Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B 338/2020
Urteil vom 17. August 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Merz,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Yetkin Geçer,
gegen
Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
Gegenstand
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 29. Mai 2020 (SBK.2020.132 / va).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führt gegen den Ehemann von A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Beschimpfung, Drohung und mehrfache, teils versuchte Nötigung zum Nachteil seiner Ehefrau. Die beiden leben getrennt und haben zusammen ein Kind. A.________ stellte am 30. März 2020 Strafantrag, konstituierte sich als Zivil- und Strafklägerin und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hiess dieses Gesuch insoweit gut, als sie A.________ von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von allfälligen Verfahrenskosten befreite. Das Gesuch um Beiordnung von Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlichen Rechtsbeistand wies sie dagegen ab.
Dagegen hat A.________ beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt, soweit die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert worden war. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 29. Mai 2020 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 3. Juli 2020 beantragt A.________, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihr für das Strafverfahren Rechtsanwalt Yetkin Geçer als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege (inklusive Beiordnung eines Rechtsvertreters) für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der geeignet ist, für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen offen (vgl. Art. 78 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. |
2 | Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über: |
a | Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind; |
b | den Vollzug von Strafen und Massnahmen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
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1 | Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig: |
a | wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder |
b | wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. |
2 | Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind. |
3 | Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist. |
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung von Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids. Dort wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht wegen Aussichtslosigkeit verweigert. Diese Frage muss nicht zwingend gleich beurteilt werden wie die Hauptsache: Der Entscheid der Staatsanwaltschaft könnte zwar letztlich richtig sein, ohne dass die Beschwerde ans Obergericht aber als geradezu aussichtslos bezeichnet werden könnte. Diesfalls wäre das Rechtsmittel abzuweisen, soweit die anwaltliche Verbeiständung im Strafprozess verlangt wird und gutzuheissen, soweit es um die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz geht. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsschrift nicht auseinander und erfüllt die Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht (mit Ausnahme der Grundrechte) von Amtes wegen an (Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1. Art. 136
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
|
1 | Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
a | der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; |
b | dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71 |
2 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Verfahrenskosten; |
c | die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. |
3 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
|
1 | Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
a | der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; |
b | dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71 |
2 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Verfahrenskosten; |
c | die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. |
3 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73 |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 136 Voraussetzungen - 1 Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
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1 | Die Verfahrensleitung gewährt auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege: |
a | der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint; |
b | dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint.71 |
2 | Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst: |
a | die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen; |
b | die Befreiung von den Verfahrenskosten; |
c | die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist. |
3 | Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.73 |
2.2. Im vorliegenden Fall ist einzig strittig, ob die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte auf die unentgeltliche Verbeiständung angewiesen ist.
Das Obergericht hält dazu fest, in der Regel sei der geschädigten Person zuzumuten, ihre privatrechtlichen Ansprüche auch ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen, da der unmittelbare Schaden im Normalfall leicht belegt werden könne. Eine Ausnahmesituation liege im zu beurteilenden Fall nicht vor. Der Sachverhalt sei nicht komplex und die Beschwerdeführerin mache keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Sie sei zwar serbischer Muttersprache, habe sich anlässlich des Vorfalls vom 29. März 2020 mit der Polizei aber auf Hochdeutsch verständigen und das aus ihrer Sicht Vorgefallene detailliert schildern können. Auch die in den Untersuchungsakten dokumentierten Textnachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann seien in deutscher Sprache verfasst worden.
Die Beschwerdeführerin ist dagegen der Auffassung, es seien alle Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt. Sie sei "insbesondere aufgrund des dreidimensionalen Sachverhalts (Familien- Straf- und Migrationsrecht) " nicht imstande, sich im Verfahren zurechtzufinden. Sie verfüge weder über ausreichende Deutschkenntnisse noch sei sie in der Lage, rechtliche Entscheidungen zu treffen. Zudem sei, so die Beschwerdeführerin, ihre psychisch-emotionale Situation zu berücksichtigen. Das permanent belästigende Verhalten des Kindsvaters hätte beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege berücksichtigt werden müssen. Schliesslich drohe das Verfahren besonders stark in ihre Rechtsposition einzugreifen. Das Kindswohl stehe im Vordergrund.
2.3. Die Strafuntersuchung stellt in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesentlichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Eine durchschnittliche Person sollte daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafuntersuchung selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 2b/bb S. 147; Urteil 1B 450/2015 vom 22. April 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Verbeiständung dennoch notwendig ist, berücksichtigt das Bundesgericht neben dem Alter, der sozialen Lage, den Sprachkenntnissen sowie der physischen und psychischen Verfassung der oder des Geschädigten insbesondere auch die Schwere und Komplexität des Falls. Der Umstand, dass im Strafverfahren der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
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1 | Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. |
2 | Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt. |
2.4. Vorliegend geht es einzig um die Verbeiständung der Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen ihren Ehemann zur Durchsetzung allfälliger Zivilansprüche. Dieses Verfahren greift entgegen ihren Vorbringen nicht schwer in ihre Rechtsposition ein. Sodann ist es für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Strafprozess nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin daneben noch in familien- oder migrationsrechtliche Verfahren involviert ist, und ein Zusammenhang mit dem Kindswohl ist nicht ersichtlich; zu diesem Punkt fehlen in der Beschwerde im Übrigen auch weitergehende Ausführungen.
Dagegen können sprachliche Defizite, namentlich in Verbindung mit anderen Faktoren, eine anwaltliche Verbeiständung auch der Privatklägerschaft erforderlich machen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin verfüge über genügende Deutschkenntnisse; sie habe sich mit der Polizei auf Hochdeutsch verständigen und das aus ihrer Sicht Vorgefallene detailliert schildern können. Mit diesem Argument setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und bestreitet es nicht. Sie behauptet zwar, nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, erläutert dies aber nicht substanziiert. So ist weder bekannt, wie lange sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhält noch ob und gegebenenfalls wie sie in der Schweiz berufstätig war, beides Umstände, die für die Einschätzung ihrer Sprachkompetenz von Bedeutung sein könnten. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer offensichtlich unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ausgegangen werden, weshalb das Bundesgericht an die vorinstanzliche Feststellung zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin gebunden ist (vgl. oben E. 1.3). Damit erscheint eine anwaltliche Verbeiständung auch nicht aus sprachlichen Gründen
geboten.
Auch die "psychisch-emotionale Situation" der Beschwerdeführerin, auf die sie sich zur Stützung ihrer Forderung beruft, lässt die nachgesuchte Beiordnung eines Anwalts nicht als geboten erscheinen, denn sie äussert sich ebenfalls zu diesem Punkt nicht substanziiert. Sie zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern ihre Situation mit jener der Frau der von ihr zitierten Literaturstelle bzw. Rechtsprechung vergleichbar sein sollte, die Opfer einer "abscheulichen und beispiellos brutalen Attacke" ihres Ehemanns geworden war. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich eine Person, die in gravierender Weise und wiederholt Opfer von Drohungen und Nötigungen geworden ist, in einer ähnlichen "psychisch-emotionalen" Situation befindet; dies ergibt sich jedoch in keiner Weise aus dem angefochtenen Entscheid und wird auch in der Beschwerde nicht dargetan.
Insgesamt hat das Obergericht aus diesen Gründen kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung verneinte.
3. Die Beschwerde in Strafsachen ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Yetkin Geçer wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. August 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Die Gerichtsschreiberin: Hänni