Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1399/2020

Urteil vom 17. November 2022

Richterin Iris Widmer (Vorsitz),

Besetzung Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Anna Begemann.

A._______ Ltd.,
Parteien (...),

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),
Dienstbereich Grundlagen,
Sektion Recht,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Zollabgaben; passive Veredelung.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ Ltd. bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons (...) die Herstellung, den Vertrieb und den Verkauf von Lebensmitteln aller Art. Seit dem Jahr 2012 ist sie Inhaberin von Bewilligungen für den passiven Veredelungsverkehr von Frischkartoffeln zur Herstellung von Kartoffel-Chips.

B.

Mit der Bewilligung Nr. (...) vom 4. Februar 2020 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (seit dem 1. Januar 2022: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]; nachfolgend: Vorinstanz oder im Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen BAZG) der A._______ Ltd. eine bis zum 31. Dezember 2020 gültige Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr. Damit wurde die A._______ Ltd. berechtigt, 4'000'000 kg Frischkartoffeln der Tarifnummer 0701.9091 im Äquivalenzverkehr zur Herstellung von Kartoffel-Chips nach Österreich auszuführen und im Gegenzug Kartoffel-Chips der Tarifnummer 2005.2029 zum reduzierten Ansatz von Fr. 47.- je 100 kg brutto in die Schweiz einzuführen.

Die Bewilligung enthält in Rubrik 10 unter anderem die folgende Auflage:

« Si, dans le cadre d'un trafic fondé sur l'équivalence, le produit compensateur est importé avant que la quantité correspondante de pommes de terre n'ait été exportée, l'exportation ainsi que le décompte de la quantité correspondante doivent se faire dans le délai d'exportation de trois mois. Si l'un de ces délais n'est pas respecté, la taxation au taux réduit n'est plus possible. » (Hervorhebungen im Original)

C.
Mit Eingabe vom 9. März 2020 erhebt die A._______ Ltd. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) Einsprache (recte: Beschwerde) gegen die Bewilligung vom 4. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Auflage, wonach im Rahmen des Äquivalenzverkehrs die Ausfuhr der Kartoffeln und die Abrechnung innerhalb einer Ausfuhrfrist von 3 Monaten seit der Einfuhr der Kartoffel-Chips zu erfolgen haben. Diese Auflage sei für sie nicht praktikabel. Die Auflage sei zudem in vorangehenden Bewilligungen nicht enthalten gewesen.

Zusammen mit der Beschwerde reicht sie eine Kopie der Bewilligung Nr. (...) sowie diesbezügliche Erläuterungen der Vorinstanz (E-Mail-Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz vom 4. und 9. März 2020) zu den Akten.

D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf einzutreten sei.

Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird nachfolgend eingegangen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.1 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die Verfügung vom 4. Februar 2020 beschwert: Nach der Rechtsprechung sind Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (vgl. Urteile des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.2.3;
A-6139/2019 vom 18. August 2020 E. 2.2.2; A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.2.2, die sich allerdings auf das - in diesem Punkt gleichgelagerte - Verfahren der aktiven Veredelung beziehen; siehe dazu auch E. 2.5.1 in fine). Allerdings war die Bewilligung nur bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Informationen dazu vor, ob das Abgabeerhebungsverfahren für das Jahr 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Es ist daher fraglich, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin nach wie vor über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Bewilligung verfügt. Diese Frage kann jedoch vorliegend offenbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine bundesverwaltungsgerichtliche Prüfung möglich wäre (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; Urteil des BVGer A-4670/2019 vom 3. September 2020 E. 1.3.2). Da sich die mit der vorliegenden Beschwerde auf-
geworfenen Fragen jedes Jahr unter den gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können und die Klärung dieser Fragen im öffentlichen Interesse liegt, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin
zu bejahen. Zudem war die streitbetroffene Bewilligung zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch gültig und es besteht ein Interesse an der Klärung der Frage, ob die damalige Praxis der Vorinstanz rechtskonform war (vgl. Urteil des BGer 1C_245/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.4.3 in fine). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist vor diesem Hintergrund einzutreten.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht darf die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG;
Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 1.49 ff.).Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG, welcher die Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
- 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
sowie die Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG für Steuerverfahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Artikeln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt werden (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2; A-6977/2009 vom 29. November 2010 E. 2.2).

1.3 DieRechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich bei Fehlen anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich nach jenem Recht, das bei Verwirklichung des massgeblichen Sachverhalts Gültigkeit hatte (BGE 144 II 326 E. 2.1.1; 143 II 297 E. 5.3.3; 140 V 136 E. 4.2.1). Steht in einem Rechtsmittelverfahren die Überprüfung einer Bewilligung in Frage, ist in diesem Sinne grundsätzlich vom Rechtsbestand bei Erlass der Bewilligung auszugehen (BGE 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 6.3). Demgemäss ist vorliegend das am 4. Februar 2020 geltende Recht massgebend (vgl. Sachverhalt Bst. B).

2.

2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
und Art. 8 ff
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
. ZG; Art. 1 Abs. 2
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZTG; Art. 53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
MWSTG).

2.2 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG im Rahmen des Zollverfahrens der passiven Veredelung auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG).

2.3 Das passive Veredelungsverfahren steht grundsätzlich nur Waren des zollrechtlich freien Verkehrs offen (Urteil des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 4.3; Ivo Gut, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 13 N. 4; Remo Arpagaus, Zollrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007 [nachfolgend: Zollrecht], N. 897).

Die Vorinstanz gewährte bis Ende 2011 für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe die vorübergehende Ausfuhr nur unter der (zusätzlichen) Voraussetzung, dass dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt wurden (Art. 132 Abs. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG, aufgehoben per 1. August 2016 [AS 2016 2429; BBl 2015 2883]). Diese Norm beanspruchte für das passive Veredelungsverfahren Geltung (vgl. Urteil des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 4.3; siehe dazu näher E. 7.2.6).

2.4 Das passive Veredelungsverfahren kann sowohl im sog. Nämlichkeitsverkehr (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 47
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
1    Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2    Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3    Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4    Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]) wie auch im sog. Äquivalenzverkehr (Art. 13 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 46
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV) abgewickelt werden. Beim Nämlichkeitsverkehr muss die zur Veredelung ausgeführte Ware tatsächlich für den Veredelungsvorgang verwendet werden und im Veredelungserzeugnis enthalten sein und danach wieder eingeführt werden (Art. 47 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
1    Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2    Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3    Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4    Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
ZV). Beim Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein (Art. 46 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV; Arpagaus, Zollrecht, N. 895 u. 874 f.). Nach Art. 46 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV wird der Äquivalenzverkehr angewandt, wenn:

a) die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird; und

b) keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Mögliche entgegenstehende öffentliche Interessen sind etwa die Gefahr der Täuschung inländischer Konsumenten, wenn im Äquivalenzverkehr qualitativ minderwertige Ersatzwaren als Vorprodukte für die Veredelungserzeugnisse dienen, sowie gesundheits- oder seuchenpolizeiliche Gründe (Gut, Zollkommentar, Art. 13 N. 6).

Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat (Art. 46 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV).

2.5 Das Verfahren zur passiven Veredelung bedarf einer Bewilligung des BAZG, welche mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden kann (vgl. Art. 60 Abs. 2
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 60 - 1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
1    Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
2    Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
3    Im Verfahren der passiven Veredelung:
a  werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
4    Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG). Der Antragsteller hat - vorausgesetzt es spricht kein öffentliches Interesse dagegen - Anspruch auf die Bewilligung, wenn er seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat und Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf bietet (Art. 13 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG; Art. 171
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
1    Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a  ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b  Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2    Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.114
ZV; Urteil des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 4.5).

2.5.1 Die Bewilligung enthält gemäss Art. 172 Bst. h
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 172 Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV unter anderem «Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhaltung dieser Auflagen ist eine Grundvor-aussetzung für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung und die definitive Gewährung der Zollermässigung oder Zollbefreiung (Art. 173 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV).

Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefochten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungsverfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. auch E. 1.2).

2.5.2 Eine Auflage ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Sie untersteht dem Gesetzmässigkeitsprinzip und bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Auflage muss zudem mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein (siehe dazu nachfolgend E. 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer
A-3277/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., 2020, Rz. 913, 919 ff.).

2.6 Mit der Zollanmeldung bei der Wiedereinfuhr im Verfahren der passiven Veredelung entsteht grundsätzlich eine Zollschuld (Art. 69
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
ZG; Arpagaus, Zollrecht, N. 902). Aus Gründen der Gleichbehandlung und der Gleichmässigkeit der Besteuerung werden jedoch in der Regel einzig auf dem im Ausland erzielten Veredelungsmehrwert Zollabgaben erhoben (Art. 13 Abs. 3
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
ZG i.V.m. Art. 49
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; Arpagaus, Zollrecht, N. 905). Diese bemessen sich grundsätzlich anhand des durch die Veredelung entstandenen Mehrgewichtes und nach dem Zolltarif, unter welchen das in das Zollgebiet verbrachte Veredelungserzeugnis einzureihen ist (Art. 49 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV). Ist eine Erfassung des Mehrgewichtes nicht möglich oder unverhältnismässig, kann das BAZG eine Zollermässigung oder -befreiung gewähren (Art. 49 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV). Für die Zollermässigung stehen die in Art. 49 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV vorgesehenen Methoden zur Verfügung (vgl. Arpagaus, Zollrecht, N. 904 ff.; Gut, Zollkommentar, Art. 13 N. 9 f.). Demnach berechnet das BAZG den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:

a. Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;

b. Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder

c. Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.

2.7 Das Verfahren der passiven Veredelung muss ordnungsgemäss abgeschlossen werden (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 60 - 1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
1    Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
2    Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
3    Im Verfahren der passiven Veredelung:
a  werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
4    Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG; Art. 173
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV). Es gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen, wenn die in der Bewilligung erwähnten Auflagen sowie die Voraussetzungen von Art. 173 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV erfüllt werden (Art. 173 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV i.V.m. Art. 172
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 172 Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
ZV). Das heisst, zur Wahrung des Anspruchs auf Zollermässigung muss der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin innerhalb der festgesetzten Frist den Antrag auf endgültige Zollermässigung oder Zollbefreiung einreichen. Dabei muss er
oder sie in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind. Er oder sie muss auch die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle
oder Nebenprodukte nachweisen (Art. 173 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
ZV; Urteil des BVGer
A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 4.7 m.w.H.).

2.8 Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die Zollausfuhrabgaben fällig und das Recht auf die Privilegierung bei der Wiedereinfuhr erlischt grundsätzlich (vgl. Art. 60 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 60 - 1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
1    Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
2    Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
3    Im Verfahren der passiven Veredelung:
a  werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
4    Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
ZG und die vorgesehene Ausnahme).

2.9 Die Abrechnung über die Zollabgaben im Verfahren der passiven Veredelung erfolgt grundsätzlich im sog. Nichterhebungsverfahren (Gut, Zollkommentar, Art. 60 N. 1 und 4; Urteil des BVGer A-6860/2017 vom 9. August 2018 E. 5.6). Mangels Ausfuhrzöllen ist dies nicht weiter von Bedeutung. Mit Bezug auf die (Wieder)einfuhr erheben die Zollstellen, bei denen die Veredelungserzeugnisse angemeldet werden, keine Abgaben. Die Veranlagung des Veredelungsmehrwertes erfolgt im Rahmen der Abrechnung durch die überwachende Stelle.

3.
Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 36 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
BV) verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen - im vorliegenden Fall steht eine behördliche Auflage zur Diskussion (E. 2.5) - für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für die betroffene Person zumutbar sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Die staatliche Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, bei denen mehrere Massnahmen zum Erreichen eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteile des BVGer A-376/2021 vom 14. September 2021 E. 2.4; A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2; A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.2).

4.

4.1 Das Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) legt innerhalb der welthandelsrechtlichen Verpflichtungen die Rahmenbedingungen für die Produktion und den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fest (Art. 7ff
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
. und insb. Art. 21
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198659 (Generaltarif) festgelegt.
LwG betreffend Zollkontingente). Als Instrumente zur Lenkung der Importe stehen dem Bund u.a. die Zollkontingente (Art. 21 ff
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198659 (Generaltarif) festgelegt.
. LwG) zur Verfügung. Dabei wird die Warenmenge bestimmt, welche zu einem vorteilhaften Zollansatz (KZA) in die Schweiz eingeführt werden kann. Für den Import einer zusätzlichen Menge muss regelmässig ein bedeutend höherer Zoll (AKZA) bezahlt werden, der gewöhnlich prohibitive Wirkung hat (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1; Urteil des BGer 2A.527/2006 vom 12. Dezember 2006 E.2.2; Urteil des BVGer A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.6.1).

4.2 Die Landwirtschaftsgesetzgebung wird in der vom Bundesrat erlassenen Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarverordnung, AEV, SR 916.01; in der hier massgebenden Fassung vom 1. Februar 2020) konkretisiert. Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen werden in Anhang 3 der Verordnung festgelegt (Art. 10
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen - Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
AEV).

Gemäss Ziff. 7 Anhang 3 der AEV beträgt das Teilzollkontingent 14.4 (Kartoffelprodukte) 4'000 Tonnen. Anteile am Teilzollkontingent Nr. 14.4 (Kartoffelprodukte) werden versteigert (Art. 40 Abs. 6
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten - 1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) sowie an deren vorübergehenden Erhöhungen werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
AEV [Erster Satz]; in der im vorliegenden Zeitraum geltenden Fassung; AS 2016 4083; aufgehoben per 1. Januar 2022; AS 2021 696). Anders als bei den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) bestimmt das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) beim Teilzollkontingent 14.4 (Kartoffelprodukte) keine Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten ausgenutzt werden können (Art. 38
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente - Das BLW bestimmt die Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ausgenützt werden können.
AEV e contrario). Kontingentsperiode bildet somit das Kalenderjahr (vgl. Art. 11
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
AEV).

5.

5.1

5.1.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Februar 2020 die Bewilligung Nr. (...) für die Ausfuhr von 4'000'000 kg Frischkartoffeln zur passiven Veredelung (Herstellung von Kartoffel-Chips) nach Österreich erteilt (Akte der Vorinstanz [act.] 1n). Es wird das Nichterhebungsverfahren angewendet.

Gemäss Rubrik 3 der Verfügung («Durée de validité de l'autorisation») wird die Ausfuhrfrist auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt; die Einfuhrfrist auf 12 Monate seit der betreffenden Ausfuhr. Die Abrechnungsfrist beträgt 60 Tage.

Die Ausfuhr erfolgt im Äquivalenzverkehr. Unter Rubrik 8 der Verfügung («Trafic fondé sur l'équivalence») wird festgehalten, dass die im Rahmen der Bewilligung zur Veredelung ausgeführten Waren gegen ausländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ausgetauscht werden dürfen. Als äquivalente Waren gelten dabei gemäss der Bewilligung: Veredelungskartoffeln für die Chips-Produktion gemäss den aktuellen Übernahmebedingungen «récoltes de pommes de terres» der Swisspatat.

Unter Rubrik 10 der Verfügung («Autres charges») wird weiter die folgende, vorliegend strittige Auflage gemacht: «Wird das Veredelungserzeugnis im Rahmen des Äquivalenzverkehrs eingeführt, bevor die entsprechende Menge Kartoffeln ausgeführt wurde, muss die Ausfuhr sowie die Abrechnung der entsprechenden Menge innerhalb einer Ausfuhrfrist von drei Monaten durchgeführt werden. Andernfalls ist die Besteuerung nach dem reduzierten Ansatz nicht mehr möglich» (vgl. den frz. Originalwortlaut der strittigen Auflage: Sachverhalt Bst. B).

Unter Rubrik 10 wird weiter darauf hingewiesen, dass die letzte Ausfuhr im Rahmen der Bewilligung bis spätestens am 31. Dezember 2020 zu erfolgen hat. Ein Saldoübertrag ist nicht möglich (« La date de la dernière exportation dans le cadre de cette autorisation est fixée au plus tard au 31.12.2020. Aucun report de solde ne sera possible à la fin du délai d'exportation mentionné sous le point 3 de l'autorisation »).

Bei der Abrechnung ist unter anderem eine Tabelle mit sämtlichen Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen (gemäss Form. 47.86) vorzulegen (Rubrik 10 der Bewilligung Nr. [...]).

Bei der Einfuhr sind die Kartoffel-Chips gemäss der Tarifnummer 2005.2029 zum reduzierten Ansatz von Fr. 47.- je 100 kg brutto zollpflichtig (Rubrik 10 der Bewilligung Nr. [...]).

5.1.2 Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2020 ausführt, sind Kartoffel-Chips der Tarifnummer 2005.20, die nicht im passiven Veredelungsverkehr, sondern als definitive Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, wie folgt zollpflichtig:

Zollansatz je 100 kg
Tarifnummer Bezeichnung
brutto

Innerhalb des Zollkontingents K-Nr. 14
2005.2021 Fr. 50.-
- in Behältnissen von mehr als 5 kg

Innerhalb des Zollkontingents K-Nr. 14
2005.2022 Fr. 70.-
- andere

2005.2029 Andere (ausserhalb des Zollkontingents) Fr. 785.-

Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin dürfe mit der Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr die Kartoffel-Chips unter der Tarifnummer 2005.2029 zum reduzierten Zollansatz von Fr. 47.- pro 100 kg brutto einführen (vgl. E. 5.1.1). Der Differenzzollansatz nach Art. 49
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV werde praxisgemäss jeweils basierend auf den Kontingentszollansätzen berechnet, da grundsätzlich davon ausgegangen werde, dass im passiven Veredelungsverkehr Rohstoffe inländischer Herkunft verarbeitet würden, welche nicht mit «Strafzoll» belastet werden sollten (Vernehmlassung, Ziff. 3.1).

5.2 Die Auflage zum Äquivalenzverkehr in Rubrik 10 der vorangehenden Bewilligung Nr. (...) vom 7. Januar 2019 (act. 1m) lautete im Wesentlichen wie folgt:

«Wird im Rahmen des Äquivalenzverkehrs das Veredelungserzeugnis eingeführt, bevor die entsprechende Menge Kartoffeln ausgeführt wurde, muss die Ausfuhr sowie die Abrechnung der entsprechenden Menge innerhalb der Ausfuhrfrist (31. Januar 2020) erfolgen. Wird eine dieser Fristen versäumt, ist der Anspruch auf Abgabenerleichterung der Veredelungserzeugnisse verwirkt».

Im Unterschied zu dieser Bewilligung wird in der vorliegend zur Diskussion stehenden Bewilligung also hinsichtlich der Ausfuhr und Abrechnung eine zusätzliche Auflage zur Ausfuhrfrist gemacht; dies für den Fall, dass die Einfuhr der veredelten Ware vor der Ausfuhr der entsprechenden Menge Kartoffeln erfolgt. Neu müssen Ausfuhr und Abrechnung innerhalb von drei Monaten ab der entsprechenden Einfuhr, statt innerhalb der in der Bewilligung festgesetzten Ausfuhrfrist, erfolgen.

6.

Strittig und im vorliegenden Beschwerdefahren zu klären ist, ob die Zusatzauflage zur Äquivalenz in Rubrik 10 der Verfügung den bundesrechtlichen Anforderungen entspricht.

6.1 Die strittige Zusatzauflage hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin Kartoffel-Chips nur dann zollbegünstigt im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einführen kann, wenn sie entweder die entsprechende Menge Frischkartoffeln bereits ausgeführt hat oder der nachträgliche Saldoausgleich sowie die Abrechnung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der entsprechenden Einfuhr erfolgen. Für eine (hypothetische) Einfuhr von Kartoffel-Chips am 12. März 2020 müssten die entsprechende Ausfuhr von Frischkartoffeln sowie die Abrechnung somit bis spätestens am 12. Juni 2020 erfolgen (vgl. die Erläuterungen der Vorinstanz im E-Mail-Austausch vom 4. und 9. März 2020, den die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht hat).

6.2 Die Vorinstanz war grundsätzlich berechtigt, die Bewilligung mit einer Auflage zu versehen (vgl. E. 2.5). Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht auch nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 9. März 2020 jedoch sinngemäss geltend, die erlassene Zusatzauflage sei nicht verhältnismässig bzw. für sie nicht zumutbar. Grundsätzlich hätten nicht alle ihre Schweizer Partner die technischen Voraussetzungen, um Kartoffeln über den Zeitraum des Monats Januar hinaus zu lagern. Aufgrund einer qualitativ schlechteren Ernte im «Kartoffeljahr 2019» seien auch nicht alle Kartoffeln für eine längere Lagerung geeignet. Deshalb werde sie die letzten Kartoffeln aus der Schweiz voraussichtlich bis Ende März 2020 ausführen. Die neue Ernte mit Frühkartoffeln in der Schweiz sei bestenfalls per Ende Juli 2020 zu erwarten. Dies führe dazu, dass sie aller Voraussicht nach von Ende März 2020 bis Ende Juli 2020 keine Kartoffeln werde ausführen können. Da sie «aufgrund der Nachfrage jedoch gleichzeitig Chips einführen» müsse, werde sie mit der neuen Genehmigung in Schwierigkeiten kommen. Über den gesamten Zeitraum der Bewilligung (bis zum Datum der letzten Ausfuhr am 31. Dezember 2020) sei mit der neuen Ernte ein Ausgleich jedoch möglich. Generell könne und werde es bei nicht vorteilhaftem Ernteergebnis immer wieder vorkommen, dass sie für ca. 3 - 4 Monate (am Ende des «Kartoffeljahres» und vor der neuen Ernte) keine qualitativ akzeptablen Kartoffeln für die Herstellung von Chips exportieren könne.

6.3 In Folge ist demnach zu prüfen, ob die verfügte Auflage dem Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 3) entspricht, d.h., ob diese geeignet,notwendig und für die betroffene Person zumutbar ist (vgl. dazu E. 7 und 8).

7.

7.1 Gemäss der Vorinstanz ist die strittige Auflage erforderlich, um eine Umgehung der Kontingentierung von Kartoffel-Chips zu verhindern und eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

Zwar würden die Zollkontingente im Verfahren der aktiven und passiven Veredelung nicht angewandt, deren Funktion und insbesondere den möglichen Konsequenzen der Durchführung eines Veredelungsverkehrs mit kontingentierten Erzeugnissen seien jedoch bei der Bewilligungserteilung und der Festlegung der Auflagen höchste Beachtung zu schenken.

Bei der Erneuerung der in Frage stehenden Bewilligung habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin lediglich dann Schweizer Kartoffeln für die Herstellung von Kartoffel-Chips in Österreich verwende, wenn die Beschaffung in der Schweiz problemlos sei. Könne dies nicht sichergestellt werden, würden österreichische Kartoffeln zur Herstellung der begünstigt eingeführten Chips verwendet. Dazu reicht die Vorinstanz eine Bestätigung von B._______, «Head of Supply Chain» der Beschwerdeführerin, zu den Akten, gemäss welcher die Beschwerdeführerin jeweils österreichische Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffel-Chips verwendet, wenn keine Frischkartoffeln in der Schweiz verfügbar sind (act. 7). Gemäss der Vorinstanz stellt dies eine Umgehung der Kontingentierung der Kartoffel-Chips dar, welche die vorgesehene Wirkung des Teilzollkontinents
K-Nr. 14.4 untergrabe. Im Äquivalenzverkehr sei ein Austausch «nur im Rahmen des Produktionsverfahrens und innert einer in diesem Zusammenhang angemessenen Zeitspanne möglich». Der Äquivalenzverkehr diene «nicht dazu, bei der Einfuhr grundsätzlich hoch belastete Verarbeitungsprodukte kostengünstig unter dem Deckmantel des passiven Veredelungsverkehrs einzuführen und in einem späteren, für den Zollpflichtigen favorablen Zeitpunkt mit Schweizer Kartoffeln zu kompensieren» (Vernehmlassung, Ziff. 3.2). Diese Praxis führe auch zu einer massiven finanziellen Bevorteilung gegenüber den übrigen Marktteilnehmern, welche ihre Chips ohne die Möglichkeit des passiven Veredelungsverkehrs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden und veranlagen müssten, was zu Marktstörungen führen könne.

7.2

7.2.1 Als Inhaberin einer Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr von Frischkartoffeln für die Herstellung von Kartoffel-Chips im Äquivalenzverkehr ist es der Beschwerdeführerin gestattet, die innerhalb der Ausfuhrfrist zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Frischkartoffeln durch ausländische Frischkartoffeln gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität zu ersetzen(vgl. E. 2.5). Sie darf die ausländischen Frischkartoffeln von dem Tag an als Kartoffel-Chips ins Zollgebiet verbringen, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat, d.h. in casu ab dem 4. Februar 2020 (vgl. E. 2.5 und Sachverhalt Bst. B). Die Möglichkeit einer «vorgelagerten» Einfuhr von aus ausländischen Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen ist somit im Äquivalenzverkehr ausdrücklich vorgesehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist die Praxis der Beschwerdeführerin, wonach diese jeweils österreichische Kartoffeln für die Herstellung der Kartoffel-Chips verwendet, wenn saisonal bedingt keine Frischkartoffeln in der Schweiz verfügbar sind, damit nicht grundsätzlich zu beanstanden.

7.2.2 Die Vorinstanz macht sinngemäss geltend, der Äquivalenzverkehr müsse vorliegend mit der strittigen Zusatzauflage eingeschränkt werden, da es andernfalls zu einer «Umgehung» des Teilkontingents K-Nr. 14.4
oder einer «unrechtmässigen Beanspruchung von Zollermässigungen» kommen könne (Vernehmlassung, Ziff. 3.3). Diese Befürchtungen sind nicht nachvollziehbar. Um das Verfahren des passiven Veredelungsverkehrs ordnungsgemäss abschliessen zu können und in den Genuss der Privilegierung bei der Wiedereinfuhr zu kommen, muss die Beschwerdeführerin die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen einhalten (vgl. E. 2.7 f.). Dazu gehört unter anderem die Einhaltung des Äquivalenzprinzips in Bezug auf Menge, Beschaffenheit und Qualität der Ersatzwaren (vgl. Rubrik 8 der Bewilligung Nr. [...], vgl. oben E. 5.1.1). Sie hat mit dem Gesuch um definitive Zollermässigung den Nachweis zu erbringen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten oder im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Frischkartoffeln innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind (E. 2.7). Die Beschwerdeführerin kommt somit nur dann in den Genuss der Einfuhr von Kartoffel-Chips zum reduzierten Ansatz von Fr. 47.- je 100 kg brutto, wenn diese ordnungsgemäss als Veredlungserzeugnisse im passiven Veredelungsverkehr eingeführt wurden und sie den erforderlichen Nachweis dafür erbracht hat. Ein allfälliger Überschuss an eingeführten Kartoffel-Chips ist ohne Zollermässigung zu verzollen. Damit kann die Beschwerdeführerin keine über den passiven Veredelungsverkehr hinausgehenden Zollermässigungen beanspruchen.

7.2.3 Die Gefahr einer Umgehung von Zollkontingenten im Rahmen des Äquivalenzverkehrs kann unter bestimmten Voraussetzungen beim aktiven Veredelungsverkehr bestehen. Hier wird für die Anwendung des Äquivalenzverkehrs gemäss Art. 41 Abs. 2 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 41 Äquivalenzverkehr - (Art. 12 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c  ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3    Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
ZV ausdrücklich vorausgesetzt, dass mit dem Äquivalenzverkehr «keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können». In der Literatur werden in diesem Zusammenhang mögliche Marktstörungen bei Waren im Landwirtschaftsbereich, die saisonal bedingt unterschiedliche Zollansätze haben, genannt (Gut, Zollkommentar, Art. 12 N. 10; Arpagaus, Zollrecht, N. 875; ebenso Bundesrat Hans-Rudolf Merz in der ständerätlichen Debatte zum Zollgesetz, vgl. Amtliches Bulletin [AB] 2004 S. 787). So könnte ein Veredler (Hersteller von Erdbeerkonfitüre) beispielsweise während der Periode, in welcher der inländische Markt für Erdbeeren zum Schutz der einheimischen Produzenten durch prohibitiv hohe Zollansätze ausserhalb der Kontingente abgeschottet wird, zollfrei billige Erdbeeren mit einer Bewilligung für den aktiven Veredelungsverkehr einführen und diese anschliessend im Inland als Tafelerdbeeren verkaufen. Die zu exportierende Konfitüre würde er später mit importierten Erdbeeren herstellen, wenn die Schutzperiode abgelaufen und der Zollansatz entsprechend niedrig ist. So würde es gelingen, die gewollte Marktsteuerung zu unterlaufen. Eine solche Situation könne verhindert werden, indem anstelle des Äquivalenzverkehrs der Nämlichkeitsverkehr bewilligt werde.

Im Bereich des passiven Veredelungsverkehrs scheint eine solche Ausnutzung unterschiedlicher saisonaler Zollansätze nicht denkbar, da die Veredelung im Ausland stattfindet und nicht die Ursprungsware, sondern das Veredelungserzeugnis zollbegünstigt eingeführt wird. Demgemäss wird in Art. 46 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
ZV die Gefahr einer Umgehung von Einfuhrregelungen des Bundes nicht ausdrücklich erwähnt (vgl. E. 2.4). In Bezug auf das vorliegend betroffene Produkt (Kartoffelprodukte) bestimmt das BLW zudem keine Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten ausgenutzt werden können, weshalb eine Ausnutzung saisonal unterschiedlicher Zollansätze ohnehin nicht in Frage kommt (vgl. E. 4.2).

7.2.4 Insoweit als die Vorinstanz sinngemäss geltend macht, dass der reduzierte Ansatz von Fr. 47.- für die Einfuhr der veredelten Kartoffel-Chips im Falle der Beschwerdeführerin zu tief sei, da sie - entgegen der Annahme - keine inländischen Kartoffeln für die Herstellung verwende, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Wiedereinfuhr werden Zollabgaben einzig auf dem im Ausland erzielten Veredelungsmehrwert erhoben (vgl. E. 2.6). Für die Berechnung der Zollermässigung stehen verschiedene Methoden zur Verfügung, wobei das BAZG den ermässigten Zollansatz nach derjenigen Methode berechnet, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag. So stünde es dem BAZG etwa offen, den ermässigten Zollsatz gemäss der Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten zu berechnen, wenn dies den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag (Art. 49 Abs. 3 Bst. b
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
ZV; vgl. E. 2.6).

7.2.5 Das Instrument des passiven Veredlungsverkehrs steht zudem grundsätzlich allen Marktteilnehmenden offen. Anspruch auf eine Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs hat, wer seinen Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet hat und Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bietet (vgl. E. 2.5). Die Inanspruchnahme des passiven Veredelungsverkehrs durch die Beschwerdeführerin stellt demnach auch keine finanzielle Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber anderen Markteilnehmenden dar. Diesen steht bzw. stünde es vielmehr offen, eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr zu beantragen und Veredelungszeugnisse bei ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens zollbegünstigt einzuführen.

7.2.6 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich das Parlament bei der Verabschiedung des Zollgesetzes ausdrücklich für eine Liberalisierung des Veredelungsverkehrs ausgesprochen hatte (siehe dazu Gut, Zollkommentar, Vorbemerkungen zu Art. 12
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
und 13
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
, N. 8 ff). Das Parlament ging dabei weiter, als es im Entwurf des Bundesrats für das neue ZG ursprünglich vorgesehen gewesen war und entschied unter anderem, den Äquivalenzverkehr dem Nämlichkeitsverkehr gleichzustellen. Dass die Liberalisierung des Veredelungsverkehrs gerade im Landwirtschaftsbereich einschneidende Auswirkungen auf die einheimische Verarbeitungsindustrie haben würde, wurde im Parlament anerkannt und ausführlich diskutiert. Anders als der Ständerat wollte der Nationalrat den passiven Veredlungsverkehr bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Grundstoffen ursprünglich nur gewähren, «sofern dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden» (vgl. Nationalrätin Susanne Leutenegger Oberholzer für die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats, AB 2004 N. 1381 f., 1383). Im Differenzbereinigungsverfahren schlug der Ständerat daraufhin vor, auch im Landwirtschaftsbereich an der Liberalisierung des passiven Veredelungsverkehrs festzuhalten, dafür aber eine Übergangsfrist vorzusehen, um den betroffenen Betrieben genügend Zeit zu geben, um sich an die neue Konkurrenzsituation anzupassen (vgl. dazu Ständerat Eugen David für die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerats, AB 2004 S. 788). Der Nationalrat schloss sich diesem Vorschlag an (AB 2005 N. 206). Mit aArt. 132 Abs. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG (AS 2007 1411) fügte das Parlament somit im Bereich des passiven Veredelungsverkehrs eine bis Ende 2011 geltende Übergangsfrist zum Schutz der einheimischen Nahrungsmittelindustrie ein, welche diesen Verkehr nur zuliess, «sofern dadurch nicht wesentliche Interessen der Wirtschaft im Inland beeinträchtigt werden». Diese aufgrund des Zeitablaufs gegenstandslos gewordene Übergangsbestimmung wurde mittlerweile aufgehoben (vgl. E. 2.3). Eine allfällige Beeinträchtigung der Interessen der inländischen Wirtschaft ist demnach nicht mehr ausreichend, um den passiven Veredelungsverkehr einzuschränken (siehe dazu auch E. 2.4).

7.2.7 Nach dem Gesagten erweist sich die strittige Auflage weder als geeignet noch als notwendig, um eine Umgehung der Zollkontingente zu verhindern oder um eine Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten zu gewährleisten.

8.

8.1 Zur Begründung der zusätzlichen Auflage macht die Vorinstanz des Weiteren geltend, die Beschwerdeführerin habe in der Vergangenheit Schwierigkeiten gehabt, genügend Kartoffeln aus der Schweiz auszuführen, um damit die eingeführten Chips zu kompensieren. Sie habe mehrmals um Verlängerungen der Ausfuhrfrist ersucht. Den von der Vorinstanz zu den Akten gereichten Kopien ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 (Bewilligung Nr. [...]; act. 1b und 1c), 2014 (Bewilligung Nr. [...]; act. 1d und 1e), 2016 (Bewilligung Nr. [...]; act. 1f und 1g) und 2017 (Bewilligung Nr. [...]; act. 1h und 1k) Verlängerungen der Ausfuhrfrist um jeweils einen Monat gewährt wurden (für das Kalenderjahr 2015 liegt dem Gericht keine Bewilligung vor). Die Vorinstanz reicht zudem eine Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion Genf zu den Akten, gemäss welcher die Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2017 - trotz verlängerter Ausfuhrfrist - die zur Herstellung von insgesamt 26'525.5 kg Kartoffelchips benötigten Mengen Frischkartoffeln nicht ausgeführt hatte, wodurch Abgaben in der Höhe von Fr. 212'547.30 nachgefordert werden mussten (act. 2). Für das Jahr 2019 wies die Beschwerdeführerin per 30. September 2019 ein Negativsaldo von 1'794'554.76 kg Frischkartoffeln auf, welches sie innert vier Monaten auszugleichen hatte (act. 6). Sie beantragte auch für das Jahr 2019 eine Verlängerung der Ausfuhrfrist, welche ihr jedoch verweigert wurde (vgl. E-Mail-Verkehr vom 28. Oktober 2019 - 19. November 2019; act. 4a und 4b). Gemäss der Vorinstanz gelang der Beschwerdeführerin schlussendlich der Saldoausgleich für das Jahr 2019 trotz der verweigerten Verlängerung der Ausfuhrfrist.

Die Vorinstanz legt dar, durch die Einfuhren hochbelasteter Waren zu einem reduzierten Zollansatz «auf Kredit» entstehe dem Bund ein nicht zu unterschätzendes finanzielles Risiko, da eine nachträgliche Veranlagung der nicht mit Ausfuhren ausgeglichenen Einfuhren zum Ausserkontingentzollansatz der eingeführten Kartoffel-Chips zu erfolgen habe (Vernehmlassung, Ziff. 3.3).

8.2

8.2.1 Mit der strittigen Auflage wird verhindert, dass die Beschwerdeführerin über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten ein Ungleichgewicht zwischen eingeführten Kartoffel-Chips und ausgeführten Frischkartoffeln akkumuliert. Da allfällige zu viel eingeführte Kartoffel-Chips nachträglich ohne Zollermässigung zu verzollen wären (vgl. E. 2.8 und 2.9), ist die strittige Auflage damit grundsätzlich geeignet, ein dem Bund durch die nachträgliche Verzollung entstehendes finanzielles Risiko zu begrenzen.

8.2.2 Mit Bezug auf die Notwendigkeit der Auflage ist hingegen Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin musste seit 2012 gemäss den Angaben und Beweismitteln der Vorinstanz nur einmal (für das Kalenderjahr 2017) Zollabgaben für eingeführte Kartoffel-Chips nachleisten, weil es ihr nicht gelang, fristgemäss eine ausreichende Menge an Frischkartoffeln auszuführen (act. 2). Mangels anderweitiger Informationen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Forderung beglichen hat. Die Beschwerdeführerin ist zudem gemäss Angaben auf dem Antrag für die strittige Bewilligung (act. 3) Inhaberin eines Kontos des zentralisierten Abrechnungsverfahrens der Zollverwaltung (ZAZ) (ZAZ Konto Nr. [...]).Voraussetzung für die Teilnahme am ZAZ ist eine Beitrittserklärung sowie die Leistung einer Sicherheit durch Generalbürgschaft, Hinterlage von Wertpapieren oder Bardepot (vgl. Urteil des BVGer A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.4; Merkblatt zentralisiertes Abrechnungsverfahren des BAZG, Ziff. 3). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Sicherheit in von der Vorinstanz bestimmter Höhe geleistet hat. Auch wenn der Vorinstanz zwar Recht zu geben ist, dass dem Bund durch eine drohende mengenmässige Verletzung des Äquivalenzprinzips ein gewisses finanzielles Risiko entstehen kann, ist jedoch im Falle der Beschwerdeführerin dieses Risiko als nicht besonders gross einzustufen.

Die strittige Auflage erweist sich zudem als relativ einschneidend. Wie die Beschwerdeführerin in nachvollziehbarer Weise darlegt, unterliegt die Verfügbarkeit von Frischkartoffeln in der Schweiz grundsätzlich saisonalen Schwankungen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin, welche von der Vorinstanz nicht bestritten werden, ist ihr die Ausfuhr von Frischkartoffeln aus der Schweiz zwischen Ende März 2020 und Ende Juli 2020 mangels Verfügbarkeit voraussichtlich nicht möglich. Mit der zusätzlichen Ausfuhrfrist von drei Monaten ab der entsprechenden Einfuhr würde es der Beschwerdeführerin zwischen Ende März und Ende April 2020 stark erschwert oder gar verunmöglicht, Kartoffel-Chips im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einzuführen, da die entsprechenden Frischkartoffeln für den Ausgleich nicht verfügbar sind. Erst mit der neuen Ernte (gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin frühestens per Ende Juli 2020 und somit rückwirkend für ab Ende April 2020 getätigte Einfuhren von Kartoffel-Chips) wäre ein Ausgleich möglich. Demgegenüber war es ihr nach den vorangehenden Bewilligungen gestattet, den Ausgleich mit der neuen Ernte unter Ausschöpfung der bewilligten Ausfuhrfrist zu leisten, was ihr - abgesehen vom Kalenderjahr 2017 - auch jeweils gelang.

Der Vorinstanz standen mildere Massnahmen als die strittige Auflage zur Verfügung, um dem - vorliegend als nicht besonders gross einzustufenden - finanziellen Risiko des Bundes zu begegnen. So hatte die Vorinstanz die Möglichkeit, die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs mengenmässig zu beschränken (vgl. E. 2.5), was sie mit der Bewilligung Nr. [...] auch getan hat. Bei den vorangehenden Bewilligungen Nr. [...] (act. 1a), Nr. [...] (act. 1b), Nr. [...] (act. 1d), Nr. [...] (act. 1f), Nr. [...] (act. 1h), Nr. [...] (act. 1l) und Nr. [...] (act. 1m) war unter der Rubrik 4 («Waren, die in das Zollverfahren überführt werden dürfen») beim Eintrag «Menge» jeweils «ohne Beschränkung» vermerkt. Die streitbetroffene Bewilligung Nr. [...] ist gemäss Rubrik 4 hingegen auf 4'000'000 kg Frischkartoffeln beschränkt (vgl. E. 5.1.1). Diese mengenmässige Beschränkung wird von der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beanstandet. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen keine Zahlen zum Umfang des von der Beschwerdeführerin getätigten passiven Veredelungsverkehrs der vorangegangenen Jahre vor. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob die Menge von 4'000'000 kg in etwa der Menge der von der Beschwerdeführerin in den vorangegangenen Jahren ordnungsgemäss ausgeführten Frischkartoffeln entspricht. Die Vorinstanz verfügte jedoch über die entsprechenden Zahlen. Es war ihr demnach möglich, die mengenmässige Beschränkung so festzulegen, dass das Höchstgewicht an auszuführenden Kartoffeln im Rahmen des erfahrungsgemäss von der Beschwerdeführerin Machbaren liegt und in diesem Sinne einer möglichen mengenmässigen Überschreitung des Äquivalenzprinzips entgegenzuwirken. Für die Beschwerdeführerin erwiese sich dies als weniger einschneidende Massnahme, wäre es ihr damit doch auch während des Zeitraums, in dem Frischkartoffeln in der Schweiz nicht verfügbar sind, möglich, Kartoffel-Chips im Rahmen des passiven Veredelungsverkehrs einzuführen.

Insofern erweist sich die strittige Auflage als nicht notwendig, um dem finanziellen Risiko des Bundes zu begegnen.

8.3 Zusammenfassend erweist sich die strittige Zusatzauflage als nicht notwendig, um einem dem Bund durch eine mengenmässige Überschreitung des Äquivalenzprinzips entstehenden finanziellen Risiko entgegenzutreten.

8.4 Es liegen auch keine überwiegenden öffentlichen Interessen wie etwa eine Gefahr der Täuschung inländischer Konsumentinnen und Konsumenten oder gesundheits- oder seuchenpolizeiliche Gründe vor, welche der Anwendung des Äquivalenzverkehrs im vorliegenden Fall entgegenstehen würden (vgl. E. 2.4).

9.

Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die strittige Zusatzauflage den bundesrechtlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die folgende Auflage in Rubrik 10 der Verfügung Nr. (...) vom 4. Februar 2020 ist aufzuheben:

« Si, dans le cadre d'un trafic fondé sur l'équivalence, le produit compensateur est importé avant que la quantité correspondante de pommes de terre n'ait été exportée, l'exportation ainsi que le décompte de la quantité correspondante doivent se faire dans le délai d'exportation de trois mois. Si l'un de ces délais n'est pas respecté, la taxation au taux réduit n'est plus possible. »

10.

10.1 Der Beschwerdeführerin sind als obsiegende Partei keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

10.2 Die Beschwerdeführerin ist nicht anwaltlich vertreten und sie macht keine Parteientschädigung geltend. Praxisgemäss ist ihr keine Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2.
Rubrik 10 der angefochtenen Bewilligung Nr. (...) wird gemäss Erwägung 9 angepasst.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Anna Begemann

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:

Zustellung erfolgt an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1399/2020
Datum : 17. November 2022
Publiziert : 07. Dezember 2022
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Zollabgaben; passive Veredelung


Gesetzesregister
AEV: 10 
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 10 Zollkontingente, Teilzollkontingente und Richtmengen - Die Zollkontingente, die Teilzollkontingente und die Richtmengen sind in Anhang 3 festgelegt. Zu welchem Zollkontingent oder Teilzollkontingent eine Tarifnummer gehört, ergibt sich aus Anhang 1.
11 
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 11 Kontingentsperiode und Ausnützung von Kontingentsanteilen - 1 Kontingentsperiode bildet das Kalenderjahr.
38 
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 38 Freigabe der Teilzollkontingente - Das BLW bestimmt die Periode, in der Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln), Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) und Nr. 14.3 (Speisekartoffeln) ausgenützt werden können.
40
SR 916.01 Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV) - Agrareinfuhrverordnung
AEV Art. 40 Anteile an den Teilzollkontingenten - 1 Anteile an den Teilzollkontingenten Nr. 14.1 (Saatkartoffeln) und Nr. 14.2 (Veredelungskartoffeln) sowie an deren vorübergehenden Erhöhungen werden nach der Inlandleistung der einzelnen Personen im Verhältnis zu den gesamten rechtmässig geltend gemachten Inlandleistungen in Prozenten zugeteilt.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
48 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.20
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 5 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
LwG: 7__  21
SR 910.1 Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) - Landwirtschaftsgesetz
LwG Art. 21 Zollkontingente - 1 Zollkontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind im Anhang 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 198659 (Generaltarif) festgelegt.
MWSTG: 50 
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen.
53
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von:
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZG: 2 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
1    Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten.
2    Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt.
7 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden.
8 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind:
1    Zollfrei sind:
a  Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden;
b  Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt.
2    Der Bundesrat kann für zollfrei erklären:
a  Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten;
b  gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten;
c  Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut;
d  Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen;
e  Motorfahrzeuge für Invalide;
f  Gegenstände für Unterricht und Forschung;
g  Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen;
h  Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen;
i  Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen;
j  Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern;
k  Warenmuster und Warenproben;
l  inländisches Verpackungsmaterial;
m  Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone.
12 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 12 Aktiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG für Waren, die ins Zollgebiet eingeführt werden, Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn inländische Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität als bearbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse ausgeführt werden.
3    Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Grundstoffe gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn gleichartige inländische Erzeugnisse nicht in genügender Menge verfügbar sind oder für solche Erzeugnisse der Rohstoffpreisnachteil nicht durch andere Massnahmen ausgeglichen werden kann.
4    Der Bundesrat regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder ausgeführt, sondern auf Antrag im Zollgebiet vernichtet werden.
13 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 13 Passiver Veredelungsverkehr - 1 Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
1    Für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung vorübergehend ausgeführt werden, gewährt das BAZG auf wieder eingeführten Erzeugnissen Zollermässigung oder Zollbefreiung, sofern keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
2    Unter den gleichen Voraussetzungen gewährt das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung, wenn die ausgeführten Waren im Ausland durch Waren gleicher Menge, Beschaffenheit und Qualität ersetzt worden sind.
3    Der Bundesrat kann für die Zollabgaben eine andere Bemessungsgrundlage vorsehen, wenn die Zollbemessung nach dem Mehrgewicht den Veredelungsmehrwert nicht zu erfassen vermag.
4    Er regelt, in welchem Ausmass Rückerstattung, Zollermässigung oder Zollbefreiung für Waren gewährt wird, die nicht wieder eingeführt, sondern auf Antrag im Zollausland vernichtet werden.
60 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 60 - 1 Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
1    Waren, die zur passiven Veredelung ins Zollausland verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der passiven Veredelung anzumelden.
2    Wer Waren zur passiven Veredelung ins Zollausland verbringt, braucht eine Bewilligung des BAZG. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden und namentlich mengenmässig und zeitlich beschränkt werden.
3    Im Verfahren der passiven Veredelung:
a  werden Ausfuhrzollabgaben im Rückerstattungsverfahren mit Rückerstattungsanspruch und im Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
b  wird auf die Erhebung der Einfuhrzollabgaben bei der Wiedereinfuhr der Waren teilweise oder ganz verzichtet;
c  wird stichprobenweise geprüft, ob die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten werden;
d  werden die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen in der Veranlagungsverfügung konkretisiert;
e  werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
4    Wird das Verfahren der passiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Ausfuhrzollabgaben fällig und das Recht auf Wiedereinfuhr der Waren mit Zollermässigung oder Zollbefreiung erlischt; dies gilt nicht, wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten Frist nachweislich ins Zollgebiet eingeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.
69 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 69 Entstehung der Zollschuld - Die Zollschuld entsteht:
a  im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt;
b  falls die Zollstelle die Zollanmeldung vor dem Verbringen der Waren angenommen hat, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht werden;
c  falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenze verbracht oder zu einem anderen Zweck verwendet oder abgegeben werden (Art. 14 Abs. 4) oder ausserhalb der freien Periode abgegeben werden (Art. 15), oder, wenn keiner dieser Zeitpunkte feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird; oder
d  falls die Zollanmeldung bei der Auslagerung aus einem Zollfreilager unterlassen worden ist, im Zeitpunkt, in dem die Waren ausgelagert worden sind, oder, wenn dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, im Zeitpunkt, in dem die Unterlassung entdeckt wird.
116 
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
132
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZTG: 1
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz
ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
1    Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4
2    Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen.
ZV: 41 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 41 Äquivalenzverkehr - (Art. 12 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung ins Zollgebiet verbrachten Waren durch inländische Waren ersetzt werden. Die inländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die ins Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine Einfuhrregelungen des Bundes umgangen werden können; und
c  ihm kein anderes überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht.
3    Die inländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ausgeführt werden, an dem das BAZG die aktive Veredelung bewilligt hat.
46 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 46 Äquivalenzverkehr - (Art. 13 Abs. 2 ZG)
1    Im Äquivalenzverkehr können die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren durch ausländische Waren ersetzt werden. Die ausländischen Waren müssen in gleicher Menge und von gleicher Beschaffenheit und Qualität wie die aus dem Zollgebiet verbrachten Waren sein.
2    Der Äquivalenzverkehr wird angewandt, wenn:
a  die gleiche Beschaffenheit und Qualität der Ware nachgewiesen wird;
b  keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3    Die ausländischen Waren können von dem Tag an als Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet verbracht werden, an dem das BAZG die passive Veredelung bewilligt hat.
47 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 47 Nämlichkeitsverkehr - (Art. 13 Abs. 1 ZG)
1    Im Nämlichkeitsverkehr müssen die zur Veredelung aus dem Zollgebiet verbrachten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht werden.
2    Der Nämlichkeitsverkehr wird auf Gesuch der zollpflichtigen Person angewandt.
3    Das BAZG schreibt den Nämlichkeitsverkehr vor, wenn die Voraussetzungen für den Äquivalenzverkehr nicht erfüllt sind.
4    Im Nämlichkeitsverkehr kann das BAZG die Erteilung einer Bewilligung für die passive Veredelung davon abhängig machen, dass die ausländische Auftragnehmerin oder der ausländische Auftragnehmer über eine Bewilligung der ausländischen Zollbehörde für eine aktive Veredelung im Nämlichkeitsverkehr verfügt.
49 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 49 Veranlagung des Veredelungsmehrwerts - (Art. 13 Abs. 3 ZG)
1    Für das durch die Veredelung entstandene Mehrgewicht erhebt das BAZG die Zollabgaben. Die Abgaben bemessen sich nach der zolltarifarischen Einreihung des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses.
2    Kann der Veredelungsmehrwert nicht durch das Mehrgewicht erfasst werden oder sind die Zollabgaben für das Mehrgewicht nach Absatz 1 unverhältnismässig, so kann das BAZG Zollermässigung oder Zollbefreiung gewähren.
3    Das BAZG berechnet den ermässigten Zollansatz nach derjenigen der folgenden Methoden, die den Veredelungsmehrwert am besten zu erfassen vermag:
a  Differenz zwischen der Zollbelastung auf dem ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnis und der fiktiven Zollbelastung auf der zur Herstellung des Veredelungserzeugnisses benötigten Menge an ausgeführten Waren;
b  Differenz zwischen den inländischen und den ausländischen Veredelungskosten; oder
c  Prozentsatz vom Normalzollansatz des ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisses, welcher der im Ausland erzielten Wertsteigerung entspricht.
4    Der ermässigte Zollansatz wird in den Auflagen zur Bewilligung für die passive Veredelung festgehalten.
171 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 171 Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
1    Eine Bewilligung für den passiven Veredelungsverkehr wird Personen erteilt, die:
a  ihren Sitz oder Wohnsitz im Zollgebiet haben; und
b  Gewähr für den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens bieten.
2    Die Bewilligung wird auf Gesuch hin von der Oberzolldirektion oder durch sie ermächtigte Zollstellen spätestens 30 Tage nach Erhalt der vollständigen Unterlagen erteilt.114
172 
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 172 Inhalt der Bewilligung - (Art. 60 Abs. 2 ZG)
a  anzuwendendes Verfahren für die passive Veredelung;
b  Name und Adresse der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers;
c  zuständige überwachende Stelle;
d  Bezeichnung, zolltarifarische Einreihung und gegebenenfalls Menge der Ware, die zur Veredelung ausgeführt wird;
e  Beschreibung der Veredelung;
f  Ausmass der Zollermässigung oder die Zollbefreiung;
g  Vorschriften über die Abgabenerhebung für die ins Zollgebiet verbrachten Veredelungserzeugnisse;
h  Auflagen, namentlich Fristen für die Verbringung der Veredelungserzeugnisse ins Zollgebiet und für den Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften.
173
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 173 Abschluss des Verfahrens der passiven Veredelung - (Art. 60 Abs. 4 ZG)
1    Das Verfahren der passiven Veredelung gilt als ordnungsgemäss abgeschlossen und die Zollermässigung oder die Zollbefreiung wird definitiv gewährt, wenn die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen eingehalten hat.
2    Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber muss bei der in der Bewilligung bezeichneten überwachenden Stelle:
a  innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermässigung oder um Zollbefreiung einreichen;
b  in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die zur passiven Veredelung ausgeführten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten ausländischen Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse wieder ins Zollgebiet verbracht worden sind; und
c  die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Nebenprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und ähnlichen Dokumenten nachweisen.
3    Das EFD kann Verfahrenserleichterungen vorsehen.
BGE Register
128-II-292 • 129-II-160 • 139-II-470 • 140-V-136 • 143-II-297 • 144-II-326 • 146-II-335
Weitere Urteile ab 2000
1C_245/2022 • 2A.527/2006 • 2A.65/2003 • 2C_26/2019
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
agrareinfuhrverordnung • amtssprache • anschreibung • ausfuhr • ausserhalb • bedürfnis • beendigung • begründung des entscheids • bescheinigung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • beschwerdelegitimation • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bilanz • bundesamt für landwirtschaft • bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die landwirtschaft • bundesgesetz über die mehrwertsteuer • bundesrat • bundesverfassung • bundesverwaltungsgericht • dauer • e-mail • eidgenossenschaft • einfuhr • eintragung • entscheid • ernte • errichtung eines dinglichen rechts • ersetzung • formelle rechtskraft • frage • frist • funktion • gericht • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsurkunde • gesetzmässigkeit • gesuch an eine behörde • innerhalb • kauf • koch • kommunikation • kontingent • kopie • kostenvorschuss • lausanne • literatur • mehrwertsteuer • menge • mildere massnahme • monat • nationalrat • norm • original • parlament • planungsziel • produktion • rechtsanwendung • rechtsmittelbelehrung • report • richterliche behörde • richtlinie • rohstoff • sachverhalt • schenker • schweiz • sektion • sold • stelle • steuererlass • steuerverfahren • stichtag • tag • unterschrift • untersuchungsmaxime • verfahrenskosten • verfügung • verhältnis zwischen • verhältnismässigkeit • von amtes wegen • voraussetzung • vorinstanz • ware • weiler • wertpapier • wiese • zahl • zollabgabe • zollbefreiung • zollbehörde • zollgebiet • zollgesetz • zollverordnung • zweck
BVGE
2009/60
BVGer
A-1399/2020 • A-1626/2010 • A-1723/2006 • A-2206/2007 • A-2479/2019 • A-3277/2019 • A-376/2021 • A-4077/2021 • A-4670/2019 • A-5446/2016 • A-6139/2019 • A-6635/2018 • A-6860/2017 • A-6977/2009
AS
AS 2021/696 • AS 2016/2429 • AS 2016/4083 • AS 2007/1411
BBl
2015/2883