Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4294/2017

Urteil vom 17. Juli 2019

Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),

Besetzung Richter William Waeber, Richterin Roswitha Petry,

Gerichtsschreiber Christoph Berger.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2014 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten SEM A5/14) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft anzugehören. Bis zum Jahre 2009 habe er mit seinen Eltern und vier Schwestern an seinem offiziellen Wohnort im Bezirk Jaffna gelebt. In den Jahren 2000 bis 2007 habe er als (...) an "Heldenfeiern" der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) (...). Dies sei die einzige ausgeübte Tätigkeit für die LTTE gewesen. Im Jahre 2009 sei er in einer Nacht wegen dieser Tätigkeit für die LTTE von Unbekannten in einem Van entführt und geschlagen worden, wovon noch immer Narben am Kopf, am Arm und am Bein sichtbar seien. Am nächsten Tag gegen Nachmittag sei er freigekommen, wobei ihm die Entführer gesagt hätten, er solle alle Geheimorte der LTTE verraten und er dürfe auf keinen Fall das Land verlassen. Er habe sich darauf nach Colombo begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 2014 illegal aufgehalten und bei einem Moslem versteckt gelebt habe. In der Folge an seine Entführung sei er von den unbekannten Leuten mit dem weissen Van insgesamt noch sechs Mal an seinem (offiziellen) Zuhause bei den Eltern gesucht worden, so erstmals im August 2009. In Colombo habe er zwar keine weiteren Probleme gehabt, habe aber aufgrund der Suche nach ihm am 29. Juni 2014 Sri Lanka mit einem von ihm im Jahre 2011 beantragten Pass auf dem Luftweg verlassen und über Dubai (Transit) am 30. Juni 2014 Italien erreicht. Anlässlich eines telefonischen Kontaktes mit seiner Mutter habe er erfahren, dass er auch am 1. Juli 2014 von den unbekannten Leuten bei ihm zuhause gesucht worden sei. Dabei hätten diese seinen Vater aufgefordert, ihn (den Beschwerdeführer) auszuhändigen, und hätten seinen Vater geschlagen. Auf ausdrückliche Nachfrage versicherte der Beschwerdeführer, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein, und es sei kein Strafverfahren gegen ihn anhängig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gab er an, er sei gesund.

Am 18. Oktober 2016 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei vier bis fünf Mal vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet, misshandelt und befragt worden. Sie hätten sogar versucht, ihn zu töten, und sie hätten mehrmals eine Pistole auf ihn gerichtet. Sie hätten ihn gefragt, mit welchen Mitgliedern der LTTE er Verbindungen gehabt und ob er Waffenverstecke der LTTE kenne. Auch in Colombo habe er Probleme seitens Sicherheitskräften erfahren, die gewusst hätten, wo er wohne, und ihn dorthin suchen gekommen seien. So sei er etwa 50 Tage nach seiner Ankunft in Colombo von Sicherheitsleuten wie schon früher einmal in einem weissen Van entführt worden. Um ihn zum Sprechen zu bringen, hätten sie ihn gefoltert. Mit einem Tuch den Mund gestopft und die Arme und Beine gefesselt, sei er etwa gezwungen worden, mit dem Fuss auf ein glühendes Eisenstück zu stehen. Im Anschluss an dieses Ereignis sei er von seinem Freund in Colombo zu einem privaten Arzt gebracht und darauf fünf Tage hospitalisiert worden. Danach sei er direkt zu seinem Schlepper gegangen und habe fünf Tage bei diesem verbracht, bevor er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen habe. Nach einem Transit über Dubai sei er in den Senegal geflogen, wo er vom Schlepper ungefähr acht Monate in Dakar in einem Haus zusammen mit anderen Leuten schwarzer Hautfarbe eingeschlossen worden sei, wobei er das Haus die ganze Zeit nicht habe verlassen können. Mit einem malaysischen Pass sei er in der Folge nach Italien gelangt und von dort über Frankreich in die Schweiz gereist.

Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Angaben zu seinem Asylgesuch insbesondere im Vergleich zwischen der BzP und der vertieften Anhörung gewährt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich der BzP sei es ihm nicht gut gegangen und er habe unter einer Anspannung gelitten, auch weil er bei der Ankunft in der Schweiz verhaftet worden sei. Den Aufenthalt im Senegal habe er anlässlich der BzP vergessen zu erwähnen.

In genereller gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer einleitend zur vertieften Anhörung vom 18. Oktober 2016 geltend, aufgrund seiner erlittenen Kopfschläge und der daraus folgenden Verletzungen sowie des (erzwungenen) Versteckens in seinem Heimatland und auch in Italien, wo sein Gesuch abgelehnt worden sei und wo er sich darauf versteckt gehalten habe, habe er Mühe, sich zu konzentrieren und leide unter Gedächtnis- und Atmungsschwierigkeiten.

Zum Zeitpunkt dieser Anhörung hatte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 29. Oktober 2014 (Attestation Médicale) zu den Akten gereicht (Beweismittelumschlag SEM, Nr. 1). Aus dem Arztzeugnis dieser bloss einmaligen Arztkonsultation ("de ce jour") geht hervor, dass eine spezialisierte fachärztliche Abklärung und eine Eruierung einer präzisen Diagnose sowie wahrscheinlich ein Behandlungsplan angezeigt erscheine. Anlässlich der Anhörung gab er auf Nachfrage zu Protokoll, er habe seither in der Schweiz keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen.

Im Rahmen eines Gesuchs um Kantonswechsel, das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2097/2017 vom 6. Juni 2017 zweitinstanzlich abgewiesen wurde, wurden ein ärztlicher Bericht vom 31. Januar 2017 (B8/3) und ein medizinischer Bericht vom 10. April 2017 (A44/4) aktenkundig gemacht.

B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG (SR 142.31) noch gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu genügen.

Vorab sei festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen in ihrer Gesamtheit generell den Eindruck unwahrscheinlicher Gegebenheiten hinterlassen würden. Sein Aussageverhalten sei stereotyp und mute künstlich und konstruiert an. So sei es etwa schwer nachvollziehbar, wenn er sich - wie von ihm vorgebracht - als im Heimatland gesuchte und auch schon verhaftete Person dafür entschieden habe, über den am strengsten überwachten Weg des Flughafens mit eigenem Reisepass das Land zu verlassen.

Im Weiteren seien seine Schilderungen verschiedentlich bezüglich der Chronologie der Geschehnisse sehr konfus und verwirrend, so etwa hinsichtlich der Aufenthaltsdauer in Colombo oder der Ausstellung des ersten Passes in Relation zu dessen angeblicher Konfiszierung.

Insbesondere seien seine Aussagen von mehreren Widersprüchen gekennzeichnet. So habe er anlässlich der BzP erklärt, nur ein einziges Mal vom CID verhaftet worden zu sein, während er in der vertieften Anhörung versichert habe, Leute des CID hätten ihn vier bis fünf Mal verhaftet. Zudem habe er in der ersten Befragung angegeben, nach dem Transit über Dubai in Italien angekommen zu sein, um in der zweiten Befragung zu erklären, er sei in den Senegal geflogen, wo er sich acht Monate aufgehalten habe, bevor er sich in die Schweiz begeben habe.

Der Beschwerdeführer habe demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.

Er habe auch nicht zu befürchten, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden. Zu den im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umschriebenen Risikofaktoren sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei und Sri Lanka vor mehr als drei Jahren verlassen habe. Diese Faktoren reichten jedoch gemäss Rechtsprechung nicht aus, um von behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Falle seiner Rückkehr auszugehen. Auch seine nach der Rückkehr zu erwartende Befragung durch die sri-lankischen Behörden, die allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien vom Ausmass her grundsätzlich nicht asylrelevant.

Selbst die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Gunsten der LTTE bei den Vorbereitungen der "Heldentage" und mit Familienmitgliedern bei den (...) geholfen hätte, vermöge nicht dazu zu führen, dass die srilankischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer als eine Person eingereiht hätten, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE unterhalten würde. Zudem sei er nie Mitglied der LTTE gewesen, und angesichts des Umstandes, dass sich die Aktivitäten für die Bewegung auf zivile Arbeiten beschränkt hätten, genüge dies mit Sicherheit nicht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen überzogen zu werden.

Schliesslich reiche die blosse Teilnahme an einer tamilischen Kundgebung in Genf nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Form ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten wäre, die ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dem Risiko einer Verfolgung aussetzen würde.

Zusammenfassend sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Verfolgung unterliegen werden könnte.

Der Beschwerdeführer sei zufolge Ablehnung seines Asylgesuchs zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Vollzug der Wegweisung sei in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nicht unzumutbar. Auch eine Suizidalität vermöge nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem verfüge Sri Lanka über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation. Auch sei daran zu erinnern, dass in Sri Lanka in staatlichen Spitälern für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung gewährleistet sei.

C.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und liess beantragen, die angefochtene Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen seine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei in der Gesamtwürdigung das forensische Gutachten zu berücksichtigen, das vom Beschwerdeführer nachträglich eingereicht werden würde, da dieses die Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Perspektive ermögliche. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch die unterzeichnende Rechtsanwältin ersucht.

Als Beilagen liess er die im Verzeichnis auf Seite 39 der Beschwerde aufgeführten Beilagen einreichen.

Auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen.

F.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 liess der Beschwerdeführer ein Fristverlängerungsgesuch zur Bezahlung des Kostenvorschusses einreichen.

G.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 wurde das Fristverlängerungsgesuch zur Bezahlung des Kostenvorschusses gutgeheissen.

H.
Der Kostenvorschuss wurde dennoch innert der mit Verfügung vom 9. August 2017 angesetzten Frist bezahlt.

I.
Mit Eingabe vom 24. August 2017 reichte der Beschwerdeführer insbesondere zwei aktuellere Arztberichte vom 25. Juli 2017 und 17. August 2017 der Genfer Universitätsspitäler (HUG) zu den Akten. Durch seine Rechtsvertreterin liess er zu diesen anmerken, unter den Ausführungen zur Anamnese könne entnommen werden, dass er sich zuerst drei Jahre in Marokko aufgehalten und anschliessend für drei Jahre im Senegal gelebt habe, bevor er in die Schweiz gereist sei. Hierzu erklärte die Rechtsvertreterin, sie halte bezüglich der Reiseroute an ihren Ausführungen in der Beschwerde und den Einwendungen in der Eingabe vom 11. August 2017 fest, (wonach sich der Beschwerdeführer acht Monate im Senegal aufgehalten habe [Anmerkung des Gerichts]).

Im Weiteren führte die Rechtsvertreterin aus, das Schreiben vom 29. Oktober 2014 (Attestation Médicale) belege, dass sich der Beschwerdeführer bereits (damals) in ärztlicher Behandlung befunden habe und daher der in der Zwischenverfügung (des Bundesverwaltungsgerichts) vom 9. August 2017 gemachte Einwand, der Beschwerdeführer habe sich erst Monate nach der Anhörung am 10. Januar 2017 in fachärztliche Behandlung begeben, nicht der Wahrheit entspreche (Anmerkung des Gerichts: zum Arztzeugnis vom 29. Oktober 2014 siehe oben unter A.).

J.
Mit Eingabe vom 13. April 2018 führte die Rechtsvertreterin an, in der Beschwerde sei die Nachreichung eines forensischen Gutachtens in Aussicht gestellt worden. Es habe sich herausgestellt, dass es sehr schwierig sei, einen entsprechenden Psychiater zu finden, weshalb sich die Frage stelle, ob nicht von Amtes wegen ein forensisches Gutachten in Auftrag gegeben werde.

Auch habe sich die Rechtsvertreterin darum bemüht, ein Glaubhaftigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Von kompetenter Seite sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass es in der Regel mehr Sinn mache, das Gericht oder die Behörde um ein Glaubhaftigkeitsgutachten zu bitten. Es werde deshalb beantragt, dass von Amtes wegen ein Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussagen des Beschwerdeführers eingeholt werde.

Im Weiteren wurde mitgeteilt, dass inzwischen bezüglich des Beschwerdeführers Konsultationen, Röntgenbildaufnahmen und MRI-Bildaufnahmen durchgeführt worden seien und die Rechtsvertreterin beim zuständigen Arzt einen Rapport beantragt habe.

K.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte die Rechtsvertreterin einen medizinischen Rapport vom 2. Mai 2018 der HUG zu den Akten. Dabei führte sie aus, der Bericht erkenne deutlich auf eine Posttraumatische Belastungsstörung und sämtliche in der Beschwerde angegebenen gesundheitlichen schmerzhaften Einschränkungen würden durch den Arztbericht bestätigt. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass eine MRI-Untersuchung weisse Stellen im Gehirn (des Beschwerdeführers) aufgezeichnet habe, die die grossen Kopfschmerzen und die Vergesslichkeit bestätigen würden.

Zudem verwies die Rechtsvertreterin auf ihren Antrag auf Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, sofern dies notwendig sei, um eine Gutheissung der Beschwerde zu erreichen. Im Besonderen verweise sie auf die Ausführungen in der Beschwerde, in welcher darauf hingewiesen worden sei, dass eine Behandlung im Heimatland nicht möglich sei.

L.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 wurde eine von der Rechtsvertreterin als Original bezeichnete Bestätigung des Divisional Hospital Puthukkudiyiruppu vom 24. August 2017 samt Originalcouvert zu den Akten gereicht. Die Rechtsvertreterin führte dazu aus, die Bestätigung laute dahingehend, dass der Beschwerdeführer für Ellbogenverletzungen und traumatische Beschwerden im Jahre 2009 während des Zivilkrieges behandelt worden sei. Der Grund, weshalb dieses Dokument vom 24. August 2017 erst jetzt eingereicht werde, bestehe darin, dass die Abklärungen derart lange gedauert hätten. Die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer könne nicht durchgeführt werden, da er die deutsche Sprache nicht spreche. Auch scheine es, dass man in Sri Lanka das Anliegen nicht ganz klar wahrgenommen habe.

Das Gericht stellt fest, dass das beigelegte Originalcouvert den sri-lankischen Poststempel vom 26. August 2017 trägt.

M.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 wurde ein Austrittsbericht (Lettre de Sortie) der HUG vom 13. Februar 2018 eingereicht, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer Auseinandersetzung in seiner Unterkunft am 11. Januar 2018 vom 16. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 hospitalisiert worden sei. Zudem wurde ein Arztzeugnis vom 12. Juni 2018 der HUG zu den Akten gereicht, wozu die Rechtsvertreterin ausführte, darin werde eine günstige Entwicklung der Stimmung und Befindlichkeit des Beschwerdeführers festgestellt, nachdem die Therapie angepasst worden sei.

N.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 wurde ein weiterer Arztbericht der HUG, datiert vom 21. Februar 2019, zu den Akten gegeben.

Zudem führte die Rechtsvertreterin einige Bemerkungen zur allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka an.

O.
Mit Eingabe vom 12. März 2019 ersuchte die Rechtsvertreterin um Abschluss des Beschwerdeverfahrens und reichte eine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und a108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

5.

5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt wie das SEM zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder Vorfluchtgründe glaubhaft machen noch Nachfluchtgründe dartun konnte.

5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt und hinreichend begründet wurde, zeichnet sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu zentralen und somit entscheidwesentlichen Aspekten seiner Vorbringen durch verschiedene gravierende Widersprüchlichkeiten aus. Auch wenn die sehr ausführlichen Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe einzelne Erwägungen der angefochtenen Verfügung in Nebenpunkten allenfalls zu relativieren vermöchten, sind sie im Hinblick auf die für den Entscheid relevanten Gesichtspunkte mangels Stichhaltigkeit offenkundig nicht geeignet, am Ergebnis der vom SEM gezogenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern.

Dass der Beschwerdeführer zu zentralen Aspekten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben machte, kann in der Beschwerde denn auch letztlich zu Recht nicht bestritten werden. Jedoch wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Widersprüchlichkeit der Aussagen liessen sich auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers zurückführen. Das Gericht geht mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift insofern einig, als sich die möglichen Auswirkungen der dem Beschwerdeführer durch die medizinischen Berichte attestierten psychischen Beeinträchtigungen unter anderem in Konzentrationsstörungen und Gedächtnisproblemen sowie in Verdrängungs- oder Vermeidungsprozessen zeigen können. Diese möglichen Ursachen lassen vorliegend als Erklärung gewisse Unstimmigkeiten in den Angaben zeitlich chronologischer Abläufe und Mängel logischer Zusammenhänge nachvollziehbar erscheinen. Hingegen muss auch unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers als nicht nachvollziehbar erachtet werden, wenn er anlässlich der BzP unmissverständlich erklärte, er sei "nur ein einziges Mal" (im Jahre 2009) in einem Van entführt und misshandelt worden (Akten SEM A5/14 S. 6 und 9) und auch in der Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2016 an das SEM (A21/6) noch immer nur von einer Festnahme die Rede ist, im Rahmen der vertieften Anhörung vom 18. Oktober 2016 (A32/22) jedoch einen ähnlichen zweiten Vorfall schilderte, der sich im Zeitrahmen seines Aufenthaltes in Colombo ereignet haben soll, während er in der BzP angab, in Colombo habe er keine weiteren Probleme gehabt (A5/14 S. 10). Im Weiteren hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer habe im Gegensatz zur Angabe in der BzP anlässlich der Anhörung in widersprüchlicher Weise vier bis fünf weitere Verhaftungen durch Leute des CID geltend gemacht. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe wohl "verhaften" mit "verfolgen" verwechselt, da er wenig später an derselben Befragung angegeben habe, dass die unbekannte Täterschaft vier bis fünf Mal nach ihm gesucht habe, kann nicht verfangen. Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verhaftungen ("arrestations") schilderte der Beschwerdeführer etwa, die Leute des CID hätten versucht, ihn zu töten, und ihn im Rahmen von Befragungen mehrfach mit der Pistole bedroht (A32/22, Q151), so dass diese Vorbringen nicht eine blosse Suche beinhalten. Die in der Beschwerde benannte Aktenstelle betrifft die vom Beschwerdeführer geltend gemachte (blosse) Suche nach ihm an der Adresse seiner Eltern (A32/22, Q167 und Q169). In Würdigung der gesamten Aktenlage sind die eklatanten widersprüchlichen Angaben im Vergleich zur BzP und der Anhörung nicht mit der gesundheitlichen
Verfassung des Beschwerdeführers erklärbar, zumal das Aussageverhalten zumindest anlässlich der Anhörung bezüglich der geltend gemachten Misshandlungen nicht auf ein Verdrängungs- oder Vermeidungsverhalten schliessen lässt. In einer Gesamtbetrachtung lässt sich der Schluss nicht von der Hand weisen, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens, so insbesondere anlässlich der Anhörung vom 18. Oktober 2016, gezielt Sachverhalte nachgeschoben, um seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen. Die Schilderungen anlässlich der vertieften Anhörung weichen diametral von den Angaben in der BzP ab und hätten derart intensive persönliche Eingriffe zum Inhalt, als dass erwartet werden müsste, dass diese auch unter psychischen Beeinträchtigungen in der BzP zumindest ansatzweise geltend gemacht und nicht wie vorliegend, sich geradezu gegenseitig ausgeschlossen hätten. Das Gericht hat im Übrigen keinen Anlass, an den zum Teil ausführlichen fachärztlichen Erhebungen und der Beurteilung des medizinischen Gesundheitsbildes des Beschwerdeführers Zweifel anzubringen. Es erscheint bei der dargelegten Sachlage nicht notwendig, ein forensisches Gutachten oder ein Glaubhaftigkeitsgutachten der Aussagen des Beschwerdeführers einzuholen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind.

Der in der Eingabe vom 7. Juni 2018 vertretenen Ansicht, wonach das miteingereichte Dokument als Original einer Bestätigung des Divisional Hospital Puthukkudiyiruppu vom 24. August 2017 gelte, echt sei und die diversen erlittenen Misshandlungen nachweise, kann nicht gefolgt werden. Das Gericht misst dem Dokument einen äusserst geringen Beweiswert zu. Bezüglich der Form fällt auf, dass die Embleme im Kopf des Dokumentes nicht verschiedenfarbig, sondern in schwarzweisser Farbe dargestellt sind. Das rechts angebrachte Emblem weist am rechten Rand ein unvollständiges Abbild auf, was typischerweise bei unsorgfältiger Kopierarbeit auftritt. Der Inhalt der medizinischen Bestätigung ist auffallend laienhaft formuliert und entspricht nicht der Fachsprache eines Arztes. Zudem wird im Text dem Patienten (Beschwerdeführer) genau die Adresse zugeschrieben, die dem Absender auf dem Zustellcouvert entspricht. Auch ist die hier dem Beschwerdeführer zugeordnete und im Distrikt Mullaitivu ansässige Adresse nicht kongruent mit dem vom Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden benannten Herkunftsort. Im Weiteren ist anzumerken, dass entgegen der Leseart der Rechtsvertreterin die Bestätigung nicht dahin lautet, der Beschwerdeführer sei im Jahre 2009 während des "Zivilkrieges" behandelt worden, sondern die Verletzungen seien "during civil work" zugezogen worden.

Aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage entsteht offenkundig nicht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe die im Heimatland allenfalls flüchtlingsrechtlich prüfungswerten Sachverhalte im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt. Die Einwände in der Beschwerde und in den nachfolgenden Eingaben erscheinen weder stichhaltig noch tauglich, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung als nicht rechtskonform zu erkennen, soweit sie sich auf die entscheidwesentliche Beurteilung der geltend gemachten Tatumstände vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland beziehen.

Der Beschwerdeführer hat demnach nicht glaubhaft machen können, aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Sri Lanka ereignet hätten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt gewesen zu sein.

Angesichts dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den von der Vorinstanz zu Recht als nicht glaubhaft erachteten Vorfluchtgründen.

5.3 Das Gericht hat sich im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nach umfassender Würdigung der in Sri Lanka herrschenden Verhältnisse zu den Sachverhaltsumständen geäussert, aus welchen Gründen nach Sri Lanka zurückkehrenden Asylsuchenden tamilischer Ethnie eine Gefahr von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen erwachsen können. Neben Hinweisen zu den Hauptschauplätzen von Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka (E. 8.2) und Erkenntnissen zur Anzahl der Opfer (E. 8.3), werden in den konsultierten Quellen insbesondere die Gründe (nachfolgend Risikofaktoren genannt) für Verhaftung und Folter von Rückkehrenden nach Sri Lanka identifiziert. Diese sich aus der Auswertung der einschlägigen Quellen ergebenden Risikofaktoren werden in E. 8.4 dargestellt. In E. 8.5 wird vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka erwogen, welche der Rückkehrenden - die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllen - zu jener zahlenmässig kleinen Gruppe gehören (vgl. E. 8.3), die tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten haben.

5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden wären, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Mit dem Verweis in der Beschwerde und in nachfolgenden Eingaben auf diverse Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und der Lage der tamilischen Bevölkerung im Norden des Landes nach dem Ende des Bürgerkriegs vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung seiner Person darzulegen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Referenzurteil festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

Das Gericht geht vorliegend denn auch mit der Einschätzung des SEM einig, die blosse Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu Gunsten der LTTE bei den Vorbereitungen der "Heldentage" und mit Familienmitgliedern bei den (...) geholfen hätte, nicht dazu zu führen vermöge, die sri-lankischen Sicherheitskräfte hätten den Beschwerdeführer als eine Person eingereiht, die besonders enge Beziehungen zu den LTTE unterhalten würde. Zudem war er nie Mitglied der LTTE. Das SEM hat zu Recht darauf erkannt, angesichts des Umstandes, dass sich die Aktivitäten für die Bewegung auf zivile Arbeiten beschränkten, nicht damit zu rechnen ist, er würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Verfolgungsmassnahmen überzogen werden.

Die mit der Beschwerde vertretene Sichtweise der Grundvoraussetzungen flüchtlingsrechtlich relevanter Risikofaktoren ist offensichtlich nicht mit den von der geltenden Rechtsprechung festgelegten Kriterien vereinbar. Auch den persönlichen konkreten Umständen des Beschwerdeführers kann nicht das notwendige Gefährdungspotential beigemessen werden, als davon ausgegangen werden müsste, dass er aus Sicht der sri-lankischen zuständigen Sicherheitsbehörden dahin eingeschätzt würde, er sei bestrebt, den tamilischen Separatismus in Sri Lanka wieder aufflammen zu lassen.

Eigenen Angaben zufolge konnte der Beschwerdeführer auch mit seinem eigenen Originalpass aus seinem Heimatland ausreisen, auch wenn der Schlepper für ihn den Pass beantragt haben soll (A5/14 F4.02). Nachdem festgestellt worden ist, dass der Beschwerdeführer nicht zu befürchten braucht, in seinem Heimatland seitens der Sicherheitsorgane ins Visier flüchtlingsrechtlich relevanter Massnahmen zu geraten, wäre es entgegen der in der Beschwerde geltend gemachten Option nicht als notwendig zu erachten, CID-Beamte mit Schmiergeldzahlungen zu bestechen. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer sogenannten "Stop-List" vermerkt wurde.

5.5 Die vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers, wonach er hierzulande als blosser Teilnehmer und ohne dabei besondere Aufgaben übernommen zu haben, an einer Kundgebung der tamilischen Diaspora anwesend gewesen sei, ist nicht geeignet, ein Risikoprofil des Beschwerdeführers im Sinne der massgeblichen Praxis (vgl. dazu das genannte Referenzurteil E. 8.5.4) und damit eine relevante Gefährdung seiner Person gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu begründen. Primär massgebend wäre, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie stelle eine Gefahr für den sri-lankischen Staat dar, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG offenkundig nicht.

5.6 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich im flüchtlingsrechtlichem Sinne gefährdet wäre.

Der Beschwerdeführer erfüllt in einer Gesamtbetrachtung keine risikobegründenden Faktoren, die ihn in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ins Visier der sri-lankischen Behörden rücken würden. Daran vermögen auch die verschiedenen Narben des Beschwerdeführers, die von Verletzungen aus anderen Umständen als wie von ihm vorgebracht stammen können, nichts zu ändern. Alleine aus der tamilischen Ethnie und seiner Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden.

5.7 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.1 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig.

7.2.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 identifizierten und vorliegend unter den geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. Urteile des EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3

7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle Lagebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen können, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat.

7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz), wo er geboren worden ist und offenbar bis zum Jahre 2009 gelebt hat. Er verfügt im Heimatland mit seinen Eltern und Geschwistern über ein breites und tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Drei seiner Schwestern sind gemäss seinen Angaben anlässlich der vertieften Anhörung verheiratet und alle würden sich einer guten Lebenssituation erfreuen. Eine ältere Schwester sei (...), eine zweite arbeite (...) und eine dritte sei (...) (A32/22 Q43). Es darf entgegen der verschiedenen sachlich unbegründeten Vorbehalte in der Beschwerde ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr auf eine gesicherte Wohnsituation treffen wird und mit einer wirtschaftlichen Unterstützung rechnen kann, die weit über die durchschnittlichen Verhältnisse in Sri Lanka hinausgehen. Ebenso entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten diesbezüglichen Einwände liegt es in der zumutbaren Verantwortung des Beschwerdeführers, bei Bedarf eine adäquate fachärztliche Behandlung in Anspruch zu nehmen. Es muss demnach nicht ausgeschlossen werden, dass er sich selbst in wirtschaftlicher Hinsicht wieder wird integrieren können, nachdem er über Jahre Berufserfahrung als (Hilfs-) (...) sammeln konnte. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

7.3.4 An der Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in genereller und individueller Hinsicht vermögen auch die sich am Ostersonntag 2019 in Sri Lanka ereigneten gewalttägigen Angriffe auf Kirchen und Hotels und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch//sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 20.05.2019; NZZ vom 29. April 2019) nichts zu ändern.

7.3.5 Der Beschwerdeführer macht medizinische Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung in sein Heimatland geltend.

Gemäss dem aktenkundig aktuellsten medizinischen Bericht vom 21. Februar 2019 der HUG (Département de santé mentale et de psychiatrie CAPPI) lautet die Diagnose auf « Etat de stress post-traumatic » und « Trouble dépressif récurrent, épisode actuel moyen (MADRS = 18) ». Der Beschwerdeführer sei in ununterbrochener integrierter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung mit einem ärztlichen Termin alle 15-30 Tage je nach Bedarf. Die Behandlung werde mit verschiedenen psychotropischen Medikamenten begleitet. Mit entsprechender Behandlung wird unter aktueller und künftiger Prognose ein chronisches Krankheitsbild, jedoch ein partieller oder vollständiger günstiger Verlauf unter der Bedingung einer sozialen und gemütsmässigen Sicherheitssituation in Aussicht gestellt. Bezüglich der Option einer medizinischen Behandlung im Heimatland sei aus medizinischer Sicht anzunehmen, dass die traumatischen Erinnerungen und politisch-rechtliche Situation des Beschwerdeführers sein Gefühl der Lebensbedrohung verschärfen würden, was das anxio-depressive Syndrom und die posttraumatischen Belastungselemente zur Lebensgefahr steigern könnte. Dem behandelnden Facharzt erscheine eine Rückkehr nach Sri Lanka zum aktuellen Zeitpunkt als kontra-indiziert.

Es ist vorab festzustellen, dass in Berücksichtigung der aktuellen Aktenlage davon ausgegangen werden muss, dass die Ursachen des psychischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nicht auf Vorfälle und persönliche Erlebnisse in seinem Heimatland zurückzuführen sein dürften. Vor diesem Hintergrund sind die entsprechenden Einschätzungen der medizinisch betreuenden Fachpersonen bezüglich allfälliger gesundheitlicher Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka grundsätzlich zu relativieren, soweit sie auf vermeintliche foltermässige Einwirkungen auf den Beschwerdeführer durch sri-lankische Sicherheitskräfte und daraus abgeleitete angebliche politisch motivierte traumatische Erinnerungen an Sri Lanka abstellen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass unter der Anamnese des medizinischen Berichts festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka im Jahre 2008 verlassen, demnach zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im asylrechtlichen Verfahren von den sri-lankischen Behörden noch gar nicht behelligt gewesen wäre. Im Weiteren gilt zu beachten, dass in den durch die HUG vom Beschwerdeführer erhobenen Anamnesen in den medizinischen Berichten der HUG vom 25. Juli 2017 und 17. August 2017 aufgenommen wurde, er habe sich vor seiner Einreise in die Schweiz (Anmerkung Gericht: vom 6. Juli 2014) drei Jahre in Marokko und anschliessend drei Jahre im Senegal aufgehalten, was sich wiederum mit der Angabe der Ausreise aus Sri Lanka im Jahre 2008 decken könnte.

Der ohne vertiefte Erklärung blossen Entgegnung der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 24. August 2017, sie halte bezüglich der Reiseroute trotz den Ausführungen zur Anamnese in den zwei Arztberichten vom 25. Juli 2017 und 17. August 2017 der HUG an ihren Ausführungen in der Beschwerde und den Einwendungen in der Eingabe vom 11. August 2017 fest, (wonach sich der Beschwerdeführer acht Monate im Senegal aufgehalten habe [Anmerkung des Gerichts]), kann das Gericht nicht folgen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber den ihn betreuenden ärztlichen Fachpersonen nicht ernstgenommen werden und den Tatsachen entsprechen sollten, zumal von einem gesteigerten Vertrauensverhältnis gegenüber diesen ihn betreuenden Personen ausgegangen werden kann.

Im Weiteren stützt das Gericht aufgrund der diesbezüglichen gefestigten Rechtsprechung die Beurteilung des SEM, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka auch in Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Beschwerdeführers nicht unzumutbar ist. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist beim Beschwerdeführer offenkundig nicht erreicht. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den Beschwerdeführer gewährleistet (vgl. auch Ministry of Health, Nutrition and Indigenous Medicine Sri Lanka, Annual Health Bulletin 2014, published in 2016, , abgerufen am 07.03.2019). Entgegen den in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwänden verfügt Sri Lanka über spezialisierte ärztliche Fachkräfte und Kliniken im Bereich der psychiatrischen Behandlung und Medikation und in staatlichen Spitälern in Sri Lanka ist für alle Mitbürger eine kostenlose medizinische Betreuung gewährleistet. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte, vermag auch eine allfällige Suizidalität nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Zudem wäre einer allfälligen Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug, wie das SEM ebenso zu Recht ausgeführt hat, im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler etwa Urteil des BVGer D-3574/2016 vom 14. Juli 2016 E. 5.3.2).

7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
-4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 9. August 2017 zu Recht erkannt wurde, mussten die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte als aussichtslos erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch zum Urteilszeitpunkt. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-4294/2017
Datum : 17. Juli 2019
Publiziert : 24. Juli 2019
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juli 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  32  33
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5  48  49  52  63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
sri lanka • bundesverwaltungsgericht • ausreise • senegal • maler • kostenvorschuss • vorinstanz • heimatstaat • anmerkung • italienisch • tag • monat • asylrecht • arztbericht • arztzeugnis • sachverhalt • vorläufige aufnahme • festnahme • europäischer gerichtshof für menschenrechte • verfahrenskosten
... Alle anzeigen
BVGE
2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2008/34
BVGer
D-3574/2016 • D-3619/2016 • E-1866/2015 • E-4294/2017 • F-2097/2017
AS
AS 2018/3171 • AS 2016/3101