Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BV.2018.30-32

Beschluss vom 17. April 2019 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova,

Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

1. A., 2. B.,

3. C. AG, alle vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Rieder, Beschwerdeführer 1-3

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR)

Sachverhalt:

A. Mit Datum vom 6. September 2006 wurde die D. GmbH gegründet und gleichzeitig E. als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Mehrheitsgesellschafter der D. GmbH war X.F. Mit Erklärung vom 14. Dezember 2011 beantragte E. bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») die freiwillige Unterstellung der D. GmbH unter die Mehrwertsteuerpflicht, woraufhin diese in das Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wurde. Am 11. April 2012 wurde die D. AG gegründet, deren E. bis zum 15. Januar 2013 als Verwaltungsrat angehörte (vgl. act. 7.2 Ziff. 1 S. 1 ff.).

B. Am 20. Dezember 2012 ordnete die ESTV bei der D. GmbH eine Revision der Abrechnungen der Quartale 1-3/2012 an, da diese weder der Abrechnungs- noch der Buchführungspflicht nachgekommen sei. Wegen weiterer angeblicher Mängel in der Buchführung eröffnete die ESTV am 23. August 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E. wegen Leistungsbetrug und Steuerhinterziehung (vgl. act. 7.3 Ziff. 1 S. 3 f.).

C. Mit Datum vom 13. Januar bzw. vom 15. April 2014 wurden die D. AG und die D. GmbH durch richterlichen Beschluss aufgelöst, und es wurde die Liquidation nach den Vorschriften des Konkursrechts angeordnet (vgl. act. 7.2 Ziff. 1 S. 2).

D. Das gegen E. eröffnete Verwaltungsstrafverfahren (vgl. supra lit. B.) wurde mit Verfügung vom 30. April 2015 wieder eingestellt (vgl. act. 7.3 Ziff. 1 S. 4). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 eröffnete die ESTV eine Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Treuhandgesellschaft C. AG, A. und B. wegen Verdachts der Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 96 f
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
1    Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b  eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c  einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt.
2    Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
3    Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
4    Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a  vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b  vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
5    Der Versuch ist strafbar.
6    Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
. MWSTG und evtl. Abgabebetrugs i.S.v. Art. 14
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 14 - 1 Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer die Verwaltung, eine andere Behörde oder einen Dritten durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in einem Irrtum arglistig bestärkt und so für sich oder einen andern unrechtmässig eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Kontingent, einen Beitrag, die Rückerstattung von Abgaben oder eine andere Leistung des Gemeinwesens erschleicht oder so bewirkt, dass der Entzug einer Konzession, einer Bewilligung oder eines Kontingents unterbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Bewirkt der Täter durch sein arglistiges Verhalten, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
3    Wer gewerbsmässig oder im Zusammenwirken mit Dritten Widerhandlungen nach Absatz 1 oder 2 in Abgaben- oder Zollangelegenheiten begeht und sich oder einem andern dadurch in besonders erheblichem Umfang einen unrechtmässigen Vorteil verschafft oder das Gemeinwesen am Vermögen oder an andern Rechten besonders erheblich schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
4    Sieht ein Verwaltungsgesetz für eine dem Absatz 1, 2 oder 3 entsprechende nicht arglistig begangene Widerhandlung eine Busse vor, so ist in den Fällen nach den Absätzen 1-3 zusätzlich eine Busse auszufällen. Deren Bemessung richtet sich nach dem entsprechenden Verwaltungsgesetz.
VStrR, begangen in der Zeit vom November 2012 bis Februar 2013 wegen Geltendmachung eines Vorsteueranspruchs der D. GmbH für das Jahr 2012 in der Höhe von CHF 173‘604.45 bei gleichzeitiger Kenntnis des Steuerausfallrisikos bedingt durch mangelhafte Buchführung über Lagerhaltung und Verkäufe von Bestandteilen im In- und Ausland sowie durch Vorspiegelung der Tatsache, dass mit der Aufnahme von Verkaufsaktivitäten gerechnet werden könne (act. 7.1).

E. Gestützt auf einen Durchsuchungsbefehl des Direktors der ESTV wurden am 11. November 2015 die Geschäftsräumlichkeiten der C. AG durchsucht und Geschäftsunterlagen und elektronische Daten sichergestellt. Am 11. November und 8. Dezember 2015 sowie am 3. Februar 2016 wurden A. und B. zu den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Dokumenten und Daten befragt (act. 7.25-28).

F. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde das Verfahren gegen A. und B. eingestellt (act. 7.2). Mit Gesuch um Entschädigung vom 23. Mai 2017 bzw. mit Ergänzung vom 26. Januar 2018 gelangten die C. AG, A. und B. (nachfolgend „Gesuchsteller“ oder „Beschwerdeführer“) an die ESTV und machten Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von CHF 81‘253.35 geltend. Nachdem die Gesuchsteller mit Eingabe vom 3. September 2018 zu diversen Fragen der ESTV Stellung genommen hatten, verfügte die ESTV am 27. September 2018 was folgt (act. 7.3):

„1. Das Gesuch um die Entschädigung der Verteidigungskosten von A. und B. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung für A. und B. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Gesuch um Entschädigung der C. AG für Nachteile aus dem Verfahren gegen A. und B. wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.“.

G. Dagegen gelangen A., B. und die C. AG mit Beschwerde vom 7. November 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellen folgende Anträge (act. 1):

„1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Den Beschwerdeführern 1 und 2 seien für die Verteidigungskosten, welche anlässlich der gegen sie geführten Untersuchung bis zum 13. Juni 2016 im Betrag von CHF 21‘705.85 entstanden sind sowie für die in diesem Entschädigungsverfahren entstehenden, zu diesem Zeitpunkt noch unbezifferbaren Verteidigungskosten eine entsprechende Parteikostenentschädigung zuzusprechen.

3. Der Beschwerdeführerin 3 sei für den Schaden, der durch die Hausdurchsuchung vom 11. November 2015 sowie durch die darauf folgenden Einvernahmen vom 11. November 2015, 8. Dezember 2015 und 3. Februar 2016 entstanden ist, in der Höhe von CHF 45‘547.50 voller Ersatz zuzusprechen.

4. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sei für die Nachteile, die ihnen durch die Hausdurchsuchung vom 11. November 2015 sowie durch die darauffolgenden Einvernahmen entstanden sind, eine Genugtuung in der Höhe von je CHF 7‘000.00 zuzusprechen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“

H. Im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels beantragt die ESTV mit Eingaben vom 17. Dezember 2018 und 29. Januar 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 14), während die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2019 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 11). Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 reichen die Beschwerdeführer unaufgefordert eine Beschwerdetriplik ein, in welcher sie wiederum sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Anträgen festhalten (act. 17). Die ESTV antwortet mit Beschwerdequadruplik vom 22. Februar 2019, mit welcher sie am Antrag der Beschwerdeabweisung festhält (act. 20). Dies wird den Beschwerdeführern am 26. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 21).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden nach diesem und nach dem VStrR verfolgt und beurteilt (Art. 103 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 103 Strafverfolgung - 1 Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
1    Auf die Strafverfolgung ist mit Ausnahme der Artikel 63 Absätze 1 und 2, 69 Absatz 2, 73 Absatz 1 letzter Satz sowie 77 Absatz 4 das VStrR157 anwendbar.
2    Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und bei der Bezugsteuer der ESTV, bei der Einfuhrsteuer dem BAZG.
3    In Strafsachen mit engem Sachzusammenhang, bei denen sowohl die Zuständigkeit der ESTV als auch die des BAZG gegeben ist, kann die ESTV im Einvernehmen mit dem BAZG die Vereinigung der Strafverfolgung bei einer der beiden Behörden beschliessen.
4    Die Strafverfolgung kann unterbleiben, wenn Schuld und Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB158). In diesen Fällen wird eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung erlassen.
5    Hat die zuständige Behörde auch andere strafbare Handlungen, für welche das VStrR anwendbar ist, zu untersuchen oder zu beurteilen, so gilt Absatz 1 für alle strafbaren Handlungen.
MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl. 2012, N. 2696).

Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Be-stimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; vgl. hierzu auch TPF 2016 55 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2017.26 vom 6. September 2017 E. 1.2 und E. 1.3).

1.2 Gegen den Entscheid der Verwaltung über das Entschädigungsbegehren kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR), wobei die Verfahrensvorschriften von Art. 28 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
-5
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR sinngemäss gelten (Art. 100 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 100 - 1 Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
1    Der Entschädigungsanspruch des Beschuldigten erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung oder nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides geltend gemacht wird.
2    Der Entschädigungsanspruch nach Artikel 99 Absatz 2 erlischt, wenn er nicht innert eines Jahres seit der Durchsuchung oder, im Falle einer Beschlagnahme, seit der Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder der Aushändigung des Verwertungserlöses geltend gemacht wird.
3    Das Entschädigungsbegehren ist der beteiligten Verwaltung schriftlich einzureichen und hat einen bestimmten Antrag sowie dessen Begründung zu enthalten.
4    Über das Begehren trifft die Verwaltung spätestens innert drei Monaten einen Entscheid. Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 25 Abs. 1); die Verfahrensvorschriften von Artikel 28 Absätze 2-5 gelten sinngemäss.
VStrR). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat (Art. 28 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 28 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Amtshandlung, die gerügte Säumnis oder den Beschwerdeentscheid (Art. 27 Abs. 2) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat; zur Beschwerde gegen die Freilassung eines vorläufig Festgenommenen oder Verhafteten durch die kantonale Gerichtsbehörde (Art. 51 Abs. 5, 59 Abs. 3) ist auch der Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung befugt.
2    Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden; vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.
3    Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert drei Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Gefängnisleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist.
4    Die bei der unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
5    Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihres Präsidenten verliehen wird.
VStrR). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden (Art. 27 Abs. 3
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 27 - 1 Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
1    Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 26 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis des untersuchenden Beamten beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung Beschwerde geführt werden.
2    Der Beschwerdeentscheid ist dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
3    Gegen den Beschwerdeentscheid kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden, jedoch nur wegen Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens.
4    Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1-3 sinngemäss; erste Beschwerdeinstanz ist jedoch das übergeordnete Departement.
VStrR).

1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Entschädigungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. September 2018, mit welchem die Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer abgewiesen wurden (act. 7.3). Die Beschwerdeführer sind durch die Verweigerung der Ausrichtung der geforderten Entschädigungen und Genugtuungen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat (Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR). Die Voraussetzungen für die Verweigerung einer Entschädigung sind die gleichen wie für die Kostenauflage gemäss Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
VStrR. Trotz etwas anderer Formulierung in Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
bzw. Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR ist die Tragweite dieser Bestimmungen identisch mit derjenigen von Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
bzw. Art. 430 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 430 - 1 Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
1    Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn:
a  die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat;
b  die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat; oder
c  die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind.
2    Im Rechtsmittelverfahren können Entschädigung und Genugtuung zudem herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 428 Absatz 2 erfüllt sind.
StPO, welche im ordentlichen Strafverfahren Anwendung finden. Es kann deswegen auf die Literatur und Rechtsprechung zu dieser Bestimmung zurückgegriffen werden. Grundsätzlich schliesst die Kostenauflage einen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung aus. Der Kostenentscheid präjudiziert somit die Entschädigungsfrage (Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.]: StPO-Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 430; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1820 f. m.w.H.). Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dieser Grundsatz gilt indes nicht absolut. Insbesondere verschafft ein nicht gerechtfertigter Verzicht auf eine Kostenauflage, obschon die betroffene Person die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft erwirkt hat, keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_637/2013 vom 19. September 2013 E. 2.3).

Auch dem Dritten, nämlich dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat (Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR).

2.2 Das gegen die Beschwerdeführer 1 und 2 eröffnete Verfahren M-793‘968/JUA stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wieder ein, wobei sie diesen kein Verhalten im Sinne von Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
VStrR vorwarf und die Verfahrenskosten entsprechend dem Bund auferlegte. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Einstellungsverfügung unter anderem fest, aufgrund der Sichtung aller dem Strafdienst MWST zur Verfügung stehenden Beweisunterlagen könne festgestellt werden, dass keine Anhaltpunkte für die Vornahme nicht gesetzeskonformer Korrekturen (wie es in der Rangrücktrittserklärung vom 11. Juli 2012 von X.F. angedeutet worden sei) vorlägen. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Rangrücktrittserklärung schlicht und einfach unsorgfältig redigiert worden sei. Soweit dies vom Strafdienst MWST habe festgestellt werden können, seien die Geschäftsvorgänge nach bestem Wissen und Gewissen verbucht worden. Das Beweisverfahren habe sodann gezeigt, dass die unvollständige Edition nicht auf Absicht der Verantwortlichen der Beschwerdeführerin 3 zurückzuführen sei. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sich während des Verfahrens kooperativ verhalten. Dadurch hätten alle Fragen, welche eine allfällige Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin 3 bzw. deren Organe betreffend geklärt werden können (act. 7.2 S. 2 S. 5).

Dagegen hält die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Entschädigungsverfügung vom 27. September 2018 fest, dass sich der Beschwerdeführer 1 treuwidrig verhalten habe, indem er die Beschwerdegegnerin in zwei zentralen Punkten nicht richtig informiert habe. Der Beschwerdeführer 1 habe die erlittenen Nachteile selbst verschuldet, weshalb keine Entschädigung geschuldet sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer 2 in einer untergeordneten Funktion im Rahmen der Mandatsführung mitgearbeitet. Die Beschwerdeführerin 3 habe schliesslich keinen Nachteil als Inhaberin eines beschlagnahmten Gegenstandes erlitten, da ihr bereits am 30. November 2015 eine Kopie der sichergestellten Buchhaltungsunterlagen wieder hätte ausgehändigt werden können. Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR sehe eine Entschädigung des Dritten nur für die Durchsuchung einer Wohnung vor. Geschäftsräumlichkeiten seien von dieser Bestimmung nicht betroffen. Schliesslich sei die Entschädigung der Beschwerdeführerin 3 auch deshalb zu verneinen, weil deren Einbezug in ein Strafverfahren durch organisatorische Mängel im Wesentlichen durch sie mitverschuldet sei (act. 7.3 S. 7).

2.3 Es ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zurecht die Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer 1 und 2 abgewiesen hat. Sie hat einen entsprechenden Entschädigungsanspruch trotz Kostenauflage an den Staat verneint, ohne Bezugnahme auf ihren (rechtskräftigen) Kostenentscheid. Die Abweisung der Entschädigungsbegehren begründete sie damit, dass für die Beschwerdeführerin 3 bzw. deren Organe klar erkennbar gewesen sei, wonach die Beschwerdegegnerin als wichtige Voraussetzung für die Auszahlung eines Vorsteueranspruchs erwartet habe, dass die D. GmbH den Betrieb in absehbarer Zukunft aufnehmen würde. Der Beschwerdeführer 2 habe gegenüber der Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2013 erklärt, er werde bei der D. GmbH nachfragen, ab wann mit der Erzielung von Umsätzen gerechnet werden könne. Dem mandatsverantwortlichen Beschwerdeführer 1 habe aber schon am 5. Oktober 2012 bekannt sein müssen, dass die Liquidation der D. GmbH geplant gewesen sei. Komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin 3 der D. GmbH am 12. Dezember 2012 Rechnung für die Liquidation der Gesellschaft gestellt habe. Trotzdem sei die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern falsch informiert worden. Ebenso falle die korrekte Vorbereitung der Vorsteuerabrechnung in den Verantwortungsbereich des Mandatsleiters. Die Beschwerdeführer hätten in der Abrechnung jedoch fälschlicherweise zwei Transaktionen aufgeführt, für die kein Vorsteuerabzug bestanden habe. Zwar könne ein diesbezüglicher Vorsatz nicht nachgewiesen werden, aber der Mandatsleiter hafte zivilrechtlich für die korrekte Arbeitsausführung. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete ferner ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Für den Bereich des öffentlichen Rechts bedeute er, dass die Verwaltungsbehörden und die Privaten in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu nehmen hätten. Durch das umschriebene Verhalten habe der Beschwerdeführer 1 den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (act. 7.3 S. 7 f.).

2.4.

2.4.1 Für die Beurteilung der Frage, ob den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden dürfen bzw. ob die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert werden darf, ist zunächst zu klären, aus welchem Grund die Strafuntersuchung eingeleitet wurde. Daran schliesst sich die Frage an, ob dieser Grund ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten der beschuldigten Person darstellt. Es handelt sich dabei nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Es fällt indes nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 20 - 1 Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
1    Ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, ist nichtig.
2    Betrifft aber der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, sobald nicht anzunehmen ist, dass er ohne den nichtigen Teil überhaupt nicht geschlossen worden wäre.
OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB als eine Kostenauflage rechtfertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Untersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschuldigten Person muss mithin nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet gewesen sein, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu erschweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Person in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vorschnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Behörde muss darlegen, inwiefern
die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067). In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2, m.w.H.). Eine Auferlegung der Kosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 10 Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung - 1 Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.
3    Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus.
StPO, Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK), wenn in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt der Vorwurf aufscheint, die beschuldigte Person treffe ein strafrechtliches Verschulden. Die Begründung darf bei einer unbefangenen Person mithin nicht den Eindruck erwecken, der Beschuldigte sei eines Delikts verdächtig oder schuldig. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich (BGE 119 Ia 332 E. 1b; Urteile 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2; 6B_887/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 6.1; 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen).

2.4.2 Anlass für die Einleitung der Strafuntersuchung war gemäss Eröffnungsverfügung vom 29. Oktober 2015 die „Geltendmachung eines Vorsteueranspruchs der D. GmbH für das Jahr 2012 in der Höhe von Fr. 173‘604.45 bei gleichzeitiger Kenntnis des Steuerausfallrisikos bedingt durch mangelhafte Buchführung über Lagerhaltung und Verkäufe von Bestandteilen im In- oder Ausland sowie durch Vorspiegelung der Tatsache, dass mit der Aufnahme von Verkaufsaktivitäten gerechnet werden könne“ (act. 7.1). Die Beschwerdegegnerin präzisierte diesbezüglich in der Einstellungsverfügung vom 1. Juni 2016, dass diverse Ungereimtheiten für die Verbuchung von Rechnungen im Jahre 2012 bestanden hätten. Der Experte der Abteilung Externe Prüfung (EXTEM) habe nach Edition von Lieferantenrechnungen feststellen können, dass in den Eröffnungsbuchungen des Geschäftsjahres 2012 per 1. Januar 2012 diverse Rechnungen nachgebucht worden seien, die eindeutig das Geschäftsjahr 2011 betroffen hätten. Bei den festgestellten Buchungen habe es sich anhand der Lieferscheine nicht um Vorausrechnungen gehandelt, sondern um Warenlieferungen mit entsprechender Fakturierung im Geschäftsjahr 2011. Diese hätten aber bereits im Jahresabschluss Warenaufwand bzw. als offene Lieferantenrechnungen ausgewiesen werden müssen. Die jeweiligen Zahlungen seien über Hongkong getätigt worden, währen die Warenlieferungen jedoch an die D. GmbH in Z. erfolgt sei. Die Mängel in der Buchführung hätten dazu geführt, dass Zeitpunkt und Umfang der abrechnungspflichtigen Umsätze nicht genau hätten bestimmt werden können. Es habe der Verdacht bestanden, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin 3 die Mehrwertsteuerabrechnungen nicht nur vorbereitet, sondern auch eingereicht hätten, im Wissen, dass die Buchhaltung unvollständig sei. Zudem sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen, dass die Liquidation der D. GmbH geplant gewesen sei, als sie von der Beschwerdegegnerin gefragt worden seien, ab wann mit Umsätzen zu rechnen sei. Diesen Umstand hätten die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Aus einer E-Mail vom 18. Februar 2013 der Investorenfamilie F. an den Beschwerdeführer 2, welche der Beschwerdegegnerin gleichentags vom Beschwerdeführer 2 weitergeleitet worden sei, sei lediglich ersichtlich gewesen, dass das Lager der D. GmbH an die D. AG verkauft werden würde, nicht jedoch, dass die Auflösung der D. GmbH geplant gewesen sei (act. 7.1 und act. 7.2 S. 4 ff.).

Gründe für die Verfahrenseröffnung waren mithin die nach Ansicht der Beschwerdegegnerin verschwiegene Information der beabsichtigten Auflösung der D. GmbH und bestimmte Mängel in der Buchführung. Ob zu Recht ein Anfangsverdacht bestand, was die Beschwerdeführer bestreiten, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

2.4.3 In der Entschädigungsverfügung wird dem Beschwerdeführer 1 in zivilrechtlicher Hinsicht vorgeworfen, er habe als Mandatsverantwortlicher die Beschwerdegegnerin in zwei zentralen Punkten falsch informiert:

a) Der Beschwerdeführer 1 habe die geplante Auflösung der D. GmbH gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwiegen. Dies, obschon für ihn und auch den Beschwerdeführer 2 klar erkennbar gewesen sei, dass die Aufnahme der Geschäftstätigkeit durch die D. GmbH für die Beschwerdegegnerin wesentliche Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteueranspruchs gewesen sei (act. 7.3 S. 7 f.).

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug gemäss Art. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG ist unter anderem, dass die Vorsteuer im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit angefallen ist. Dabei übt grundsätzlich jeder, der gemäss Art. 10 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
MWSTG «ein Unternehmen betreibt», also eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und dabei unter eigenem Namen nach aussen auftritt, eine unternehmerische Tätigkeit aus. Für die Bejahung der unternehmerischen Tätigkeit genügt bereits, dass die Absicht besteht, Einnahmen zu erzielen (Henzen, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 17 und 22 zur Art. 28
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 10 Grundsatz - 1 Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
1    Steuerpflichtig ist, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und:
a  mit diesem Unternehmen Leistungen im Inland erbringt; oder
b  Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Inland hat.12
1bis    Ein Unternehmen betreibt, wer:
a  eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig von der Höhe des Zuflusses von Mitteln, die nach Artikel 18 Absatz 2 nicht als Entgelt gelten; und
b  unter eigenem Namen nach aussen auftritt.13
1ter    Das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar.14
2    Von der Steuerpflicht ist befreit, wer:
a  innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind;
b  ein Unternehmen mit Sitz im Ausland betreibt, das im Inland, unabhängig vom Umsatz, ausschliesslich eine oder mehrere der folgenden Leistungsarten erbringt:
b1  von der Steuer befreite Leistungen,
b2  Dienstleistungen, deren Ort sich nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; nicht von der Steuerpflicht befreit ist jedoch, wer Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger und Empfängerinnen erbringt,
b3  Lieferung von Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme an steuerpflichtige Personen im Inland;
c  als nicht gewinnstrebiger, ehrenamtlich geführter Sport- oder Kulturverein oder als gemeinnützige Institution innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 250 000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Artikel 21 Absatz 2 von der Steuer ausgenommen sind.16
2bis    Der Umsatz berechnet sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.17
3    Der Sitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt.
). Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer 1 spätestens am 20. Dezember 2012 davon wusste, dass die Familie F. beabsichtigte, die D. GmbH zu liquidieren. Dies geht aus einer E-Mail vom Beschwerdeführer 1 vom 10. Dezember 2012 an E. hervor (act. 7/12). Ebenso muss aufgrund der Akten geschlossen werden, dass die Beschwerdeführer in der Folge die Beschwerdegegnerin über die beabsichtigte Liquidation der D. GmbH nicht informierten, auch nicht als die Beschwerdegegnerin von den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 und E-Mail vom 24. Januar 2013 wissen wollte, wann die D. GmbH Umsatz erzielen werde (act. 7/14-15; 7/17). Vielmehr teilte der Beschwerdeführer 2 der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2013 schliesslich mit, dass die Geschäftstätigkeit gemäss Mitteilung von Y.F. im Juni 2013 aufgenommen werden würde. Gleichzeitig leitete er der Beschwerdegegnerin eine E-Mail von Y.F. vom 18. Februar 2013 weiter, welcher zu entnehmen ist, dass der gesamte Warenbestand («stock») von der D. GmbH an die D. AG verkauft werden solle (act. 14.28). Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang geltend, die Absicht der Inhaberfamilie F. habe darin bestanden, die Geschäftstätigkeiten gelegentlich von der D. GmbH in die D. AG überzuführen. Die Auflösung der GmbH sei nach Übertragung der Vermögenswerte auf die AG geplant gewesen. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bleibe auch bei Umstrukturierungen erhalten (act. 11 S. 3 f.). Die Beschwerdegegnerin führte diesbezüglich in ihrer Einstellungsverfügung aus, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin 3
vom 11. November 2015 eine Handnotiz vom 7. Dezember 2012 aufgefunden worden sei, die im Rahmen eines Kundenbesuches von Herrn und Frau F. bei der Beschwerdeführerin 3 erstellt worden sei. Deren Inhalt zeige, dass die Geschäftstätigkeit der D. GmbH an die D. AG übergehen sollte. Der Beschwerdeführer 1 habe somit davon ausgehen dürfen, dass in absehbarer Zeit die Geschäftstätigkeit in der Schweiz aufgenommen werden würde, was ihm nach glaubhafter Aussage von E. bestätigt worden sei (act. 7.1 2 S. 5 unten). Wenn die Beschwerdegegnerin demnach in der Einstellungsverfügung der Ansicht war, der Beschwerdeführer 1 habe davon ausgehen dürfen, dass in absehbarer Zeit die Geschäftstätigkeit aufgenommen werde, weil die Aktivitäten von der D. GmbH auf die D. AG hätten übergehen sollen, ist sie darauf zu behaften. Wirft sie dem Beschwerdeführer 1 später in der Entschädigungsverfügung vor, er habe sich treuwidrig verhalten, weil er gegenüber der Beschwerdegegnerin die Tatsache der geplanten Liquidation der D. GmbH verschwiegen habe, verhält sie sich widersprüchlich. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit war für die Beschwerdegegnerin – wie sie selber ausführt – Voraussetzung für die Auszahlung der Vorsteuer. Durfte der Beschwerdeführer 1 davon ausgehen, dass die Geschäftstätigkeit in absehbarer Zeit aufgenommen werden würde, kann ihm auch unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nicht vorgeworfen werden, er habe die geplante Liquidation der D. GmbH treuwidrig verschwiegen.

b) Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer 1 weiter vor, in der Vorsteuerabrechnung seien zwei (von der Beschwerdegegnerin nicht näher spezifizierte) Rechnungen der G. Sàrl aufgeführt worden, in welchen Leistungen fakturiert worden seien, die nicht an die D. GmbH erfolgt seien. Gestützt auf die Zahlung dieser Rechnungen seien Lieferungen an die im Ausland domizilierte Firma H. erfolgt. Dabei sei bereits aus dem E-Mail-Verkehr zwischen einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin 3, I., und J. von der G. Sàrl vom 24. und 27. August 2012 erkennbar gewesen, dass für diese beiden Rechnungen kein Vorsteueranspruch bestanden habe (act. 7.1 S. 5, 7f.).

Ein Vorsteueranspruch besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 28 Grundsatz - 1 Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
1    Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit, unter Vorbehalt der Artikel 29 und 33, die folgenden Vorsteuern abziehen:
a  die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer;
b  die von ihr deklarierte Bezugsteuer (Art. 45-49);
c  die von ihr entrichtete oder zu entrichtende Einfuhrsteuer, die mit unbedingter Forderung veranlagt wurde oder die mit bedingter Forderung veranlagt wurde und fällig geworden ist, sowie die von ihr für die Einfuhr von Gegenständen deklarierte Steuer (Art. 52 und 63).
2    Hat die steuerpflichtige Person bei nicht steuerpflichtigen Landwirten und Landwirtinnen, Forstwirten und Forstwirtinnen, Gärtnern und Gärtnerinnen, Viehhändlern und Viehhändlerinnen und Milchsammelstellen Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Gärtnerei, Vieh oder Milch im Rahmen ihrer zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit bezogen, so kann sie als Vorsteuer 2,6 Prozent des ihr in Rechnung gestellten Betrags abziehen.64
3    Der Abzug der Vorsteuer nach Absatz 1 ist zulässig, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat.65
MWSTG unter anderem für die in Rechnung gestellte Inlandsteuer. Dem Auszug des Kontoblatts vom 1. Januar bis 31. Dezember 2012 der D. GmbH ist zu entnehmen, dass am 16. Februar 2012 Vorsteuern im Umfang von CHF 2'476.98 und CHF 13'869.70 für zwei Rechnungen der G. Sàrl vom 14. Februar und 22. Mai 2012 verbucht worden sind (act. 14.23, Beilage A). Vorgängig wollte I. mit der obenerwähnten E-Mail vom 24. August 2012 von der G. Sàrl unter anderem wissen, welchen Rechnungsnummern die beiden am 16. Februar 2012 geleisteten Zahlungen der D. GmbH an die G. Sàrl im Umfang von CHF 33'438.74 und CHF 187'240.96 entsprächen. J. von der G. Sàrl antwortete, dass diese Zahlungen nicht den Rechnungen der G. Sàrl für die Lieferung von Ziffernblättern entsprechen würden. Es handle sich hierbei um eine «Refakturierung für H. – G. SÀRL – D. GmbH». Diese beiden Beträge seien dann aber angerechnet worden für Rechnungen der G. Sàrl (act. 7.16). Bei den Akten liegt sodann eine Rechnung der G. Sàrl an die D. GmbH vom 22. Mai 2011 über einen Betrag von CHF 173’869.70, «VAT, 8% 13'869.70», mithin genau der Betrag, der als Vorsteuerabzug geltend gemacht worden ist. Auf der Rechnung wurde festgehalten, dass die Lieferung vor dem 30. November 2011 erfolgen solle und das die D. GmbH innerhalb von 60 Tagen ab Lieferung die Rechnung zu begleichen habe. Handschriftlich ist darauf «payé 1.4.[…unleserlich]» vermerkt worden (act. 14.23, Beilage B). Wie es sich nun mit den beiden Zahlungen der D. GmbH an die G. Sàrl verhält und ob diesbezüglich zu Unrecht ein Vorsteueranspruch geltend gemacht worden ist, weil es sich bei den Zahlungen nicht um Vergütungen von an die D. GmbH erfolgte Leistungen handeln soll, lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere die E-Mail vom 24. bzw. 27. August 2012 nicht abschliessend und ohne Weiteres feststellen. Zudem schweigt sich auch der Bericht des Experten EXTEM vom 9. Oktober 2014 zu den geltend gemachten Vorsteuern und zu deren Hintergrund gänzlich aus. Wie bereits ausgeführt darf sich die Kostenauflage bzw. die Verneinung des Entschädigungsanspruchs nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Derartige liquide Umstände liegen hier indessen gerade nicht vor. Es kann daher nicht festgestellt werden, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 diesbezüglich klar ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten angelastet werden könnte.

2.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer 1 in zivilrechtlicher Hinsicht kein verwerfliches Verhalten vorgeworfen werden kann und damit kein Anlass zur Verweigerung einer Entschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 95 - 1 Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
1    Im Entscheid der Verwaltung werden die Kosten in der Regel dem Verurteilten auferlegt; aus Gründen der Billigkeit kann er von ihnen ganz oder teilweise befreit werden.
2    Wird das Verfahren eingestellt, so können dem Beschuldigten Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig wesentlich erschwert oder verlängert hat.
3    Mehrere Beschuldigte haften solidarisch für die Kosten, wenn der Strafbescheid oder die Strafverfügung nichts anderes bestimmt.
und Art. 99 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
Satz 2 VStrR besteht. Erst recht hat dies somit für den Beschwerdeführer 2 zu gelten, der gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin «in untergeordneter Funktion» tätig gewesen sei. Worin dessen vorwerfbares Verhalten konkret zu sehen ist, führt die Beschwerdegegnerin im Übrigen mit keinem Wort aus.

Der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführer 1 und 2 auf Ersatz des Schadens ist somit ausgewiesen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

2.6

2.6.1 Schliesslich machte auch die nichtbeschuldigte Beschwerdeführerin 3 Entschädigungsansprüche geltend, weil ihre Räumlichkeiten durchsucht worden seien (vgl. act. 7.3 Ziff. 5 S. 9).

2.6.2 Gestützt auf Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR steht dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, ein Anspruch auf Entschädigung zu, soweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin 3 zunächst deshalb, weil der Wortlaut von Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR die Durchsuchung von Geschäftsräumen nicht mitumfasse, sondern nur die Durchsuchung von Wohnungen (act. 7.2 S. 9).

Der Botschaft vom 21. April 1971 zum Entwurf des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ist zu entnehmen, dass Abs. 1 von Art. 99
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR der für das Bundesstrafverfahren geltenden Regelung nachgebildet war (Art. 122 Abs. 1 und Art. 176 aBStP), während Absatz 2 eine Neuerung enthalte, «die den modernen Anschauungen und Gesetzgebungen» entspreche (BBl 1971 I 1015). Der Gesetzgeber entschied sich beim Erlass des VStrR, auch Dritten einen Entschädigungsanspruch zu gewähren. Nach dem damaligen Verständnis des Gesetzgebers gehörten zum Kreis der anspruchsberechtigten Dritten der Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes und der Inhaber einer durchsuchten Wohnung. Ob dabei der Gesetzgeber den Inhaber von Geschäftsräumen bewusst vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausnehmen wollte oder ob dieser vergessen ging, lässt sich den Materialien nicht entnehmen. Wie bereits eingangs ausgeführt (vgl. supra E. 1.1), sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung analoge Regelungen des Verwaltungsstrafverfahrens und des Strafprozessrechts kohärent anzuwenden. Im Strafverfahren haben «Dritte» gestützt auf Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO Anspruch auf Entschädigung ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens. Eine Einschränkung auf den Inhaber von beschlagnahmten Gegenständen oder auf den Inhaber einer Wohnung nimmt die StPO dabei nicht vor. Damit ist im Strafverfahren auch der nicht beschuldigte Inhaber von Geschäftsräumen zum Kreis der Anspruchsberechtigten nach Art. 434
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 434 Dritte - 1 Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
1    Dritte haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Artikel 433 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.
2    Über die Ansprüche ist im Rahmen des Endentscheids zu befinden. In klaren Fällen kann die Staatsanwaltschaft schon im Vorverfahren darüber entscheiden.
StPO zu zählen. Weshalb dies im Verwaltungsstrafverfahren anders sein sollte, ist nicht einzusehen. Jedenfalls gibt es keinen vernünftigen Grund, weshalb dem Inhaber einer Wohnung ein Entschädigungsanspruch zusteht, während der Inhaber von Geschäftsräumen leer ausgeht. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch vorliegend grundsätzlich auch der Beschwerdeführerin 3 zu gewähren.

2.6.3 Somit kann gestützt auf Art. 99 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 99 - 1 Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
1    Dem Beschuldigten, gegen den das Verfahren eingestellt oder der nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten; sie kann jedoch ganz oder teilweise verweigert werden, wenn er die Untersuchung schuldhaft verursacht oder das Verfahren mutwillig erschwert oder verlängert hat.
2    Dem Inhaber eines beschlagnahmten Gegenstandes oder einer durchsuchten Wohnung, der nicht als Beschuldigter ins Verfahren einbezogen worden ist, steht ein Anspruch auf Entschädigung zu, insoweit er unverschuldet einen Nachteil erlitten hat.
3    Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes.
VStrR von einer Entschädigung danach nur abgesehen werden, wenn die Beschwerdeführerin 3 verschuldet einen Nachteil erlitten hat. Nachdem gegen die Beschwerdeführerin 3 selbst keine Strafuntersuchung eröffnet worden war, ist zu prüfen, ob ihr mit Bezug auf die Entschädigungsfrage ein allfälliges Verschulden ihrer Organe angerechnet werden muss. Grundsätzlich gilt, dass die juristische Person für Fehlverhalten ihrer Organe zivilrechtlich einzustehen hat (Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB). Die Entschädigungsfrage ist auch hier nach den dem Zivilrecht angenäherten Grundsätzen zu entscheiden. Widerrechtliches, schuldhaftes und für das Strafverfahren kausales Verhalten von Organen einer juristischen Person bewirkt deshalb, dass der juristischen Person der durch das Strafverfahren entstandene Schaden nicht zu ersetzen ist. Dabei darf auch hier keine über die strafprozessuale Haftung des beschuldigten Organs hinausgehende Haftung der juristischen Person geschaffen werden. Anders zu entscheiden hiesse, auf dem Umweg der Verweigerung einer Entschädigung an die juristische Person ein strafrechtliches Verschulden ihres Organs indirekt zu bejahen, obschon es freigesprochen bzw. das Verfahren gegen es eingestellt wurde und ihm keine Kosten auferlegt wurden. Dies käme einer unzulässigen Verdachtsstrafe gleich.

2.6.4 Der Beschwerdeführer 1 war bis zum 24. Juli 2012 als Verwaltungsrats- mitglied der Beschwerdeführerin 3 tätig und amtet seither als deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer. Für die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführerin 3 das Verhalten des Beschwerdeführers 1 als deren Organ anzurechnen ist, ist auf die vorstehenden Erwägungen betreffend die Entschädigungsfrage des Beschwerdeführers 1 abzustellen. Dem Beschwerdeführer 1 ist – wie ausgeführt – im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingestellten Verwaltungsstrafverfahren jedoch kein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, sodass der grundsätzliche Anspruch der Beschwerdeführerin 3 auf Ersatz des Schadens zu bejahen ist (vgl. supra E. 2.5).

Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt gutzuheissen.

3. Den Beschwerdeführern 1 und 2 sind als ehemals Beschuldigte die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten, wobei an die Notwendigkeit kein allzu strenger Massstab angelegt werden darf. Der Beizug eines Verteidigers ist gemäss Art. 32
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 32 - 1 Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
1    Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger bestellen.
2    Als berufsmässige Verteidiger im Verfahren der Verwaltung werden zugelassen:
a  die ihren Beruf in einem Kanton ausübenden patentierten Rechtsanwälte;
b  Angehörige von Berufen, die der Bundesrat unter bestimmten Bedingungen zur Verteidigung in Verwaltungsstrafsachen ermächtigt hat.
3    Ausnahmsweise und unter Vorbehalt des Gegenrechts kann die beteiligte Verwaltung auch einen ausländischen Verteidiger zulassen.
4    Die Behörde kann den Verteidiger auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
VStrR grundsätzlich in jeder Lage des Verfahrens zulässig und die dadurch entstandenen Kosten müssen dann anerkannt werden, wenn sie unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen. Nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) haben bei der Festsetzung der Entschädigung unnötige oder übersetzte Kosten unberücksichtigt zu bleiben, woraus sich ergibt, dass für die Anwaltskosten eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ist, welche den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des konkreten Falles entspricht (Entscheid des Bundesstrafgerichts BK.2011.4 vom 22. August 2011 E.3.1.4 m.w.H.).

Soweit die Beschwerdegegnerin die Ansicht vertritt, der Ersatz der Verteidigungskosten für die Beschwerdeführer 1 und 2 komme deshalb nicht in Frage, weil diese nicht von den Beschuldigten, sondern von der Beschwerdeführerin 3 bezahlt werde, ist diese Argumentation nicht haltbar. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es willkürlich, im Strafprozess der obsiegenden Partei eine Entschädigung für die Anwaltskosten mit der Begründung zu verweigern, dieser sei aufgrund einer externen Vereinbarung mit Dritten an sich keine eigenen Kosten erwachsen. Insofern sei die Situation vergleichbar mit derjenigen, da die obsiegende Partei eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen habe oder unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung prozessiert. In beiden Fällen beiden Fällen bleibe die unterliegende Partei entschädigungspflichtig (BGE 142 IV 42 E. 2.3; 122 V 278 E. 3 e)aa); Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2008 vom 8. Juni 2009 E. 2.2). Gleiches muss selbstverständlich auch geltend, wenn das Verfahren gegen eine Partei eingestellt wird und dieser – wie vorliegend – kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann.

Die Sache ist daher zur Bemessung der Höhe der Entschädigungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche dabei die vorstehenden Grundsätze zu berücksichtigen hat.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. September 2018 ist aufzuheben und die Sache ist der Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 25 Abs. 4
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 25 - 1 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
1    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts29 entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden und Anstände.
2    Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweisaufnahme an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltung und des für das betreffende Sprachgebiet gewählten eidgenössischen Untersuchungsrichters in Anspruch nehmen.
3    Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss des Beschwerdeführers oder Antragstellers Kenntnis zu nehmen.
4    Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201030.31
VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.

5.2 Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3).

5.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht keine Kostennote ein. Demnach ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise und auf Fr. 4‘000.-- festzulegen (vgl. Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m. Art. 12 Abs. 2
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 12 Honorar - 1 Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
1    Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken.
2    Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest.
BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.-- auszurichten.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. September 2018 wird aufgehoben, und die Sache zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- zu entrichten.

Bellinzona, 18. April 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Bruno Rieder

- Eidgenössische Steuerverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BV.2018.30
Date : 17. April 2019
Published : 09. Mai 2019
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Entschädigung bei Einstellung (Art. 100 Abs. 4 VStrR).


Legislation register
BGG: 66  68
BStKR: 10  12
BV: 32
D: 28
EMRK: 6
MWSTG: 10  28  96  103
OR: 20
StPO: 10  426  430  434
VStrR: 14  25  27  28  32  95  99  100
ZGB: 2  55
BGE-register
116-IA-162 • 119-IA-332 • 122-V-278 • 137-IV-352 • 139-IV-246 • 142-IV-42
Weitere Urteile ab 2000
1P.164/2002 • 6B_1126/2014 • 6B_1247/2015 • 6B_241/2015 • 6B_637/2013 • 6B_887/2016 • 6B_893/2016 • 6B_976/2008
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
abrogation • accounting • accused • acquittal • administration • administrative criminal law proceeding • adult • advance on costs • audio visual media • behavior • bellinzona • board of appeal • calculation • cessation of investigation • cessation of proceedings • circle • communication • company • component • constitutional law • contract • copy • correctness • correspondence • cost ruling • costs of the proceedings • criminal act • criminal investigation • criminal proceedings • damage • day • decision • deduction of input tax • delivery • discretion • dismissal • document • doubt • drawee • duration • e-mail • earnings • enclosure • evaluation • examinator • experience principle • extent • family • father • federal court • federal criminal court • federal law on administrational penal law • federal law on value added tax • file • fixed day • form and content • formation of real right • fraud • full replacement • function • good faith • hamlet • hong kong • house search • illegality • innovation • instructions about a person's right to appeal • intent • judicial agency • knowledge • knowledge • lawyer • legal entity • legal representation • liquidation • literature • lower instance • material defect • meeting • notification of judgment • obligee • person concerned • petitioner • position • president • presumption of innocence • pretence • question • regular remedies • relief insurance • remand • remuneration • reorganization • replacement • request to an authority • satisfaction • search order • standards of conduct • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stockist • substantive scope • supervisory board • suspicion • tax fraud • transaction • trust company • turnover • within
BstGer Leitentscheide
TPF 2011 25 • TPF 2016 55
Decisions of the TPF
BE.2016.4 • BV.2018.30 • BV.2017.26 • BK.2011.4 • BV.2018.25
BBl
1971/I/1015
Pra
91 Nr. 203