Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 62/2023
Urteil vom 17. April 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Pfister,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Durchleitungsdienstbarkeit,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2022 (BO.2019.28-K1).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. xxx, Grundbuch U.________, in V.________. Dieses umgibt die beiden aneinander grenzenden Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz vollständig. Alle drei Liegenschaften befinden sich in der Landwirtschaftszone. Das Grundstück Nr. zzz steht im hälftigen Miteigentum der B.________ und des C.________. Ihre Liegenschaft ist mit einem Einfamilienhaus überbaut; sie verfügt über keinen Anschluss an die Trinkwasserversorgung der Gemeinde V.________. Hingegen ist zugunsten des Grundstücks Nr. zzz und zulasten des Grundstücks Nr. xxx im Grundbuch ein Quellenanteilsrecht eingetragen. Streitig ist, ob die Quelle bzw. der Anteil davon die Wasserversorgung sicherzustellen vermag.
A.b. Im Jahr 2015 ersuchten B.________ und C.________ den Gemeinderat V.________, das Grundstück an die Wasserversorgung anzuschliessen, welcher dem Gesuch zustimmte. A.________ wehrte sich dagegen, u.a. mit der Argumentation, es fehle an einer dienstbarkeits- oder enteignungsrechtlichen Grundlage für die Verlegung einer Wasserleitung auf ihrem Grundstück.
A.c. Gestützt auf eine Klagebewilligung vom 18. April 2018 erhoben B.________ und C.________ am 16. Mai 2018 beim Kreisgericht See-Gaster Klage gegen A.________. Sie beantragten im Wesentlichen die Einräumung einer planmässig bestimmten Durchleitungsdienstbarkeit zugunsten des Grundstücks Nr. zzz und zulasten des Grundstücks Nr. xxx. Das Kreisgericht qualifizierte die beanspruchte Wasserleitung gemäss dem Bauprojektplan der D.________ AG vom 14. November 2016 unter Berücksichtigung des kommunalen Wasserreglements und der angedachten 60-prozentigen Kostenübernahme durch die politische Gemeinde als öffentliche Anlage, für welche die Rechtsordnung die Enteignung vorsehe und demnach gemäss Art. 691 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
|
1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhoben B.________ und C.________ am 25. Juni 2019 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zustimmung der Parteien sistierte die verfahrensleitende Richterin das Verfahren, bis geklärt sei, ob der Durchleitungsanspruch auf dem Enteignungsweg durchgesetzt werden könne. Am 24. März 2021 informierten B.________ und C.________ das Kantonsgericht darüber, dass das Baudepartement ihren Rekurs gegen die gemeinderätliche Abweisung des Erschliessungsgesuchs mit Entscheid vom 9. März 2021 abgewiesen habe, wogegen sie an das Verwaltungsgericht gelangten. Der Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens ist dem Bundesgericht nicht bekannt.
B.b. In der Folge wurde das Berufungsverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hiess das Kantonsgericht die Klage der B.________ und des C.________ gut. Es verpflichtete A.________, "zulasten von Parzelle Nr. xxx und zugunsten von Parzelle Nr. zzz, beide Grundbuch V.________, eine Dienstbarkeit für die Durchleitung einer Wasserleitung - einschliesslich Bau, Unterhalt und Erneuerung mit entsprechendem Zutrittsrecht - durch die Parzelle Nr. xxx, Grundbuch V.________, gemäss dem Bauprojektplan der D.________ AG (Bauherrin: Wasserversorgung V.________) vom 14. November 2016 einzuräumen." Als Gegenleistung wurden B.________ und C.________ verpflichtet, A.________ als Einmalentschädigung Fr. 500.-- zu bezahlen. Ausserdem wies das Kantonsgericht das Grundbuchamt V.________ an, das Durchleitungsrecht auf Kosten von B.________ und C.________ im Grundbuch einzutragen. Schliesslich auferlegte es A.________ die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Leistung einer Parteientschädigung.
C.
C.a. A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 24. Januar 2023 an das Bundesgericht. In der Hauptsache beantragt sie, die Klage vom 15. Mai 2018 sei abzuweisen; eventualiter sei die Sache an das Kreisgericht, subeventualiter an das Kantonsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen.
C.b. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Beschwerde, nachdem B.________ und C.________ (Beschwerdegegner) nicht dagegen opponiert hatten, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.c. Im Übrigen hat das Bundesgericht die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt.
Erwägungen:
1.
Anlass zur Beschwerde gibt ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht hingegen nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Sodann ist das Bundesgericht an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Eine Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; 136 III 552 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und wenn möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Vorbringen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine von der vorinstanzlichen bloss abweichende Schilderung des Sachverhalts genügt dabei nicht (BGE 145 V 188 E. 2 mit Hinweis; 139 II 404 E. 10.1; 137 III 226 E. 4.2). Dasselbe gilt, wenn die beschwerdeführende Partei ihren Ausführungen einen Sachverhalt zugrunde legt, der im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt ist (Urteil 5A 123/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.4 mit Hinweis), wenn sie sich darauf beschränkt, die vorinstanzlichen Feststellungen als "offensichtlich unrichtig" oder als "nicht zutreffend" zu bezeichnen (Urteil 4A 128/2018 vom 6. August 2018 E. 2.2.2), wenn sie einzelne Beweise anführt und diese anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet haben möchte (Urteil 4A 199/2019 vom 12. August 2019 E. 2.3), wenn sie die Sachlage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden Entscheid als willkürlich bezeichnet (Urteil 5D 183/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3) oder wenn sie dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik die eigene Auffassung unterbreitet, als ob diesem freie
Sachverhaltsprüfung zukäme (Urteil 5A 582/2018, 5A 588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 III 393). Wer den Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat vielmehr die beanstandete Feststellung und die Aktenstelle, mit der sie in Widerspruch steht, genau anzugeben und im Falle unterbliebener Feststellungen mit Aktenhinweisen zu belegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; Urteil 5A 758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4 in fine).
Schliesslich ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
An zahlreichen Stellen ihrer Beschwerde bezieht sich die Beschwerdeführerin auf Tatsachen, die sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, erhebt aber gegen die unterlassene Feststellung keine Sachverhaltsrüge. Diese Tatsachen wie auch die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bleiben daher unbeachtlich.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
3.
Gemäss Art. 691 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
Anspruchsberechtigten einen Vertrag über die Begründung einer Durchleitungsdienstbarkeit abzuschliessen. Kommt er der Verpflichtung nicht freiwillig nach, wird diese durch ein gerichtliches Urteil ersetzt. Der gültig abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag oder das Urteil sind konstitutiv; sie bringen die Dienstbarkeit unmittelbar zum Entstehen. Ein Grundbucheintrag ist insoweit nicht erforderlich. Doch kann der Berechtigte die Eintragung auf seine Kosten verlangen (Art. 691 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner an ihrer Klage, weil diese kein Baugesuch eingereicht hätten, und zwar weder für die Wasserleitung noch für Zweckänderung/Umbau/Neubau ihrer Liegenschaft.
4.1.1. Das Kantonsgericht erwog dazu, beim Verfahren um Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit und beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um zwei voneinander losgelöste Prozesse, welche sich nicht gegenseitig präjudizierten und für welche das Gesetz im Übrigen auch keine bestimmte Reihenfolge vorschreibe. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die von der Beschwerdeführerin als zwingend notwendig erachtete Koordination zwischen dem zivilrechtlichen Verfahren betreffend Einräumung eines Durchleitungsrechts und dem öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahren aus Art. 112bis
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
Koordination angezeigt sein sollte, zumal die beiden Verfahren unterschiedliche Fragestellungen zum Gegenstand hätten (Bestehen eines nachbarrechtlichen Durchleitungsanspruchs vs. Vorliegen öffentlich-rechtlicher Hindernisse an der geplanten Durchleitung). Im Gegenteil sprächen sogar gute Gründe dafür, zunächst das privatrechtliche Verfahren um Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit anzustrengen und - abhängig vom Verfahrensausgang - erst danach allenfalls ein Baugesuch für die Errichtung der Leitung zu stellen. So könne verhindert werden, dass eine Baubewilligung für eine Leitung eingeholt werde, obwohl diese bereits aus zivilrechtlichen Gründen nicht realisierbar sei, oder dass infolge von im Zivilverfahren rücksichtshalber vorgenommenen Änderungen an der Leitungsführung ein neuerliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden müsse. Welche Erfolgsaussichten im konkreten Fall für die Erteilung einer Baubewilligung bestünden, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Jedenfalls scheine eine solche aber nicht als geradezu ausgeschlossen. Dies mache denn auch die Beschwerdeführerin nicht geltend, führe sie doch aus, im Baubewilligungsverfahren werde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen sein. Damit hätten die
Beschwerdegegner sowohl ein aktuelles als auch praktisches und damit schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 59 Abs. 2 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
|
1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
4.1.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Kantonsgericht vor, übersehen zu haben, dass die Beschwerdegegner "gar kein Baugesuch einreichen und auch kein Bauvorhaben ausführen" wollen. Gemäss dem Rechtsbegehren sei die Wasserversorgung V.________ (und somit die Gemeinde V.________) Bauherrin für die streitige Wasserleitung. Ausserdem würde sich die privatrechtliche Seite des Vorhabens von selbst erledigen, wenn die Wasserleitung öffentlich-rechtlich tatsächlich bewilligt würde. Der Grund liege darin, dass für eine solche Baubewilligung die Anforderungen von Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
|
a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
Wasserleitung einzureichen, sodass zumindest die erstinstanzliche raumplanungsrechtliche Beurteilung längst vorliegen würde.
4.1.3. Wie sich aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt, spekuliert sie über den Ausgang eines zukünftigen öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens. Mit dem Hauptargument des Kantonsgerichts, wonach es sich beim Verfahren um Einräumung einer Durchleitungsdienstbarkeit und beim Baubewilligungsverfahren um zwei voneinander losgelöste Prozesse handle, welche sich nicht gegenseitig präjudizierten und für welche das Gesetz im Übrigen auch keine bestimmte Reihenfolge vorschreibe, befasst sie sich hingegen nicht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
4.2. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die Aktivlegitimation der Beschwerdegegner. Diese seien nicht legitimiert, einen Antrag auf Eintrag einer Dienstbarkeit für die "Bauherrin Wasserversorgung V.________" zu stellen. Die Beschwerdegegner würden das Notrecht nicht beantragen, um selbst eine Wasserleitung erstellen zu können. Gemäss ihrem Rechtsbegehren werde als Bauherrin ausdrücklich die Wasserversorgung V.________ genannt. Wenn diese eine Wasserleitung durch Drittgrundstücke erstellen wolle und die erforderlichen Rechte nicht gütlich erworben werden könnten, gälten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes. Somit komme im vorliegenden Fall Art. 691 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
|
1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
Wie die Beschwerdeführerin selber und zu Recht ausführt, steht ein allfälliger Anspruch, eine Leitung über ihr Grundstück zu ziehen, nur den jeweiligen Grundeigentümern der Parzelle Nr. zzz zu. Dass die Beschwerdegegner Eigentümer der Parzelle Nr. zzz sind, bestreitet sie nicht. Sodann haben die Beschwerdegegner - und nicht die Wasserversorgung V.________ - den Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, zulasten ihrer Parzelle und zugunsten der Parzelle Nr. zzz eine Dienstbarkeit für die Durchleitung einer Wasserleitung einzuräumen. Damit sind die Beschwerdegegner für ihre Klage aktivlegitimiert. Daran ändert nichts, wenn im Begehren (und im Urteil) die Wasserversorgung V.________ als Bauherrin bezeichnet wird, denn wer die Wasserleitung konkret baut, tut dies - jedenfalls im vorliegenden Kontext - im Auftrag der Eigentümer des berechtigten Grundstücks und braucht die Beschwerdeführerin nicht zu kümmern. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation ist unbegründet.
5.
5.1. In der Sache prüfte das Kantonsgericht, ob die Beschwerdegegner nach Massgabe des kantonalen Rechts oder des Bundesrechts die Enteignung verlangen könnten (Art. 691 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
5.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erwägungen des Kantonsgerichts als solche nicht. Hingegen macht sie auch in diesem Zusammenhang geltend, Bauherrin für die Trinkwasserleitung sei die Wasserversorgung V.________. Als Teil der politischen Gemeinde V.________ stehe ihr ein Enteignungsrecht zu. Die Sichtweise, wonach die Beschwerdegegner die Dienstbarkeit nicht für sich, sondern für die Wasserversorgung V.________ beantragen, wurde bereits verworfen (E. 4.2 oben); darauf ist nicht zurückzukommen.
6.
6.1. Alsdann prüfte das Kantonsgericht, ob die Trinkwasserversorgung der Liegenschaft der Beschwerdegegner nicht anders oder nur mit übermässigem Aufwand durchgeführt werden könnte.
6.1.1. Es erwog, wie alle anderen Notrechte (z.B. Notwegrecht, Notbrunnenrecht) setze der gesetzliche Anspruch auf Durchleitung eine Notlage voraus. Eine solche liege vor, wenn die Durchleitung für die bestimmungsgemässe Nutzung des Grundstücks erforderlich sei und das Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden könne. Was zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks erforderlich sei, beurteile sich aufgrund der konkreten Beschaffenheit, der Lage und des herkömmlichen, öffentlich-rechtlich zulässigen Gebrauchs der Liegenschaft. Zu blossen Luxuszwecken könne die Durchleitung nicht beansprucht werden.
Die Liegenschaft der Beschwerdegegner liege in der Landwirtschaftszone, in der die Erstellung von Bauten und Anlagen zu reinen Wohnzwecken untersagt sei (Art. 16 ff
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 16 Landwirtschaftszonen - 1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
|
1 | Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das: |
a | sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder |
b | im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. |
2 | Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden. |
3 | Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung. |
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
|
1 | Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
2 | Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59 |
3 | Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60 |
4 | Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61 |
5 | In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62 |
gegebenenfalls im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sein. Die Parteien hätten sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren über den Umfang der bestimmungsgemässen Nutzung gestritten. Während die Beschwerdegegner behauptet hätten, das Einfamilienhaus sei seit jeher und später auch von ihnen zum dauernden Wohnen genutzt worden, sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, das Einfamilienhaus sei als Ferienwohnung genutzt worden und dürfe auch nur als solche weitergenutzt werden. Der Unterscheidung komme für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens allerdings keine ausschlaggebende Bedeutung zu, denn selbst bei einer bestimmungsgemässen Nutzung des Einfamilienhauses bloss zu Ferienzwecken falle die Versorgung mit einer für den phasenweise auch längeren Wohngebrauch ausreichenden Menge an Trinkwasser nicht unter die Befriedigung luxuriöser Bedürfnisse.
Die Beschwerdegegner erachteten die Versorgung ihrer Liegenschaft mit Wasser als nicht mehr gegeben, weil die bis anhin dazu dienende Quelle, welche sie sich mit der Beschwerdeführerin (und der Liegenschaft Nr. yyy) teilten, in den letzten Jahren immer mehr an Ergiebigkeit verloren habe und zudem die Beschwerdeführerin für ihren Landwirtschaftsbetrieb immer mehr Wasser benötige. Die Beschwerdeführerin habe dies im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Sie habe ausgeführt, dass "ab 2014 eine Wasserknappheit" festgestellt worden sei und dass die Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy eine "autonome" Ersatzlösung plane. Damit sei die Wasserknappheit der Liegenschaft der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren unbestritten geblieben. Unter Bezugnahme auf die im Recht liegende Teilverfügung des Amts für Raumentwicklung und Geoinformation des Baudepartements des Kantons St. Gallen (AREG) vom 10. Februar 2015, in welcher es um den Ersatz des Ferienhauses auf der Liegenschaft Nr. yyy gegangen sei, sei festzustellen, dass das bestehende Anteilsrecht der Beschwerdegegner an der Quelle nicht genüge, um die Wasserversorgung ihrer Liegenschaft sicherzustellen. Das AREG habe in der genannten Teilverfügung insbesondere erwogen,
dass die Wasserergiebigkeit der Quelle selbst bei alleiniger Nutzung durch den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin inzwischen unzureichend sei und ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz aus raumplanungsrechtlicher Sicht dringend empfohlen werde. Das Baudepartement habe diese Teilverfügung mit Entscheid vom 4. Dezember 2017 zwar aufgehoben; es habe es aber ebenfalls als nicht nachgewiesen erachtet, dass der zu erwartende Wasserbedarf der Liegenschaft Nr. yyy mit dem bestehenden Quellenanteilsrecht hinreichend gedeckt sei.
In der Berufungsantwort bestreite die Beschwerdeführerin die Wasserknappheit bezüglich Versorgung der Liegenschaft der Beschwerdegegner erstmals und behaupte neu, das im Grundbuch zugunsten der Grundstücke Nr. yyy und Nr. zzz eingetragene "Quellenanteilsrecht" sei für die Versorgung des Grundstückes der Beschwerdegegner mit Trinkwasser ausreichend, zumal die Quelle derzeit nur noch den Parteien diene, hingegen nicht mehr der Eigentümerin der Liegenschaft Nr. yyy, welche ihren Wasserbedarf neu mittels Regenwasser abdecke, und die Beurteilung des AREG vom 10. Februar 2015 sei nicht mehr aktuell. Sie erläutere indes nicht, inwiefern diese neuen Behauptungen die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
dringe sie mit diesem - unter dem Blickwinkel des Novenrechts wohl zulässigen - Argument bereits deshalb nicht durch, weil für die bestimmungsgemässe Nutzung der Liegenschaft der Beschwerdegegner eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser langfristig gewährleistet sein müsse, also nicht nur in niederschlagsreichen Zeiten, sondern auch in solchen erhöhter Trockenheit.
Im Ergebnis genüge das bestehende Quellenanteilsrecht der Beschwerdegegner nicht, um die Versorgung ihrer Liegenschaft mit Trinkwasser sicherzustellen, und zwar unabhängig davon, ob die Liegenschaft der Beschwerdegegner als Dauerwohnsitz oder bloss zu Ferienzwecken genutzt werden dürfe.
6.1.2. Damit gelte es zu prüfen, so das Kantonsgericht weiter, ob eine alternative Leitungserstellung mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre. Dazu seien die Interessen der beteiligten Grundeigentümer gegeneinander abzuwägen, d.h. die Belastung, welche die Schaffung der Dienstbarkeit für den belasteten Eigentümer mit sich bringe, gegen den Vorteil, den der Eigentümer des herrschenden Grundstücks daraus ziehen werde.
Die Liegenschaft der Beschwerdegegner werde auf allen Seiten direkt oder indirekt (via die Liegenschaft Nr. yyy) von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin umgeben. Es sei daher nicht möglich, die Liegenschaft der Beschwerdegegner ohne Inanspruchnahme der Liegenschaft der Beschwerdeführerin an das Leitungsnetz der Wasserversorgung der Gemeinde V.________ anzuschliessen. Die Beschwerdegegner, die ansonsten über keine hinreichende Trinkwasserversorgung verfügten bzw. weiterhin die bereits für den Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin knappe Quelle mitbeanspruchen müssten, hätten entsprechend ein hohes Interesse an der eingeklagten Durchleitung. Die Beschwerdeführerin auf der anderen Seite habe im erstinstanzlichen Verfahren als Nachteil angeführt, sie rechne aufgrund der Linienführung und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse damit, dass der Hang destabilisiert werden könnte und künftig bei länger anhaltendem Regen oder bei Starkniederschlägen Hangrutschungen oder Abbrüche von Erdreich drohten. Die Beschwerdegegner hätten dies mit Hinweis darauf bestritten, dass für den Bereich der geplanten Wasserleitung in der Gefahrenkarte der Gemeinde V.________ keinerlei Naturgefahren eingetragen seien. Eine sachgerecht
verlegte Wasserleitung stelle für die Umwelt bei bestimmungsgemässer Benutzung unter normalen Verhältnissen keine Gefahr dar. Zudem gebe es Sicherungsmassnahmen, um allfälligen Risiken aufgrund der Steilheit des Geländes zu begegnen. Ob und inwieweit solche hier erforderlich seien, sei nicht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren zu klären, sondern werde gegebenenfalls im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen sein (vgl. Art. 101 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Anteilsrecht an der (langfristig) nicht mehr genügend Wasser für alle Berechtigten führenden Quelle und/oder der Erstellung einer Regenwassernutzungsanlage - zufriedenzugeben hätten, zumal diese beiden Alternativen dem Durchleitungsrecht qualitativ unterlegen seien. Als Zwischenfazit sei somit festzuhalten, dass der bestimmungsgemässe Gebrauch des Einfamilienhauses der Beschwerdegegner eine für Wohnzwecke ausreichende Versorgung mit Trinkwasser erfordere, dass diese Versorgung mit dem bestehenden Quellenanteilsrecht nicht (mehr) hinreichend gewährleistet sei und dass der Nutzen, den die Beschwerdegegner aus der eingeklagten Durchleitung zögen, die Nachteile, die der Beschwerdeführerin daraus erwüchsen, überwiege.
6.2.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin macht Ausführungen zu Art. 24c
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24c - 1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
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1 | Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt. |
2 | Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind.59 |
3 | Dies gilt auch für landwirtschaftliche Wohnbauten sowie angebaute Ökonomiebauten, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde. Der Bundesrat erlässt Vorschriften, um negative Auswirkungen auf die Landwirtschaft zu vermeiden.60 |
4 | Veränderungen am äusseren Erscheinungsbild müssen für eine zeitgemässe Wohnnutzung oder eine energetische Sanierung nötig oder darauf ausgerichtet sein, die Einpassung in die Landschaft zu verbessern.61 |
5 | In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.62 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
E. 2.3 in fine; 129 III 18 E. 2.6 mit Hinweisen; Urteil 5A 113/2018 vom 12. September 2018 E. 4.2.1.1, nicht publ. in: BGE 144 III 541, aber in: Pra 2019 Nr. 98 S. 976).
6.2.2. Sodann widerspricht die Beschwerdeführerin der Feststellung, wonach unbestritten geblieben sei, dass für die Liegenschaft der Beschwerdegegner eine Wasserknappheit herrsche, "in aller Form". Sie zeigt indessen nicht auf, an welcher Stelle im erstinstanzlichen Verfahren sie dieser Tatsachenbehauptung widersprochen habe und sich die diesbezügliche Feststellung des Kantonsgerichts zum Prozesssachverhalt als offensichtlich unrichtig erwiese. Zudem beanstandet sie die vorinstanzliche Erwägung, wonach die im Berufungsverfahren vorgetragenen Tatsachenbehauptungen neu und im Sinn von Art. 317 Abs. 1 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
6.2.3. Ferner meint die Beschwerdeführerin, es gehe vorliegend nicht um die erstmalige Einräumung eines Durchleitungsrechts, sondern um ein zusätzliches, zweites Wasserdurchleitungsrecht zugunsten der gleichen Parzelle Nr. zzz und zulasten der gleichen Parzelle Nr. xxx. Zwei Durchleitungsrechte könnten offenkundig nicht mit einer Notlage begründet werden. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Zugunsten des Grundstücks der Beschwerdegegner ist ein Quellenanteilsrecht im Grundbuch eingetragen; das hat mit einem Durchleitungsrecht im Sinn von Art. 691
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 691 - 1 Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
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1 | Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, die Durchleitung von Röhren und Leitungen zur Versorgung und Entsorgung gegen volle Entschädigung zu gestatten, wenn ein anderes Grundstück sonst nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten erschlossen werden kann.598 |
2 | Das Recht auf Durchleitung aus Nachbarrecht kann in den Fällen nicht beansprucht werden, in denen das kantonale Recht oder das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist. |
3 | Verlangt es der Berechtigte oder der Belastete, so werden die Durchleitungen auf Kosten des Berechtigten als Dienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen. Das Durchleitungsrecht kann einem gutgläubigen Erwerber auch ohne Eintragung entgegengehalten werden.599 |
6.2.4. Ausserdem bestreitet die Beschwerdeführerin die vom Kantonsgericht vorgenommene Interessenabwägung. Soweit sie wiederum beteuert, dass die Beschwerdegegner gar keine Wasserleitung bauen wollten, es um ein zweites Durchleitungsrecht gehe und eine Baubewilligung nach Art. 24
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz RPG Art. 24 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen - Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: |
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a | der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und |
b | keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. |
6.2.5. Schliesslich äussert sich die Beschwerdeführerin zu der vom Kantonsgericht in Erwägung gezogenen Linienführung. Mit ihren Ausführungen vermag sie die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach eine sachgerecht verlegte Wasserleitung für die Umwelt bei bestimmungsgemässer Benutzung unter normalen Verhältnissen keine Gefahr darstelle und es Sicherungsmassnahmen gebe, um allfälligen Risiken aufgrund der Steilheit des Geländes zu begegnen, nicht als offensichtlich unrichtig auszuweisen. Zur Feststellung, ob und inwieweit Sicherungsmassnahmen erforderlich seien, sei nicht im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren zu klären, sondern werde gegebenenfalls im Baubewilligungsverfahren zu bestimmen sein, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein könnte.
6.3. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid, insofern er die materiellen Voraussetzungen für die Einräumung eines Durchleitungsrechts bejaht, nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.
7.
Schliesslich beurteilte das Kantonsgericht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf vollen Ersatz des ihr entstehenden Schadens und setzte diesen auf Fr. 500.-- fest. Die Beschwerdeführerin verzichtet ausdrücklich auf eine Entgegnung zu den vorinstanzlichen Erwägungen und belässt es bei der Behauptung, die Entschädigung sei viel zu tief. Mangels Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist darauf nicht einzutreten (E. 2.1).
8.
Die Anweisung an das Grundbuchamt V.________, das Durchleitungsrecht auf Kosten der Beschwerdegegner im Grundbuch einzutragen, ficht die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht eigenständig an.
9.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt und hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, und dem Grundbuchamt V.________ mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller