Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3738/2006
E-5245/2006
{T 0/2}

Urteil vom 5. Februar 2009

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien
A._______, Beschwerdeführerin 1,
und deren Kinder,
B._______, Beschwerdeführerin 2,
C._______, Beschwerdeführer 3,
D._______, Beschwerdeführer 4,
alle Türkei,
alle vertreten durch Felicitas Huggenberger, Advokatin,
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 5. November 2004 und
20. Februar 2006 (vereinigte Verfahren) / N (...).

Sachverhalt:

A.
A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihre damals noch minderjährigen Kinder B._______ (Beschwerdeführerin 2) und C._______ (Beschwerdeführer 3) verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 27. November 2003 und gelangten am 4. Dezember 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags bei der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel um Asyl ersuchten. Am 9. und 12. Dezember 2003 wurden A._______ und ihre Tochter B._______ (Beschwerdeführerinnen 1 und 2) vom Bundesamt summarisch zu ihren Ausreise- und Asylgründen befragt. Am 26. Februar 2004 fand ihre einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das Migrationsamt des Kantons Aargau statt.
A.a
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte A._______ (Beschwerdeführerin 1) im Wesentlichen vor, sie sei Kurdin, verwitwet und stamme aus E._______, Provinz Diyarbakir. Sie sei mit ihren Kindern B._______ und C._______ aus der Türkei ausgereist, weil sie dort mit den Hisbollah respektive den Oezel-Tim Probleme bekommen habe. Bei den Hisbollah handle es sich offiziell um eine religiöse Organisation, die jedoch eigentlich vom Staat geschaffen worden sei und daher aus Staatsangestellten bestehe. Ihre zwei weiteren Söhne habe sie in der Türkei zurücklassen müssen. Im Jahr 1990/91 sei ihr Ehemann, welcher die PKK und die HADEP unterstützt habe, von den Hisbollah und den Oezel-Tim umgebracht worden. Die bewaffneten Oezel-Tim-Leute seien mitten in der Nacht zu Hause erschienen und hätten ihren Ehemann, welcher bei der Arbeit gewesen sei, gesucht. Sie hätten von ihm verlangt, dass er für die Hisbollah tätig werde und sich nicht mehr für die Angelegenheiten der Kurden einsetze. Ihr Ehemann sei mit Schlagstöcken umgebracht worden. Die Oezel-Tim hätten jedoch mit einem eigenen Wagen seine Leiche überfahren, so dass sein Tod wie ein Unfall erschienen sei. Vor seinem Tod sei ihr Ehemann dreimal von den Hisbollah bedroht worden. Weil die Oezel-Tim und die Hisbollah sie verfolgt und gefoltert hätten, sei die Beschwerdeführerin gezwungen worden, ihren Wohnort mehrmals zu wechseln. Am Neujahrabend 1999 hätten die Oezel-Tim in ihrem Haus eine Durchsuchung vorgenommen und dabei nach ihrem ältesten Sohn gefragt. Sie sei von fünf maskierten Männern ausgezogen, vergewaltigt und mit Stromstössen misshandelt worden. Als sie bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige habe einreichen wollen, sei diese zerrissen und weggeworfen worden. Sie sei danach immer wieder telefonisch belästigt worden. Im August 2003 sei sie von einem Mann mit einem Messer verfolgt und von den Oezel-Tim entführt worden. Im Oktober 2003 sei ihr mit der Vergewaltigung ihrer Tochter gedroht worden. Im weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre beiden Brüder seien "kurdische Patrioten" gewesen und von den Hisbollah umgebracht worden. Ihr ältester Sohn F._______ habe die Ermordung eines der Brüder miterlebt. Deshalb werde er selbst von den Hisbollah verfolgt. Die Beschwerdeführerin habe von 1998 bis 2002 der HADEP respektive der DEHAP angehört, an Versammlungen teilgenommen und bei einer Frauengruppe der Partei mitgemacht.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein:
Zeitungsartikel aus "Özgür" vom 9. Dezember 2003 zur Lage in Diyarbakir
Zeitungsartikel der NZZ vom 6./7. Dezember 2003 betreffend Ehrenmorde in Südostanatolien
drei Dokumente betreffend Tötung G._______ im Jahr 1992 (Polizeiprotokoll, Bestattungsfreigabe, Autopsiebericht)
drei Dokumente betreffend Tötung H._______ im Jahr 1997 (Tatortskizze, Polizeiprotokoll, Autopsiebericht)
drei Berichte aus (Zeitung) vom (Datum), (Zeitung) vom (Datum) sowie (Zeitung) vom (Datum) betreffend Tötung von H._______
Bericht aus (Zeitung) vom (Datum) betreffend Ermordung von G._______
Familienregisterauszug betreffend Familie I._______ vom 19. Februar 2004
Bestätigung der HADEP betreffend Mitgliedschaft von A._______ vom 2. September 2002.

A.b
B._______ (Beschwerdeführerin 2) brachte im Rahmen ihrer Anhörung vor, ihre Familie habe mit den Hisbollah Probleme gehabt. Weil ihr Vater jemanden umgebracht habe, trachteten dessen Angehörige nach dem Leben ihres Bruders F._______. Ihre Mutter sei mehrmals geschlagen, einmal entführt und die gesamte Familie ständig bedroht worden. Es seien auch Männer in der Schule erschienen und hätten sie - Beschwerdeführerin 2 - geschlagen und zu den Aktivitäten ihrer Mutter bei der HADEP/DEHAP befragt.

B.
Mit Verfügung vom 5. November 2004 - eröffnet am 9. November 2004 - lehnte das (damalige) BFF die Asylgesuche der Beschwerdeführerenden 1 bis 3 ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.

Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. A._______ (Beschwerdeführerin 1) habe gegenüber den kantonalen Behörden eine im August 2003 erlittene Entführung geltend gemacht, die sie in der Empfangsstelle mit keinem Wort erwähnt habe. Die auf den entsprechenden Vorhalt hin geäusserten Verständigungsprobleme mit der türkisch sprechenden Dolmetscherin widersprächen ihrer anderslautenden schriftlichen Bestätigung in der Empfangsstelle. Die von ihr vorgetragene politische Verfolgung könne nicht geglaubt werden, zumal sie in der Empfangsstelle keinerlei Parteizugehörigkeit erwähnt und dort ausdrücklich angegeben habe, keine politischen Aktivitäten entfaltet zu haben. Das in diesem Zusammenhang eingereichte Schreiben der HADEP sei als Gefälligkeitsbestätigung zu qualifizieren, zumal weder schwere Übergriffe noch Hinweise zur geltend gemachten Verfolgungssituation darin erwähnt würden. Im Weiteren seien ihre Schilderungen der angeblich Ende 1999 erlittenen Vergewaltigung unrealistisch ausgefallen und enthielten massgebliche Ungereimtheiten. B._______ (Beschwerdeführerin 2) habe sich ebenfalls widersprüchlich geäussert zur Frage, ob sie jemals persönlichen Kontakt zu den Hisbollah respektive zu den Verfolgern ihrer Mutter gehabt habe. Im Weiteren könne namentlich nicht geglaubt werden, dass die Oezel-Tim als reguläre Kampfeinheiten der türkischen Armee und Gendarmerie über Jahre hinweg zur Verfolgung der keinerlei politisches Profil aufweisenden Beschwerdeführerin 1 und ihrer Kinder eingesetzt worden seien. Soweit die Beschwerdeführerin 1 vorbringe, die Hisbollah habe nicht primär sie, sondern ihren - damals 11- oder 12-jährigen - Sohn F._______ gesucht, seien ihre Vorbringen unsubstanziiert und vage geblieben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hätten zu den Umständen der Tötung ihres Ehemannes respektive Vaters divergierende Angaben gemacht. Zwischen diesem Vorfall, den geltend gemachten Tötungen der Brüder der Beschwerdeführerin 1 und der Jahre später erfolgten Ausreise im Jahr 2004 (recte: 2003) sei kein Zusammenhang gegeben. Schliesslich befand das Bundesamt den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.

C.
Gegen die Verfügung des BFF vom 5. November 2004 liessen die Beschwerdeführenden 1-3 durch ihre Rechtsvertreterin bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 9. Dezember 2004 (Poststempel) Beschwerde einreichen und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten anzuordnen, welches sich zur Vergewaltigung und Traumatisierung von A._______ (Beschwerdeführerin 1) äussere. Subeventualiter wurden weitere Anträge gestellt: 1) es sei eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin 1 anzuordnen; 2) es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; und 3) die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei A._______ (Beschwerdeführerin 1) umgehend eine umfassende Therapie bei einer anerkannten Ärztin zu ermöglichen. Es sei ferner die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung zu bewilligen und der Rechtsvertreterin seien die eingereichten Beweismittel unter Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung vorzulegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, bei A._______ (Beschwerdeführerin 1) handle es sich um eine hoch traumatisierte Analphabetin, die das strukturierte Erzählen und Denken nicht gewohnt sei. Dies gehe auch aus den Bemerkungen der Befragerin und der Hilfswerksvertretung anlässlich der kantonalen Anhörung hervor. Der Ehemann habe sich politisch engagiert, wobei A._______ (Beschwerdeführerin 1) nie in diese Tätigkeiten eingeweiht worden sei. In der Stadt E._______ habe sich herumgesprochen, dass ihr Ehemann einen Mann umgebracht habe. Sicher sei, dass der Ehemann bedroht worden sei. Im Jahr 1991 seien bewaffnete Männer an ihrer Haustür erschienen, die A._______ bedroht hätten. Kurze Zeit später habe sie vom Tod ihres Ehemannes erfahren, wobei ihr die genaueren Umstände heute noch unbekannt seien. Später sei ihr der politische Hintergrund dieser Tötung seitens der Sicherheitsbehörden vorgeworfen worden. Nachdem ihr Bruder G._______ ebenfalls aus politischen Gründen umgebracht worden sei, sei die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern nach J._______ umgezogen. Ihr Sohn F._______ habe 1997 persönlich miterlebt, wie der zweite Bruder der Beschwerdeführerin 1, H._______, vor seiner Haustüre erschossen worden sei. In der Folge sei F._______ immer wieder bedroht worden. 1998 habe sich die Beschwerdeführerin 1 bei der HADEP engagiert. Wegen ihrer HADEP-Tätigkeit und ihres familiären Hintergrundes sei sie immer häufiger telefonisch bedroht worden. Als sie sich beim Staatssicherheitsgericht in J._______ über diese Behelligungen habe zur Wehr setzen wollen, sei ihr behördlicherseits vorgeworfen worden, einer Familie anzugehören, welche Terroristen unterstütze. Eines Abends hätten sich fünf bewaffnete Männer gewaltsam Zutritt zu ihrem Wohnhaus verschafft und nach ihrem Sohn gefragt. Sie sei von allen fünf Männern mehrfach vergewaltigt und schwer misshandelt worden. Nachdem sie telefonisch weiterhin bedroht worden sei, sei sie im August 2003 von zwei Männern in einem Fahrzeug entführt, betäubt und an einen ihr unbekannten Ort verbracht worden. Sie sei dann von einem fremden Mann aus dem Kofferraum des Fahrzeuges befreit worden und nach Hause gegangen. Im gleichen Monat sei sie von einem Mann verfolgt worden, der ein Messer nach ihr geworfen habe. Weil auch ihre Tochter in der Schule von Männern verfolgt worden sei, sei A._______ (Beschwerdeführerin 1) im Oktober 2003 nach Istanbul gezogen, habe dort aber feststellen müssen, dass sie von den gleichen Männern verfolgt worden sei, worauf sie sich wieder nach J._______ begeben habe.

Im Übrigen sei A._______ bei ihrer Ankunft in der Empfangsstelle in Basel zusammengebrochen und habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Weil sie bei der Summarbefragung an starken Schmerzen gelitten habe, sei sie nicht ganz bei der Sache gewesen. Dies erkläre auch, weshalb sie in erster Linie von der Vergewaltigung berichtet habe und auf die Entführung nicht weiter eingegangen sei. Es werde diesbezüglich auf den Entscheid der ARK, EMARK 1996 Nr. 16 verwiesen. Die Empfangsstellenbefragung sei auch in Türkisch abgehalten worden, obwohl die Beschwerdeführerin diese Sprache schlecht beherrsche. Allfällige Ungereimtheiten aus dem diesbezüglichen Protokoll könnten jedenfalls der Beschwerdeführerin nicht entgegengehalten werden. Sie habe im Weiteren auch die schweizerische Dolmetscherin anlässlich der kantonalen Anhörung nicht gut verstanden.

Namentlich die erlittene Vergewaltigung und die Entführung seien sehr substanziiert geschildert worden. Zudem gehe aus ihrem familiären Hintergrund hervor, dass sie wegen ihrer Verwandten einer Reflexverfolgung ausgesetzt worden sei. Nachdem das eingereichte HADEP-Schreiben bereits am 2. September 2002 ausgestellt worden sei, sei der diesbezüglich vom BFF entgegengehaltene Vorhalt des Gefälligkeitsschreibens nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin 1 ihre Parteikollegen über die Vergewaltigung nicht orientiert habe, erstaune es keineswegs, dass die HADEP diese Übergriffe in der diesbezüglichen Bestätigung nicht festgehalten habe.
Die erlittene Traumatisierung erkläre auch die Schwierigkeiten bei der Wiedergabe von zeitlichen Angaben. Im Weiteren hätten die vom BFF angesprochenen Widersprüche zwischen den Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) genauer analysiert und eine entsprechende Konfrontation mit diesen stattfinden sollen. Es treffe nicht zu, dass A._______ ausser Stande gewesen sei, plausible Gründe für die von ihr vorgetragene Verfolgungssituation darzulegen. Es sei erstaunlich, dass das BFF keine ärztliche Untersuchung der gesundheitlichen Probleme angeordnet habe. Es werde diesbezüglich die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, welches sich zu den Verletzungen und der Traumatisierung äussere. Zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes sei auch eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin 1 durchzuführen.

D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 6. Januar 2005 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG abgewiesen. Im Weiteren wurde A._______ (Beschwerdeführerin 1) aufgefordert, einen Arztbericht einzureichen, welcher sich zu ihrem gegenwärtigen psychischen und physischen Gesundheitszustand ausspricht. Der Rechtsvertreterin wurden antragsgemäss ergänzende Akteneinsicht und eine Frist zur Beschwerdeergänzung gewährt.

E.
Mit Eingabe vom 31. März 2005 wurde an der Notwendigkeit der professionellen Verbeiständung der mittellosen Beschwerdeführenden festgehalten. Im Weiteren wurden folgende Arztberichte nachgereicht:
Bericht von Dr. med. K._______, Oberarzt, Externer Psychiatrischer Dienst (EPD), L._______, vom 11. Februar 2005 inklusive zwei Auszüge aus weiteren Berichten des EPD vom 27. April 2004 und 6. Januar 2005
zwei Kurzberichte von Dr. med. M._______, FMH Innere Medizin, N._______, vom 10. Februar 2005 und 27. Dezember 2004.

Aus diesen Berichten geht hervor, dass A._______ (Beschwerdeführerin 1) an einem depressiven Zustandsbild bei multipler traumatischer Belastungsstörung leide. Es bestehe ein Verdacht auf anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, hervorgegangen aus chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung nach Folter und Misshandlung. Die Beschwerdeführerin 1 benötige eine dauernde intensive psychiatrische Betreuung im Sinne von Gesprächstherapie und Medikation. Eine Rückschaffung würde eine ernsthafte psychische Traumatisierung hervorrufen. Es sei eine traumaspezifische Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung indiziert. Auch wenn die Behandlung grundsätzlich auch im Heimatland durchführbar wäre, würde eine Rückschaffung mit Sicherheit in erheblichem Mass eine Destabilisierung bewirken, wobei mit einer mittelgradigen Wahrscheinlichkeit auch suizidale Gedanken auftauchen würden.

Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, die Erkenntnisse der behandelnden Ärzte müssten bei der Beurteilung allfälliger Widersprüche innerhalb der Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1) respektive des Wegweisungsvollzuges mitberücksichtigt werden.

Schliesslich sei angesichts des Ausstellungsdatums des HADEP-Schreibens am 2. September 2002 und der später, im Herbst 2003, erfolgten Ausreise der Beschwerdeführerinnen der Vorwurf des Gefälligkeitsschreibens nicht nachvollziehbar.

F.
F.a Im Oktober 2005 hat der - damals noch - minderjährige Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) die Türkei verlassen und ist seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz nachgereist, wo er am 7. November 2005 ein Asylgesuch gestellt hat. Am 10. November 2005 fand eine summarische Befragung im damaligen Empfangszentrum Basel statt. Am 19. Dezember 2005 wurde D._______ zu seinen Asylgründen angehört.

D._______ führte zur Begründung seines Asylgesuches aus, er habe nach der Ausreise seiner Familie aus der Türkei bei seiner Grossmutter gelebt. Die Polizei, welche seinen Vater umgebracht habe, habe das damalige Wohnhaus seiner Familie in J._______ überfallen und seine Familie mehrmals gesucht. Er selbst sei auch einmal in der Schule von der Polizei gesucht worden.

F.b Mit Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 wurde das Asylgesuch von D._______ abgewiesen und seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Der Vollzug der Wegweisung wurde bis zum Entscheid über die Beschwerde seiner Mutter sistiert.

G.
In der Vernehmlassung vom 21. März 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde in Sache der Beschwerdeführenden 1-3. Ergänzend wurde ausgeführt, es sei anhand der eingereichten Arztberichte davon auszugehen, dass auf Grund der Chronifizierung der Störung und des Übergangs in eine Persönlichkeitsänderung nicht mit einer vollständigen Remission gerechnet werden könne, unabhängig davon, ob A._______ (Beschwerdeführerin 1) in ihr Heimatland zurückkehre oder nicht. Es lasse sich aus den Arztberichten kein lebensbedrohendes Krankheitsbild erkennen. Eine weitere Behandlung könne grundsätzlich auch im Heimatland durchgeführt werden; es bestehe keine akute Suizidalität. Es bestehe daher im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 mit ihrer (...)-jährigen Tochter sowie dem (...)-jährigen Sohn in die Türkei, wo weitere Kinder sowie die Mutter und Geschwister der Beschwerdeführerin 1 lebten, keine konkrete Gefährdung im Sinne der massgeblichen Gesetzesbestimmungen. Im Weiteren sei ein Psychiater als medizinischer Sachverständiger zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen weder zuständig noch sei er dazu befähigt. Im vorliegenden Fall könnten auch andere Ursachen zur bereits 13 Jahre vor der Ausreise erfolgten Traumatisierung geführt haben.

H.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 (Poststempel) teilte die Rechtsvertreterin der ARK mit, das BFM habe das Asylgesuch des nachgereisten Sohnes D._______ (Beschwerdeführer 4) abgewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei jedoch bis zum Entscheid betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 sistiert worden. Es wurde beantragt, den Sohn D._______ in das Asylbeschwerdeverfahren seiner Mutter einzubeziehen. Den Aussagen des Jungen könne entnommen werden, dass die heimatlichen Sicherheitskräfte die Familie auch nach der Ausreise der Beschwerdeführenden 1-3 weiterhin erheblich behelligten und seine Mutter aktiv suchten.

I.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 30. März 2006 wurde die Eingabe vom 27. März 2006 als Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 20. Februar 2006 in Sachen D._______ (Beschwerdeführer 4) entgegen genommen. Gleichzeitig wurde auf Grund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges das Verfahren der Beschwerdeführenden 1-3 mit demjenigen ihres Sohnes und Bruders (Beschwerdeführer 4) vereinigt, und die gewährte unentgeltliche Rechtspflege respektive die verweigerte unentgeltliche Verbeiständung auf beide Beschwerdeverfahren ausgedehnt.

J.
Mit Replikeingabe vom 1. Mai 2006 hielten die Beschwerdeführenden an ihren bisherigen Rechtsbegehren, inklusive am Antrag auf Anordnung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens, fest. Gleichzeitig wurde eine Fristerstreckung zur Einreichung weiterer Arztzeugnisse und Berichte aus der Türkei beantragt. Die vom BFM vorgenommene Würdigung der Arztzeugnisse und -berichte sei nicht nachvollziehbar. Es wurde explizit eine Stellungnahme des türkischen Rechtsanwaltes O._______ in J._______ zur Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden in Aussicht gestellt.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2006 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, die in Aussicht gestellten Beweismittel (Arztberichte sowie Berichte aus der Türkei) einzureichen.

L.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2006 wurde unter Hinweis auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Juli 2003 zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei festgehalten, dass eine therapeutische Behandlung von A._______ (Beschwerdeführerin 1) als sexuell gefolterte Frau einzig im Psychosozialen Traumazentrum der Capa Universität in Istanbul erfolgen könne. In den ländlichen Gegenden der Türkei würden Menschen mit psychischen Problemen nur medikamentös behandelt. Auch der Sohn D._______ (Beschwerdeführer 4) sei auf Grund seiner Erlebnisse in der Türkei völlig verstört. Bezüglich der Situation von Angehörigen von staatskritischen Aktivisten wurde auf den SFH-Bericht vom 29. Mai 2006 verwiesen. Im Weiteren wurden folgende Beweismittel nachgereicht:
Bericht von Dr. med. M._______ vom 10. Mai 2006
Schreiben des Rechtsanwaltes O._______, J._______, vom 10. Mai 2006 inklusive Übersetzung und Zustellcouvert
Schreiben der ehemaligen Nachbarin der Beschwerdeführenden, P._______, vom 10. Mai 2006
vier Bestätigungsschreiben der Schwester und dreier Bekannten von Beschwerdeführerin 1, welche als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz leben;
Petition resp. Unterschriftensammlung zugunsten der Beschwerdeführenden.

Aus dem Arztbericht geht unter anderem hervor, dass A._______ (Beschwerdeführerin 1) durch die im Heimatland erlittene Gewalt dauerhaft und schwer psychisch geschädigt sei. Eine Rückschaffung in die Türkei stelle für sie eine erhebliche Lebensgefahr dar.

In seinem Schreiben bestätigt der türkische Anwalt O._______, dass der Ehemann und die Geschwister von A._______ (Beschwerdeführerin 1) durch unbekannte Personen ermordet worden seien. In der Folge habe diese Drohbriefe erhalten und ihre Wohnung sei unter Beobachtung gestanden. Im Weiteren wurden Ereignisse aufgeführt, die sich nach der Ausreise der Beschwerdeführenden in deren Heimatgegend zugetragen hätten.

Die ehemalige Nachbarin bestätigt in ihrem Schreiben namentlich die von der Beschwerdeführerin 1 erlittenen Todesdrohungen.

In ihren jeweiligen Schreiben bestätigen die vier in der Schweiz anerkannten Flüchtlinge den familiären Hintergrund und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführenden.

M.
Mit Schreiben vom 20. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass es das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Gleichzeitig wurden die zuständige Instruktionsrichterin und die Gerichtschreiberin bekannt gegeben.

N.
Gemäss Schreiben (der kantonalen Migrationsbehörde) hat die Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) am 8. Dezember 2006 einen in der Schweiz niedergelassenen Landsmann geheiratet und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten.

Auf eine entsprechende Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts hin hat sich die Beschwerdeführerin 2 nicht dazu vernehmen lassen, ob sie ihre Beschwerde im Asylpunkt zurückziehen will.

O.
Mit Schreiben vom 27. November 2008 wurde den Beschwerdeführenden der Wechsel der Zuständigkeit als Instruktionsrichterin notifiziert und gleichzeitig die Rechtsvertreterin zur Einreichung einer Kostennote aufgefordert.

Am 19. Dezember 2008 ging die Kostennote beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig [Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 die bei der per 31. Dezember 2006 aufgelösten ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Für diese am 1. Januar 2007 hängigen Asylverfahren gelten zudem die auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005).

1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
, 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer - im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch minderjährigen - Kinder (Beschwerdeführer 2-4) zu Recht verneint hat.

4.1 Das Bundesamt argumentiert in erster Linie mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1). Diese habe namentlich anlässlich der Erstbefragung die im späteren Verlauf ihres Verfahrens den kantonalen Behörden gegenüber geschilderte Entführung nicht erwähnt. Im Weiteren habe sie im Empfangszentrum keinerlei Parteizugehörigkeit erwähnt. Ihre Schilderungen der angeblich Ende 1999 erlittenen Vergewaltigung seien unrealistisch ausgefallen bzw. diese enthielten massgebliche Ungereimtheiten. Zudem seien die Angaben der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu den Umständen der Tötung ihres Ehemannes respektive Vaters divergierend ausgefallen. Im Weiteren sei der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Tötung der Brüder der Beschwerdeführerin 1 in den Jahren 1992 bzw. 1997 und der im Jahr 2003 erfolgten Ausreise aus der Türkei nicht gegeben.

Im Weiteren enthielten die Schilderungen der Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) Widersprüche betreffend den von ihr vorgetragenen Behelligungen ihrer Familie durch die Hisbollah.

Das Asylgesuch des Sohnes D._______ (Beschwerdeführer 4) lehnte das BFM ab unter Verweis auf die als unglaubhaft gewürdigten Asylvorbringen seiner Mutter (Beschwerdeführerin 1).

4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere auf die von A._______ (Beschwerdeführerin 1) erlittene Traumatisierung hingewiesen und dazu festgehalten, dass diese Beeinträchtigung ein strukturiertes Denken und eine chronologische Berichterstattung verunmögliche. Der angeschlagene psychische Gesundheitszustand erkläre auch, weshalb die Beschwerdeführerin 1 anlässlich der Summarbefragung in der Empfangsstelle in erster Linie die erlittene Vergewaltigung vorgetragen habe. Da sie von den politischen Strategien und Zusammenhängen innerhalb der HADEP nur wenig verstehe, habe sie sich nicht als politische Aktivistin bezeichnet. Sie habe namentlich die Vergewaltigung und die Entführung insgesamt sehr substanziiert geschildert. Zudem gehe aus ihrem familiären Hintergrund hervor, dass sie wegen ihrer Verwandten einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei und heute eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe.

4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylgesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die diesbezüglich nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.

4.4 Zu den vom Bundesamt dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Vorbringen der Beschwerdeführerenden ist vorweg das Folgende festzuhalten:
4.4.1 Ein Vergleich der protokollierten Angaben von A._______ (Beschwerdeführerin 1) ergibt zwar, dass die Schilderungen der erlittenen Vergewaltigung tatsächlich in zeitlicher Hinsicht Unstimmigkeiten enthalten. Bei der Befragung in der Empfangsstelle Ende 2003 hat die Beschwerdeführerin 1 zu Protokoll gegeben, sie sei "am Neujahrabend vor vier Jahren" (also am 31. Dezember 1999) von fünf Männern der Oezel-Tim vergewaltigt worden. Den kantonalen Behörden gegenüber brachte sie hingegen vor, sie sei ab dem Jahr 2001 von den Oezel-Tim- und den Hisbollah-Angehörigen telefonisch bedroht worden, worauf sie beim Gericht vorgesprochen habe (A7, S. 19-20). Die Vergewaltigung habe nach ihrem Gang zum Gericht stattgefunden (A7, S. 21).

Ihren Angaben im kantonalen Befragungsprotokoll zufolge hätte die vorgebrachte Vergewaltigung frühestens Ende 2001 stattgefunden haben können. Die Zeitangaben der Beschwerdeführerin 1 in der Empfangsstelle, denen zufolge die Vergewaltigung Ende 1999 stattgefunden hätte, sind daher chronologisch nicht in Einklang zu bringen mit ihren späteren Angaben.

Gleichzeitig ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 bei ihrer einlässlichen Anhörung vom 26. Februar 2004 auf diesen offensichtlichen Widerspruch innerhalb ihrer zeitlichen Angaben nicht direkt angesprochen respektive ihr keine Gelegenheit gegeben worden ist, diese Ungereimtheit aufzuklären. Aus den kurz vor Abschluss der kantonalen Anhörung protokollierten Fragen geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 darauf hingewiesen wurde, dass sie in der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben habe, ihr Gang zum Gericht sei nach der erlittenen Vergewaltigung erfolgt, was von ihr mit der blossen Antwort "nein" erwidert wurde. Diese Antwort hat offenbar die Hilfswerksvertretung zur Anschlussfrage nach dem präziseren Zeitpunkt der Vergewaltigung veranlasst. Die protokollierte Antwort "Es war am 31.12. auf den 01.01" lässt die hier interessierende Jahreszahl jedoch nach wie vor offen, ohne dass die sich aufdrängenden, weiteren Nachfragen zur Jahresangabe gestellt worden wären (vgl. A7, S. 29).

Die Hilfswerksvertretung hat in ihrer Begleitnotiz zur kantonalen Befragung ebenfalls zeitliche Divergenzen innerhalb der Vorbringen von A._______ festgehalten, diese Widersprüche aber in einen möglichen Zusammenhang mit der fehlenden Schulbildung gestellt und eine ergänzende Befragung durch das Bundesamt als "eventuell nötig, um diese diversen Punkte abzuklären" erachtet. Selbst die die kantonale Befragung durchführende Amtsperson hat vor der eigentlichen Anhörung festgehalten, dass sich diese schwierig gestalte, da die Beschwerdeführerin 1 keine Schulbildung aufweise und die Fragen daher sehr stark vereinfacht gestellt werden müssten (A7, S. 3). Dass sich unter diesen gegebenen Umständen Unstimmigkeiten innerhalb der protokollierten Angaben der Beschwerdeführerin 1 ergeben haben, erstaunt daher nicht weiter. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 bereits bei den Vorfragen zur einlässlichen Anhörung im Kanton zu Protokoll gegeben, sie habe ein "Problem mit dem Ohr"; die - Kurdisch sprechende - Dolmetscherin spreche nicht ihr Kurdisch (A7, S. 3), weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu sprachlich bedingten Unstimmigkeiten innerhalb der protokollierten Angaben gekommen ist.

In der Rechtsmitteleingabe führte die Beschwerdeführerin 1 zur Erklärung ihres Unvermögens, chronologisch stimmig über ihre Erlebnisse zu berichten, weiter aus, sie habe bei ihrer Ankunft in der Empfangsstelle hospitalisiert werden müssen, weshalb ihre Erstbefragung verschoben worden sei. Am Tag ihrer Entlassung sei sie direkt zur Befragung geführt worden, habe aber immer noch unter starken Schmerzen gelitten. Der Umstand, dass sie auch bei der kantonalen Anhörung ständig in Tränen ausgebrochen sei, deute auf ihre Traumatisierung hin, weshalb die unvollständigen und allenfalls widersprüchlichen Angaben ihr nicht im Sinne von gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechende Elemente entgegengehalten werden dürften.
4.4.2 Angesichts der mehrfach eingereichten fachärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an erheblichen gesundheitlichen, namentlich psychischen, Problemen leidet und im Zeitpunkt ihrer Befragungen bereits litt. So wurde ein depressives Zustandsbild bei multipler traumatischer Belastungsstörung, der Verdacht auf eine anhaltende Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, hervorgegangen aus chronifizierter posttraumatischer Belastungsstörung nach Folter und Misshandlung respektive eine dauerhafte und schwere psychische Schädigung diagnostiziert (vgl. oben: Sachverhalt, Buchstabe E. und L.). Ob die diagnostizierten psychischen Beeinträchtigungen, die vom Bundesamt als solche nicht bestritten werden, alleine auf die von der Beschwerdeführerin 1 geschilderten Erlebnisse zurückgeführt werden oder allenfalls (auch) andere (Mit-)Ursachen haben können, braucht an dieser Stelle nicht weiter untersucht zu werden. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrer psychischen Verfassung zumindest eingeschränkt gewesen ist und war, vermag jedenfalls die - von ihr nicht bestrittenen - chronologisch nicht in jeder Hinsicht stimmigen Schilderungen sowie den teilweise sprunghaften Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin 1 plausibel und nachvollziehbar zu erklären.
4.4.3 A._______ (Beschwerdeführerin 1) hat das Ereignis der Vergewaltigung - abgesehen von den zeitlichen Ungereimtheiten - anlässlich beider Befragungen im Wesentlichen übereinstimmend geschildert und ihre diesbezüglichen Ausführungen enthalten mehrfach Realkennzeichen (vgl. A7, S. 21-25). Auch die damals 16-jährige Tochter B._______ (Beschwerdeführerin 2) gibt im Rahmen ihres freien Sachvortrages zu ihrer Asylbegründung zu Protokoll, dass es über ihre Mutter "schmutzige Sachen" zu berichten gebe; die Psyche ihrer Mutter sei nicht gut gewesen und diese habe jeden Tag geweint. Ihre Mutter sei einmal entführt worden; während den Schul(sommer)ferien, als sie und ihr Bruder beim Grossvater gewesen seien, seien Männer in ihr Haus gekommen und hätten alles kaputt geschlagen (A8, S. 8 und 9). Die in diesem Zusammenhang vom Bundesamt aufgeworfenen Widersprüche halten einer genaueren Prüfung nicht stand: so hat die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich zu Protokoll gegeben, sie sei im Wohnzimmer und im Badezimmer vergewaltigt worden (A7, S. 22), weshalb nicht klar feststeht, wo die Beschwerdeführerin 1 genau gestanden hatte, als das Stromkabel ihr entgegengeworfen wurde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 diesen Übergriff überlebt hat, spricht entgegen der vom Bundesamt vertretenen Auffassung nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit der vorgetragenen Vergewaltigung und Lebensgefährdung mittels eines Elektro-Kabels.

Anhand der in den wesentlichsten Zügen übereinstimmenden eigenen Schilderungen, der Ausführungen der Tochter und der Ausführungen in den Arztberichten, ist davon auszugehen, dass A._______ im Heimatland massive sexuelle Übergriffe erlitten hat, auch wenn die näheren Umstände, namentlich in zeitlicher Hinsicht, weiterhin im Dunkeln bleiben. Angesichts der nachfolgenden Erwägungen kann auf eine weiter eingehende Auseinandersetzung mit den vom Bundesamt aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente innerhalb des Sachvortrags der Beschwerdeführenden verzichtet werden.
4.4.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend festzustellen, dass die vom Bundesamt primär verwendeten, in der angefochtenen Verfügung dargelegten Unstimmigkeiten innerhalb der Asylvorbringen nicht geeignet sind, die persönliche Glaubwürdigkeit von A._______ in Abrede zu stellen. Diese Argumentations- und Begründungselemente sind nicht geeignet, die Hauptasylgründe der Beschwerdeführenden - die erlittenen Übergriffe im Rahmen einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit ihrem familiären Hintergrund - als unglaubhaft darzustellen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführenden führen ihre geltend gemachte Verfolgungssituation im Wesentlichen auf den Umstand zurück, dass sie zu einer Grossfamilie gehören, die seitens der türkischen Sicherheitskräfte der Unterstützung von Terroristen verdächtigt wurde. A._______ (Beschwerdeführerin 1) weist namentlich auf die Tötung ihrer beiden Brüder G._______ und H._______ in den Jahren 1992 und 1997 und auf die Tötung ihres Ehemannes im Jahr 1990/91 hin. Zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen Vorbringen sind mehrfache Beweismittel eingereicht worden, aus denen die Tötung von G._______ und H._______ und die Verwandtschaft der Beschwerdeführerin 1 zu diesen Brüdern hervorgehen (vgl. oben, Sachverhalt, Buchstabe Aa.). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die in den Jahren 1992 und 1997 erfolgten Tötungen zweier Brüder der Beschwerdeführerin 1 als erstellt und hat keinerlei Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Vorbringen, welcher auch vom Bundesamt nicht in Frage gestellt wurde, zu zweifeln.

5.2 A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder berufen sich mehrfach auf eine bereits erlittene Reflexverfolgungssituation und einen damit verbundenen unerträglichen psychischen Druck respektive auf das Vorliegen einer objektiv und subjektiv begründeten Furcht vor künftigen asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zur weiteren Beurteilung der Frage des familiären Hintergrundes und des politischen Kontextes ihrer Vorbringen die Asylverfahrensakten der Schwester von A._______, Q._______ (N_______) beigezogen. Das Bundesamt hat mit Verfügung vom 30. Mai 2001 die Flüchtlingseigenschaft von Q._______ und ihrer Kinder anerkannt und ihnen in der Folge Asyl gewährt.
5.2.2 Aus den Verfahrensakten von Q._______ geht im Wesentlichen Folgendes hervor:

Q._______ und ihre Kernfamilie stammen - wie die Beschwerdeführenden - aus dem Dorf E._______. Seit den frühen 90-er Jahren haben die türkischen Sicherheitskräfte und die Hisbollah grossen Druck auf die Dorfbevölkerung von E._______ ausgeübt: in der Gegend hat es häufig bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben. Im Rahmen einer Vergeltungsaktion gegen mutmassliche Unterstützer der PKK sind im Jahr 1992 der Ehemann, zwei Brüder und weitere Verwandte von Q._______ in deren Anwesenheit umgebracht worden. Die übrige Familie sei schliesslich nach F._______ gezogen, wo sich die Lage jedoch nicht wesentlich verbessert habe. Q._______ ist immer wieder auf Grund ihrer Familiengeschichte in einen Verdacht der Zusammenarbeit mit der PKK geraten, ist ständig überwacht und häufig telefonisch und schriftlich bedroht worden. Ihre Familie habe schliesslich nach der Ermordung ihrer Angehörigen 1992 Klage gegen die mutmasslichen Mörder aus dem Kreis der Hisbollah eingereicht, was dazu geführt hat, das sie weiter eingeschüchtert worden sind. Q._______ hat - nebst weiteren Verwandten - im Prozess gegen die mutmasslichen Täter aus dem Kreis der Hisbollah als Zeugin vor Gericht ausgesagt. Weitere Verwandte hätten sich in der türkischen Presse kritisch zum betreffenden Prozess geäussert. Aus einem Urteil der ARK vom 15. November 2000 im Zusammenhang mit dem ursprünglich aus dem Ausland gestellten Asylgesuch von Q._______ und ihrer Familie geht hervor, dass die vorgetragenen Ereignisse in ihrer Gesamtheit zur Anerkennung eines unerträglichen psychischen Druckes von Q._______ und weiterer Verwandter geführt haben. In der Folge ist die Einreise der Familie bewilligt, im erstinstanzlichen Asylverfahren in der Schweiz ihre Flüchtlingseigenschaft anerkannt und in der Folge die Asylgewährung verfügt worden.
5.2.3 Nachdem die damals zuständige ARK respektive das Bundesamt von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der genannten Verwandten der Beschwerdeführenden ausgegangen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, am Wahrheitsgehalt der Vorbringen dieser Personen zu zweifeln.

Die Vorbringen von A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihrer Kinder, die ebenfalls aus dem Dorf E._______, Provinz Diyarbakir stammen, decken sich weitgehendst mit den Asylvorbringen ihrer Schwester bzw. Tante. Der von den Beschwerdeführenden geschilderten politische Hintergrund ihrer Familie ist als nachvollziehbar und daher als glaubhaft gemacht zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden einem als politisch bekannten Familienclan angehören. Im Folgenden ist daher näher zu prüfen, ob sie auf Grund der bereits in eigener Person erlittenen Nachteile und ihres familiären Hintergrundes eine begründete Furcht vor zukünftigen Nachteilen, allenfalls in Form von Reflexverfolgung, haben.
5.3
5.3.1 Unter Reflexverfolgung versteht man behördliche Belästigungen oder Behelligungen von Angehörigen auf Grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren politischer Exponiertheit auf eine solche auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Eine "Sippenhaft" in diesem Sinn ist von den türkischen Behörden etwa in den Süd- und Ostprovinzen nicht selten angewandt worden, wenn es galt, den Aufenthaltsort von flüchtigen Angehörigen der PKK oder anderer staatsfeindlicher Organisationen zu ergründen. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn der Reflexverfolgte aus einer den türkischen Sicherheitskräften als "staatsfeindlich" bekannten Familie stammt respektive mehrere illegal politisch tätige Verwandte aufweist. Auch ein eigenes, nicht unbedeutendes Engagement seitens des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen erhöht das Risiko, Opfer einer Sippenhaft im weiteren Sinne zu werden (vgl. dazu den nach wie vor Gültigkeit beanspruchenden Entscheid der ARK, publiziert als: EMARK 1994 Nr. 5). An den Umfang der eigenen Aktivitäten sind jedoch umso geringere Anforderungen zu stellen, je grösser das politische Engagement des gesuchten Familienmitglieds ist, zumal Ziel einer Reflexverfolgung häufig auch nur die Bestrafung der gesamten Familie für Taten eines politisch aktiven Familienmitglieds sein kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt sodann grundsätzlich vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/ Frankfurt a.M., 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern, 1999, S. 77 f.; EMARK 2000 Nr. 9 S. 78 mit Hinweisen). Gemäss EMARK 1993 Nr. 6 (vgl. E. 3b und 4 S. 36 ff., mit weiteren Hinweisen) kommen beweiserleichternde Grundsätze bei der Prüfung der begründeten Furcht zur Anwendung, wenn die Vorbringen im Kontext einer Reflexverfolgung stehen. Neben dem bereits Erlebten werden insbesondere die Aktivitäten von Verwandten mitberücksichtigt. Dies geschieht aus der Überlegung, dass Nachteile, die im Zeitpunkt der
Ausreise objektiv keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung hätten begründen können, in einer Situation der Reflexverfolgung unvermittelt in längere Inhaftierungen, Folter oder körperliche Misshandlung umschlagen können. In Bestätigung der Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2005 Nr. 21) stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass aufgrund der aktuellen Lageentwicklung in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen weiterhin nicht auszuschliessen ist. Zwar scheint sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert zu haben, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben. Dagegen müssen Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden sein können.

5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat zwar geltend gemacht, der HADEP respektive der DEHAP angehört zu haben, und hat auch eine entsprechende Bestätigung beigebracht. Gemäss ihren eigenen Angaben war sie aber nie in exponierter Weise politisch aktiv. Auf Grund der gesamten Aktenlage steht jedoch fest, dass sie aus E._______, Provinz Diyarbakir stammt und der I._______-Grossfamilie angehört. Aus den Asyldossiers ihrer Familienangehörigen geht hervor, dass viele Verwandte der Beschwerdeführerin 1 wegen des Verdachts missliebiger politischer Aktivitäten behördlicher Repression ausgesetzt waren und mittlerweile in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt sind. Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführerin 1 und ihren Kindern, welche gemäss ihren - als glaubhaft gewürdigten - Angaben bereits im Zeitpunkt ihrer Ausreise massive Behelligungen erlitten haben, bei einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor allfälligen künftigen Benachteiligungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu attestieren ist. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wären.
5.3.3 Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks sollen staatliche Massnahmen erfasst werden, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Ausgangspunkt, um einen unerträglichen psychischen Druck bejahen zu können, stellen in der Regel konkrete staatliche Eingriffe dar, die effektiv stattgefunden haben; die staatlichen Verfolgungsmassnahmen müssen in einer objektivierten Betrachtung zudem als derart intensiv erscheinen, dass der betroffenen Person ein weiterer Verbleib in ihrem Heimatstaat objektiv nicht mehr zugemutet werden kann; ausschlaggebend ist mit anderen Worten nicht, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt hat, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. EMARK 1996 Nr. 30 E. 4d S. 291 f., mit weiteren Hinweisen).
5.3.4 Aufgrund der aktuellen politischen Situation in der Türkei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 oder ihre Kinder bereits bei der Einreise behelligt würden. Angesichts der Tatsache, dass ihrer Schwester bzw. weiteren Blutsverwandten in der Schweiz Asyl erteilt wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach ihren im Ausland verbliebenen Verwandten befragt würden. Dabei ist ihnen auf Grund der einschneidenden Erfahrungen, welche sie selbst, aber auch ihre Verwandten, mit den türkischen Sicherheitskräften, namentlich den Oezel-Tim, machen mussten, zu glauben, dass sie bei einer Rückkehr unter massivem psychischem Druck stünden. Zudem fällt ins Gewicht, dass namentlich A._______ (Beschwerdeführerin 1) in der Vergangenheit bereits selbst Opfer von Reflexverfolgung war. Vor diesem Hintergrund ist ihre Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei zumindest mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu erachten. Nachfolgend ist deshalb noch zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder diesen zu erwartenden Nachteilen landesweit ausgesetzt wären oder ihnen innerhalb der Türkei eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde.
5.3.5 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss feststehen, dass sich eine von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bedrohte Person landesweit in einer ausweglosen Situation befindet. Wirken sich die Benachteiligungen nur lokal aus, und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, der betroffenen Person in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, so kann ihr das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegengehalten werden. Die Anforderungen an die Effektivität des am Zufluchtsort gewährten Schutzes sind allerdings hoch anzusetzen. Wirksamer Schutz vor Verfolgung bedingt, dass die betroffene Person am Zufluchtsort nicht wiederum Opfer von Behelligungen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG wird. Im Weiteren erscheint eine wirksame Schutzgewährung auch dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person bereits in ihrer Heimatregion von Organen der Zentralgewalt - das heisst unmittelbar staatlich - verfolgt worden ist, vermag doch diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil diese Behelligungen nicht effektiv zu unterbinden. Darüber hinaus muss am innerstaatlichen Zufluchtsort mit hinreichender Bestimmtheit auch eine mittelbare Gefährdung der betroffenen Person ausgeschlossen sein, das heisst die Gefahr, von staatlichen Behörden aus Motiven gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG auf offizielle oder faktische Art in das Gebiet der unmittelbaren Verfolgung zurückgeschickt oder zurückgedrängt zu werden (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c S. 5 - 7).
5.3.6 Auf Grund der Akten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 wegen eigener, als politisch missliebig eingestufter Handlungen, behördlich registriert oder aktiv gesucht wird. Hingegen ergeben sich genügend Anhaltspunkte für die Annahme, dass zahlreiche Angehörige der Familie I._______, insbesondere ihre Schwester und deren Nachkommen, welche ihrerseits ihre Verfolgungssituation seitens der türkischen Behörden mit mehrfachen Beweismitteln belegt haben, mittlerweile von den türkischen Sicherheitsbehörden zentral erfasst sind und die gesamte Familie I._______ als politisch missliebige Familie mit Verbindungen zur PKK betrachtet wird. Wenn im Weiteren berücksichtigt wird, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylgesuchsteller die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bereits bei der Wiedereinreise als Angehörige einer politisch exponierten Familie identifiziert würden. Hinzu kommt, dass der frühere Wohn- und Herkunftsort der Beschwerdeführenden, E._______, respektive bei der Beschwerdeführerin 1 das Herkunftsdorf E._______, in ihren jeweiligen Identitätskarten festgehalten sind, so dass bereits bei der regulären Einreisekontrolle für die Behörden sofort erkennbar wird, dass die Beschwerdeführenden aus dieser Region stammen und bereits auf Grund dieser Tatsache mit einer weitergehenden Überprüfung rechnen müssten. Dabei ist auch sehr naheliegend, dass sie in einen konkreten Verdacht geraten könnten, mit ihren Verwandten in der Schweiz politische und somit aus türkischer Sicht staatsfeindliche Kontakte gepflegt zu haben. In einem solchen Fall müssten die Beschwerdeführenden aber gerade vor dem Hintergrund der in letzter Zeit wieder zunehmenden Intensität des Konflikts zwischen türkischer Armee und kurdischen Rebellen mit weiteren Verdächtigungen beziehungsweise Behelligungen rechnen. Damit wird deutlich, dass den Beschwerdeführenden keine genügend sichere innerstaatliche Fluchtalternative offen steht.
5.3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung ihre Asylvorbringen überwiegend glaubhaft dargelegt haben. Angesichts des von ihnen bereits selbst Erlebten, unter Berücksichtigung der besonderen familiären Situation, insbesondere der glaubhaft gemachten Verfolgung der Angehörigen, muss vorliegend von einer begründeten Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger asylrelevanter Reflexverfolgung ausgegangen werden. Damit erfüllen sie - jeweils in eigener Person - die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist sich der im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens aufrecht gehaltene Antrag auf eine weitergehende psychologische Begutachtung von A._______ als gegenstandslos.

5.4 Vorliegend bestehen keine konkreten Hinweise auf ein Fehlverhalten der Beschwerdeführenden, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1F FK umfassten Tatbestände zu subsumieren wäre. Mangels Hinweisen für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gemäss Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
AsylG ist ihnen Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
AsylG).

6.
In Gutheissung der Beschwerden sind die angefochtenen Verfügungen des Bundesamtes vom 5. November 2004 und 20. Februar 2006 betreffend Asyl und Wegweisung aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

7.2 Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens im vereinigten Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. (vgl. Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote einen Betrag von Fr. 2'602.40 aus, welcher sich aus einem Aufwand von insgesamt 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 72.40 zusammensetzt. Dieser Aufwand erscheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Verfahren als angemessen (Art. 10 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Parteientschädigung wird daher für das vereinigte Verfahren auf Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügungen des Bundesamtes vom 5. November 2004 und 20. Februar 2006 werden aufgehoben.

2.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
(...) (in Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3738/2006
Datum : 05. Februar 2009
Publiziert : 18. Februar 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
49 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 49 Grundsatz - Asyl wird Personen gewährt, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft besitzen und kein Asylausschlussgrund vorliegt.
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
a  sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind;
b  sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder
c  gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB156 oder Artikel 49a oder 49abis MStG157 ausgesprochen wurde.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGer
E-3738/2006 • E-5245/2006
EMARK
1993/6 • 1994/5 • 1994/5 S.43 • 1996/1 S.5 • 1996/16 • 1996/30 S.291 • 2000/9 • 2005/21