Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-3811/2012
Urteil vom 3. Juli 2014
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Besetzung Richter Daniele Cattaneo, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______,geboren am (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 14. Juni 2012 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein aus B._______ (Provinz Istanbul) stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 20. September 2011 und gelangte von Istanbul aus auf dem Luftweg nach Griechenland, von dort auf dem Landweg wieder zurück nach Istanbul und schliesslich über ihm unbekannte Länder bis in die Schweiz, wo er am 25. September 2011 einreiste. Am 27. September 2011 stellte er im Asyl- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 7. Oktober 2011 wurde er im EVZ summarisch befragt (vgl. Akte A5/12) und am 5. Dezember 2011 durch das BFM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A12/15). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 wurde er für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen (vgl. A8/6).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei als Kurde stets von den türkischen Behörden unterdrückt worden; sein Vater sei als Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden; seine Schwester und sein Bruder seien immer noch bei der PKK in der Türkei. Aufgrund dieser familiären Umstände habe er in seinem Heimatland keine Arbeit gefunden, sei wegen seines Nachnamens immer wieder angehalten, festgenommen und geschlagen worden. Der Name sei der Polizei bekannt gewesen. Er sei von den Behörden nicht in Ruhe gelassen worden; diese hätten stets wissen wollen, wo sich sein Vater und Bruder aufhalten würden. Er habe mit seiner Familie mehrmals den Wohnort in der Türkei gewechselt; sie seien aber an allen Orten erneut behelligt worden. Zudem habe er sich nicht an der Universität immatrikulieren können, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe; es könne von ihm jedoch nicht verlangt werden, dass er im Militärdienst gegen seinen Bruder kämpfe. Seit 2004 sei er Mitglied beim Menschenrechtsverein nsan Haklari Derne i (IHD) und seit 2006 Mitglied der Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP). In der Türkei habe er sich teilweise mit einem auf einen anderen Namen lautenden gefälschten Identitätsausweise bewegt; er sei dann aber doch wieder als Angehöriger der Familie A._______ "dechiffriert" worden.
Der Beschwerdeführer reichte den gefälschten wie auch seinen echten Identitätsausweis (Nüfus Cüzdani) sowie seinen Ausweis des Menschenrechtsvereins IHD zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2012 - eröffnet am 18. Juni 2012 - verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2012 focht der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In formeller Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass des Kostenvorschusses.
Der Eingabe wurden unter anderem ein Bericht " Menschenrechtsverletzungen des Jahres 2011" des Menschenrechtsvereines Zweigstelle Diyarbakir (in Kopie), ein Ausdruck eines Internetartikels "Kurdistan/Türkei: 4015 Festnahmen im ersten Halbjahr" des Verbandes der Kurdischen Vereine Österreich (FEYKOM) vom 28. April 2012, und ein Artikel des "Spiegel" Ausgabe 12/2012; "Türkei: Von Sultans Gnaden" (in Kopie) beigelegt.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Verfügung vom 24. Juli 2012 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2012 hielt das BFM ohne ergänzende Ausführungen am Antrag der Abweisung der Beschwerde fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2012 zur Kenntnisnahme gebracht.
F.
Am 2. Oktober 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote ein.
G.
Auf den detaillierten Inhalt des Asylgesuchs, der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und der eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren
- mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen - das neue Recht.
4.
4.1 Die Behörde ist im Asylverfahren - wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren - aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
|
1 | Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien. |
2 | Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen. |
4.2 Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, besteht im vorliegenden Verfahren Anlass, zu prüfen, ob das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es den Sachverhalt nicht vollständig abklärte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und eine allfällige Verletzung ist vorab zu prüfen, da eine solche grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich zieht (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1, BVGE 2007/30 E. 8.2).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren im Kern geltend, er sei aufgrund seines Nachnamens, mithin wegen seiner Familienzugehörigkeit in seinem Heimatland (asylrelevanten) Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Dieser Umstand habe seine Ursache in der Mitgliedschaft seines Bruders und Vaters bei der PKK; auch seine Schwester sei bei der PKK gewesen.
4.3.2 Die Vorinstanz erachtete im Wesentlichen in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte PKK-Mitgliedschaft des Vaters als glaubhaft, bejahte sodann das Vorliegen einer Reflexverfolgung wegen des Vaters, stellte sich indessen auf den Standpunkt, diese sei nicht asylrelevant: Einerseits liege die Ausreise des Vaters bereits [viele] Jahre zurück, mithin sei davon auszugehen, dass die Behörden nach jahrelangen erfolglosen Kontrollen den Druck auf die Familie verringert hätten, andererseits seien die geltend gemachten (teilweise unglaubhaften) Verfolgungsmassnahmen auch angesichts der sich immer mehr verbessernden menschenrechtlichen Situation in der Türkei nicht intensiv genug, um heute noch als asylrelevant gelten zu können. Die geltend gemachte Nichtzulassung zum Studium aufgrund eines noch nicht geleisteten Militärdienstes sei als legitimes Druckmittel der türkischen Behörden zwecks Durchsetzung der Militärdienstpflicht einzustufen. Zudem sei es dem Beschwerdeführer offenbar bisher gelungen, dem Militärdienst zu entgehen; es gebe in der Türkei dazu zahlreiche Möglichkeiten, womit gar nicht feststehe, ob er diesen überhaupt je leisten müsse. Seine Aussagen zu den angeblichen Behelligungen wegen seines Nachnamens seien sodann unplausibel ausgefallen; Diyarbakir sei eine Stadt mit mehr als 800'000 Einwohnern. Da der Beschwerdeführer ursprünglich aus Istanbul stamme und erst 2006 nach Diyarbakir umgezogen sei, könne ihm nicht geglaubt werden, dass er wegen seines Namens bei Kontrollen immer wieder mitgenommen worden sei. Weiter habe er die Übergriffe nur undifferenziert schildern können. Zudem hätte er nach den Vorschriften in der Türkei, die eingehalten würden, bei jeder Festnahme eine Festnahmebestätigung erhalten müssen; dass dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müsse als unmöglich bezeichnet werden. Schliesslich könne er sich zur angeblichen Mitgliedschaft seiner Schwester bei der PKK nur unsubstantiiert äussern. Dass er nicht habe angeben können, wann und wie lange diese bei der PKK gewesen sei (da er nicht mit ihr über ihre Aufgaben gesprochen habe, weil die Tätigkeiten der PKK bereits durch die Medien bekannt gewesen seien), sei als stereotyp und ausweichend zu qualifizieren. Insgesamt müssten seine Verfolgungsvorbringen daher als übertrieben und wegen fehlender Handlungslogik und Substantiierung als nicht glaubhaft qualifiziert werden, womit seine Vorbringen auch der Asylrelevanz entbehren würden.
4.3.3 In seiner Beschwerdeeingabe listete der Beschwerdeführer zunächst zahlreiche Verwandten mit Namen auf, die sich seinen Angaben zufolge in der Schweiz in einem Asylverfahren, in der Türkei bei der PKK, aus politischen Gründen in der Türkei in Haft befinden würden oder kürzlich aus der Haft entlassen worden seien; weitere nahe Angehörige seien in der Türkei getötet worden. Diese Aufzählung mache deutlich, dass seine Familie und seine Verwandten aufgrund ihrer politischen Aktivitäten den türkischen Behörden als terroristenfreundliches Umfeld bekannt sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach eine Reflexverfolgung wegen des Vaters zwar bejaht werde, es indessen nicht als plausibel erachtet werde, dass diese [viele] Jahre nach der Ausreise des Vaters noch intensiv gewesen sein soll und zudem aufgrund einer Verbesserung der Menschenrechtslage in der Türkei heute keine begründete Furcht vor Reflexverfolgung mehr bestehe, seien unzutreffend. Vielmehr lebe sein Vater als anerkannter Flüchtling in der Schweiz, weil er bereits vor mehreren Jahren aus politischen Gründen aus der Türkei habe flüchten müssen; weitere nahe und entfernte Verwandte hätten ebenfalls aus der Türkei flüchten müssen, einige befänden sich noch immer im Gefängnis. So seien der Beschwerdeführer und andere Familienangehörige vor allem wegen der Reflexverfolgung des Vaters und des Bruders D._______, der noch immer bei der PKK in den Bergen sei, im Visier der türkischen Behörden gestanden und daher (sinngemäss aktuellen) ständigen polizeilichen Repressionen ausgesetzt gewesen.
Auch dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei derart umfassend, wie die Vorinstanz annehme, verbessert habe, treffe nicht zu; vielmehr gehe der türkische Staat gerade gegen politisch exponierte Kurden weiterhin mit aller Härte vor. Auch sei Folter in Polizeihaft, wie sich aus den IHD-Berichten ergebe, weiterhin verbreitet.
4.3.4 Auf Vernehmlassungsebene wiederholte die Vorinstanz ihren bereits der abweisenden Verfügung zugrunde gelegten Standpunkt, und verzichtete auf weitere Ausführungen.
4.4
4.4.1 Die Vorgehensweise der Vorinstanz, ihre Erwägungen auf eine pauschalisierende Ansicht zu stützen, ohne die sich offensichtlich aufdrängenden vertieften Abklärungen vorzunehmen, kann vom Gericht nicht gestützt werden:
Erstens ist nicht generell ausgeschlossen, dass trotz der verbesserten Menschenrechtslage auch zum heutigen Zeitpunkt noch Angehörige von PKK-Anhängern in der Türkei misshandelt und gefoltert werden oder zumindest begründete Furcht haben, Opfer von asylrelevanter Reflexverfolgung zu werden (vgl. ausführlich BVGE 2013/25 E. 5.2 und 5.4.2). Zweitens schweigt sich die Vorinstanz zum weiteren Verwandtschaftskreis des Beschwerdeführers - mit Ausnahme des Vaters und der Schwester - vollständig aus. Sowohl zum Bruder, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers noch immer für die PKK in der Türkei tätig ist, als auch zu den weiteren Familienangehörigen werden in der angefochtenen Verfügung keine Überlegungen angestellt; gewissen Verwandten attribuiert der Beschwerdeführer aber - zumindest auf Beschwerdeebene ausdrücklich - PKK-Nähe oder macht geltend, diese befänden sich aufgrund von Reflexverfolgung in politischer Haft oder seien erst vor Kurzem entlassen worden. In der Vernehmlassung vom 16. August 2012 beschränkt sich das BFM darauf, pauschal auf seine bisherigen Erwägungen zu verweisen, ohne auf die vom Beschwerdeführer konkret bezeichneten Verwandten näher einzugehen oder zu diesen verwandtschaftlichen Beziehungen Stellung zu beziehen.
Da zur Beantwortung der Frage einer (flüchtlingsrelevanten) Reflexverfolgung naturgemäss die Beleuchtung des familiären Umfeldes unabdingbar ist, hätten sich im vorinstanzlichen Verfahren aber sowohl weitere Abklärungen zur aktuellen Situation des Vaters und des Bruders als auch zu den weiteren Verwandten aufgedrängt. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung selber davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers sich seit den 1970er Jahren für die PKK engagiert habe und sich auch in der Schweiz weiterhin für kurdische Anliegen einsetze. Es ist mithin durchaus denkbar, dass der Vater auch zum heutigen Zeitpunkt noch für die PKK aktiv sein könnte, womit die vorinstanzliche Argumentation, behördliche Behelligungen [viele] Jahre nach dessen Ausreise aus der Türkei seien unwahrscheinlich, ins Leere laufen würde (vgl. auch unten E. 4.5 und 4.6). Die Vorinstanz unterliess es aber bereits, dem Beschwerdeführer zur aktuellen Situation des Vaters, des Bruders und der weiteren Verwandten mit angeblicher PKK-Nähe vertiefte Fragen zu stellen und verzichtete - wie aus den Akten hervorgeht - ebenfalls darauf, entsprechende Unterlagen der besagten Familienangehörigen (Vater, Schwester und weitere Verwandte) des Beschwerdeführers, die sich allesamt in der Schweiz in einem Asylverfahren befinden beziehungsweise eines durchlaufen haben, beizuziehen. Auch auf Vernehmlassungsebene hat sich die Vorinstanz diesbezüglich nicht ergänzend geäussert.
4.5 An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass zwei weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers bereits ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durchlaufen haben.
Im Urteil D-3725/2012 vom 4. April 2013 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers, E._______(N [...]), wurde im Ergebnis festgehalten, dass die Vorinstanz es versäumt habe, sich mit der Frage der Reflexverfolgung auseinanderzusetzen. Dazu hätte überhaupt erst der Sachverhalt richtig abgeklärt werden müssen; namentlich habe es die Vorinstanz pflichtwidrig versäumt, die erforderlichen Informationen über den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin zu erheben beziehungsweise die bereits vorhandenen Erkenntnisse aus den Verfahrensdossiers der Angehörigen der Beschwerdeführerin beizuziehen. Das Bundesverwaltungsgericht kassierte die Verfügung in der Folge mit der Anweisung, diese Abklärungen vorzunehmen und in der Sache neu zu entscheiden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3725/2012 vom 4. April 2013). Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist dieses Verfahren derzeit weiterhin beim BFM erstinstanzlich hängig.
In einem weiteren Verfahren einer Cousine des Beschwerdeführers väterlicherseits, F._______(N [...]), hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts nur ungenügend nachgekommen sei, indem sie die Reflexverfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin verneint habe, ohne den Sachverhalt der die Reflexverfolgung auslösenden Person respektive Sippe umfassend abgeklärt zu haben. Auch in diesem Verfahren wurde die Verfügung aufgehoben und die Sache zur vollständigen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1554/2013 vom 21. August 2013). Auch dieses Verfahren ist gemäss ZEMIS derzeit weiterhin beim BFM erstinstanzlich hängig.
4.6 Im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers sind die Verwandtschaftsverhältnisse dieselben wie im oben zitierten Urteil betreffend seine Schwester, E._______(D-3725/2012 vom 4. April 2013). Das Gericht stützte sich in jenem Verfahren namentlich auf die beigezogenen Akten von G._______ und H._______(Eltern von E._______ bzw. des Beschwerdeführers; N [...]), I._______(Tante; N [...]), J._______(Tante; N [...]) und K._______ und L._______(unklarer Verwandtschaftsgrad, N [...]). Das Gericht hielt fest, dass einige unter ihnen wegen politischer Betätigung für kurdische Organisationen und Parteien in der Türkei zu teilweise mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt worden seien. Weiter handle es sich bei J._______ gemäss deren eigenen Angaben um die zur Zeit ihrer Ausreise amtierende [exponierte politische Funktion] der Stadt M._______(Provinz N._______) für die kurdische BDP. Aus der den Vater betreffenden Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007, mit der er als Flüchtling anerkannt und (nach Ausschluss der Asylgewährung gemäss Art. 53

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn: |
|
a | sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind; |
b | sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden; oder |
c | gegen sie eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB164 oder Artikel 49a oder 49abis MStG165 ausgesprochen wurde. |
4.7 Im vorliegenden Verfahren stellt sich gleichermassen die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Reflexverfolgung droht. Da der Charakter der Reflexverfolgung zwingend den Einbezug des Familienumfelds des Beschwerdeführers erfordert, entfaltet die soeben präsentierte Würdigung, wonach in Bezug auf die Frage einer allfälligen Reflexverfolgung betreffend die Schwester der Sachverhalt unvollständig abgeklärt wurde, weil die Akten der Verwandtschaft nicht beigezogen wurden, auch für das vorliegende Verfahren Gültigkeit. Die erläuterten Erwägungen sind daher auch für das vorliegende Verfahren vollständig zu bestätigen.
4.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz durch mangelnde Abklärung des Verwandtschaftsnetzes (namentlich Nichtbeizug der Akten der in der Schweiz anwesenden Verwandten, Unterlassung des Stellens vertiefter Fragen) den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt und somit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
4.9 Eine Heilung dieses formellen Mangels auf Beschwerdestufe würde den Rahmen einer Beschwerdeinstruktion klarerweise sprengen, da sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt. Es kann nicht Aufgabe des Gerichts sein, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wenn dies die Vorinstanz versäumte; nicht zuletzt entginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Rechtsmittelinstanz.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit um die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersucht wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2013 ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 2. Oktober 2013 seine Kostennote ein, gemäss welcher er einen Aufwand von insgesamt 12 Stunden à Fr. 200.-- und administrative Kosten von Fr. 35.- geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand von insgesamt 12 Stunden (für die Ausarbeitung einer elfseitigen Beschwerdeschrift) erscheint angesichts ähnlich gelagerter Fälle überhöht und ist auf 9 Stunden zu reduzieren; der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 200.-- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Juni 2012 wird aufgehoben und zur erneuten Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung über Fr. 1'835.- (inklusive Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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