Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-2564/2008
{T 0/2}

Urteil vom 17. Mai 2010

Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.

Parteien
A._______, (wohnhaft in der Schweiz)
vertreten durch Advokatin lic. iur. Claudia Weible Imhof,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.

Gegenstand
Invalidität; Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
A._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) ist deutsche Staatsangehörige, wurde 1977 geboren, lebte und arbeitete bis Ende 2005 in Deutschland für B._______. Ab Januar 2006 lebte sie in D._______ (Kanton J._______) und arbeitete als Sachbearbeiterin in L._______ (Kanton K._______) für C._______. Seit dem 11. Januar 2006 hat die Beschwerdeführerin wegen Rückenbeschwerden nicht mehr gearbeitet. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland lebt die Beschwerdeführerin seit September 2007 mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in E._______ (Kanton K._______) (vgl. Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA] IV/1-2, IV/9, IV/24-25, IV/63, IV/69-70).

B.
B.a Mit Schreiben vom 21. Oktober und Anmeldeformular vom 23. Oktober 2006 beantragte die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons J._______ (im Folgenden: IV-J) die Ausrichtung einer Invalidenrente.
B.b Die IV-J nahm die Anmeldung am 26. Oktober 2006 entgegen und bestätigte deren Eingang am gleichen Tag und nahm im Rahmen des Verwaltungsverfahren verschiedene Abklärungen vor (vgl. IV/4-29).
B.c Am 31. Januar 2007 teilte die Beschwerdeführerin der IV-J mit, dass sie und ihre Familie die Schweiz per Ende des Monats verlassen [Ende Februar 2007] und zu ihren Schwiegereltern nach F._______ (Deutschland) ziehen würden, was sie in der Folge auch taten (vgl. IV/24 sowie act. 1 S. 5 und act. 8).
B.d Nach telefonischer Rücksprache mit der IVSTA überwies die IV-J das Verfahren am 9. März 2007 an die IVSTA, da die Beschwerdeführerin inzwischen in Deutschland wohne (vgl. IV/29, IV/29.1, IV/29.3 S. 2 f.).
B.e Die IVSTA führte das Verwaltungsverfahren weiter (vgl. IV/30-52)
B.f Im September 2007 verlegte die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz wieder in die Schweiz (nach E._______ im Kanton K._______ vgl. act. 1 S. 7, act. 8, IV/66, IV/69-70).
B.g Die IVSTA stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. November 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht und erliess am 8. Januar 2008 eine entsprechende Verfügung (IV/64, IV/73).
B.h Am 14. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Frist zur Stellungnahme zum Vorbescheid an diesem Tag ende, nahm Stellung zum Vorbescheid und beantragte die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007, das Einholen weiterer Untersuchungsergebnisse, eine Neubeurteilung nach Eingang derselben und allfälligen weiteren medizinischen Untersuchungen sowie die Prüfung der Zuständigkeit der IVSTA, wobei eventualiter der Fall an die IV-Stelle des Kantons K._______ (im Folgenden: IV-K) zu überweisen sei (vgl. IV/79).
B.i Am 21. Januar 2008 teilte die IVSTA der Beschwerdeführerin mit, dass die Verfügung vom 8. Januar 2008 als ungültig zu betrachten sei (IV/81), und annulierte und ersetzte sie am 4. März 2008 durch eine neue Verfügung, worin sie das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin (erneut) abwies (IV/88).

C.
C.a Gegen die Verfügung vom 4. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin am 21. April 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Prüfung der Zuständigkeit der IVSTA und eventualiter die Übergabe der Sache an die IV-Stelle K._______, subeventualiter an die IV-Stelle J._______. Ausserdem beantragte sie eventualiter das Einholen eines interdisziplinären medizinischen Gutachtens, subeventualiter eines Gutachtens von Prof. Dr. G._______ (H._______ [Spitalname]), alles unter Kostenfolge.
C.b Mit Vernehmlassung vom 10. September 2008 beantragte die IVSTA die Abweisung die Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Dabei hielt sie ausdrücklich an ihrer Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Verfügung fest (act. 8).
C.c Am 14. Oktober 2008 bezahlte die Beschwerdeführerin den ihr vom Bundesverwaltungsgericht auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 400.- (act. 11).
C.d Mit Replik vom 3. November 2008 (act. 14) und Duplik vom 11. November 2008 (act. 16) hielten die Beschwerdeführerin und die IVSTA an ihren Begehren fest.
C.e Am 17. November 2008 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab (act. 17).
C.f Mit Eingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar 2010 (act. 19 und 33) unterbreitete die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Honorarnote sowie diverse medizinische Unterlagen und beantragte, letztere zu den Akten zu nehmen.
C.g Am 2. Februar 2010 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf Berücksichtigung der mit Eingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar 2010 eingereichten Unterlagen unter antizipierter Beweiswürdigung ab.

D.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin vor, bei oder nach Beschwerdeerhebung ist für die Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht erheblich. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.

1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert.

2.2 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und der auferlegte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 Bst. a VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
3. Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebte während des vorinstanzlichen Abklärungsverfahrens zeitweise in Deutschland und zeitweise in der Schweiz. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Zusprache einer ganzen IV-Rente. Zugleich beantragt sie die Überprüfung der Zuständigkeit der IVSTA, "eventualiter" die Übergabe des Falles an die IV-BS, "subeventualiter" an die IV-J (vgl. Beschwerde S. 2 und Replik S. 2). Die IVSTA besteht hingegen auf ihrer Zuständigkeit (vgl. Vernehmlassung vom 10. September 2008). Vorweg ist - auch von Amtes wegen - darüber zu befinden, ob die IVSTA zum Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig war.

4.2 Hinsichtlich des vorliegend anwendbaren Rechts ist pro rata temporis auf jene Bestimmungen des IVG und der IVV respektive des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) abzustellen, die für die Beurteilung eines Rentenanspruchs jeweils relevant waren und in Kraft standen. Da das Rentengesuch im Oktober 2006 eingereicht wurde, sind im vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung anwendbar.

4.3 Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 IVG und Art. 40 IVV geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung seinen Wohnsitz hat. Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit in Sonderfällen (Art. 55 Abs. 1 IVG). Nach Art. 40 Abs. 1 IVV ist zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben (Bst. a) oder für im Ausland wohnende Versicherte - unter Vorbehalt der speziellen Regelung für Grenzgänger gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (welche hier keine Anwendung findet, da die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum nicht Grenzgängerin war) - die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Bst. b). Laut Art. 40 Abs. 3 IVV bleibt die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle im Verlauf des Verfahrens erhalten.

4.4 In der höchstrichterlichen Praxis wurde die Erhaltung der einmal begründeten Zuständigkeit einer IV-Stelle immer wieder bestätigt. Im Grundsatz gilt dies auch für Fälle, in denen der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach Einleitung des IV-Verwaltungsverfahrens ins Ausland verlegt hat (vgl. Urteile EVG I 516/01 vom 19. Dezember 2002 E. 1, I 232/03 vom 22. Januar 2004 [publiziert als SVR 2005 IV Nr. 39] E. 3.1 und 3.3.1, I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6 sowie Urteile des Bundesgerichts I 817/05 vom 5. Februar 2007 E. 5, I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 3.2, 9C_755/2008 vom 28. Januar 2009, je m.w.H.). Allerdings kann gemäss Eidgenössischem Versicherungsgericht unter gewissen Umständen ein Wechsel der Zuständigkeit von der ursprünglich zuständigen kantonalen IV-Stelle auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland erfolgen, wenn prozessökonomische Gründe oder rechtliche Überlegungen für einen solchen Wechsel sprechen. Dabei erweist sich die IVSTA in der Regel als die IV-Stelle, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung am besten in der Lage ist, Abklärungen im Ausland durchzuführen oder relevante Geschehensabläufe ausserhalb der Schweiz kompetent zu würdigen sowie eine einheitliche Rechtsanwendung für Fälle von im Ausland wohnenden Personen zu gewährleisten (vgl. Urteil EVG 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 3.1 bis 3.3 sowie Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 je m.w.H.).

4.5 Vorliegend stehen für die Zuständigkeit drei IV-Stellen in Frage: die IV-J, die IVSTA und die IV-K. Dafür, dass eine andere IV-Stelle zuständig sein könnte, sind keine Hinweise ersichtlich. Es gilt somit zu prüfen, welche dieser drei IV-Stellen für die Durchführung des Verfahrens und insbesondere zum Erlass der abschliessenden Verfügung zuständig war.

4.6 Die Zuständigkeit der IV-K liesse sich nur damit begründen, dass die Beschwerdeführerin per September 2007 (vgl. IV/69-70) - also vor Abschluss des Abklärungsverfahrens und Erlass der dieses Verfahren abschliessenden Verfügung - in die Schweiz zurückgekehrt ist und Wohnsitz im Kanton K._______ bezogen hat und seither dort lebt. Die IV-K war nie aktiv in das Abklärungsverfahren involviert und hat keinerlei Abklärungsmassnahmen vorgenommen, sondern sich vielmehr ausdrücklich für unzuständig erklärt (vgl. IV/97). Sie verfügt auch über keine Spezialkenntnisse, über welche die IV-J oder die IVSTA nicht verfügen. Da Art. 40 Abs. 3 IVV insbesondere darauf abzielt, allein auf einem Wohnsitzwechsel beruhende Zuständigkeitswechsel zu verhindern, ist die IV-K für die Führung des Abklärungsverfahrens und nicht für den Erlass der verfahrensabschliessenden Verfügung zuständig.

4.7 Sowohl für die Zuständigkeit der IV-J als auch für jene der IVSTA finden sich hingegen valable Gründe.
4.7.1 Aus dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Kanton J._______ zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung zum Leistungsbezug (16. Oktober 2006) resultierte die originäre Zuständigkeit der IV-J, welche grundsätzlich im Verlauf des (gesamten) Verfahrens erhalten bleibt (vgl. Art. 55 Abs. 1 IVG und Art. 40 Abs. 1 Bst. a IVV sowie die entsprechende höchstrichterliche Praxis [vgl. oben E. 4.2. und 4.3]). Ausserdem hatte die IV-J im Zeitraum vom 16. Oktober 2006 bis 9. März 2007 die tatsächliche Verfahrensherrschaft und nahm entsprechende Abklärungen vor.
4.7.2 Für den Übergang der Zuständigkeit von der IV-J auf die IVSTA spricht, dass die IV-J und die IVSTA zum damaligen Zeitpunkt gute Gründe dafür hatten anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz Ende Februar definitiv beziehungsweise mindestens für einen unbestimmten längeren Zeitraum verliess (vgl. IV/3, IV/24), eine Anreise zur medizinischen Abklärung in die Schweiz ausgeschlossen sei (vgl. IV/28) und die avisierten medizinischen Abklärungen (vgl. IV/25-26) im Ausland vorgenommen werden müssten. Wird der Wohnsitz für eine unbestimmte Zeit ins Ausland verlegt, überwiegen gemäss höchstrichterlicher Praxis in der Regel die Gründe für einen ausnahmsweisen Wechsel der Zuständigkeit zur IVSTA (vgl. oben E. 4.3; vgl. auch das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSVI, Rz. 4011 in der ab 1. Juli 2006 und Rz. 4011.1 und 4011.2 in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung]). Ausserdem hatte die IVSTA ab dem 14. März 2007 die tatsächliche Verfahrensherrschaft übernommen und nahm entsprechende Abklärungen vor.

4.8 Vorliegend verliess die Beschwerdeführerin die Schweiz - wie sich im Laufe des Jahres 2007 ergeben hat - nur vorübergehend für sechs Monate (März bis August 2007), wogegen das gesamte Abklärungsverfahren über 16 Monate umfasste (vom 26. Oktober 2006 bis zum 4. März 2008). Somit bestand der besondere Auslandsbezug, der gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung überhaupt - und nur unter gewissen Umständen - zu einem Übergang der Zuständigkeit an die IVSTA führen kann (vgl. oben E. 4.3) nur während einer relativ kurzen Zeit. Ausserdem war dieser Auslandsbezug bei Erlass der angefochtenen Verfügung schon seit über einem halben Jahr weggefallen (vgl. die Anmeldung im Kanton K._______ per 1. September 2007; IV/69).
Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz im September 2007 hätten allenfalls notwendige (medizinische) Abklärungen ebenso gut von einer kantonalen IV-Stelle in der Schweiz vorgenommen werden können, wie von der IVSTA, welche im Übrigen nach der Rückkehr in die Schweiz keine weiteren Abklärungen im Ausland vornehmen liess. Wäre dennoch ein weiterer Einbezug des deutschen Versicherungsträgers notwendig gewesen, hätte die IV-J die IVSTA bei Bedarf um Unterstützung ersuchen können ohne dadurch ihre Zuständigkeit zu verlieren oder abgeben zu müssen (vgl. KSVI Rz. 4015 je in der ab 1. Juli 2006 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Angesichts des schweizerischen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses fällt auch das Argument einer einheitlichen Praxis gegenüber Versicherten im Ausland vorliegend ausser Betracht. Schliesslich ist davon auszugehen, dass eine kantonale IV-Stelle über eine grössere Erfahrung mit Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt als die IVSTA. Dies gilt insbesondere betreffend die Eingliederung, welcher bei Wohnsitz in der Schweiz ein dominantes Gewicht zukommt, während eine Eingliederung im Ausland nur ausnahmsweise in Frage kommt (vgl. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Bst. a IVG sowie Art. 7 Abs. 1 ATSG, je in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung). Auch aus der gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV für Grenzgänger geltenden Regelung ist ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausging, dass die kantonalen IV-Stellen besser für die Abklärungen geeignet sind, während die IVSTA einer einheitlichen Praxis betreffend Versicherte im Ausland und besonderen auslandsbezogenen Elementen korrigierend Rechnung tragen kann.
Dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im Kanton J._______, sondern im Kanton K._______ Wohnsitz genommen hat, steht unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 3 IVV und der gegenseitigen Unterstützungspflicht der IV-Stellen (vgl. KSVI Rz. 4015 je in der ab 1. Juli 2006 und ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) einer Zuständigkeit der IV-J genauso wenig entgegen, wie wenn ein (direkter) Wohnsitzwechsel vom Kanton J._______ in den Kanton K._______ erfolgt wäre.

4.9 Im vorliegenden Fall fallen angesichts der (ursprünglich nicht absehbaren) Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz die für einen bleibenden ausserordentlichen Zuständigkeitswechsel von der IV-J auf die IVSTA sprechende Gründe weniger ins Gewicht, als der Grundsatz der Beständigkeit einer einmal begründeten Zuständigkeit. Zudem hatte es die IVSTA in der Hand, nach Bekanntgabe des neuen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 (IV/66) - und damit vor Erlass der (später aufgehobenen) Verfügung vom 8. Januar 2008 (IV/73) -, ihre Unzuständigkeit zu erkennen und die Akten zur weiteren Bearbeitung an die kantonale IV-Stelle zu überweisen. Für die (weitere) Durchführung des Abklärungsverfahrens (nach Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Schweiz) und zum Erlass der angefochtenen Verfügung war aus den genannten Gründen die IV-J zuständig und nicht die IVSTA.

4.10 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die von einer örtlich unzuständigen IV-Stelle erlassene Verfügung in der Regel nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Aus prozessökonomischen Gründen kann die Beschwerdeinstanz von der Aufhebung der Verfügung einer unzuständigen IV-Stelle (namentlich der IVSTA) und von der Überweisung der Sache an die zuständige (kantonale) IV-Stelle absehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die fehlende Zuständigkeit nicht gerügt wird und dass aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache entschieden werden kann (vgl. Urteil EVG I 8/02 vom 16. Juli 2002 E. 2.4 i.V.m. E. 1.1, Urteile EVG I 232/03 vom 22. Januar 2004 E. 4.1 und 4.2 und I 19/05 vom 29. Juni 2005 E. 2.6, je mit weiteren Hinweisen).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend ausdrücklich die Zuständigkeit der verfügenden Vorinstanz rügt und "eventualiter" die Überweisung der Sache an die IV-K, "subeventualiter" an die IV-J beantragt, kommt eine Heilung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit der Vorinstanz im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage - unabhängig davon, ob die Sache materiell entschieden werden könnte.

4.11 Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Verfügung vom 4. März 2008 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons J._______ zur weiteren Behandlung zu überweisen ist.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob darin, dass die IVSTA nicht schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung über ihre Zuständigkeit befunden hat, eine Verletzung von Art. 35 Abs. 2 ATSG begründet liegt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Ebenfalls offen bleiben kann, wie die übrigen Anträge und Rügen der Beschwerdeführerin zu würdigen wären.

6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), was auch für eine Überweisung an eine von der Vorinstanz abweichenden ersten Instanz zu gelten hat. Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400.- ist zurück zu erstatten.

7.
7.1 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat sinngemäss die Zusprache einer Parteientschädigung verlangt und am 19. Juni 2009 eine Honorarnote für Ihre Bemühungen für den Zeitraum vom 11. März 2008 bis 19. Juni 2009 eingereicht (act. 19.7).

7.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2, in der ab 1. April 2010 geltenden Fassung, auf welche im Folgenden jeweils Bezug genommen wird) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken exkl. Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Für eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren besteht kein Raum, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine solche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren unüblich ist und einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, beziehungsweise Art. 52 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
ATSG vorsieht, dass Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet werden (vgl. BGE 132 II 47 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen sowie A. Moser/M. Beusch/L. Kneubühler, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.87, S. 221 f. und U. Kieser, ATSG Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 41 ff. zu Art. 52).

7.3 Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend nur den Zeitraum ab 11. März 2008 (also nach Erhalt der angefochtenen Verfügung) in ihre Honorarnote aufgenommen. Berücksichtigt man, dass die Rechtsvertreterin bereits im erstinstanzlichen Verfahren vollständige Akteneinsicht genommen, gestützt darauf mehrfach Stellung genommen (vgl. IV/66-67, IV/70, IV/79, IV/85, IV/90) und nach Erlass der angefochtenen Verfügung sowie vor Beschwerdeerhebung weiterhin direkt mit der Vorinstanz korrespondiert hat (vgl. IV/90 und IV/93), was nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen ist, scheint der geltend gemachte Arbeitsaufwand als überhöht. Auch der spätere Aufwand im Zusammenhang mit den Anträgen auf Berücksichtigung der mit Noveneingaben vom 19. Juni 2009 und 27. Januar 2010 eingereichten Unterlagen (IV/19 und IV/33, je mit Beilagen), welche in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen wurden (vgl. IV/34), sind vorliegend nicht zu entschädigen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren nur in geringem Umfang neue medizinische Akten zu berücksichtigen waren. Schliesslich ergeht vorliegend ein formeller Entscheid ohne materielle Auseinandersetzung.

7.4 Aufgrund des Gesagten und unter Berücksichtigung des Umfangs der Eingaben ist die Parteientschädigung auf Fr. 3'023.- (11 Std. à Fr. 230.- und Fr. 279.40 Auslagen plus Fr. 213.50 Mehrwertsteuer zum Satz von 7,6 %) festzusetzen und von der Vorinstanz zu leisten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. März 2008 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle des Kantons J._______ zur weiteren Behandlung überwiesen wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird der Beschwerdeführerin zurück erstattet.

3.
Der Beschwerdeführerin wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'023.- zugesprochen. Diese Entschädigung ist von der Vorinstanz zu leisten.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
die IV-Stelle des Kantons J._______, (inkl. einer vollständigen Kopie des Beschwerdedossiers und der dazugehörigen Vorakten)
das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 Anwaltshonorar und Entschädigung für nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2564/2008
Date : 17. Mai 2010
Published : 03. Juni 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidität; Verfügung der IVSTA vom 4. März 2008


Legislation register
ATSG: 7  35  52  59
BGG: 42  82
IVG: 9  28  55  69  80a
IVV: 40
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  8  9  10
VwVG: 3  5  38  52  63  64
BGE-register
130-V-253 • 132-II-47 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
9C_755/2008 • I_19/05 • I_190/06 • I_232/03 • I_516/01 • I_8/02 • I_817/05
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