Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 61/02
Urteil vom 17. August 2005
I. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ursprung, Kernen und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
Parteien
1. D.________, 1944,
2. M.________, 1942,
3. SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio-
und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 3, 3000 Bern,
Beschwerdeführende, alle vertreten durch Fürsprecher Dr. Claude Thomann, Kapellenstrasse 14, 3001 Bern,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, Holzikofenweg 36, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenössische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bundesgasse 32, 3003 Bern,
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 30. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
D.________ (geboren 1944) und M.________ (geboren 1942) sind seit 1973 resp. 1982 für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG als Arbeitnehmer tätig (gewesen). Im Rahmen der beruflichen Vorsorge waren sie zunächst bei der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) und hernach ab 1. Januar 1995 bei der Pensionskasse des Bundes (PKB) versichert, weil die SRG diesen beiden Vorsorgeeinrichtungen des Bundes seit 1968 resp. 1995 als Organisation angeschlossen war. Im Laufe der Zeit hatten sich beide Versicherte bis zum 22. Altersjahr zurück eingekauft. Im August 1998 bekundeten sie schriftlich ihr Interesse an einem weiteren Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre bis auf das 20. Altersjahr zurück. In der Folge kam es unter den Beteiligten zu Meinungsverschiedenheiten, ob der Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach den bis Ende Dezember 1994 gültigen EVK-Statuten oder den ab 1. Januar 1995 in Kraft getretenen PKB-Statuten zu erfolgen habe. Mit Eingabe vom 3. Mai 1999 erhoben D.________, M.________ und die SRG Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, mit dem Antrag auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach bestimmten
Berechnungsfaktoren, namentlich nach den EVK-Statuten. Die SRG beantragte zudem, die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihren Arbeitnehmenden, die nach 1941 geboren worden seien und vor dem 1. Januar 1995 als Versicherte in die EVK resp. PKB eingetreten seien, innert gerichtlich zu bestimmender Frist Gelegenheit zu geben, von den beiden Vorsorgeeinrichtungen eine verbindliche Offerte zum altrechtlichen Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre zu verlangen. Mit Entscheid vom 30. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Klage vollumfänglich ab.
B.
D.________, M.________ und die SRG führen in einer gemeinsamen Eingabe Verwaltungsgerichtsbeschwerde, im Wesentlichen unter Erneuerung der vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren. Die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, und diese vertreten durch den Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.
Auf den 1. Juni 2003 nahm die seit 1. März 2001 mit Rechtspersönlichkeit bestehende PUBLICA (Art. 8 Abs. 1 und 28 Abs. 1 PKB-Gesetz; AS 2001 S. 719) ihren Betrieb auf und es wurden ihr auf diesen Zeitpunkt hin von der bisherigen Pensionskasse PKB die Vorsorgeverhältnisse samt der entsprechenden Deckungskapitalien übertragen. Die SRG ist der Publica nicht mehr angeschlossen, weil sie die berufliche Vorsorge ihrer Beschäftigten seit 1. Januar 2003 mit der firmeneigenen Pensionskasse SRG SSR idée suisse durchführt.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2003 beantragte der Rechtsdienst der Eidgenössischen Finanzverwaltung dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, die Klage und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien wegen fehlender Passivlegitimation der Schweizerischen Eidgenossenschaft abzuweisen und es sei vom angezeigten Parteiwechsel zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA Kenntnis zu nehmen, das Verfahren mit der PUBLICA als Beschwerdegegnerin weiterzuführen und die Pensionskasse der SRG SSR idée suisse sei zum Verfahren beizuladen oder eventuell direkt als Partei ins Verfahren einzubeziehen. Mit Schreiben vom 7. Juli 2003 teilte die PUBLICA dem Eidgenössischen Versicherungsgericht mit, sie liege mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung über die Frage der Rechtsnatur der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse aus der PKB im Streit. Insgesamt seien vor kantonalen Gerichten und vor Eidgenössischem Versicherungsgericht rund 20 Klage- oder Beschwerdeverfahren hängig, welche von der strittigen Frage betroffen seien. Aus diesem Grund sei das letztinstanzliche Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bis zum Vorliegen des definitiven Entscheides über die Rechtsnatur und die materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003
erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse zu sistieren.
D.
Daraufhin eröffnete das Eidgenössische Versicherungsgericht einen Schriftenwechsel zu den Fragen der Verfahrenssistierung und des Parteiwechsels. Die Eidgenössische Finanzverwaltung beantragte die Abweisung des Sistierungsgesuchs (Eingabe vom 22. August 2003). Die PUBLICA hielt mit Eingabe vom 11. September 2003 an ihrem Sistierungsantrag fest und teilte des Weitern mit, sie habe am 8. September 2003 eine Aufsichtsbeschwerde beim BSV eingereicht, damit die Frage nach der Rechtsnatur und den materiellen Auswirkungen der per 1. Juni 2003 erfolgten Überführung der Vorsorgeverhältnisse in grundsätzlicher und einheitlicher Weise beantwortet werden könne. Die Beschwerdeführenden liessen am 12. September 2003 beantragen, das letztinstanzliche Verfahren sei sowohl gegen die PUBLICA als Hauptbeschwerdegegnerin wie auch gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft als Eventualbeschwerdegegnerin fortzusetzen. Eventuell sei die Schweizerische Eidgenossenschaft zum Verfahren beizuladen. Das Kompetenzzentrum Aufsicht berufliche Vorsorge des BSV beantragte am 16. Oktober 2003 die Verfahrenssistierung, bis es als Aufsichtsbehörde über die von der PUBLICA eingereichte Aufsichtsbeschwerde vom 8. September 2003 entschieden habe, wobei es sich als
zuständig zur materiellen Behandlung der Aufsichtsbeschwerde der PUBLICA erachte. Im darauf folgenden Schriftenwechsel hielten die Beschwerdeführenden und die Eidgenössische Finanzverwaltung an ihrem Antrag auf Ablehnung der Verfahrenssistierung fest, während die PUBLICA das Begehren stellt, es sei dem Sistierungsantrag des BSV stattzugeben.
E.
Mit Verfügung vom 25. März 2004 wies der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Begehren der Schweizerischen Eidgenossenschaft um Parteiwechsel vom 18. Juni 2003 sowie das Gesuch der PUBLICA um Sistierung des Verfahrens vom 7. Juli 2003 ab. Gleichzeitig wurden die PUBLICA und die Pensionskasse SRG SSR idée suisse zum Verfahren B 61/02 beigeladen.
Das BSV, Aufsicht Berufliche Vorsorge, seinerseits stellte mit Verfügung vom 23. April 2004 fest, dass der Übergang der Vorsorgeverhältnisse von der Pensionskasse des Bundes PKB zur Pensionskasse des Bundes PUBLICA per 1. Juni 2003 keine Universalsukzession darstelle, sondern eine Rechtsnachfolge sui generis, deren Voraussetzungen im PKB-Gesetz geregelt seien.
F.
In der Folge gab das Eidgenössische Versicherungsgericht den beiden beigeladenen Pensionskassen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Pensionskasse SRG SSR idée suisse schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die PUBLICA auf deren Abweisung. Die Beschwerdeführenden verzichteten in der Folge auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
|
1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
Dies gilt auch in persönlicher Hinsicht, da Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
2.
Beim Prozess um den rückwirkenden Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre handelt es sich nicht um einen Streit um Versicherungsleistungen (BGE 127 V 254 Erw. 1; Urteil N. vom 14. Februar 2002, B 63/01, auszugsweise publiziert in SZS 2003 S. 352). Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
3.
3.1 Das kantonale Gericht verneinte die Aktivlegitimation der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zur Geltendmachung von individuellen Ansprüchen ihrer Beschäftigten aus dem Vorsorgeverhältnis gegenüber der Beschwerdegegnerin. Einen solchen selbstständigen Rechtsanspruch sähe weder Art. 67 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
4 | ...307 |
3.2 Nach Art. 73 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
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1 | Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
a | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen; |
b | Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben; |
c | Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52; |
d | den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306 |
2 | Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. |
3 | Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde. |
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Ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (BGE 116 II 257 Erw. 3; vgl. auch BGE 125 III 84 Erw. 1a, 123 III 220, 110 V 348 Erw. 1). Der Anspruch auf Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre steht allein den Versicherten zu und richtet sich gegen die Vorsorgeeinrichtung. Dem Arbeitgeber kommen in diesem Zusammenhang weder nach dem BVG, dem FZG, dem OR noch nach den anwendbaren Statuten materielle Rechte zu, noch wird er darin zur Prozessführung in eigenem Namen ermächtigt. Dass die SRG als Arbeitgeberin seit der Integration der firmeneigenen Pensionskasse in die Eidgenössische Versicherungskasse im Jahre 1968 administrative Arbeiten für die Vorsorgeeinrichtung des Bundes gegenüber ihren Beschäftigten übernommen hat, namentlich auch im Zusammenhang mit der Einkaufsaktion auf altrechtlicher Grundlage nach In-Kraft-Treten der PKB-Statuten am 1. Januar 1995, verleiht ihr keinen selbstständigen Anspruch, auch nicht im Sinne einer Prozessstandschaft, worunter die
Befugnis verstanden wird, anstelle des materiell Berechtigten oder Verpflichteten den Prozess in eigenem Namen und als Partei zu führen (RKUV 1987 Nr. K 729 S. 178 mit Hinweisen; BGE 129 III 58, 121 III 492; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, S. 149 Rz 244). Wenn ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmenden gegen die Vorsorgeeinrichtung einen Musterprozess führen will, kann er dies nicht in eigenem Namen, sondern lediglich als Vertreter namentlich bezeichneter Versicherten tun. Das kantonale Gericht hat demzufolge die Klage der SRG zu Recht wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen.
4.
4.1 Nach Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
|
1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
4.2 Im vorliegenden Fall kommt ein Parteiwechsel gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
gesetzlicher Bestimmungen handelt. Damit bleibt die Schweizerische Eidgenossenschaft passivlegitimiert.
5.
5.1 Nach Art. 17 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten sind und eine Offerte für den Einkauf erhalten haben, können den Einkauf nach den offerierten Bedingungen zuzüglich 4 Prozent Zins vollziehen, sofern sie der PKB ihren Entscheid in der vom EFD festzusetzenden Frist schriftlich mitteilen.
Zu dieser Vorschrift hielt die bundesrätliche Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 24. August 1994 (BBl 1994 V 329) fest, Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, könnten einen allfälligen Einkauf auf Grund der ihnen bei Eintritt offerierten Bedingungen plus 4 % Zins vornehmen. Das EFD werde die hiefür notwendigen Fristen festsetzen. Bisher hätten Mitglieder jederzeit auf Grund ihres Alters und ihres versicherten Verdienstes bei Eintritt zusätzliche Versicherungsjahre einkaufen können. Aus diesem Grund werde den Mitgliedern, die darauf vertrauten, in einem späteren Zeitpunkt einen zusätzlichen Einkauf zu den gleich bleibenden Bedingungen zu tätigen, die Möglichkeit gegeben, dies nachzuholen. Die diesbezüglichen Entscheide würden aber schriftlich und innert einer bestimmten Frist einzureichen sein. Die Mitglieder würden im gegebenen Moment über das Vorgehen informiert werden.
5.2 Die unter den Parteien streitige Auslegung von Art. 71 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
Versicherte, die vor dem 1. Januar 1995 in die PKB eingetreten seien, "können den Einkauf von zusätzlichen Versicherungsjahren auf Grund der erhaltenen Einkaufsofferte geltend machen". Entgegen diesem Rundschreiben und dem klaren Wortlaut der Statutenbestimmung führte die Pensionskasse in der Folge den nachträglichen Einkauf für Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 1995 Mitglied waren, nach den EVK-Statuten durch, ohne zu prüfen, ob im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der PKB-Statuten eine Einkaufsofferte vorlag. Namentlich gewährte sie den Versicherten der Jahrgänge 1941 und älter der Beschwerde führenden SRG unbesehen den nachträglichen Einkauf. Erst gegen Ende des Jahres 1998, als es u.a. auch um den Einkauf für die Jahrgänge 1942 und jünger ging, änderte die Pensionskasse ihre Praxis und richtete diese wieder nach dem Wortlaut von Art. 71 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
Behandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
5.3 Zu prüfen ist indessen, ob die beiden Beschwerde führenden Versicherten unter dem Titel Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Vor In-Kraft-Treten der EVK-Statuten vom 2. März 1987, welche von der Bundesversammlung am 24. September 1987 genehmigt worden waren, orientierte die Eidgenössische Versicherungskasse ihre Versicherten in einem Schreiben vom 2. Oktober 1987 an die angeschlossenen Organisationen, dass noch bis Ende 1987 unter den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Statuten der EVK zusätzliche Versicherungsjahre eingekauft werden könnten. Die beiden Beschwerdeführer machten davon am 23. Oktober 1987 und am 2. November 1987 Gebrauch und kauften sich auf das 22. Altersjahr zurück ein. Die PKB-Statuten datieren vom 24. August 1994, die dazugehörige bundesrätliche Botschaft wurde am 22. November 1994 im Bundesblatt veröffentlicht (BBl 1994 V 310, Nr. 47 Band V) und am 15. Dezember 1994 erfolgte die Genehmigung der Statuten durch die Bundesversammlung. Im Unterschied zum Wechsel bei den EVK-Statuten unterliess die Pensionskasse eine Orientierung ihrer Versicherten. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Akten und die Darstellung der Beschwerdeführer wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht ausdrücklich bestritten. Da die Statuten erst am 15. Dezember 1994 und damit kurz vor Jahreswechsel von der Bundesversammlung genehmigt worden waren, ist auch davon
auszugehen, dass die Versicherten Ende Dezember 1994 noch nicht im Besitz der neuen Statuten waren. Unter diesen Umständen waren die Versicherten praktisch nicht in der Lage, sich über die inhaltliche Tragweite der Statutenänderungen einen Überblick zu verschaffen und noch rechtzeitig im Jahre 1994 eine Einkaufsofferte zu verlangen. Über die Modalitäten des Einkaufs wurden die Dienststellen und angeschlossenen Organisationen erstmals im Januar 1995 orientiert. Im April 1997 führte die Beschwerde führende SRG den Einkauf zusätzlicher Versicherungsjahre nach den alten EVK-Statuten für die Jahrgänge 1933 bis 1941 durch. Die Beschränkung auf diese Jahrgänge erfolgte auf Wunsch der Pensionskasse des Bundes, welche im Schreiben vom 21. Januar 1997 der SRG mitteilte, "wir wären froh, wenn Sie im Moment nur Versicherte auf den zusätzlichen Einkauf nach Art. 71 Abs. 2 aufmerksam machen würden, die in den nächsten fünf Jahren die Altersrente verlangen können (Jahrgänge 1941 oder älter). Sollten Gesuche in grösserer Zahl eintreffen, wären wir kaum in der Lage, diese noch in diesem Jahr zu behandeln. Absolut erste Priorität hat zur Zeit die Qualitätsverbesserung bei den Monatsverarbeitungen, Behebung der noch immer zahlreichen Fehler
(November 1996) sowie weitere Programmanpassungen (Schnittstellenprobleme zu den Lohnbüros, Einführung neuer Programmteile)". In der Folge wurden die Jahrgänge 1941 oder älter unbesehen um das Vorliegen einer Einkaufsofferte noch nach den alten EVK-Statuten eingekauft. Im Juli 1998 bereitete die Pensionskasse PKB eine Einkaufsaktion zu Gunsten der PKB-Versicherten nach Art. 71 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
an die Pensionskasse PKB. Die Zustellung eines weiteren Pakets von Anfragen erfolgte am 30. Oktober 1998. Die Pensionskasse PKB teilte am 26. Oktober 1998 u.a. den Dienststellen und angeschlossenen Organisationen mit, dass die Einkaufsaktion nicht wie geplant bis Ende Jahr durchgeführt werden könne. Insbesondere weitere Verzögerungen in der Abarbeitung der Altlasten zwängen sie zu diesem Entscheid. Mit Schreiben vom 16. November 1998 an die SRG stellte sich die Pensionskasse PKB nun plötzlich wieder auf den Standpunkt, an der Einkaufsaktion nach Art. 71 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
Mithin hat die Pensionskasse EVK resp. PKB weder die Versicherten im Laufe des Jahres 1994 über die Möglichkeit des zusätzlichen Einkaufs unter den alten Statuten informiert, noch ein Exemplar der neuen Statuten vor deren In-Kraft-Treten zugestellt. Daraus können die beiden Beschwerde führenden Versicherten nichts zu ihren Gunsten ableiten, insbesondere auch keinen Verstoss gegen die Informationspflicht. Zum damaligen Zeitpunkt bis Ende Dezember 1994 bestand keine allgemeine Pflicht für die Vorsorgeeinrichtungen, die Versicherten unaufgefordert zu informieren. Eine solche wurde erst partiell mit dem FZG (Art. 8 und 24; in Kraft ab 1. Januar 1995) und mit der Wohneigentumsförderung (Art. 30f lit. e
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 30f Einschränkungen während einer Unterdeckung - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können. |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass während der Dauer einer Unterdeckung die Verpfändung, der Vorbezug und die Rückzahlung zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden können. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Einschränkungen nach Absatz 1 zulässig sind, und bestimmt deren Umfang. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
a | die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; |
b | die Organisation und die Finanzierung; |
c | die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51; |
d | die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b. |
2 | Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355 |
3 | Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind. |
4 | Artikel 75 ist anwendbar. |
2678 ff.). Mangels allgemeiner Informationspflicht können die beiden Beschwerde führenden Versicherten aus der unterbliebenen Information im Jahre 1994 im Lichte von Treu und Glauben keine Rechte ableiten, weil im Rahmen der Berufung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz lediglich eine in Verletzung gesetzlicher Informationspflichten unterbliebene Auskunft der unrichtigen Auskunft gleichgestellt wird (BGE 124 V 215, 121 V 34 Erw. 2c, 123 II 245 Erw. 3f). Auch im Übrigen ist keine unzutreffende Auskunft der EVK oder der PKB erstellt. Im Gegenteil hat die PKB im erwähnten Rundschreiben von Januar 1995 klar auf das kumulative Erfordernis des Vorliegens einer Einkaufsofferte hingewiesen. Die beiden Beschwerde führenden Versicherten wurden daher auch nicht durch eine unzutreffende Auskunft davon abgehalten, rechtzeitig im Jahre 1994 noch unter der Herrschaft der EVK-Statuten 1987 eine Einkaufsofferte zu verlangen. Dass die PKB entgegen dem Rundschreiben vom Januar 1995 zunächst einen Teil der Versicherten der SRG (Jahrgänge 1941 und älter) unter den statutenwidrigen Bedingungen eingekauft hat und dass auf ihren Wunsch hin die Versicherten der Jahrgänge 1942 und jünger gebeten wurden, ihre Einkaufsbegehren später zu stellen,
vermag unter dem Titel von Treu und Glauben ebenfalls nicht zu einer andern Betrachtungsweise zu führen. Die Versicherten konnten nicht in guten Treuen davon ausgehen, die statutenwidrige Einkaufsmöglichkeit bestehe ad infinitum weiter. Vielmehr mussten sie jederzeit damit rechnen, dass der statutengemässe Zustand durchgesetzt werde. Sie haben auch unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falles keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, da die PKB die statutenwidrige Praxis aufgegeben hat. Schliesslich ist auch keine nicht wieder rückgängig zu machende nachteilige Dispositionen ersichtlich. Dass die beiden Beschwerdeführer möglicherweise noch rechtzeitig während der rechtswidrigen Praxis einen Einkauf beantragt hätten, kann in diesem Zusammenhang nicht dazu führen, dass sie nach der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes abweichend davon behandelt werden. Mithin haben sie, da sie unbestrittenermassen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Statuten am 1. Januar 1995 über keine Einkaufsofferte verfügten, keinen Anspruch darauf, sich gemäss Art. 71 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 17 - 1 Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
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1 | Wechsel der Partei ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. |
2 | Die ausscheidende Partei haftet für die bisher entstandenen Gerichtskosten solidarisch mit der eintretenden. |
3 | Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel. |
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
a | die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; |
b | die Organisation und die Finanzierung; |
c | die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51; |
d | die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b. |
2 | Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355 |
3 | Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind. |
4 | Artikel 75 ist anwendbar. |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 86b Information der Versicherten - 1 Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
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1 | Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form informieren über: |
a | die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben; |
b | die Organisation und die Finanzierung; |
c | die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs nach Artikel 51; |
d | die Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin nach Artikel 71b. |
2 | Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung, den Deckungsgrad sowie die Grundsätze zur Ausübung der Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a) abzugeben.355 |
3 | Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen haben das paritätisch besetzte Organ auf Anfrage hin über Beitragsausstände des Arbeitgebers zu orientieren. Die Vorsorgeeinrichtung muss das paritätisch besetzte Organ von sich aus orientieren, wenn reglementarische Beiträge innert drei Monaten nach dem vereinbarten Fälligkeitstermin noch nicht überwiesen worden sind. |
4 | Artikel 75 ist anwendbar. |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6000.- werden den drei Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Die Differenzbeträge von je Fr. 1000.- werden rückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherung (einschliesslich Kompetenzzentrum Aufsicht berufliche Vorsorge), der Pensionskasse SRG SSR idée suisse, Bern, und der PUBLICA Pensionskasse des Bundes, Bern, zugestellt.
Luzern, 17. August 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.