Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 251/2020

Urteil vom 17. Juni 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft
für die Dauer des Berufungsverfahrens,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 22. April 2020
(STBER.2020.30).

Sachverhalt:

A.
A.________ befindet sich seit dem 8. Juli 2018 in Untersuchungshaft. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen sie u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Sie warf ihr vor, am 8. Juli 2018 (in einer Wahnvorstellung) ihre Nachbarin zur Rückgabe der von dieser angeblich gestohlenen Sachen zu bewegen. Dabei habe sie versucht, die Geschädigte mit einem Messer am Hals zu verletzen und zu töten.
Der von der Staatsanwaltschaft mit der Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragte Dr. med. B.________ kam zum Ergebnis, A.________ leide an einer schizoaffektiven Erkrankung (ICD-10 F25) von schwerer Ausprägung. Diese Erkrankung habe ihre Einsicht in das Unrecht der ihr vorgeworfenen Taten aufgrund einer ausgeprägten Wahnsymptomatik mit Realitätsverkennung deutlich eingeschränkt. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht ergebe sich folglich, dass A.________ für den Tatzeitraum nicht schuldfähig gewesen sei.
Die Staatsanwaltschaft erhob am 16. August 2019 Anklage beim Amtsgericht Olten-Gösgen und beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme. Mit Urteil vom 13. März 2020 stellte das Amtsgericht fest, dass A.________ verschiedene Tatbestände, u.a. eine einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, erfüllt habe, dabei aber schuldunfähig gewesen sei (Ziff. 1 des Urteils). Es ordnete eine ambulante Massnahme an, die so lange zu dauern habe, wie es die Fachperson als notwendig erachte. In diesem Zusammenhang wurden folgende Weisungen erteilt: A.________ habe die bereits installierte Depotmedikation (Abilify) weiterzuführen, sich einer Psychotherapie durch eine forensisch-psychiatrische Fachperson zu unterziehen, an einer Psychoedukationsgruppe ("Psychosegruppe") teilzunehmen, bei ihren Eltern Wohnsitz zu nehmen und so lange dort zu wohnen, wie dies die forensisch-psychiatrische Fachperson als notwendig erachtet, sowie sich einer aufsuchenden Betreuung durch eine Fachperson der Psychiatriespitex zu unterziehen (Ziff. 2 des Urteils). Weiter ordnete das Amtsgericht an, A.________ habe in Sicherheitshaft zu verbleiben, bis das Setting der gemäss Ziff. 2 angeordneten ambulanten Massnahme installiert sei, längstens für die Dauer
von zwei Monaten (Ziff. 5 des Urteils). Gegen dieses Urteil meldeten sowohl A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Berufung an.
Mit Schreiben vom 26. März 2020 erläuterte das Amtsgericht Ziff. 5 seines Urteils vom 13. März 2020 dahingehend, dass entgegen des Wortlauts Ziff. 5 des Dispositivs nicht als Anordnung von Sicherheitshaft, sondern als "Entlassung aus der Sicherheitshaft unter Anordnung von Ersatzmassnahmen" zu verstehen sei. Die Staatsanwaltschaft ersuchte in der Folge das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug um Stellungnahme betreffend die Umsetzbarkeit der im Urteil vom 13. März 2020 angeordneten ambulanten Massnahme und Weisungen. Nachdem das Amt für Justizvollzug die Staatsanwaltschaft am 9. April 2020 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass die Installierung des geforderten Settings, insbesondere in Bezug auf die Psychoedukationsgruppe und den geregelten Tagesablauf, in der aktuellen Situation nicht vollumfänglich möglich sei, beantragte die Staatsanwaltschaft am 16. April 2020 dem Obergericht des Kantons Solothurn die Fortsetzung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens, was Letzteres mit Verfügung vom 22. April 2020 anordnete. Weiter hielt das Obergericht fest, A.________ sei zeitnah zum weiteren Vollzug der Sicherheitshaft in eine hierfür geeignete forensisch psychiatrische Anstalt zu verlegen oder es sei
eine betreute Wohnform zu suchen. Zudem habe ihm das Amt für Justizvollzug bis zum 13. Mai 2020 das Ergebnis seiner Abklärungen in einem Bericht zu unterbreiten, sodass es hernach erneut über die Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft entscheiden könne.
Mit Stellungnahme vom 12. und 15. Mai 2020 teilte das Amt für Justizvollzug dem Obergericht zusammengefasst mit, dass noch keine Zusage einer geeigneten Einrichtung vorliege, jedoch diverse Anfragen pendent seien und weiter gesucht werde.

B.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, die Verfügung der Strafkammer des Obergerichts vom 22. April 2020 sei aufzuheben und sie sei unter Verfügung von Ersatzmassnamen gemäss dem Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 13. März 2020 (ohne Psychoedukationsgruppe) sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

C.
Am 9. Juni 2020 ging beim Bundesgericht die Verfügung des Obergerichts vom 8. Juni 2020 sowie die Stellungnahme des Amts für Justizvollzug vom 5. Juni 2020 inkl. Beilagen ein. In der Verfügung des Obergerichts wurde festgehalten, das Amt für Justizvollzug habe der Verfahrensleitung zeitnah die Ergebnisse der weiteren Gespräche mit möglichen Institutionen mitzuteilen. Nach Eingang der Abklärungen des Amts für Justizvollzug werde die Verfahrensleitung über eine Verlegung der Beschwerdeführerin in eine geeignete Institution und die nähere Ausgestaltung der Modalitäten entscheiden. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 10. Juni 2020 repliziert und hält an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid über die Anordnung von strafprozessualer Sicherheitshaft. Hiergegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 80 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG i.V.m. Art. 222
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 222 Rechtsmittel - Einzig die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.
, Art. 226
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 226 Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts - 1 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
1    Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags.
2    Es eröffnet seinen Entscheid der Staatsanwaltschaft, der beschuldigten Person und ihrer Verteidigung unverzüglich mündlich oder, falls sie abwesend sind, schriftlich. Anschliessend stellt es ihnen eine kurze schriftliche Begründung zu.
3    Ordnet es die Untersuchungshaft an, so weist es die beschuldigte Person darauf hin, dass sie jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen kann.
4    Es kann in seinem Entscheid:
a  eine Höchstdauer der Untersuchungshaft festlegen;
b  die Staatsanwaltschaft anweisen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen;
c  an Stelle der Untersuchungshaft Ersatzmassnahmen anordnen.
5    Ordnet es die Untersuchungshaft nicht an, so wird die beschuldigte Person unverzüglich freigelassen.
, Art. 229
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 229 Entscheid über die Anordnung der Sicherheitshaft - 1 Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
1    Über die Anordnung der Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft entscheidet das Zwangsmassnahmengericht auf schriftliches Gesuch der Staatsanwaltschaft.
2    Ergeben sich erst nach der Anklageerhebung Haftgründe, so führt die Verfahrensleitung des erstinstanzlichen Gerichts in sinngemässer Anwendung von Artikel 224 ein Haftverfahren durch und beantragt dem Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Sicherheitshaft.
3    Das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht richtet sich:
a  ohne vorbestehende Untersuchungshaft: sinngemäss nach den Artikeln 225 und 226;
b  bei vorbestehender Untersuchungshaft: sinngemäss nach Artikel 227.
StPO). Die Beschwerdeführerin nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Sie ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK geltend. Zur Begründung führt sie aus, die Vorinstanz habe sich nicht mit dem zentralen Vorbringen bzw. ihrem "Hauptargument" auseinandergesetzt, wonach die Unterbringung von behandelbaren Schuldunfähigen in einem Gefängnis nach maximal sechs Monaten unrechtmässig sei und gegen die EMRK verstosse.

2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Die Behörde darf sich aber auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es genügt, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 71 mit Hinweisen).

2.3. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Zwar trifft es zu, dass sich die Vorinstanz nicht explizit mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) auseinandergesetzt hat. Sie hat jedoch ausreichend dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die bisherige Dauer der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (noch) kein Recht verletzt bzw. verhältnismässig ist und weshalb die Beschwerdeführerin nach wie vor im Untersuchungsgefängnis ist (vgl. E. II Ziff. 6 S. 11 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin war damit in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt sodann, der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Sicherheitshaft sei mit Eingabe vom 16. April 2020 verspätet gestellt worden. Zwar habe die Staatsanwaltschaft den Haftfortsetzungsantrag bereits vor dem Amtsgericht gestellt, dieses habe ihn aber abgelehnt. Aus diesem Grund hätte die Staatsanwaltschaft den Antrag unmittelbar nach dem Urteil vom 13. März 2020 erneut stellen müssen und nicht erst mehr als einen Monat später.

3.2. Gemäss Art. 231 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person (zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf das Berufungsverfahren) in strafprozessuale Haft zu setzen oder zu behalten ist. Wird die inhaftierte beschuldigte Person (ganz oder teilweise) freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der strafprozessualen Haft beantragen. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung (Art. 231 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO).

3.3. Das Gesetz sieht keine Frist vor, innert welcher der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Haft gestellt werden muss. Zu beachten ist jedoch, dass die inhaftierte Person grundsätzlich einen Anspruch auf raschestmögliche richterliche Haftprüfung hat. Aus diesem Grund hat der Haftfortsetzungsantrag der Staatsanwaltschaft im Sinne einer Sofortmassnahme in der Regel unmittelbar nach der Urteilseröffnung zu erfolgen. Für den Fall eines Freispruchs kann der Antrag vorsorglich auch schon in den schriftlichen Anträgen nach Art. 337 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 337 Staatsanwaltschaft - 1 Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
1    Die Staatsanwaltschaft kann dem Gericht schriftliche Anträge stellen oder persönlich vor Gericht auftreten.
2    Sie ist weder an die in der Anklageschrift vorgenommene rechtliche Würdigung noch an die darin gestellten Anträge gebunden.
3    Beantragt sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme, so hat sie die Anklage vor Gericht persönlich zu vertreten.
4    Die Verfahrensleitung kann die Staatsanwaltschaft auch in anderen Fällen zur persönlichen Vertretung der Anklage verpflichten, wenn sie dies für nötig erachtet.
5    Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht an der Hauptverhandlung, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, so wird die Verhandlung verschoben.
StPO gestellt werden (vgl. FRANZ RIKLIN, Orell Füssli Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO; MARC FORSTER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 231
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 231 Sicherheitshaft nach dem erstinstanzlichen Urteil - 1 Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
1    Das erstinstanzliche Gericht entscheidet mit dem Urteil, ob eine verurteilte Person in Sicherheitshaft zu setzen oder zu behalten ist:
a  zur Sicherung des Straf- oder Massnahmenvollzuges;
b  im Hinblick auf das Berufungsverfahren.
2    Wird die inhaftierte beschuldigte Person freigesprochen und verfügt das erstinstanzliche Gericht deren Freilassung, so kann die Staatsanwaltschaft:
a  beim erstinstanzlichen Gericht beantragen, die Freilassung mit Massnahmen zu verbinden unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB116, um die Anwesenheit der freigesprochenen Person im Berufungsverfahren sicherzustellen. Die freigesprochene Person und die Staatsanwaltschaft können Entscheide über die Anordnung von Massnahmen bei der Beschwerdeinstanz anfechten;
b  beim erstinstanzlichen Gericht zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Fortsetzung der Sicherheitshaft beantragen, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet. In diesem Fall bleibt die betreffende Person bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts in Haft. Diese entscheidet über den Antrag der Staatsanwaltschaft innert 5 Tagen seit Antragstellung.117
3    Wird eine Berufung zurückgezogen, so entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Anrechnung der Haftdauer nach dem Urteil.
StPO).

3.4. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb sie ihren vom Amtsgericht abgelehnten Antrag auf Fortsetzung der Sicherheitshaft nicht unmittelbar nach der Urteilseröffnung am 13. März 2020 erneut gestellt, sondern bis zum 16. April 2020 zugewartet hat. Ihre Begründung, wonach sie den Bericht des Amts für Justizvollzug vom 9. April 2020 zur Umsetzbarkeit des vom Amtsgericht angeordneten ambulanten Settings habe abwarten wollen, leuchtet ein. Schliesslich befand sich die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht angefochtenen Anordnung des Amtsgerichts (Ziff. 5 des Urteils vom 13. März 2020; vgl. vorne lit. A) ohnehin noch bis zum 13. Mai 2020 in Haft, weshalb ihr aus dem nicht unverzüglich gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die raschestmögliche Haftprüfung auch kein Nachteil erwachsen ist. Die Rüge ist folglich unbegründet.

4.
Zu prüfen bleiben die materiellrechtlichen Voraussetzungen der Haft.

4.1. Gemäss Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).
Die Annahme von Wiederholungsgefahr setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verbrechen oder schwere Vergehen als Vortaten voraus; sodann müssen Verbrechen oder schwere Vergehen drohen, welche die Sicherheit anderer erheblich gefährden und die Tatwiederholung muss ernsthaft zu befürchten sein. Im Vordergrund stehen insoweit Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzuhalten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Hieraus folgt, dass eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose zur Annahme von Wiederholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend ist. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen bzw. verurteilten Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder
Aggressivität Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 9; Urteil 1B 569/2018 vom 28. Januar 2019 E. 4.2 mit Hinweisen).

4.2. Die Beschwerdeführerin stellt den dringenden Tatverdacht grundsätzlich nicht in Frage. Ebenso bestreitet sie nicht, dass eine Anlasstat und bei einer unbehandelten schweren psychischen Krankheit generell Wiederholungsgefahr vorliegt. Sie ist aber der Ansicht, aufgrund ihrer medikamentösen Behandlung seit Oktober 2018, insbesondere der erfolgreichen Depotmedikation seit dem 5. September 2019, könne die Rückfallgefahr nicht mehr als erhöht bzw. sehr ungünstig qualifiziert werden. Zusammen mit den vom Amtsgericht angeordneten und sofort einsatzbereiten Ersatzmassnahmen könne das Rückfallrisiko praktisch gegen Null reduziert werden.

4.3. Die Vorinstanz erwog demgegenüber, bei der Beschwerdeführerin bestehe aufgrund ihrer schweren psychischen Erkrankung nach wie vor die Gefahr, sie werde erneut schwere Delikte begehen. Sie zeigte unter Bezugnahme auf das Hauptgutachten und die beiden Ergänzungsgutachten von Dr. Hagen auf, weshalb die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin alleine nicht ausreiche, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Stattdessen benötige die Beschwerdeführerin gemäss der fachlichen Einschätzung des Gutachters vor allem auch Unterstützung bei der Bewältigung ihres Alltages, um das Rückfallrisiko längerfristig zu reduzieren. Dazu seien insbesondere ein wachsames Umfeld, eine Tagesstruktur, eine Psychiatriespitex und eine Psychoedukationsgruppe wichtig. Da die notwendige Unterstützung der Beschwerdeführerin zurzeit aber (noch) nicht möglich sei, müsse von Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

4.4. Diese Beurteilung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar. Es ist aufgrund der seit vielen Jahren vorhandenen, schweren psychischen Störung der Beschwerdeführerin von einer ungünstigen Rückfallprognose auszugehen. Daran ändert auch die Depotmedikation, welche die Rückfallgefahr zu einem gewissen Grad reduzieren kann, nichts. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die Depotmedikation bisher noch nicht in Freiheit unter zunehmender Belastung erprobt wurde. Diesbezüglich ist es gemäss den Ausführungen des Gutachters anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2020 auch möglich, dass die schnell reizbare Beschwerdeführerin bei einer sofortigen Haftentlassung in ein stressigeres Umfeld mit vielen neuen Reizen, von welchen sie die letzten Monate stark abgeschirmt wurde, trotz der Medikation wieder (Wahn-) Symptome entwickeln könnte. Unter diesen Umständen kann jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in einer Wahnvorstellung erneut schwere Gewaltdelikte wie die ihr vorgeworfene Tat vom 8. Juli 2018 begehen könnte. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits einschlägig vorbestraft ist und gemäss dem Gutachter eine deutliche Progredienz in der Schwere der
Gewalttätigkeit feststellbar sei. Eine Pharmakotherapie allein ist vorliegend mithin nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu bannen.
Weiter ist auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht überzeugend, wonach die angeblich sofort umsetzbaren Ersatzmassnahmen wie z.B. die Etablierung einer Tagesstruktur bei ihren Eltern, zu welchen sie eine positive und unterstützende Beziehung habe, das Rückfallrisiko praktisch auf Null reduzieren würden. Es leuchtet ein, wenn die Vorinstanz u.a. in Übereinstimmung mit dem forensisch-psychiatrischen Dienst Bern festhielt, die Wohnsitznahme bei den Eltern könne die 30-jährige Beschwerdeführerin nicht von weiteren Delikten abhalten, da dadurch keine ausreichende Tagesstruktur gewährleistet würde, zumal zur Reduktion der Rückfallgefahr weitere massgeschneiderte Betreuungs- und Sicherheitsmassnahmen erforderlich seien. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese jedoch gegenwärtig nicht sofort umsetzbar, da es derzeit insbesondere an einem geeigneten (betreuten) Wohnsetting für die Beschwerdeführerin mangelt (vgl. E. 5 hiernach). Zum jetzigen Zeitpunkt ist daher davon auszugehen, dass die Wiederholungsgefahr einzig durch die Fortsetzung der Sicherheitshaft hinreichend gebannt werden kann. Angesichts dessen verletzt es nicht Bundesrecht, wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, angesichts des bloss geringen Restrisikos eines Rückfalls erweise sich die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens als unverhältnismässig. Ihre Unterbringung als behandelbare Schuldunfähige in einem Gefängnis sei nur mit dem materiellen Recht vereinbar, solange es sich um eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation handle. Sie befinde sich nunmehr aber seit zwei Jahren in Einzelhaft, was rechtswidrig sei.

5.2. Das Bundesgericht hat zur Zulässigkeit der Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt festgehalten, diese sei als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht vereinbar. Mit Blick auf die Rechtsprechung des EGMR führte das Bundesgericht weiter aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK (Urteil des EGMR Papillo gegen Schweiz vom 27. Januar 2015 [requête n°43368/08], § 41; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 115 f.; Urteil 6B 1320/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.3. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin noch nicht rechtskräftig zu einer (stationären) Massnahme verurteilt worden, weshalb die erwähnte Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den hier vorliegenden Fall angewandt werden kann. Dennoch stellt sich die Frage, ob die bereits lang andauernde Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft der Beschwerdeführerin noch verhältnismässig ist, zumal grundsätzlich unbestritten ist, dass das Untersuchungsgefängnis keine geeignete Einrichtung für die psychisch kranke Beschwerdeführerin darstellt. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden kann, ist sich dessen auch die Vorinstanz bewusst, welche das Amt für Justizvollzug aufgefordert hat, baldmöglichst konkrete Alternativen zur jetzigen Unterbringung im Untersuchungsgefängnis zu prüfen und die Beschwerdeführerin zeitnah zum weiteren Vollzug der Sicherheitshaft in eine hierfür geeignete forensisch psychiatrische Anstalt zu verlegen oder eine geeignete betreute Wohnform zu suchen (vgl. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids).
Selbst wenn es bisher nicht gelungen ist, die Beschwerdeführerin in eine geeignete Institution zu verlegen, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass die Inhaftierung wie von der Beschwerdeführerin behauptet gegen Art. 5 Abs. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit - (1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:
a  rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
b  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
c  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
d  rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
e  rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
f  rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
EMRK verstösst. Vielmehr ist den Bemühungen der Behörden, eine geeignete Unterbringung zu finden, Rechnung zu tragen: Wie sich aus den Akten ergibt, bemühen sich die Vollzugsbehörden intensiv darum, eine geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin zu finden. Sodann ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der andauernden Haft auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ununterbrochen seit dem 8. Ju li 2018 im Untersuchungsgefängnis befindet. So wurde sie vom 12. bis zum 19. Juli 2018 in die Psychiatrische Klinik Münsterlingen verlegt, bevor sie danach bis zum 31. Juli 2018 wieder im Untersuchungsgefängnis in Solothurn war. Nach einem Aufenthalt zur Krisenintervention in der Forensisch-Psychiatrischen Station Etoine (Bern) vom 31. Juli 2018 bis zum 17. Oktober 2018 befand sie sich anschliessend bis zum 7. April 2019 wieder im Untersuchungsgefängnis, bevor sie vom 8. April 2019 bis zum 29. Juli 2019 im Rahmen eines vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs in die forensische
Abteilung der Klinik Beverin in Graubünden wechseln konnte. Nachdem die Klinik Beverin dringend um Verlegung der Beschwerdeführerin ersucht hatte, da bei der Beschwerdeführerin kein Störungsbewusstsein vorliege, sie seit ihrem Eintritt alle medikamentösen Anpassungen abgelehnt habe und sich ein sicherheitsrelevanter Vorfall mit einem Sicherheitsdienstmitarbeiter ereignet habe, wurde die Beschwerdeführerin am 29. Juli 2019 zurück ins Untersuchungsgefängnis verlegt, wo sie sich seither befindet.

5.4. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin sind schliesslich zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen sofort umsetzbar. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.4 hiervor), würde ein Umzug zu den Eltern die notwendige Tagesstruktur nicht sicherstellen können. Dies gilt umso mehr, als ein solcher Wohnsitz sowohl vom Amt für Justizvollzug als auch vom forensisch-psychiatrischen Dienst Bern für problembehaftet und nicht deliktprotektiv und der Aufenthalt in einem spezialisierten Wohnheim für unerlässlich erachtet wird. Die fehlende Tagesstruktur kann überdies auch nicht durch eine "Mitarbeit als kaufmännische Angestellte" in der Administration der Stiftung Buechehof gewährleistet werden. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Institution nicht über ausreichend Erfahrung mit schwer psychisch kranken, massnahmebedürftigen Personen verfüge, sondern deren Kernkompetenz in der Betreuung und Beschäftigung von Personen mit kognitiven Beeinträchtigungen liege. Folglich fehlt es derzeit an der Umsetzbarkeit mindestens zweier der vom Gutachter als notwendig erachteten Ersatzmassnahmen, damit die Wiederholungsgefahr auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt und die Beschwerdeführerin aus der Haft entlassen
werden könnte. Insofern kann offenbleiben, wie es um die Realisierung einer weiteren Ersatzmassnahme, nämlich der Psychoedukationsgruppe steht. Nach dem Gesagten kommen gegenwärtig jedenfalls keine Ersatzmassnahmen anstelle der Haft in Frage und das angestrebte Ziel, nämlich die Beschwerdeführerin von der Verübung weiterer Delikte abzuhalten, kann derzeit nicht mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff als der Fortdauer der Sicherheitshaft erreicht werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren die Anordnung einer stationären Massnahme beantragt. Eine solche kann (aufgrund der vorliegenden Akten) jedenfalls nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden. Dies spricht vorliegend ebenfalls für die Verhältnismässigkeit der Fortsetzung der Sicherheitshaft, kann doch der gesamte Vollzug der allfälligen stationären Massnahme deutlich länger dauern als die bisherige strafprozessuale Haft (vgl. Art. 59 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 59 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn:
a  der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung.
3    Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist.57
4    Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.
StGB; BGE 144 IV 113 E. 4.1 S. 116 mit Hinweisen).

5.5. Unter diesen Umständen verletzt die Fortsetzung der Sicherheitshaft und damit der Verbleib der Beschwerdeführerin im Untersuchungsgefängnis für die Dauer des Berufungsverfahrens bzw. bis zur Aufnahme in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer betreuten Wohnform zurzeit noch kein Bundes- bzw. Konventionsrecht. Abschliessend weist das Bundesgericht das Amt für Justizvollzug aber darauf hin, dass nun möglichst bald eine Lösung zu präsentieren ist und die Beschwerdeführerin in naher Zukunft verlegt werden muss, zumal es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, sich gegen die Fortdauer der Unterbringung im Gefängnis erneut gerichtlich zur Wehr zu setzen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Es sind keine Kosten zu erheben. Ihrem Rechtsvertreter ist eine Entschädigung

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Winiger, wird eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_251/2020
Date : 17. Juni 2020
Published : 05. Juli 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Anordnung von Sicherheitshaft für die Dauer des Berufungsverfahrens


Legislation register
BGG: 64  66  80  81
BV: 29
EMRK: 5  6
StGB: 59
StPO: 212  221  222  226  229  231  237  337
BGE-register
142-IV-105 • 143-III-65 • 143-IV-9 • 144-IV-113
Weitere Urteile ab 2000
1B_251/2020 • 1B_569/2018 • 6B_1320/2019
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