Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-6698/2017

Urteil vom 17. August 2018

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Besetzung Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Moore.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
Gegenstand B._______, C._______, D._______ und

E._______.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein 1967 geborener libanesischer Staatsangehöriger, suchte am 3. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. April 2018 stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3176/2018 vom 9. Juli 2018 letztinstanzlich ab.

B.
Bereits am 23. Juni 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau und die drei im Libanon verbliebenen Kinder (SEM Akt. 1, S. 16-17). Das SEM teilte ihm daraufhin in einem Schreiben vom 3. Juli 2017 mit, dass zurzeit keine Möglichkeit eines Familiennachzugs für seine Angehörigen bestehe, da er sich in einem hängigen Asylverfahren befinde. Es stünde ihnen jedoch frei, bei der zuständigen schweizerischen Auslandvertretung in Beirut Visagesuche einzureichen (SEM Akt. 2, S. 18).

C.
Daraufhin reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (geb. 1971) für sich und ihre drei Kinder C._______ (geb. 1996), D._______ (geb. 2001) und E._______ (geb. 2002) am 11. August 2017 bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut Visagesuche unter Beigabe diverser Passkopien, eines übersetzten Auszugs aus dem Familienregister vom 17. Juli 2017 sowie der Kopie einer ärztlichen Bestätigung vom 27. Mai 2017, sie selbst betreffend, ein (SEM Akt. 4, S. 32-65).

D.
Die Botschaft wies die Visaanträge am 29. August 2017 unter Verwendung des im Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend: Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums") ab mit dem Vermerk, dass die Absicht, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte (SEM Akt. 4, S. 52-53).

E.
In einer am 9. September 2017 an das SEM gerichteten Eingabe erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Visumverweigerung durch die Botschaft. Dabei machte er geltend, seine Familie sei im Libanon grossen Gefahren ausgesetzt. Wie er bereits bei anderer Gelegenheit ausgeführt habe, seien sie von einem bekannten Parteichef bedroht worden und hätten deshalb aus Tripoli wegziehen müssen. Komme hinzu, dass seinen Kindern die Trennung von ihm besondere Mühe bereite und er sich um ihre Gesundheit sorge (SEM Akt. 3, S. 28-31).

F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2017 wies die Vorinstanz die Einsprache des Beschwerdeführers ab und stellte fest, es könne keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr an Leib und Leben der Familienangehörigen im Libanon ausgemacht werden, weshalb die Botschaft die Ausstellung der beantragten Visa zu Recht verweigert habe.

G.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 27. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts; eventualiter seien die angefochtene Verfügung aufzuheben und seiner Familie die Visa für die Einreise in die Schweiz zu erteilen.

Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht verneint, dass seine Familie im Libanon ernsthaften Gefahren an Leib und Leben ausgesetzt sei. Seine Ehefrau habe inzwischen eine Strafanzeige gegen Unbekannt eingereicht, die sich eigentlich gegen den Sohn und Nachfolger im Amt des (inzwischen verstorbenen) Vorsitzenden der libanesischen arabischen demokratischen Partei richte, diesen aber aus Sicherheitsgründen nicht persönlich nennen dürfe. Hinzu komme, dass seine Ehefrau ernsthaft krank sei.

Zum Beleg reichte der Beschwerdeführer u.a. Kopien eines handschriftlichen, arabisch verfassten Dokumentes und eine deutsche Übersetzung zu den Akten. In diesem vom Beschwerdeführer als "Anzeige Protokoll" bezeichneten Dokument wird bestätigt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im November 2017 in Tripoli Anzeige gegen Unbekannt erstattet habe, weil ihr Ehemann (der Beschwerdeführer) bedroht worden sei und weil wiederholt Steine auf das Haus der Familie geworfen worden seien.

H.
Am 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unaufgefordert das Original des "Anzeige Protokolls" vom 23. November 2017 nach.

I.
Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen, wobei die entsprechende Frist mit Rücksicht auf das erstinstanzlich noch hängige Asylverfahren des Beschwerdeführers mehrmals verlängert wurde, letztmals bis zum 15. Mai 2018. Nachdem der erstinstanzliche Asylentscheid am 27. April 2018 ergangen war, reichte die Vorinstanz am 4. Mai 2018 eine Stellungnahme ein. Darin beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen und verwies bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungslage auf die Ausführungen im Asylentscheid.

J.
Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2018 unaufgefordert die Kopie einer amtlichen Bestätigung vom 10. April 2018 über eine Verlegung des Wohnsitzes seiner Angehörigen zu den Akten. Der Umzug in eine andere Stadt sei gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wegen fortwährender Bedrohung notwendig geworden.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 4. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht. Vom gleichzeitig gewährten Recht auf Einreichung einer Replik machte er keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wurde. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - auf Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2015/5 E. 2).

3.

3.1 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz eines Visums sind, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind [ABl. L 81/1 vom 21.03.2001]) erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016]; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
der Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung vom 22. Oktober 2008 [VEV, SR 142.204]; vgl. auch Art. 2 Ziff. 6 SGK; Art. 5 Abs. 1 Bst. a
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
AuG).

3.2 Als Staatsangehörige der libanesischen Republik unterliegen die Gesuchstellenden der Visumspflicht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang I der Verordnung [EG] Nr. 539/2001; Art. 4 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV). Sie beabsichtigen, sich längerfristig in der Schweiz aufzuhalten. Vorliegend ist unbestritten, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Schengen-Visums im Sinne von Art. 24 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 3 Visakodex nicht gegeben sind (vgl. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Visakodex; Art. 2 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 SGK; Art. 5 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
und Abs. 2 AuG). Angesichts der durch den Beschwerdeführer geltend gemachten humanitären Gründe hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines einheitlichen Visums für den Schengen-Raum verweigert.

4.

4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Praxis im Bereich humanitäre Visa als Folge eines Urteils des EuGH (Urteil vom 7. März 2017, X und X gegen Belgien, C-638/16 PPU, ECLI:EU:C:2017:173) dahingehend angepasst, dass Visa, die dazu dienen, im Zielstaat ein Asylgesuch einzureichen, allein dem nationalen Recht unterstehen (Urteil des BVGer
F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E 4.1).

4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
VEV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VEV können demnach das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und die Vorinstanz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise aus humanitären Gründen für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen bewilligen. Soweit diese Bestimmungen aber Bezug auf den Begriff des Visums mit beschränkter räumlicher Gültigkeit im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Visakodex nehmen, kann sich die bisherige schweizerische Praxis zur Erteilung von humanitären Visa aufgrund der Rechtsprechung des EuGH nicht länger darauf stützen. Die sich daraus ergebende Lücke füllte das Bundesverwaltungsgericht dahingehend aus, dass es bis zu entsprechenden Massnahmen des Gesetzgebers, zum gleichen Zweck und unter unveränderten inhaltlichen Voraussetzungen eine neue Kategorie (humanitärer) nationaler Visa schuf, die nur für das Territorium der Schweiz gelten (Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4.2 und E. 4.3 m.H.).

4.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann ausgestellt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Weisung des SEM Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 [Stand am 30. August 2016], Visumantrag aus humanitären Gründen, www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 2. Einreise in die Schweiz, abgerufen am 10. August 2018).

4.4 Ein Visum aus humanitären Gründen ist nur sehr restriktiv zu erteilen (BVGE 2015/5 E. 4.1.3; Urteil des BVGer F-7298/2016 E. 4.3). Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums (BGE 135 II 1 E. 1.1 m.H.; BVGE 2011/48 E. 4.1; 2009/27 E. 3; vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3704, 3774). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumerteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; Urteil des BVGer
F-7617/2016 vom 12. März 2018 E. 4.2).

5.

5.1 Wie in E. 3.2 bereits erwähnt, ersuchte der Beschwerdeführer zugunsten seiner Familienangehörigen um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. In seiner Beschwerdeschrift machte er geltend, dass das Leben seiner Familie in Gefahr und seine Frau zudem krank sei, weshalb ihr und den Kindern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei.

5.2 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids in Bezug auf die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen führt das SEM im Wesentlichen aus, dass sich die Erteilung eines solchen Visums nur rechtfertige, wenn bei einer Person aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsland unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige.

Das SEM begründet seinen Entscheid weiter damit, dass nach seinen länderspezifischen Kenntnissen im Libanon weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Gewalt herrsche. Zwar sei das Land von politischen und religiösen Spannungen geprägt, es verfüge jedoch über ein pluralistisches Parteiensystem, eine demokratisch gewählte Regierung und über ein funktionierendes Polizei- und Justizsystem (in gleichem Sinne auch das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6370/2013 vom 3. Januar 2014 E. 5.2.2.2 ff.). Zudem bestehe ein funktionierendes Gesundheitssystem, das für allfällig notwendige medizinische Behandlungen tauglich und zugänglich sei. Schliesslich bestünden erhebliche Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Bedrohungslage. So mache er geltend, seine Familie sei von einem bekannten Parteichef namens Ali Eid mehrmals bedroht worden und habe deshalb ihren Wohnort in Tripoli im Juni 2017 verlassen müssen. Gemäss eingereichtem Wikipedia-Eintrag sei besagter Parteichef Ali Eid jedoch am 25. Dezember 2015 verstorben. Überhaupt seien die Eingaben der Gesuchstellerin insgesamt als unsubstantiiert einzustufen. So habe sie angegeben, im Libanon zu arbeiten, obwohl sie krank sei. Auch die Tochter würde in ihrer Freizeit einer Arbeit nachgehen. Dies seien weitere Hinweise darauf, dass die Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Libanon nicht unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Die Vorinstanz verkenne die beeinträchtigte Gesundheit der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht, aus den eingereichten Unterlagen könne aber nicht auf eine medizinische Notlage geschlossen werden. Überhaupt sei nicht belegt, dass die Krankheit im Heimatland nicht behandelt werden könne.

5.3 Der Beschwerdeführer hält den Erwägungen des SEM entgegen, dass er in seinen Eingaben den Namen des verstorbenen Parteichefs, Ali Eid, aus Versehen verwendet habe, und sie in Wirklichkeit von dessen Sohn, Rifaat Ali Eid, mehrmals bedroht worden seien. Aus Angst vor dem (aktuellen) Parteichef - der das Amt von seinem Vater übernommen habe - hätten sie am 6. Juni 2017 ihre Wohnung in Tripoli verlassen und seien nach Akkar umgezogen. Die Kinder würden enorm unter der Trennung von ihm leiden, so gebe es bereits erste Anzeichen psychischer Probleme. Seine Familie sei aufgrund der schweren Kämpfe der Konfliktparteien von grossen Gefahren umgeben. Zudem hätte seine Frau eine Anzeige gegen eine unbekannte Person bei der Polizei im Libanon eingereicht (Beilage 3 der Beschwerde; Originaldokument nachgereicht als BVGer act. 4). Diese Anzeige würde sich eigentlich gegen Rifaat Eid richten; bei der Anzeige habe jedoch sein Name nicht erwähnt werden dürfen, weil seine Frau sonst massivster Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Aus diesen Gründen seien seinen Familienangehörigen Einreisevisa auszustellen.

5.4 Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vermerkte, kamen die zuständigen Instanzen im Asyl- und Wegweisungsverfahren zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dort geltend gemachte Bedrohungslage konstruiert und wenig glaubhaft sei. Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer seine im Libanon zurückgebliebenen Angehörigen unterstützen und mit ihnen zusammen sein möchte, vermögen die dargelegten Ausführungen eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht zu begründen; dies weder im Zusammenhang mit der politischen Situation, noch mit der Erkrankung der Gesuchstellerin. In Bezug auf letztere ist nicht ersichtlich, wieso es nicht ausreichend sein sollte, die Gesundheitsversorgung im Heimatland weiterhin in Anspruch zu nehmen. Allein das bessere Niveau der medizinischen Infrastruktur in der Schweiz vermag jedenfalls keine besondere Notsituation zu begründen, die ein behördliches Eingreifen zwingend notwendig machen würde.

5.5 Vor dem erläuterten Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Falle der im Libanon verbliebenen Familienmitglieder des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Erteilung humanitärer Visa nicht erfüllt sind. Auch die Tatsache, dass das in der Zwischenzeit abgeschlossene Asylverfahren negativ ausgefallen ist, untermauert die Einschätzung des Gerichts, dass im Libanon keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben besteht und sich die Gesuchstellenden nicht in einer besonderen Notsituation befinden.

6.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Betrag von Fr. 700.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
und 5
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VwVG, Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 21. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] + [...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Jacqueline Moore

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : F-6698/2017
Datum : 17. August 2018
Publiziert : 27. August 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Visum aus humanitären Gründen


Gesetzesregister
AuG: 5
BGG: 83
VEV: 2 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 2 Begriffe - In dieser Verordnung bedeuten:
a  kurzfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
b  längerfristiger Aufenthalt: Aufenthalt von mehr als 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen im Schengen-Raum;
c  Flughafentransit: Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen der Staaten, die durch eines der SAA31 gebunden sind (Schengen-Staaten);
d  Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum, Typ C): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen kurzfristigen Aufenthalt erfüllt; das Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt ist entweder:32
d1  einheitlich: für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig, oder
d2  räumlich beschränkt: nur für das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
e  Visum für den Flughafentransit (Schengen-Visum, Typ A): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen Flughafentransit erfüllt; das Visum für den Flughafentransit ist entweder:33
e1  einheitlich: für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen aller Schengen-Staaten gültig, oder
e2  räumlich beschränkt: nur für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen eines oder mehrerer Schengen-Staaten gültig;
f  Visum für einen längerfristigen Aufenthalt (nationales Visum, Typ D): Dokument in Form einer Vignette oder in elektronischem Format, das von einem Schengen-Staat ausgestellt wird und bescheinigt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt erfüllt;
g  Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: Angehörige oder Angehöriger eines Staates, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) noch der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist.
4 
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex38 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
12
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 12 Anwendung der Bestimmungen des Visakodex - 1 Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
1    Die Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte oder für den Flughafentransit richten sich nach den Bestimmungen von Titel III (Art. 4-36) des Visakodex64.
2    Diese Bestimmungen werden durch die Artikel 13-19 dieser Verordnung ergänzt.
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  49  50  52  63
BGE Register
135-II-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abweisung • akte • asylverfahren • begründung des entscheids • beilage • belgien • benutzung • bescheinigung • beschwerdeschrift • betroffene person • bewilligung oder genehmigung • bundesverwaltungsgericht • dauer • eda • ehegatte • eid • eidgenössisches departement • einreise • einspracheentscheid • eintragung • entscheid • ermessen • europäisches parlament • familie • familiennachzug • familienregister • freizeit • frist • gastgeber • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuchsteller • infrastruktur • innerhalb • kantonale behörde • kategorie • kenntnis • kind • kopie • kostenvorschuss • leben • libanon • mitgliedstaat • original • präsident • replik • richterliche behörde • richtigkeit • sachverhalt • schriftstück • schweizer bürgerrecht • stein • strafanzeige • sucht • tag • vater • verfahrenskosten • visum • vorinstanz • weiler • weisung • widerrechtlichkeit • wiese • zimmer • zweifel
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BBl
2002/3704
EU Verordnung
539/2001 • 810/2009