Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 887/2020
Urteil vom 25. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Crameri,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich,
Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich.
Gegenstand
Abänderung Besuchsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2020 (PQ200038-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ sind die nicht verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2010). Die Mutter lebt zusammen mit dem Sohn in U.________, der Vater in V.________.
B.
B.a. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 setzte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Folgenden: KESB) für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht an einem Wochenende im Monat im Umfang von je drei Stunden am Samstag und am Sonntag fest und errichtete für C.________ eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.426 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
B.b. Gestützt auf die Empfehlung eines von der KESB in Auftrag gegebenen kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2016 reduzierte die KESB die Besuche mit Beschluss vom 13. Juni 2017 auf einen Besuch von 1½ Stunden alle vier Monate in einem psychotherapeutischen Setting in Anwesenheit einer geeigneten Drittperson. Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beistandsperson angepasst und die Mutter angewiesen, für den Umgang mit ihren Ängsten eine psychologische Beratung durch Fachpersonen in Anspruch zu nehmen.
B.c. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 bezeichnete die KESB Dr. med. D.________, Psychiater und Psychologe, als geeignete Begleitperson für die Besuche und hob die der Mutter erteilte Weisung als erfüllt auf. Dr. med. D.________ war bereits behandelnder Arzt und Therapeut von C.________.
B.d. Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 ordnete die KESB an, die dem Vater eingeräumten Besuche seien neu durch die "E.________" statt durch Dr. med. D.________ durchzuführen. Bei der "E.________" handelt es sich um die F.________ GmbH, mithin um eine juristische Person. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in W.________ (ZH). Der Mutter wurde zudem die Weisung erteilt, mit der "E.________" zusammenzuarbeiten, unter Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall. Weiter wurde der Mutter die Weisung erteilt, alles vorzukehren, um C.________ positiv auf die Besuche beim Vater einzustimmen.
B.e. Mit Urteil vom 4. Juni 2020 wies der Bezirksrat Zürich die Beschwerde der Mutter gegen den Entscheid der KESB ab. Die gegen den Beschluss des Bezirksrats gerichtete Beschwerde der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2020 ab. Es bestätigte den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 4. Oktober 2019 (Bst. B.d).
C.
Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Eventualiter sei die Sache "im Sinne der gutzuheissenden Rügen" an das Obergericht zurückzuweisen. Aufzuheben sei auch der Zirkulationsbeschluss der KESB vom 4. Oktober 2019.
Mit Verfügung vom 13. November 2020 entschied der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Vom Bundesgericht dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, erklärte B.________ (Beschwerdegegner), auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 13. Juli 2021). Im gleichen Sinn äusserte sich das Obergericht (Erklärung vom 24. Juni 2021). Die KESB Zürich beantragt mit Schreiben vom 1. Juli 2021 die Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben wurden der Beschwerdeführerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin über die Abänderung der Regelung des persönlichen Verkehrs (Besuchsrecht) entschieden hat (Art. 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.41 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...94 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.37 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
1.3. Die Beschwerde in Zivilsachen ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Umstritten ist zunächst, ob C.________ zum Wechsel in der Besuchsbegleitung im Verfahren vor dem Bezirksrat hätte angehört werden müssen.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, die KESB sei sich bewusst gewesen, dass nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch C.________ den Kontakt zu seinem Vater ablehnt. Der Einwand der Mutter, der Bezirksrat übersehe die herausragende Bedeutung des Kindeswillens für die Regelung des Besuchsrechts, und ihre Forderung nach einer Kindesanhörung zur Ermittlung des Kindeswillens würden daher an der Sache vorbeigehen. Die Vorinstanz gehe nicht von einem anderen Kindeswillen aus als die Mutter. Es sei daher unklar, was sich die Beschwerdeführerin von einer weiteren Kindesanhörung verspreche. Da C.________ seinen Vater seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen habe und daher aus eigener Anschauung nichts Neues über den Kontakt zu seinem Vater mitteilen könnte, sei nicht ersichtlich, was eine Kindesanhörung zur Entscheidfindung beitragen könnte. Der Entscheid des Bezirksrats, auf eine Anhörung von C.________ zu verzichten, nachdem dieser von der KESB angehört worden sei und diese sich von der Kindesanhörung keine neuen Erkenntnisse erhofft habe, sei daher nicht zu beanstanden.
3.2. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass C.________ am 27. September 2019 durch die KESB angehört worden sei. Damals sei er zu Dr. med. D.________ und seinem Vater befragt worden. Zu einer Besuchsbegleitung durch Mitarbeiter der E.________ und seinen diesbezüglichen Ängsten sei er hingegen nicht befragt worden und habe er sich bisher nicht äussern können. Indem sie sich dem Entscheid des Bezirksrats anschliesse, auf eine (nochmalige) Anhörung von C.________ zu verzichten, schenke die Vorinstanz dem persönlichkeitsrechtlichen Aspekt der Kindesanhörung nicht die nötige Beachtung und verletze so Art. 314a
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
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SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. |
1bis | Der Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung ist unzulässig.223 |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
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IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
|
a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
3.3.
3.3.1. Nach Art. 314a Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314a - 1 Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
|
1 | Das Kind wird durch die Kindesschutzbehörde oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. |
2 | Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern werden über diese Ergebnisse informiert. |
3 | Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten. |
könnte die Kindesanhörung mit einer antizipierten Beweiswürdigung fast durchwegs ausgehebelt werden, ist doch gerade bei kleineren Kindern zu erwarten, dass sie sich zu beiden Eltern hingezogen fühlen, oft in einem Loyalitätskonflikt stehen und in aller Regel zu beiden Elternteilen Kontakt pflegen möchten (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Diese Überlegungen gelten freilich nicht für jede Ausprägung der antizipierten Beweiswürdigung. Sie treten dort in den Hintergrund, wo das Gericht zum Schluss kommt, dass eine Anhörung des Kindes bei der gegebenen Ausgangslage überhaupt keinen Erkenntniswert hätte, allfällige Ergebnisse aus der Kindesanhörung mit Blick auf die Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen also von vornherein objektiv untauglich bzw. irrelevant sind (sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung). Daran ändert auch der erwähnte persönlichkeitsrechtliche Aspekt nichts, welcher der Kindesanhörung eignet, denn auch er zwingt das Gericht nicht zur Durchführung einer Anhörung, die angesichts eines fehlenden Erkenntniswertes einer reinen Formsache gleichkäme. Eine antizipierte Beweiswürdigung im eigentlichen Sinn liegt nur vor, wenn das Gericht an sich taugliche Beweise, die gegen ein vorweggenommenes Beweisergebnis angerufen werden, mit der Begründung nicht abnimmt, dass es seine Überzeugung schon gewonnen habe und sich davon auch durch den fraglichen Beweis nicht werde abbringen lassen. Soweit das Gericht also nicht davon überzeugt ist, dass die Kindesanhörung keinen Erkenntniswert haben wird, muss es mithin selbst bei erheblichen Zweifeln darüber,
ob dieses Beweismittel "etwas bringen wird", eine Anhörung durchführen (BGE a.a.O. mit Hinweisen).
Dass die Anhörung kein Selbstzweck ist, gilt auch mit Blick auf die Frage, wie oft eine Kindesanhörung im selben Verfahren stattfinden soll. Nach der Rechtsprechung ist von wiederholten Anhörungen abzusehen, wo dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stünde. Um eine solche Anhörung um der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzugs. Ein Verzicht auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch aktuell ist. Schliesslich ist nach der Rechtsprechung vor dem oberen kantonalen Gericht keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE a.a.O. mit weiteren Hinweisen).
3.3.2. Gestützt auf das Gesagte kann der Vorinstanz keine Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die persönlichkeitsrechtliche Relevanz der Kindesanhörung verkannt zu haben, ist sie daran zu erinnern, dass die Kindesanhörung ein höchstpersönliches Recht des urteilsfähigen Kindes ist. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht befugt, im eigenen Namen vor Bundesgericht dieses Recht geltend zu machen (Urteil 5A 796/2019 vom 18. März 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Übrigen hat die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung festgestellt, dass von einer erneuten Kindesanhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass diese Einschätzung willkürlich ist. Daran ändert auch nichts, dass die KESB einen neuen, dem Kind nicht vertrauten neuen Besuchsbegleiter einsetzen wollte. Dass das Kind zum Wechsel der Begleitperson bzw. zur Mandatierung von E.________ nicht angehört wurde, ist umso weniger zu beanstanden, als sich der angefochtene Entscheid mit Bezug auf die Einsetzung der E.________ ohnehin als bundesrechtswidrig erweist und aufzuheben ist (s. unten E. 4.3.2). Schliesslich begründet die Beschwerdeführerin auch nicht, dass sich aus Art.
12
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IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK Art. 12 - (1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
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IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde. |
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a | innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden; |
b | ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben; |
c | sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist; |
d | Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten; |
e | unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht. |
4.
In der Sache ist umstritten, ob die Voraussetzungen für eine Auswechslung der Besuchsbegleitung erfüllt sind.
4.1. Die Vorinstanz stellt klar, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Person des Besuchsbegleiters sei. Die grundsätzliche Berechtigung von Besuchen könne im laufenden Verfahren nicht mehr überprüft werden; die entsprechenden Einwände der Beschwerdeführerin würden an der Sache vorbeigehen. Gleiches gelte für die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.________ rechne bei einer Umsetzung der Besuche gegen den Willen von C.________ mit einer Retraumatisierung, für die sie weder einen Beleg noch eine nähere Begründung liefere. Weiter sei der Kindeswille vor dem Hintergrund des Kindeswohls zu würdigen. Dies könne dazu führen, dass sich das Gericht bzw. die Behörde aus Gründen des Kindeswohls auch einmal über den Willen des Kindes hinwegsetzen müsse.
In der Folge erinnert die Vorinstanz daran, dass bereits anfänglich Vorbehalte gegen die Ernennung von Dr. med. D.________ als Besuchsbegleiter bestanden hätten. So habe die damalige Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 18. Dezember 2017 davor gewarnt, dass trotz des professionellen Verhaltens von Dr. med. D.________ ein Rollenkonflikt entstehen könnte. Nach Ansicht der Beiständin habe es sich als Leerlauf erwiesen, zuerst die fachliche Meinung von Dr. med. D.________ einzuholen. Trotz konkreter Fragen an Dr. med. D.________ liege ihr, der Beiständin, bis heute keine konkrete, fachliche Begründung vor, wieso mit den begleiteten Besuchen nicht gestartet werden könne. Anscheinend wolle Dr. med. D.________ den Vater zuerst in Einzelgesprächen kennenlernen. Indem alles von Dr. med. D.________s Einschätzung resp. seinen Anliegen, den Vater zuerst in die Therapie von C.________ einzubeziehen, abhängig gemacht werde, hätten sowohl die Mutter als auch Dr. med. D.________ eine Machtposition inne, die ihnen nicht zustehe. Die Beiständin erinnere daran, dass im Gutachten vom 28. Oktober 2016 die Zumutbarkeit solcher Treffen fundiert abgeklärt worden sei.
Wie der Verlaufsbericht der Beiständin vom 27. März 2019 zeige, hätten sich diese Vorbehalte bestätigt: So habe die Beiständin C.________ nur in der Praxis von Dr. med. D.________ treffen können, worauf Dr. med. D.________ einen erneuten Termin nach rund fünf Monaten vorschlug. Zwischen C.________ und seinem Vater hätten keine Treffen stattgefunden. Dr. med. D.________ habe gesagt, dass er C.________ etwa alle drei Monate fragen könne, ob er den Vater sehen möchte, und dass er ihn gegebenenfalls nach drei Monaten erneut fragen würde. Gegenüber der KESB berichte Dr. med. D.________ in einem "ärztlichen Attest" vom 27. Mai 2019, dass C.________ weiterhin "in inzwischen grösseren Abständen zu spieltherapeutischen Sitzungen" zu ihm komme und weiterhin klar äussere, dass er seinen Vater nicht sehen möchte. Gleichzeitig habe sich der Vater trotz einer ausdrücklichen Einladung zu weiteren Besprechungen nicht bei ihm gemeldet. Zu einem früheren Zeitpunkt habe sich Dr. med. D.________ gegenüber der KESB dahingehend geäussert, dass ein Kontakt zwischen C.________ und seinem Vater in seiner Praxis stattfinden könne, wenn der Vater zu einem Gespräch vorbei komme und ihm, Dr. med. D.________, bei diesem Gespräch mit dem Vater "nichts
Aussergewöhnliches auffalle." Die Berichte der Beiständinnen sowie die Äusserungen von Dr. med. D.________ würden den Eindruck erwecken, dass dieser die Durchführung von Treffen zwischen C.________ und dem Vater von seinem persönlichen Eindruck vom Beschwerdegegner abhängig mache. Damit verkenne Dr. med. D.________ seine Rolle als Besuchsbegleiter.
Die Vorinstanz betont, es sei nicht die Aufgabe von Dr. med. D.________, über die Durchführung der Besuche zu entscheiden. Dies habe vielmehr die KESB im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Juni 2017 bereits getan. Damals habe die KESB den Vater für berechtigt erklärt, seinen Sohn C.________ alle vier Monate für die Dauer von 1½ Stunden in Begleitung zu treffen. Mit dem kinderpsychatrischen Gutachten stützte sich die KESB dabei auf eine Fachmeinung. Dieser Entscheid sei für den Besuchsbegleiter verbindlich. Sollte er im Rahmen seiner Tätigkeit zum Schluss gekommen sein, dieser Entscheid sei nicht (mehr) richtig, so hätte es an ihm gelegen, die KESB darauf hinzuweisen und eine Änderung zu erwirken.
Nach Auffassung der Vorinstanz ist es unerheblich, was der Grund dafür ist, dass es zu keiner weiteren Besprechung zwischen Dr. med. D.________ und dem Vater gekommen sei. So oder so habe es nicht im Belieben von Dr. med. D.________ gestanden, die Durchführung der Besuche von regelmässigen Einzelgesprächen mit dem Vater abhängig zu machen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Vater verhalte sich wie ein Prüfling, der nur dann zum Examen antrete, wenn man ihm unabhängig von seiner Leistung den Erfolg garantiere, wende sich gegen Dr. med. D.________, dem in diesem Bild eine Kompetenz zugesprochen werde, die ihm als Besuchsbegleiter nicht zukomme.
Im Übrigen stehe die fachliche Eignung von Dr. med. D.________ ausser Frage. Die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgabe als behandelnder Arzt von C.________, zu der ihn sein Arzteid verpflichte, komme ihm aber in die Quere und mache ihn als Besuchsbegleiter ungeeignet. Damit bewahrheite sich die Befürchtung der früheren Beiständin, dass trotz des professionellen Verhaltens von Dr. med. D.________ ein Rollenkonflikt entstehen konnte. Diese Schwierigkeit räume heute Dr. med. D.________ zumindest ansatzweise selbst ein, was sein Eingeständnis zeige, dass es ihm nicht gelungen sei, mit dem Vater eine therapeutische Allianz aufzubauen. Er sehe auch keine Möglichkeit, die verhärteten Fronten im Dreieck Vater, Mutter und Sohn aufzuweichen.
Weiter geht die Vorinstanz auf den Vorwurf der Mutter ein, wonach die Kontakte mit dem Vater das Wohl des Kindes gefährdeten. Die Vorinstanz betont nochmals, dass es im laufenden Verfahren einzig um die Frage geht, ob Dr. med. D.________ als Besuchsbegleiter zu ersetzen sei, und nicht um das Besuchsrecht an sich. Im Übrigen kann die Vorinstanz im Verhalten des Vaters zumindest so lange keine Kindeswohlgefährdung erkennen, als die Besuche begleitet und in einem therapeutischen Setting erfolgen.
4.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz mit ihrem Entscheid dem Kindeswohl nicht Rechnung getragen und damit die Art. 273
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.345 |
|
1 | Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.345 |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist. |
3 | Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.347 |
|
1 | Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.347 |
2 | Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden. |
3 | Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
|
1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
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SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen - 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
|
1 | Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
2 | Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. |
Die Beschwerdeführerin erinnert daran, dass die Besuchsrechtsregelung im Beschluss der KESB vom 11. Oktober 2018 das Ergebnis langjähriger intensiver Überprüfung gewesen sei und den zuvor erwähnten Grundsätzen der Besuchsrechtsausgestaltung folge. Die KESB habe die Einsetzung von Dr. med. D.________ als Besuchsbegleiter in ihrem Beschuss fundiert begründet. Wörtlich habe sie zum damaligen Zeitpunkt festgehalten: "Umso wichtiger erscheint es, dass C.________ bei diesen Begegnungen mit dem Vater - insbesondere auch nach dem langen Kontaktunterbruch - eine Vertrauensperson an der Seite hat, bei welcher er sich wohl und sicher fühlt. Sein Therapeut stellt für C.________ offensichtlich eine solche Vertrauensperson dar, unabhängig davon, dass er von seiner Mutter als Begleitperson vorgeschlagen worden ist. Es hat sich gezeigt, dass er sehr gerne zu Herrn Dr. med. D.________ geht." Mit ihrem damaligen Entscheid sei die KESB auch dem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten gefolgt, wonach C.________ als Besuchsbegleiter/Besuchsbegleiterin eine Person brauche, der er vertraue, damit er die Übergänge zwischen den Eltern angstfreier erleben könne. Laut der KESB habe Dr. med. D.________ diesem Profil entsprochen, wobei schon damals klar
gewesen sei, dass der Beschwerdegegner Dr. med. D.________ als Begleitperson ablehnte. Dieser Umstand sei im vorliegenden Fall weniger stark zu gewichten.
Die Abänderung der durch Beschluss der KESB vom 11. Oktober 2018 getroffenen Besuchsrechtsreglung sei nur zulässig, wenn durch dessen Beibehaltung das Kindeswohl gefährdet wäre. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei dies vorliegend nicht der Fall: Zutreffend halte die Vorinstanz fest, dass die fachliche Eignung von Dr. med. D.________ ausser Frage stehe. Die Vorinstanz gehe jedoch fehl, wenn sie Dr. med. D.________ heute als ungeeignet ansehe. Entgegen der Vorinstanz habe Dr. med. D.________ seine durch die Beschlüsse der KESB vom 13. Juni 2017 und 11. Oktober 2018 übertragenen Aufgaben erfüllt. Gemäss diesen Beschlüssen - basierend auf dem psychiatrischen Gutachten - sollte der eingesetzte Besuchsbegleiter die Besuche "enger" und "aktiv" begleiten und jeweils mit dem Beschwerdegegner und dem Kind C.________ einzeln "vor- und nachbereiten".
Die Beschwerdeführerin insistiert, dass der Beschwerdegegner zur Vorbereitung der Besuche eingeladen worden, jedoch unbestrittenermassen nie mehr erschienen sei. Der Termin vom 3. Dezember 2018 habe nicht den beschlussmässigen Kriterien eines Vorbereitungsgesprächs entsprochen. Die Vorinstanz gehe deshalb fehl, wenn sie meine, dass es unerheblich sei, weshalb es zu keiner weiteren Besprechung zwischen Dr. med. D.________ und dem Vater gekommen sei, weil jener die Durchführung der Besuche nicht von solchen regelmässigen Einzelgesprächen mit dem Vater hätte abhängig machen dürfen. Das Gegenteil treffe zu: Dr. med. D.________ habe keine Besuchskontakte ohne vorgängige Vorbereitungsgespräche erlauben dürfen. Dr. med. D.________ habe zu keinem Zeitpunkt beschlussgemässe Besuchstermine des Beschwerdegegners mit C.________ verweigert oder ausgeschlossen.
Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, zu Unrecht von einem "Rollenkonflikt" zwischen Dr. med. D.________s Beruf als Arzt und der Funktion als eingesetztem Besuchsbegleiter auszugehen. Die in der Standesordnung der FMH festgelegten Grundsätze zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten stünden nicht im Widerspruch zu den Aufgaben eines Besuchsbegleiters. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Arzt ausschliesslich dem Willen seines Patienten respektive der Kindesmutter verpflichtet sei, finde in der Standesordnung keine Grundlage. Richtig sei vielmehr, dass der Arzt einzig der Gesundheit und dem Wohlergehen seines Patienten, somit der gedeihlichen Entwicklung von C.________ verpflichtet sei.
Alsdann reklamiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz im Ergebnis das nicht kindgerechte Verhalten des Vaters bei früheren Besuchen in Abrede stelle bzw. es verharmlose. So werde aus dem Protokoll der KESB zitiert, wonach die Gutachterinnen eine eigene oder erweiterte Suizidalität des Beschwerdegegners verneinen würden. Nicht zitiert werde aber, was das Gutachten im folgenden Satz festgehalten habe: "Da wir Konfliktneigungen des Vaters sehen, die das Kind und die gemeinsame Beziehung belasten, empfehlen wir eine erwachsenenpsychologische Beurteilung, falls wieder unbegleitete Kontakte geprüft werden." Die Vorinstanz lasse auch unerwähnt, dass der Beschwerdegegner sich laut eigenen Angaben bis heute in psychiatrisch-psychologischer Behandlung in einem Umfang von durchschnittlich dreizehn Terminen pro Monat befinde. Mit dem Austausch der Besuchsbegleitung sei das Vertrauen von C.________ in die handelnden Personen nachhaltig gebrochen. Dr. med. D.________ hingegen habe während seines stetigen Beziehungsaufbaus seit Juni 2016 das Vertrauen von C.________ gewonnen. Er dränge C.________ auch nicht zu unbegleiteten Besuchen. Die Vorinstanz negiere, dass der Beschwerdegegner in all seinen Anträgen seit Kenntnis des Gutachtens,
zuletzt am 20. September 2019, unbegleitete Besuche einfordere und somit anhaltend das "Vertrauen" des Kindes breche.
Die Beschwerdeführerin kommt zum Schluss, Dr. med. D.________ sei als Psychiater und Psychotherapeut fachlich befähigt, die Besuche im Rahmen eines psychotherapeutischen Settings durchzuführen. Demgegenüber verfügten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von "E.________" über einen sozialpädagogischen oder sozialen FH Ausbildungshintergrund. Die Vorinstanz blende aus, dass bei der "E.________" keine Psychiater und/oder Psychotherapeuten zur Verfügung stünden. Die fachliche Eingung für diesen besonderen Fall müsse deshalb verneint werden. Durch das Urteil der Vorinstanz werde eine Retraumatisierung von C.________ in Kauf genommen. Dies sei nicht vereinbar mit einer am Kindeswohl orientierten Ausgestaltung der begleiteten Besuchskontakte.
4.3.
4.3.1. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 308 - 1 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
|
1 | Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. |
2 | Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.426 |
3 | Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 423 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn: |
1 | die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht; |
2 | ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. |
2 | Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
appellatorischer Natur. Namentlich ignoriert die Beschwerdeführerin, dass Dr. med. D.________ sich in der Zwischenzeit selbst nicht mehr als für die Aufgabe geeignet erachtet bzw. nicht gewillt ist, den behördlichen Vorgaben zu entsprechen.
4.3.2. Als begründet erweist sich die Beschwerde hingegen insoweit, als sich die Beschwerdeführerin dagegen zur Wehr setzt, dass zur neuen Besuchsbegleitung die "E.________" bestimmt worden ist. Als Beistand oder Beiständin kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nur eine natürliche Person einsetzen, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selbst wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 400 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. |
|
1 | Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. |
2 | Die Person darf nur mit ihrem Einverständnis ernannt werden.494 |
3 | Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. |
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
|
1 | Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar. |
2 | Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern. |
3 | Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest. |
Besuches, an geeignete Drittpersonen delegieren darf. Die Delegation erfolgt dabei unter der Verantwortlichkeit des behördlich ernannten Beistands. Dem Dritten kommt damit gleichsam die Funktion einer Hilfsperson des Beistands zu; es geht dabei nicht um die Übertragung hoheitlicher Aufgaben, sondern um Hilfestellung bei deren Vollzug (Urteil 5C.146/2004 vom 1. September 2004 E. 4.2 mit Hinweisen).
Das angefochtene Urteil missachtet diese Vorgaben. Es schweigt sich darüber aus, welche natürliche Person die Aufgabe als Besuchsbeistand oder Besuchsbeiständin konkret wahrnimmt. Zwar spricht das angefochtene Urteil vom "neuen Besuchsbegleiter" und verweist dabei auf act. 250 der Akten der KESB Zürich. Dabei handelt es sich um eine Aktennotiz, die G.________, Mitglied der KESB Zürich, im Anschluss an ein Telefonat mit Dr. H.________, Geschäftsleiter E.________, am 12. Juni 2019 geführt hat. Mit diesem Schriftstück ist nun aber nicht belegt, dass die KESB Zürich Dr. H.________ als neuen Besuchsbeistand eingesetzt hätte. Es kommt hinzu, dass Dr. H.________ im Gespräch mit G.________ darauf hinwies, dass sie zu zweit arbeiteten, ohne zu sagen, wer diese zweite Person wäre bzw. wie die Arbeit aufgeteilt würde. Im Ergebnis ist damit die Einsetzung eines neuen Besuchsbeistands oder neuen Besuchsbeiständin gescheitert. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet; der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich aufzuheben. Entsprechend erübrigt es sich zu prüfen, ob die Kritik der Beschwerdeführerin an der nötigen Qualifikation der Mitarbeiter der E.________ berechtigt ist.
5.
Um unnötige Weiterungen des Falls zu vermeiden, prüft das Bundesgericht bereits an dieser Stelle schliesslich die Kritik der Beschwerdeführerin an der ihr auferlegten strafbewehrten Weisung (s. Sachverhalt Bst. B.d).
5.1. Die Vorinstanz verweist auf Dr. H.________, der von einem forcierten Vorgehen abrate, weil ein solches nicht sinnvoll sei und den Konflikt oder die Abwehr eher noch verschärfen würde. Damit sei jedoch das Kind gemeint, das nicht unter Druck gesetzt werden soll, um seine gegenwärtige Ablehnung von Kontakten nicht zu verfestigen. Zur Strafandrohung an die Adresse der Mutter äussere sich diese Fachperson hingegen nicht, und es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Strafandrohung gegen die Mutter schädlich sei. Falls die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, wonach eine Strafandrohung kontraproduktiv sei, sagen wolle, dass sie die erteilte Weisung trotz Strafandrohung nicht einhalten werde, zeige dies bloss, dass sich an den Gründen, welche die KESB zu dieser Anordnung veranlassten, nichts geändert habe und dass die Beschwerdeführerin nicht freiwillig mit einer neuen Besuchsbegleitung zusammenarbeiten würde, was nicht gegen, sondern vielmehr für eine Strafandrohung spreche.
5.2. Die Beschwerdeführerin moniert, dass die Voraussetzungen für eine strafbewehrte Weisung fehlen würden (Art. 307 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
|
1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
5.3. Nach Art. 307 Abs. 3
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SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
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1 | Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. |
2 | Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben. |
3 | Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist daher aufzugeben und die Sache zu neuem Entscheid an die KESB zurückzuweisen, damit diese eine oder mehrere natürliche Personen als Besuchsbegleiter oder als Besuchsbegleiterin bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens teilen sich die Eltern die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn