Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3166/2019
Urteil vom 17. Juli 2019
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Besetzung
Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Parteien
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. April 2019 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. April 2019, der Erstbefragung vom 16. Mai 2019 und der Anhörung vom 29. Mai 2019 führte er im Wesentlichen aus, er gehöre der Ethnie der Ceylon Mauren an und sei Katholik. Er habe in B._______, Distrikt C._______, gewohnt und im Jahr 2017 sein Studium zum Bauingenieur an der Universität in Colombo abgeschlossen. Seine Familienangehörigen seien strenggläubige Muslime. Ab dem fünften Lebensjahr habe er Koranunterricht erhalten und fünf Mal im Tag gebetet. In der Fastenzeit habe er manchmal draussen etwas gegessen. Während seines Studiums in Colombo habe er christliche Kollegen gehabt und angefangen, sich für den Katholizismus zu interessieren. Bei zwei Auslandaufenthalten in D._______ und E._______ sei er mit den Verhaltensregeln des Islams konfrontiert worden. Seit dem Jahr 2016 habe er Kontakt mit einem katholischen Pfarrer und besuche zwei bis drei Mal pro Monat am Sonntag die Kirche. In dieser Zeit habe er anonyme Drohanrufe bekommen. Er habe am 29. Januar 2018 in B._______ eine Muslimin geheiratet. Nach der Heirat sei er vom Islam zum Katholizismus konvertiert. Etwa drei Tage vor der Konversion seien abends mehrere Personen zum Haus der Eltern gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen. Er habe die Polizei angerufen. Nach circa 45 Minuten, als die Personen bereits wieder gegangen seien, sei die Polizei gekommen. Die Polizei habe die Ortschaft durchsucht, ihn aufgefordert, am nächsten Tag eine Anzeige zu machen, und gesagt, er solle umgehend die Polizei verständigen, wenn die Personen nochmals auftauchen würden. Am nächsten Tag habe er die Anzeige gemacht. Am 9. März 2018 habe er sich taufen lassen. Als er nach Hause gekommen sei, habe ihn seine Familie 15 bis 18 respektive 16 Tage eingesperrt. In dieser Zeit habe er nichts zu essen und trinken bekommen. Sie hätten ihn gefoltert. Danach hätten sie ihn der muslimischen Gemeinschaft übergeben wollen. Bei der Übergabe sei er mit verbundenen Händen geflüchtet, weil er gewusst habe, dass ihn diese Personen getötet hätten. Er sei nach F._______ zu seinem Pfarrer gegangen und bis Ende Juli 2018 dortgeblieben. Während dieser Zeit habe er seine Ehefrau, welche ebenfalls von zu Hause geflüchtet sei, einmal in G._______ getroffen. Auf dem Rückweg nach F._______ hätten Unbekannte versucht, ihn zu entführen. Daraufhin habe ihm der Pfarrer zur Ausreise geraten. Seinen Pass habe er bereits früher einem Schlepper ausgehändigt, da er damit gerechnet habe, wegen der Konversion Probleme zu bekommen. Am 29. Juli 2018 sei er mit dem Flugzeug von Colombo nach Dubai geflogen. Seine Ehefrau habe nichts von seiner Ausreise gewusst und ihn bei der Polizei als
vermisst gemeldet. Bei einer Rückkehr würde er von einer islamischen Gruppierung gefoltert und getötet werden.
Der Beschwerdeführer reichte seine Geburtsurkunde mit Übersetzung, seinen sri-lankischen Führerausweis, Leistungsausweise der Universität, Diplome, einen Antrag für Beschäftigung der Letztsemestrigen (Praktikum), eine Heiratsurkunde mit Übersetzung, einen Taufschein der Christian Church in F._______ vom 9. März 2018, ein Bestätigungsschreiben des Pfarrers der Christian Church in F._______ vom 12. Mai 2019, einen Auszug aus dem Polizeirapport vom 7. März 2018, einen Auszug aus dem Polizeirapport vom 31. Juli 2018 und eine Bestätigung betreffend Erstellung der Auszüge aus dem Polizeirapportbuch am 22. Mai 2019 (alles Kopien) ein.
B.
Am 3. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos eines Besuchs bei einem Pfarrer, drei Fotos der Hochzeit und ein Foto der Christian Church G._______ ein.
C.
Am 11. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf der Vorinstanz Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (gleichentags eröffnet) stellte die Vor-
instanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Juni 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei hierzulande Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe.
F.
Am 28. Juni 2019 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang und die von Gesetzes wegen geltende aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31







2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1


2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1

3.
Da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1



4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe angegeben, seine Familie habe ihn 16 Tage lang ohne Essen und Trinken eingesperrt und massiv gefoltert. Sein Bruder habe ihm während dieser Zeit zwei Mal in den Mund uriniert. Dies zu überleben sei aus medizinischer Sicht nicht möglich. Ein Mensch könne ohne Wasserzufuhr nicht einmal eine Woche überleben. Durch zweimaliges Urintrinken könne die Überlebensdauer nur geringfügig verlängert werden. Zudem hätten in seinem Fall mit den sehr hohen Temperaturen in den Küstengebieten Sri Lankas und der Folter erschwerte Bedingungen vorgelegen. Dass er dies überlebt habe und ihm mit gefesselten Händen die Flucht vor mehreren Männern gelungen sein soll, sei deshalb unglaubhaft. Gemäss eingereichten Beweismitteln sei die Christian Church in F._______ eine Kirche der "Lamp Lighters World Mission". Er habe aber keinerlei Angaben zu dieser Mission machen können. Seine Angabe, er habe diese Kirche besucht, weil in der römisch-katholischen Kirche in Colombo singhalesisch gesprochen worden sei und er dies nicht gut verstanden habe, überzeuge nicht; mit dem Bistum H._______ gebe es eine römisch-katholische Diözese für die Distrikte H._______ und C._______ und es habe auch in anderen tamilischsprachigen Gebieten römisch-katholische Kirchen. Der Beweiswert der diesbezüglichen Dokumente sei gering, da es sich lediglich um Fotographien handle und sie fälschbar seien, als Gefälligkeit oder gegen Bezahlung erhältlich seien oder aufgrund einer vorgetäuschten Konversion ausgestellt worden sein könnten. Ferner seien die Beweismittel betreffend Ausbildung und Heirat kein Beleg für eine Verfolgung. Insgesamt habe der Beschwerdeführer die Konversion nicht nachvollziehbar begründet, weshalb sich der Verdacht aufdränge, er habe sich nicht oder nur im Hinblick auf ein späteres Asylverfahren taufen lassen. Die mit der angeblichen Konversion geltend gemachten Probleme seien ebenfalls unglaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, da er die Risikofaktoren nicht erfülle und keinen persönlichen Verbindung zu den Anschlägen im April 2019 aufweise.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seine Vorbringen widerspruchsfrei, detailreich und mit Realkennzeichen versehen geschildert. Die Konversion sei ein individueller einzigartiger Prozess, weshalb es für die Glaubhaftigkeit nicht entscheidend sei, ob ihn die Vorinstanz nachvollziehen könne. Er habe erklärt, wie der Konversionsprozess bereits während seiner Kindheit begonnen habe, sich durch seine zwei Auslandaufenthalte vertieft habe und durch christliche Kollegen begünstigt worden sei. Er habe sich die Christian Church in F._______ wegen ihrer geographischen Nähe und der Empfehlungen seiner Kollegen ausgewählt. Über die Dauer seiner Gefangenschaft sei er sich nicht sicher, da er ohne Tageslicht gefangen gehalten worden sei und unter Hitze, Schlafmangel, Folter, Schmerzen, Durst und Hunger gelitten habe. Es sei möglich, dass er in eine Art Delirium verfallen sei und die Gefangenschaft entgegen seiner Wahrnehmung nur zehn bis zwölf Tage gedauert habe und ihm mehr als zwei Mal in den Mund uriniert worden sei. Angesichts der übrigen glaubwürdigen Vorbringen erscheine ein Zweifel an der Flüssigkeitszufuhr nicht ausreichend, um die Gefangenschaft und Folter als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Gefangenschaft und Folter seien asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3

6.
6.1 Der Beschwerdeführer mag seine Vorbringen widerspruchsfrei geschildert haben. Angesichts seiner angeblich intensiven Studien zum Islam und Christentum sind seine Angaben zur Konversion und zum Christentum indes äusserst oberflächlich ausgefallen. So führte er lediglich aus, er habe bereits in den Jugendjahren gelegentlich gegen das Fastengebot verstossen, bei seinen Auslandreisen habe er mitbekommen, dass die Menschen in arabischen Ländern wie Sklaven behandelt würden, sie fünf Mal beten müssten und ein Mann nicht mit einer Frau reden dürfe. Nach dem Religionswechsel habe er von Jesus alles bekommen, was er verlangt habe. Ob tatsächlich eine Konversion stattgefunden hat, kann aber letztlich offengelassen werden, da die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Gefangenschaft und Flucht nicht glaubhaft sind. Der Beschwerdeführer gab mehrfach an, er sei von seiner Familie 15 bis 18 respektive 16 Tage gefangen gehalten und massiv gefoltert worden. In dieser Zeit habe sein Bruder ihm zwei Mal in den Mund uriniert. Danach habe ihn seine Familie an die muslimische Gemeinschaft übergeben wollen. Mehrere junge Männer hätten versucht, ihn in einen Jeep zu drängen, aber ihm sei barfuss und mit verbundenen Händen die Flucht gelungen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass ein Überleben dieser Gefangenschaft aus medizinischer Sicht kaum möglich ist. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärung, die Gefangenschaft habe vermutlich nur zehn bis zwölf Tage gedauert und der Bruder habe öfters uriniert, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn die Gefangenschaft nur zehn Tage gedauert und der Beschwerdeführer diese überlebt hätte, ist davon auszugehen, dass er sich danach in einem äussert geschwächten Zustand befunden hätte. So gab er an, er habe in dieser Zeit nichts zu essen und ausser Urin nichts zu trinken bekommen, er habe unter der Hitze gelitten, sie hätten ihn nicht schlafen lassen und massiv gefoltert, unter anderem hätten sie ihm mit einem spitzen Gegenstand in die Füsse gestochen, wovon er eine grosse Narbe davongetragen habe. Es ist nicht nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zustand gelungen sein soll, barfuss und mit gefesselten Händen vor seinen Verwandten und mehreren jungen Männern zu flüchten. Da es sich bei der Gefangenschaft und der Flucht um zentrale Element der Vorbringen handelt, führt deren Unglaubhaftigkeit - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - dazu, dass unabhängig davon, ob eine Konversion stattgefunden hat oder nicht, die darauf basierende Verfolgungsgeschichte als unglaubhaft einzustufen ist. Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Dokumente betreffend Ausbildung, Heirat und Konversion enthalten keinen Hinweis auf die geltend
gemachte Verfolgung. Die fotografierten Polizeirapporte sind fälschbar und käuflich erwerbbar, weshalb ihnen ein geringer Beweiswert zukommt. Zudem sind sie kein Beleg für die Gefangenschaft und die Flucht des Beschwerdeführers.
6.2 Im Februar und März 2018 kam es in Ampara (Ostprovinz) und Kandy (Zentralprovinz) zu Übergriffen buddhistischer Nationalisten auf muslimische Wohnungen, Geschäfte und Moscheen (D.B.S. Jayaraj, Orchestrated Anti-Muslim Violence in Ampara Town and Kandy District, 18.03.2018, < http://dbsjeyaraj.com/dbsj/archives/58276 >, abgerufen am 18.07.2019). Die Behörden riefen am 6. März 2018 einen Ausnahmezustand aus und blockierten den Zugang zu sozialen Medien (British Broadcasting Corporation (BBC), Sri Lanka struggles to halt days of Buddhist riots, 07.03.2018, < https://www.bbc.com/news/world-asia-43305453 >, abgerufen am 18.07.2019). In Zusammenhang mit der Gewalt verhaftete die Polizei über 100 Personen, darunter den Anführer der buddhistischen extremistischen Gruppe Mahason Balakaya Amith Weerasinghe; es wurden indes noch keine Prozesse eröffnet (Stand: Juni 2019; Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), DFAT Country Information Report Sri Lanka, 23.05.2018,< https://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country
-information-report-sri-lanka.pdf , abgerufen am 18.07.2019; UK Foreign and Commonwealth Office, Human Rights & Democracy - The 2018 Foreign & Commonwealth Office Report, 06.2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_
data/file/806851/human-rights-democracy-2018-foreign-and-commonwealth-office-report.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Am 21. April 2019 verübten extremistische Islamisten Anschläge auf drei Kirchen und vier Hotels in Negombo, Colombo und Batticaloa (Al Jazeera, Sri Lanka Easter bombings: Mass casualties in churches and hotels, 21.04.2019, < https://www.aljazeera.com/news/2019/04/multiple-blasts-hit-sri-lanka-churches-hotels-easter-sunday-190421050357452.html >, abgerufen am 08.07.2019). Der in der Folge am 22. April 2019 verhängte Notstand wurde letztmals am 22. Juni 2019 verlängert (The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2120/3, 22.04.2019, < http://www.
documents.gov.lk/files/egz/2019/4/2120-03_E.pdf >, abgerufen am 18.07.2019; The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, 2128/35, 22.06.2019, < http://www.documents.gov.lk/files/egz/2019/6/
2128-35_E.pdf >, abgerufen am 18.07.2019). Dennoch kam es vereinzelt zu Übergriffen auf Einrichtungen und Geschäfte sri-lankischer Muslime (D.B.S. Jeyaraj, Anti-Muslim Violence in Negombo: What Really Happened on Sunday May 5th and the Commendable Response of Cardinal Malcolm Ranjith, 16.05.2019, < http://dbsjeyaraj.com/dbsj/archives/64055 >, abgerufen am 18.07.2019; Journalists for Democracy in Sri Lanka (JDS), Sri Lanka anti Muslim mob violence kills 45 year old man, 14.05.2019, < http://www.jdslanka.org/index.php/news-features/politics-a-current-affairs/883-sri-lanka-antimuslim-mob-violence-kills-45-year-old-man >, abgerufen am 18.07.2019; Al Jazeera, Sri Lanka orders nationwide curfew amid anti-Muslim riots, 14.06.2019, < https://www.aljazeera.com/news/
2019/05/sri-lanka-nationwide-curfew-crowds-attack-mosques-190513144
625670.html >, abgerufen am 18.07.2019). Von einer durch Dritte ausgehenden konkreten Gefahr für alle Angehörige der muslimischen Minderheit ist angesichts der aktuellen Situation jedoch nicht auszugehen. Zudem ist die sri-lankische Regierung bestrebt, weiteren Ausschreitungen Einhalt zu gebieten und die Gefahr weiterer Anschläge auf Angehörige und Einrichtungen der muslimischen Glaubensgemeinschaft zu bannen. So verhängten die sri-lankischen Behörden am 13. Mai 2019 eine landesweite Ausgangsperre, blockierten vorübergehend den Zugang zu den sozialen Medien zur Verhinderung der Verbreitung von Hassbotschaften und nahmen 78 Randalierer, darunter drei buddhistische Extremisten, fest (Al Jazeera, Sri Lanka orders nationwide curfew amid anti-Muslim riots, 14.06.2019, < https://www.aljazeera.com/news/2019/05/sri-lanka-nationwide-curfew-crowds-attack-mosques-190513144625670.html >, abgerufen am 18.07.2019; Reuters, Sri Lanka says hardline Buddhist groups likely to blame for anti-Muslim attacks, 15.05.2019, < http://news.trust.org/item/20190515153148-hj4ls >, abgerufen am 18.07.2019). Im Zuge der Verhaftungen von Unterstützern des islamistischen Terrors und der Ermittlungsmassnahmen ist allerdings nicht auszuschliessen, dass derzeit Angehörige der muslimischen Gemeinschaft in Sri Lanka einer intensivierten Beobachtung und Kontrolle durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unterliegen. Solchen allgemeinen Kontrollen im Rahmen von Ermittlungen kommt jedoch noch keine Asylrelevanz zu (Urteil des BVGer D-2494/2018 vom 18. Juni 2019 E. 9.3). Im Übrigen gilt der sri-lankische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber Minderheiten wie der n und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (Urteile des BVGer E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1;
D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile drohen würden.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

7.2 Der Beschwerdeführer macht keine Asylgründe geltend, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit den LTTE zu sehen sind. Die Ceylon Mauren gelten als in Sri Lanka äusserst gut integriert, sprechen tamilisch oder singhalesisch. Im Bürgerkrieg waren sie Opfer der LTTE und nicht deren Verbündete; so wurden sie in den 1990-er Jahren in grosser Anzahl von den LTTE aus der Nordprovinz vertrieben, da die LTTE davon ausgingen, die Angehörigen dieser muslimischen Minderheit unterstützten ihre Sache nicht hinreichend. Weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Minderheitsethnie noch aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit gehört der Beschwerdeführer einer besonderen Risikogruppe an. Seine illegale Ausreise und sein knapp einjähriger Aufenthalt in der Schweiz genügen nicht zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44


9.2 Nach Art. 83 Abs. 3





Nachdem der Beschwerdeführer - wie in der Erwägung 7.2 ausgeführt - nicht darlegen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben - oder einem anderen - Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich als zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4

Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). Daran vermögen auch die Anschläge am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 >, abgerufen am 13.06.2019) nichts zu ändern (Urteil des BVGer D-2361/2019 vom 2. Juli 2019 E. 9.3).
Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise in B._______, Distrikt C._______. Er ist jung, gesund und verfügt über einen Universitätsabschluss sowie Berufserfahrung. Es ist anzunehmen, dass er nach seiner Rückkehr wieder eine Arbeitsstelle finden und ihm die wirtschaftliche Wiedereingliederung gelingen wird. Zudem verfügt er mit seiner Familie (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in Sri Lanka, das ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2

9.5 Die Vorinstanz hat somit den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1


10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt, Bundesrecht nicht verletzt (Art. 106 Abs. 1

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1




11.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 102m Abs. 1


(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'999.20 entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
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