusammengestellte Sammlung von Länderinformationen zu Sri Lanka (Stand 22. Oktober 2018) mit 409 Beilagen, Formular Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats, Kopie eines Zustellcouverts mit einem Track and Trace Auszug, Kopien der Gerichtsakten der Verfahren vor dem High Court of Vavuniya und Colombo mit englischer Übersetzung, Kopien zweier Zeugenaussagen vor dem High Court of Vavuniya mit englischer Übersetzung, Dokument Eidgenössisches Departement des Äusseren, Strategie: Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka, Urteil des EGMR X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14.
Als Sachverhaltsergänzung bringt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vor, Sri Lanka befinde sich infolge der verfassungswidrigen Ernennung Rajapakses zum Premierminister im Oktober 2018 in einer politischen Krise. Dies könne Einfluss auf die Lage der tamilischen Minderheit in Sri Lanka haben sowie zu einer erhöhten Verfolgungsgefahr für tamilische Rückkehrer führen.
D.
Am 22. November 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der Erwägung 1.3 - einzutreten.
1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
1.4 Der Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchgremiums ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es fehlt jedoch gänzlich an einer Substantiierung dieses Antrags, weshalb sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
6.
Der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in anderen Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds. Der Antrag ist folglich abzuweisen und auf die Begründung eines früheren Urteils zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
7.
7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
7.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
7.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt, weil die Vorinstanz ihn trotz entsprechendem Antrag nicht zu den Asylgründen angehört habe.
Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das zweite Asylgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkung (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dies hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinem 19 Seiten (exkl. Beilagenverzeichnis) umfassenden Gesuch getan. Im Übrigen handelt es sich beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um einen patentierten Rechtsanwalt mit langjähriger Erfahrung auf dem Gebiet des Asylrechts, mithin ist ihm bewusst und wurde ihm vom Gericht bereits in vielen von ihm geführten Verfahren dargelegt, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine nochmalige Anhörung besteht. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
7.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt. Sie habe die von ihm eingereichten Länderinformationen falsch gewürdigt, indem sie einen konkreten Bezug zu ihm verneint habe. Falls keine Verletzung des Willkürverbots vorliege, sei zudem unter dem Titel der Begründungspflicht die inkorrekte Würdigung der eingereichten Polizeivorladung vom (...) 2018 und der Anzeigebestätigung der Nationalen Menschenrechtskommission zu prüfen.
Der Beschwerdeführer vermengt formelle Mängel eines Entscheides mit der materiellen Würdigung der Vorbringen. Soweit er die Würdigung der Beweismittel respektive Vorbringen durch die Vorinstanz bemängelt, betrifft dies nicht die Begründungspflicht. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Wie die vorliegende Beschwerde zeigt, war eine sachgerechte Anfechtung den auch ohne weiteres möglich. Eine lediglich von der vom Beschwerdeführer abweichenden materiellen Beurteilung der Vorbringen stellt keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Die Rüge geht fehl. Bei fehlender Rechtsverletzung fällt eine Verletzung des Willkürverbotes von Vorneherein ausser Betracht.
7.5 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in Bezug auf seine individuellen Vorbringen unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Die Vorinstanz habe eine unvollständige Würdigung der Asylvorbringen und der diesbezüglichen Beweismittel vorgenommen und dementsprechend bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Wäre er erneut angehört worden, hätte die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung vermieden werden können.Darüber hinaus habe die Vorinstanz die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Namentlich habe sie die asylrelevante Gefährdung aufgrund seiner tamilischen Ethnie, seiner Verbindungen und jenen seines Vaters zu den LTTE, seiner Aktivitäten zu Gunsten von LTTE-Mitgliedern, der Suche durch die sri-lankischen Behörden im (...) 2018, des Aufenthaltes in einem tamilischen Diasporaland, der exilpolitischen Aktivitäten, des Nichtvorhandenseins gültiger Reisepapiere sowie der zwangsweisen Rückschaffung nach Sri Lanka nicht richtig abgeklärt. Das vorinstanzliche Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Ferner werden in der Beschwerdeschrift die Relevanz des Urteils des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das Verfahren vor dem High Court in Colombo hervorgehoben, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäussert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der materiellen Würdigung vermengt. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung alle vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch vorgetragenen wesentlichen Sachverhaltselemente fest und würdigte die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, sondern stellt eine inhaltliche Kritik an der materiellen Würdigung der Vorinstanz dar.Soweit er schliesslich ergangene Urteile der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen. Aus dem Verweis auf die Vernehmlassung der Vorinstanz im Verfahren D-4794/2017 vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt.
8.
Die formellen Rügen erweisen sich somit allesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei erneut ausführlich anzuhören, durch eine Person, welche über ausreichend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Dem Beschwerdeführer sei Frist anzusetzen, damit entsprechende Unterlagen zur Belegung seiner anhaltenden exilpolitischen Tätigkeit nachgereicht werden können. Die beigebrachten objektiven Beweismittel (Beilage 1 und 3) seien sorgfältig zu würdigen und deren Authentizität entsprechend über die sri-lankische Botschaft in Colombo abzuklären.
9.2 Eine erneute Anhörung erübrigt sich, da der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt. Ohnehin besteht - wie bereits erwähnt - im Rahmen eines Mehrfachgesuches kein Anspruch auf eine erneute Anhörung (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Weiter sieht sich das Gericht angesichts der vorliegenden Akten und Umstände nicht veranlasst, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung von Beweismitteln anzusetzen. Es obliegt ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG entsprechende Unterlagen einzureichen. Für deren Beibringung stand dem Beschwerdeführer seit der Einreichung des ersten beziehungsweise zweitens Asylgesuches, spätestens aber seit Beschwerdeerhebung genügend Zeit zur Verfügung. Bei dieser Sachlage und in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen besteht somit keine Veranlassung für eine Botschaftsabklärung. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
10.
10.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
10.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.
10.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
11.
11.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
11.2 Zu Art. 7 AsylG führte die Vorinstanz aus, bereits im ersten Asylverfahren seien die Vorbringen im Zusammenhang mit dem CID als unglaubhaft eingestuft worden. Insofern seien dem neuen Vorbringen, wonach er eine Polizeivorladung vom (...) 2018 erhalten habe, gemäss welcher bei der Polizei in B._______ Hinweise über seine Involvierung in terroristischen Aktivitäten eingegangen seien, Zweifel anzubringen. Zudem seien die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers oberflächlich, vage und wenig nachvollziehbar ausgefallen. Er habe nicht angeben können, weshalb die Vorladung seiner Mutter überbracht worden sei und vermute lediglich, er sei verraten worden. Begründete Hinweise dazu und weitere Ausführungen zu den genauen Umständen des Erhalts der Polizeivorladung seien dem Mehrfachgesuch nicht zu entnehmen. Ferner habe der Beschwerdeführer lediglich angefügt, seine Mutter sei drei Tage vor dem Erhalt dieser Vorladung vom CID aufgesucht und nach ihm befragt worden. Diese Angaben seien ebenfalls vage und substanzlos ausgefallen. Weiter seien Zweifel an der eingereichten Polizeivorladung anzubringen. Beim Dokument handle es sich um eine Mitteilung einer Polizeistation an eine andere. Von welcher Polizeistation die Mitteilung verschickt worden sei, sei mit dem einzigen Hinweis auf die "Sri Lanka Polizei" nicht begreiflich. Auffallend erscheine auch der Umstand, dass das Dokument vom Postenchef des Hauptquartiers in B._______ unterschrieben und mit einem Stempel versehen worden sei, da die Mitteilung an den Polizeiposten in B._______ gerichtet sei. Nicht ersichtlich sei weiter, weshalb dem Beschwerdeführer das Original des Dokuments zugestellt worden sei, wenn der Adressat der Polizeiposten in B._______ sei. Hinsichtlich des eingereichten Dokuments würden demnach einige Ungereimtheiten bestehen, weshalb dessen Beweiswert reduziert sei. Die Zweifel an der Echtheit erhärteten sich durch die unglaubhaften Aussagen. An dieser Einschätzung würden auch die weiteren eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Mangels Sicherheitsmerkmalen sei die beim Dorfvorsteher eingereichte Beschwerdeführer nicht geeignet, die bestehenden Zweifel zu beseitigen. Die Schreiben der Menschenrechtskommission Sri Lanka und des örtlichen Priesters seien als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Zudem würden sie lediglich die im ersten Verfahren als unglaubhaft beurteilen Vorbringen widergeben.
Das Vorbringen betreffend die Gewährung von (...) sowie die (...) an LTTE-(...) von (...) bis (...) sei ebenfalls unglaubhaft. Sowohl an der BzP als auch der Anhörung habe der Beschwerdeführer diese Unterstützungstätigkeiten für die LTTE nicht erwähnt. Der Erklärungsversuch im Mehrfachgesuch, er habe dies verschwiegen, weil er befürchtet habe, als asylunwürdig beurteilt zu werden, überzeuge nicht. Zudem sei er anlässlich der BzP explizit aufgefordert worden, jegliche Tätigkeiten für die LTTE offenzulegen. Das Vorbringen sei als nachgeschoben zu beurteilen.
11.3 Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend gemachten und seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 andauernden exilpolitischen Tätigkeiten würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Inwiefern das Engagement des Beschwerdeführers an Aktionen und Demonstrationen einer profilierten respektive besonders engagierten exilpolitischen Aktivitäten entsprächen, habe er unbegründet gelassen. Da seinen Aussagen keine Angaben zum konkreten exilpolitischen Engagement zu entnehmen seien, sei nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen habe. Seine Furcht deswegen verfolgt zu werden, sei unbegründet.
Sodann würden der Länderbericht vom 15. August 2018 und die zahlreichen weiteren Berichte in keinem Bezug zur Person des Beschwerdeführers stehen und keinen Aufschluss über eine allfällige Gefährdung geben. Im Gesuch habe der Beschwerdeführer es unterlassen, die angegebenen Quellen in einen direkten Zusammenhang mit seiner Person zu bringen. Der Verweis auf die politischen Entwicklungen, die Resultate der Kommunalwahlen und weitere Verfolgungsmassnahmen im Juli und August 2018 gegen tamilische Separatisten beziehungsweise Behelligungen von Journalisten, Aktivisten und Politikern genüge nicht, um beim Beschwerdeführer von einem Gefährdungsprofil auszugehen. Im Übrigen sei bezüglich der Risikofaktoren auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3227/2017 vom 15. August 2018 zu verweisen. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor nicht.
12.
12.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Die Vorinstanz habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft gewürdigt. Er beruft sich darauf, dass die bisher verschwiegenen LTTE Unterstützungstätigkeiten zwischen (...) und (...) nicht voreilig als nachgeschoben beurteilt werden dürfen. Zudem müsse seine Befürchtung, als asylunwürdig eingestuft zu werden, berücksichtigt werden. Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG aufmerksam gemacht wurde (vgl. SEM-Akten A4/11 S. 2 und A15/14 F2). Sodann vermag der erneute Hinweise auf die befürchtete Asylunwürdigkeit nicht zu überzeugen vermag, zumal dies die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorausgesetzt hätte. Weiter hat die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen ausgeführt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers vage, substanzlos, nicht nachvollziehbar, sich auf zweifelhafte Beweismittel abstützen würden sowie nachgeschoben, mithin insgesamt nicht glaubhaft sind. Zu diesen ausführlichen Erwägungen in Bezug äussert er sich in der Beschwerdeschrift nicht. Somit gelingt es ihm nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Asylgründe zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Entsprechendes lässt sich den Akten auch nicht entnehmen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Rüge geht fehl.
12.2
12.2.1 Zu Art. 3 AsylG bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vor, er erfülle mehrere der im Referenzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren, namentlich seine Unterstützungsleistungen und jene seines Vaters zu Gunsten der LTTE, die erfolgte Festnahme und damit einhergehende behördliche Registrierung, das Fehlen gültiger Reisepapiere und der Aufenthalte in der tamilischen Diaspora. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch das Ergebnis der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018.
12.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 an der Einschätzung der Verfolgungssituation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. (vgl. Urteile des BVGer D-3777/2018 vom 2. Juli 2018 E. 9.5, E-5132/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 13.1 und D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 13.1). Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten.
12.2.3 Die bisher geltend gemachte exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers erachtete das Gericht im Urteil E-3227/2017 vom 15. August 2018 als niederschwellig, mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant eingestuft (vgl. E. 9.2). Sodann unterlässt der Beschwerdeführer es in der Eingabe, seine neuen Aktivitäten auch nur schon ansatzweise zu substantiieren. Insoweit legt er nicht dar, inwiefern ihm durch seine auch nach dem Ergehen des genannten Urteils fortgeführten exilpolitischen Aktivitäten von den sri-lankischen Behörden unterstellt werden soll, er wolle damit den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Es liegen demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. Dies umso mehr als dem Beschwerdeführer - in Kenntnis der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht - seit Einreichung des Mehrfachgesuches und insbesondere seit Beschwerdeerhebung hinreichend Zeit dazu zur Verfügung gestanden hat.
12.2.4 Nach Auffassung des Gerichts bestehen nach wie vor keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im zitierten Referenzurteil genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Nachdem die Fluchtgründe des Beschwerdeführers im ersten sowie vorliegenden Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt wurden, er selbst keine Verbindung zu den LTTE hat sowie keine Reflexverfolgung vorliegt und seine exilpolitischen Aktivitäten in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen sind, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Inwiefern seine gesundheitlichen Probleme alleine ihm bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka Schwierigkeiten verursachen sollten, wird ebenfalls nicht näher dargelegt. Entsprechendes ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Insgesamt ist auch im Rahmen des vorliegenden Mehrfachgesuches nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung von Risikofaktoren nicht per se ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zur Folge haben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1 Satz 1).
12.2.5 Die im Beschwerdeverfahren im vorstehenden Zusammenhang eingereichten Beweismittel vermögen - sofern sie überhaupt rechtserheblich sind - an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten. Das vorgebrachte Urteil des High Court Vavuniya (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE) und die Verfahren vor dem High Court Colombo (Finanzierung der LTTE) sind nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar und weisen keinen Bezug zu ihm auf; er vermag daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
12.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
12.4 Nach dem Gesagten ist der Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde Antrag 2). Darüber hinaus ist Mahinda Rajapakses mittlerweile als Premierminister zurückgetreten und der abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe wieder im Amt (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Hin und Zurück in Sri Lanka: Der abgesetzte Premierminister wird wieder vereidigt, 16. Dezember 2018;
13.
13.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
13.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
14.
14.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
14.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
14.3 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 6.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Es besteht keinerlei konkreter Grund zur Annahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf den Beschwerdeführer auswirken, zumal - wie bereits erwähnt - Ranil Wickremesinghe das Amt als Premierminister wieder innehat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
14.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
14.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
14.4.2 Seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2018 liegt in Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien keine Veränderung vor. Der knapp (...)-jährige, gesunde und berufserfahrene Beschwerdeführer verfügt an seinem Herkunftsort über ein bestehendes Beziehungsnetz (vgl. dazu ausführlich Urteil BVGer E-3227/2017 E. 11.4). Mit dem Hinweis auf die aktuellen politischen Geschehnisse in Sri Lanka, ohne einen konkreten Bezug herzustellen, vermag der Beschwerdeführer nicht die Unzumutbarkeit darzulegen. Wie bereits ausgeführt, ist Ranil Wickremesinghe in der Zwischenzeit wieder als Premierminister vereidigt worden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach wie vor auch als zumutbar.
14.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
14.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 -4 AIG).
15.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aus diesem Grund fällt auch eine Verletzung des Willkürverbotes ausser Betracht. Es erübrigt sich schliesslich auch, auf die unsachgemäss geäusserte Kritik an der Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgericht und der Vorinstanz näher einzugehen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zu ihm auf insgesamt Fr. 1 300.- festzusetzen (Art. 1 -3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
17.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche das Gericht bereits mehrfach befunden hat (vorliegend Feststellung der Unrichtigkeit des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - die dadurch unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2) und auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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