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2A.366/1999/mks

II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG
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16. März 2000

Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin und Gerichtsschreiber Moser.

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In Sachen

B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, Liestal,

gegen

Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, als
Verwaltungsgericht,

betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hat sich ergeben:

A.- Der türkische Staatsangehörige B.________, geboren am 5. Mai 1969, reiste am 6. Oktober 1987 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Nachdem das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement auf dessen Beschwerde hin am 19. Dezember 1991 die Ablehnung seines Asylgesuchs bestätigt hatte, setzte die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt B.________ Frist bis zum 31. März 1992 zur Ausreise aus der Schweiz. Am 9. April 1992 heiratete er die Schweizer Bürgerin D.________, geboren 1954, worauf er eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erhielt, die in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde.

B.- Am 16. April 1997 wurde B.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehegatten B.________- D.________ reichten am 11. Juni 1997 das Scheidungsbegehren ein, worauf die Ehe am 9. September 1997 geschieden wurde. Am 27. Oktober 1997 heiratete B.________ in der Türkei die neun Jahre jüngere türkische Staatsangehörige T.________, mit der er bereits eine gemeinsame, im September 1996 geborene Tochter hatte.

C.- Am 6. November 1997 reichte B.________ der Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau und sein Kind ein. Da die Einwohnerdienste desselben Kantons (als für den Entscheid zuständige Fremdenpolizeibehörde) zum Schluss kamen, es habe sich bei der Ehe mit D.________ um eine Ausländerrechtsehe gehandelt, und B.________ vorwarfen, er habe die Existenz seiner Tochter verschwiegen, widerriefen sie mit Verfügung vom 9. März 1998 dessen Niederlassungsbewilligung und setzten ihm Frist zur Ausreise; auf das Gesuch um Familiennachzug traten sie nicht ein. Das Polizei- und Militärdepartement des Kantons Basel-Stadt wies einen gegen die erwähnte Verfügung erhobenen Rekurs am 4. August 1998 ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid am 8. April 1999.

D.- Mit Eingabe vom 12. Juli 1999 hat B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. April 1999 sowie den Entscheid des Polizei- und Militärdepartements vom 4. August 1998 aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung "ordnungsgemäss zu verlängern". Sodann sei die Sache zur Behandlung des Gesuchs betreffend Familiennachzug von Ehefrau und Tochter an die Fremdenpolizei des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen.

Das Polizei- und Militärdepartement und das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sowie das Bundesamt für Ausländerfragen (im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements) schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen gegen Verfügungen auf dem Gebiete der Fremdenpolizei über die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung fällt hingegen nicht unter diesen Ausschlussgrund (vgl. Art. 101 lit. d OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig.

b) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss Art. 98 lit. g OG zulässig gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen. Angefochten werden kann im vorliegenden Verfahren daher einzig der Entscheid des Appellationsgerichts. Soweit der Beschwerdeführer auch die Aufhebung des Entscheids des Polizei- und Militärdepartements verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 125 II 29 E. 1c S. 33; 117 Ib 414 E. 1d S. 417, je mit Hinweis).

c) Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a und b OG), nicht jedoch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (vgl. Art. 104 lit. c OG) gerügt werden. Hat - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an deren Sachverhaltsfeststellung gebunden, sofern diese nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensgarantien erfolgt ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

d) Das Bundesgericht wendet im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 117 Ib 114 E. 4a S. 117, mit Hinweis).

2.- a) Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142. 20) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren hat er nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG). Kein Anspruch besteht indessen, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Erfasst wird davon die sog. Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (BGE 122 II 289 E. 2 S. 294 ff.; 121 II 1 E. 2 S. 2 ff., 97 E. 3 S. 101 ff.). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies jedoch nicht zwingend, dass einem Ausländer der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dies ist nach der Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe
beruft, welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (BGE 123 II 49 E. 4 und 5 S. 50 ff.; 121 II 97 E. 2 und 4 S. 100 f. bzw. 103 ff.).

b) Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden. Ein solches Indiz lässt sich darin erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache, dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde (vgl. zum Ganzen BGE 122 II 289 E. 2b S. 295, mit Hinweisen auf Literatur und Praxis).

c) Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG erfüllt, so erwirbt der ausländische Ehegatte ein eigenes und selbständiges Niederlassungsrecht. Aus diesem Grunde erlischt die einmal erteilte Niederlassungsbewilligung mit dem Wegfall der Ehe nicht automatisch, sondern sie kann allenfalls widerrufen werden, und zwar nicht nach den allgemeinen Voraussetzungen über den Widerruf, sondern ausschliesslich unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 ANAG (BGE 112 Ib 161 E. 3 S. 162 f., 473 E. 2 S. 475). Dies gilt insbesondere für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, die die mittlerweile aufgelöste Ehe, auf die sich der Ausländer berufen hat, als Scheinehe oder bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. BGE 112 Ib 161 E. 3b S. 163).

3.- a) Die Basler Behörden haben die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen. Danach kann eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Ein solcher Widerruf setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Ausländer wissentlich falsche Angaben machte oder wesentliche Tatsachen verschwieg, in der Absicht, gestützt darauf die Niederlassungsbewilligung zu erhalten (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.).
Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Wesentlich sind nicht nur solche Tatsachen, nach denen die Fremdenpolizei bei der Erteilung der Bewilligung ausdrücklich gefragt hat, sondern auch solche, von denen der Gesuchsteller wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid massgebend sind (unveröffentlichte Urteile vom 12. September 1996 i.S. Nuhi, E. 3a, sowie vom 27. November 1995 i.S. Kciku-Veselji, E. 3c).

b) Das Appellationsgericht konnte im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht von zahlreichen Indizien ausgehen, welche dafür sprechen, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers mit D.________ bloss um eine Scheinehe handelte. Ins Auge springt zunächst, dass die Ehe mit D.________ im Frühjahr 1992 unmittelbar nach verstrichener Ausreisefrist geschlossen worden war, zu einem Zeitpunkt also, wo dem Beschwerdeführer der Vollzug der Wegweisung drohte. Spätere Abklärungen der Fremdenpolizeibehörden ergaben im Weiteren, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, die immerhin 15 Jahre älter war als er, während der gesamten Dauer der Ehe in einem Massagesalon gearbeitet und dort auch mehrheitlich übernachtet hatte, wogegen der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse weder vom Liegenschaftsverwalter noch vom Hauswart je zusammen mit einer Frau gesehen worden war. Sodann gingen bei der Fremdenpolizei Hinweise ein, wonach der Beschwerdeführer für die Ehe mit der Schweizerin bezahlt haben soll. Schliesslich lernte der Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung in den Ferien zum Jahreswechsel 1995/96 - die er offenbar ohne seine damalige Ehefrau verbrachte - seine heutige Ehefrau kennen und zeugte mit ihr ein Kind. Zwar gibt der
Beschwerdeführer an, es habe sich damals um eine blosse Ferienbekanntschaft gehandelt und er habe bis zur Scheidung ununterbrochen mit seiner Ehefrau zusammengelebt.
Der Umstand aber, dass die Ehegatten B.________- D.________ bereits zwei Monate nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer die Ehescheidung einleiteten, dass der Beschwerdeführer kaum zwei Monate nach rechtskräftigem Scheidungsurteil seine angebliche "blosse" Ferienbekanntschaft heiratete und dass er sodann keine Zeit verstreichen liess, um ein Gesuch um Familiennachzug für seine zweite Ehefrau und seine Tochter einzureichen, vermittelt den Eindruck der Umsetzung eines wohl durchdachten Planes mit dem Ziel, seiner nachmaligen Ehefrau und der gemeinsamen Tochter den Nachzug in die Schweiz zu ermöglichen, um hier fortan als Familiengemeinschaft leben zu können. Eine Würdigung der erwähnten Indizien führt daher zum Schluss, dass die Ehe B.________-D. ________ - jedenfalls aus der Sicht des Beschwerdeführers, auf die es in diesem Zusammenhang ankommt (unveröffentlichtes Urteil vom 6. Januar 2000 i.S. Ozan, E. 4b) - von Anfang an keine echte eheliche Gemeinschaft begründete, sondern nur formellen Bestand hatte, mit dem alleinigen Ziel, diesem die Niederlassungsbewilligung zu ermöglichen. Aus einer solchen Ehe lässt sich - wie erwähnt (vgl. E. 2a) - kein Recht auf Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung ableiten. In Kenntnis der wirklichen Absichten des Beschwerdeführers hätte die Fremdenpolizei diesem die Niederlassungsbewilligung zweifellos nicht erteilt.

c) Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die Fremdenpolizeibehörden vor der Erteilung der Niederlassungsbewilligung über die Existenz seiner Tochter nicht informiert hat; da er aber davon ausgegangen sei, es handle sich dabei nicht um eine bewilligungsrelevante Tatsache, habe es ihm an dem für den Widerruf gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG notwendigen Vorsatz gefehlt. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Rechtsprechung nicht sicheres Wissen um die Relevanz einer Tatsache verlangt, sondern es genügen lässt, wenn ein Gesuchsteller um deren Massgeblichkeit für das Verfahren hätte wissen müssen (unveröffentlichtes Urteil vom 13. Januar 1998 i.S. Kaya, E. 2c/aa). Dass es sich bei der Geburt eines ausserehelichen Kindes erkennbar um einen im Verfahren um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG entscheidrelevanten Umstand handelt, steht ausser Frage, hätte er doch den Fremdenpolizeibehörden Anlass zu weiteren Abklärungen des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gegeben (vgl. Art. 11 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142. 201). Verschwiegen hat der Beschwerdeführer aber auch die "innere" Tatsache, dass
es ihm im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht - wie von ihm ursprünglich angegeben - darum ging, bei seiner Schweizer Ehefrau verbleiben zu können, sondern er damit in erster Linie sich selbst sowie seiner späteren Ehefrau und seiner Tochter in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu vermitteln beabsichtigte (vgl. E. 3b). Stimmt aber der vom Ausländer angegebene Zweck nicht mit seinen wirklichen Absichten überein, verschweigt er eine für den Bewilligungsentscheid wesentliche Tatsache - nämlich den wirklichen Aufenthaltszweck (unveröffentlichtes Urteil vom 27. November 1995 i.S. Kciku-Veselji, E. 3d).

d) Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG seien erfüllt. Dass vorliegend für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung kein formelles Verfahren stattgefunden hat, ändert nichts. Im unveröffentlichten Urteil vom 27. November 1995 i.S. Kciku-Veselji (E. 3c) hat das Bundesgericht erkannt, dass ein wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG unabhängig davon vorliegen kann, ob die Fremdenpolizei explizit nach der Tatsache gefragt hat, sofern diese erkennbar entscheidrelevant ist. Des Weiteren verpflichtet Art. 3 Abs. 2 ANAG den Ausländer, die Behörden über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben. Dabei handelt es sich um eine den Ausländer treffende Informationspflicht, von der er selbst dann nicht entbunden ist, wenn die Fremdenpolizeibehörden die fragliche Tatsache bei der gebotenen Sorgfalt selbst hätte ermitteln können (unveröffentlichtes Urteil vom 4. November 1996 i.S. Turan, E. 3c). Es hätte folglich dem Beschwerdeführer obgelegen, die Fremdenpolizei über die erwähnten Sachumstände ins Bild zu setzen. Dieser Informationspflicht nachzukommen, wäre ihm ohne weiteres
zumutbar gewesen, zumal er dafür bis zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung genügend Zeit gehabt hätte; insofern kann auch nicht von einer blossen Unachtsamkeit gesprochen werden.

4.- Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes führt nicht zwingend dazu, dass die Niederlassungsbewilligung auch zu widerrufen ist. Vielmehr ist den besonderen Gegebenheiten eines Falles Rechnung zu tragen, wobei den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und 5 S. 477 ff.).

Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 18 Jahren in die Schweiz ein und weilt hier seit gut zwölf Jahren. Seine ganze Jugend hat er hingegen in der Türkei verbracht. Er hat den Kontakt zu seinem Heimatland nie abgebrochen, wie etwa sein Ferienaufenthalt um den Jahreswechsel 1995/96 sowie der Umstand, dass er dort 1997 eine Landsmännin heiratete, zeigen. Er darf daher als mit der Sprache und den dortigen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut bezeichnet werden. Auch lebt seine Frau zusammen mit der gemeinsamen Tochter in der Türkei. Dass türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie in ihrem Heimatland aufgrund der momentanen politischen Situation gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sind, ist nicht auszuschliessen. Dies hatte den Beschwerdeführer aber bisher nicht vor Besuchen der Türkei abgehalten. Mit Blick auf das Schicksal des Kurdenführers Oecalan den Schluss zu ziehen, den Beschwerdeführer erwarte bei einer Rückkehr Folter und ungerechtfertigte Inhaftierung, ist eine grobe Verallgemeinerung und nicht stichhaltig. Sollte sich dereinst ein Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz als nicht zumutbar erweisen, besteht immer noch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 14a Abs. 1 und 4 ANAG).
Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer auch frei, in einen Drittstaat auszureisen. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit weder als unverhältnismässig, noch hat die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht oder überschritten.

5.- Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Polizei- und Militärdepartement und dem Appellationsgericht (als Verwaltungsgericht) des Kantons Basel-Stadt sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

______________

Lausanne, 16. März 2000

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2A.366/1999
Datum : 16. März 2000
Publiziert : 16. März 2000
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : [AZA 0] 2A.366/1999/mks II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG


Gesetzesregister
ANAG: 3  7  9  14a
ANAV: 11
OG: 98  100  101  104  105  114  153  153a  156  159
BGE Register
112-IB-161 • 112-IB-473 • 117-IB-114 • 117-IB-414 • 121-II-1 • 121-II-97 • 122-II-289 • 123-II-49 • 125-II-29
Weitere Urteile ab 2000
2A.366/1999
Stichwortregister
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