Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-4062/2015
Urteil vom 17. Mai 2018
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Besetzung Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Parteien vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
(vormals: Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015 / N (...).
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Provinz Istanbul) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. September 2011, reiste am 25. September 2011 in die Schweiz ein und stelle am 27. September 2011 im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt und am 5. Dezember 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde stets von den türkischen Behörden unterdrückt worden. Sein Vater sei Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) und ab 1994 in den Bergen gewesen; er lebe seit Jahren in der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Auch sein Bruder C._______ habe sich der PKK angeschlossen; seit 1997 habe er nichts mehr von seinem Bruder gehört. Seine Schwester (D._______) habe sich ebenfalls der PKK angeschlossen, sie sei dann aber aus gesundheitlichen Gründen wieder zur Familie zurückgekehrt. Seine Onkel väterlicherseits seien umgebracht worden.
Aufgrund dieser familiären Umstände habe er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden. Der Name E._______ sei der Polizei bekannt gewesen. Er sei seit Kindesalter - etwa ab 1989 - von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden; diese hätten stets wissen wollen, wo sich sein Vater und sein Bruder C._______ aufhalten würden. Seine Mutter sei immer wieder festgenommen worden. Er sei oftmals auf der Strasse kontrolliert und mehr als zehnmal festgehalten worden; die längste Festnahme habe drei Tage gedauert. Als seine Familie im Jahr 2005/2006 nach Diyarbakir gezogen sei, habe er sich einen auf einen anderen Namen lautenden, gefälschten Identitätsausweis beschafft, um die Probleme, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Familie E._______ gehabt habe, zu vermeiden. Er sei aber immer wieder als Angehöriger der Familie E._______ "dechiffriert" worden. Nach dem Wegzug des Vaters habe er mit seiner Familie mehrmals innerhalb der Türkei den Wohnort gewechselt; sie seien aber an allen Orten erneut behelligt worden. In Diyarbakir habe er die Unterdrückung am stärksten erlebt; möglicherweise weil er bereits älter gewesen sei. Zudem habe er sich nicht an der Universität immatrikulieren können, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe; es könne von ihm jedoch nicht verlangt werden, dass er im Militärdienst gegen seinen Bruder kämpfe.
Seit 2004 sei er Mitglied beim Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) und seit 2006 Mitglied der Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). Zu den letzten von ihm vor der Ausreise erlittenen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte, welche schliesslich zum Ausreiseentschluss geführt hätten machte er Folgendes geltend: Er sei an Neujahr 2011 und nach der Nevrozfeier im März 2011 auf den Polizeiposten F._______ (Diyarbakir) mitgenommen und zu seinem Vater und Bruder verhört worden. Bei dieser Anhörung sei er misshandelt worden. Er habe zunächst damit umgehen können, aber als seine Mutter auch behelligt worden sei, sei dies zu viel geworden. Seine letzte Festnahme sei im August 2011 auf der G._______ bei Istanbul erfolgt, wegen eines Streits, an welchem er nicht beteiligt gewesen sei. Die Behörden hätten ihn auch anlässlich dieser Festnahme zu seinen Familienangehörigen befragt. Einige Tage später habe er bei der Staatsanwaltschaft als Zeuge aussagen müssen, es sei jedoch nie ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden.
Der Beschwerdeführer reichte sowohl den gefälschten als auch seinen echten Identitätsausweis (Nüfus Cüzdani) sowie seinen Ausweis des Menschenrechtsvereins IHD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 3. Juli 2014 (Entscheid E-3811/2012) die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 auf und wies die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es könne trotz der (damals) verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei nicht generell ausgeschlossen werden, dass Angehörige von PKK-Anhängern in der Türkei misshandelt und gefoltert würden oder zumindest begründete Furcht hätten, Opfer von asylrelevanter Reflexverfolgung zu werden. Sowohl zum Bruder, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch immer für die PKK in der Türkei tätig sei, als auch zu den weiteren Familienangehörigen, würden in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung keine Überlegungen angestellt, obwohl konkrete Verwandte bezeichnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, gewisse Verwandte befänden sich wegen Reflexverfolgung in politischer Haft oder seien erst vor Kurzem entlassen worden.
Es hätten sich zur Prüfung einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung weitere Abklärungen zur aktuellen Situation des Vaters und des Bruders als auch zu weiteren Verwandten aufgedrängt. Das BFM sei in der angefochtenen Verfügung selbst davon ausgegangen, dass sich der Vater seit den 1970er Jahren für die PKK engagiert habe und sich auch in der Schweiz für kurdische Anliegen einsetze. Der Vater sei vom BFM am 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen worden, nachdem Asylausschlussgründe vorgelegen hätten. Er habe über Jahre hinweg im Sinne der PKK politisiert und in verschiedenen Staaten als eine Art Diplomat fungiert. Er habe sich während eines Jahres als persönlicher Gast des PKK-Führers Abdullah Öcalan in dessen damaligem Hauptquartier in Syrien befunden, habe sich in unmittelbarer Nähe zum engsten Führungskreis der PKK aufgehalten und dabei namhafte Beiträge zum Aufbau der Organisation geleistet. Es sei durchaus denkbar, dass der Vater auch zum heutigen Zeitpunkt noch für die PKK aktiv sei, weshalb die vorinstanzliche Argumentation, behördliche Behelligungen seien 18 Jahre nach der Ausreise des Vaters Ausreise aus der Türkei unwahrscheinlich, ins Leere laufe. Die Vorinstanz habe unterlassen, den Beschwerdeführer zur aktuellen Situation des Vaters, des Bruders und der weiteren Verwandten mit angeblicher PKK-Nähe vertiefte Fragen zu stellen. Zudem habe sie darauf verzichtet, entsprechende Unterlagen der besagten Familienangehörigen, die sich allesamt in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden würden oder eines durchlaufen hätten, beizuziehen. Im Weiteren verwies das Gericht auf die Verfahren der Schwester (D._______; D-3725/2012) und der Cousine des Beschwerdeführers (D-1554/2013), in welchen die Vorinstanz angewiesen worden sei, die Reflexverfolgungssituation der Betreffenden umfassend abzuklären.
Die im Verfahren D-3725/2012 beigezogenen Verfahrensakten der Eltern H._______ und I._______; N [...]) und weiterer Familienangehörigen des Beschwerdeführers hätten ergeben, dass einige Verwandte wegen politischer Betätigung für kurdische Organisationen und Parteien in der Türkei zu teilweise mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien.
Die Vorinstanz habe den für die Frage der Reflexverfolgung relevanten Sachverhalt nicht in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt und dadurch den rechtlichen Gehörsanspruch verletzt. Beim Beschwerdeführer würden sich bei einer Rückkehr gleichermassen die Frage einer drohenden Reflexverfolgung stellen. Der Sachverhalt sei aus den gleichen Gründen wie bei der Schwester auch bei ihm unvollständig abgeklärt worden.
II.
E.
Am 13. April 2015 fand eine zusätzliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das SEM statt.
Dabei brachte dieser ergänzend vor, er stehe immer noch in Kontakt mit seinen in Diyarbakir lebenden Schwestern. Diese seien Mitglieder der BDP und hätten sich - wie ihre Ehemänner - bei den (damals bevorstehenden) Wahlen engagiert. Sie würden von den Behörden unterdrückt, unter anderem wegen ihrer in der Schweiz lebenden Familienangehörigen. Es würden ständig Polizeikontrollen durchgeführt. Seine Schwestern hätten ihm berichtet, dass die Polizei davon ausgehe, dass er in die Berge geflohen sei. Die Polizei habe sich auch bei Freunden nach ihm erkundigt. Sein älterer Bruder C._______, der sich 1996/1997 der PKK angeschlossen habe, halte sich zurzeit in J._______, Syrien auf und beteilige sich am Kampf. Der Beschwerdeführer halte über das Internet und Twitter mit diesem Bruder Kontakt. Zudem seien mehrere Verwandte, namentlich Nichten, Neffen und Cousins seiner Eltern (insbesondere K._______) sowie die Schwester und eine Cousine eines Vaters (L._______), mit welchem der Beschwerdeführer in Istanbul und Diyarbakir im gleichen Haus gewohnt habe, bei der PKK und hielten sich in den Bergen auf. Bei seinen eigenen Festnahmen in der Türkei sei er damals nach L._______, K._______ und deren Kindern verhört worden.
Er selbst engagiere sich auch in der Schweiz politisch. Sein Vater sei ebenfalls Mitglied der BDP in der Schweiz und werbe aktiv Leute an für die Wahlen. Seine in der Schweiz lebende Schwester D._______ (N [...]) habe psychische Probleme, unter anderem wegen des PKK-Hintergrunds der Familie E._______ und der sich daraus ergebenden Probleme.
Anlässlich der geltend gemachten Festnahmen durch die Polizei sei er zur Zusammenarbeit angehalten worden; man habe über ihn zu Informationen über weitere Personen gelangen wollen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dem gleichen Druck ausgesetzt zu werden wie seine Verwandten. Nachdem er bereits einige Militärdienstaufgebote erhalten habe, würde er zudem in den Militärdienst eingezogen und dabei riskieren, unter einem Vorwand umgebracht zu werden.
F.
Mit Schreiben vom 17. April 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen innerhalb seines Sachverhaltsvortrages und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äussern. Insbesondere wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine Wohngemeinschaft mit seiner Grosscousine L._______ in Istanbul und Diyarbakir vorgetragen. Zudem habe er angegeben, mit seiner Schwester D._______ und deren Familie in Diyarbakir gelebt zu haben. Aus den Akten von L._______ (N [...]) würden sich keine Hinweise ergeben, dass diese überhaupt einmal in Diyarbakir gelebt oder gar mit dem Beschwerdeführer zusammengewohnt habe. Auch seine Schwester D._______ habe keine entsprechende Wohngemeinschaft erwähnt.
G.
In seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit L._______ verwandt; diese werde in der Türkei immer noch gesucht; sie habe sich oft verstecken müssen, um sich einer polizeilichen Festnahme zu entziehen. Bevor sie ins Ausland geflüchtet sei, sei sie auch für kurze Zeit in Diyarbakir gewesen; während dieses Kurzaufenthaltes habe sie die Familie des Beschwerdeführers besucht; damals habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und weiteren Geschwistern zusammengewohnt. Er habe L._______ das letzte Mal in Diyarbakir gesehen. Vorher habe diese (versteckt) und zusammen mit ihm in Istanbul gelebt, was aktenkundig sei. Er habe an seiner Anhörung vom 13. April 2015 von einem Besuch von L._______ gesprochen und nicht gesagt, dass sie mit ihm in Diyarbakir gelebt habe. Die betreffende Protokollstelle sei falsch übersetzt worden.
H.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 - eröffnet am 30. Mai 2015 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Vater erscheine im Kern glaubhaft. Sein Vater halte sich seit 2005 in der Schweiz auf und sei als anerkannter Flüchtling vorläufig aufgenommen. Es sei bekannt, dass sich der Vater in den 1970-er Jahren für die PKK engagiert habe und sich auch in der Schweiz weiterhin für kurdische Anliegen einsetze. Daher sei auch glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen des Vaters unter einem gewissen Druck gestanden und mehrmalige Kontrollen und allenfalls Mitnahmen auf den Polizeiposten habe über sich ergehen lassen müssen.
Es bestünden vorliegend aber Zweifel an der Intensität und Häufigkeit der geltend gemachten Behelligungen dem Beschwerdeführer gegenüber. Seine diesbezüglichen Vorbringen hätten sich teilweise als unglaubhaft erwiesen, weshalb grundsätzlich von weniger ernsthaften Massnahmen ausgegangen werde. Im Rahmen seiner Anhörungen habe der Beschwerdeführer nur wenig konkrete Ausführungen gemacht, insbesondere zur Häufigkeit von Übergriffen und zu den näheren Umständen seiner Festnahmen. Er habe keine einzige Festnahme konkret und detailliert schildern können. In der ergänzenden Anhörung habe er auch keine genauen Angaben über die Probleme seiner Schwestern und deren Ehemänner angegeben und die Nachfragen nach den letzten Polizeikontrollen nur vage beantwortet. Er habe weder die Anzahl noch die Regelmässigkeit oder die ungefähren Daten dieser Kontrollen angegeben, obwohl es dabei um seine persönliche Gefährdung gehe. Seine Ausführungen über die Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK seien unsubstanziiert und ausweichend ausgefallen. Gemäss seinen eigenen Angaben lebe diese Schwester seit Jahren in der Türkei ohne Mitglied der PKK zu sein oder grössere behördliche Probleme zu haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden den Beschwerdeführer noch immer über die Zeit seiner Schwester bei der PKK ausfragen sollten. Es sei bekannt, dass bei Festnahmen auf einem Polizei- oder Gendarmerieposten in der Türkei den betroffenen Personen eine Festnahmebestätigung ausgestellt werde. Da der Beschwerdeführer mehr als zehn Mal auf einen Posten mitgenommen worden und bis zu drei Tage festgehalten worden sein solle, sei es praktisch unmöglich, dass diesem nie eine Festnahmebestätigung ausgehändigt worden sei.
Ungeachtet dessen würden die geschilderten Massnahmen der türkischen Behörden auch keine asylrelevante Intensität aufweisen. So sei der Beschwerdeführer zwar regelmässig mitgenommen und befragt worden und er habe Schwierigkeiten gehabt, eine Arbeit zu finden. Doch sei gegen ihn weder ein politisch motiviertes strafrechtliches Verfahren eingeleitet noch sei er in Gefängnishaft genommen worden. Obwohl anerkannt werde, dass die erlittenen Belästigungen durchaus unangenehm seien, würden diese kein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglichen und daher die geforderte Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen.
Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden ihn während 18 Jahren regelmässig nach seinem Vater gefragt haben sollen, obwohl der Vater während all dieser Jahrer nie zu Hause angetroffen worden sei. Der Vater habe sich seit 1994 im Ausland aufgehalten, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Familie die Behörden nicht entsprechend informiert habe. Es dürfe auch davon ausgegangen werden, dass die Behörden vom Auslandaufenthalt des Vaters gewusst hätten und den Druck auf die Familie nach jahrelangen erfolglosen Kontrollen verringert hätten. Der Familienname des Beschwerdeführers sei in der Türkei ein sehr häufiger Name, weshalb nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer nur deswegen bei Kontrollen immer wieder mitgenommen worden sei. Nachdem er eine gefälschte Identitätskarte mit einem anderen Namen benutzt habe, sei zudem wenig wahrscheinlich, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer jeweils erkannt hätten. Es könne angesichts der Grösse der Stadt Diyarbakir mit 800'000 Einwohnern und des Umstands, dass der Beschwerdeführer ursprünglich aus Istanbul stamme und erst im Jahr 2006 nach Diyarbakir gezogen sei, nicht davon ausgegangen werden, dass er der örtlichen Polizei besonders bekannt gewesen sei und ständig Probleme gehabt habe.
Es könne nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführ wegen seines Bruders C._______ in der Vergangenheit von den Behörden befragt worden sei. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ihn seit mehr als zehn Jahren aus diesem Grund belästigen würden, ausser es bestünde der Verdacht, dass er in engem Kontakt zu diesem Bruder stehen würde, was offensichtlich nicht zutreffe.
Man sei auch im Falle der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers im jeweiligen Asylverfahren zum Schluss gekommen, dass diese nicht in asylbeachtlicher Weise gefährdet seien. Ausserdem könne von den angeblichen Belästigungen der beiden in der Türkei lebenden Schwestern im Zusammenhang mit deren Engagement bei den Lokalwahlen nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr besonders gefährdet wäre.
Bei den beiden Anhörungen habe der Beschwerdeführer, abgesehen von der Kernfamilie, weitere Verwandte nicht erwähnt und somit nicht direkt geltend gemacht, dass er derentwegen Probleme gehabt habe. Die Personen, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, seien selbst asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, seine Grosscousine M._______ (N [...]) sei als Gemeindepräsidentin in N._______ angeklagt worden und ihr würden vierzig Jahre Haft drohen. Auf die Asylgründe seiner weiteren Verwandten (Gross-cousine L._______, N [...] und deren Söhne O._______, N [...] und P._______, N [...], Grossonkel Q._______, N [...] und dessen Frau; sowie die Nichte der genannten Grosscousine, R._______, N [...]) dürfe aus Datenschutzgründen nicht näher eingegangen werden. Es habe nicht bei allen diesen Personen eine asylrelevante Verfolgung bejaht werden können, sondern lediglich bei denjenigen, die selbst politisch sehr aktiv gewesen seien und deswegen konkreten asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass gezielt gegen politisch aktive Personen vorgegangen werde und viel weniger gegen deren Verwandte. Diese Personen würden an teils weit entfernten Orten leben und die Beziehung des Beschwerdeführers zu ihnen sei nur sehr oberflächlich. Daher seien keine konkreten Zusammenhänge zu diesen Verwandten auszumachen, welche auf eine Reflexverfolgung deuten könnten. Obwohl er an der ergänzenden Anhörung behauptet habe, L._______ und für kurze Zeit auch deren Söhne, hätten in Istanbul und in Diyarbakir mit ihm gelebt, könne dieses Vorbringen nicht geglaubt werden. Es könne nur von blossen Besuchen ausgegangen werden, denn der Beschwerdeführer sei in den vorangegangenen Befragungen konkret nach Mitbewohnern gefragt worden, habe diese aber in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Es könne daher keine über ein normales verwandtschaftliches Verhältnis hinausgehende, enge Beziehung ausgemacht werden, welche für eine Reflexverfolgung von besonderem Interesse sein könnte. Das gleiche gelte auch für die anderen aufgezählten Verwandten, zu welchen er noch weniger Kontakt gepflegt habe. Die in der Beschwerde vom 18. Juli 2012 geltend gemachte Ermordung zweier Onkel in den Jahren 1993 und 1994 sei für die Einschätzung der heutigen Gefährdungslage nicht mehr relevant.
Nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 sei es oft zu Repressionen gegenüber Familienangehörigen von Personen gekommen, welche von den Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter Gruppierungen verdächtigt worden seien. Derartige Reflexverfolgungsmassnahmen seitens der türkischen Behörden seien bis Ende der 1990er Jahre verbreitet gewesen. Heute präsentiere sich die Lage jedoch anders: die Türkei habe seit dem Jahr 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit der EU eine Reihe von Reformen beschlossen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und dazu beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annäherung an europäische Standards vollziehe. Seit der Einführung von zusätzlichen Strafverfahrensgarantien im Juni 2005 habe sich insbesondere die Rechtssicherheit verbessert, wodurch die früher verbreitete behördliche Willkür weitgehend verdrängt worden sei. Eine dennoch von Übergriffen betroffene Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen, beispielsweise mit Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechtsorganisation. Da der Beschwerdeführer Mitglied des IHD gewesen sei, sei nicht verständlich, weshalb er entsprechende Schritte nicht vorgenommen habe.
Es könne insgesamt nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Es erübrige sich daher, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen.
Zu der in der ergänzenden Anhörung vorgetragenen Teilnahme an Anlässen und Demonstrationen in der Schweiz sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine bestimmte Funktion im (...)verein innegehabt und sich nicht anderweitig öffentlich exponiert habe. Seine Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Kurden in der Schweiz. Es sei nicht anzunehmen, dass er deswegen ins Visier der türkischen Behörden geraten sei.
In der Türkei würden Personen ausschliesslich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, des Alters, des Geschlechts und der medizinischen Tauglichkeit zum Militärdienst aufgeboten. Mit der Einberufung liege somit keine Verfolgung aufgrund eines asylbeachtlichen Motivs vor. Bezüglich seiner Militärdienstpflicht habe sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich geäussert. So habe er einerseits angegeben, er hätte bereits 2002 dem Militärdienst antreten müssen; er habe nie ein Aufgebot erhalten. Andererseits habe er zu Protokoll gegeben, 2002 ein Aufgebot erhalten zu haben; die Vorladungen habe er sofort vernichtet. Da er oft umgezogen sei, habe er nie mehr etwas vom Militärdienst gehört. Als er sich 2010 bei der Universität habe einschreiben wollen sei ihm dies verweigert worden mit der Begründung, dass er noch keinen Militärdienst geleistet habe. Dabei handle es sich um ein legitimes Druckmittel der Behörden. In der Türkei gebe es zudem zahlreiche Möglichkeiten, keinen oder nur einen abgekürzten Militärdienst leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer sei zweimal nach Zypern gereist, um dort zu arbeiten und habe bei der Wiedereinreise in die Türkei keine Probleme gehabt. Es stehe daher gar nicht fest, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr überhaupt Militärdienst leisten müsste. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2015. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie, die sich seit langer Zeit für die kurdische Sache engagiere. Aufgrund der politischen Aktivitäten der einzelnen Familienangehörigen werde der Familie seitens der türkischen Behörden ein "terroristenfreundliches Umfeld" zugeschrieben. Dabei wurde auf zwölf namentlich genannte Familienmitglieder und auf deren aktuelle Situation (Aufenthaltsort und -status) verwiesen.
Die Vorinstanz bestreite die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reflexverfolgung wegen seines Vaters im Kern nicht. Der Vater habe sich seit den 1970er Jahren für die PKK engagiert, habe die Türkei vor mehreren Jahren aus politischen Gründen verlassen müssen und lebe in der Schweiz als anerkannter Flüchtling. Mehrere nahe und entfernte Verwandte des Beschwerdeführers hätten ebenfalls aus politischen Gründen ins Ausland flüchten müssen; manche seien in der Türkei im Gefängnis. Die ganze Familie und Verwandte seien aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den türkischen Behörden bekannt; die Familie sei fichiert und stigmatisiert. Wie der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung angegeben habe, seien er und andere Familienangehörigen vor allem wegen des Vaters und des Bruders C._______ im Visier der Behörden gestanden. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Demokratisierung und Verbesserung der Menschenrechtssituation würden nicht oder nur beschränkt zutreffen. Hierzu wurde auf die Politik des türkischen Staates gegen die kurdische Bevölkerung, insbesondere auf das rigide Vorgehen gegen kurdische Politaktivisten, verwiesen. Die Lage sei zudem wegen der Erfolge der Kurden in Syrien sehr angespannt. In den letzten Jahren seien über 6'000 kurdische Politiker und Sympathisanten der legalen kurdischen Partei DTP (Demokratik Toplum Partisi) und der BDP verhaftet worden. Die AKP-(Adalet ve Kalkinma Partisi; Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung) Regierung habe schon längst mit der Umsetzung der versprochenen Reformen aufgehört.
Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass zumindest eine Reflexverfolgung vorliege. Die asylrechtliche Praxis gehe von der Existenz einer Reflexverfolgung für Familienmitglieder von gesuchten oder inhaftierten Personen in der Türkei aus (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6). Zahlreichen nahen und entfernten Verwandten des Beschwerdeführers sei aus politischen Gründen bereits Asyl gewährt worden.
Der Militärdienst sei nicht der Hauptgrund, sondern nur ein Mitgrund für die Flucht des Beschwerdeführers gewesen. Die Furcht des Beschwerdeführers, dass auch ihm während des Militärdienstes Gefahr drohe, sei jedoch begründet. Der Nachname "E._______" sei einem grossen kurdischen Stamm zuzuordnen. Dessen Angehörige lebten mehrheitlich in der Provinz Sirnak, wo seit Jahrzehnten ein erbarmungsloser Krieg zwischen der PKK und den türkischen Armeeeinheiten stattfinde. Fast der ganze Familienstamm sei seit der Erklärung des bewaffneten Kampfes an den türkischen Staat im Jahr 1984 PKK-freundlich, was den Behörden bekannt sei.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2015 bereits erwähnt habe, habe er in Diyarbakir nicht mit L._______ gewohnt; seine Familie sei von ihr einige Tage lang besucht worden.
Es treffe nicht zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den persönlich erlittenen Festnahmen oder in Bezug auf die Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK unglaubhaft seien. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach bei jeder Festnahme eine entsprechende Bestätigung ausgehändigt werde, sei unbegründet geblieben. Es sei ihm weder ein Hausdurchsuchungsbefehl noch eine Befragungsprotokoll ausgehändigt worden, was bei einem politischen Hintergrund und insbesondere in den kurdischen Provinzen üblich sei. Er stehe im Visier der türkischen Behörden und sei im Fall einer Rückkehr asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug sei jedenfalls unzumutbar, weshalb er - wie seine Schwester - vorläufig aufzunehmen sei.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2016 führte das SEM ergänzend aus, die Situation des Beschwerdeführers habe sich in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung wegen seines Vaters, seines Bruders und der weiteren Verwandtschaft trotz der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei nicht verändert. Aus den Verfahrensakten gingen keine Hinweise vor, dass die engsten Familienmitglieder wieder verstärkt ins Visier der Behörden gelangt seien. Insbesondere der Vater habe sich gemäss den Akten exilpolitisch nicht öffentlich exponiert, weshalb sich das Interesse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer nicht verändert haben dürfte.
Der Asylantrag der Schwester D._______ (N [...]) sei ebenfalls abgelehnt worden, da das SEM zum Schluss gekommen sei, dass weder eine asylrelevante Verfolgung, noch eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung vorliege. Deren vorläufige Aufnahme sei verfügt worden, weil ihr eine Rückkehr aus persönlichen Gründen nicht zugemutet werden könne, und nicht weil sie in der Türkei asylrechtlich gefährdet sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, in Istanbul wieder seinen Wohnsitz aufzunehmen, wenn er nicht nach Diyarbakir zurückkehren wolle. Es sei zudem zwar nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türkischen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden und Vorgesetzten ausgesetzt sein könnten. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG, weshalb das Vorbringen betreffend Militärdienst nicht asylrelevant sei.
L.
Mit Replikeingabe vom 6. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er angesichts seines familiären Hintergrundes in der Türkei einer Reflexverfolgung unterliege. Es sei erstaunlich, dass das SEM von einer Verschlechterung der Menschenrechtslage ausgehe, aber trotzdem keine Gefahr darin sehe, den Beschwerdeführer ins Heimatland zurückzuschicken. Die Lage in der Türkei habe sich insbesondere seit Juli 2015 verschlimmert und es komme täglich zu Verhaftungen. Hunderttausende Beamte, Lehrer, Ärzte und weitere Personen seien bereits unter dem Deckmantel der Unterstützung einer Terrororganisation aus ihrem Dienst entlassen worden. Tausende Richter und Staatsanwälte, die der AKP- Regierung missfallen hätten, seien ihres Amtes enthoben worden. Hunderte von kritischen Journalisten und Intellektuelle seien in Haft; das AKP-Regime toleriere keine Opposition.
In fast allen kurdischen Städten herrsche immer noch eine bürgerkriegsähnliche Situation. Es komme täglich zu Zusammenstössen zwischen der PKK und den türkischen Armeeeinheiten. Seit dem Putschversuch vom Juli 2017 werde das Land per Dekret von Staatspräsidenten Erdogan, der sich inzwischen zu einem Diktator entwickelt habe, regiert. Das Parlament habe keine Funktionen mehr und die Gewaltenteilung sei praktisch aufgehoben. Die Türkei habe die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in den kurdischen Gebieten ausgesetzt. Dort sei den Sicherheitskräften für ihr Vorgehen gegen die "Terroristen" Straffreiheit zugesichert worden. Jeden Tag würden kurdische Politiker, HDP-Sympathisanten sowie Kurden, die verdächtigt würden, mit der PKK zu sympathisieren, festgenommen; dafür reiche bereits ein geringer Verdacht. Das SEM habe diese Tatsachen bei ihrer Würdigung der Situation des Beschwerdeführers bewusst ausgeblendet. Die Lage sei in der ganzen Türkei sehr angespannt, weshalb der Beschwerdeführer überall Gefahr laufen würde, jederzeit verhaftet zu werden, insbesondere zumal er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit behördlich registriert sei. Vor diesem Hintergrund sei auch seine Furcht im Zusammenhang mit seiner Militärdienstpflicht begründet.
M.
Am 1. November 2017 teilte die unterzeichnende Richterin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ab sofort als Instruktionsrichterin für das vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingesetzt worden sei.
N.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2017 hielt der Beschwerdeführer ergänzend fest, seit der Aufkündigung der Friedensverhandlungen zwischen dem türkischen Staat und der PKK im Juli 2015 und dem gescheiterten Putschversuch am 16. Juli 2017 habe sich die Lage in der Türkei zu Ungunsten des Beschwerdeführers radikal verändert. Dazu wurde auf Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juli 2017 und vom 19. Mai 2017 verwiesen.
Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.
O.
Am 28. Dezember 2017 liess sich das SEM nochmals vernehmen und hielt ergänzend fest, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine individuellen Gründe geltend gemacht, weshalb er infolge der neuen Situation in der Türkei besonders gefährdet wäre, sondern habe nur die allgemeine Lage beschrieben.
P.
In seiner Eingabe vom 6. Februar 2018 verwies der Beschwerdeführer nochmals auf seine politischen Aktivitäten sowie auf die Lage seines Vaters und der anderweitigen Familienangehörigen und schloss auf eine persönlich begründete Reflexverfolgungssituation. Im Falle einer Rückschaffung würde er mit Sicherheit verhaftet und könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen.
Zur Stützung seiner Vorbringen wurde ein Internet-Bericht des Tagesanzeiger: "Wer Frieden sagt, landet im Gefängnis" vom 5. Februar 2018 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
2.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive - erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
2.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
2.4 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E.7.2.6.2, BVGE 2008/4 E. 5.2).
2.5 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, BVGE 2010/9 E. 5.2, BVGE 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.).
2.6 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
3.
Nach einer Prüfung aller Verfahrensakten und unter Mitberücksichtigung der für die Beurteilung des vorliegenden Asylbeschwerdeverfahrens beigezogenen Asylverfahrensakten, insbesondere der Eltern des Beschwerdeführers (H._______ und I._______; N [...]), kann das Bundesverwaltungsgericht die Erwägungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und zu deren fehlender Asylrelevanz nicht bestätigen. Vielmehr kommt es zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein zusammenhängendes glaubhaftes Gesamtbild wiedergeben, welches flüchtlings- und asylrechtlich von Relevanz ist. Dabei ist hervorzugeben, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation sich weitestgehend mit den entsprechenden Vorbringen und Schilderungen seines Vaters und seiner Mutter decken.
3.1 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass Sippenhaft im juristisch technischen Sinn als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Familie für Vergehen einzelner ihrer Angehörigen in der Türkei grundsätzlich nicht existiert. Indessen werden staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet, was als "Reflexverfolgung" flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.2 Im Nachfolgenden ist auf die vom Bundeverwaltungsgericht beigezogenen Asylverfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers einzugehen. Der Vater des Beschwerdeführers, H._______ wurde mit Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 als Flüchtling anerkannt. Aus den beigezogenen Asylverfahrensakten geht Folgendes hervor:
3.2.1 Im Rahmen seines Asylverfahrens brachte der Vater des Beschwerdeführers vor, er habe als kurdischer Intellektueller seit den 1970er Jahren die Anliegen der Kurden unterstützt. Er sei nie PKK-Mitglied geworden, habe aber mit Abdullah Öcalan, dem PKK-Führer, und dessen Gedankengut sympathisiert. In den frühen 1990er Jahren sei er Kreisvorsteher der (damaligen) DEP (Demokrasi Partisi; Demokratiepartei) und der HEP (Halkin Emek Partisi; Arbeitspartei des Volkes) sowie Vorstandsmitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Partei der Demokratie des Volkes) gewesen. Im Jahr 1992 sei er im Rahmen geheimer Wahlen ins Kurdische Nationalparlament (KUM) gewählt worden. Zudem habe er als Mitinhaber eines Verlages mehrere Bücher über Öcalan herausgegeben. Nachdem zwei Attentate gegen ihn verübt worden seien, sei er im Jahr 1994 untergetaucht. Er sei in mehreren Verfahren in Abwesenheit zu Freiheitsstrafen von 3, 8 und 12 Jahren und 6 Monate verurteilt worden. Zudem seien drei Haftbefehle gegen ihn ausgestellt worden. Nach seiner Flucht aus der Türkei habe er sich nach Rumänien begeben, wo er für die "Kurdische Friedensinitiative" tätig gewesen und diplomatische Beziehungen aufgebaut habe. Anschliessend habe er sich in Griechenland aufgehalten, wo er den Flüchtlingsstatus erhalten habe. Im Jahr 1997 sei er unter einer anderen Identität nach Syrien gereist, wo er ein Jahr lang mit Öcalan in Ausbildungslagern gelebt und an dessen "Erziehungsstunden" teilgenommen habe. Anschliessend habe er sich in den Nordirak und in den kurdischen Teil Irans begeben, wo er in PKK-Lagern und in den Bergen bei den Guerilla gelebt habe. Ende 2001 sei er weiter nach Russland gereist, wo er weitere politische und diplomatische Beziehungen aufgebaut habe, obwohl sein Gesundheitszustand sein Engagement eingeschränkt habe. Über die Ukraine sei er wiederum nach Rumänien gereist. In allen Ländern habe er sich in kurdischen Vereinen engagiert, habe sich journalistisch betätigt und sei von kurdischen Organisationen unterstützt worden. In Rumänien sei er im April 2005 als "persona non grata" festgenommen worden und hätte an die Türkei ausgeliefert werden sollen. Mit einem rumänischen Flüchtlingspass sei es ihm dann gelungen, in die Schweiz zu gelangen und am 12. Oktober 2005 ein Asylgesuch einzureichen. Er habe sich auch in der Schweiz kulturell und politisch betätigt, unter anderem als Vorsitzender des (...) (...) in T._______. Sein Sohn C._______ und seine Tochter D._______ seien PKK-Kämpfer gewesen; C._______ sei Kadermitglied der PKK. Seine ganze Familie habe mehrmals von Istanbul nach Diyarbakir umziehen müssen, um den Druck auszuweichen. Seine Frau sei in Istanbul einer täglichen Unterschriftspflicht unterstanden. Sein Sohn
A._______ (der Beschwerdeführer) habe die Schule unterbrechen müssen, weil er ins Militär hätte gehen müssen. A._______ (der Beschwerdeführer) habe sich eine gefälschte Identitätskarte besorgt, um den Repressionen zu entgehen. Seine gesamte Familie stehe unter Druck.
3.2.2 In seiner Verfügung vom 3. Oktober 2007 kam das BFM zum Schluss, H._______ erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der in der Türkei erlittenen Nachteilen und des Bestehens einer begründeten Furcht vor weiteren ernsthaften Nachteilen. Er sei ein wichtiger kurdischer Politiker der ersten Stunde und habe sich seit den 1970er Jahren für die kurdische Sache eingesetzt. Er habe öffentliche Ämter für die DEP und deren Nachfolgeparteien bekleidet und sei Mitglied des illegalen Kurdischen Nationalparlaments gewesen. Er habe sich etwa ein Jahr lang als Gast bei Öcalan in Syrien aufgehalten, was auf eine grosse Nähe zur PKK hindeute. Seine quasi neutrale Haltung als intellektueller Beobachter der PKK vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass H._______ als Bindeglied zwischen legalen kurdischen Organisationen und der PKK eine wesentlich wichtigere Rolle gespielt habe als vorgetragen, er die Politik der PKK vertreten und einen wesentlichen Beitrag zu ihrer Entwicklung geleistet habe. Zudem unterstütze er nach wie vor die PKK und vertrete ihr Gedankengut. Er habe über Jahre einen Tatbeitrag an das Funktionieren der PKK geleistet, der den Anforderungen an eine verwerfliche Handlung genüge, weshalb er von der Asylgewährung ausgeschossen werde.
3.3 Die Mutter des Beschwerdeführers, I._______ (N [...]), wurde mit Verfügung des BFM vom 14. März 2012 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen, während ihre originäre Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.
3.4 Im Weiteren wurden mehrere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt und es wurde ihnen Asyl erteilt.
Mit Entscheid D-7146/2016 wurde P._______ (N [...]), der Sohn von L._______, einer Grosscousine des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Dabei erwog das Gericht, P._______ stamme unbestrittenermassen aus einer politisch aktiven Familie, sei bereits mehrmals mit den türkischen Sicherheitskräften in Kontakt geraten und sei einige Male kurzfristig festgenommen worden. Dabei seien ihm weitere ernsthafte Nachteile angedroht worden für den Fall, dass er sich weiterhin politisch betätige. In der Türkei werde nach mehreren, in der Schweiz lebenden, Verwandten gefahndet (namentlich: L._______ und deren Tochter M._______). Es sei daher davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
3.5 Der Beizug der Verfahrensakten der genannten Verwandten des Beschwerdeführers ergibt grundsätzlich ein übereinstimmendes Bild. Ein Vergleich der jeweiligen Angaben der Verwandten zeigt, dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers - namentlich zu seinen mehrfachen Mitnahmen aufs Polizeirevier im Zusammenhang mit behördlichen Suchen nach seinem Vater H._______, seinem Bruder C._______, seiner Grosscousine L._______ und deren Nachkommen und der darauf resultierenden Reflexverfolgungssituation (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E) - weitgehend und ohne erwähnenswerte Widersprüche mit den Angaben seiner Verwandten decken.
Die Vorinstanz hat die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Kern als glaubhaft qualifiziert. Es wurde dabei explizit festgehalten, es sei glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen des Vaters unter einem gewissen Druck gestanden und mehrmalige Kontrollen und allenfalls Mitnahmen auf den Polizeiposten habe über sich ergehen lassen müssen. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie wegen des Bruders C._______, der sich seit 1996 bei der PKK aufhalten solle, gewissen behördlichen Belästigungen ausgesetzt worden sei (vgl. Verfügung vom 25. Mai 2015, Ziffer II/1, Bst. a, Seite 4). Die Vorinstanz hat sich indessen auf den Standpunkt gestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführer seien hinsichtlich der Frage, ob dieser mit seiner Grosscousine L._______ jemals in einer Haushaltsgemeinschaft zusammengelebt habe, widersprüchlich ausgefallen. Nachdem die Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu dieser Grosscousine an sich nicht in Frage gestellt wurde, kann die Frage offengelassen werde, ob sich diese Verwandte nur sporadisch zu Besuchszwecken im Haus des Beschwerdeführers aufgehalten oder eine tatsächliche Wohngemeinschaft begründet hat. Diese Frage ist für die vorliegende Einschätzung einer drohenden Reflexverfolgung nicht von ausschlagender Bedeutung, nachdem der gemeinsame Nachname, die gemeinsame Zugehörigkeit zur Grossfamilie "E._______" und das Bestehen von persönlichen Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Grosscousine aufgrund der Aktenlage angenommen werden können.
3.6 Die Gründe, die zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Vaters führten, entfalten nach Einschätzung des Gerichts auch Wirkung auf den Beschwerdeführer.
Unter Würdigung aller massgeblichen Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat bereits Vorverfolgungsmassnahmen in dem von ihm beschriebenen Ausmass erlitten hat, zumal seine Aussagen in sich schlüssig sind, in keiner Weise überzogen wirken und - wie bereits festgehalten - sich auch mit den Aussagen seiner Familienangehörigen decken. Er ist mehrmals von den türkischen Sicherheitskräften im Rahmen von Identitätskontrollen auf den Polizeiposten mitgenommen und zu seinen Familienangehörigen verhört worden. Das Gericht hat keine konkrete Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer dabei Misshandlungen erdulden musste, wie er dies vorgetragen hat. Beide Eltern des Beschwerdeführers haben im Rahmen ihrer jeweiligen Befragungen angegeben, dass die gesamte Familie E._______ bedroht worden sei; ihre explizite, mehrfache Erwähnung der Gefährdung der gesamten Familie ist auffallend. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um konzertierte Gefälligkeitsaussagen zugunsten ihres Sohnes A._______ handelte. Das Gericht hat sodann keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer selbst mehrfache behördliche Behelligungen im Zusammenhang mit der Fahndung der türkischen Behörden nach seinem Vater, seinem Bruder und nach seinen weiter entfernten Verwandten der E._______-Familie erlitten hat. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument der Vorinstanz, wonach der Druck auf den Beschwerdeführer 18 Jahre nach der Ausreise seines Vaters aus der Türkei kaum ein asylbeachtliches Ausmass angenommen haben könne, kann angesichts des bekannten rigorosen Vorgehens der türkischen Behörden gegenüber politisch missliebigen Personen und deren Angehörigen vom Gericht nicht bestätigt werden.
Es muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland ins Visier der dortigen Behörden geraten würde. Dabei dürften die türkischen Behörden insbesondere daran interessiert sein, den Aufenthaltsort des Vaters und seines Bruders ausfindig zu machen, da gegen diese mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden und sie behördlich gesucht werden. Den glaubhaft zu Protokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers zu Folge sollen seine Schwestern und seine Schwager den Polizeibehörden gegenüber angegeben haben, dass er sich in den Bergen (in der Türkei) aufhalte (vgl. A31, Antworten 37 und 38), was einen PKK-Verdacht gegen ihn erhärten dürfte. Sollte der Aufenthalt des Beschwerdeführers den türkischen Behörden bekannt werden, ist zudem davon auszugehen, dass diese annehmen dürften, dass der Beschwerdeführer in engem Kontakt zu seinen hier lebenden Vater gestanden hat und weiterhin entsprechende Verbindungen unterhält.
3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus einer politisch exponierten Familie stammt, die sich seit Jahrzehnten mit der kurdischen Sache identifiziert, sich für kurdische Anliegen einsetzt und zumindest im Verdacht steht, das Gedankengut der PKK ideologisch mitzutragen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang bereits behördliche Behelligungen erlitten.
3.8 Schliesslich ist für die Beurteilung einer zukünftigen Verfolgung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass sich die Situation in der Türkei in den letzten Monaten und insbesondere seit der Verhängung des Notstands im Juli 2016, welche im Januar 2018 für weitere drei Monate verlängert wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 18.01.2018: Der Ausnahmezustand in der Türke wird zum sechsten Mal verlängert, https://www.nzz.ch/international/der-ausnahmezustand-in-der-tuerkei-wird-zum-sechstenmal-verlaengert-ld.1348993, abgerufen am 11.05.2018), wesentlich verändert hat. So ist bereits seit den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts eine deutliche Verschlechterung der Menschenrechtslage zu erkennen. Der UN High Commissioner for Human Rights (UNCHR) berichtete in seinem Bericht über die Lage im Südosten der Türkei vom März 2017 von massiven Zerstörungen, Tötungen und zahlreichen anderen Menschenrechtsverletzungen durch türkische Sicherheitskräfte. Kurdische Oppositionelle stehen oftmals pauschal im Verdacht, an angeblichen terroristischen Umtrieben beteiligt zu sein. Seit dem gescheiterten Putschversuch und der Verhängung des Ausnahmezustands ist schliesslich eine weitere massive Verschärfung des Kurdenkonflikts zu beobachten. Es kommt zunehmend zu Verhaftungen von Kurden, die politisch tätig sind. Im März 2017 kam es (erneut) zu einer Verhaftungswelle gegen rund 2'000 Personen, von welcher - neben mutmassliche Gülen-Anhänger, einzelne mutmassliche IS-Anhänger und Linksaktivisten - vor allem Kurden, denen Verbindungen zur verbotenen PKK vorgeworfen wurde, betroffen wurden. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen und insbesondere auch von Personen, welche angeblich mit der HDP und ihrer regionalen Schwesterpartei im Südosten der Türkei (DBP) in Kontakt stehen, hat sich das bereits bei der Ausreise des Beschwerdeführers vorhandene Verfolgungsrisiko weiter verschärft (vgl. dazu: U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2016 - Turkey, 03.03.2017, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265482; UN High Commissioner for Human Rights (UNHCHR), Report on the Human Rights Situation in South-East Turkey - July 2015 to December 2016, 10.03.2017, http://www.ohchr.org/Documents/Countries/TR/OHCHR_South-East_TurkeyReport_10March2017.pdf, Frankfurter Allgemeine Zeitung [FAZ], Die Türkei vor dem Referendum: Mehr als 2000 Festnahmen in einer Woche, 20.03.2017, http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/tuerkei-verzeichnet-ueber-2000-festnahmen-vor-referendum-14933800.html [alle abgerufen am 11.05.2018] sowie
Urteil des BVGer D-3520/2015 vom 1. September 2017 E. 7.3 mit weiterem Verweis auf E-5347/2014 vom 16. November 2016 E.5.6.2).
3.9 Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Behörden diesen angesichts seiner familiären Verbindungen und politischen Hintergrunds als Mitglied der Familie E._______ und als Regimegegner erkennen würden. Gleichzeitig muss angenommen werden, dass die heimatlichen Behörden den Verdacht hegen würden, dass er sich im Dunstkreis der PKK bewegt und sich daher - aus türkischer Sicht - politisch missliebig engagiert. Der Beschwerdeführer hat deshalb eine begründete Furcht, wegen der politischen Aktivitäten seiner nahen Familienangehörigen im Rahmen einer Anschluss- respektive Reflexverfolgung ernsthafte Nachteile zu erleiden.
3.10 Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen seiner beiden Befragungen mehrfach auch auf den Umstand hingewiesen, dass er im heutigen Zeitpunkt auch wegen seiner Militärdienstpflicht asylbeachtliche Nachteile befürchte. Nachdem dem Beschwerdeführer bereits aufgrund der persönliche erlittenen behördlichen Behelligungen und wegen seines familiären Hintergrundes eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, kann die weitere Frage, ob ihm angesichts seines nicht geleisteten Militärdienstes zusätzlich eine flüchtlingsrelevante Gefahr droht, offengelassen werden.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise eine begründete Furcht vor drohender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung hatte. Eine solche objektiv begründete Furcht vor Verfolgung ist unter Berücksichtigung der aktuellen Lage im Heimatstaat und der konkreten familiären Umstände auch im heutigen Zeitpunkt noch zu bejahen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist demnach als Flüchtling anzuerkennen. Es ist ihm mangels Vorliegens eines persönlichen Asylausschlussgrundes im Sinne von Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt. |
4.2 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2015 ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Schweiz Asyl zu gewähren.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Dezember 2017 eine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Arbeitsaufwand von insgesamt 12 Stunden à Fr. 200.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 12 Stunden (für die Ausarbeitung der zehnseitigen Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2015, der dreiseitigen Replikeingabe vom 6. Januar 2017 und der weiteren drei- respektive zweiseitigen Eingaben vom 1. Dezember 2017 und 6. Februar 2018) erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren überhöht und ist auf 9 Stunden zu reduzieren. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann
Versand: