Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A_710/2013

Urteil vom 17. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert K. Däppen,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eigentumsklage,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 18. Juli 2013.

Sachverhalt:

A.
Y.________ ist gemäss Auszug aus dem Grundbuch A.________ Alleineigentümerin der mit dem Zweifamilienhaus "Chalet Y.________" überbauten Liegenschaft Nr. xxx. Zu deren Lasten ist ein lebenslängliches und ausschliessliches Wohnrecht zugunsten ihrer Eltern eingetragen. Als Erwerbstitel und Beleg Nr. yyy nennt der Grundbuchauszug einen Erbvorbezug. Die Eltern von Y.________ wohnten bis zum Tod im Chalet. Ihr Vater starb am 8. Juni 2010. Gemeinsam mit ihrer Mutter bewohnte ihr Bruder X.________ das Chalet. Ihre Mutter starb am 25. Oktober 2012. X.________ blieb bis heute im Chalet wohnen trotz wiederholter Aufforderungen, die Liegenschaft und das Chalet zu verlassen.

B.
Am 24. Mai 2013 ersuchte Y.________ um gerichtlichen Rechtsschutz im summarischen Verfahren mit dem Begehren, X.________ aus der Liegenschaft Nr. xxx und aus dem Haus "Y.________" auszuweisen. X.________ beantragte auf das Gesuch nicht einzutreten. Das Bezirksgericht Plessur hiess das Gesuch gut (Entscheid vom 12. Juni 2013). Die dagegen von X.________ eingelegte Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden ab (Urteil vom 18. Juli 2013).

C.
Mit Eingabe vom 25. September 2013 beantragt X.________ (Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, auf das Gesuch nicht einzutreten. Es sind die kantonalen Akten eingeholt, hingegen weder Y.________ (Beschwerdegegnerin) noch das Kantonsgericht zur Vernehmlassung eingeladen worden.

Erwägungen:

1.
Das kantonsgerichtliche Urteil betrifft eine Eigentumsklage auf Räumung einer Liegenschaft (Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB) und kann mit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
. BGG) angefochten werden.

2.
Ihr Begehren auf Räumung der Liegenschaft hat die Beschwerdegegnerin auf Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB gestützt und im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO) gestellt.

2.1. Gemäss Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB kann der Eigentümer einer Sache in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen (Abs. 1) und hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Abs. 2). Das Gesetz geht von der Freiheit des Eigentums aus und erfasst die Eigentumsbeschränkungen als Ausnahmen. Wer die Beschränkung behauptet, muss deshalb ihr Vorliegen beweisen und damit die Freiheit widerlegen. Bei der Eigentumsklage trifft die Behauptungs- und Beweislast den Kläger für sein gegenwärtiges Eigentum und den Beklagten für sein dingliches oder obligatorisches Recht, die Herausgabe der Sache an den klagenden Eigentümer zu verweigern ( MEIER-HAYOZ, Berner Kommentar, 1981, N. 2 f. und N. 67 f. zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB; STEINAUER, Les droits réels, T. I, 5. Aufl., 2012, S. 357 N. 1006 und S. 362 f. N. 1021 und N. 1022, mit Hinweisen; Urteil 5C.236/2004 vom 15. Dezember 2004 E. 3.1).

2.2. Rechtsschutz in klaren Fällen setzt gemäss Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO voraus, dass (a.) der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und dass (b.) die Rechtslage klar ist.

2.2.1. Sofort beweisbar ist der Sachverhalt dann, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann. Der Kläger hat in der Regel durch Urkunden den vollen Beweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen. Bestreitet der Beklagte die Tatsachen, genügt es, wenn er substanziiert und schlüssig Einwendungen vorträgt, die in tatsächlicher Hinsicht nicht sofort widerlegt werden können und die geeignet sind, die aufgrund der Aktenlage gebildete gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Glaubhaftmachung ist dazu nicht erforderlich, doch reichen offensichtlich unbegründete oder haltlose Bestreitungen nicht aus, um einen an sich bewiesenen Sachverhalt als illiquid erscheinen zu lassen (vgl. BGE 138 III 620 E. 5.1.1 S. 621 ff.). Insoweit kommt der Beweislastverteilung keine entscheiderhebliche Bedeutung zu. Denn die Ausgangslage im summarischen Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen, wonach der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen hat und sich der Beklagte mit substanziierten und schlüssigen Einwendungen begnügen kann, führt dazu, dass der Kläger auch den Beweis für den Nichtbestand des diesen Einwendungen zugrunde gelegten Tatsachenfundamentes erbringen muss, wenn
er liquide Verhältnisse schaffen will (vgl. BGE 138 III 620 E. 6.2 S. 624 f.).

2.2.2. Die Rechtslage ist klar, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt. Dagegen ist die Rechtslage in der Regel nicht klar, wenn die Anwendung einer Norm einen Ermessens- oder Billigkeitsentscheid des Gerichts mit wertender Berücksichtigung der gesamten Umstände erfordert, wie dies namentlich bei der Beurteilung von Treu und Glauben zutrifft (vgl. BGE 138 III 123 E. 2.1.2 S. 126 und 728 E. 3.3 S. 734).

2.3. Der Begriff der Liquidität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Sinne von Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO betrifft eine Bundesrechtsfrage (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) und wird im vorliegenden Rahmen frei geprüft. Ob ein Beweis erbracht ist oder das Gericht aufgrund der Beweisurkunden von der Richtigkeit der Sachdarstellung voll überzeugt ist, ist hingegen eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 und 591 E. 5.4 S. 602), die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfen kann (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234).

3.
Zur Liquidität der Eigentumsverhältnisse ergibt sich Folgendes:

3.1. Die Beschwerdegegnerin ist als Alleineigentümerin der Liegenschaft, in der der Beschwerdeführer wohnt, im Grundbuch eingetragen. Sie kann sich damit auf die Vermutung aus dem Grundbucheintrag berufen, so dass der Beweis des Eigentums nicht erforderlich gewesen ist ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 67 zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB; STEINAUER, a.a.O., S. 362 N. 1021). Der Beschwerdeführer selber hat die öffentlich beurkundete Eigentumsübertragung vom 28. Dezember 2000 und den öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag der Eltern der Parteien vom 4. Juni 2004 ins Recht gelegt. Daraus ergibt sich, dass die Eltern der Parteien als Miteigentümer je zur Hälfte die Liegenschaft Nr. xxx mit dem Wohnhaus "Chalet Y.________" der Beschwerdegegnerin als Erbvorempfang zu Alleineigentum übertragen haben.

3.2. Gegen den Eigentumsnachweis hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eingewendet, er habe bei Aufräumarbeiten am 29. Mai 2013 eine (Thermopapier-) Kopie des Abtretungsvertrags vom 28. Dezember 2000 gefunden, die oben rechts den Stempel "Kantonsgericht von Graubünden" mit der Aktennummer "05/1" trage, die an einem nicht bekannten Datum auf der ersten Seite mit blauem Kugelschreiber durchgestrichen und auf jeder Seite mit einem heissen, spitzen Gegenstand verbrannt worden sei. Der Beschwerdeführer hat darin ein Indiz erblickt, dass noch weitere Dokumente betreffend die Nachlässe der Eltern vorhanden seien. So sei denkbar, dass ein Urteil des Kantonsgerichts die Eigentumsübertragung für ungültig erkläre (E. 4 S. 8 f. des angefochtenen Urteils). Der Beschwerdeführer erneuert heute seinen Einwand (S. 3 f. der Beschwerdeschrift).

3.3. Dass das Kantonsgericht in den Vorbringen keine substanziierte und schlüssige Einwendung (E. 2.2.1 hiervor) gegen den Eigentumsnachweis der Beschwerdegegnerin durch ihre Eintragung im Grundbuch und die im Recht liegenden Eigentumsausweise gesehen hat, verletzt kein Bundesrecht. Für die angeblich gerichtliche Aufhebung des Erbvorbezugsvertrags durften Anhaltspunkte verneint werden. Denn zum einen wäre eine gerichtliche Änderung der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsverhältnisse zwangsläufig dem Grundbuchamt durch das Gericht oder die Klägerpartei bekannt gegeben worden (Art. 344 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung - 1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
1    Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
2    Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.
ZPO bzw. Art. 254 ZPO/GR), was hier indessen aufgrund des aktuellen Grundbuchauszuges nicht geschehen ist. Zum anderen ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin im Oktober 2003 ein gerichtliches Hausverbot gegen den Beschwerdeführer erwirkt und der Beschwerdeführer dagegen erfolglos an das Kantonsgericht rekurriert hat (Beweisurkunde-Nr. 2 der Beschwerdegegnerin und Beweisurkunde-Nr. 7 des Beschwerdeführers im bezirksgerichtlichen Verfahren). Es gibt somit eine Erklärung dafür, wie der Stempel des Kantonsgericht auf eine Kopie des Vertrags gelangt sein könnte.

3.4. Das Kantonsgericht ist insgesamt von einem zutreffenden Begriff der Liquidität in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen und durfte den Eigentumsnachweis der Beschwerdegegnerin willkürfrei als liquid anerkennen. Was sich aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien zu dieser Frage noch ergeben soll, ist für das Ergebnis belanglos und nicht zu erörtern.

3.5. Ist die Beschwerdegegnerin Eigentümerin der Liegenschaft, kann sie deren Räumung gestützt auf Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB verlangen ( MEIER-HAYOZ, a.a.O., N. 61 zu Art. 641
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
ZGB; Urteil 5C.236/2004 vom 15. Dezember 2004). Vorbehalten bleiben müssen Fälle des offenbaren Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer doch auch nach dem Tod der Mutter noch während Monaten in ihrem Haus geduldet. Insoweit durfte auch die Liquidität in rechtlicher Hinsicht bejaht werden.

4.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren eingewendet, er dürfe gestützt auf ein Miet- oder Gebrauchsleiheverhältnis in der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin wohnen bleiben.

4.1. Gemäss den Feststellungen des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer im Einverständnis mit seiner Mutter in der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin gewohnt. Gemäss Art. 777 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 777 - 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
1    Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2    Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3    Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
ZGB durfte die Mutter der Parteien als Wohnrechtsberechtigte den Beschwerdeführer als Familienangehörigen zu sich in die Wohnung aufnehmen. Ein eigenes Wohnrecht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin als wohnrechtsbelasteter Eigentümerin ist dadurch aber nicht entstanden (vgl. BGE 106 II 329 E. 3b S. 331). Mit dem Tod der Mutter ist das ausschliesslich und lebenslänglich zu ihren und ihres vorverstorbenen Ehemannes Gunsten bestehende Wohnrecht untergegangen (Art. 776 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
ZGB) und durfte die Beschwerdegegnerin den Wegzug des Beschwerdeführers aus ihrer Liegenschaft verlangen ( BAUMANN, Zürcher Kommentar, 1999, N. 17, und MOOSER, Basler Kommentar, 2011, N. 11, je zu Art. 777
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 777 - 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
1    Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2    Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3    Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
ZGB).

4.2. Das Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin sieht der Beschwerdeführer darin, dass er zwar nie eine Miete bezahlt, in all den Jahren aber die Kosten für Reparaturen am Haus und für den täglichen Bedarf der Eltern übernommen und die Eltern, namentlich die erblindete Mutter unermüdlich gepflegt habe (S. 5 Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Da den Eltern ein ausschliessliches Wohnrecht zugestanden hat, hatten sie auch die Lasten des gewöhnlichen Unterhalts zu tragen (Art. 778 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZGB). Entsprechende Forderungen für geleistete Reparaturkosten gleichwie die weiteren Forderungen für Pflege und Betreuung richten sich gegen die Eltern, denen die behaupteten Leistungen erbracht wurden. Sie begründen deshalb allenfalls ein Vertragsverhältnis mit den Eltern, aber nicht mit der Beschwerdegegnerin, die keine Leistungen gefordert und erhalten hat. Hat es aber zu Lebzeiten der Eltern kein Vertragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer, über dessen Wohnen in ihrem Chalet, gegeben, so ist nach dem Tod des zweiten Elternteils auch kein Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften über die Miete (S. 5 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift) aufzulösen gewesen.

4.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe aufgrund der Akten nach dem Tod der Mutter am 25. Oktober 2012 zumindest bis zum 15. Februar 2013 im Einverständnis der Beschwerdegegnerin in deren Chalet gewohnt. Die gegenteilige Feststellung des Kantonsgerichts sei aktenwidrig (S. 4 Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Die Einwendung wird durch die aktenkundigen Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer widerlegt. Die Beschwerdegegnerin hat danach dem Beschwerdeführer bereits in der Woche nach dem Ableben der Mutter erklärt, dass er das Chalet verlassen müsse, dann aber diese Frist zum Auszug - wohl auch mit Rücksicht auf die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers - bis letztmals Ende März 2013 immer wieder verlängert. Dass die Willensäusserungen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer müsse aus dem Chalet ausziehen, unmissverständlich waren, belegen die Antwortschreiben des Beschwerdeführers, in denen er mehrfach vorgeschlagen hatte, der Beschwerdegegnerin das Chalet abzukaufen (Beweisurkunden Nr. 5, 6 und 8 der Beschwerdegegnerin im bezirksgerichtlichen Verfahren). Das fortgesetzte Bewohnen des Beschwerdeführers im Chalet nach dem Tod der Mutter hat somit keine vertragliche Grundlage,
sondern ist von der Beschwerdegegnerin offenkundig bloss auf Zusehen hin einseitig erlaubt worden. Derart prekaristische Gestattung beruht nicht auf Vertrag (namentlich nicht auf Gebrauchsleihe) und verschafft keine subjektiven Rechte (Schmid/Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, 4. Aufl., 2012, Rz. 1202; Steinauer, Les droits réels, T. II, 4. Aufl. 2012, S. 192 N. 1776a).

4.4. Die Einwendung des Beschwerdeführers, er sei gestützt auf ein Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin berechtigt, in deren Liegenschaft wohnen zu bleiben, hat unter der Annahme, die tatsächlichen Vorbringen seien erstellt, offenkundig keine rechtliche Grundlage. Das Kantonsgericht hat deshalb weder den Begriff der Liquidität im Sinne von Art. 257 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
ZPO falsch verstanden noch die Sachvorbringen des Beschwerdeführers willkürlich gewürdigt, indem es davon ausgegangen ist, dessen Einwendungen seien im Ergebnis blosse Schutzbehauptungen.

5.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_710/2013
Datum : 17. Februar 2014
Publiziert : 06. März 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sachenrecht
Gegenstand : Ausweisung (Art. 641 ZGB)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
641 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
1    Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen.
2    Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren.
776 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 776 - 1 Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
1    Das Wohnrecht besteht in der Befugnis, in einem Gebäude oder in einem Teile eines solchen Wohnung zu nehmen.
2    Es ist unübertragbar und unvererblich.
3    Es steht, soweit das Gesetz es nicht anders ordnet, unter den Bestimmungen über die Nutzniessung.
777 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 777 - 1 Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
1    Das Wohnrecht wird im Allgemeinen nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten bemessen.
2    Er darf aber, falls das Recht nicht ausdrücklich auf seine Person beschränkt ist, seine Familienangehörigen und Hausgenossen zu sich in die Wohnung aufnehmen.
3    Ist das Wohnrecht auf einen Teil eines Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Einrichtungen mitbenutzen.
778
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 778 - 1 Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
1    Steht dem Berechtigten ein ausschliessliches Wohnrecht zu, so trägt er die Lasten des gewöhnlichen Unterhaltes.
2    Hat er nur ein Mitbenutzungsrecht, so fallen die Unterhaltskosten dem Eigentümer zu.
ZPO: 257 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 257 - 1 Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
1    Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn:
a  der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist; und
b  die Rechtslage klar ist.
2    Ausgeschlossen ist dieser Rechtsschutz, wenn die Angelegenheit dem Offizialgrundsatz unterliegt.
3    Kann dieser Rechtsschutz nicht gewährt werden, so tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein.
344
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 344 Abgabe einer Willenserklärung - 1 Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
1    Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklärung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt.
2    Betrifft die Erklärung ein öffentliches Register wie das Grundbuch und das Handelsregister, so erteilt das urteilende Gericht der registerführenden Person die nötigen Anweisungen.
BGE Register
106-II-329 • 130-III-321 • 137-III-226 • 138-III-123 • 138-III-620
Weitere Urteile ab 2000
5A_710/2013 • 5C.236/2004
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • mutter • einwendung • tod • bundesgericht • beschwerdeschrift • grundbuch • sachverhalt • wohnrecht • beklagter • rechtslage • summarisches verfahren • eigentum • eigentumsklage • kopie • gerichtsschreiber • stempel • kantonales verfahren • frage • rechtsanwalt
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