Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 935/2017

Urteil vom 17. Mai 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte
1. A.C.________,
2. B.C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. September 2017 (VB.2017.00442).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.C.________ (geb. 1972) ist montenegrinischer Staatsangehöriger. Er wurde am 25. März 1997 wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus der Schweiz weggewiesen, mit einer dreijährigen Einreisesperre belegt und nach Frankreich verbracht, wo er seinen Wohnsitz hatte und im Besitz einer "carte de résident" war.

A.b. A.C.________ heiratete am 13. Februar 2004 die schweizerische Staatsbürgerin B.D.________. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm hierauf im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin. Aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor (geb. 2005 und 2009), welche beide über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Aufenthaltsbewilligung von A.C.________ wurde letztmals bis zum 10. Mai 2010 verlängert.

A.c. Am 18. Januar 2010 nahm die Polizei A.C.________ in Südfrankreich fest. Am 22. Januar 2010 erklärte das französische "Tribunal de Grande Instance de Tarascon" ihn des illegalen Imports, Transports und des Besitzes von 4,765 Kilogramm Kokain für schuldig und verurteilte ihn zu einer vierjährigen Gefängnisstrafe und einer fünfjährigen Landesverweisung.

A.d. Im Anschluss an seine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug am 10. Dezember 2011 reiste A.C.________ am 7. Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte am 6. März 2012 darum, ihm wieder eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Familie zu erteilen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 22. Mai 2012 ab und hielt A.C.________ an, die Schweiz zu verlassen. Die hiergegen eingereichten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013).

A.e. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte A.C.________ am 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à je Fr. 50.--; A.C.________ hatte am 26. Mai 2012 einem Bekannten - nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung - mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm eine Rissquetschwunde unter dem rechten Auge zugefügt.

A.f. Am 21. Januar 2014 verfügte das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A.C.________ ein dreijähriges - bis zum 20. Januar 2017 gültiges - Einreiseverbot, welches das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2015 bestätigte. Auf Antrag von A.C.________ hin hob das SEM am 13. Dezember 2016 das Einreiseverbot auf den 21. Dezember 2016 auf.

B.
Am 21. Dezember 2016 reiste A.C.________ in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2017 ersuchte er erneut darum, ihm eine Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zu erteilen. Das Amt für Migration des Kantons Zürich lehnte dies am 10. März 2017 ab. Es ging davon aus, dass das sicherheitspolizeilich begründete öffentliche Interesse an der Bewilligungsverweigerung wegen der begangenen Straftaten derzeit das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib des Ehepaars bzw. der Familie in der Schweiz noch überwiege. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte diese Ansicht am 8. Juni 2017. Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. September 2017 ab. Es hielt fest, dass A.C.________ sich ohne wesentliche Änderung der Sachlage "während den nächsten zwei Jahren weiterhin im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten in der Schweiz zu bewähren" habe, bevor die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung wieder definitiv ins Auge gefasst werden könne. A.C.________ verliess das Land, nachdem der Präsident des Verwaltungsgerichts am 12. Juli 2017 sein Gesuch abgewiesen hatte, den Ausgang des Bewilligungsverfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen.

C.
Das Ehepaar C.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und A.C.________ die Einreise in die Schweiz und den Aufenthalt bei seinen Familienangehörigen im Familiennachzug zu gestatten (Art. 42
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG und Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK). Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen, namentlich der Durchführung einer mündlichen Anhörung, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer machen geltend, die kantonalen Behörden hätten die verschiedenen Interessen nur summarisch und nicht umfassend gegeneinander abgewogen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich hat darauf verzichtet, zur Beschwerde Stellung zu nehmen; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Ein solcher besteht im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG (Familiennachzug zu Schweizer Bürgern) sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK und Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV (Schutz des Familienlebens). Ob die erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind, ist praxisgemäss eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass - wie hier - ein potentieller Anspruch auf Familiennachzug in vertretbarer Weise dargetan wird (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) und formgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
. und Art. 86 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) der in ihrem Anspruch auf Schutz des Familienlebens betroffenen Beschwerdeführer (vgl. Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG) ist einzutreten.

2.
Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese in seinem Verfahren nicht mehr formell korrekt (Begründungs- und Mitwirkungspflicht) problematisiert werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C 402/2015 vom 11. November 2016 E. 2.2.2).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, es bestehe noch eine potentielle Rückfallgefahr, welche die privaten Interessen an einem Zusammenleben der Familie C.________ überwöge. Dies wäre durch einen sachverständigen Gutachter oder - "noch naheliegender und einfacher" - durch eine Anhörung des Beschwerdeführers zu erstellen gewesen. Nur in diesem Fall hätte die Vorinstanz einen "authentischen Eindruck" von der "geltend gemachten Läuterung" gewinnen und deren Ausmass abschätzen können. Indem es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den Beschwerdeführer mündlich anzuhören, habe es den Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und willkürlich entschieden.

3.2.

3.2.1. Der Gehörsanspruch umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie den Anspruch darauf, dass die angebotenen rechtserheblichen Beweismittel abgenommen werden (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst indessen regelmässig nicht das Recht auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.). Es lässt sich daraus auch keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. Es liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, wenn die Vorinstanz auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und sie, ohne in Willkür zu verfallen, in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen darf, dass ihre Erkenntnisse auch durch weitere Erhebungen nicht mehr entscheidend beeinflusst würden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; Urteil 2C 785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.1).

3.2.2. Von Willkür kann praxisgemäss nicht bereits dann die Rede sein, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erschiene oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dies ist (insbesondere) dann der Fall, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweismittel übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 2C 785/2015 vom 29. März 2016 E. 3.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

3.3. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers mit dem Inhalt der Akten auseinandergesetzt und keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen. Ob es diese richtig gewichtet hat, ist keine Frage der Sachverhaltsfeststellung, sondern eine solche der rechtlichen Würdigung. Die Beschwerdeführer hatten im gesamten kantonalen Verfahren Gelegenheit, ihre Argumente einzubringen. Es ist nicht ersichtlich, welche entscheidwesentlichen Informationen, die sich nicht schon aus den Unterlagen ergaben (Briefe der Kinder, schriftliche Stellungnahme der Gattin und des Beschwerdeführers, Familienfotos usw.), es nicht erlaubt hätten, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung gegenüber dem privaten Interesse der Beschwerdeführer abzuwägen, als Familie wieder dauerhaft in der Schweiz zusammenleben zu können. Die Beschwerdeführer haben in den kantonalen Verfahren nie beantragt, den Ehemann mündlich anzuhören; offenbar gingen auch sie davon aus, dass die Akten es erlaubten, den Fall ohne entsprechende Weiterungen zu beurteilen.

3.4. Das Bundesgericht anerkennt, dass es sich je nach Konstellation als notwendig erweisen kann, sich im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von einer Person zu verschaffen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193). Dies wurde etwa in strafrechtlichen Entscheiden anerkannt, soweit es um die Beurteilung der Bewährungsaussichten ging (vgl. das Urteil 6S.26/2004 vom 27. Mai 2004 E. 2.3). Immerhin darf im ausländerrechtlichen Verfahren mit seinen allgemeinen und besonderen Mitwirkungspflichten (vgl. Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 90
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 90 Mitwirkungspflicht - Die Ausländerinnen und Ausländer sowie an Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte sind verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen;
b  die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
c  Ausweispapiere (Art. 89) beschaffen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken.
AuG) vorausgesetzt werden, dass die betroffene ausländische Person eine entsprechende Anhörung beantragt und konkret darlegt, warum sich diese gebietet und was damit belegt werden soll. Nachdem die Beschwerdeführer kein entsprechend begründetes Beweisersuchen gestellt haben, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht keine weiteren Abklärungen von Amtes wegen anordnete. Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, strafrechtlich die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin. Die Anforderungen an die Rückfallgefahr und das Sicherheitsrisiko, das
ausländerrechtlich noch hingenommen werden kann, sind umso niedriger anzusetzen, je schwerer die zur Diskussion stehenden Rechtsgüterverletzungen und die Umstände der Tat wiegen. Dies gilt insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten (vgl. das Urteil 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3). Das Vorgehen des Verwaltungsgerichts, sich ausschliesslich auf die Akten zu stützen, war nicht offensichtlich unhaltbar und verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer nicht (vgl. das Urteil 2C 299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3).

4.

4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch darauf, dass ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird, wenn er mit seiner Ehefrau zusammenwohnt; der Anspruch entfällt, falls ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG vorliegt (Art. 51 Abs. 1 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG). Einen solchen setzt die auslän-dische Person unter anderem, wenn sie "zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe" verurteilt worden ist (Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG i.V.m. Art. 63 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 63 Widerruf der Niederlassungsbewilligung - 1 Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
1    Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b  die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c  die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist;
d  die Ausländerin oder der Ausländer in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014120 entzogen worden ist;
e  ...
2    Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a nicht erfüllt sind.122
3    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.123
AuG). Dies war hier der Fall: Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit dem Import, Transport und Besitz von 4.765 kg Kokain in Frankreich zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Auch wenn das französische Strafsystem - etwa hinsichtlich der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug - etwas andere Regeln kennt als das hiesige, wäre der Beschwerdeführer auch in der Schweiz aufgrund seiner Tat klar mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr sanktioniert worden (zur Anerkennung ausländischer Entscheide: Urteil 2C 817/2011 vom 13. März 2012 E. 3.1.1; SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/ Thurnherr [Hrsg.], SHK Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [Aug], N. 24 zu Art. 62 mit weiteren
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt bei Kokain ein schwerer Fall im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes bereits ab 18 Gramm Reinsubstanz vor (Urteil 6B 811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 1.2 unter Hinweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a S. 338); auch wenn der Reinheitsgrad der transportierten 4.765 kg Kokain nicht bekannt ist, dürfte der entsprechende Grenzwert um ein Vielfaches übertroffen worden sein.

4.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). Der betreffende Anspruch gilt nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein Eingriff in das durch Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention bzw. die diese verbindlich auslegende Rechtsprechung des EGMR verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land anhand mehrere Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten
Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohenden Nachteile; Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- und zum Heimatstaat). In der Folge sind die entsprechenden privaten Interessen dem öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person gegenüberzustellen und abzuwägen (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Eine strafrechtliche Verurteilung verunmöglicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nicht ein für alle Mal, doch darf das neue Bewilligungsgesuch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (Urteile 2C 790/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2 und 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 4.2). Soweit der Betroffene, gegen den eine Entfernungsmassnahme ergriffen wurde, weiterhin in den Kreis der nach Art. 42 ff
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 42 Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2    Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Als Familienangehörige gelten:
a  der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;
b  die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.
3    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.62
4    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
. AuG nachzugsberechtigten Personen fällt und es seinen hier anwesenden nahen Angehörigen - wie im vorliegenden Fall - unzumutbar ist, ihm in die Heimat zu folgen und dort das Familienleben zu pflegen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, falls der Betroffene sich bewährt und für eine angemessene Dauer in seiner Heimat klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann. Das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr verliert an Bedeutung, soweit die Entfernungsmassnahme gegen den Fehlbaren ergriffen, durchgesetzt und für eine der Schwere der Tat angemessene Zeitdauer aufrechterhalten wurde (vgl. die Urteile 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C 1224/2013 vom
12. Dezember 2014 E. 5.1.1; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.3; 2C 964/2010 vom 5. Dezember 2011 E. 3.3 und 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2).

4.3.2. Wann die Neubeurteilung zu erfolgen hat, bestimmt sich aufgrund der Umstände im Einzelfall (Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.3). Das Bundesgericht berücksichtigt dabei, dass die Regelhöchstdauer des Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 67 Einreiseverbot - 1 Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
1    Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a  die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort vollstreckbar ist;
b  diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind;
c  sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden; oder
d  sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Artikel 115 Absatz 1, 116, 117 oder 118 begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.149
2    Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die:
a  Sozialhilfekosten verursacht haben;
b  in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-78) genommen worden sind.150
3    Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
4    Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreiseverbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.
5    Die verfügende Behörde kann ausnahmsweise aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben. Dabei sind namentlich die Gründe, die zum Einreiseverbot geführt haben, sowie der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber den privaten Interessen der betroffenen Person an einer Aufhebung abzuwägen.151
AuG fünf Jahre beträgt und diese nur bei Vorliegen einer ausgeprägten Gefahr ("menace caractérisée") für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden darf. Hat sich der Betroffene seit der Rechtskraft des Widerrufsentscheids und seiner Ausreise (vgl. hierzu das Urteil 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; BGE 130 II 493 E. 5 S. 504) während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, den Anspruch auf Familiennachzug neu zu prüfen. Eine frühere Beurteilung ist möglich, soweit das Einreiseverbot - wie hier - von Beginn an unter fünf Jahren angesetzt worden oder eine Änderung der Sachlage eingetreten ist, die derart ins Gewicht fällt, dass ein anderes Ergebnis im Bewilligungsverfahren ernstlich in Betracht gezogen werden kann (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; Urteile 2C 736/2017 vom 28. November 2017 E. 3.3; 2C 1224/2013 vom 12. Dezember 2014 E. 5.1.2; 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.4.2; 2C 487/2012 vom 2. April 2013 E.
4.6).

4.3.3. Besteht ein Anspruch auf eine Neubeurteilung, heisst dies nicht, dass die Bewilligung auch erteilt werden muss. Die Gründe, welche zum Widerruf geführt haben, verlieren ihre Bedeutung grundsätzlich nicht (Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.2); die Behörde muss vielmehr eine neue umfassende Interessenabwägung vornehmen, in welcher der Zeitablauf seit dem ersten Widerruf in Relation gesetzt wird zum nach wie vor bestehenden öffentlichen Interesse an der Fernhaltung (vgl. Urteil 2C 714/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.2). Dabei kann es nicht darum gehen, wie im Rahmen eines erstmaligen Entscheids über die Aufenthaltsbewilligung frei zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Vielmehr ist massgebend, ob sich die Umstände seit dem früheren Widerruf in einer rechtserheblichen Weise verändert haben.

4.3.4. Die Praxis tendiert zur Zurückhaltung bei der Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen, wenn den Straftaten, die zum Widerruf der (früheren) Bewilligung geführt haben, ein schweres Verschulden zugrunde liegt. So hat das Bundesgericht im Urteil 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 die Verweigerung der (Wieder-) erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Ehemann einer Beschwerdeführerin geschützt, dessen Bewilligung aufgrund einer Verurteilung zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz widerrufen worden war. Gegen den Betroffenen war eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit verfügt worden, welche später wiedererwägungsweise aufgehoben wurde. Im Zeitpunkt des verwaltungsgerichtlichen Urteils waren seit Deliktsbegehung knapp 15 Jahre, seit der Verurteilung fast zwölf Jahre, seit Entlassung aus dem Strafvollzug gut zehn Jahre und seit der Ausschaffung über acht Jahre vergangen. Auch im Urteil 2C 817/2012 vom 19. Februar 2013 hielt das Bundesgericht es für zulässig, einem hier geborenen türkischen Staatsbürger, der u.a. wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden war, eine (neue) Aufenthaltsbewilligung noch zu verweigern. Gegen den
Betroffenen war eine Einreisesperre von drei Jahren angeordnet worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren über sieben Jahre seit der Verurteilung und rund fünf Jahre seit der Entlassung aus dem Strafvollzug bzw. der Ausschaffung vergangen. Das Bundesgericht ging davon aus, dass bei entsprechender Bewährung ein neues Gesuch in zwei bis drei Jahren würde gestellt werden können. Im Urteil 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 wurde die Verweigerung des Familiennachzugs eines kosovarischen Staatsangehörigen bestätigt, dessen Aufenthaltsbewilligung wegen seiner Verurteilung zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe u.a. wegen Raubes nicht verlängert worden war. Über den Betroffenen war eine dreijährige Einreisesperre verhängt worden. Im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils waren seit der Verurteilung über sieben Jahre und seit der Ausschaffung sechs Jahre vergangen. Auch hier hielt das Bundesgericht eine weitere Bewährung von zwei bis drei Jahren für angemessen. Im Urteil 2C 299/2017 vom 11. Januar 2018 schützte das Bundesgericht schliesslich die Verweigerung der Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung an einen Gatten, der zu einer Freiheitsstrafe von rund acht Jahren namentlich wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte verurteilt
worden war. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids waren seit der letzten Straftat etwas über zwölf Jahre, seit der Verurteilung durch das Obergericht neun Jahre und seit der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Ausschaffung ins Heimatland rund sechseinhalb Jahre vergangen. Das Bundesgericht erachtete es unter Berücksichtigung aller Umstände als "derzeit noch vertretbar", das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher zu gewichten als die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen an einer dauerhaften Anwesenheit in der Schweiz, zumal der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausschaffung im Jahr 2010 zu erheblichen Klagen Anlass gegeben hatte.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Drogentransports - begangen am 18. Januar 2010 - am 22. Januar 2010 unter anderem zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lagen die Tat und die Verurteilung rund sieben Jahre zurück. Seit der vorzeitigen Entlassung am 10. Dezember 2011 sind bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts in etwa sechs Jahre vergangen. Der ursprüngliche Wegweisungsentscheid erwuchs - soweit ersichtlich - anfangs November 2013 in Rechtskraft, sodass bis zum hier angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts rund vier Jahre verstrichen sind. In dieser Zeit hielt sich der Beschwerdeführer in einer ihm offenbar kostenlos zur Verfügung gestellten Wohnung in Montenegro auf, wo er verschiedenen Gelegenheitsjobs nachgegangen sein will. Die Beziehung zu seiner Frau und den Kindern hielt er besuchsweise im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots aufrecht, an deren Vorgaben er sich - soweit ersichtlich - jeweils hielt.

5.2. Wenn die Vorinstanz in ihrer Neubeurteilung davon ausgegangen ist, dass zurzeit das öffentliche Interesse das unbestritten erhebliche familiäre Interesse an einem erneuten Zusammenleben in der Schweiz noch überwiege, ist dies vertretbar und nicht bundesrechtswidrig: Der Beschwerdeführer wurde zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Er importierte und transportierte eine grosse Menge eines Kokaingemischs, das geeignet war, die Gesundheit einer Vielzahl von Personen zu gefährden. Aufgrund der entsprechenden schweren Drogendelinquenz besteht grundsätzlich ein nicht zu unterschätzendes öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fernzuhalten. Das Verschulden des Beschwerdeführers muss im Hinblick auf die Strafhöhe als schwer bezeichnet werden. Seiner Tat lagen rein finanzielle Interessen zugrunde, nachdem er selber nicht drogenabhängig war und sich im Zeitpunkt der Tatbegehung nach dem für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) auch nicht in einer finanziellen Notlage befand. Im Zeitpunkt seiner Tat war er 38 Jahre alt, bereits damals trug er die familiäre Verantwortung für die beiden minderjährigen Kinder, was ihn jedoch nicht von seiner Delinquenz und dem damit
verbundenen Risiko einer mehrjährigen Freiheitsstrafe abhielt. Gegenüber den französischen Behörden gestand er nur zu, was ihm nachgewiesen werden konnte. Bis heute hat er sich nicht dazu geäussert, in welchem Zusammenhang und für welche Gegenleistung er den entsprechenden Transport mit den damit möglicherweise verbundenen Konsequenzen auf sich genommen hat. Wenn die kantonalen Instanzen davon ausgegangen sind, dass er eine "hohe kriminelle Energie" offenbart habe und sein Verhalten "skrupellos" erscheine, ist dies vertretbar. Das Bundesgericht und der EGMR verfolgen bei entsprechenden Straftaten - wie bereits ausgeführt - aufenthaltsrechtlich eine strenge Praxis.

5.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer - nur gerade vier Monate nach seiner erneuten Einreise und somit unmittelbar im Anschluss an die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug - am 26. Mai 2012 einem Bekannten nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hat. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl bestrafte ihn in diesem Zusammenhang am 19. Februar 2013 wegen einfacher Körperverletzung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Es wäre von ihm aufgrund des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwarten gewesen, dass er sich in der Schweiz korrekt verhält und nicht kurz nach der vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug und wenige Tage nach dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid hier erneut - wenn auch nicht einschlägig - mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Der Beschwerdeführer hat bei seiner schweren Drogenkriminalität und bei seiner einfachen Körperverletzung die Beeinträchtigung grundlegender Rechtsgüter in Kauf genommen. Richtig ist, wie er einwendet, dass seine Drogenkriminalität von 1997 in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle mehr spielen kann, liegt sie doch über zwanzig Jahre zurück. Immerhin belegt sein damaliges
Verhalten, dass er Kontakte mit dem Drogenmilieu offenbar nicht scheute und solche auch fand.

5.4. Der Beschwerdeführer hat sich bisher etwas mehr als drei Jahre in seiner Heimat aufgehalten. Gestützt auf die Erklärung des montenegrinischen Justizministeriums ist er dort offenbar nicht weiter straffällig geworden. Entgegen seiner Begründungspflicht hat der Beschwerdeführer indessen nicht ausgeführt bzw. mit entsprechenden Unterlagen belegt, welchen Aktivitäten er als "Gelegenheitsjobs" wie lange nachgegangen ist. Bei der Erteilung der Bewilligung bei einem fortbestehenden Anspruch auf Familiennachzug wird einerseits verlangt, dass der Betroffene im Ausland nicht mehr straffällig wird, andererseits dass er sich dort derart bewährt hat, dass "eine Integration in die hiesigen Verhältnisse nunmehr absehbar erscheint und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigt werden kann" (Urteil 2C 650/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Dies setzt voraus, dass der Nachzugswillige seinen Verbleib, seine Integration und seine Verhältnisse im Heimatland offen legt und (soweit möglich) beweismässig erstellt, was die Beschwerdeführer nicht getan haben.

5.5.

5.5.1. Die Beschwerdeführer stützen sich zur Begründung für das Überwiegen ihrer privaten Interessen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 (C-984/2014). Dieses hat dort in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 143 I 21 E. 5 S. 29 ff.) festgehalten, dass das Kindesinteresse, bei beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können, im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK ein wichtiges, aber nicht einzig ausschlaggebendes Kriterium sei. Wohl könne die Pflege direkter Beziehungen mit wechselseitigen Besuchen der Familie durch befristete Suspensionen des Einreiseverbots erfolgen, doch sei dem Kindesinteresse bereits bei der Bemessung von dessen Dauer Rechnung zu tragen. In Würdigung der gesamten Umstände sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass dem öffentlichen Fernhalteinteresse mit einem auf drei Jahre befristeten Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen und das Kindeswohl damit angemessen berücksichtigt werde. Eine Aufhebung des Einreiseverbots sei angesichts des grossen öffentlichen Interesses am Schutz der Gesellschaft vor dem straffällig gewordenen Beschwerdeführer hingegen ausgeschlossen (E. 6.6). Die Beschwerdeführer wenden ein, dass
eine über die Dauer des Einreiseverbots hinausgehende (zusätzliche) Wartefrist bis zum Erhalt der Bewilligung sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig zu sein habe, was in ihrer Situation nicht der Fall sei (so MARC SPESCHA, in: Spescha et al [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, N. 6a zu Art. 51
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG).

5.5.2. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt bei der Beurteilung, wann eine Bewilligung wieder (neu) erteilt werden kann, einerseits auf die Dauer des Einreiseverbots, andererseits aber auch auf die gesamten Umstände und die konkreten Bemühungen des Betroffenen ab, straffrei zu leben und sich gesellschaftlich zu integrieren. Die Dauer der Einreisesperre ist mit anderen Worten für die Neuerteilung der Bewilligung bei fortbestehendem Nachzugsanspruch nicht allein ausschlaggebend. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann es je nach den Umständen vielmehr sinnvoll sein, von der betroffenen Person zunächst eine Bewährung im Rahmen von Suspensionen des Einreiseverbots und hernach im Rahmen von bewilligungsfreien Besuchsaufenthalten zu verlangen, bevor wieder ein Daueraufenthalt bewilligt wird (Urteile 2C 1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3.5.1 und 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.4).

5.5.3. Ausländerinnen und Ausländer bedürfen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monate innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten grundsätzlich keiner Bewilligung (Art. 10 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 10 Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit - 1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
1    Ausländerinnen und Ausländer benötigen für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu drei Monaten keine Bewilligung; enthält das Visum eine kürzere Aufenthaltsdauer, so gilt diese.
2    Wird ein längerer Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so ist dafür eine Bewilligung erforderlich. Diese ist vor der Einreise in die Schweiz bei der am vorgesehenen Wohnort zuständigen Behörde zu beantragen. Artikel 17 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
AuG i.V.m. Art. 9
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 9 Aufenthalt ohne Anmeldung - (Art. 10 AIG)
1    Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
2    Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
VZAE [SR 142.201]). Dies erlaubt dem Beschwerdeführer, dessen Gattin in eher günstigen finanziellen Verhältnissen lebt, seit der Aufhebung des Einreiseverbots seine Familie zweimal jährlich für je drei Monate zu besuchen; umgekehrt kann seine Familie während der insgesamt drei Monaten Schulferien zumindest teilweise in seiner Heimat mit ihm zusammenleben. Diese Lösung lässt wechselseitige Besuche von fast neun Monaten pro Jahr zu. Bewährt der Beschwerdeführer sich in diesem Rahmen weiterhin, muss ihm gemäss dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Bewilligung im Rahmen von Art. 43
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 43 Ehegatten und Kinder von Personen mit Niederlassungsbewilligung - 1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
1    Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn:
a  sie mit diesen zusammenwohnen;
b  eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c  sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d  sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e  die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200664 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
2    Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
3    Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren findet die Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d keine Anwendung.
4    Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.
5    Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind.
6    Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
AuG bis in rund zwei Jahren (Sommer 2019) erteilt werden. Die entsprechende Interessenabwägung trägt sowohl dem Kindswohl als auch dem öffentlichen Schutzbedürfnis angemessen Rechnung. Der angefochtene Entscheid verletzt deshalb weder Art. 96
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
1    Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306
2    Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden.
AuG noch Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
EMRK oder Art. 13
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
1    Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
2    Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten.
BV. Er ist insbesondere nicht unverhältnismässig.

6.

6.1. Die Beschwerde ist somit abzuweisen; für die weitere Begründung kann ergänzend auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

6.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren unter Solidarhaft zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_935/2017
Date : 17. Mai 2018
Published : 04. Juni 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 10  42  43  51  62  63  67  90  96
BGG: 42  66  68  82  83  86  89  100  105  106
BV: 13
EMRK: 8
VZAE: 9
VwVG: 13
BGE-register
120-IV-334 • 122-II-1 • 129-I-8 • 130-II-281 • 130-II-425 • 130-II-493 • 131-I-153 • 133-I-270 • 133-II-249 • 133-III-350 • 134-I-140 • 135-I-143 • 136-I-229 • 136-II-177 • 140-III-264 • 142-I-188 • 143-I-21 • 143-II-283
Weitere Urteile ab 2000
2C_1170/2012 • 2C_1224/2013 • 2C_299/2017 • 2C_36/2009 • 2C_402/2015 • 2C_487/2012 • 2C_650/2017 • 2C_714/2014 • 2C_736/2017 • 2C_785/2015 • 2C_790/2017 • 2C_817/2011 • 2C_817/2012 • 2C_935/2017 • 2C_964/2010 • 6B_811/2016 • 6S.26/2004
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Sorted by frequency or alphabet
federal court • sojourn grant • term of imprisonment • subsequent immigration of family members • family • sentencing • lower instance • personal interest • convicted person • duration • month • statement of affairs • behavior • deportation • right to be heard • person concerned • simple bodily harm • integration • question • evidence • swiss citizenship • participant of a proceeding • authorization • cooperation obligation • appeal concerning affairs under public law • spouse • cantonal proceeding • meadow • weight • clerk • finding of facts by the court • authorization procedure • entry • federal administrational court • [noenglish] • france • correctness • decision • criminal act • beginning • [noenglish] • position • calculation • hard case • [noenglish] • home country • relationship • respect for family life • abrogation • [noenglish] • protected legal interest • pecuniary interest • statement of reasons for the request • statement of reasons for the adjudication • litigation costs • cantonal remedies • court and administration exercise • nationality • condition • danger • res judicata • contract conclusion offer • hearing of a parent • disciplinary dismissal • within • ex officio • [noenglish] • intention • robbery • grievous default • lawyer • best interest of the child • cantonal administration • foreign spouse • school holidays • knowledge • forfeit • standard • montenegro • foreign adjudication • hamlet • anticipated consideration of evidence • painter • day • legal principle • lausanne • financial circumstances • life • letter • circle • joint and several liability • time limit • counter-performance • departure • quantity
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C-984/2014