Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3616/2020
Urteil vom 17. März 2023
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Déborah D'Aveni,
Besetzung
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
Parteien vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 12. April 2016 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. März 2018 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Geburtsort C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe den grössten Teil seiner Kindheit und Jugend in E._______ (Distrikt F._______) verbracht. Nachdem er die Schule in der (...) Klasse abgebrochen habe, habe er seinem Vater in der (...) geholfen und später in einem (...) in G._______ (Distrikt F._______, Nordprovinz) gearbeitet. Etwa im Jahr 2006 habe er sich in der Nähe von H._______ (Distrikt F._______) der Bewegung angeschlossen und für diese Hilfsarbeiten ausgeübt. Er habe selber nie an Kampfhandlungen teilgenommen und sei - anders als sein Bruder - nie Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2007 sei er durch Bombensplitter an den Beinen verletzt worden und habe im Spital von G._______ behandelt werden müssen. Nach seiner Genesung sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und in der Folge mit dieser zusammen wegen des Krieges mehrmals umgezogen. Kurz vor Kriegsende sei er von der sri-lankischen Armee festgenommen und in ein Flüchtlingscamp gebracht worden, wo er bis Oktober 2009 geblieben sei. Danach habe er sich zu seiner mittlerweile in I._______ (Distrikt D._______) wohnhaften Familie begeben.
Fortan habe er in J._______ gelebt und in D._______ in einem (...) gearbeitet. Im Frühjahr 2013 sei er von unbekannten Personen festgenommen und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden. Dort sei er befragt und geschlagen, gegen Bezahlung eines hohen Geldbetrages durch seine Mutter und unter Auferlegung einer Meldepflicht aber wieder freigelassen worden. Dieser Meldepflicht sei er indessen nicht nachgekommen. Stattdessen habe er sich zwei Jahre lang in einem seiner Familie gehörenden Wald bei K._______ (Distrikt F._______) versteckt. Im Herbst 2015 hätten Unbekannte, vermutlich Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), in seinem Elternhaus nach ihm gesucht und dabei seinen Vater geschlagen. Sein Vater sei daraufhin krank geworden und schliesslich gestorben. Er - der Beschwerdeführer - habe nach dem Tod seines Vaters sein Versteck verlassen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt, wo er wenig später von Unbekannten beziehungsweise von CID-Leuten mitgenommen worden sei. Durch (...) sei er derart verletzt worden, dass er das Bewusstsein verloren habe und in ein Spital gebracht worden sei. Nach dem Austritt aus dem Spital habe er sich zum Verlassen seiner Heimat entschlossen. Nachdem er sich erneut während mehrerer Monate in K._______ versteckt gehalten habe, sei er am 4. April 2016 nach Colombo gefahren worden, von wo aus er am folgenden Tag auf dem Luftweg in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land und schliesslich per Auto und Zug bis zum EVZ B._______ gereist sei. Sein Pass habe sich stets bei den Schleppern befunden und er sei auf der ganzen Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz nie persönlich kontrolliert oder registriert worden.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine temporäre (Schüler-)Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde, die Todesurkunde seines Vaters, ein Schreiben eines Parlamentsmitglieds, eine Bestätigung eines Dorfvorstehers, eine Wohnsitzbestätigung, ein Schulzeugnis, eine Bestätigung eines Friedensrichters, ein Schreiben eines Arztes aus der Schweiz, eine CD mit Röntgenaufnahmen sowie Belege für einen Spitalaufenthalt in der Schweiz zu den Akten. Über den aktuellen Verbleib seines Reisepasses, den er sich im September oder Oktober 2013 habe ausstellen lassen, wisse er nichts.
A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. April 2020 auf, seinen Gesundheitszustand detailliert darzulegen und gegebenenfalls entsprechende Dokumente und Arztberichte einzureichen.
Am 4. und 5. Mai 2020 trafen beim SEM zahlreiche, in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. I 5.) einzeln aufgelistete medizinische Unterlagen ein.
B.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 - eröffnet am 16. Juni 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-gericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und wie diese ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Bundesverwaltungsgericht die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Es sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt.
Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer einen von seinem Rechtsvertreter verfassten "Bericht Ländersituation Sri Lanka 11. April - 26. Juni 2022" samt Beilagen (auf CD-ROM) ein und führte in einem separaten Schreiben vom 16. Juli 2020 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Spruchgremium mit, soweit dieses zu jenem Zeitpunkt festgelegt war. Sodann forderte sie den Beschwerdeführer - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 19. August 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Am 19. August 2020 wurde der Kostenvorschuss bezahlt. Ebenfalls am 19. August 2020 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Kopien von vier Fotos, welche die erlittenen Verletzungen und sein exilpolitisches Engagement dokumentieren sollen, einer Bestätigung für einen Spitalaufenthalt in D._______ und eines französischen Aufenthaltsausweises seines Bruders L._______ sowie eine Bestätigung eines angeblichen LTTE-Weggefährten im Original) zu den Akten geben.
D.c Am 7. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer ein am 1. Oktober 2020 vom (...) des (...) erstelltes Gutachten ein.
E.
In einer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2022 nahm das SEM zur Beschwerde und insbesondere auch zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln und medizinischen Unterlagen Stellung und hielt an seinen Erwägungen fest.
F.
Mit Replik vom 14. November 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und gab gleichzeitig einen Artikel aus dem digitalen Magazin "Republik", eine anonymisierte Version eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2019 sowie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
3.1 Den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers hat das Gericht - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - bereits mit Zwischenverfügung vom 4. August 2020 behandelt, auf welche an dieser Stelle zu verweisen ist (vgl. Sachverhalt Bst. D.a). Nachdem die bisherige Drittrichterin Mia Fuchs inzwischen in eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts übergetreten ist, wurde Susanne Bolz-Reimann als Drittrichterin bestimmt.
Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden angesichts des Austritts der Drittrichterin im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3

SR 173.320.1 Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR) VGR Art. 31 Geschäftszuteilung - 1 Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
|
1 | Die Geschäfte werden einem Richter oder einer Richterin zur Prozessinstruktion und Erledigung zugeteilt. Vorbehalten bleiben Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Abteilungs- oder Kammerpräsidiums fallen. |
2 | Die Zuteilung der Geschäfte erfolgt unter Zuhilfenahme einer Software nach der Reihenfolge der Geschäftseingänge. Massgebend sind ferner: |
a | Kammer- oder Fachgebietszuständigkeiten; |
b | die Arbeitssprachen; |
c | der Beschäftigungsgrad und die Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien; |
d | Ausstandsgründe; |
e | die Geschäftslast. |
3 | Bei der Zuteilung der Geschäfte können zudem berücksichtigt werden: |
a | eine angemessene Einarbeitungszeit; |
b | ein angemessener Zeitraum vor und nach einem Abteilungs-, Kammer- oder Fachgebietswechsel; |
c | ein angemessener Zeitraum vor einem Austritt; |
d | Abwesenheiten; |
e | die Dringlichkeit eines Verfahrens, insbesondere bei Behandlungsfristen oder der Notwendigkeit vorsorglicher Massnahmen; |
f | das Fallgewicht; |
g | spezifische Fachkenntnisse; |
h | die Konnexität und ein enger Sachzusammenhang von Verfahren; in der Regel wird das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt: |
h1 | bei einer Rückweisung durch das Bundesgericht, |
h2 | bei einer Rückweisung an die Vorinstanz und nachfolgender erneuter Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, |
h3 | wenn dieselbe Verfügung von mehreren Beschwerdeführenden angefochten wird, |
h4 | wenn dieselben Beschwerdeführenden aufeinanderfolgende Verfügungen in derselben Sache mit denselben Behörden und Parteien anfechten; |
i | die Analogie von Verfahren, insbesondere Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betreffen, sodass das Geschäft dem gleichen Mitglied zugeteilt werden kann. |
4 | Bei Revisionen wird das Geschäft keinem Mitglied zugeteilt, das bereits im ursprünglichen Verfahren mitgewirkt hat. Davon kann abgewichen werden, wenn die Zusammensetzung der Richter und Richterinnen der Abteilung keine Neubesetzung erlaubt. Wird bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs die Streitsache des ursprünglichen Verfahrens erst im Anschluss materiell beurteilt, wird das Geschäft demselben Mitglied wie im Revisionsverfahren zugeteilt. |
5 | Zusätzlich zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Kriterien können ausnahmsweise allfällige weitere Kriterien berücksichtigt werden. |
3.2 Gemäss Urteil des BVGer D-3946/2020 E. 4.5 m.w.H. handelt es sich bei den Dokumenten betreffend die Spruchkörperbildung nicht um Akten, welche dem Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 29 Abs. 2

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
|
1 | Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen: |
a | Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden; |
b | alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke; |
c | Niederschriften eröffneter Verfügungen. |
1bis | Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66 |
2 | Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
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1 | Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn: |
a | wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern; |
b | wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern; |
c | das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert. |
2 | Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. |
3 | Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden. |
4.
4.1 In der Beschwerde vom 16. Juli 2020 werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
4.3 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
4.3.1 So macht er geltend, zwischen der BzP vom 12. April 2016 und der Anhörung vom 28. März 2018 bestehe ein zu grosser zeitlicher Abstand. Trotzdem habe das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs unter Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in seinen Aussagen mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen begründet. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei jedoch unter anderem die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Befragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM habe daraufhin in einer Medienmitteilung versprochen, dieser Empfehlung zu folgen. Indem das SEM dies im vorliegenden Fall missachtet habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Beschwerde S. 8).
Auch ein Zeitraum von knapp zwei Jahren stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben und keine justiziable Verfahrenspflicht besteht, eine Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen (vgl. Urteil des BVGer D-390/2022 vom 5. Januar 2023 m.w.H.). Der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
4.3.2 Auch die Kritik unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs, in welcher der Vorinstanz Nichtberücksichtigung beziehungsweise mangelhafte Sachverhaltsabklärung in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Auswirkungen der gegen (...) verschriebenen Medikamente auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers und fehlende Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen vorgeworfen wird (vgl. Beschwerde, S. 9 ff.), verfängt nicht. Hierbei geht es nämlich im Kern nicht um die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern um die der Verfügung zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in materieller Hinsicht zu beurteilen.
4.3.3 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe (vgl. Beschwerde S. 11 f.). Es trifft zu, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung und dem Verfassen des angefochtenen Entscheides befasst waren. Dass dem Beschwerdeführer dadurch ein Nachteil erwachsen wäre, ist aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es mag wünschenswert sein, dass diejenige Person, welche die Verfügung erlässt, sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von der asylsuchenden Person machen konnte, zwingend ist dies indessen nicht. Grundlage für die Beurteilung der Aussagen bildet das Protokoll, das alle wesentlichen Aspekte der Anhörung (mithin auch Nonverbales) zu enthalten hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. In Bezug auf die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin kann auf die vorstehenden Ausführungen (E. 4.3.1) verwiesen werden.
4.4 In Bezug auf die Darlegungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde S. 12-22) ist festzustellen, dass die Vorin-stanz in ihrer angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. So ergibt sich aus den vorinstanzlichen Ausführungen mit genügender Klarheit, dass das SEM sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP und der Anhörung als auch die eingereichten Beweismittel (insbesondere auch diejenigen zu seinen gesundheitlichen Problemen) zur Kenntnis genommen und sich mit diesen Vorbringen (auch mit Blick auf allenfalls vorhandene Risikofaktoren; vgl. dazu auch E. 8.3. nachfolgend) sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, und sie aus den eingereichten Beweismitteln nicht die gleichen Schlüsse zieht wie er, lässt noch nicht auf eine Verletzung der Begründungspflicht schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage.
4.5
4.5.1 Sodann beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen individuellen Asylgründen (LTTE-Verbindungen; exilplitisches Engagement oder Aufenthalt im Ausland; Kriegs- und Folternarben; Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkriegs, Sozialisierung oder Schulbesuch im Vanni-Gebiet; Gesundheitszustand) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka (aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten; Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage; erhöhte Gefährdung für Risikogruppen; Hochrisikofaktor "Rückkehr aus der Schweiz"; Osteranschläge und Corona-Krise) und dem Hinweis auf den von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 23. Januar 2020 samt entsprechenden Ergänzungen (vgl. Beschwerdeschrift S. 23-40) eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
4.5.2 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass sich das SEM mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers in Sri Lanka und auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka eingehend auseinandergesetzt hat, wobei es insbesondere auch die Präsidentenwahlen vom November 2019 mit deren Folgewirkungen berücksichtigte. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine mangelhafte Erstellung des Sachverhalts. Insbesondere beschlägt auch die Frage, ob die Lageeinschätzung durch das SEM zutreffend ist, die materielle rechtliche Würdigung.
4.6 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
5.
5.1 In der Beschwerde (vgl. S. 40 f.) werden für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge gestellt: Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel (insbesondere zu seinem exilpolitischen Engagement und zu seinen Narben) anzusetzen. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären; andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten anzusetzen, wobei zu berücksichtigen gelte, dass die Abklärungen komplex seien und verschiedene medizinische Teilbereiche (psychologische Abklärungen sowie auch solche betreffend seine Krebserkrankung) beinhalten würden.
5.2 Da der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, ist der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abzulehnen. In Bezug auf die übrigen Anträge ist festzuhalten, dass der durch einen im Asylrecht spezialisierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer zweifellos genügend Zeit hatte, weitere Beweismittel und insbesondere auch ärztliche Berichte einzureichen, was er denn im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch getan hat. Dem Ersuchen um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln, insbesondere von ärztlichen Berichten, ist daher nicht stattzugeben.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
7.
7.1 Die Vorinstanz kam in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
7.1.1 Als nicht glaubhaft erachtete sie zunächst die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE während der Jahre 2006 und 2007. Seine Antworten auf Fragen zu seinen diesbezüglichen Aufgaben, Tätigkeiten und Kenntnissen zu Beginn der Anhörung seien eher kurz ausgefallen. So habe er angegeben, Hilfsarbeiten ausgeführt, jedoch nie an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Auf die Frage nach einem Decknamen habe er erklärt, selbst kein Mitglied gewesen zu sein; seine Kontaktperson habe aber einen Decknamen gehabt. Demgegenüber werde im vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichten Schreiben des Parlamentsmitglieds M._______ festgehalten, der Beschwerdeführer sei ein Ex-LTTE-Kadermitglied. In der Anhörung auf diesen Widerspruch hingewiesen, habe er erklärt, seine Mutter habe M._______ mitgeteilt, er - der Beschwerdeführer - habe Verbindungen zu den LTTE gehabt, was dieser dann so aufgeschrieben habe. Während der Rückübersetzung habe der Beschwerdeführer seine Aussage, bei den LTTE nur Hilfsarbeiter und kein Mitglied gewesen zu sein, dahingehend korrigiert, eine wichtige Person gewesen und der Bewegung als Mitglied beigetreten zu sein; er habe etwa verletzte Personen transportiert, aber nie gekämpft. Im Übrigen hätten Mitglieder am Ende des Krieges keine Decknamen mehr erhalten. Weiter bestätigten die in verschiedener Hinsicht ausweichenden Aussagen die Unklarheiten in Bezug auf die geltenden gemachten LTTE-Verbindungen. So habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, sein Bruder, ein LTTE-Mitglied, sei nach Kriegsende im Flüchtlingslager befragt, gefoltert und anschliessend in ein Rehabilitationszentrum gebracht worden. Er selber sei hingegen im Flüchtlingslager nicht befragt worden beziehungsweise er habe dort angegeben, den LTTE nicht geholfen zu haben. Entsprechenden Nachfragen in der Anhörung sei er ausgewichen. Stattdessen habe er die Fragen auf seinen Bruder bezogen. Auch erstaune es, dass er - obwohl angeblich der Bruder eines wegen seiner LTTE-Mitgliedschaft Gefolterten und selber ebenfalls im besten Kämpferalter - offenbar im Flüchtlingslager, in dem er etwa zehn Monate lang untergebracht gewesen sei, nicht näher befragt worden beziehungsweise unentdeckt geblieben sei.
Des Weiteren stellte das SEM fest, es bestünden nicht nur Zweifel in Bezug auf die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE, sondern auch in Bezug auf die von ihm für die Zeit nach Kriegsende vorgebrachten Ereignisse im Flüchtlingscamp. So habe er angegeben, sich nach Oktober 2009 nach I._______ begeben und dann während vier Jahren in einem (...) in D._______ gearbeitet zu haben. Im Jahr 2013 sei er aufgrund seiner Vergangenheit festgenommen worden. Näher dazu befragt, habe er bemerkt, dass das CID auf ihn aufmerksam geworden sei, weil ihn wohl jemand verraten habe. Er habe indes keine weiterführenden Erklärungen abgeben können, wieso das CID erst vier Jahre nach Kriegsende auf ihn aufmerksam geworden wäre. Ausserdem sei sowohl in den von einem Friedensrichter als auch in den vom Dorfvorsteher beglaubigten Angaben seiner Mutter die Aussage zu finden, der Beschwerdeführer sei von unbekannten bewaffneten Personen beziehungsweise von einer bewaffneten Gruppe angegriffen und verletzt worden, was in Widerspruch zur Behauptung des Beschwerdeführers stehe, er sei sich sicher, damals von CID-Leuten mitgenommen worden zu sein.
Sodann habe der Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung klar zu Protokoll gegeben, zweimal mitgenommen worden zu sein. Das erste Mal im Jahr 2013 auf dem Arbeitsweg, das zweite Mal im November 2015, nachdem er wegen des Todes seines Vaters nach zwei Jahren sein Versteck im Wald verlassen habe und zu seiner Familie zurückgekehrt sei. Auch wenn sich in den eingereichten Dokumenten die Aussage finde, der Beschwerdeführer und seine Familie seien immer wieder von unbekannten bewaffneten Personen gesucht und bedroht worden, so werde doch nur ein einziger Angriff auf seine Person (nämlich derjenige auf dem Arbeitsweg) erwähnt. Der in den Beweismitteln erwähnte, seine Ausreise veranlassende Überfall auf dem Arbeitsweg könne auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, nur bis 2013 in einem (...) in D._______ gearbeitet zu haben und in jenem Jahr auf dem Arbeitsweg angegriffen worden zu sein, in Übereinstimmung gebracht werden. Dies gelte umso mehr, als er auch erklärt habe, der Angriff, bei dem er sich eine schwere (...) zugezogen habe, habe im Jahr 2015 stattgefunden; er habe bereits vom Haus aus Personen auf einem Motorrad gesehen, diesen aber nicht rechtzeitig entkommen können, woraufhin er wieder an den gleichen Ort wie im Jahr 2013 gebracht worden sei. Konkret auf die Festnahmen von 2013 und von 2015 angesprochen, habe er wiederum kurze, ausweichende und sich widersprechende Angaben gemacht, welche er auch auf entsprechenden Vorhalt hin nicht habe klären können.
Auch in Bezug auf die Schilderung der Ereignisse unmittelbar nach der zweiten Festnahme stellte die Vorinstanz Ungereimtheiten fest. So habe der Beschwerdeführer in der BzP zuerst zu Protokoll gegeben, er sei während vier Tagen im Spital bei Bewusstsein gewesen, habe aber nicht sprechen können, um dann bei der Rückübersetzung zu erklären, sieben Tage lang im Spital gewesen zu sein. Demgegenüber habe er in der Anhörung erklärt, dass er, sobald er aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, die Flucht ergriffen habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe er gesagt, nach einer Woche zu sich gekommen zu sein, womit er höchstens die Unstimmigkeit hinsichtlich der Gesamtdauer seines Spitalaufenthaltes habe bereinigen können, nicht aber die Frage, ob er am Tag seines Aufwachens oder vier Tage später geflohen sei. Auch habe er nichts Näheres zu seiner Einlieferung ins Spital sagen können. Selbst wenn (...) nach einer schweren (...) nachvollziehbar seien, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass er oder seine Angehörigen sich im Spital nach den Umständen erkundigt hätten. Ebenso erstaune es, dass er zwar angegeben habe, seine Mutter habe ihm gesagt, er sei nach der Ausreise einige Male gesucht worden und sein Bruder habe fliehen müssen, dass er dann aber keine näheren Angaben zu diesen Besuchen und Bedrohungen habe machen können.
Schliesslich wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe zu seinen Ausreiseplänen sowie zu den Gründen, wieso er bis zur Ausreise noch einige Monate habe abwarten müssen, vergleichsweise ausführliche Angaben gemacht. In diesem Lichte erschienen seine kurzgehaltenen Antworten zu den geltend gemachten Festnahmen im Jahr 2013 und 2015 und damit auch zur angeblichen, seine Ausreise veranlassenden Verfolgung durch das CID, umso erstaunlicher. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer Verletzungen (...) erlitten habe, zumal diese mit ärztlichem Attest belegt seien. Die Ursache für die Verletzungen sei jedoch im Attest nicht eindeutig erkennbar, finde sich doch in den Berichten einerseits die Aussage des Beschwerdeführers, bei Folter während des Krieges verletzt worden zu sein, andererseits werde auch eine (...) in Verbindung beziehungsweise als Folge seiner Verletzungen erwähnt. Demnach werde grundsätzlich nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer möglicherweise in der Vergangenheit tätlich angegriffen und dabei verletzt worden sei. In Anbetracht der obigen Erwägungen sei jedoch von anderen als den von ihm vorgebrachten Umständen auszugehen.
7.1.2 In Bezug auf die in den eingereichten medizinischen Unterlagen enthaltenen Angaben, der Beschwerdeführer sei von bewaffneten Unbekannten verletzt worden, befand das SEM, der sri-lankische Staat gelte grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig, so dass Übergriffe von Drittpersonen gemeldet werden könnten und von den Behörden geahndet würden, wobei es aber auch in Sri Lanka nicht im Möglichkeitsbereich der Behörden liege, gegen unbekannte Personen vorzugehen.
Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, LTTE-Mitglied gewesen und vor seiner Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden zu sein. Er habe nach Kriegsende noch sechs Jahre und elf Monate lang in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschaftswahl im November 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten gingen Befürchtungen von mehr Einschüchterungen von Minderheiten einerseits und Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen sowie weiteren regierungskritischen Personen andererseits einher. Tatsächlich habe die Überwachung der Zivilbevölkerung seit den Terroranschlägen an Ostern 2019 und nochmals nach der Präsidentschaftswahl zugenommen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Voraussetzung einer Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Der Beschwerdeführer habe weder die Präsidentschaftswahl beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher kein begründeter Anlass.
7.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 43 ff.), die Erwägungen des SEM seien widersprüchlich und ergäben zum Teil "schlicht keinen Sinn". Dem Umstand, dass er aufgrund seiner (...), der (...) und der entsprechenden Medikation "massive (...)" habe, sei in der Anhörung "in keiner Art und Weise Rechnung getragen" worden. So seien ihm beispielsweise lediglich acht Fragen zu seinem LTTE-Engagement gestellt worden. Aufgrund seiner (...), seiner (...) und den verabreichten Medikamenten sei er denn auch nicht in der Lage gewesen, den Sachverhalt "stringent und inhaltsvoll wiederzugeben". Er habe sich - obwohl kein formelles Mitglied - stets als LTTE-Mitglied verstanden. Was den Vorwurf eines ausweichenden Antwortverhaltens (hinsichtlich der Frage, inwieweit er im Camp befragt worden sei) betreffe, so sei es möglich, dass er die Frage nicht richtig verstanden habe; im Übrigen habe der Sachbearbeiter auch nicht weiter nachgefragt. Ferner habe das SEM "absolut unzulässig" Widersprüche zwischen seinen Aussagen und einem bloss auf Hörensagen beruhenden Schreiben einer Drittperson konstruiert. Solchen Bestätigungsschreiben komme im Asylverfahren kein oder kaum ein Beweiswert zu. Was die festgestellte Ungereimtheit in Bezug auf den Zeitpunkt seiner Freilassung im Jahr 2013 betreffe, so sei es möglich, dass er dies in der BzP verwechselt habe oder dass es Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben habe. Auch in diesem Punkt sei seitens des Sachbearbeiters kaum nachgefragt worden und seinen gesundheitlichen Beschwerden nicht Rechnung getragen worden. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle sehr wohl auch mehrere Risikofaktoren, wobei seine Verbindungen zu den LTTE und sein exilpolitisches Engagement als starke Faktoren zu werten seien.
7.3 In seiner Vernehmlassung nimmt das SEM eingehend zu den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift Stellung und führt insbesondere aus, aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass sich der Beschwerdeführer frei habe äussern können. Auch bestünden keine Hinweise, dass er sich unsicher oder unwohl gefühlt hätte. Es sei daher von Rahmenbedingungen auszugehen, die es ihm ermöglicht hätten, effektiv erlebte Geschehnisse hinreichend zu begründen und allfällige Gedächtnislücken sowie Unsicherheiten zumindest anzusprechen und offenzulegen. In der BzP habe er keinerlei seinen mentalen Gesundheitszustand betreffende Hinweise gemacht, sondern auf die Frage nach seiner gesundheitlichen Verfassung nur von (...) und einem (...) gesprochen. Erlittene (...) habe er im späteren Verlauf der BzP zwar erwähnt, ohne aber deswegen aktuelle Beschwerden geltend zu machen. In der Anhörung habe er angegeben, Probleme (...) zu haben und Medikamente einzunehmen, doch sei auch aus diesem Protokoll nicht ersichtlich, dass es ihm aufgrund dieser Umstände nicht möglich gewesen wäre, seine Asylvorbringen chronologisch, detailliert und vollständig darzulegen. Die Annahme, dass der Beschwerdeführer trotz der im Gutachten des (...) vom 1. Oktober 2020 angegebenen Diagnosen seine Asylvorbringen vollständig und ohne Einschränkungen habe darlegen können, werde dadurch bestätigt, dass er anlässlich der Rückübersetzung der in der BzP und der Anhörung erstellten Protokolle Fehler, welche bei der Übersetzung während der Gespräche entstanden seien, bemerkt und korrigiert, und auch ergänzende Anmerkungen angebracht habe. Im Übrigen zeige die Erfahrung, dass auch eine Person mit (...) einer Anhörungssituation gewachsen sein und widerspruchsfrei über das Erlebte sprechen könne. Ausserdem vermöge eine Diagnose im Bereich (...) zwar Symptome einer psychischen Störung beziehungsweise einer (...) zu belegen, nicht notwendigerweise aber auch deren Ursache.
Die Vorinstanz hält weiter - und mit detaillierten Ausführungen - an ihrer Einschätzung der Vorbringen des Beschwerdeführers fest und weist gleichzeitig darauf hin, aus den Darlegungen in der Beschwerdeschrift und den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich weitere Ungereimtheiten. So bezeichne etwa ein angeblicher LTTE-Weggefährte in seinem Schreiben vom 30. Juni 2020 den Beschwerdeführer klar - und unter Nennung eines Decknamens und einer LTTE-Identitätsnummer - als Mitglied der Organisation. Sodann sei am 19. August 2020 erstmals eine Kopie einer Spitalbestätigung eingereicht worden, welche eine weitere, von den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers abweichende Version der Aufenthaltsdauer im Spital darlege. Fragwürdig erscheine die für Frühjahr 2013 geltend gemachte Haft und das nachfolgende zweijährige Untertauchen auch angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich gemäss seinen Aussagen im September oder Oktober 2013 einen zehn Jahre gültigen Pass habe ausstellen lassen, zumal keinerlei Hinweise bestünden, dass der damalige Passerhalt nicht legal erfolgt wäre oder es sich nicht um einen legalen Pass gehandelt hätte. Dies sei umso erstaunlicher, als der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt habe, zwischen März 2013 und November 2015 im Wald geblieben zu sein und sich aus Angst, dass ihn jemand hören könnte, nur nachts zu Verwandten und Freunden begeben habe, um Essen zu holen. Auch bezüglich seiner illegalen Ausreise gebe es deutliche Fragezeichen, habe er doch weder gewusst, mit welchen Dokumenten er Sri Lanka verlassen habe, noch auch nur ein einziges Land, durch welches er auf dem Weg in die Schweiz gereist sei, benennen können. Aufgrund all dieser Ungereimtheiten könnten seine Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden und es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Dabei seien auch die Verwandtschaft zu seinem Bruder und die Narben von früheren Verletzungen, welche auf Beschwerdeebene als Risikofaktoren bei einer Rückkehr aufgeführt würden, keine genügenden Argumente. Hätten die damals schon bestehenden Narben an den Beinen und die Verwandtschaft zu seinem in Verbindung mit den LTTE stehenden Bruder tatsächlich einen Verdacht auf ihn gelenkt, wären beim Beschwerdeführer während der Zeit im Flüchtlingscamp weitergehende Untersuchungen und Befragungen erfolgt, was indes gemäss seinen Angaben nicht der Fall gewesen sei.
Schliesslich nimmt das SEM auch zum vorgebrachten und mittels Einreichung eines Bildes von einem tamilischen Gedenktag im Jahre 2018 in N._______ (in der Beschwerdeschrift in der Schweiz verortet) dokumentierten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz Stellung und führt aus, es sei nicht ersichtlich, dass die heimatlichen Behörden ihn aufgrund einer derart marginalen Aktivität verfolgen sollte oder dass dadurch sein Risikoprofil gesteigert wäre. Ausserdem sei der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Bild nicht wirklich erkennbar, weshalb dieses sowieso keine Beweiskraft für seine tatsächliche Teilnahme an dieser Feierlichkeit entwickle. Im Übrigen wäre er mit seiner Teilnahme an diesem Gedenktag nicht aus der grossen Masse hervorgetreten, womit er auch bei einer allfälligen Identifizierung nicht als Gefahr für den Staat wahrgenommen würde.
7.4 In seiner Replik (vgl. S. 2 ff.) rügt der Beschwerdeführer erneut, das SEM habe seinen Gesundheitszustand weder in der Anhörung vom 28. März 2018 noch bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Dies, obwohl bereits zum Zeitpunkt der Anhörung der ärztliche Bericht des (...) vorgelegen habe. Es sei allgemein bekannt, dass einerseits Menschen mit gravierender (...) unter Vergesslichkeit, Erinnerungslücken und unter Verwischung von Ereignissen litten, und andererseits eine kriegs- und folterbedingte (...) die Fähigkeiten der Betroffenen zu widerspruchsfreier und chronologisch korrekter Wiedergabe einer Geschichte beeinträchtigten. Anstatt die "klar ersichtlichen Fehlleistungen bei der Anhörung" einzugestehen, versuche das SEM in der Vernehmlassung diese Fehlleistungen mittels "unqualifizierter und fehlerhafter Äusserungen wegzudiskutieren". Das SEM dürfe sich "nicht beliebig über medizinische Schlussfolgerungen von Sachverständigen hinwegsetzen". So bestimme Art. 60 Abs. 2

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 60 - 1 Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. |
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1 | Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen. |
2 | Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar. |
Schliesslich wird auf das Urteil BVGer D-98/2019 vom 27. Oktober 2022 verwiesen, wonach die Verneinung von Vorfluchtgründen noch nicht ausschliesse, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter habe beziehungsweise Personen mit einer vergangenen Verbindung zu den LTTE trotz Rehabilitierung weiterhin überwacht, kontrolliert oder gar erneut verhaftet würden. Somit werde aufgrund veränderter Bedingungen eine früher verneinte Flüchtlingseigenschaft bejaht. Wie der Fall des im eingereichten Artikel aus dem Magazin "Republik" beschriebenen sri-lankischen Staatsangehörigen zeige, bestünden keine Anhaltspunkte, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer erneuten Verfolgung konfrontiert wäre, zumal er aufgrund seiner gesundheitlichen Störung auch eine "asylrelevante subjektiv erhöhte Verfolgungsempfindlichkeit" aufweise.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat.
8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer erwähnte zwar bereits anlässlich der BzP, (...) verletzt worden zu sein (vgl. SEM-Akte A4 Ziff. 7.02), doch gab er auf die Frage nach allenfalls für sein Asylverfahren massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen lediglich an, unter (...) und einem (...) zu leiden (vgl. A4 Ziff. 8.02). In der Anhörung wiederholte er (...) sowie "(...)" und machte neu (...) geltend (vgl. A13 Antworten zu F52-F59). Im bei der Anhörung bereits vorliegenden Bericht des (...) vom 20. Februar 2018 wurde eine (...) nach (...) sowie ein (...) diagnostiziert. Diese ärztlichen Diagnosen, welche im Übrigen nicht in einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gemäss Art. 57 ff

SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 57 - 1 Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
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1 | Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen. |
2 | Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. |
Das SEM führt in seiner Vernehmlassung (vgl. S. 3) zutreffend aus, die von Fachpersonen diagnostizierten Krankheiten würden nicht angezweifelt, doch stelle eine Diagnose im Bereich (...) für sich allein noch keinen Beweis für ein behauptetes, allenfalls (...) Vorkommnis dar; das behandelnde ärztliche Personal stütze sich gemäss seiner Rolle in der Regel auf die Aussagen der gesuchstellenden Person, während es die Aufgabe der Asylbehörden sei, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen vorzunehmen.
Vorliegend machen die vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung gemachten und protokollierten Aussagen - entgegen der in der Beschwerdeschrift und der Replik vertretenen Auffassung, aber in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den eingehenden Darlegungen der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung S. 2 f.) - nicht den Eindruck, dass die diagnostizierten und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen unklarer Herkunft einen derart gewichtigen Einfluss auf sein Aussageverhalten gehabt hätten, dass sich damit die meisten der festgestellten Unstimmigkeiten erklären liessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer Fragen zu seinen Personalien und denjenigen seiner Familienangehörigen sowie zu seinem Lebenslauf, aber auch - wie ebenfalls in der angefochtenen Verfügung bemerkt wurde - zu seinen Verletzungen und zu seinen konkreten Ausreisemassnahmen sehr wohl ausführlich und stimmig beantworten konnte.
8.2.2 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es der von der Vorin-stanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen umfangreichen Auflistung von Widersprüchen und Ungereimtheiten etwas an Übersicht fehlt und einzelnen der aufgelisteten Punkte unangemessen viel Gewicht beigemessen wurde. Dies betrifft etwa die Vorwürfe der widersprüchlichen Angaben zur Haftdauer im Jahr 2013 oder der zu wenig konkreten Schilderung des Raums, in welchem der Beschwerdeführer inhaftiert gewesen sein soll. Diese Tatsache vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch auf die Anmerkungen in der Vernehmlassung sowie auf die entsprechenden Zusammenfassungen unter E. 7.1 und E. 7.3 verwiesen werden. Dabei fallen die Ungereimtheiten bezüglich der Verbindungen zu den LTTE sowie bezüglich der Anzahl und der Umstände der Festnahmen besonders ins Gewicht. Was die Bemerkung, die auf den Aussagen seiner Mutter beruhenden Dokumente seien Bestätigungsschreiben, denen kaum Beweiswert zukomme, weshalb sie auch nicht zur Feststellung von Widersprüchen dienen könnten, betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese Unterlagen selber als Belege für seine Aussagen zu den Akten gegeben hatte, weshalb die Asylbehörden diese sehr wohl zur Feststellung des Sachverhalts und damit auch zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen heranziehen und würdigen müssen (Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.
8.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa beziehungsweise der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 und den neusten Entwicklungen ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.
8.3.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unterstellen würden, eine enge Verbindung zu den LTTE im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu haben oder am Wiederaufbau der LTTE interessiert zu sein. Daran vermögen auch allfällige Kontakte in der Schweiz zu tamilischen Gruppierungen und vereinzelte exilpolitische Tätigkeiten nichts zu ändern. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden noch keine solchen Tätigkeiten vorgebracht. In der Eingabe vom 19. August 2020 wird einzig geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe am 27. November 2018 in
"N._______" am "Maaveerar Nal"-Gedenktag teilgenommen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Veranstaltung im Ausland (die "Maaveerar Nal"-Feierlichkeiten haben indes im Jahr 2018 in England in O._______ und P._______, diejenigen in der Schweiz in Q._______ stattgefunden) zumindest erstaunen würde, so können dem eingereichten Foto auch keine Hinweise entnommen werden, dass dieser - sofern es sich überhaupt um ihn handelt, was nicht eindeutig erkennbar ist - anlässlich dieses Gedenkanlasses eine andere Position als die eines Mitläufers eingenommen hätte. Eine Tätigkeit wie die blosse Teilnahme an einer Gedenkveranstaltung erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
Auch der Umstand, dass offenbar einer seiner Brüder seit dem Jahr 2010 als Flüchtling in Frankreich lebt, und die schwach risikobegründenden Faktoren des Vorhandenseins von Narben (...) und (...) in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und fehlender gültiger Reisepapiere lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
An dieser Einschätzung vermögen weder die auf Beschwerdeebene eingereichten, auf einer CD-ROM abgespeicherten Dokumente, Berichte und Länderinformationen, die im Wesentlichen die allgemeine politische Lage in Sri Lanka betreffen, noch die Hinweise auf den eingereichten Artikel aus dem Magazin "Republik" (samt zugrunde liegendem BVGer-Urteil) etwas zu ändern, zumal sie keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen und ein solcher auch nicht hinreichend dargelegt wurde.
8.3.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
8.3.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
9.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
10.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen.
10.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
10.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
10.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 13.2).
10.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1281/2020 vom 30. Januar 2023 E. 9.3.1 oder BVGer D-390/2020 vom 5. Januar 2023 E. 11.3.2 f.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
10.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt D._______, hat seine Kindheit und Jugend im Distrikt F._______ verbracht und ab 2009 bis zu seiner Ausreise wieder im Distrikt D._______ gelebt. Er ist ledig, kinderlos und verfügt über eine gut (...)jährige Schulbildung sowie über Berufserfahrung (...), (...) und (...) (letzteres seit März 2017 in der Schweiz). Gemäss seinen Angaben wohnen verschiedene nahe Angehörige (insbesondere seine Mutter und drei Geschwister) nach wie vor in seiner Herkunftsregion. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird, zumal zwei weitere Brüder in Frankreich wohnhaft sein sollen und davon auszugehen ist, dass diese ihn im Notfall auch finanziell unterstützen könnten.
10.3.5
10.3.5.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss Bericht des (...) vom 5. August 2016 leidet der Beschwerdeführer an (...), und vom 8. bis 9. September 2016 wurde in demselben Spital ein (...) entfernt. In einem weiteren Bericht des (...) vom 20. Februar 2018 wurden eine (...) nach (...) sowie (...) diagnostiziert; zwei (...) hätten sich ereignet, nachdem der Beschwerdeführer die ihm schon in Sri Lanka verschriebenen, vermutlich (...) Medikamente selbständig abgesetzt habe; zur Behandlung wurde ihm nunmehr "(...)" verschrieben. Verlaufskontrollen ergaben einen "(...) Verlauf seit Februar 2018" mit "unveränderter Fortführung der (...) Medikation" (Sprechstundenbericht [...] vom 13. Februar 2020). Das "(...)" bestätigt in einem Bericht vom 30. April 2020 die Weiterführung der bisherigen Therapie gegen (...). Die seit 2013 bekannte (...) sei intermittierend medikamentös mit "(...)" behandelt worden; aktuell sei er (...) sehr gut eingestellt. Im Jahr 2016 sei zudem ein (...) (auch als [...] oder [...], und vom Beschwerdeführer selber als "[...]" bezeichnet) entfernt worden; die Behandlung sei abgeschlossen und folgenlos. Die (...) zeige sich beim Beschwerdeführer in Form von (...) und (...); zur Behandlung erhalte er "(...)" sowie "(...)" und "(...)" gegen die somatischen Beschwerden ([...]). Auf Beschwerdeebene wurde seitens des Rechtsvertreters ein weiterer, am 1. Oktober 2020 erstellter und als Gutachten bezeichneter Bericht des (...) des (...) eingereicht. Dabei handelt es sich - nebst einer ausführlichen Anamnese zu seinen persönlichen Verhältnissen und einer Prognose - im Wesentlichen um eine Zusammenstellung der sich bereits bei den Akten befindenden Berichte, in welchen eine (...), eine (...) sowie (...) diagnostiziert worden war. Gemäss diesem Bericht ist der Beschwerdeführer seit Therapiebeginn im Februar 2018 unter der für ihn gut verträglichen (...) Therapie mit "(...)" (Anmerkung des Gerichts: identischer Wirkstoff wie "[...]") anfallsfrei. Mit Ausnahme eines ihm gegen die ein- bis zweimal monatlich auftretenden Kopfschmerzen verschriebenen (...) bedarf der Beschwerdeführer keiner weiteren Medikamente oder Therapien.
10.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal diese Beschwerden keiner stationären Behandlung bedürfen, seit der regelmässigen Einnahme des verschriebenen Medikaments kein (...) mehr aufgetreten ist und im Bericht des (...) vom 1. Oktober 2020 (vgl. S. 11) auch festgehalten wurde, unter Beibehaltung der bisherigen Medikation sei von einer günstigen Prognose auszugehen.
Das vom Beschwerdeführer benötigte Medikament "(...)" beziehungsweise "(...)"(auch unter den Namen "[...]", "[...]", "[...]" und "[...]" im Handel) findet sich nicht auf der von der sri-lankischen Botschaft in Paris publizierten Liste der fehlenden beziehungsweise dringend benötigten Medikamente (https://www.srilankaembassy.fr/en/page/829-list-urgently-required-medicines-medical equipment-sri-lanka-05052022; zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Vielmehr sind sowohl "(...)" als auch das offenbar in Indien hergestellte Generikum "(...)" nicht nur in Sri Lanka zugelassen, sondern dort auch über die Online-Apotheke "Mycare" erhältlich und aktuell verfügbar ([...]; beide zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass gemäss den Erkenntnissen des Gerichts Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka bestehen (vgl. https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433/; zuletzt abgerufen am 14. März 2023). Für den Fall, dass das benötigte (...) Medikament im Zeitpunkt der Ausreise kurzfristig doch nicht verfügbar sein sollte, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich vor seiner Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
|
1 | Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen: |
a | vollständige oder teilweise Finanzierung von Rückkehrberatungsstellen; |
b | vollständige oder teilweise Finanzierung von Projekten in der Schweiz zur Erhaltung der Rückkehrfähigkeit; |
c | vollständige oder teilweise Finanzierung von Programmen im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zur Erleichterung und Durchführung der Rückkehr, der Rückführung und der Reintegration (Programme im Ausland); |
d | finanzielle Unterstützung im Einzelfall zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat. |
2 | Programme im Ausland können auch das Ziel verfolgen, einen Beitrag zur Prävention irregulärer Migration zu leisten. Programme zur Prävention irregulärer Migration sind solche, die kurzfristig zur Minderung des Risikos einer Primär- oder Sekundärmigration in die Schweiz beitragen. |
3 | Der Bund kann bei der Umsetzung der Rückkehrhilfe mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten und eine Koordinationsstelle einrichten. |
4 | Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Ausrichtung und Abrechnung der Beiträge. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 75 Medizinische Rückkehrhilfe - 1 Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
|
1 | Ist eine medizinische Behandlung im Ausland unerlässlich, so kann das SEM Beiträge zu deren Durchführung leisten. Die Dauer der medizinischen Hilfe ist auf maximal sechs Monate befristet. |
2 | Bei medizinisch unerlässlichen Behandlungen kann die Behandlungsdauer verlängert werden, wenn eine endgültige Heilung erreicht werden kann. Hilfeleistungen auf unbestimmte Zeit sind jedoch ausgeschlossen. |
3 | Individuelle Rückkehrhilfe kann auch in Form von Medikamenten oder der Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. |
10.3.5.3 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass seit Oktober 2020, mithin seit fast zweieinhalb Jahren, kein weiteres ärztliches Zeugnis eingereicht und auch in der Replik vom 14. November 2022 zur aktuellen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nicht Stellung genommen wurde. Ausserdem arbeitet der Beschwerdeführer nach wie vor als (...), und aus dem Umstand, dass er aufgrund der (...) und der dagegen eingenommenen Medikation nicht Auto fahren darf und Arbeit an Maschinen sowie Risikosportarten meiden sollte, ergeben sich ebenfalls keine Hinweise auf eine medizinische Notlage.
10.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
|
1 | Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
a | ihre Identität offen legen; |
b | Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben; |
c | bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen; |
d | allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen; |
e | bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken; |
f | sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a); |
g | dem SEM ihre elektronischen Datenträger vorübergehend aushändigen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden kann; die Bearbeitung der Personendaten aus elektronischen Datenträgern richtet sich nach Artikel 8a. |
2 | Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein. |
3 | Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen. |
3bis | Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195121.22 |
4 | ...23 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
|
a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
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a | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB254 angeordnet wurde; |
b | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder |
c | die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat. |
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
|
1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
|
a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Kathrin Mangold Horni
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