Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_691/2012

Urteil vom 17. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Biderbost,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozessentschädigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 27. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) erhob am 1. November 2010 unter Einreichung der Weisung des Friedensrichteramts der Stadt Zürich, Kreise 4 und 5, vom 28. September 2010 beim Bezirksgericht Zürich eine Forderungsklage gegen 98 Miteigentümer der "Miteigentümergemeinschaft I.________", darunter auch A.________ (Beschwerdeführerin). Sie beantragte, die Beklagten 1 - 98 seien zu verpflichten, ihr die für jede beklagte Partei individuell zu bestimmende, auf die Anzahl Parkplätze bezogene miteigentumsanteilsmässige Summe der Gesamtforderung von Fr. 240'982.05 nebst Zins zu bezahlen, unter solidarischer Haftung für die Gesamtforderung.
Da die Beschwerdegegnerin geltend gemacht hatte, die Beklagten 1 - 98 würden durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertreten, wurde dieser vom Bezirksgericht dazu aufgefordert, entsprechende Vollmachten einzureichen. Dr. B.________ berief sich mit Eingabe vom 22. Dezember 2010 auf eine Bevollmächtigung durch Beschlussfassung der Miteigentümerversammlung vom 18. November 2010 mit Wirkung für alle Beklagten. Eventuell ersuchte er um Fristerstreckung zur Einreichung der Vollmachten, die ihm vom Bezirksgericht gewährt wurde.
Die Beschwerdeführerin liess dem Gericht mit Schreiben vom 3. Februar 2011 eine Vollmacht des von ihr beauftragten Rechtsvertreters einreichen. Überdies machte sie in formeller Hinsicht geltend, sie sei weder persönlich zur Sühnverhandlung vorgeladen worden noch habe sie jemals der Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft eine entsprechende Vertretungsvollmacht ausgestellt noch sei von der Versammlung der Miteigentümer ein entsprechender Beschluss für eine Prozessvertretung gefasst worden. Die Sühnverhandlung vom 26. Januar 2010 leide daher an einem gravierenden Mangel, weshalb sie zu wiederholen sei. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2011 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, sich zum geltend gemachten Mangel des Sühnverfahrens zu äussern. Daraufhin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11. Februar 2011 unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, in der er unter anderem beantragte, es sei mit Bezug auf die Beschwerdeführerin auf die Klage nicht einzutreten. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 17. Februar 2011 ihre Stellungnahme eingereicht hatte, wandte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit einem weiteren Schreiben vom 22. Februar 2011 an das Gericht und bekräftigte seine Auffassung, wonach die Verwaltung der Miteigentümergemeinschaft nicht zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor dem Friedensrichter befugt gewesen sei.
Am 4. März 2011 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gericht darüber, dass er mit der Beschwerdegegnerin Vergleichsgespräche führen wolle und dass er einen Beschluss der Verwaltung vom 14. November 2010 angefochten habe. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Vorsitzende, dass allfällige Mängel des Sühnverfahrens auch dann von Amtes wegen abgeklärt würden, wenn die Beschwerdeführerin den diesbezüglichen Einwand zurücknehmen würde.
Mit Verfügung vom 1. April 2011 wurde Dr. B.________, nachdem er Vollmachten von diversen Beklagten eingereicht hatte, aufgefordert, noch fehlende Angaben und Vollmachten nachzureichen. Mit dieser Verfügung wurde der Beschwerdeführerin auch eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2011 zugestellt. Hierzu reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2011 eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein, wozu sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 19. Mai 2011 äusserte.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2011 wurden der Beschwerdegegnerin diverse Fristen angesetzt, die einen Zusammenhang zu ihren Klagen gegen einzelne Beklagte, nicht jedoch zu derjenigen gegen die Beschwerdeführerin aufwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Nach der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und einem Wiedererwägungsgesuch wurde die geforderte Kautionsleistung mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 reduziert. Derselbe wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2012 trat das Bezirksgericht u.a. auf die Klage gegen die Beschwerdeführerin nicht ein und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Kostenentscheid am 14. Juni 2012 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung, mindestens aber Fr. 10'000.-- zuzüglich Fr. 379.80 Spesen und 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. September 2012 ab.

B.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die vorinstanzliche Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung der Parteientschädigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Bei der vorliegenden Streitsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Demnach ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig, sofern der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da der angefochtene Entscheid ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) ist, bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Vorinstanz strittig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG; BGE 137 III 47). Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nicht mehr die von der Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit einem Streitwert von Fr. 240'982.05, sondern einzig die von der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren an Stelle der zugesprochenen Fr. 1'000.-- geforderte Parteientschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.-- nebst Spesen. Der von Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG geforderte Mindeststreitwert ist demnach nicht erreicht, weshalb sich die Beschwerde in Zivilsachen insoweit als unzulässig erweist.

1.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde in Zivilsachen u.a. dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist sehr restriktiv auszulegen (BGE 133 III 493 E. 1.1). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG ist erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 138 I 232 E. 2.3; 135 III 1 E. 1.3 S. 4, 397 E. 1.2; 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Es ist erforderlich, dass die Frage von allgemeiner Tragweite ist (BGE 134 III 267 E. 1.2). Eine neue Rechtsfrage kann vom Bundesgericht sodann beurteilt werden, wenn dessen Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann, namentlich, wenn von unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden (BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4). Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), ansonsten die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 und 645 E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin hält dafür, es stellten sich im vorliegenden Fall Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie tut indessen kaum hinreichend dar, inwiefern hinsichtlich der von ihr angesprochenen Fragen, die sich ihres Erachtens vorliegend stellen, die Voraussetzungen für die Bejahung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nach der obigen Rechtsprechung erfüllt sein sollen. Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich:
1.2.1 Das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 11. Mai 2012 unterstand den Vorschriften der neuen Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO [Art. 405 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
ZPO]). Sodann ist unbestritten, dass sich das von der Beschwerdegegnerin mit Klage vom 1. November 2010 eingeleitete erstinstanzliche Verfahren nach den Bestimmungen des bisherigen kantonalen Prozessrechts (aZPO/ZH) zu richten hatte (Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO) und dass die strittige Parteientschädigung für dieses Verfahren nach der inzwischen aufgehobenen Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) zu bemessen ist, die zum kantonalen Zivilprozessrecht gehört, und daher vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel des Willkürverbots nach Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV überprüft werden kann (Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG; BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 349 E. 3 S. 351; 133 III 462 E. 2.3; 131 I 31 E. 2.1.2.1).
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, im vorinstanzlichen, der neuen ZPO unterstehenden Beschwerdeverfahren wären im Zusammenhang mit der Frage nach der Festsetzung der strittigen Parteikosten im Falle eines Nichteintretensentscheids die Regelungen in der ZPO über die Prozesskosten (insbes. Art. 95 Abs. 3 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO) und über deren Verteilung (Art. 104 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
. ZPO) sinngemäss heranzuziehen gewesen, um die kantonalen Prozesskostentarife bundesrechtskonform auszulegen. Denn die Regelungen in der neuen ZPO schrieben im Wesentlichen den Rechtszustand fort, wie er gemäss der aZPO/ZH gelte. Mit Bezug auf die Frage der Festsetzung von Parteikosten bei Nichteintretensentscheiden, für welche die aAnwGebV/ZH keine besondere Regelung enthalte, hätte nicht mehr auf die bisherige kantonale Praxis (ZR 95 Nr. 5) abgestellt werden dürfen; neue Verfahrensvorschriften seien nach BGE 115 II 97 E. 2c S. 101 sofort und uneingeschränkt anzuwenden. Daraus leitet die Beschwerdeführerin weiter ab, dass das Bundesgericht die Anwendung der Vorschriften der aAnwGebV/ZH frei zu prüfen habe, nämlich im Lichte der Bestimmungen der neuen ZPO, auch um widersprüchliche Entscheide bei der Anwendung alten und neuen Rechts im Sinne von Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO zu
vermeiden.
Die Beschwerdeführerin wirft damit primär die Frage auf, ob es sich vorliegend rechtfertigt, von der klaren übergangsrechtlichen Regelung in Art. 404 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
ZPO abzuweichen, die für Verfahren, welche - wie dasjenige vor dem Bezirksgericht Zürich - bei Inkrafttreten der ZPO rechtshängig waren, das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz als anwendbar erklärt, und - soweit überhaupt angebracht - von der kantonalen Behörde zu verlangen, dass sie Bestimmungen der neuen ZPO bei der Anwendung der kantonalen Tarife vorgezogen berücksichtigt. Es handelt sich dabei um eine Frage übergangsrechtlicher Natur, die sich von vornherein nur in einer beschränkten Anzahl von Fällen stellen dürfte. Inwiefern es sich dabei um eine Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite handeln soll, an deren Beantwortung ein allgemeines und dringliches Interesse besteht, ist nicht ersichtlich.
1.2.2 Die Vorinstanz entschied unter anderem, im streitbetroffenen Verfahren vor dem Bezirksgericht seien Vergleichsbemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin nicht zu entschädigen. Der Rechtsvertreter sei bis zum erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid nicht gehalten gewesen, Vergleichsgespräche zu führen, zumal diese angesichts des eingenommenen Standpunkts, auf die Klage sei nicht einzutreten, nur materielle Fragen hätten beschlagen können.
Die Beschwerdeführerin macht in nur schwer verständlichen Ausführungen geltend, die Beschwerdegegnerin habe unnötige Parteikosten verursacht, indem sie in prozessual nachlässiger Weise eine Solidarhaftung der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 240'982.05 angenommen und damit gegenüber dem auf den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin entfallenden Anteil der Sanierungskosten um Fr. 238'632.70 überklagt habe. Insoweit stelle ihr prozessbezogenes Verhalten als solches eine rechtswidrige Handlung dar, mit der Folge, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR ein bundesrechtlicher Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Parteikosten bzw. Vergleichsbemühungen zustehe, was die Vorinstanz verkannt habe. Sie hält unter Berufung auf verschiedene Lehrmeinungen dafür, die Vergleichsbemühungen seien nach der absoluten Schadenstheorie als mit den bundesrechtlichen Ersatzansprüchen konkurrierende Kostenerstattungsansprüche den Regeln des kantonalen Prozessrechts zu unterwerfen und bei der Bemessung der Parteientschädigung zu entschädigen. Bei der Anwendung der absoluten Schadenstheorie im Zusammenhang mit der Festsetzung von Parteientschädigungen bei Nichteintretensentscheiden handle es sich um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung.
Damit tut die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, inwiefern in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen für die Bejahung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erfüllt sein sollen. Insoweit ist überdies zu beachten, dass das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Anwendung eines kantonalen Tarifs, die es nur auf Willkür prüfen kann, ohnehin keinen Grundsatzentscheid fällen kann (BGE 138 I 232 E. 2.3).

1.3 Ist somit nicht dargetan, dass sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG stellt, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten.
Damit erweist sich zugleich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als grundsätzlich zulässig (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

2.
Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 133 III 489 E. 3). Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, müssen nach ständiger Rechtsprechung beziffert werden (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Dies gilt auch, wenn wie vorliegend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens selbständig angefochten werden (Urteile 4A_225/2011 vom 15. Juli 2011 E. 2.6.2; 5A_34/2009 vom 26. Mai 2009 E. 11.3, nicht publ. in BGE 135 III 513; 4A_43/2008 vom 4. März 2008 E. 2, publ. in: Praxis 97/2008 Nr.
121
S. 757 f.).
Die Beschwerdeführerin verlangt im Hauptantrag lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anweisung der Vorinstanz, die kantonale Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, in der sie die Zusprechung einer angemessenen Prozessentschädigung, mindestens aber einer solchen von Fr. 10'000.-- zuzüglich Fr. 379.80 Spesen und 8 % Mehrwertsteuer beantragt hatte. Dabei begründet sie nicht, weshalb sie keine reformatorische Entscheidung des Bundesgerichts beantragt (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121). Immerhin ist zu bemerken, dass das Bundesgericht Gerichtskosten und Parteientschädigungen für das kantonale Verfahren im Fall der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in der Regel nicht selbst gestützt auf kantonale Gebührenverordnungen, wie sie von der Vorinstanz vorliegend angewendet wurden, festlegt (vgl. Urteil 4A_375/2012 vom 20. November 2012 E. 1.2, nicht publ.: in BGE 138 X XXX). Was die Bezifferung des Begehrens anbelangt, kann dem Beschwerdeantrag lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Prozessentschädigung in einem Fr. 10'000.-- übersteigenden Betrag zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer anstrebt, was keine exakte Bezifferung darstellt. Indessen genügt,
wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis). Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführerin - in gewissem Widerspruch zum Begehren auf Anweisung der Vorinstanz, die in der kantonalen Beschwerde gestellten Anträge gutzuheissen - der Ansicht ist, eine willkürfrei zugesprochene Parteientschädigung müsste für das kantonale Verfahren (ohne Parallelverfahren) ohne Spesenersatz mindestens Fr. 7'370.-- betragen.
Nach dem Ausgeführten erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin vorliegend ein rechtsgenügliches Rechtsbegehren gestellt hat. Mit Blick auf den Verfahrensausgang kann die Frage allerdings offen gelassen werden.

3.
Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde insbesondere, soweit die Beschwerdeführerin Rügen gegen den erstinstanzlichen Entscheid des Bezirksgerichts erhebt, diesem Gericht namentlich vorwirft, seine Begründungspflicht verletzt und einen willkürlichen Entscheid gefällt zu haben. Denn die Beschwerde ist nach Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig und für Verfassungsrügen muss der Instanzenzug nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft worden sein (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640).

4.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und präzise begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
und Art. 117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349 E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1 S. 399). Willkür liegt nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür nur auf, wenn er
offensichtlich unhaltbar ist. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 135 V 2 E. 1.3; 134 II 124 E. 4.1; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit Hinweisen).

5.
Nach § 69 aZPO/ZH wird die Prozessentschädigung nach Ermessen festgesetzt und können die Parteien dem Gericht bis zur Fällung des Entscheides ihre Rechnung vorlegen. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe erst mit ihrer zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift eine Rechnung samt Aufstellung der geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen eingereicht. Diese könne als unzulässiges Novum (Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO) nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, indem sie angenommen habe, ihr Rechtsvertreter habe es versäumt, dem Bezirksgericht rechtzeitig eine Kostennote vorzulegen und indem sie die eingereichte Kostennote im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt habe. Die Einreichung einer Kostennote sei nach § 69 aZPO/ZH fakultativ und die Festsetzung des verdienten Honorars setze nicht die Einreichung einer Kostennote voraus, weshalb an die Nichteinreichung keine Säumnisfolgen geknüpft werden dürften. Davon abgesehen habe der Rechtsvertreter unmöglich erahnen können, bis wann er seine Honorarnote einzureichen gehabt habe, seien doch zwischen seiner Beanstandung in der Stellungnahme vom 3. Februar 2011 bis zum Ergehen des Nichteintretensentscheids über fünfzehn Monate verstrichen und sei dem Anwalt vom Gericht in Treu und Glauben widersprechender Weise nicht mitgeteilt worden, dass demnächst ein Entscheid über den Nichteintretensantrag gefällt würde.
Auf diese Rüge kann nicht eingetreten werden. Denn die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der Umstand, dass über die Parteikosten ohne Vorliegen einer Kostennote entschieden wurde bzw. dass die Vorinstanz die im Beschwerdeverfahren eingereichte Kostennote unberücksichtigt liess, im Ergebnis zur Festsetzung einer willkürlich tief bemessenen Parteientschädigung, also zu einem willkürlichen Entscheid, geführt haben soll (Erwägung 4 vorne). Entsprechendes ist denn auch nicht ersichtlich:
Die Vorinstanz erwog, in Fällen, in denen die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten werde, sei das richterliche Ermessen (§ 69 Abs. 1 aZPO/ZH) in dem Sinne beschränkt, als die Prozessentschädigung im Rahmen der Ansätze der aAnwGebV festzusetzen sei.
Die in der aAnwGebV festgelegten Bemessungskriterien waren nach den vorinstanzlichen Erwägungen unabhängig vom Vorliegen einer Honorarnote anzuwenden. Sodann ist ein kantonales Gericht (d.h. die Erstinstanz, aber auch die Vorinstanz) bei der Bemessung der Parteientschädigung bzw. bei deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht an allenfalls geltend gemachte Honoraransprüche gebunden (vgl. Urteile 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1, SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112; 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2, SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23). Es kann der Beschwerdeführerin daher nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen will, dass die Vorinstanz einzig deshalb eine ermessensweise Festsetzung der Parteientschädigung vorgenommen habe, weil keine Honorarnote vorlag. Ebenso geht die Beschwerdeführerin fehl, wenn sie ohne weitere Begründung vorbringt, das Bezirksgericht hätte eine Honorarnote einverlangen müssen, um den notwendigen Aufwand festzulegen bzw. festlegen zu können. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein mit einem Prozess befasstes Gericht die notwendigen Bemühungen eines Rechtsvertreters nicht unabhängig von einer Honorarnote aufgrund der Prozessakten festlegen können soll, wie dies die Erstinstanz und ihr folgend die
Vorinstanz getan haben (vgl. Urteil 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1, SVR 2011 IV Nr. 38 S. 112). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein direkt aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessender Anspruch besteht, dass ein Gericht eine Kostennote einholt, bevor es über die Kostenfolgen des Verfahrens entscheidet (BGE 115 Ia 101 E. 2; Urteile 9C_338/2010 vom 26. August 2010 E. 5.2, SVR 2011 AHV Nr. 7 S. 23; B 15/05 vom 29. März 2006 E. 10.1, SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 98). Im Beschwerdeverfahren, in dem eine freie Prüfung der Rechtsfragen stattfand (Art. 320 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO), hatte die Beschwerdeführerin sodann unabhängig von der Berücksichtigung ihrer Kostennote hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt hinsichtlich von allen ihr zu entschädigenden Bemühungen ihres Rechtsvertreters einzubringen.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine überspitzt formalistische Auslegung von § 69 aZPO/ZH geltend macht, lässt sie eine rechtsgenügende Begründung dieser Rüge vermissen, in der sie darlegen würde, inwiefern die Anwendung der genannten Bestimmung durch die Vorinstanz gegen den Schutzgehalt des Verbots des überspitzten Formalismus verstossen soll (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Auf diese Rüge ist daher ebenfalls nicht einzutreten.

6.
Nach § 2 Abs. 1 aAnwGebV setzt sich die Vergütung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Verantwortung, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 2 aAnwGebV). Wenn es die Umstände des Einzelfalls rechtfertigen, kann die Grundgebühr unter Berücksichtigung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 2 aAnwGebV um höchstens einen Drittel über- oder unterschritten werden (§ 3 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr ist allerdings erst verdient, wenn Klagebegründung bzw. Klageantwort erstattet wurde (§ 6 Abs. 1 aAnwGebV). Für den Fall einer Prozesserledigung durch Nichteintreten besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz keine besondere Regelung. Die Praxis mache in Fällen des Nichteintretens von der Regelung in § 2 Abs. 3 aAnwGebV Gebrauch, nach der die gemäss Verordnung berechnete Gebühr durch eine entsprechende Erhöhung oder Herabsetzung auszugleichen sei, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwalts bestehe.
Vorliegend setzte die Vorinstanz die Grundgebühr ausgehend vom - nicht mehr strittigen - Streitwert von Fr. 240'982.05 auf Fr. 17'334.-- fest. Da es sich um einen einfachen Fall handle, rechtfertige sich gestützt auf § 3 Abs. 2 aAnwGebV die Reduktion um einen Drittel auf Fr. 11'556.--. Wegen der Prozesserledigung durch Nichteintreten in einem sehr frühen Verfahrensstadium sei es sodann nicht zu beanstanden, wenn das Bezirksgericht zusätzlich § 2 Abs. 3 aAnwGebV angewendet habe. Unter Berücksichtigung der als notwendig erscheinenden Bemühungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, für die 4½ Stunden zu veranschlagen seien, sowie den damit verbundenen Auslagen, erscheine die vom Bezirksgericht festgesetzte Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Unter anderem erwog die Vorinstanz dazu, der Beschwerdeführerin seien die Bemühungen und Auslagen ihres Rechtsvertreters im Zusammenhang mit seiner Eingabe vom 3. Februar 2011, in der er sich auf den Mangel des Sühnverfahrens berief, zu ersetzen. Hingegen habe dem Rechtsvertreter klar sein müssen, dass ein Studium der Akten, um deren Zustellung er ersucht hatte, erst nach der Fristansetzung zur Klagebeantwortung als notwendig erachtet werde, die bis zum Erlass des
Nichteintretensentscheides nicht erfolgt sei. Sodann treffe es nicht zu, dass er die Klageschrift in diesem frühen Verfahrensstadium eingehend zu studieren gehabt habe, weshalb er hierfür keine Entschädigung erwarten könne. Bis zum erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid sei der Rechtsvertreter auch nicht gehalten gewesen, Vergleichsgespräche zu führen, zumal diese angesichts des eingenommenen Standpunkts, auf die Klage sei nicht einzutreten, nur materielle Fragen hätten beschlagen können und daher im vorliegenden Verfahren nicht zu entschädigen seien. Die diversen unaufgeforderten Eingaben des Rechtsvertreters seien zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen, zumal die Erstinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen gehabt habe. Auch der betreffende Aufwand müsse unberücksichtigt bleiben.

6.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, es fehle eine gesetzliche Grundlage für eine über den Ausgleich im Rahmen von § 2 Abs. 2 aAnwGebV hinausgehende Reduktion der Gebühr, wie sie die Vorinstanz gestützt auf § 2 Abs. 3 aAnwGebV vorgenommen habe. Diese Bestimmung sei nicht einschlägig.
Die Rüge geht fehl. Parteientschädigungen für die anwaltliche Vertretung in einem Zivilprozess sind nicht dem Gemeinwesen geschuldet und fallen damit nicht unter den Begriff der öffentlichen Abgaben. Deren Bemessung muss sich deshalb im Gegensatz zu jenen nicht auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage stützen können (Urteil 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 12.6). Es ist damit insoweit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz § 2 Abs. 3 aAnwGebV bei der Bemessung der strittigen Entschädigung nach Massgabe der in § 2 Abs. 2 aAnwGebV aufgeführten Kriterien anwendete, wie es ihrer Praxis entspricht, auch wenn diese Bestimmung den Fall des Nichteintretensentscheids nicht ausdrücklich regelt.

6.2 Fehl geht die Beschwerdeführerin sodann auch, soweit sie rügt, die Vorinstanz habe mit ihrer gestützt auf § 2 Abs. 3 aAnwGebV gestützten Herabsetzung den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, ohne eine substanziierte Willkürrüge zu erheben, in der sie sich rechtsgenüglich mit den vorstehend dargestellten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen würde (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Ausserhalb von Grundrechtseingriffen prüft das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit kantonalrechtlicher Anordnungen, die sich auf kantonales Recht stützen, nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots (BGE 134 I 153 E. 4; Urteil 2C_444/2007 vom 4. April 2008 E. 2.2, ZBGR 89/2008 S. 381).

6.3 Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Bemessung bzw. Überprüfung der Parteientschädigung vorbringt, entpuppt sich weitgehend als unzulässige appellatorische Kritik, bei der die Beschwerdeführerin der Auffassung der Vorinstanz lediglich ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne rechtsgenügend anhand der Erwägungen der Vorinstanz eine willkürliche Rechtsanwendung aufzuzeigen. Dazu ist insbesondere Folgendes auszuführen:
6.3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst, dass es sich beim streitbetroffenen Verfahren um einen einfachen Fall gehandelt habe. Es handle sich um einen in formeller und materieller Hinsicht äusserst komplexen Bauabrechnungprozess. Für das Erfassen des Prozessgegenstands und aus prozesstaktischen Überlegungen sei entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ein umfassendes Aktenstudium notwendig gewesen, namentlich zur Prüfung, ob es vorteilhafter sei, die Klage vollumfänglich zu bestreiten oder diese allenfalls teilweise für den Teil der Beschwerdeführerin anzuerkennen.
Die Beschwerdeführerin legt damit nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung willkürlich sein soll, wonach sich das Prozessthema im Verfahren vor dem Bezirksgericht bis zur Ansetzung einer Frist zur Klageantwort auf die von Amtes wegen zu prüfende Frage beschränkte, ob die Klage gegen die Beschwerdeführerin beim Friedensrichter mangelhaft eingeleitet worden sei, und sich die Beschwerdeführerin demnach in diesem frühen Verfahrensstadium noch nicht mit materiellen Fragen zu befassen hatte. Sie zeigt nicht auf, weshalb die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie befand, Bemühungen im Zusammenhang mit materiellen Fragen seien bezogen auf das bezirksgerichtliche Verfahren unnötig gewesen und demnach in diesem nicht zu entschädigen.
6.3.2 Analoges gilt, soweit die Beschwerdeführerin eine Entschädigung für ihre Vergleichsbemühungen fordert. Auch insoweit setzt sie sich nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander, nach der Vergleichsbemühungen von vornherein nur materielle Fragen beschlagen konnten und Bemühungen im Zusammenhang mit solchen im auf die Frage der mangelhaften Klageeinleitung beschränkten Verfahren nicht zu entschädigen seien.
6.3.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den Entscheid der Vorinstanz, wonach einzig die Eingabe vom 3. Februar 2011, in der sich ihr Rechtsvertreter auf den Mangel des Sühnverfahrens berief, zu entschädigen sei, nicht dagegen die weiteren unaufgefordert eingereichten Eingaben, die zur Wahrung der Rechte der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen seien. Auch insoweit lässt sie eine rechtsgenügend begründete Willkürrüge vermissen. So ist es unbehelflich, wenn sie bloss geltend macht, sie habe erst mit der Eingabe vom 11. Februar 2011 - nach dem Studium der Akten - einen Nichteintretensantrag stellen können, ohne auf die vorinstanzliche Erwägung einzugehen, nach der die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien.

6.4 Die Beschwerdeführerin hält die vorliegend strittige Parteientschädigung im Vergleich zur Mindestentschädigung, die bei einem Zwischenentscheid nach Art. 237
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
ZPO (gemeint die neue Schweizerische Zivilprozessordnung) zu sprechen sei, für willkürlich tief bemessen. Auch diese Rüge ist nicht hinreichend begründet. Denn es ist in keiner Weise dargetan, dass bei der Bemessung der Parteientschädigung im Fall des Ergehens eines Zwischenentscheids nicht ebenfalls eine Reduktion der von der Beschwerdeführerin behaupteten Mindestentschädigung erfolgen kann und muss, wenn Aufwand betrieben wurde, der im Hinblick auf die Fällung des konkreten Zwischenentscheids nicht notwendig ist.

7.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 4A_691/2012
Datum : 17. Januar 2013
Publiziert : 31. Januar 2013
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Obligationenrecht (allgemein)
Gegenstand : Prozessentschädigung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
51 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
107 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
113 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
116 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 116 Beschwerdegründe - Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
117
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 117 Beschwerdeverfahren - Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90-94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Absatz 2 sowie 107-112 sinngemäss.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
ZPO: 95 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
104 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten - 1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
1    Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2    Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3    Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4    In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
237 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 237 Zwischenentscheid - 1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
1    Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann.
2    Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
319 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
320 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 320 Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
326 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
404 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 404 Weitergelten des bisherigen Rechts - 1 Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
1    Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtshängig sind, gilt das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz.
2    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem neuen Recht. Eine bestehende Zuständigkeit nach dem alten Recht bleibt erhalten.
405
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 405 Rechtsmittel - 1 Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
1    Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.
2    Für die Revision von Entscheiden, die unter dem bisherigen Recht eröffnet worden sind, gilt das neue Recht.
BGE Register
115-IA-101 • 115-II-97 • 131-I-31 • 132-III-209 • 133-I-149 • 133-II-396 • 133-III-439 • 133-III-462 • 133-III-489 • 133-III-493 • 133-III-638 • 133-III-645 • 134-I-153 • 134-II-120 • 134-II-124 • 134-II-244 • 134-II-349 • 134-III-235 • 134-III-267 • 134-V-138 • 135-I-6 • 135-III-1 • 135-III-232 • 135-III-513 • 135-V-2 • 136-V-131 • 137-III-47 • 138-I-171 • 138-I-232
Weitere Urteile ab 2000
2C_444/2007 • 4A_225/2011 • 4A_375/2012 • 4A_410/2011 • 4A_43/2008 • 4A_691/2012 • 5A_34/2009 • 9C_338/2010 • 9C_580/2010 • B_15/05
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • frage • beschwerde in zivilsachen • nichteintretensentscheid • rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung • streitwert • beklagter • stelle • rechtsanwalt • von amtes wegen • rechtsbegehren • gerichtskosten • beschwerdeschrift • weisung • mehrwertsteuer • zwischenentscheid • kantonales verfahren • honorar • schweizerische zivilprozessordnung • prozessvoraussetzung • entscheid • kenntnis • klageantwort • parteientschädigung • berechnung • weiler • bezogener • friedensrichter • gerichtsschreiber • frist • ermessen • prozesserledigung • prozessvertretung • zivilprozess • solidarhaftung • richtlinie • kosten • präsident • einsprache • verfahren • reformatorische natur • ersetzung • klageschrift • verfassungsbeschwerde • zürich • ausgabe • bruchteil • widerrechtlichkeit • sachmangel • richterliche behörde • begründung der eingabe • begründung des entscheids • konkursdividende • gerichts- und verwaltungspraxis • autonomie • ermässigung • lohn • beurteilung • umfang • sachlicher geltungsbereich • kantonales rechtsmittel • inkrafttreten • verfahrensbeteiligter • kostenentscheid • forderungsklage • rechtsanwendung • kantonales recht • wiederholung • treffen • vermögensrechtliche angelegenheit • ausserhalb • grundrechtseingriff • treu und glauben • zins • endentscheid • wille • verwaltungsverordnung • unterstand • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • fristerstreckung • verfassungsrecht • monat • verhalten • kreis • kantonale behörde • vorlegung • miteigentumsanteil • lausanne • wiese
... Nicht alle anzeigen
Pra
97 Nr. 121
ZBGR
89/2008 S.381