Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 294/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Noam Shambicco,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Eheleute B.A.________ (Ehefrau) und A.A.________ (Ehemann) reichten am 20. Oktober 2010 eine Vereinbarung betreffend Getrenntleben ein, worauf der Eheschutzrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen mit Verfügung vom 25. November 2010 den gemeinsamen Haushalt der Parteien auf unbestimmte Zeit aufhob. Der Ehemann wurde verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau monatliche, jeweils im Voraus zahlbare, erstmals per 1. Januar 2011 geschuldete Beiträge von Fr. 2'635.-- zu bezahlen. Das Urteil sah im Weiteren vor, dass sich der Unterhaltsbeitrag des Ehemannes bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse von mehr als 10 % der in der beigelegten Vereinbarung vom 20. Oktober 2010 enthaltenen Bedarfsberechnung entsprechend ändere, wenn sich daraus eine "Veränderung des Unterhaltsbeitrages von mehr als Fr. 200.-- pro Monat ergebe". Einkommenserhöhungen sollen jeweils lediglich zu 80 % berücksichtigt werden.

A.b. Mit Verfügung vom 31. Dezember 2013 verpflichtete die Eheschutzrichterin des Kantonsgerichts Schaffhausen den Ehemann in Abänderung der Verfügung vom 25. November 2010, an den Unterhalt der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 830.-- pro Monat zu bezahlen. Im Übrigen blieb es bei der Verfügung vom 25. November 2010. Mit Urteil vom 17. März 2015 hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Verfügung vom 31. Dezember 2013 auf und verpflichtete den Ehemann, der Ehefrau jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'764.-- ab 1. Dezember 2012 und von Fr. 1'775.-- ab 1. Januar 2013 zu leisten. Am 27. November 2015 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde des Ehemannes gut, soweit darauf einzutreten war, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (5A 280/2015 act. 29).

B.

B.a. Am 11. März 2013 reichte der Ehemann das gemeinsame Scheidungsbegehren ein. Am 26. Juni 2013 ersuchte er um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit den Anträgen, es sei der Ehefrau mit Wirkung ab 29. April 2013 (Einreichung des begründeten Scheidungsbegehrens), eventuell ab Eingabe der Rechtsschrift, kein persönlicher Unterhaltsbeitrag mehr zuzusprechen; eventuell seien die Dispositiv-Ziffern 6 und 7 der Verfügung des Eheschutzrichters vom 25. November 2010 mit Wirkung ab 29. April 2013, eventuell ab Eingabe der Rechtsschrift, aufzuheben.

B.b. Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen das Gesuch um Abänderung der Eheschutzverfügung vom 31. Dezember 2013 für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 ab; der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau weiterhin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 830.-- zu bezahlen. Demgegenüber wurde die Pflicht des Ehemannes zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen ab 1. Oktober 2014 aufgehoben.

B.c. Mit Entscheid vom 27. März 2015 (10/2014/15/K) des Obergerichts des Kantons Schaffhausen wurde die Berufung der Ehefrau gutgeheissen, das Massnahmegesuch des Ehemannes abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 wurden ersatzlos aufgehoben.

C.
Mit Beschwerde vom 10. April 2015 (Postaufgabe) beantragt der Ehemann (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, den angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 27. März 2015 aufzuheben und das Verfahren zur Ausfällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter stellt er den Antrag, die Ziffer 2.1 der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 dahingehend abzuändern, dass er der Ehefrau (Beschwerdegegnerin) für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 jeweils im Voraus zahlbare Beiträge von Fr. 799.10 zu bezahlen habe. Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 sei Ziffer 2.2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2014 zu bestätigen, wonach ab dem 1. Oktober 2014 kein Unterhaltsbeitrag mehr geschuldet sei. Subeventuell sei er zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 monatlich Fr. 830.-- zu bezahlen. Für die Zeit nach dem 1. Oktober 2014 sei er von jeglicher Unterhaltspflicht zu entbinden.

D.
Mit Verfügung vom 29. April 2015 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die bis und mit März 2015 geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufschiebende Wirkung zuerkannt und das Gesuch im Übrigen abgewiesen.

E.
Die Beschwerdegegnerin hat sich am 15. Juli 2015 zur Sache vernehmen lassen. Sie schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am 3. August 2015 repliziert. Ein weiterer Schriftenwechsel ist nicht erfolgt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Überdies handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) und um eine Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG. Im Weiteren ist der Streitwert gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG von Fr. 30'000.-- gegeben (Art. 51 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen (Art. 76
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
und Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben.

1.2. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots - einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) - geltend gemacht, muss im Einzelnen aufgezeigt werden, in welcher Hinsicht der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Berufung sei bei der Rechtsmittelinstanz innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
ZPO). Aus dieser Bestimmung gehe zwar nicht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeschrift Rechtsmittelanträge zu enthalten habe. Dieses Erfordernis ergebe sich indes aus der Pflicht zur Begründung der Berufung, was entsprechende (zu begründende) Anträge voraussetze. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Berufung vom 30. Juni 2014 keinen Antrag hinsichtlich der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages gestellt. Das Obergericht habe zwar im angefochtenen Entscheid keinen betragsmässig konkreten Unterhaltsbeitrag gesprochen, sondern die Berufung gutgeheissen und die Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 aufgehoben. Tatsächlich aber führe es in seiner Begründung aus, der Beschwerdeführer bleibe für die Dauer des Scheidungsverfahrens verpflichtet, der Beschwerdegegnerin einen im Eheschutzverfahren festgelegten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- pro Monat zu bezahlen. Mit dieser Regelung treffe das Obergericht einen Entscheid, wie er in Art. 318 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO nicht vorgesehen sei. Der angefochtene Entscheid
sei insoweit willkürlich. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers.

2.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der Berufung vom 30. Juni 2014 die Abweisung des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens beantragt und das Obergericht hat diesem Antrag entsprochen. Inwiefern damit Art. 311
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 311 Einreichen der Berufung - 1 Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
1    Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung (Art. 239) schriftlich und begründet einzureichen.
2    Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.
bzw. Art. 318
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 318 Entscheid - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
1    Die Rechtsmittelinstanz kann:
a  den angefochtenen Entscheid bestätigen;
b  neu entscheiden; oder
c  die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn:
c1  ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder
c2  der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2    Die Rechtsmittelinstanz eröffnet ihren Entscheid mit einer schriftlichen Begründung.
3    Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
ZPO willkürlich angewendet worden sein soll, bleibt unerfindlich. Was die Verpflichtung des Beschwerdeführers anbelangt, während des weiteren Scheidungsverfahrens einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- zu bezahlen, so handelt es sich dabei nicht um einen Betrag, den das Obergericht im angefochtenen Entscheid vom 27. März 2015 (betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) entgegen dem anderslautenden Antrag der Beschwerdegegnerin festgesetzt hat. Vielmehr geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass der im Eheschutzverfahren mit Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 (Abänderung der Eheschutzmassnahmen) festgesetzte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- gestützt auf Art. 276 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
1    Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.342
2    Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen.343
3    Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
Satz 1 ZGB für das Scheidungsverfahren weiter gilt, sofern der Beitrag nicht durch entsprechende vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren abgeändert wird. Das Obergericht hat im hier angefochtenen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen
keine Änderung des Unterhaltsbeitrages vorgenommen. Die obergerichtliche Würdigung entspricht dem Sinn des Gesetzes und ist demzufolge nicht willkürlich. Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV ersichtlich.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Ziff. 2.2.2. des angefochtenen Entscheides gehe das Obergericht von den in seinem Entscheid vom 17. März 2015 (Nr. 10/2014/1/K; Änderung der Eheschutzmassnahmen) ermittelten Zahlen aus, was nicht angängig sei. Gegenstand des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Schaffhausen bzw. der Verfügung vom 18. Juni 2014 (betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) bilde nicht der vorgenannte Entscheid vom 17. März 2015, sondern die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 25. November 2010 bzw. vom 31. Dezember 2013. Mit der Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2014 durch den Entscheid vom 17. März 2015 sei diese Verfügung hinfällig und das Berufungsverfahren gegenstandslos geworden. Auf die Berufung (gegen den Entscheid betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für das Scheidungsverfahren) hätte daher nicht eingetreten werden dürfen, zumal es einerseits an einem anfechtbaren Entscheid im Sinn von Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
ZPO, anderseits aber auch an einem schutzwürdigen Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO fehle. Diese Bestimmungen habe das Obergericht in willkürlicher Weise verkannt. Zudem fehle auch hier eine genügende Begründung für seine Entscheidung, mit
der dem Beschwerdeführer der ordentliche Instanzenzug vorenthalten werde (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Beschwerdegegnerin bestreitet diese Ausführungen.

3.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei: Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 nicht durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 (betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen), sondern durch jenen vom 27. März 2015 (betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens) aufgehoben worden ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage des rechtlichen Gehörs und zur Verletzung von Art. 308
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 308 Anfechtbare Entscheide - 1 Mit Berufung sind anfechtbar:
1    Mit Berufung sind anfechtbar:
a  erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
b  erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
1    Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2    Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
a  die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
b  das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
c  die Parteien sind partei- und prozessfähig;
d  die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
e  die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
f  der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
ZPO. Sodann war es unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid die im Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 (betreffend Änderung der Eheschutzmassnahmen) ermittelten Zahlen als Basis nahm, um zu beurteilen, ob seither eine zu berücksichtigende Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Mit dem Entscheid vom 17. März 2015 wurden die Eheschutzmassnahmen vom 25. November 2010 geändert und insbesondere bestimmt, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Januar 2013 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'775.-- zu bezahlen hat. Insoweit wurde der frühere Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen
durch eine neue Regelung ersetzt. Im nunmehr strittigen Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens galt es daher abzuklären, ob sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid betreffend Eheschutzmassnahmen (hier jener vom 17. März 2015) verändert haben. Insoweit war es nicht willkürlich, das Zahlenmaterial dieses Entscheids vom 17. März 2015 als Basis zu nehmen und abzuklären, ob sich hinsichtlich des Bedarfs oder des Einkommens Veränderungen ergeben haben, die den Erlass vorsorglicher Massnahmen erheischen.

4.
Soweit der Beschwerdeführer die in E. 2.2.2. aufgeführten Zahlen beanstandet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese willkürlich festgestellt bzw. erhoben worden sind.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, in E. 2.2.3. erstelle das Obergericht eine Berechnung für die sog. erste Phase vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 nach Massgabe seiner aktuellen Zahlen. Dabei konstatiere es zutreffend, dass das Kantonsgericht der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise bereits ab dem 29. April 2013 und nicht erst ab dem 1. März 2014 ein Arbeitslosengeld angerechnet habe. Das Obergericht halte im Weiteren dafür, aus den nachfolgenden Berechnungen ergebe sich, dass sich am Ergebnis nichts ändere, wenn der im Eheschutzverfahren ermittelte Lohn der Beschwerdegegnerin in die Berechnung einbezogen werde. Diese Feststellung sei willkürlich, zumal das Obergericht festhalte, der Unterhaltsbeitrag würde sich auf Fr. 1'607.-- und gerade nicht auf dem im Entscheid vom 17. März 2015 festgehaltenen Betrag Fr. 1'775.-- belaufen. Zudem erachtet er die Steuern als willkürlich berücksichtigt. Damit habe das Obergericht einmal mehr das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) missachtet und das rechtliche Gehör verletzt.

5.2. Zur Begründung der Aussage, dass sich am Ergebnis nichts ändere, wenn der im Eheschutzverfahren ermittelte Lohn der Beschwerdegegnerin in die Berechnung einbezogen werde, verweist das Obergericht auf die Berechnungen in E. 2.2.4.3. Am Schluss dieser Erwägung wird auf die Eheschutzverfügung vom 25. November 2010 bzw. auf die genehmigte Vereinbarung vom 20. November 2010 verwiesen, wonach sich der Unterhaltsbeitrag nur ändert, wenn sich aus der Bedarfsberechnung eine Veränderung des Unterhaltsbeitrags von mehr als Fr. 200.-- pro Monat ergibt. Diese Regelung ist durch den Entscheid vom 17. März 2015 nicht abgeändert worden. Nach der begründeten Auffassung des Obergerichts sind die Voraussetzungen dieser Regelung zur Senkung des Unterhaltsbeitrages nicht erfüllt (Fr. 1'775./. Fr. 1'607.--). Damit erweist sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) bzw. der Vorwurf der willkürlichen Rechtsanwendung als unbegründet. Mit Bezug auf die Steuern legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass er den angeblich höheren Steuerbetrag im Verfahren ordnungsgemäss geltend gemacht hat. Darauf ist nicht einzutreten.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, inwieweit die Beschwerdegegnerin in der ersten Phase vom 29. April 2013 bis 30. September 2014 einen Unterhaltsanspruch besitze, bestimme sich nach dem Ausgang des Verfahrens 5A 280/2015 (Abänderung der Eheschutzmassnahmen). Seiner Auffassung zufolge betrage sein massgebliches Gesamteinkommen Fr. 8'711.35 und jenes beider Parteien Fr. 13'311.75. Sein erweiterter Bedarf belaufe sich unter Korrektur der Steuerlast auf Fr. 7'792.15 oder für beide Parteien auf Fr. 13'071.15. Unter Berücksichtigung des Überschusses von Fr. 240.-- betrage der persönliche Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin Fr. 799.10, eventualiter nach Massgabe der Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 18. Juni 2014 Fr. 830.--. Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen des Beschwerdeführers.

6.2. Voraus zu schicken ist hier, dass der Entscheid des Eheschutzrichters des Kantons Schaffhausen vom 25. November 2010 betreffend Eheschutzmassnahmen durch den Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 abgeändert worden ist. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb es geradezu willkürlich sein soll, für die Frage nach den geänderten Verhältnissen von den Zahlen und dem gesprochenen Unterhaltsbeitrag dieses Entscheides auszugehen. Der Entscheid vom 17. März 2015 war zum Zeitpunkt, als das Obergericht über das Los des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen des Beschwerdeführers entschied, noch nicht beim Bundesgericht angefochten worden. Im Übrigen stellt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen Mutmassungen an und stützt sich dabei auf hypothetische und nicht auf obergerichtlich festgestellte Zahlen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.

7.

7.1. Mit Bezug auf die Berechnungsperiode ab dem 1. Oktober 2014 beanstandet der Beschwerdeführer, das Obergericht gehe ohne ersichtlichen Grund von einem Einkommen der Beschwerdegegnerin von monatlich Fr. 4'600.-- aus, obwohl dieses Einkommen effektiv Fr. 3'724.-- betragen habe. Zudem seien in der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin Mobilitätskosten oder Aufwendungen für auswärtige Verpflegung aufgenommen worden, welche nunmehr einzustellen seien. Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es diese Positionen dennoch belassen habe. Nicht begründet werde ferner, weshalb die Steuerlast bei einem Absinken des Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin dieselbe bleibe. Demgegenüber sei die Steuerlast bei seinem Bedarf anzuheben. Der Beschwerdeführer stellt alsdann eigene Berechnungen an, anhand derer er zum Schluss gelangt, der Unterhaltsbeitrag der Beschwerdegegnerin betrage noch Fr. 1'410.-- (anstatt Fr. 1'775.--), womit sich die Verhältnisse der Parteien seit dem Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 (Entscheid über Eheschutzmassnahmen) entgegen der Auffassung in nunmehr angefochtenen Entscheid erheblich verändert hätten und der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.

7.2. In Bezug auf die Frage des Einkommens wird auf die E. 8 verwiesen. Im Übrigen behauptet und belegt der Beschwerdeführer nicht, dass er die nunmehr vorgetragenen Zahlen und Berechnungen bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht hat (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 III 638 E. 2). Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich insgesamt in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, im Gegensatz zum Kantonsgericht habe das Obergericht der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen (im vorliegenden Fall Fr. 6'200.--) angerechnet, obwohl die Anrechnung eines entsprechenden Einkommens durch die erste Instanz von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten worden sei. Er rügt in diesem Zusammenhang willkürliche Rechtsanwendung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den obergerichtlichen Ausführungen an und bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie willkürliche Rechtsanwendung.

8.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid auf den Entscheid vom 17. März 2015 betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen (10/2014/1/K) verwiesen und bemerkt, es habe in diesem Verfahren den Unterhaltsbeitrag neu berechnet. Im nunmehr zur Diskussion stehenden Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens (10/2014/15/K) sei als Basis von den dort aufgeführten Zahlen auszugehen. Im Verfahren betreffend Abänderung der Eheschutzmassnahmen hat das Obergericht der Beschwerdegegnerin angesichts der günstigen finanziellen Verhältnisse kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Es ging vielmehr vom Einkommen der Beschwerdegegnerin gemäss Eheschutzverfügung vom 25. November 2010 von Fr. 3'000.-- aus, rechnete einen seither eingetretenen Mehrverdienst von Fr. 2'000.-- hinzu und berücksichtigte gestützt auf die Verfügung vom 25. November 2010 80 % dieses Betrages. So ergab sich ein Einkommen von Fr. 4'600.-- (Fr. 3'000.-- + Fr. 1'600.-- [80 % von Fr. 2'000.--]), das denn auch in den nunmehr angefochtenen Entscheid des Obergerichts vom 27. März 2015 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen aufgenommen worden ist. Damit hat das Obergericht zum Teil durch zulässigen Verweis auf einen
anderen Entscheid begründet, warum es der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen anrechnet. Der Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen des Obergerichts und die Berechnungsweise nicht rechtsgenüglich ein. Insbesondere genügt es nicht, einfach ein anderes als das vom Obergericht festgestellte Einkommen zu nennen. Sodann setzt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auseinander, weshalb ein Verweis auf das Zahlenmaterial gemäss Entscheid des Obergerichts vom 17. März 2015 gegen seine verfassungsmässigen Rechte verstossen sollte. Insgesamt erweisen sich die Ausführungen des Beschwerdeführers als appellatorische Kritik, auf die nicht eingetreten werden kann.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Verlegung der Gerichtskosten und Parteientschädigungen durch die letzte kantonale Instanz als willkürlich. Die Beschwerdegegnerin habe primär den Erlass eines Nichteintretensentscheides verlangt, weshalb sie insoweit unterlegen sei. Unter den gegebenen Umständen erscheine es angemessen, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Der Beschwerdeführer erblickt in der obergerichtlichen Lösung eine willkürliche Anwendung von Art. 106 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO.

9.2. Die Beschwerdegegnerin hat in der kantonalen Berufung unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren beantragt, die Ziffern 1, 2.1 und 2.2 der Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Juni 2014 aufzuheben. Unter Ziffer 2 schloss sie dahin, demzufolge sei auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten, eventuell sei dieses Gesuch abzuweisen (Ziff. 3). Das Obergericht hat die Berufung gutgeheissen, das Massnahmegesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und die Ziffern 2.1 und 2.2 der Verfügung vom 18. Juni 2014 aufgehoben. Damit hat die Beschwerdegegnerin im kantonalen Berufungsverfahren im Ergebnis voll obsiegt: Wie von ihr gewünscht sind keine vorsorgliche Massnahmen erlassen worden. Inwiefern unter diesen Umständen die obergerichtliche Verlegung der Gerichtskosten und Parteienschädigungen willkürlich sein sollte, bleibt unerfindlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

10.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Überdies hat er die Beschwerdegegnerin, die zur Vernehmlassung angehalten worden ist, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_294/2015
Date : 17. Dezember 2015
Published : 04. Januar 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung)


Legislation register
BGG: 51  66  68  72  74  75  76  90  98  100  106
BV: 9  29
ZGB: 276
ZPO: 59  106  107  308  311  318
BGE-register
133-II-249 • 133-III-393 • 133-III-585 • 133-III-638 • 134-I-83 • 134-II-244
Weitere Urteile ab 2000
5A_280/2015 • 5A_294/2015
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