Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-390/2020
Urteil vom 21. Februar 2023
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Besetzung Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...], und
Parteien
E._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Umgebung der Stadt al-Malikiya (arabisch; kurdisch: Dêrik; Provinz al-Hasakah), wobei sie vor ihrer Ausreise aus Syrien hauptsächlich im Grossraum der Stadt Damaskus lebten. Gestützt auf einen Beschluss des Bundesrates vom 4. September 2013 betreffend die erleichterte Erteilung von Besuchervisa für syrische Familiengehörige von unter anderem in der Schweiz eingebürgerten Personen wurden ihnen durch die schweizerische Vertretung in Istanbul entsprechende Visa ausgestellt, worauf sie am 20. Februar 2014 in die Schweiz einreisten.
B.
Mit Verfügung vom 7. März 2014 ordnete das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung deren vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Schreiben an das SEM vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung des Asyls. In der Folge wurden sie durch das Staatssekretariat am 24. Juli 2018 jeweils zur Person befragt und am 28. November 2018 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) wurde zudem am 3. Dezember 2019 ergänzend angehört.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörungen im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 1999 und März 2012 im Grossraum der Stadt Damaskus gelebt und gearbeitet. Zunächst habe er in Damaskus während zweieinhalb Jahren seinen obligatorischen Dienst in der syrischen Armee abgeleistet. Während des Militärdiensts sei er zwanzig Tage lang inhaftiert und misshandelt worden, weil er einmal Kurdisch gesprochen habe, was verboten gewesen sei. Nach dem Militärdienst habe er in der Gastronomie gearbeitet, zuletzt als Manager eines Restaurants in der Stadt F._______ bei Damaskus. Nach dem Ausbruch des Konflikts in Syrien habe er im Jahr 2012 dreimal an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen, wobei er andere Personen dazu bewogen habe, ebenfalls teilzunehmen. Später habe er vernommen, dass er dabei von Informanten der syrischen Sicherheitsbehörden photographiert worden sei.
Sein Bruder G._______ habe im damaligen Zeitraum den Militärdienst in der syrischen Armee abgeleistet, wobei er in der Sicherheitsabteilung tätig gewesen sei und bei Hausdurchsuchungen sowie der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Wäre G._______ bei der Armee geblieben, hätte er Menschen töten müssen oder wäre selbst getötet worden, und seine Familie habe deswegen in ständiger Angst gelebt. Unter den Kunden des Restaurants des Beschwerdeführers seien viele Offiziere der syrischen Armee gewesen, unter ihnen solche, die der Republikanischen Garde angehört hätten. Durch diese Beziehungen sei es ihm gelungen, G._______ zur Flucht ins Ausland zu verhelfen. Mit der Begründung, sie wollten ihren erkrankten Vater besuchen, habe er durch diese Offiziere für G._______ im März 2012 einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst erlangen können. In der Folge sei er mit seiner Ehefrau, den beiden älteren Kindern und G._______ von Damaskus nach al-Malikiya gereist. Ihnen habe sich ausserdem ein Neffe der Beschwerdeführerin (Ehefrau) namens H._______ angeschlossen, der auch im syrischen Militärdienst gewesen sei und durch Zahlung von Bestechungsgeld ebenfalls zu einem Urlaub gekommen sei.
Einen Tag nach der Ankunft aus Damaskus in al-Malikiya sei der Beschwerdeführer mit G._______ und H._______ in die Türkei ausgereist. Weil seine Ehefrau eine schwierige Schwangerschaft gehabt habe, sei sie zunächst mit den beiden älteren Kindern noch in Syrien geblieben, jedoch acht Monate später, nach der Geburt des dritten Kindes, ebenfalls in die Türkei ausgereist.
Wegen der Flucht seines Bruders hätten die syrischen Behörden gegen ihn, den Beschwerdeführer, ein Verfahren eröffnet. Vier Monate nach seiner Ausreise aus Syrien sei gegen ihn ein Suchbefehl ausgestellt worden, und in seiner Wohnung in Damaskus sei nach ihm und seinem Bruder gesucht worden. Ein weiterer Grund für seine Ausreise aus Syrien sei gewesen, dass er ungefähr zwei Wochen vorher zum Reservedienst in der syrischen Armee aufgeboten worden sei. Dies habe sich, nachdem er bereits im Ausland gewesen sei, noch zweimal wiederholt, zuletzt am 18. Juli 2018.
Seit der Einreise in die Schweiz habe er gelegentlich an Versammlungen syrisch-kurdischer Gruppierungen teilgenommen.
Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem sein Dienstbüchlein der syrischen Armee, die Kopie einer Aufforderung der syrischen Miliärbehörden sowie verschiedene Photographien zu den Akten des Asylverfahrens.
D.b Die Beschwerdeführerin (Ehefrau) gab im Rahmen ihrer Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, in Damaskus sei sie mit ihrer Familie ständigen Gefahren ausgesetzt gewesen. Flugzeuge hätten Bomben abgeworfen, man habe dauernd Explosionen gehört, und die Kinder hätten in Furcht gelebt. Sie selbst habe auch Angst um ihren Ehemann gehabt, der jeweils nachts gearbeitet habe. Ihr Schwager G._______ sowie ein Neffe namens H._______ hätten sich im syrischen Militärdienst befunden, dabei aber Probleme gehabt, weil sie nicht auf Leute hätten schiessen wollen. Nachdem es beiden geglückt sei, Urlaub zu erhalten, seien sie alle zusammen nach al-Malikiya gereist. Ihr Ehemann, G._______ und ihr Neffe seien vor dem Ablauf dieses Urlaubs aus Syrien ausgereist. Sie selbst sei mit den beiden älteren Kindern noch bei einem Freund ihres Ehemannes in al-Malikiya geblieben, weil sie wegen ihrer Schwangerschaft nicht weiter habe reisen können. Nachdem sie sich von der Geburt ihres jüngsten Kindes erholt gehabt habe, sei sie mit den drei Kindern im November 2012 ebenfalls ausgereist. Weil ihr Ehemann G._______ und H._______ aus dem Militärdienst geschmuggelt habe, was vom syrischen Regime als schwere Straftat erachtet werde, seien sie alle in grosser Gefahr gewesen. Ihr Ehemann habe in Syrien ausserdem an Protestaktionen teilgenommen und sei dabei photographiert worden, was ihn ebenfalls in Gefahr gebracht habe, festgenommen zu werden.
E.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (Datum der Eröffnung: 18. Dezember 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 27. Dezember 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 6. Januar 2020.
G.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 17. Januar 2020 fochten die Beschwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.
I.
Mit Vernehmlassung vom 4. März 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2020 wurde den Beschwerdeführenden in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM das Replikrecht erteilt.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden ihre Replik ein.
L.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2020 wiesen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 19. November 2020 betreffend Syrien hin (recte: ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH]).
M.
Mit Zustimmung des SEM vom 21. Januar 2022 wurden den beiden Kindern C._______ und D._______ gestützt auf Art. 14 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
|
1 | Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. |
2 | Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:37 |
a | die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält; |
b | der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war; |
c | wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und |
d | keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200539 (AIG)40 vorliegen. |
3 | Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich. |
4 | Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. |
5 | Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos. |
6 | Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden. |
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
|
1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG375 verbessert werden. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Feststellung des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, sowie die Ablehnung der Asylgesuche. Auf diese Punkte beschränkte sich bereits die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2019, nachdem die vom SEM mit Verfügung vom 7. März 2014 angeordnete Wegweisung der Beschwerdeführenden sowie deren wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme unangefochten in Rechtskraft getreten und seither rechtsgültig geblieben waren.
4.
Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei durch die Vor-instanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
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1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
6.
6.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Zum einen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er zum aktiven Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden sei. Zum anderen sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden gesucht worden sei, weil er an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und seinem Bruder G._______ zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst verholfen habe. Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers zum Suchbefehl, zur Hausdurchsuchung sowie zur Beihilfe zur Desertion des Bruders vage und oberflächlich geblieben. Unabhängig davon seien schliesslich auch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer wegen der Desertion seines Bruders und der anschliessend gemeinsam erfolgten illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu befürchten hätte. Nicht der Beschwerdeführer selber sei aus dem syrischen Militärdienst desertiert, sondern der Bruder, und aus diesem Umstand lasse sich keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung ableiten.
6.2 Mit der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Das Argument der Vorinstanz, wonach die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht ausreichend detailliert ausgefallen seien, sei bedeutungslos angesichts des Umstands, dass die fluchtauslösenden Ereignisse zum betreffenden Zeitpunkt bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten. Gewisse dieser Ereignisse hätten sich zudem ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers abgespielt, der nur durch Drittpersonen davon erfahren habe. Entgegen der Behauptung des SEM habe der Beschwerdeführer alle wesentlichen Ereignisse, bezüglich derer von ihm überhaupt ausführliche Aussagen erwartet werden könnten, in detaillierter Weise geschildert. Dies gelte insbesondere für die Umstände der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee. Der Beschwerdeführer stamme - wie auch seine Ehefrau - aus einer politisch aktiven kurdischen Familie. Über die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe (Verweigerung des Reservediensts in der staatlichen syrischen Armee, Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen, Beihilfe zur Desertion des Bruders) hinaus komme somit als zusätzliches Gefährdungselement hinzu, dass er als Kurde von den syrischen Behörden beschuldigt werde, aus politisch-ethnischen Gründen der Einberufung in den militärischen Reservedienst nicht Folge leisten zu wollen. Schliesslich drohe den Beschwerdeführenden, da sie aus politisch aktiven Familien stammen würden, von denen zahlreiche Mitglieder in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien, im Falle einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung.
6.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe ist in erster Linie auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerdeführer sei in Syrien von Verfolgungsmassnahmen bedroht, weil er seinem Bruder G._______ zur Desertion aus dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee verholfen habe.
6.3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Desertion des Bruders - wie auch eines Neffen der Beschwerdeführerin - aus der syrischen Armee durch die Vorinstanz nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird.
6.3.2 Jedoch erachtet es das SEM als unglaubhaft, der Beschwerdeführer habe seinem Bruder bei der Desertion die geltend gemachte Unterstützung geleistet und sei - unter anderem - deswegen von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden. Dies wird durch die Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, die Aussagen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Suche nach seiner Person durch die syrischen Behörden seien unsubstantiiert ausgefallen. So seien seine Angaben zur Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdeführenden in Damaskus vage geblieben. Daraus werde nicht ersichtlich, wie ein Freund und eine Tante, die ihm von der Durchsuchung berichtet hätten, zur Kenntnis gelangt seien, dass es sich um eine Hausdurchsuchung durch die syrischen Behörden aus den genannten Gründen gehandelt habe. Auch zum geltend gemachten Suchbefehl der syrischen Behörden betreffend seine Person habe der Beschwerdeführer vage und widersprüchliche Angaben gemacht. So sei nicht nachvollziehbar, wie die Angehörigen seiner Familie, die sich im Irak aufhalten würden, dort von einem solchen Suchbefehl hätten erfahren können. Des Weiteren seien auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, unklar geblieben. Im Verlauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schematische Angaben gemacht.
6.3.3 Die Einschätzung, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers Unstimmigkeiten aufweisen, ist teilweise als berechtigt einzustufen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf seine Angabe, es sei gegen ihn vier Monate nach seiner im März 2012 erfolgten Ausreise aus Syrien ein Suchbefehl ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der durchgeführten Anhörungen nicht nachvollziehbar zu erklären, wie er beziehungsweise seine im Irak sich aufhaltenden Familienangehörigen von diesem Suchbefehl Kenntnis erlangten. Auch wird aus seinen Angaben bei den Anhörungen nicht klar, in welchem Verhältnis dieser Suchbefehl, der wegen seiner Teilnahmen an Demonstrationen sowie seiner Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ erfolgt sei, zu den Aufgeboten zum Reservedienst in der syrischen Armee stehen soll, welche er mehrfach erhalten habe. Diesbezüglich erscheint im Einzelnen fraglich, welche Aussagen des Beschwerdeführers sich auf den erwähnten Suchbefehl beziehen und welche auf eine allfällige Suche der syrischen Behörden nach seiner Person wegen nicht befolgter Aufgebote zum militärischen Reservedienst. Auch auf mehrfache Nachfragen hin (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 8 f.) vermochte er die entsprechenden Unstimmigkeiten nicht aufzulösen.
6.3.4 Allerdings ist aus diesen Unklarheiten hinsichtlich des fraglichen Suchbefehls nicht ohne weiteres darauf zu schliessen, dass die Beihilfe des Beschwerdeführers zur Desertion seines Bruders G._______ als solche als unglaubhaft zu erachten wäre.
Abgesehen vom Hinweis auf die Unstimmigkeiten betreffend den Suchbefehl argumentierte das SEM, die Angaben des Beschwerdeführers zur Durchsuchung seiner Wohnung in Damaskus seien vage geblieben. Diesbezüglich ist der Einwendung in der Beschwerdeschrift zuzustimmen, wonach der Beschwerdeführer diese Durchsuchung gar nicht selbst erlebt habe, sondern durch einen Freund und eine Tante auf telephonischem Weg davon in Kenntnis gesetzt worden sei. Dabei legte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen in durchaus nachvollziehbarer Weise dar, wie ein Freund namens I._______ und die fragliche Tante, die im betreffenden Stadtviertel lebe, ihm am Telephon von einer Razzia in seiner Wohnung berichtet hätten (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 12; Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 4 f.). Die beiden Kontaktpersonen hätten dabei wegen der Überwachung der Telephonverbindungen nicht offen sprechen können, ihm jedoch durch die Verwendung von geläufigen Redewendungen (wie "wenn er aufgegriffen werde, würden sie ihn ins Haus seiner Tante bringen", was gemäss dem Übersetzer der Anhörung bedeute, in ein Gefängnis gebracht zu werden) zu verstehen gegeben, was gemeint sei.
Weiter stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, auch die Umstände, wie der Beschwerdeführer seinem Bruder G._______ zur Desertion verholfen habe, seien unklar geblieben. Im Verlauf seiner Anhörungen habe er dazu durchgehend knappe und schematische Angaben gemacht. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Wie den Protokollen der durchgeführten Anhörungen zu entnehmen ist, machte der Beschwerdeführer dazu, wie er seinem Bruder zur Desertion verholfen habe, durchaus ausführliche und präzise Angaben. So führte er aus, er habe Offizieren, welche Kunden seines Restaurants gewesen seien, gesagt, dass sein Vater krank sei und er deswegen für seinen Bruder einen Urlaub brauche. Am folgenden Tag hätten sie ein Papier mitgebracht, welches von ihnen gestempelt gewesen sei. Sie hätten ihm gesagt, dass er es seinem Bruder geben solle, der es wiederum seinem Offizier abgeben müsse, und so werde sein Bruder einen Urlaub erhalten. Daran, ob G._______ einen oder zwei Tage später aus dem Militärdienst gekommen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Dieser habe aber den Urlaub (implizit: die entsprechende schriftliche Erlaubnis) von seinem Offizier dabei gehabt (Protokoll der Anhörung vom 28. November 2018, S. 13 f.). Als er die Offiziere gefragt habe, ob sein Bruder einen dreitägigen Urlaub erhalten könne, hätten sie die Gegenfrage gestellt, ob drei Tage ausreichen würden. Die Offiziere hätten der Republikanischen Garde angehört. G._______ habe den Militärdienst bei der "Abteilung Sicherheitsordnung" in J._______ geleistet. Dabei habe dieser bei Hausdurchsuchungen und der Bekämpfung von Demonstrationen mitgewirkt (Protokoll der Anhörung vom 3. Dezember 2019, S. 3 f.). Nicht jeder Offizier habe die Macht, den Soldaten freie Tage zu geben, sondern nur jene, die zum Beispiel im Palast den Dienst leisten würden. Im Zeitpunkt, als er für G._______ um den Urlaub gebeten habe, sei dieser bei seiner Einheit in J._______ gewesen, wo er stationiert gewesen sei (ebd., S. 7).
Diesen spezifischen Teil der Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren konsistent und widerspruchsfrei, auf nachvollziehbare und ausreichend substantiierte Weise wiedergegeben. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er die Umstände seiner Beihilfe zur Desertion des Bruders G._______ wesentlich ausführlicher hätte darlegen sollen. Entgegen der Einschätzung des SEM ist folglich festzustellen, dass die praxisgemässen Kriterien der Glaubhaftmachung in Bezug auf die genannten Aspekte erfüllt sind.
Diese Einschätzung gilt des Weiteren auch für das Vorbringen des Beschwerdeführers, nach dem Ausbruch der politischen Unruhen in Syrien habe er sich dreimal an regimekritischen Demonstrationen beteiligt, zuletzt kurz vor der Ausreise im März 2012. Die Teilnahme an diesen Protesten, die er im vorinstanzlichen Verfahren mittels einer Photographie belegte, wurde als solche durch das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht grundsätzlich bezweifelt. Die Frage, ob der Beschwerdeführer dabei tatsächlich durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte photographiert wurde, lässt sich auch unter Berücksichtigung der entsprechenden Aussagen anlässlich seiner Anhörungen kaum abschliessend beantworten. Angesichts des damaligen Vorgehens des syrischen Regimes im Bestreben, die Proteste niederzuschlagen und jegliche regimekritische Haltung zu unterdrücken (vgl. sogleich, E. 6.4), ist jedoch von einer sehr grossen Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass diese Demonstrationen unter Beobachtung der staatlichen Sicherheitskräfte standen. Daraus ergibt sich auch die konkrete reale Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebungen als Teilnehmer und damit als Regimegegner registriert wurde.
Angesichts der soeben getroffenen Feststellungen erübrigt es sich, auf sonstige Aspekte der Asylvorbringen einzugehen. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer der Einberufung in den Reservedienst der syrischen Armee entzogen hat, wie von ihm geltend gemacht, jedoch von der Vorinstanz bezweifelt.
6.4 Im vorliegenden Fall ist der politischen und menschenrechtlichen Situation Rechnung zu tragen, die in Syrien im Zeitraum zu Beginn des Jahres 2012 herrschte, als der Beschwerdeführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und seinem Bruder Beihilfe zur Desertion aus dem syrischen Militärdienst leistete. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2 [als Referenzurteil publiziert], jeweils mit weiteren Nachweisen). Wie dabei ausgeführt wurde, ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte nach dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgingen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligten, waren in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. für die entsprechenden Nachweise BVGE 2015/3 E. 6.2.1), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.
6.5 Gemäss ständiger Rechtsprechung erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Desertion aus dem Militärdienst in der staatlichen syrischen Armee jedenfalls dann als asylrechtlich relevant, wenn exponierende Faktoren gegeben sind, welche darauf schliessen lassen, dass eine Person als Regimegegner angesehen wird und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige Strafe zu befürchten hat (BVGE 2015/3 E. 6.7.3, 2020/7 E. 5.1.2). Angesichts der Behandlung, welche Deserteure im Kontext des syrischen Bürgerkriegs seitens der staatlichen Behörden zu erwarten haben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.2), ist ohne weiteres davon auszugehen, dass unter den gegebenen Voraussetzungen, also wenn das betreffende Verhalten als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, die asylrechtlich relevante Strafdrohung auch für Personen gilt, die sich der Beihilfe zur Desertion eines syrischen militärischen Dienstleistenden schuldig gemacht haben.
6.6 Wie sich zuvor erwiesen hat, sind jene Asylvorbringen des Beschwerdeführers, die als entscheidwesentlich einzustufen sind, als glaubhaft zu erachten. Diese Entscheidwesentlichkeit kommt in erster Linie dem Vorbringen zu, der Beschwerdeführer habe durch persönliche Beziehungen zu Offizieren der Republikanischen Garde der syrischen Armee, welche Kunden des von ihm als Manager geführten Restaurants gewesen seien, und mittels einer vorgetäuschten Begründung seinem Bruder G._______ einen dreitägigen Urlaub vom Militärdienst verschafft, welchen dieser zur Desertion und zur Flucht ins Ausland genutzt habe. Hervorzuheben ist dabei ausserdem, dass dieser Bruder gemäss Aussagen des Beschwerdeführers, welche zu bezweifeln kein konkreter Anlass besteht, den Militärdienst in der Sicherheitsabteilung der syrischen Armee abgeleistet habe und dabei an Hausdurchsuchungen und der Bekämpfung von Demonstrationen habe mitwirken müssen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die syrischen Behörden den Angehörigen einer Einheit mit diesen Aufgaben und im besonderen Kontext der Aufstandsbekämpfung im syrischen Bürgerkrieg im Falle der Desertion eine spezifische regimekritische Haltung unterstellen. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass auch eine entsprechende Beihilfe, wie im Falle des Beschwerdeführers, in gleicher Weise mit dem Vorwurf der Regimefeindlichkeit einhergeht. Die Argumentation des SEM, weil der Beschwerdeführer nicht selber aus dem syrischen Militärdienst desertiert sei, sondern nur sein Bruder, resultiere für ihn selbst keine begründete Furcht vor persönlicher Verfolgung, wird den tatsächlichen Begebenheiten in Syrien offensichtlich nicht gerecht. Zu berücksichtigen ist schliesslich die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer durch die syrischen Sicherheitsbehörden als Teilnehmer regimekritischer Demonstrationen beobachtet und registriert worden ist.
6.7 Als Zwischenergebnis ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beihilfe zur Desertion seines Bruders G._______ und der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen durch die syrischen Behörden als politischer Gegner qualifiziert wird, der im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
6.8 Im Anschluss daran ist schliesslich die Frage zu beantworten, ob sich die festgestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtalternative geschützt wären. Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Beschwerdeführer Angehöriger der kurdischen Ethnie ist und aus al-Malikiyah in der Provinz al-Hasakah stammt. Diese Region wird seit geraumer Zeit zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert, während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Dabei sind allerdings die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären Schutzes vor Verfolgung hoch anzusetzen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wurde wiederholt festgestellt, dass die militärische und politische Situation in und um die kurdisch kontrollierten Teilgebiete Nordsyriens als zu volatil einzustufen ist, um von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes ausgehen zu können (grundlegend BVGE 2015/3 E. 6.7.5). Diese Einschätzung gilt weiterhin (zuletzt BVGE 2020 VI/4 E. 5.3), und eine innerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
|
1 | Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152 |
1bis | Hat das SEM während des Asylverfahrens Anhaltspunkte dafür, dass ein Ungültigkeitsgrund nach Artikel 105 Ziffer 5 oder 105a des Zivilgesetzbuchs (ZGB)153 vorliegt, so meldet es dies der nach Artikel 106 ZGB zuständigen Behörde.154 Das Verfahren wird bis zur Entscheidung dieser Behörde sistiert. Erhebt die Behörde Klage, so wird das Verfahren bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils sistiert. Befindet sich der Ehegatte des Flüchtlings im Ausland, so erfolgen die Meldung an die zuständige Behörde und die Sistierung des Verfahrens nach seiner Einreise in die Schweiz.155 156 |
2 | ...157 |
3 | In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.158 |
4 | Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen.159 |
5 | ...160 |
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1-3 der Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 werden aufgehoben.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM wird angewiesen, ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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