Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 796/2013

Urteil vom 17. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
1. B.________,
2. Erbengemeinschaft A.________,
bestehend aus:

2.1. B.________,
2.2. C.________,
2.3. D.________,
2.4. E.________,
2.5. F.________,
2.6. G.________,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdeführer,

gegen

K.________,
Zustelladresse: Z.________
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Notweg,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 18. September 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war einst Eigentümer des Grundstücks Nr. 291, Grundbuch U.________, umfassend ein Wohnhaus, Wiese und Acker. Er trennte 1993 von seinem Grundstück den mit dem Wohnhaus überbauten Teil ab und verkaufte ihn als Grundstück Nr. 570 an seine Tochter B.________ (Beschwerdeführerin 1). Ende 2006 starb A.________. Eigentümer der Restparzelle Nr. 291 wurden seine Erben B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführer 2.1-2.6).

A.b. Zulasten der Grundstücke Nrn. 570 und 291 besteht ein Fusswegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 292, auf dem sich der "S.________hof" befindet, umfassend ein Wohnhaus, eine Scheune, Acker, Wiese und Wald. Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebs ist K.________ (Beschwerdegegner).

A.c. Das 1980 begründete und im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht führt ab der Grenze des berechtigten Grundstücks zuerst wenige Meter auf einem unbefestigten und ungefähr ab dem Wohnhaus der Beschwerdeführerin 1 auf einem geteerten Strässchen über die beiden belasteten Grundstücke zur öffentlichen P.________strasse.

A.d. Zu seinen Lebzeiten duldete A.________ die Benutzung seines Strässchens nicht nur als Fussweg, sondern auch als Zufahrt zum Grundstück Nr. 292. Wegen Meinungsverschiedenheiten ersuchte der Beschwerdegegner am 20. Mai 1988 um Einräumung eines Notwegs über das Strässchen. Er zog sein Begehren am 1. Juni 1988 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zurück, worin einerseits A.________ die Durchfahrt des Beschwerdegegners weiterhin zu dulden und andererseits der Beschwerdegegner einen Teil der Kosten für den neuen Belag der Zufahrtsstrasse zu übernehmen erklärte.

A.e. Wegen der Zunahme des Verkehrs (mit grösseren und schwereren Traktoren und Ladewagen) auf seinem Strässchen ersuchte A.________, vertreten durch die Beschwerdeführerin 1, um Erlass eines allgemeinen Fahrverbots. Der Gemeinderat U.________ entsprach dem Gesuch am 10. November 2005. Der Beschwerdegegner legte dagegen einen Rekurs ein. Das Verfahren ist sistiert.

B.

B.a. Mit Leitschein vom 21. Februar 2007 klagte K.________, der heutige Beschwerdegegner, am 19. März 2007 auf Einräumung eines Notfahrwegrechts. Die Beschwerdeführer erhoben die Einrede der abgeurteilten Sache zufolge Klagerückzugs im Jahre 1988. Sie beantragten, auf die Klage nicht einzutreten, eventuell die Klage abzuweisen.

B.b. Das Kreisgericht I.________ entschied am 13. November 2007, auf die Klage einzutreten. Die Beschwerdeführer legten gegen den Teilentscheid eine Berufung ein, die das Kantonsgericht St. Gallen abwies (Entscheid vom 11. Juli 2008).

B.c. In der Sache hiess das Kreisgericht die Klage gut. Es verpflichtete die Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner zugunsten seines Grundstücks und zulasten ihrer Grundstücke ein Notwegrecht einzuräumen, setzte die vom Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin 1 zu zahlende Entschädigung auf Fr. 12'580.-- fest und wies das Grundbuchamt an, Zug um Zug gegen Bezahlung der Entschädigung das Notwegrecht im Grundbuch einzutragen (Entscheid vom 3. Oktober 2012). Das Kantonsgericht hiess die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer teilweise gut, bezeichnete das einzuräumende Recht neu als Notfahrwegrecht und bestimmte den Verlauf des Notfahrwegs in Worten und durch Einzeichnung in einen Kartenausschnitt. Es bestätigte die Entschädigungspflicht des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin 1 im Betrag von Fr. 12'580.--, verpflichtet den Beschwerdegegner neu, die Beschwerdeführer 2.1-2.6 für die Einräumung des Notfahrwegrechts mit Fr. 1'750.-- zu entschädigen, und wies das Grundbuchamt an, Zug um Zug gegen Bezahlung der Entschädigung das Notfahrwegrecht zugunsten des Grundstücks Nr. 292 und zulasten der Grundstücke Nrn. 570 und 291 im Grundbuch einzutragen. Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten erster Instanz
den Parteien je zur Hälfte und diejenigen des Berufungsverfahrens den Beschwerdeführern, sprach hingegen keine Parteientschädigungen zu (Entscheid vom 18. September 2013).

C.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Klage des Beschwerdegegners abzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
In formeller Hinsicht ergibt sich Folgendes:

1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft den Anspruch auf Einräumung eines Notwegs gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (BGE 60 I 235 und die seitherige Rechtsprechung), so dass die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig ist, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts beträgt der Streitwert Fr. 20'000.-- (E. II/6 S. 12 f. und S. 31 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer machen geltend, entgegen der kantonsgerichtlichen Annahme werde der Mindeststreitwert überschritten, in jedem Fall aber stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (S. 3 ff. Rz. 5-12 der Beschwerdeschrift).

1.2. Streitig ist der Anspruch auf Einräumung eines Notwegs.

1.2.1. Der Streitwert ist im angefochtenen Entscheid anzugeben (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
BGG) und bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Kantonsgericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Lautet das Begehren auf Einräumung eines Notwegs und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts eigene Abklärungen zur Bestimmung des Streitwertes anzustellen, wenn er nicht ohne weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Soll ein höherer als der kantonsgerichtlich festgestellte Streitwert massgebend sein, haben die Beschwerdeführer zum Erreichen des Mindeststreitwertes nähere Angaben zu machen und mit Aktenhinweisen zu belegen, die es dem Bundesgericht gestatten, den Streitwert einfach zu schätzen. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerdeführer noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Kantonsgerichts gebunden (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; Urteil 5A 507/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2, in: SZZP 2011 S. 200).

1.2.2. Für die Berechnung des Streitwertes im Notwegrechtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie beim Streit um das Bestehen einer Dienstbarkeit. Es sind (alternativ) die Vorteile des herrschenden oder die Nachteile des dienenden Grundstücks massgebend (BGE 80 II 311 E. 1 S. 314 f.; 92 II 62). Fallbezogen ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner gestützt auf die Vereinbarung von 1988 (Bst. A.d) berechtigt ist, über die Grundstücke der Beschwerdeführer auf dem bestehenden Strässchen zu fahren. Der Notweg wird vom Beschwerdegegner einzig beansprucht, um die seit 1988 aus objektiven Gründen veränderte Belastung des Fahrwegrechts für die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundstücks zu gewährleisten (vgl. LIVER, Zürcher Kommentar, 1980, N. 48 zu Art. 739
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
ZGB; STEINAUER, Les droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, S. 454 N. 2300d). Streitig ist somit nicht der Bestand des Fahrwegrechts, sondern der Umfang der Ausübung. Der Streitwert bestimmt sich am Interesse an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts oder am Interesse an der Beseitigung der dadurch verursachten zusätzlichen Belastung, wobei der höhere Betrag zählt (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, I, Bern 1990, N.
9.5 zu Art. 36
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 739 - Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstückes, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden.
OG, S. 284; ausführlich: MARYSE PRADERVAND-KERNEN, La valeur des servitudes foncières et du droit de superficie, 2007, S. 259 ff.).

1.2.3. Für die Beschwerdeführer geht es um die Beeinträchtigung durch das seit 1988 gestiegene Verkehrsaufkommen auf dem bestehenden Strässchen über ihre Grundstücke, d.h. um zusätzliche Immissionen wie Lärm, Abgase, Staub etc. (S. 4 f. Rz. 7 der Beschwerdeschrift). Das Grundstück Nr. 291 wird ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt und liegt in der Landwirtschaftszone. Der Zusatzverkehr auf dem bestehenden Strässchen hat praktisch keine Entwertung des Grundstücks zur Folge ( PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 264 N. 948 und 949). Demgegenüber befindet sich auf dem Grundstück Nr. 570, das ebenfalls in der Landwirtschaftszone liegt, ein Wohnhaus. Da das bestehende Strässchen jedoch der Grenze des Grundstücks folgt, ist für die Restparzelle in der Regel ebenfalls keine Entwertung wegen Immissionen anzunehmen ( PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 264 N. 947). Im Übrigen wird eine Pauschalentschädigung für die insbesondere durch Immissionen verursachte Entwertung der Restparzelle "ex aequo et bono" zuerkannt (Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 263 N. 946 und 947). In Anbetracht der gewöhnlichen, aber ländlich ruhigen Wohnlage könnte ein Anteil von 10 bis 20 % des Verkehrswertes der Liegenschaft eingesetzt werden (BGE 104 Ib 79 E. 2 S. 83 ff.).
Diesen Verkehrswert haben die Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt. Wird auf den gutachterlich festgestellten m²-Preis von Fr. 100.-- (Ziff. III/3, act. 44) abgestellt, ergäbe sich bei einer Fläche von 1'301 m² (bekl.act. 1) eine Entwertung von maximal Fr. 26'000.-- (= 20 % von Fr. 130'100.-- [= 1'301 m² x Fr. 100.--]). Davon wäre die vorbestehende Entwertung durch die Immissionen abzuziehen, die durch den gemäss der Vereinbarung von 1988 zulässigen Verkehr verursacht werden. Ungeachtet der fehlenden Angaben und Aktenhinweise der Beschwerdeführer wird der gesetzliche Mindeststreitwert offenkundig nicht erreicht.

1.2.4. Zu prüfen ist, ob das Interesse des Beschwerdegegners an der umstrittenen Ausdehnung des Wegrechts den Mindeststreitwert überschreitet, wie das die Beschwerdeführer behaupten. Sie machen geltend, durch die Eintragung eines (Not-) Wegrechts im Grundbuch erfahre das Grundstück Nr. 292 eine erhebliche Wertsteigerung (S. 4 Rz. 7 der Beschwerdeschrift). Da das Grundstück in der Landwirtschaftszone gelegen ist und das Strässchen hauptsächlich zur landwirtschaftlichen Nutzung befahren wird, kann der Streitwert nach dem zusätzlichen Ertrag, den die umstrittene Ausdehnung des Wegrechts ermöglicht, bestimmt werden (Pradervand-Kernen, a.a.O., S. 157 f. N. 574 und 575 und S. 274 N. 993). Den Akten kann dazu lediglich entnommen werden, dass der Beschwerdegegner nur mehr Graswirtschaft betreibt. Eine Schätzung der Ertragssteigerung ist aufgrund der Angaben der Beschwerdeführer nicht möglich. Ersatzweise kann auf den Preis abgestellt werden, den der Beschwerdegegner bezahlen müsste, wenn er die gesamte Fläche des Strässchens kaufen wollte. Gemäss dem Ergänzungsgutachten hat das Strässchen ab der öffentlichen Strasse bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 292 eine Länge von 130 m, wovon rund 15 m auf das Grundstück Nr. 570 und rund 115 m auf
das Grundstück Nr. 291 entfallen (act. 56 und 56/1). Unter der Annahme, das Wegrecht müsse 3 m breit sein, ergibt sich bei gutachterlich festgestellten m²-Preisen für das Grundstück Nr. 570 von Fr. 100.-- und für das Grundstück Nr. 291 von Fr. 7.-- bis Fr. 8.-- (Ziff. III/3, act. 44) ein Wert der Wegrechtsfläche auf dem Grundstück Nr. 570 von Fr. 4'500.-- (= 3 m x 15m x Fr. 100.--) und auf dem Grundstück Nr. 291 von Fr. 2'587.50 (= 3m x 115 m x Fr. 7.50), also von rund Fr. 7'100.-- für die ganze Wegrechtsfläche.

1.2.5. Allein die überschlagsmässige Rechnung zeigt, dass der gesetzliche Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) bei weitem nicht erreicht wird. Ein höherer Streitwert, wie ihn die Beschwerdeführer behaupten, ist weder belegt noch den Akten entnehmbar.

1.3. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) begründen die Beschwerdeführer damit, in der Lehre werde mit Hinweis auf die Rechtsprechung postuliert, dass keine Wegenot bestehe, solange mit öffentlich-rechtlichen (vorab planerischen) Mitteln die Erschliessung herbeigeführt werden könne. Es gehe um die Grundsatzfrage nach dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Erschliessung gegenüber dem zivilrechtlichen Notwegrecht bzw. um dessen Subsidiarität gegenüber den öffentlich-rechtlichen Rechtsinstituten (S. 5 ff. Rz. 9-11 der Beschwerdeschrift).

1.3.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) liegt vor, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Soweit es bei der zu beurteilenden Frage hingegen lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 139 III 182 E. 1.2 S. 185 und 209 E. 1.2 S. 210).

1.3.2. Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er gemäss Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen. Eine Wegenot liegt vor, wenn einem Grundeigentümer die zur bestimmungsgemässen Benutzung seines Grundstücks erforderliche Verbindung zur öffentlichen Strasse überhaupt fehlt oder der vorhandene Weg sich als ungenügend erweist (BGE 117 II 35 E. 2 S. 36 f.; 136 III 130 E. 3.1 S. 133 f.). Zur Behebung dieses Mangels verweist das Bundesgericht den Grundeigentümer in erster Linie auf die öffentlich-rechtlichen Rechtsinstitute (BGE 120 II 185 E. 2c S. 187; 136 III 130 E. 3.3.1 S. 135). Die Frage nach dem Verhältnis zwischen privatem Notwegrecht und öffentlichem Erschliessungsrecht hat die Rechtsprechung wiederholt erörtert. Besteht danach eine hinreichende Zufahrt im Sinne des öffentlichen Rechts, hat das Zivilgericht zu beurteilen, ob auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls die privatrechtlich definierte Wegenot gemäss Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB beseitigt ist oder der Anspruch auf Einräumung eines Notweges über die hinreichende Zufahrt gemäss öffentlichem Recht hinausgeht (BGE 136 III 130 E. 3.3.4 und E.
3.3.5 S. 136 f. und E. 5.4 S. 139; Urteil 5A 136/2009 vom 19. November 2009 E. 4.3, in: ZBGR 92/2011 S. 172 ff.). Ein Vorrang des öffentlichen Rechts, der das Zivilrecht gleichsam vollständig verdrängte, wie es die Beschwerdeführer behaupten, wird selbst in der zitierten Lehrmeinung nicht vertreten (Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2012, N. 4 und N. 4a zu Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB; vgl. auch FABIENNE HOHL, Droit privé fédéral et droit public cantonal: tendances actuelles de la jurisprudence en matière de droits réels, Festschrift Steinauer, 2013, S. 35 ff., S. 42 ff.; LORENZ MEYER/RONNIE BETTLER, Privatrechtliche Enteignung durch den Notweg, Festgabe Pfäffli, BN 2014 S. 275 ff.).

1.3.3. Die Rechtsfrage, die die Beschwerdeführer als grundsätzlich bezeichnen, ist für den vorliegenden Fall in der Rechtsprechung geklärt. Streitig ist deren Anwendung im konkreten Fall und deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG.

1.4. Erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen somit als unzulässig, kann die Eingabe als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
. BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 114 Vorinstanzen - Die Vorschriften des dritten Kapitels über die kantonalen Vorinstanzen (Art. 75 bzw. 86) gelten sinngemäss.
BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 115 Beschwerderecht - Zur Verfassungsbeschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 136 I 332 E. 2.1 S. 334; 137 II 305 E. 3.3 S. 310/311).

1.5. Auf die - fristgerecht erhobene (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - subsidiäre Verfassungsbeschwerde kann eingetreten werden.

2.
Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdegegner einzig über ein im Grundbuch eingetragenes Fusswegrecht verfügt, um von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse zu gelangen, und dass über den Fussweg das Grundstück des Beschwerdegegners nicht bestimmungsgemäss für landwirtschaftliche Zwecke genutzt, namentlich nicht zeitgemäss unter Einsatz von Maschinen rationell bewirtschaftet werden könne. Die Wegenot im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB könne somit nicht verneint werden (E. III/2a S. 14 des angefochtenen Entscheids). Gegen die Sachverhaltsfeststellungen und den daraus gezogenen rechtlichen Schluss erheben die Beschwerdeführer keinerlei Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

3.
Den Einwand der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner könne seine Wegenot mit öffentlich-rechtlichen Mitteln selber beseitigen und die Erschliessung herbeiführen, hat das Kantonsgericht geprüft und verworfen. Es hat als Zwischenergebnis festgehalten, es sei auf die privatrechtlich definierte Wegenot abzustellen (E. III/2b S. 14 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB geltend (S. 7 f. Rz. 14-16), erheben in diesem Punkt aber keinerlei Verfassungsrügen. Das Bundesgericht kann auf Verfassungsbeschwerde hin die Anwendung von Art. 694
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ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB nicht frei überprüfen, sondern lediglich daraufhin, ob die angerufene Gesetzesbestimmung verfassungswidrig, namentlich qualifiziert unrichtig angewendet wurde, wobei es den Beschwerdeführern obliegt, anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 133 III 462 E. 4.4.1 S. 470). Daran fehlt es, so dass auf die
Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.
Die Beschwerdeführer bestreiten die Wegenot, weil der Beschwerdegegner aufgrund der Vereinbarung von 1988 über ein Benützungsrecht verfüge (S. 8 ff. Rz. 17-22 der Beschwerdeschrift).

4.1. Das Bundesgericht hat bestätigt, dass nicht nur ein dingliches Recht, sondern auch ein persönliches Recht, über fremde Grundstücke zu einer öffentlichen Strasse zu gelangen, eine Wegenot im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB ausschliesst. Den Unsicherheiten, die mit einer bloss persönlichen Berechtigung verbunden sind, trägt die Rechtsprechung insofern Rechnung, als eine Änderung der Verhältnisse zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Notwegrechts Anlass geben kann, sofern sie auf objektiven Gründen und nicht einfach auf persönlichen Wünschen oder Liebhabereien des Eigentümers beruht (BGE 136 III 130 E. 5.3 S. 138 f.; Urteil 5A 550/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 5.1, in: ZBGR 94/2013 S. 23).

4.2. Das Kantonsgericht ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen (E. III/2c/aa S. 15) und hat festgestellt, dass aufgrund der mündlich geschlossenen Vereinbarung von 1988 der Zugang zum Grundstück des Beschwerdegegners für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglich gewesen sei und damals keine Wegenot bestanden habe. Die Verhältnisse hätten sich seither aber geändert. Der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer habe ein allgemeines Fahrverbot beantragt mit der Begründung, es würden vermehrt Lastwagen und landwirtschaftliche Fahrzeuge über die Privatstrasse zum Betrieb des Beschwerdegegners fahren und dadurch seien erhebliche Schäden an der Strasse und am angrenzenden Wiesenbord entstanden (E. III/2c/bb S. 15 f.). Das Kantonsgericht hat daraus geschlossen, die vermehrte Benutzung der Privatstrasse mit Lastwagen und landwirtschaftlichen Fahrzeugen werde nicht mehr durch die Vereinbarung von 1988 gedeckt, sei doch das allgemeine Fahrverbot aus diesem Grund beantragt worden. Zur rationellen Bewirtschaftung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gehörten aber unstreitig landwirtschaftliche Fahrzeuge. Die Beschwerdeführer räumten ein, heute würden in der Landwirtschaft grössere und schwerere Fahrzeuge eingesetzt als
noch vor 25 Jahren gleichwie eine Bodenverdichtung stattgefunden habe. Sie hielten fest, seit einigen Jahren werde die Zufahrtsstrasse über ihre Grundstücke mit schweren Traktoren und auch Lastwagen befahren, die zum Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdegegners gelangen wollten. Die von den Beschwerdeführern erkannten veränderten Verhältnisse - die gemäss ihren Vorbringen nicht mehr vom obligatorischen Wegrecht von 1988 gedeckt seien und zur Beantragung eines allgemeinen Fahrverbots geführt hätten - beruhten auf Entwicklungen in der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken und lägen nicht in der Person des Beschwerdegegners begründet. Auch wenn der Beschwerdegegner im Vergleich zu früher nicht mehr Hektaren an Wiesland zur Verfügung habe, führten die technische Entwicklung und die in der Landwirtschaft beobachtete Bodenverdichtung insgesamt dazu, dass in der Zwischenzeit andere Fahrzeuge als noch 1988 eingesetzt würden und die Benutzungsintensität zugenommen habe. Diese Veränderungen begründeten einen Anspruch des Beschwerdegegners auf einen Notweg und zeigten insbesondere auf, dass das 1988 eingeräumte obligatorische Wegrecht nicht mehr als genügende Verbindung im Sinne von Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB gelten könne (E. III/2b/cc S.
17 des angefochtenen Entscheids).

4.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer beruht die Einleitung des Notwegrechtsprozesses nicht auf einer Fehleinschätzung des Beschwerdegegners (S. 9 Rz. 19 der Beschwerdeschrift). Vielmehr hat der Beschwerdegegner richtig erkannt, dass die Beschwerdeführer zwar sein Fahrwegrecht gemäss der Vereinbarung von 1988 anerkennen, die heutige Benutzung des Fahrweges, die sich aufgrund der Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks in den letzten 25 Jahren geändert hat, jedoch verhindern wollen. Die Beschwerdeführer rügen denn auch die Feststellung nicht als verfassungswidrig, dass die Fahrzeuge laut ihren Vorbringen zumindest hinsichtlich Grösse und Gewicht auf dem Stand von 1988 zu verbleiben hätten und die Benutzung des Fahrwegs nur für die Bewirtschaftung im damals zugestandenen Ausmass gestattet sei.

4.4. Entscheidend ist die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung von 1988 eingetreten ist und ob diese Änderung der Verhältnisse auf objektiven Gründen beruht.

4.4.1. Die Beschwerdeführer rügen, die Feststellung veränderter Verhältnisse sei ohne Beweisverfahren zustande gekommen (S. 10 f. Rz. 21 der Beschwerdeschrift). Ein Beweisverfahren zu dieser Frage hat nicht stattgefunden, doch haben die Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts selber eingeräumt, dass in der Landwirtschaft grössere und schwerere Fahrzeuge eingesetzt werden als noch vor 25 Jahren und dass die Zufahrtsstrasse über ihre Grundstücke heute mit diesen schweren Traktoren und auch mit Lastwagen befahren wird. Die Veränderung der Verhältnisse seit 1988 haben die Beschwerdeführer insoweit nie bestritten. Über nicht streitige Tatsachen Beweis zu erheben, hat aber weder für das Kreisgericht (Art. 91 Abs. 1 ZPO/SG) noch für das Kantonsgericht (Art. 150 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 150 Beweisgegenstand - 1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
1    Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2    Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
i.V.m. Art. 316 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 316 Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz - 1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
1    Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2    Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3    Sie kann Beweise abnehmen.
ZPO) Anlass bestanden.

4.4.2. Durfte in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei angenommen werden, die Verhältnisse hätten sich seit 1988 geändert, ist anschliessend zu prüfen, ob die Änderung der Verhältnisse eine Wegenot hat entstehen lassen, weil sie auf objektive, nicht in der Person des Beschwerdegegners liegende Gründe zurückzuführen ist. Diese Beurteilung betrifft eine Rechtsfrage, so dass Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB keine Bedeutung hat (BGE 127 III 248 E. 3a S. 253; 136 III 410 E. 4.3 S. 418). Die Rüge der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe ihnen den Beweis für das Nichtvorhandensein der Wegenot auferlegt und damit die allgemeine Regel über die Beweislastverteilung (Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB) verletzt (S. 9 f. Rz. 20 der Beschwerdeschrift), erweist sich als unbegründet.

4.4.3. Die rechtliche Beurteilung des Kantonsgerichts, die festgestellte Änderung der Verhältnisse habe zur Entstehung eines bisher nicht vorhandenen Anspruchs auf einen Notweg geführt, rügen die Beschwerdeführer nicht als verfassungswidrig (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
i.V.m. Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG).

4.5. Insgesamt durfte das Kantonsgericht annehmen, die Wegenot des Beschwerdegegners sei auch nicht aufgrund des 1988 gewährten obligatorischen Wegrechts zu verneinen (E. III/2c/dd S 18 des angefochtenen Entscheids).

5.
Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Dispositionsmaxime erblicken die Beschwerdeführer darin, dass die kantonalen Gerichte einen unbeschränkten Notweg eingeräumt hätten, obwohl der Beschwerdegegner sein ursprüngliches Begehren auf ein "Notfahrwegrecht" an der Hauptverhandlung auf ein Notfahrwegrecht für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung beschränkt habe (S. 12 Rz. 23 und 24 der Beschwerdeschrift).

5.1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdegegner mit seiner Klage vom 19. März 2007 ein "Notfahrwegrecht" beantragt und an der Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2007 geltend gemacht hat, "er benötige für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung seines Grundstücks eine Zufahrt zu demselben" (Protokoll). Den Beschwerdeführern ist darin beizupflichten, dass die Erklärung des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung in einem gewissen Widerspruch zu seinem Klagebegehren steht und als dessen Beschränkung auf ein Notfahrwegrecht für landwirtschaftliche Zwecke verstanden werden könnte. Parteierklärungen sind indessen gleich den privatrechtlichen Willenserklärungen dem erkennbaren Sinn gemäss auszulegen, wobei nicht nur Wortlaut, sondern alle Umstände zu berücksichtigen sind, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 262).

5.2. Das Kantonsgericht hat die Erklärung des Beschwerdegegners an der Hauptverhandlung dahin gehend ausgelegt, dass die Zufahrt zu seinem Grundstück für die landwirtschaftliche Nutzung von hauptsächlicher Bedeutung sei (E. III/4c S. 21 des angefochtenen Entscheids). Mit Rücksicht auf die unbestrittene Tatsache, dass zum Landwirtschaftsbetrieb "S.________hof" ein Wohnhaus gehört und der Beschwerdegegner darin wohnt, erscheint die Annahme nicht als willkürlich, das beanspruchte Wegrecht diene hauptsächlich, aber nicht ausschliesslich landwirtschaftlichen Zwecken und damit der bestimmungsgemässen Benutzung des Grundstücks, sondern auch Wohnzwecken des (jeweiligen) Eigentümers des Grundstücks. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdegegner mit Jahrgang 1926 nach eigenen Angaben kein Motorfahrzeug besitzt (act. 60) und dass nach Ansicht der Beschwerdeführer auszuschliessen ist, der Beschwerdegegner könnte im vorgerückten Alter noch Autofahrer werden (act. 62). Denn zu denken ist auch an einen nicht landwirtschaftlichen und durch Wohnzwecke bedingten Zubringerdienst (z.B. Taxifahrten, Möbeltransporte und Fahrten von Reparatur-, Sanitäts- oder anderen Unternehmen). Auszugehen ist somit davon, dass das Wegrecht dem Zugang und der Zufahrt
sowohl zur Arbeits- als auch zur Wohnstätte der bäuerlichen Familie bzw. des Betriebsleiters zu dienen hat (vgl. BGE 117 II 536 E. 4a S. 537 f.).

5.3. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten und der konkreten Bedürfnisse des Beschwerdegegners durfte dessen Erklärung an der Hauptverhandlung willkürfrei ausgelegt werden, wie es das Kantonsgericht getan hat. Eine Einschränkung des ursprünglichen Begehrens auf ein Notfahrwegrecht neu auf ein Notfahrwegrecht ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrzeuge oder landwirtschaftliche Zwecke war darin nicht enthalten.

6.
Weiter rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Festsetzung der Entschädigung für den Notweg über ihre Grundstücke. Eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) erblicken sie darin, dass das Kantonsgericht zwar zu Recht nicht auf das erstinstanzlich eingeholte Gerichtsgutachten abgestellt, dann aber keine neues Gerichtsgutachten veranlasst, sondern die Entschädigung selber festgesetzt hat (S. 12 ff. Rz. 25-28 der Beschwerdeschrift).

6.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Diesem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 124 I 241 E. 2 S. 242). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt auch vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211; 136 I 229 E. 5.3 S. 236).

6.2. Der gesetzliche Anspruch auf Einräumung eines Notweges besteht gegen volle Entschädigung (Art. 694 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB). Streitig war vorweg, ob die Entschädigung auch die Erstellungskosten umfasse. Das Kantonsgericht hat eine Berücksichtigung der für die Erstellung der Zufahrt aufgewendeten Kosten aus verschiedenen Gründen abgelehnt (E. III/5d S. 24 des angefochtenen Entscheids). Nach Lehre und Rechtsprechung umfasst die Entschädigung die Erstellungskosten nicht, wenn der Notweg - wie hier - in der Mitbenutzung eines schon bestehenden Strässchens besteht (BGE 45 II 23 E. 2 S. 25 f.; MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1975, N. 78 zu Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB; Steinauer, a.a.O., S. 242 Anm. 195; ausführlich: PRADERVAND-KERNEN, a.a.O., S. 150 ff.). Gestützt darauf durfte das Kantonsgericht eine Berücksichtigung der Erstellungskosten und deren gutachterliche Ermittlung mangels Rechtserheblichkeit willkürfrei ablehnen. Die dagegen erhobenen Rügen der Verletzung des verfassungsmässigen Beweisführungsanspruchs und der Willkür (S. 13 Rz. 26 der Beschwerdeschrift) erweisen sich als unbegründet.

6.3. Das Kantonsgericht hat entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (S. 14 Rz. 27) das erstinstanzlich eingeholte Gerichtsgutachten nicht schlechthin als unbrauchbar bezeichnet und vielmehr einzelne gutachterliche Erhebungen wie z.B. die Bodenpreise ausdrücklich berücksichtigt. Es hat auf das Gutachten nur insoweit nicht abstellt, als die Vorgehensweise des Experten bei der Festlegung der Entschädigung in Lehre und Rechtsprechung keine Stütze finde und insgesamt nicht überzeuge (E. III/5c S. 23 des angefochtenen Entscheids). Das Kantonsgericht ist von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgegangen, wonach die Entschädigung für einen Notweg, der wie hier über eine bereits bestehende Zufahrt führt, so berechnet werden darf, dass sich der Berechtigte am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche angemessen beteiligt (BGE 120 II 423 E. 7a).

6.4. Für das mit einem Wohnhaus überbaute Grundstück Nr. 570 hat sich die Wegrechtsfläche dem Gerichtsgutachten nicht genau entnehmen lassen. Mit Einschreibebrief vom 21. August 2013 hat der verfahrensleitende Richter den Parteien mitgeteilt, ohne ihren Gegenbericht werde er davon ausgehen, dass die Fläche etwa 46 m² betrage (inklusive an den Fahrweg angrenzendes Wiesenbord) und dass auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur exakten Bestimmung dieser Fläche verzichtet werden könne (act. B 13). In ihrem Gegenbericht haben die Beschwerdeführer lediglich darauf hingewiesen, dass kein Fahrweg mit Randabschlüssen bestehe (act. B 18). Aufgrund dieses Gegenberichts durfte das Kantonsgericht willkürfrei davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer mit der angenommenen Wegrechtsfläche und mit dem Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens zur exakten Bestimmung der Fläche einverstanden seien. Die Annahme einer Fläche von rund 46 m² lässt sich unter Willkürgesichtspunkten auch auf die "Perimeterstrasse" (act. 56/1) stützen, die eine Länge des Wegs auf dem Grundstück Nr. 570 von etwas mehr als 15 m belegt, was bei einer Breite des Weges von rund 3 m eine Fläche von rund 46 m² ergibt.

6.5. Die vom Notweg beanspruchte Fläche des Grundstücks Nr. 570 (rund 46 m 2) hat das Kantonsgericht mit dem gutachterlich ermittelten Wert von Fr. 100.-- pro m² multipliziert (= Fr. 4'600.--) und den Beschwerdegegner daran mit Rücksicht auf den Umfang seiner Benutzung des Wegrechts zur Hälfte angemessen beteiligt. Es hat festgehalten, dass die erstinstanzlich bestimmte Entschädigung von Fr. 12'580.-- nicht auf die tatsächlich geschuldeten Fr. 2'300.-- (= ½ von Fr. 4'600.--) herabgesetzt werden dürfe, weil der Beschwerdegegner selber weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben und die Beschwerdeführer als Berufungskläger nicht schlechter gestellt werden dürften als in erster Instanz. Mit Blick auf die Differenz von mehr als Fr. 10'000.-- (= Fr. 12'580.-- - Fr. 2'300.--) ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Entschädigung decke auch die von den Beschwerdeführern geforderte Entschädigung für Immissionen (Lärm, Abgase, Staub usw.), die die Benutzung des Notwegs verursache (E. III/5e S. 25 des angefochtenen Entscheids). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer (S. 14 Rz. 27) genügt die kantonsgerichtliche Begründung den verfassungsmässigen Anforderungen (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Anhaltspunkte
dafür, dass die angemessene Beteiligung des Beschwerdegegners am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche willkürlich sein könnte, vermögen die Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit Bezug auf die Entschädigung für Immissionen, die sie angeblich erleiden, gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort darauf ein, dass es sich nur um eine Entschädigung für Immissionen handeln kann, die für den Mehrverkehr seit 1988 geschuldet ist, anerkennen sie doch selber, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Vereinbarung von 1988 berechtigt ist, den heutigen Notweg für die Bewirtschaftung seines Betriebs zu benutzen (E. 4 hiervor). Dass die allenfalls durch den seitherigen Mehrverkehr gesteigerten Immissionen mit Fr. 10'000.-- nicht voll entschädigt wären, soweit darauf überhaupt ein Anspruch besteht (E. 1.2.3 hiervor), ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdeführern dargetan.

6.6. Für das unüberbaute landwirtschaftliche Grundstück Nr. 291 hat das Gerichtsgutachten einen Wert von Fr. 7.-- bis Fr. 8.-- pro m² ermittelt. Das Kantonsgericht hat die vom Notweg beanspruchte Fläche auf 629 m² festgelegt. Es ist dabei von der gutachterlichen Feststellung ausgegangen, der gesamte Notweg weise eine Länge von rund 225 m aus, was bei einer Breite von rund 3 m eine Wegrechtsfläche von insgesamt 675 m² ergebe. Davon seien die auf die Parzelle Nr. 570 entfallenden 46 m² abzuziehen (E. III/5e S. 24 f. des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung teilweise zu Recht als willkürlich (S. 14 f. Rz. 28 der Beschwerdeschrift). Aus der gutachterlichen Beantwortung der Ergänzungsfragen ergibt sich zweifelsfrei, dass der gesamte Weg ab der öffentliche Strasse bis zum Wohnhaus des Beschwerdegegners 225 m lang ist, die Länge des Notwegs über die belasteten Grundstücke Nrn. 570 und 291 bis zur Grenze des Grundstücks Nr. 292 aber nur rund 130 m beträgt, wovon Wegstrecken von gut 15 m auf das Grundstück Nr. 570 und von rund 115 m auf das Grundstück Nr. 291 entfallen (act. 56 und 56/1). Nach der angewendeten Methode (E. 6.3) beträgt der Wert der vom Notweg beanspruchten Fläche auf dem Grundstück Nr.
291 rund Fr. 2'590.-- (= 115 m x 3 m x Fr. 7.50). Das Kantonsgericht hat die Beteiligung des Beschwerdegegners daran auf einen Drittel festgesetzt, weil neben ihm auch die Eigentümer der Grundstücke Nrn. 570 und 291 die Wegstrecke befahren. Die angemessene Beteiligung beträgt rund Fr. 865.-- (= 1/3 von Fr. 2'590.--) und nicht Fr. 1'570.--, die das Kantonsgericht auf falscher Grundlage errechnet hat. Wird der Zuschlag für zu entschädigende Immissionen von Fr. 180.-- hinzugerechnet, ergibt sich eine Entschädigung von insgesamt Fr. 1'045.-- statt der zuerkannten Fr. 1'750.-- (E. III/5e S. 25 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführer erhalten somit Fr. 865.-- als angemessene Beteiligung des Beschwerdegegners am Verkehrswert der vom Notweg konkret beanspruchten Fläche sowie Fr. 885.-- als Entschädigung für die angeblichen Immissionen, die durch den seit 1988 angestiegenen Verkehr verursacht werden sollen. Inwiefern dieser Betrag als Entschädigung für den Notweg willkürlich sein soll, vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen nicht darzutun, abgesehen davon, dass eine Entschädigung für Immissionen aus Zusatzverkehr auf dem bestehenden Strässchen über das Grundstück Nr. 291 unter Willkürgesichtspunkten auch vollständig
hätte verweigert werden dürfen (E. 1.2.3 hiervor).

6.7. Aus den dargelegten Gründen verletzt die Bestimmung der Entschädigung für die Einräumung des Notwegs keine verfassungsmässigen Rechte der Beschwerdeführer. Da der Beschwerdegegner selber keine Beschwerde erhoben hat und das Bundesgerichtsgesetz eine Anschlussbeschwerde grundsätzlich nicht kennt (BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f.), hat es bei der zuerkannten Entschädigung sein Bewenden und kommt eine Herabsetzung zugunsten des Beschwerdegegners nicht in Frage.

7.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren als willkürlich. Sie machen geltend, nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen hätte der Beschwerdegegner die Kosten tragen und zu einer Entschädigung verurteilt werden müssen (S. 15 f. Rz. 29-31 der Beschwerdeschrift).

7.1. Das Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711) sieht vor, dass in der Regel der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt (Art. 114 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 114 - 1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
1    Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt der Enteigner.
2    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden.
3    Die allgemeinen Grundsätze des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947113 über den Bundeszivilprozess über die Kosten sind anwendbar im Rückforderungsverfahren (Art. 102 und 103) sowie im selbständigen Enteignungsverfahren in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.114
4    Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.115
EntG) und für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen hat (Art. 115 Abs. 1
SR 711 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
EntG Art. 115 - 1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
1    Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.117
2    Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden.
3    Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
4    Artikel 114 Absätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar.
EntG). Mit Rücksicht auf die Natur des Notweganspruchs als einer Art privatrechtlicher Enteignung empfehlen Rechtsprechung und Lehre im Falle einer Gutheissung der Klage auf Einräumung eines Notwegs die Gerichts- und Parteikosten nicht einfach nach zivilprozessualen Grundsätzen dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, sondern die enteignungsrechtlichen Bestimmungen hierüber entsprechend heranzuziehen (BGE 85 II 392 E. 3 S. 402; Meier-Hayoz, a.a.O., N. 69 zu Art. 694
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 694 - 1 Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
1    Hat ein Grundeigentümer keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, so kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn gegen volle Entschädigung einen Notweg einräumen.
2    Der Anspruch richtet sich in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Notweges der früheren Eigentums- und Wegeverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen denjenigen, für den der Notweg am wenigsten schädlich ist.
3    Bei der Festsetzung des Notweges ist auf die beidseitigen Interessen Rücksicht zu nehmen.
ZGB; STEINAUER, a.a.O., S. 242 N. 1868e). Es handelt sich dabei freilich nur um eine Empfehlung. Unter dem eingeschränkten Blickwinkel der Willkür hat es das Bundesgericht ausdrücklich nicht beanstandet, dass dem Beklagten im Notwegrechtsprozess nach dem anwendbaren Verfahrensrecht sämtliche Gerichts- und Parteikosten auferlegt werden (Urteil vom 29. Oktober 1975, wiedergegeben in: JdT
139/1991 III 70 E. 4b S. 72 f.) oder zumindest ein Teil davon (Urteile 5C.204/1991 vom 28. April 1992 E. 4, 5P.346/1991 vom 28. April 1992 E. 3 und 5P.363/1996 vom 18. November 1996 E. 9).

7.2. Mit Rücksicht auf die besondere Natur des Notweganspruchs hat das Kantonsgericht die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht einfach den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt, sondern die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen (E. IV/1 S. 26 des angefochtenen Entscheids). Willkür vermögen die Beschwerdeführer mit dem blossen Hinweis auf das Enteignungsrecht nicht zu begründen (S. 15 f. Rz. 29 der Beschwerdeschrift). Weshalb sie bei einem Wettschlagen der Parteikosten gleichwohl eine reduzierte Parteientschädigung von 50 % vom anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegner zugute haben sollen bzw. die gegenteilige Annahme des Kantonsgerichts willkürlich sein soll, begründen die Beschwerdeführer ebenso wenig (S. 16 Rz. 30 der Beschwerdeschrift). Der vom Kantonsgericht verwendete Begriff "wettgeschlagen" kann unter Willkürgesichtspunkten dahin gehend verstanden werden, dass jeder Partei ihre eigenen Kosten auferlegt werden ( STAEHELIN/SUTTER, Zivilprozessrecht, 1992, § 15 Rz. 7 S. 187) und dass bei gleichmässigem Unterliegen eine Entschädigungspflicht selbst dann entfällt, wenn nur eine Partei durch einen Anwalt vertreten ist (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen,
1992, S. 37 f. Anm.29).

7.3. Für die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten sowie die Entschädigungspflicht im zweitinstanzlichen Verfahren gilt nach Ansicht der Beschwerdeführer "mutatis mutandis" das zum erstinstanzlichen Verfahren Gesagte (S. 16 Rz. 31 der Beschwerdeschrift), so dass auch hier darauf verwiesen und die Beschwerde insgesamt abgewiesen werden kann, soweit sie die Gerichts- und Parteikosten betrifft.

8.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Entscheid nicht als verfassungswidrig, namentlich nicht als willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; vgl. zum Begriff: BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 232 E. 6.2 S. 239). Die Beschwerde muss deshalb abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_796/2013
Date : 17. März 2014
Published : 04. April 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sachenrecht
Subject : Notfahrwegrecht


Legislation register
BGG: 51  66  72  74  90  100  106  112  113  114  115  116  117
BV: 9  29
EntG: 114  115
OG: 36
ZGB: 8  694  739
ZPO: 150  316
BGE-register
104-IB-79 • 110-IA-1 • 117-IA-262 • 117-II-35 • 117-II-536 • 120-II-185 • 120-II-423 • 124-I-208 • 124-I-241 • 127-III-248 • 133-II-396 • 133-III-462 • 134-III-332 • 134-V-138 • 135-III-1 • 136-I-229 • 136-I-332 • 136-III-130 • 136-III-410 • 136-III-60 • 137-II-305 • 138-I-232 • 139-III-182 • 139-III-334 • 45-II-23 • 60-I-235 • 80-II-311 • 85-II-392 • 92-II-62
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5A_136/2009 • 5A_507/2010 • 5A_550/2011 • 5A_796/2013 • 5C.204/1991 • 5P.346/1991 • 5P.363/1996
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