Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 516/01
Urteil vom 19. Dezember 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
R.________, 1962, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
(Entscheid vom 28. Juni 2001)
Sachverhalt:
A.
R.________, geboren 1962, arbeitete von 1992 bis 1996 als Lagermitarbeiterin für die Firma G.________. Unter der Anweisung, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben, sprach ihr die IV-Stelle Schwyz mit Verfügung vom 12. Februar 1997 mit Wirkung ab dem 1. März 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Mit Verfügung vom 16. Dezember 1998 stellte die IV-Stelle jedoch die Rentenleistungen per Ende Dezember 1998 wegen Nichtaufnahme der Psychotherapie ein, nachdem dies mit Schreiben vom 20. November 1998 angedroht worden war. Die daraufhin erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 21. April 1999 gut, da wegen Missverständnissen die subjektiven Voraussetzungen für die Renteneinstellung nicht vorlägen.
Gestützt auf den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes (SPD) vom 19. Januar 1999 nahm die IV-Stelle (nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren) mit Verfügung vom 25. August 1999 eine Rentenrevision vor und sprach R.________ ab dem 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 60 % nunmehr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, da sich ihr Gesundheitszustand gebessert habe und sie im Umfang von 50 % arbeitsfähig sei.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 28. Juni 2001 insofern teilweise gut, als R.________ bis Ende November 2000 Anspruch auf eine ganze und ab Dezember 2000 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.
C.
R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr über Ende November 2000 hinaus eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen. Ferner lässt sie um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersuchen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vorab stellt sich die Frage, ob der vorinstanzliche Entscheid nicht wegen Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften aufgehoben werden muss.
Gemäss Art. 40 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
|
1 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist: |
a | die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben; |
b | für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. |
2 | Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. |
2bis | Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242 |
2ter | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243 |
2quater | Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244 |
3 | Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245 |
4 | Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. |
Ausgang des Verfahrens somit eindeutig feststeht (vgl. Erw. 3 hienach), ist eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides und die Überweisung an das zuständige Gericht zu neuem Entscheid in prozessökonomischer Hinsicht nicht geboten. Aus diesem Grund entsteht der eigentlich zuständigen IV-Stelle Schwyz auch kein Nachteil daraus, dass sie im letztinstanzlichen Verfahren keine Vernehmlassung einreichen konnte.
2.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Rentenrevision (Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 41 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
|
1 | Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. |
2 | Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Streitig ist, ob sich im massgeblichen Zeitraum zwischen den Verfügungen von Februar 1997 und August 1999 die Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat.
3.1 Abstützend auf den Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 hat das kantonale Gericht wegen einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes eine Rentenrevision vorgenommen und den Invaliditätsgrad neu auf 55 % festgesetzt, was einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zur Folge habe.
3.2 Es ist nicht weiter darauf einzugehen, ob der Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Schwyz vom 21. April 1999 die IV-Stelle explizit zu einer Rentenrevision verpflichtet hat; daraus könnte die Versicherte jedenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die Verwaltung eine Revision auch von sich aus an die Hand nehmen kann (Art. 87 Abs. 1
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
|
1 | Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
a | sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder |
b | Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen. |
2 | Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. |
3 | Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. |
3.3 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht einzusehen, weshalb nicht auf den Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 abgestellt werden sollte; offensichtlich verwechselt die Versicherte diesen Bericht (immer noch) mit einer gleichentags eingeholten telefonischen Auskunft. Die Ausführungen des SPD sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen anlässlich dreier Termine der Versicherten, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine eigentliche Psychotherapie durchgeführt hat, erfüllen die drei stattgefundenen Konsultationen - auf die die Versicherte in ihren Rechtsschriften vor dem Verwaltungsgericht Schwyz selber hingewiesen hat - die Voraussetzungen einer rechtsgenügenden Abklärung. Der SPD kommt im Bericht vom 19. Januar 1999 klar zum Schluss, dass eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliegt; im Vergleich zur Arbeitsfähigkeit von 70 % im Zeitpunkt der Rentenverfügung von Februar 1997 liegt damit eine
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen vor, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2), sodass eine Revision der im Februar 1997 zugesprochenen Rente vorgenommen werden kann.
3.4 Das Einkommen ohne Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) ist in der Regel anhand des zuletzt effektiv verdienten Einkommens zu bestimmen (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00; vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 205), sodass auf die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers vom 4. Juni 1997 abzustellen ist, wonach die Versicherte einen Monatslohn von Fr. 2550.- bis Fr. 2600.- erzielen würde, was - unter Berücksichtigung des dreizehnten Monatslohnes sowie der Lohnentwicklung bis ins massgebende Jahr 1999 der Revisionsverfügung (1998: 0,8 %, 1999: 0,2 %; Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2 Zeile D) - zu einem Jahresverdienst in Höhe von Fr. 34'138.55 führt. Ein - wie hier - deutlich unter den branchenüblichen Ansätzen liegendes Entgelt kann im Rahmen des Invalideneinkommens (vgl. Erw. 3.5.2 hienach) berücksichtigt werden (vgl. ZAK 1989 S. 458 f. Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00); entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist das Valideneinkommen nicht auch entsprechend zu erhöhen.
3.5
3.5.1 Was das hypothetische Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine Verweisungstätigkeit aufgenommen hat - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Sachverhalt von der in Betracht gezogenen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (vgl. Erw. 3.3 in fine hievor) bis zum Verfügungserlass, die beide im Jahre 1999 liegen. Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im privaten Sektor auf Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen monatlich Fr. 3505.- brutto. Dieser Betrag ist einerseits der Lohnentwicklung des Jahres 1999 anzupassen (0,3 %; Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2) und andererseits auf die im Jahr 1999 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 88 Tabelle B9.2) aufzurechnen, was einen Betrag von monatlich Fr. 3673.70 resp. jährlich Fr. 44'084.40 ergibt.
3.5.2 Dieser Tabellenlohn ist höher als derjenige, den die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erhielte. Sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Versicherte aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommen begnügen wollte, als sie hätte erzielen können (vgl. ZAK 1992 S. 92 Erw. 4a), und ist weiter anzunehmen, dass sie angesichts ihrer geringfügigen Qualifikation nicht Einkünfte in der Höhe des erhobenen Durchschnittslohnes erreichen könnte, kann - bei einer deutlichen Abweichung - dieser Durchschnittswert gemäss Rechtsprechung um den Prozentsatz gekürzt werden, um welchen der von der Versicherten vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Lohn unter dem durchschnittlich ausgerichteten Lohn lag (vgl. ZAK 1989 S. 458 Erw. 3b, bestätigt durch Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5b). Damit ist das Invalideneinkommen von Fr. 44'084.40 (vgl. Erw. 2.5.1 hievor) um 21 % zu kürzen, da der letzte effektiv bezogene Lohn von Fr. 34'138.55 um diesen Prozentsatz unter dem Durchschnittslohn der Branche von Fr. 43'526.20 lag (Lohnstrukturerhebung 1998, Tabelle A1, Ziff. 10-45, Anforderungsniveau 4, Frauen [= Fr. 3506.-], bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41,3 Stunden
[Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 88 Tabelle B9.2, Zeile D, Jahr 1999] und einer Lohnentwicklung von 0,2 % für 1999 [Die Volkswirtschaft 11/2002, S. 89 Tabelle B10.2, Zeile D, Jahr 1999]). Diese Operation führt zu einem Betrag von Fr. 34'826.60, was unter Berücksichtigung des von der Vorinstanz vorgenommenen - und gerade noch zulässigen - behinderungsbedingten Abzuges (BGE 126 V 78 Erw. 5) von 10 % ein Invalideneinkommen von Fr. 31'343.95 ergibt. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (vgl. Erw. 3.3 hievor) macht das massgebende Invalideneinkommen somit Fr. 15'672.- aus. Im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 34'138.55 ergibt sich in der Folge ein Invaliditätsgrad von 54,09 %. Es handelt sich dabei um einen exakten Wert, der nicht gerundet werden darf (BGE 127 V 134 Erw. 4c); die diesbezüglichen Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Erfassbarkeit des Invaliditätsgrades +/- 10 % beträgt (vgl. dazu AHI 2000 S. 303 Erw. 3c), ändern daran nichts; andernfalls könnte im Übrigen die vom Gesetz in Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, wobei die Vorinstanz den Beginn unter Abstützung auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
4.
4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
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1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
4.2 Nach Gesetz (Art. 152
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
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1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 125 II 275 Erw. 4b, 124 I 306 Erw. 2c mit Hinweis).
Die Versicherte hat den auf mehreren Untersuchungen beruhenden schriftlichen Bericht des SPD vom 19. Januar 1999 nicht zur Kenntnis genommen (vgl. Erw. 3.3 hievor) und zudem nicht beachtet, dass die Vorinstanz das vom statistischen Durchschnittslohn abweichende Valideneinkommen im Rahmen der Festsetzung des Invalideneinkommens berücksichtigt hat, weshalb sich eine Erhöhung des Valideneinkommens erübrigt (vgl. Erw. 3.4 hievor). Eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, hätte sich bei dieser Ausgangslage nicht zu einem Prozess entschlossen, da die Verlustgefahren massiv höher als die Gewinnaussichten waren. Wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung daher nicht erfüllt; die Frage der Bedürftigkeit kann offen bleiben.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse des Kantons Zug, der IV-Stelle Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: