Tribunal federal
{T 0/2}
2A.609/2002 /leb
Urteil vom 17. April 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
(als Verwaltungsgericht) vom 8. November 2002.
Sachverhalt:
A.
Der türkische Staatsangehörige A.________ (geb. **. ** 1961) heiratete 1983 in der Türkei seine Landsfrau B.________. Diese gebar ihm am **. ** 1985 den Sohn C.________. Am 8. September 1987 reiste A.________ in die Schweiz, stellte ein Asylgesuch und erklärte den Behörden, er "möchte nicht in die Türkei zurück". Zu seinen Familienverhältnissen befragt, gab er die Personalien seiner Ehefrau und seines Sohnes an, bezeichnete sich jedoch als ledig, da es ihm vor der Abreise nicht mehr möglich gewesen sei, den Zivilstand zu ändern. Als ledig bezeichnete sich A.________ auch in den Gesuchen um Bewilligung zur Beschäftigung einer ausländischen Arbeitskraft, welche seine Arbeitgeber am 11. November 1988 und am 22. Januar 1990 bei der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt eingereicht hatten. Diesen Gesuchen war auch nichts über seine Nachkommen zu entnehmen, obwohl ausdrücklich danach gefragt worden war.
A. und B.________ hatten inzwischen einen zweiten Sohn bekommen (D.________, geb. **. ** 1988).
Am 15. November 1991 wurde das Asylgesuch von A.________ abgewiesen. Nachdem er hiergegen erfolglos Beschwerde geführt hatte, kehrte er am 21. März 1992 in die Türkei zurück und liess sich dort drei Monate später einvernehmlich ("durch ihre freien Willenserklärungen", vgl. Übersetzung des Urteils vom 25. Juni 1992) von seiner Ehefrau scheiden. Einen weiteren Monat später heiratete er in der Türkei die Schweizerin E.________ (geb. 1949). Am 31. Oktober 1992 reiste er wieder in die Schweiz, wo er bei E.________ in X.________ (Kanton Basel-Landschaft) Wohnsitz nahm und die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt. Nach fünfjähriger Ehedauer wurde ihm am 31. Dezember 1997 im Kanton Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung erteilt.
Während der Ehe mit E.________ - am 20. Januar 1993 - gebar die geschiedene Ehefrau von A.________, B.________, den Sohn F.________.
B.
Am 2. April 1998 klagte A.________ in der Türkei auf Scheidung von seiner Ehefrau E.________. Am 17. April 1998 wurde diese Ehe in Abwesenheit der durch einen türkischen Anwalt vertretenen Ehefrau geschieden. Einen Monat später zog A.________ in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm am 4. Juni 1998 der Kantonswechsel bewilligt und ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Im Anmeldeformular der Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt hatte A.________ die Rubrik " Gatte/in und Kinder unter 18 Jahren" zunächst mit seinen eigenen Personalien auszufüllen begonnen, diese Angaben dann aber durchgestrichen und keine weiteren Angaben mehr gemacht.
C.
Am 4. Januar 1999 heiratete A.________ in der Türkei wieder seine erste Ehefrau und stellte für sie und die drei mit ihr seinerzeit gezeugten Kinder im Kanton Basel-Stadt ein Familiennachzugsgesuch. Nachdem die hiefür zuständigen Einwohnerdienste A.________ das rechtliche Gehör gewährt hatten, traten sie mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 auf dieses Gesuch nicht ein. Gleichzeitig widerriefen sie die am 4. Juni 1998 erteilte Niederlassungsbewilligung und setzten A.________ eine Ausreisefrist von 60 Tagen an.
Einen gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt am 28. Februar 2001 ab; sein Entscheid wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2001 vom Regierungsrat bestätigt. Das hierauf angerufene Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) wies am 8. November 2002 den gegen den Regierungsratsbeschluss erhobenen Rekurs ab.
D.
A.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. November 2002 aufzuheben und festzustellen, dass die erteilte Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragt im Auftrag des Regierungsrates, die Beschwerde abzuweisen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2003 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
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1.2 Wer Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhebt, hat eine Beschwerdeschrift einzureichen, welche konkrete Begehren (Anträge) und deren Begründung enthalten muss (Art. 108 Abs. 2
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1.3 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a
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1.4 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichts-beschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1
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2.
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1
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noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7
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2.2 Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1
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2.3 Der Beschwerdeführer erhielt nach fünfjähriger Ehe mit der Schweizerin E.________ am 31. Oktober 1997 im Kanton Basel-Landschaft eine erste Niederlassungsbewilligung. Nach erfolgter Scheidung zog er in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm der Kantons-wechsel bewilligt und ihm eine zweite Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Die Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1
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Hingegen geht es darum, ob der von den basel-städtischen Behörden nach der Erteilung der (zweiten) Niederlassungsbewilligung geltend gemachte Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a
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3.
3.1 Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a
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3.2 Nach Art. 3 Abs. 2
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Die Erschleichung einer Niederlassungsbewilligung durch falsche Angaben oder durch wissentliches Verschweigen von Tatsachen kann schon darin liegen, dass die Angaben, auf welche sich die Behörden bei der seinerzeitigen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gestützt hatten oder die bei späteren Verlängerungen der Aufenthaltsbewilli-gung oder bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung mangels anderer Angaben immer noch als massgebend betrachtet werden konnten, falsch oder unvollständig waren (Urteil 2A.511/2002 vom 10 Juni 2002, E. 3.2). Immerhin ist die kantonale Behörde ihrerseits verpflichtet, vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung "das bisherige Verhalten des Ausländers nochmals eingehend zu prüfen" (Art. 11 Abs. 1
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3.3 Das Appellationsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe die Ehe mit seiner schweizerischen Ehefrau lediglich zwecks Erlangung der Niederlassungsbewilligung inszeniert oder zumindest aufrecht erhalten. In Wahrheit habe er bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung (im Kanton Basel-Landschaft) ein wirkliches Eheleben längst aufgegeben und die kurz bevorstehende Scheidung zwecks Wiederverheiratung mit seiner früheren Ehefrau vor Augen gehabt. Diese Absichten habe er verheimlicht und sich damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erschlichen. Beim Kantonswechsel habe der Beschwerdeführer sodann die Einwohnerdienste Basel-Stadt im falschen Glauben bezüglich seiner tatsächlichen Absichten gelassen und die wahren Tatsachen noch gezielt durch falsche Angaben verhüllt, indem er seine drei in der Türkei lebenden Kinder der Bewilligungsbehörde - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung - nicht deklariert habe.
3.4 In der Beschwerde wird eingewendet, es sei nicht erstellt, dass die Ehe mit E.________ - jedenfalls zum Zeitpunkt, da die Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer zum ersten Mal erteilt wurde - nur noch der Form nach und zu fremdenpolizeilichen Zwecken weitergeführt worden sei. In dieser Hinsicht hätten die kantonalen Behörden den Sachverhalt nicht richtig festgestellt. Ferner könne aus der Geburt des dritten Kindes nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden; dieser habe damals mit seiner damaligen Ehefrau einzig darum Kontakt aufgenommen, um sich (zumal die Ehe von den Eltern arrangiert worden sei) endlich von ihr scheiden zu lassen. Auch sei es nicht in seinem Sinn gewesen, die erste Ehefrau wieder zu heiraten; lediglich auf Grund familiären Druckes habe er sich zu einer erneuten Heirat mit B.________ überreden lassen. Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Fremdenpolizei Basel-Landschaft habe dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung im Wissen um die in der Türkei lebenden "vorehelichen" Kinder erteilt. Dass er diese Kinder gegenüber den Behörden von Basel-Stadt aus Unachtsamkeit nicht angegeben habe, vermöge den Widerrufsgrund von Art. 9 Abs. 4 lit. a
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3.5 Diese Einwände vermögen nicht durchzudringen: Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht (vgl. vorne "A.-" und "B.-") und die Fremdenpolizeibehörden über seine familiären Verhältnisse unrichtig bzw. unvollständig informiert. Namentlich unterblieb, wie sich aus den Akten ergibt, gegenüber den Behörden des Kantons Basel-Landschaft von Anfang an die Erwähnung des dritten Kindes, welches sechs Monate nach der Eheschliessung mit E.________ zur Welt gekommen ist. Schon ein Hinweis auf dieses dritte Kind - beispielsweise in den Verfahren zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - wäre Anlass gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung vertiefter zu prüfen. Dass den basel-landschaftlichen Behörden die zwei 1985 und 1988 geborenen, in der Türkei lebenden Kinder bekannt waren; ändert nichts: Bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Heirat mit der zwölf Jahre älteren Schweizerin noch eine Beziehung mit seiner in der Türkei lebenden ersten Ehefrau unterhielt und mit ihr ein weiteres Kind zeugte, hätte objektiv ein begründeter Verdacht für eine Ausländerrechtsehe bestanden (vgl.
E. 2.1), was zur Verweigerung der Niederlassungsbewilligung hätte führen können. Dies gilt auch, soweit der Beschwerdeführer das dritte Kind offenbar zunächst nicht als sein eigenes anerkennen wollte, gibt er doch das Bestehen einer (intimen) Beziehung mit seiner türkischen Ehefrau in der fraglichen Zeit ausdrücklich zu (vgl. Beschwerde an das Departement, S. 4).
Auch die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt hätten, wenn der Beschwerdeführer in dem ihm beim Zuzug vorgelegten Formular zur Frage nach den Kindern richtig geantwortet hätte, Anlass und Möglichkeit gehabt, den Beschwerdeführer nach den Familienverhältnissen und seinen tatsächlichen Absichten näher zu befragen, was alsdann zur Offenlegung der Verhältnisse oder jedenfalls zu einer Sachdarstellung geführt hätte, auf welcher der Beschwerdeführer zu behaften gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch die Behörden des Kantons Basel-Stadt vom Beschwerdeführer nie vollständig über seine Familienverhältnisse informiert worden sind, obwohl dieser schon in früheren Jahren ausdrücklich und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen unwahrer oder unvollständiger Angaben nach "Familienangehörigen (Ehegatten und Kinder)" gefragt worden war (vgl. vorne "A.-"). Dass diese Angaben fremdenpolizeilich, d.h. für das eventuelle spätere Niederlassungs- und Familiennachzugsrecht relevant waren, musste auch dem Beschwerdeführer bewusst sein. Eine Verletzung der Informationspflicht liegt daher vor (vgl. E. 3.2).
Aufgrund der gesamten Sachumstände durfte die Vorinstanz sodann zulässigerweise annehmen, dass es dem Beschwerdeführer bereits bei Erteilung der ersten Niederlassungsbewilligung nicht darum ging, bei seiner damaligen schweizerischen Ehefrau zu bleiben, sondern darum, seiner früheren türkischen Ehefrau und den mit ihr gezeugten drei Kindern ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Dies wird durch die nachfolgende Entwicklung der Dinge (rasche Scheidung nach Erhalt der Niederlassungsbewilligung, Wiederheirat der ersten Ehefrau, Familiennachzugsgesuch für diese und die gemeinsamen Kinder) klar belegt. Die im Kanton Basel-Landschaft auf diese Weise rechtsmissbräuchlich erwirkte Niederlassungsbewilligung führte zum Erhalt einer - ebenfalls auf Täuschung beruhenden - Niederlassungs-bewilligung durch den Kanton Basel-Stadt. Die Voraussetzungen für den Widerruf dieser (zweiten) Niederlassungsbewilligung sind daher gegeben.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung zu widerrufen ist. Vielmehr ist den Gegebenheiten des jeweiligen Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff. ).
4.2 Zwar weilt der Beschwerdeführer, der bisher zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, schon lange (seit 1987, mit Unterbrüchen) in der Schweiz. Das gilt aber nicht für seine wieder geheiratete erste Ehefrau und die mit ihr gezeugten Kinder, welche in der Türkei verwurzelt sind und hier mit entsprechend grossen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert wären. Bei Abwägung dieser Umstände sowie der planmässigen Art und Weise, wie der Beschwerdeführer die schweizerische Rechtsordnung zu umgehen versuchte, erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht als unverhältnismässig. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, mit seiner Familie in der Türkei zu leben.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: