Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-856/2015

Urteil vom 17. Oktober 2017

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),

Besetzung Richter Hans Schürch, Richter David R. Wenger,

Gerichtsschreiber Urs David.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

palästinensischer Herkunft, aus Syrien,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden stellten am 16. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel Asylgesuche. Anlässlich der im EVZ durchgeführten Befragungen zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 sowie der Anhörungen vom 20. November 2014 zu den Asylgründen machten die Eltern (im Folgenden der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn C._______ - der Sohn D._______ wurde weder befragt noch angehört - im Wesentlichen Folgendes geltend:

Sie seien Palästinenser mit Wohnsitz in Damaskus. Bereits aufgrund ihrer Ethnie und der ihnen damit verwehrten syrischen Staatsbürgerschaft seien sie in einer schwierigen Situation gewesen. In Damaskus habe der Beschwerdeführer als (...) gearbeitet, einesteils als Angestellter eines (...)unternehmens und andernteils im eigenen Geschäft für (...). Aufgrund der intensivierten Kriegswirren habe er das Geschäft Anfang 2012 aufgegeben. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls (...), habe aber wegen ihrer (...) nur zuhause als (...) gearbeitet. Im Juli beziehungsweise September 2012 sei ihr Haus bei einem Raketenangriff zerstört worden und sie seien zu Verwandten ins (...)-Flüchtlingscamp gezogen. Nachdem auch dieses unter Beschuss geraten sei, seien sie Mitte Dezember 2012 zu Verwandten nach E._______ - ein Vorort von Damaskus - umgezogen. Etwa am 5. März 2014 sei der Beschwerdeführer von Angehörigen der Al-Nusra Front telefonisch aufgefordert worden, die Präsenz der ihm untergebenen Mitarbeiter im (...)unternehmen nicht weiter zu kontrollieren, damit diese sich am bewaffneten Kampf beteiligen könnten; auch hätten sie seine eigene Kollaboration gewünscht, ihm Druck aufgesetzt und ihn zu kontrollieren versucht. Noch am 5. März 2014 und erneut kurz vor der definitiven Ausreise hätten sie im Hinblick auf die Erlangung eines Visums einen Interviewtermin auf der Schweizer Botschaft in F._______ wahrgenommen (...). Mitte März 2014 sei er erneut von den Islamisten telefonisch belästigt worden. Von einem Mitarbeiter sei er zudem gewarnt worden, dass er als (...) mutmasslich für islamistische Gruppierungen von Interesse sei und entführt werden könnte. Ende März 2014 sei es, wie auch anderswo im Quartier, bei ihnen zu einer routinemässigen Hausdurchsuchung durch die syrischen Behörden gekommen. Anfang April 2014 habe er seinen Vorgesetzten erfolglos um Bewilligung eines vorübergehenden Urlaubs ersucht, damit die Familie sicherheitshalber einstweilen als Touristen in die Schweiz reisen könnte; in der Folge habe er seine Arbeit niedergelegt. Am (...) beziehungsweise (...) April 2014 seien Mitarbeiter des syrischen Sicherheitsdienstes in seiner Abwesenheit zu ihnen nach Hause gekommen, hätten die ohnehin bereits gesundheitlich belastete Beschwerdeführerin geschlagen und gestossen, sich nach ihm erkundigt und ihn zur Vorsprache am gleichen beziehungsweise am folgenden Tag auffordern lassen. Die Beschwerdeführerin selber ordnete diesen tätlichen Angriff auf sie rund zehn Tage früher ein, anlässlich eines damaligen Routinebesuchs der syrischen Behörden. Aufgrund dieser Vorsprache habe er befürchtet, im Zusammenhang mit (...) beigezogen oder an die Front geschickt zu werden. Um der Meldepflicht nicht nachkommen zu müssen, aber
auch um einen dereinstigen Einzug seines Sohnes C._______ in den Militärdienst oder dessen Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen zu umgehen und ein normales Leben führen zu können, habe er den Entschluss zur Ausreise der Familie gefasst und am Morgen des 7. April 2014 umgesetzt, noch bevor er aufgrund seines Nichterscheinens um (...) Uhr bei der politischen Sicherheitsbehörde in die Fahndungslisten hätte gelangen können. Für die Ausreise seien sie per Taxi zu einem offiziellen Grenzübergang und von dort kontrolliert und legal (...) gelangt, ohne dabei oder zuvor an den zahlreichen Checkpoints bis zur Grenze irgendwelche Probleme gehabt zu haben. Am 12. April 2014 seien sie - im Besitze ihrer syrischen Reiseausweise für Palästinenser und darin befindlicher Visa für die Schweiz (ausgestellt am [...] April 2014 durch die schweizerische Botschaft in Beirut und gültig vom [...] April bis [...] Juli 2017) - auf dem Luftweg von F._______ nach I._______ gelangt. Bis zur Einreichung der Asylgesuche hätten sie sich über (...) Monate bei Verwandten in der Schweiz aufgehalten. Ihre Hoffnung auf Besserung der Situation in der Heimat und auf eine Rückkehr dorthin habe sich aber zerschlagen, zumal der Beschwerdeführer zwischenzeitlich auch von der Tötung und vom Verschwindenlassen von Berufskollegen von ihm durch die Regierung und durch die Al-Nusra vernommen habe und er gemäss Information seiner Mutter nochmals von der politischen Sicherheitsbehörde gesucht worden sei. Die Beschwerdeführerin erwähnte als persönliche Gründe neben den bürgerkriegsbedingten Beeinträchtigungen hauptsächlich ihre weiter behandlungsbedürftige (...), die ihr eine spätere Flucht verunmöglicht hätte, und die Zerstörung ihres Hauses. Der Vorfall vom (...) beziehungsweise (...) April 2014 beziehungsweise von Ende März 2014 habe übrigens einen Arztbesuch am folgenden Tag notwendig gemacht. Die Ausreise gründe in erster Linie in den Problemen ihres Mannes und in der Befürchtung einer dereinstigen Rekrutierung von C._______ für das Militär oder durch Kriegskombattanten. C._______ selber bestätigte diese Befürchtung und erwähnte einen Vorfall von Anfang 2014, als er auf dem Schulweg an einem Militärcheckpoint grundlos geschlagen worden sei, sowie regelmässige Druckversuche durch regierungstreue und oppositionelle Schulkameraden, sich für ihre Seite und die Beteiligung am Kampf zu entscheiden. Er wolle aber weder in die syrische Armee gehen noch für irgendeine andere Gruppe in den Kampf ziehen, weil er seine Tötung befürchte. Die Beschwerdeführenden verneinten die Frage nach irgendwelchen politischen Aktivitäten. Der Beschwerdeführer präzisierte jedoch, dass er an der Universität und dann berufsbedingt bis (...) politisch für die (...) aktiv
gewesen sei und an Sitzungen teilgenommen habe. Es habe sich aber nicht um eine innere Überzeugung gehandelt und später habe er sich nur noch um seine Arbeit und die Familie gekümmert.

Die Beschwerdeführenden gaben als Beweismittel ihre syrischen Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge, die Identitätskarten der drei erstrubrizierten Beschwerdeführenden, einen Unternehmenspersonalausweis des Beschwerdeführers, ferner Kopien einer Heiratsbescheinigung, eines Fotos und eines Polizeiberichts betreffend ihr zerstörtes Haus und einer Familienregisterkarte des UNRWA für palästinensische Flüchtlinge sowie medizinische Unterlagen betreffend das (...)leiden der Beschwerdeführerin zu den Akten.

B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2015 - eröffnet tags darauf - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.

C.
Am 30. Januar 2015 mandatierten die Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter. Dieser ersuchte das SEM gleichentags um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Asylakten, inklusive insbesondere in interne Anträge und bereits eingereichte Beweismittel; zudem ersuchte er um Begründung der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

Das SEM kam dem Gesuch um Akteneinsicht am 5. Februar 2015 nach, soweit es sich nach seiner Feststellung nicht um fünf als intern zu qualifizierende, um unwesentliche oder um bekannte Aktenstücke handelt.

D.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Januar 2015. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, die Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum derselben, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, (sub-)eventualiter ihre vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge und (sub-)eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragten sie weiter die vollumfängliche Einsicht in die Akte 3/1 und in den internen "VA-Antrag", eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Zustellung einer schriftlichen Begründung betreffend den internen "VA-Antrag" und die anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung. Sodann beantragen sie die Ansetzung einer angemessenen Frist "zur Einreichung der ausgedruckten Beweismittel", falls die betreffenden Angaben bei der Beweismittelbezeichnung vom Bundesverwaltungsgericht als unzureichend betrachtet würden.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 wurden die Anträge betreffend Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen und von den Beschwerdeführenden zur Deckung der (mutmasslich überdurchschnittlichen) Verfahrenskosten ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 900.- erhoben, zahlbar bis zum 12. März 2015.

In der Zwischenverfügung wurden die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam gemacht, dass sich das Gericht vorbehalte, das prozessuale und argumentative Vorgehen auf Beschwerdestufe vorliegend teilweise als Störung des Geschäftsganges beziehungsweise als mutwillige Prozessführung einzustufen, was disziplinarische und/oder Kostenfolgen nach sich ziehen könne, dies selbst bei einem Obsiegen. Das Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung vorranging vor der festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde als aussichtslos erkannt. Die Beurteilung der weiteren Anträge stellte die Instruktionsrichterin auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht.

Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 2. März 2015 vollumfänglich geleistet.

F.
Mit Eingaben vom 15. Dezember 2015 und vom 15. Februar 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Zudem wird ein Antrag auf Einholung einer Vernehmlassung beim SEM gestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich nachfolgender Einschränkung, einzutreten.

1.4 Nicht einzutreten ist, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 angekündigt, auf den subeventualiter gestellten Antrag betreffend Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Da die Beschwerdeführenden im Besitze einer vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind, besteht hierzu nach konstanter Praxis aufgrund des Alternativitätsverhältnisses der Voraussetzungen zur Gewährung der vorläufigen Aufnahme kein aktuelles und schutzwürdiges Feststellungsinteresse (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine lex specialis zu Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG, wonach bei nicht zum Vornherein unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden grundsätzlich eine Vernehmlassung einzuholen ist. Die in den beiden Beschwerdeergänzungen wiederholt gestellten Anträge auf Einholung einer Vernehmlassung sind deshalb abzuweisen. Es liegt angesichts der Kann-Bestimmung von Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, eine solche Instruktionsmassnahme anzuordnen und die Instruktionsrichterin erkannte sie vorliegend als nicht angezeigt. Unbesehen dessen begründet Art. 57
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 57 - 1 Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
1    Die Beschwerdeinstanz bringt eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis, setzt ihnen Frist zur Vernehmlassung an und fordert gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auf.100
2    Sie kann die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen oder eine mündliche Verhandlung mit ihnen anberaumen.
VwVG für Beschwerdeführende kein Parteirecht im Sinne eines eigenständigen Anspruchs auf Einholung einer Vernehmlassung.

1.6 Die Anträge betreffend Akteneinsicht, instruktionsweise Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen "VA-Antrags" und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung wurden bereits mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 abgewiesen. Es besteht diesbezüglich keine Veranlassung, auf den damaligen Zwischenentscheid zurückzukommen, weshalb auf die dortigen Ausführungen und weiterführenden Hinweise verwiesen werden kann. Die nach der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der besagten Zwischenverfügung eingereichten Beschwerdeergänzungen sind jedoch zulässig und vom Gericht abzunehmen und zu würdigen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wird eine Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Abklärung des Sachverhalts geltend gemacht. Die Vorinstanz habe zum einen zahlreiche Sachverhaltselemente in seiner Verfügung nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt und die eingereichten Beweismittel gänzlich ignoriert (vgl. Beschwerde Art. 4, 10-20, 59, 65). Zum andern habe sie die Durchführung einer weiteren Anhörung pflichtwidrig unterlassen (a.a.O. Art. 21) und die Einwände und Bemerkungen der Hilfswerksvertretung bei der Anhörung unbeachtet belassen (a.a.O. Art. 23-24). Auch die zeitliche Ansetzung und Dauer der Anhörung(en) stellten eine Verletzung der Abklärungspflicht dar (a.a.O. Art. 25-28).

Diese formellen Rügen sind, soweit nicht schon oben (E.1) abgehandelt, vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der vorin-stanzlichen Verfügung zu bewirken (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2 Laut Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör und gemäss Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1043). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG).

3.3 Die Rüge, wonach zahlreiche Sachverhaltselemente (palästinensische Ethnie, mehrköpfige Familie, gute schulische Integration der Kinder, Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst, bewaffnete "Stürmung" des Hauses und dabei der Beschwerdeführerin zugefügte Verletzungen, Verschwinden von Berufskollegen des Beschwerdeführers, bloss (...)jährige Gültigkeit des Reisedokuments von C._______, Politmalus bei der Bestrafung von Deserteuren, Gefährdung infolge Nachfluchtgründen) in der Verfügung des SEM unter Missachtung des rechtlichen Gehörs und der Abklärungspflicht nicht erfasst beziehungsweise gewürdigt und die eingereichten Beweismittel gänzlich ignoriert worden seien, ist klar zurückzuweisen: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung alle im Hinblick auf die Prüfung einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden relevanten Sachverhaltsaspekte aufgeführt und gewürdigt. Die Behauptung einer Ignorierung wichtiger Sachverhaltsteile ist zum einen teilweise offensichtlich tatsachenwidrig (palästinensische Ethnie, mehrköpfige Familie, Verschwinden von Berufskollegen, Militärdienst C._______ als Vor- oder Nachfluchtgrund). Zum andern ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen - zum Beispiel die spezifische Art oder Abteilung des den Beschwerdeführer angeblich verfolgenden Sicherheitsdienstes - in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten wie die Tatsache, dass die Vor-instanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Im Übrigen reicht es zur Begründung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs selbstredend nicht aus zu behaupten, dass einzelne protokollierte Aussagen nicht Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden hätten. Von Bedeutung wäre vielmehr die konkrete Relevanz der unerwähnt gebliebenen Aussagen für die Begründung einer Verfolgungssituation und für deren Beurteilung. Dies aufzuzeigen unterlassen die Beschwerdeführenden jedoch weitgehend. Gewisse Berechtigung hat zwar der Hinweis, dass das SEM die Erwähnung der Gewaltanwendung bei der einen Hausdurchsuchung vom Frühjahr 2014 nicht erwähnt hat. Hier ist indessen klarzustellen, dass die Darstellung einer eigentlichen Erstürmung des Hauses vom Beschwerdeführer stammt, der aber selber nicht anwesend war. Die Beschwerdeführerin erzählte
demgegenüber aus eigener Wahrnehmung und stellte nicht die Gewaltanwendung als solche in den Vordergrund, sondern die relativ gravierenden Konsequenzen, die das Stossen beziehungsweise Schubsen bei ihr aufgrund ihrer vorbestandenen gesundheitlichen Vulnerabilität ([...]) ausgelöst hätten. Diese zum Teil durch Beweismittel unterlegten Konsequenzen sind durch die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgegolten und eine darüber hinausgehende, im Bewusstsein dieser Vulnerabilität beabsichtigte Verletzung der Beschwerdeführerin durch die Sicherheitskräfte ist aus deren Aussagen nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang ist zudem eine klare Überzeichnung des Vorfalls in der Beschwerde festzustellen, wo (in Art. 15 f.) geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin habe bei diesem Ereignis bleibende Schäden davon getragen, die dann in der Schweiz auch diagnostiziert worden seien. Aus den mit der Beschwerde vorgelegten Arztberichten geht klar ein vorbestandenes (...) und eine damit in Zusammenhang stehende (...) der Beschwerdeführerin hervor. Die am (...) 2014 erfolgte Behandlung stand in direktem Zusammenhang mit einem Unfall vom Vortag (...). Klarzustellen ist sodann, dass die angeblich fortgeschrittene schulische Integration der beiden Söhne für die Beurteilung der Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden gänzlich irrelevant ist und einzig (reziproke) Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges haben kann, die sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht stellt. Die vorliegende Begründung in der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen durchaus so abgefasst, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Die Begründung muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188). Dies gilt für das SEM als Vorinstanz wie auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz. Weiter ist hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Abklärungspflicht festzuhalten, dass es an den Beschwerdeführenden liegt, Sinn und Zweck einer angeblich indizierten, aber unterlassenen Abklärung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführenden verkennen offensichtlich die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG, welche in Abs. 1 Bst. c verlangt, dass es Sache der gesuchstellenden Person ist anzugeben, weshalb sie um Schutz vor Verfolgung ersucht. Es ist demgegenüber nicht Sache der Behörde, von Amtes wegen eine hypothetisch denkbare und möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage in unbestimmte
Richtung abzuklären. Schliesslich ist mit Bezug auf die erstinstanzlich vorgelegten Beweismittel klarzustellen, dass diese in der angefochtenen Verfügung erwähnt sind und für das SEM kein Anlass bestand, diese einer vertieften Würdigung zu unterziehen, wenn es die darauf basierten Sachverhaltselemente nicht mit Glaubhaftigkeitszweifeln behaftete.

3.4 Hinsichtlich des beanstandeten Verzichts auf eine weitere Anhörung sind die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam zu machen, dass der blosse und vorliegend substanzlos bleibende Hinweis auf weiteren Abklärungsbedarf keinen Anlass zur Durchführung einer weiteren Anhörung gibt.

Auch die Rüge, wonach das SEM in der Anhörung von C._______ die Einwände und Bemerkungen der Hilfswerksvertretung unbeachtet belassen habe, dringt nicht durch. Seitens der Hilfswerksvertretung wurde diesbezüglich vermerkt, dass ihrer Anregung zu Vertiefungsfragen betreffend die Druckversuche von Mitschülern auf C._______ keine Folge geleistet und dieser Umstand nicht protokolliert worden sei; sie sei deshalb nicht überzeugt, dass der entscheiderhebliche Sachverhalt vollständig erstellt sei. Die Beschwerdeführenden verkennen bei dieser Rüge, dass die Abklärung und Erstellung des Sachverhalts nicht Sache der Hilfswerksvertretung ist. Diese hat an der Anhörung keine Parteirechte, sondern reinen Beobachterstatus mit der Möglichkeit, weitere Abklärungen anzuregen und Einwendungen zum Protokoll anzubringen (vgl. Art. 30 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 30
AsylG). Die Erhebung und Feststellung des Sachverhalts ist demgegenüber Sache des SEM und das Ergebnis unterliegt der Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts. In der Beschwerde wird jedoch parteiseitig nicht ausgeführt, welche Sachverhaltsteile mit welcher Relevanz zusätzlich oder vertieft hätten abgeklärt werden müssen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erkennt diesbezüglich vorliegend keine Rechtsverletzung. Nicht zu beanstanden ist auch der in F41 des besagten Protokolls (am Ende der Anhörung) vermerkte Satz, wonach die Hilfswerksvertretung keine weiteren Fragen habe. Solche Fragen sind denn auch auf dem Beiblatt keine zu finden und die dort erwähnte Diskussion zwischen Hilfswerksvertretung und Befrager fand zutreffend keinen Eingang in das Protokoll der Anhörung, welches nach Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG einzig der (genehmigungsbedürftigen) Niederschrift der vom Gesuchsteller mündlich kommunizierten Asylgründe dient.

Auch die zeitliche Ansetzung und die Dauer der Anhörungen sind vorliegend nicht zu beanstanden. Die fünfstündige Anhörung des Beschwerdeführers ist weder überlang noch erscheint die darin integrierte Pause unzureichend. Zudem sind weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerksvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer eruierbar. Solche oder konkrete andere Unzumutbarkeitsgründe werden auch nicht geltend gemacht. Die weiter behauptete Unprofessionalität und "Zwängerei" bei der Ansetzung der Anhörung von C._______ (abends 17:35 bis 19:00 Uhr statt am Folgetag) bleibt sodann unbegründet, soweit sich der Einwand nicht ohnehin auf blosse Mutmassungen stützt.

Die angefertigten Protokolle der Anhörungen der Beschwerdeführenden sind somit verwertbar.

3.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wegen Missachtung des Akteneinsichtsrechts, wegen unvollständiger oder unrichtiger Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder aus formellen Gründen anderer Art aufzuheben.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG hat demnach, wer gute - d.h. von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6; BVGE 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.).

Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54
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AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142; 2010/57 E. 2.3 S. 826 f).

5.

5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. So sei die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung und Repressionsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte mangels zureichender Intensität unbegründet. Diese hätten ihn bloss einmal zuhause aufgesucht und seine Vorsprache verlangt. Aus dem vom Hörensagen erfahrenen Verschwinden anderer Personen bei solchen Vorsprachen könne nicht automatisch auf das gleiche zu befürchtende Schicksal des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die erforderliche Intensität fehle auch betreffend die zweimalige Nachfrage nach seinem Aufenthaltsort bei seiner Mutter, zumal der Grund des Interesses an ihm unbekannt sei. Als unbegründet erweise sich gleichsam die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die Al-Nusra Front, da er von dieser bloss telefonisch aufgefordert worden sei, den ihm untergebenen Mitarbeitern Abwesenheiten im Hinblick auf deren Einsatz für diese Organisation zu ermöglichen. Weder daraus noch aus der entsprechend geäusserten Vermutung eines Arbeitskollegen könne ein konkretes Interesse der Islamisten an ihm selber, beispielsweise in seiner Eigenschaft als (...) abgeleitet werden. Weiter erweise sich die Furcht von C._______ im Zusammenhang mit einer dereinstigen Einberufung in den Militärdienst mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine konkrete und objektiv nachvollziehbare Bedrohung als unbegründet. Bis zur Ausreise sei es zu keinerlei Kontaktaufnahmen der syrischen Behörden im Hinblick auf irgendwelche Rekrutierungsversuche des altersmässig noch nicht dienstpflichtigen C._______ gekommen. Die angeblich von ihm erlittenen Schläge an Checkpoints seien gemäss seinen eigenen Aussagen ein alltägliches Schikanevorkommnis gegenüber Palästinensern. Die angeblichen auf ihn ausgeübten Druckversuche durch Mitschüler, das Regierungs- beziehungsweise Oppositionslager zu unterstützen, genügen der flüchtlingsrechtlich geforderten Intensität nicht und verunmöglichen ein menschgenwürdiges Leben nicht, zumal er auch keine Konsequenzen für den Ablehnungsfall erwähnte und sich mangels Zugehörigkeitserklärung zu einem Lager keine Feinde geschaffen habe. Schliesslich würden die im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg vorgebrachten Nachteile (insb. Beschuss des Hauses und des Flüchtlingscamps) keine auf die Beschwerdeführenden gerichtete Gezieltheit aufweisen, um asylrelevant zu sein. Die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und an die Asylgewährung seien daher bei den Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die gesetzliche Regelfolge sei die Wegweisung. Die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich aus der prekären Sicherheitslage in Syrien.

5.2 In der Beschwerde (dort insb. ab Art. 37) sowie in den beiden Beschwerdeergänzungen bekräftigen die Beschwerdeführenden den Sachvortrag. Ferner widersprechen sie der vorinstanzlichen Erkenntnis einer unzureichenden Intensität der Benachteiligungen und Befürchtungen und betonen die politische beziehungsweise ethnisch-religiöse Verfolgungsmotivation. Die in der angefochtenen Verfügung vertretene Auffassung stütze sich auf blosse Behauptungen, sei angesichts der klaren Aktenlage willkürlich, verharmlosend sowie teilweise aktenwidrig, zynisch und absurd. Der Beschwerdeführer habe seine Verfolgung durch den politischen Sicherheitsdienst und durch die Islamisten ausführlich geschildert sowie die Gezieltheit und genügende Intensität der Massnahmen offenkundig dargetan. Als spezialisierter (...) sei er vom politischen Sicherheitsdienst zwecks Mitarbeit bei Kriegsverbrechen vorgeladen worden und ihr Haus sei von diesem gestürmt und zerstört worden. Auch die bevorstehende Einberufung von C._______ und deren Asylrelevanz lägen auf der Hand, zumal sein Ausweis aufgrund des dereinstigen Erreichens des dienstpflichtigen Alters nur für (...) Jahre verlängert worden sei, er inzwischen volljährig geworden sei und damit ein Kontakt mit den Militärbehörden im Hinblick auf seine Einberufung unausweichlich werde. Dies würde praxisgemäss zumindest einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Vorwurf der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens betreffend den Militärdienst sei wiederum willkürlich. C._______ gelte als Militärdienstverweigerer und Regierungsgegner und habe daher einen Politmalus zu befürchten; ihm drohe eine brutale Liquidierung. Dies sei asylrelevant und werde vom SEM verkannt. Hinsichtlich der begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung verweisen die Beschwerdeführenden ferner auf Berichte (von 2013 bis 2017) des UNHCR, von Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen und in der Presse, aus welchen die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage, die prekäre humanitäre Situation in Syrien und mithin die herabgesetzten Anforderungen an die Asylrelevanz bei syrischen Flüchtlingen hervorgingen; ein individuelles Profil sei für die Begründung der Asylrelevanz nicht notwendig. Das SEM verkenne auch diese Berichte. Als Palästinenser mit politischem Profil gehörten sie, obwohl die Palästinenser ihre Neutralität zwischen den Kriegsparteien erklärt hätten, zudem einer besonderen Risikogruppe an, die von der Regierung wie auch von den Islamisten verfolgt, instrumentalisiert und kollektiv bestraft werde. Bei der Beschwerdeführerin sei weiter zu beachten, dass sie Inhaberin eines (...) Passes sei und aufgrund des langen Aufenthaltes in Syrien ernsthaft die Aberkennung ihrer (...) Nationalität durch G._______
sowie Einreisebeschränkungen zu befürchten habe. Asylrelevant erschwerend im Hinblick auf eine Rückkehr seien der mehrjährige Aufenthalt im Ausland und die Asylgesuchstellung in der Schweiz. Schliesslich legen die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf weitere Berichte die allgemeine Entwicklung der Bürgerkriegslage in Syrien dar, wobei sie auf die Stärkung des Assad-Regimes hinweisen. Sie hätten demnach Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls.

Für den weiten Inhalt der Beschwerde, der Ergänzungseingaben und der vorgelegten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich angesichts der Ausführungen in der Beschwerde und den beiden Beschwerdeergänzungen zu einigen Klarstellungen in sachverhaltlicher Hinsicht veranlasst:

Hinsichtlich der Frage der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden haben diese in den Befragungen und Anhörungen wiederholt und stets überreinstimmend erklärt, palästinensischer Herkunft zu sein und weder die Staatsbürgerschaft Syriens noch H._______ (Geburtsland der Beschwerdeführerin) noch eines anderen Landes zu besitzen. Nicht nur geringes Erstaunen erweckt nun die in der Beschwerde (dort Art. 69) erwähnte (...) Staatsbürgerschaft und Passinhaberschaft der Beschwerdeführerin. Weder wird dieses Vorbringen in irgendeiner Weise substanziiert oder gar mittels Vorlegung des angeblichen Passes belegt, noch lassen sich den Akten auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für eine solche neue Behauptung entnehmen. Das Vorbringen ist somit als aktenwidrig und als unbegründeter Nachschub von Sachverhaltselementen zu qualifizieren. Die in der Beschwerde (a.a.O.) geäusserte Befürchtung der Aberkennung der (...) Nationalität durch G._______ sowie der Gewärtigung von Einreisebeschränkungen findet somit im vorliegenden Verfahren keine Beachtung und ist nicht zu würdigen. Die Beschwerdeführenden gelten für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der klaren Akten- und Beweislage (vgl. auch die vorgelegten Identitätsdokumente) nach wie vor als Palästinenser aus Syrien ohne Staatsangehörigkeit.

Zu berichtigen ist sodann die in der Beschwerdeergänzung vom 15. Dezember 2015 (dort S. 3 oben) versuchsweise als Tatsache dargestellte Behauptung, der Beschwerdeführer sei "als spezialisierter (...) vom politischen Sicherheitsdienst zwecks Mitarbeit bei Kriegsverbrechen vorgeladen worden und das Haus der Familie von jenem gestürmt und zerstört worden". Der Grund der Vorladung beziehungsweise mündlich geäusserten Meldepflicht war demgegenüber für die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren noch weitgehend unklar, wenngleich der Beschwerdeführer seine vage Befürchtung äusserte, womöglich im Zusammenhang mit (...) beigezogen oder an die Front geschickt zu werden. Die Darstellung in der Beschwerdeergänzung verzerrt somit die in den Befragungen und Anhörungen deponierte Version. Offensichtlich nicht auf die Akten abstützbar ist sodann die nunmehr aufgestellte Behauptung, das Haus der Beschwerdeführenden sei durch den politischen Sicherheitsdienst zerstört worden. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde der Vorfall klar als Kriegsereignis (grösserflächiger Raketenbeschuss mit Schadenfolge auch für andere Gebäude) dargestellt, ohne dass ein klarer Urheber oder die auf die Beschwerdeführenden gerichtete Gezieltheit des Angriffs geltend gemacht worden wäre.

Die Rüge, wonach das SEM in willkürlicher Weise die Unglaubhaftigkeit der von C._______ befürchteten Einberufung in den Militärdienst erkannt habe, stützt sich auf eine Tatsachenwirdrigkeit. In der angefochtenen Verfügung wird kein Sachverhaltselement als unglaubhaft erkannt. Vielmehr verzichtete das SEM angesichts seiner Erkenntnis der Asylirrelevanz der Verfolgungsgründe auf deren Glaubhaftigkeitsprüfung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Die Rüge erweist sich somit als gegenstandslos. Am Rande ist dennoch zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Sachverhaltsvorbringen insbesondere hinsichtlich der Zeitperiode in den Wochen unmittelbar vor der Ausreise (März und April 2014) mehrere und nicht unerhebliche Ungereimtheiten (insb. Widersprüche in der Chronologie der Ereignisabfolge und scheinbare Zufälligkeit des zeitlichen Zusammentreffens der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse mit dem Visaersuchen zwecks Einreise in die Schweiz) erkennt, welche zumindest die ausreiseauslösenden Ereignisse als zweifelhaft darstellen lassen. Eine vertieftere Prüfung dieser Vorbringen unter dem Aspekt von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG kann jedoch unterbleiben, weil das SEM, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt, die Vorbringen zutreffend als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erkannt hat.

6.2 Die Beschwerdeführenden wurden von der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) als palästinensische Flüchtlinge registriert (vgl. die abgegebene UNRWA-Registrierungskarten). Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/34 fest, die Ausschlussklausel von Art. 1 D Abs. 1 FK sei nicht so zu verstehen, dass die unter das Mandat der UNRWA fallenden palästinensischen Personen generell vom Anwendungsbereich der FK und damit von der allfälligen Anerkennung als Flüchtling auszuschliessen wären. Die UNRWA vermöge keinen Schutz vor Verfolgung zu gewähren oder zu vermitteln, der sich mit dem von UNHCR vermittelten dauerhaften Schutz vor Verfolgung vergleichen liesse. Somit sei auch bei palästinensischen Asylsuchenden, die unter das UNRWA-Mandat fallen, sich aber ausserhalb des UNRWA-Gebiets befinden würden, stets individuell zu prüfen, ob sie aufgrund ihrer Vorbringen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Diese Praxis hat bis heute Bestand (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5623/2015 vom 2. März 2017).

6.3

6.3.1 Das SEM ist in seinen umfassenden Erwägungen mit überzeugender und praxiskonformer Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb sie keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung des Asyls hätten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden. Präzisierend ist immerhin festzuhalten, dass ein Interesse der syrischen Behörden und allenfalls weiterer Kriegskombattanten an ausgebildeten oder gar spezialisierten (...) und entsprechende Druckausübungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Das SEM hat jedoch zutreffend erkannt, dass vorliegend hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Vereinnahmung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung oder die Al-Nusra Front nicht bestehen und dessen entsprechende Furcht vor darauf basierenden Nachteilen vorliegend nicht begründet erscheint. Eine weitere Präzisierung erscheint hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung angebracht, wonach die angeblich von C._______ Anfang 2014 an einem Militärcheckpoint erlittenen Schläge ein alltägliches Schikanevorkommnis gegenüber Palästinensern und mithin nicht zielgerichtet seien. Der Umstand, dass eine Benachteiligung auch andere Personen mit einem gemeinsamen, beispielsweise ethnischen Hintergrund trifft, schliesst die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit noch nicht aus. Die Asylrelevanz ist vorliegend jedoch in Übereinstimmung mit dem SEM deshalb zu verneinen, weil es sich um einen einmaligen Vorfall mit ungenügender Eingriffsintensität handelte und C._______ nicht gezielt im Hinblick auf eine militärische Einberufung getroffen werden sollte, wie dies von den Beschwerdeführern darzustellen versucht wird.

6.3.2 Der Inhalt der Beschwerde drängt auch sonst keine gegenüber den zu bestätigenden vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise auf. Die Argumente entbehren weitgehend der nötigen Durchschlagskraft, soweit sie nicht ohnehin blosse Gegenbehauptungen oder Bekräftigungen darstellen. Die vorinstanzlichen Erkenntnisse bettreffend die im Zeitpunkt der Ausreise nicht als begründet einzustufende Furcht vor Verfolgung werden bestätigt durch den Umstand, dass die Beschwerdeführenden bei der Ausreise mit ihren eigenen Papieren zahlreiche Checkpoints der Regierung und weiterer Kriegsbeteiligter passieren und Syrien an einer offiziellen Grenzstelle legal und kontrolliert verlassen konnten. Der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, sie seien mit der umgehenden Ausreise dem Vorladungstermin und damit dem Fahndungsrisiko bei einem Fernbleiben zuvorgekommen, ist wenig überzeugend. Vielmehr deutet das Vorgehen darauf hin, es hätte von keiner Seite ein ernsthaftes, konkretes und auf sie gerichtetes Verfolgungsinteresse bestanden. Es ist angesichts der sich vorliegend präsentierenden Akten und Umstände davon auszugehen, die Ausreiseabsicht sei anderweitig - beispielsweise rein kriegsbedingt - begründet gewesen und die Visabeschaffung sei genau zu diesem Zweck erfolgt, ohne durch flüchtlingsrechtlich bedeutsame Gründe überlagert worden zu sein. Die problemlose Ausreise entspricht zudem den Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie weder politaktivistisch in Erscheinung getreten seien noch ein bemerkenswertes politisches Profil aufgewiesen hätten. In das sich präsentierende Bild einer nicht flüchtlingsrechtlich begründeten Ausreise passt im Übrigen auch der von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den ausreiseauslösenden Gründen erwähnte Umstand, dass eine Ausreise zu einem späteren Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. Aktenstück A6 Ziff. 7.01). Abgerundet wird dieses Bild durch die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführenden erst (...) Monate nach der Einreise in die Schweiz zur Einreichung ihrer Asylgesuche veranlasst sahen.

6.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten und vom SEM zutreffend als nicht asylrelevant erkannten Furcht (insb. von C._______) vor einem Einzug in den Militärdienst ist ergänzend Folgendes festzuhalten. Die in Syrien grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr bestehende Pflicht zur Leistung von Militärdienst und allfälligen Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch Refraktion oder Desertion sind praxisgemäss - und durch den neuen Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nunmehr auch gesetzesgemäss - flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 2
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen. Dies wurde im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 (E. 5) bestätigt und gilt vorliegend auch für die Beschwerdeführenden. Von entscheidender Bedeutung ist vorliegend die unbestrittene Tatsache, dass C._______ im Zeitpunkt seiner Ausreise in keiner Art und Weise militärisch aufgeboten wurde, weder zur Aushebung noch zur Beschaffung seines Dienstbüchleins noch zum eigentlichen Militärdienst. Darüber hinaus hat er sogar jegliche Kontakte mit den Militärbehörden im Hinblick auf eine unmittelbar bevorstehende militärische Aufbietung in Abrede gestellt. Auf dieser Grundlage hat das SEM den offensichtlich zutreffenden Schluss gezogen, dass er zum Ausreisezeitpunkt den Tatbestand einer Dienstverweigerung gar nicht erfüllen konnte und mithin eine entsprechende vorfluchtweise Verfolgung zum vornherein auszuschliessen ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den soeben vorfluchtweise noch verneinten Tatbestand der Dienstverweigerung allenfalls nachfluchtweise erfüllt und er daraus eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor ernsthafter Benachteiligung ableiten kann, ist ebenso zu verneinen. Zwar wäre eine Furcht des Beschwerdeführers vor einer militärischen Musterung und Rekrutierung durch die syrische Armee für den Fall einer Rückkehr nach Syrien keinesfalls von der Hand zu weisen, zumal er inzwischen volljährig ist. Damit ist aber selbst im syrischen Kontext noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verbunden. Dies gilt im Besonderen für C._______, der offensichtlich nicht als Unterstützer einer gegnerischen Konfliktpartei oder als politaktivistisch vorbelasteter Regimegegner aufgefallen ist. Hinzu kommt, dass die behauptete militärdienstliche Aufbietung nach seiner Ausreise weder glaubhaft noch bewiesen ist. Auch zum Militärdienst in Syrien im Allgemeinen kann auf die umfassenden Ausführungen im besagten Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 4-7) verwiesen werden. Diese stützen die vorliegend gewonnen
Erkenntnisse. Dabei wird im Übrigen auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten, dass Palästinenser in Syrien selbst ohne Staatsangehörigkeit grundsätzlich zum Militärdienst einberufen werden können, welchen sie dann in einer separierten, aber in die syrische Armee integrierten Brigade leisten.

6.3.4 Ebenfalls unter dem Aspekt objektiver Nachfluchtgründe zu würdigen ist die bürgerkriegsbedingt veränderte politische Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Beschwerdeführenden als Palästinenser: Für die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 kann im Sinne eines Überblicks auf das Urteil BVGE 2015/3 vom 18. Februar 2015 (dort E. 6.2) und das Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.2 f. (je m.w.H.) verwiesen werden: Die Situation in Syrien wurde als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen eingeschätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschreibung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert und der Bürgerkriegsfortgang hat nicht zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation ethnischer oder religiöser Minderheiten (mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der Situation in Syrien ist es dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. das Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.5). Im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu befürchtende Nachteile weisen indessen keine Asylrelevanz auf, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen, einen Menschen aus den in Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Bislang hat das Bundesverwaltungsgericht bürgerkriegsbedingten Gefährdungslagen und der fortbestehenden Volatilität und Dynamik der Kriegsentwicklung in Syrien ausschliesslich unter dem Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG Rechnung getragen und die Situation beispielsweise der Kurden oder Palästinenser denn auch unter dem Aspekt dieser Zumutbarkeitsfrage eingeordnet und die sich stets verändernde Situation für diese Personengruppen nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für die Beschwerdeführenden. Sie weisen - wie gesehen - keine oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelastung aus Vorfluchtgründen auf und haben nicht bereits aufgrund ihrer Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder anderer Kriegsparteien zu befürchten. Ihre ethnische Zugehörigkeit führt nicht zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage. Ein ethnisch oder religiös
motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Palästinensern, welches die praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE 2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen würde, hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht festgestellt.

6.3.5 Gemäss Praxis führen ferner weder eine (vorliegend ohnehin nicht gegebene) illegale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist auch hier festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt waren und bei ihnen keine besondere Vorbelastung vorliegt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit bei einer Wiedereinreise in Syrien wahrscheinlich einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Ferner sind sie nicht exilaktivistisch in Erscheinung getreten, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon auszugehen ist, sie könnten nach einer (hypothetischen) Rückkehr als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten (vgl. das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).

6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe im Sinne von Art. 3
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AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das SEM hat das Bestehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden, deren Flüchtlingseigenschaft und den behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint. Es erübrigt sich, auf die weiteren Inhalte der Beschwerde, die dort erwähnten Berichte und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

7.

7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), was die Beschwerdeführenden substanziell auch nicht bestreiten.

7.3 Die mit Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015 gewährte vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden hat mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde in den Hauptanträgen weiterhin Bestand.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 2. März 2015 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend - betreffend den rubrizierten Rechtsvertreter jedoch gänzlich unpräjudiziell - auf weitergehende Kostenfolgen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 2. März 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-856/2015
Date : 17. Oktober 2017
Published : 24. Oktober 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  8  29  30  44  54  105  106  108  111a
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  13  29  48  52  57  63
BGE-register
126-I-97 • 136-I-184
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BVGer
D-3839/2013 • D-5779/2013 • E-5623/2015 • E-856/2015
EMARK
2004/38