Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_364/2016
Urteil vom 17. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Gäggeler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alain Langenegger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Sexuelle Nötigung; Genugtuung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 14. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird zur Last gelegt, A.________ am 18. Februar 2014, zwischen 20.00 und 20.30 Uhr, im Coiffeursalon B.________ in Bern gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen auf einem Sofa festgehalten, sie im Gesicht abgeschleckt, auf den Mund geküsst, an ihrem Hals und an ihren Brüsten gesaugt und ihren Kopf zu seinem Glied gedrückt zu haben. Als er trotz ihres Widerstands weiter insistiert habe, habe A.________ aus Angst nachgegeben und seinen Penis in den Mund genommen, worauf er ejakuliert habe. Während er sie noch immer festgehalten habe, sei er mit seinem Finger in ihre Scheide eingedrungen.
B.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach X.________ am 11. Juni 2015 der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. X.________ wurde verpflichtet, A.________ eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- und für ihre Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 12'268.75 zu bezahlen.
Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 14. Januar 2016 das erstinstanzliche Urteil.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung freizusprechen; evtl. sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei festzustellen, dass die Zivilklage von A.________ nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen worden sei.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 schildern den Geschehensablauf weitgehend übereinstimmend. Umstritten ist, neben Details zum äusseren Tatablauf, im Wesentlichen allein die Frage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich oder gegen den Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt sind.
Die Vorinstanz unterzieht die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und diejenigen des Beschwerdeführers einer eingehenden Würdigung. Sie erwägt, die (insgesamt fünf) Befragungen der Beschwerdegegnerin 2 enthielten zahlreiche Realitätskriterien. Diese habe die sexuellen Übergriffe in freier Erzählung mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar begründet. Insbesondere die tatnahen Angaben anlässlich der polizeilichen Befragung wiesen bezüglich des Kerngeschehens einen hohen Detailreichtum auf. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ihre Gefühle, welche die sexuellen Handlungen des Beschwerdeführers bei ihr ausgelöst hätten, mehrfach geschildert. Auch habe sie ihr eigenes Verhalten immer wieder in Frage gestellt. Aggravierungstendenzen, insbesondere hinsichtlich der Gewaltanwendung und Grobheit, liessen sich nicht finden. Möglichkeiten, den Beschwerdeführer zusätzlich zu belasten, habe sie nicht genutzt. Auch die Umstände, die zur Anzeigeerstattung geführt hätten, sprächen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdergegnerin 2. Ein konkretes Motiv für eine Falschbelastung sei nicht ersichtlich. Zwar fänden sich in den Aussagen gewisse Ungereimtheiten, welche aber die Glaubhaftigkeit nicht tangierten, sondern vor dem Hintergrund des
Erlebten verständlich seien. Anschliessend geht die Vorinstanz im Einzelnen auf die vom Beschwerdeführer gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 erhobenen Einwände ein und verwirft diese mit sorgfältiger Begründung als unerheblich bzw. unbeachtlich.
Die Vorinstanz setzt weiter die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 in Bezug zu den objektiven Befunden des Instituts für Rechtsmedizin und des kriminaltechnischen Dienstes sowie zu den Aussagen ihrer Pflegeeltern und ihres behandelnden Arztes. Sie würdigt schliesslich die Aussagen des Beschwerdeführers, welche sie mit eingehender Begründung als wenig glaubhaft erachtet.
1.2. Der Beschwerdeführer nimmt auf rund 20 Seiten der Beschwerdeschrift (S. 10-29) eine "Analyse der Aussagen der Privatklägerin" vor und legt dar, wie seine Einwendungen gegen deren Glaubhaftigkeit, die er bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat, nach seiner Ansicht richtigerweise zu würdigen seien. Im Anschluss daran (S. 29-32) stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Aussagen der Privatklägerin in den objektiven Beweismitteln keine Stütze fänden und die Aussagen der weiteren Personen nicht sachdienlich seien. Auf weiteren sieben Seiten (S. 32-38) versucht er zu begründen, weshalb auf seine Aussagen abzustellen sei.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgebend. Würdigt das erkennende Gericht einzelne seinem Entscheid zugrunde liegende, belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Erforderlich ist, dass bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft zurückbleiben (Urteil 6B_221/2016 vom 20. Mai 2016 mit Hinweisen).
1.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nach ständiger Rechtsprechung nicht eintritt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die eigene Sichtweise des Geschehens darzulegen und noch einmal sämtliche Einwände vorzutragen, die er im kantonalen Verfahren erhoben hat. Damit ist seine Beschwerde nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran darzutun, dass sich sich das Geschehen wie von der Vorinstanz festgestellt verwirklicht hat. Indem der Beschwerdeführer lediglich eine eigene "Analyse" der Aussagen vornimmt und naturgemäss (dem Beschwerdezweck entsprechend) zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanz gelangt, verkennt er die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche eine vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition beurteilt. Es prüft im Rahmen des Rügeprinzips, ob die angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen (nicht diejenigen des Beschwerdeführers) willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer müsste klar und substanziiert darlegen, inwiefern die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, und dass die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Eine andere Vorgehensweise ist unbehelflich. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung denkbar wäre, begründet nach ständiger Rechtsprechung keine Willkür (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 6B_851/2015 vom 7. März 2016, zur Publikation vorgesehen). Auf die appellatorische Kritik ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schutz der Zivilklage und die ihm auferlegte Verpflichtung, der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Er macht geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe zwar im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig und rechtsgenüglich Anträge im Straf- und Zivilpunkt gestellt. Im Berufungsverfahren habe sie aber auf eine Teilnahme verzichtet und lediglich erklärt, sie sei mit dem erstinstanzlichen Urteil einverstanden. Damit habe sie ihre lediglich im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zurückgezogen.
2.2. Die Einwände erweisen sich als offensichtlich unbegründet und gehen an der Sache vorbei. Verzichtet die Privatklägerschaft auf eine Teilnahme an dem von einer anderen Partei angestrengten Berufungsverfahren, bleibt es bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der erfolgten Anfechtung (vgl. Art. 398 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 398 Zulässigkeit und Berufungsgründe - 1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide.268 |
|
a | Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; |
b | die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; |
c | Unangemessenheit. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 123 Bezifferung und Begründung - 1 Die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung ist nach Möglichkeit in der Erklärung nach Artikel 119 zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 405 Mündliches Verfahren - 1 Die mündliche Berufungsverhandlung richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung. |
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a | in den in Artikel 337 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Fällen; |
b | wenn die Staatsanwaltschaft die Berufung oder die Anschlussberufung erklärt hat. |
Die Beschwerdegegnerin 2 war nicht verpflichtet, zur Berufung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen oder deren Abweisung (im Zivilpunkt) zu beantragen. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich weder aus der StPO, die insoweit keine Regelung enthält, noch aufgrund einer analogen Anwendung zivilprozessualer Regelungen und Grundsätze (vgl. zu deren Anwendung im Adhäsionsverfahren: ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 ff. zu Art. 122

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |
Zivilprozessordnung, Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 8 und N. 11 zu Art. 312

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 312 Berufungsantwort - 1 Die Rechtsmittelinstanz stellt die Berufung der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Berufung sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 58 Dispositions- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. |
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da seine Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held