Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-518/2013

Urteil vom 17. März 2015

Richter Andreas Trommer (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richterin Ruth Beutler,

Gerichtsschreiber Julius Longauer.

A._______,

Parteien Beschwerdeführer,

vertreten durch Hans Ludwig Müller, Rechtsanwalt,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus Mazedonien stammende, 1966 geborene Beschwerdeführer heiratete am 10. August 1996 in Kroatien eine 14 Jahre ältere Schweizerin. Am 11. Mai 1997 gelangte er in die Schweiz, wo er im Kanton St. Gallen eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Die Ehe des Beschwerdeführers blieb kinderlos und wurde am 15. Januar 2002 rechtskräftig geschieden.

B.
Nach der Scheidung lehnte die kantonale Migrationsbehörde am 23. Mai 2002 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ab. Dagegen rekurrierte er erfolglos bei der kantonalen Justiz- und Polizeidirektion und anschliessend beim kantonalen Verwaltungsgericht. Während Rechtshängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 25. März 2003 die Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1969), worauf er erneut zu einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen kam.

C.
Mit Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts St. Gallen vom 3. Dezember 2004 wurde der Beschwerdeführer der einfachen Körperverletzung und des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

D.
Am 24. Mai 2006 gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz - das Bundesamt für Migration (BFM), das auf den 1. Januar 2015 in das Staatssekretariat für Migration (SEM) umbenannt wurde - und ersuchte als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 teilte ihm die Vorinstanz mit, dass ungelöschte Vorstrafen einer Einbürgerung entgegenstünden. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen und es nach Löschung seiner Vorstrafe zu erneuern. Ohne seinen Gegenbericht innert zweier Monate gehe sie, die Vorinstanz, davon aus, dass er mit einem Rückzug einverstanden sei. Das Gesuch würde alsdann als gegenstandslos abgeschrieben werden. Da der Beschwerdeführer auf das Schreiben nicht reagierte, schrieb die Vorinstanz sein Gesuch am 8. Januar 2007 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab.

E.
Am 29. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG.

Die Ehegatten unterzeichneten am 24. Juli 2009 zuhanden des Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann.

Am 10. September 2009 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert. Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der Gemeinde Speicher AR.

F.
Der Beschwerdeführer meldete sich per 31. Mai 2010 in seiner bisherigen Wohngemeinde U._______ SG ab und per 1. Juni 2010 in der Gemeinde V._______ SG an, wo er eine eigene Wohnung bezog. Am 9. Mai 2011 reichte seine Ehefrau beim Kreisgericht U._______ SG die Scheidungsklage ein. Im Laufe des Scheidungsverfahrens gab der Beschwerdeführer seinen anfänglichen Widerstand gegen die Scheidung auf, und mit Urteil vom 12. September 2011, in Rechtskraft seit 3. Oktober 2011, konnte die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers auf gemeinsames Begehren der Ehegatten geschieden werden.

G.
Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 unterrichtete die Vorinstanz den Beschwerdeführer förmlich über die Eröffnung eines Verfahrens auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG. Sie gewährte ihm rechtliches Gehör und forderte ihn auf, sich zu den Trennungsgründen zu äussern und namentlich allfällige Ereignisse zu benennen, die sich nach der erleichterten Einbürgerung zugetragen hatten und die geeignet waren, die Trennung herbeizuführen (act. 10 der Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM]).

H.
Nach Einsicht in die Verfahrensakten gab der Beschwerdeführer am 18. Januar 2012 durch seinen damaligen Vertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, eine "vorläufige" Stellungnahme ab (act. 14 SEM), mit der er diverse Beweismittel einreichte und seine persönliche Befragung und die seiner Ehefrau beantragte.

Die Vorinstanz ihrerseits unterbreitete der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Januar 2012 einen Fragenkatalog (act. 16a SEM), den diese am 1. Februar 2012 beantwortet retournierte (act. 16b SEM). Ferner zog die Vorinstanz mit Zustimmung des Beschwerdeführers dessen Ehescheidungsakten beim Kreisgericht U._______ SG bei (act. 16, 17 und 17a SEM) und holte Erkundigungen ein über die zivilstandsrechtlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehefrau (act. 21, 35 SEM) sowie über deren Wohnverhältnisse vor und nach ihrer Trennung (act. 22, 23, 24, 25 SEM). Schliesslich forderte die Vorinstanz die migrationsrechtlichen Akten des Beschwerdeführers beim Kanton St. Gallen an (act. 30, 32, 33, 33a SEM).

Mit Schreiben vom 20. Februar 2012 (act. 28 SEM) und, nach erneuter Einsichtnahme in die Verfahrensakten, mit Ergänzung vom 7. März 2012 (act. 29 SEM) legte der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme ins Recht. Darin wiederholte er seinen Antrag auf persönliche Befragung seiner selbst und seiner Ex-Ehefrau.

I.
Am 4. September 2012 erteilte der Kanton Appenzell Ausserrhoden als Heimatkanton des Beschwerdeführers seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (act. 37 SEM).

J.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.

K.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2013 gelangte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter Dr. iur. Peter Kreis an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die ersatzlose Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung zu kassieren und die Sache zur Durchführung diverser Befragungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

L.
Am 10. Mai 2013 gelangte Rechtsanwalt Hans Ludwig Müller an das Bundesverwaltungsgericht und zeigte ihm die Mandatsübernahme an.

M.
Das Bundesverwaltungsgericht zog mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2013 die Eheschutz- und Ehescheidungsakten des Kreisgerichts U._______ SG bei.

N.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. September 2013 die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2014 hält der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter replizierend am Rechtsmittel fest.

P.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG i.V.m. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es daher im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.1 m.H.).

3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des BüG bedeutet mehr als das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 m.H.). Denn der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Bestand einer solchen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 m.H.), der Gesuchsteller während der Ehe ein aussereheliches Kind zeugt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_27/2011 vom 21. März 2011 E. 6.4.1) oder eine Zweitehe schliesst, der Prostitution nachgeht
oder sich in einer anderen Weise verhält, die in grobem Widerspruch steht zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und Frau (Urteil des BVGer C 3912/2008 vom 8. Juni 2009 E. 3.2 m.H.)

4.

4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkantons innert gesetzlicher Frist für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung befasste Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.2 Weiss die betroffene Person, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).

4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen erheblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3 m.H.).

4.4 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der Fassung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) betrug die Frist für die Nichtigerklärung einer Einbürgerung fünf Jahre. Mit der Teilrevision des Bürgerrechtsgesetzes vom 25. September 2009, in Kraft seit 1. März 2011, erfuhr Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG eine Änderung. Die Fristenregelung wurde aus Abs. 1 herausgelöst und materiell grundlegend überarbeitet zum Gegenstand eines neuen Abs. 1bis gemacht. Dieser bestimmt, dass die Einbürgerung innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden kann. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt das neue Recht für alle Einbürgerungsfälle, in denen die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter dem alten Recht verstrichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts zu laufen beginnen (vgl. etwa Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2013 E. 6.1 m.H., bestätigt durch Urteil des BGer 1C_540/2014 vom 5. Januar 2015).

5.

5.1 Das Verfahren betr. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung untersteht dem Verwaltungsverfahrensgesetz (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
und Abs. 2 Bst. a VwVG). Es gilt namentlich der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Die Behörde hat daher von Amtes wegen zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere die Existenz eines beidseitig intakten und gelebten Ehewillens gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt und einem direkten Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie können regelmässig nur indirekt durch Indizien erschlossen werden. Die Behörde kann sich darüber hinaus veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannten natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen stellen eine besondere Form des Indizienbeweises dar und können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund eines als allgemein durchgesetzt gewerteten Satzes der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (vgl. BGE 140 II 65 E. 2.2 und BGE 135 II 161 E. 3 je m.H.).

5.2 Die natürliche Vermutung gehört dem Bereich der freien Beweiswürdigung an (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tatsachen - beispielsweise die Chronologie der Ereignisse - die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie den Gegenbeweis führt, d.h. einen Grund anführt, der es als hinreichend möglich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausibel darlegen, dass sie die Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 m.H.).

6.
Im vorliegenden Fall liegt die von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons vor und wurden die Fristen des Art. 41 Abs. 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG gewahrt. Die formellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung sind somit erfüllt.

7.
Vor einer materiellen Prüfung der Streitsache ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob im erstinstanzlichen Verfahren der Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht beachtet wurde.

7.1 Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV grundrechtlich verankerte und durch das VwVG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Reihe persönlichkeitsbezogener Mitwirkungsrechte, die den Parteien in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren zustehen. Im Zentrum stehen das Recht, sich vor Erlass einer belastenden Verfügung zur Sache zu äussern (Art. 30 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG) und das Recht auf Abnahme anerbotener Beweismittel (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Die wirksame Ausübung dieser Rechte setzt die Kenntnis des Prozessstoffes voraus. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet daher im Sinne einer Teilgarantie das Recht, sich diese Kenntnis durch Einsicht in die Verfahrensakten zu verschaffen (Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG). Das Recht auf Akteneinsicht erfasst grundsätzlich alle verfahrensbezogenen Akten in der Sache einer Partei, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Ob sich der Entscheid tatsächlich auf sie stützt, ist nicht von Bedeutung. Es muss dem Betroffenen überlassen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen. Zudem kann nie ausgeschlossen werden, dass geheim gehaltene Aktenstücke die Entscheidfindung auch dann mehr oder weniger bewusst beeinflussen, wenn eine beweismässige Verwertung nicht vorgesehen ist (Waldmann/Oeschger, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 26 N. 58 m.w.H.; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 185 Rz. 3.91; BVGE 2013/23 E. 6.4.1; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 226).

7.2 Das Recht auf Akteneinsicht gilt nicht absolut. Es kann gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG aus wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen an einer Geheimhaltung eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Geheimverfahren elementaren Grundsätzen eines Rechtsstaates widerspricht, weshalb bei der Annahme von Verweigerungsgründen ganz allgemein Zurückhaltung geboten ist. Nur wesentliche, d.h. qualifizierte öffentliche oder besonders schützenswerte private Interessen, die das grundsätzliche Interesse der Partei an der Akteneinsicht überwiegen, vermögen die Akteneinsicht im Einzelfall einzuschränken (Waldmann/Oeschger, in: a.a.O., Art. 27 N. 17). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück rechtmässig verweigert, so darf gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG auf dieses Aktenstück zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gab, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

7.3 Die Vorinstanz übermittelte der Ex-Ehefrau am 20. Januar 2012 einen Fragenkatalog zu ihrer Ehe und bat um dessen Beantwortung (act. 16a SEM). Dieser Einladung kam die Ex-Ehefrau am 1. Februar 2012 nach (act. 16b SEM). Sie retournierte den ausgefüllten Fragenkatalog und ein mehrseitiges Begleitschreiben. Als entscheidend für das Scheitern ihrer Ehe bezeichnete sie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 gegen sie gewalttätig geworden sei, einen Vorfall, auf den sie im genannten Begleitschreiben ausführlich einging. Die abschliessende Frage, ob sie mit der Offenlegung ihrer Antworten an den Beschwerdeführer einverstanden sei, verneinte die Ex-Ehefrau. Begründend führte sie aus, sie möchte noch "lange leben", der Beschwerdeführer sei "perfekt im Drohen". Die beiden Aktenstücke 16a und 16b wurden in das vorinstanzliche Dossier aufgenommen und mit dem Vermerk versehen, es handle sich um vertrauliche Akten, die weder zur Herausgabe noch zur Verwendung als Beweismittel im Verfahren bestimmt seien.

7.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte bereits mit Eingaben vom 13. Dezember 2011 (act. 11 SEM) und 31. Dezember 2011 (act. 12 SEM) um Akteneinsicht ersucht. Die Vorinstanz kam dem Ersuchen am 10. Januar 2012 nach (act. 13 SEM). Am 8. Februar 2012, d.h. nach Eingang der Antwort der Ex-Ehefrau vom 1. Februar 2012, lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer abschliessenden Stellungnahme ein, und legte - gemäss Vermerk - eine am 3. Februar 2012 eingeholte Auskunft der Vermieterin der ehelichen Wohnung bei (act. 26 SEM). Mit Blick auf diese abschliessende Stellungnahme gelangte der Rechtsvertreter am 16. Februar 2012 an die Vorinstanz und ersuchte explizit um Auskunft darüber, ob noch weitere, ihm nicht bekannte Akten in irgendeiner Form vorhanden seien oder nicht. Falls es solche Akten gäbe, wären ihm diese noch zuzustellen (act. 27 SEM). Die Vorinstanz reagierte auf dieses Ersuchen vorerst nicht, was der Rechtsvertreter im Rahmen seiner abschliessenden Stellungnahme vom 20. Februar 2012 monierte (act. 28 SEM). Daraufhin liess die Vorinstanz dem Rechtsvertreter am 6. März 2012 die Verfahrensakten zusammen mit einem Begleitschreiben zukommen (act. 28a SEM).

7.5 Es muss davon ausgegangen werden, dass die am 6. März 2012 übermittelten Akten kein Aktenverzeichnis enthielten. Im Dossier ist jedenfalls kein Aktenverzeichnis abgelegt und auch das Begleitschreiben der Vorinstanz nimmt auf kein solches Bezug. Stattdessen ist im Begleitschreiben zu lesen, dass dem Rechtsvertreter mit der Aktenübermittlung ein weiteres Mal alle Verfahrensakten zur Verfügung gestellt würden. Diese Darstellung ist unzutreffend: In Wahrheit wurde dem Rechtvertreter die als vertraulich bezeichnete und im Verfahrensdossier unter act. 16a und 16b abgelegte Korrespondenz mit der Ex-Ehefrau vorenthalten. Angesichts der vorangehenden Eingaben des Rechtsvertreters vom 16. und 20. Februar 2012, mit denen sich dieser unmissverständlich um Auskunft über und Einsicht in ihm bisher unbekannte Akten bemühte, musste das Begleitschreiben zwangsläufig den unzutreffenden Eindruck erwecken, er habe tatsächlich alle Bestandteile des Verfahrensdossiers erhalten. Aus seinen weiteren Eingaben wird denn auch deutlich, dass der Rechtsvertreter davon ausging, die Vorinstanz habe bis anhin keine Beweiserhebungen bei der Ex-Ehefrau seines Mandanten gemacht.

7.6 Diese Situation änderte sich erst mit der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. September 2013. Als Reaktion auf die Rüge des Beschwerdeführers, dass die Ex-Ehefrau zu den Gründen der Trennung und Scheidung hätte befragt werden müssen, legte die Vorinstanz erstmals offen, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren als Auskunftsperson schriftlich befragt wurde. Dass die entsprechenden Aktenstücke dem Rechtsvertreter vorenthalten wurden, rechtfertigte die Vorinstanz mit Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG, der bestimmt, dass die Behörde die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigern darf, wenn wesentliche private Interessen die Geheimhaltung erfordern. Solche Interessen lägen vor, weil die Ex-Ehefrau der Einsichtnahme in ihre Antworten nicht zugestimmt habe. Abschliessend hielt die Vorinstanz fest, dass sie ihre Beurteilung nicht auf die Antworten der Ex-Ehefrau abgestützt habe.

7.7 Es ist nicht klar, ob die Vorinstanz meint, sie habe das Antwortschreiben mit seiner Nichtberücksichtigung der Akteneinsicht entzogen, oder ob sie umgekehrt davon ausgeht, die Nichtberücksichtigung sei die von Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG vorgesehene Rechtsfolge, falls der Partei der wesentliche Inhalt eines geheimen Aktenstücks nicht mitgeteilt wird bzw. werden kann. Sollte die Vorinstanz tatsächlich die Auffassung vertreten, das Antwortschreiben unterstehe nicht der Akteneinsicht, weil sie es ihrem Entscheid nicht zugrunde gelegt habe, so wäre ihr im Sinne der vorstehenden Erwägungen (Ziff. 7.1) entgegenzuhalten, dass der Verzicht auf die Verwertung eines grundsätzlich beweisgeeigneten Aktenstücks dieses dem Recht der Partei auf Akteneinsicht nicht entzieht. Die zweite Annahme betrifft die Vorgehensweise, wenn feststeht, dass überwiegende öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen eine Einschränkung der Akteneinsicht rechtfertigen. Diese Frage stellt sich jedoch in casu nicht, weil - wie nachfolgend zu zeigen sein wird - der Vorinstanz in zweifacher Hinsicht eine vorgelagerte Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht vorgeworfen werden muss.

7.7.1 Zum einen muss eine Einschränkung der Akteneinsicht in einer für die Partei transparenten Weise erfolgen. Die Behörde hat sie darüber zu informieren und gegebenenfalls diesbezüglich eine (Zwischen-)Verfügung zu treffen (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 42). Im vorliegenden Fall jedoch verschwieg die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Existenz vertraulicher Akten und äusserte sich ihm gegenüber in einem Kontext sowie in einer Art und Weise, die geeignet waren, ihn in die Irre zu führen, indem sie bei ihm die falsche Vorstellung erweckte, er habe ohne Einschränkungen sämtliche Verfahrensakten zur Einsicht erhalten (vgl. dazu Ziff. 7.5). Dadurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, sich gegen die Beschränkung der Akteneinsicht frühzeitig zur Wehr zu setzen, und letztlich auch, von seinem Äusserungsrecht wirksam Gebrauch zu machen.

7.7.2 Zum anderen muss jede Einschränkung des Akteneinsichtsrechts auf einer Interessenabwägung beruhen. Dass die Vorinstanz eine solche Interessenabwägung vorgenommen hätte, ist zumindest ihrer Vernehmlassung nicht zu entnehmen. Ein überwiegendes privates Geheimhaltungsinteresse kann nicht, wie es die Vorinstanz tut, allein damit begründet werden, dass die Ex-Ehefrau der Einsichtnahme in ihre Antworten nicht zugestimmt habe. Auch wenn die Ex-Ehefrau nicht als Zeugin, sondern nur als Auskunftsperson angegangen wurde, war sie gemäss Art. 17
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
VwVG grundsätzlich zur Beantwortung der ihr gestellten Fragen verpflichtet (Weissenberger/Waldmann, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 17 N. 2; a.M. Auer, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 17 N. 1). Schon deshalb konnte sie nicht in einer für die Vorinstanz verbindlichen Weise über die Weitergabe ihrer Auskünfte entscheiden. Die Vorinstanz hätte vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalles prüfen müssen, ob die Befürchtungen der Ex-Ehefrau begründet sind, d.h. ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche Rechtsgüter der Ex-Ehefrau einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefahr ausgesetzt wären, würde der Beschwerdeführer Einsicht in ihre Antworten erhalten. Eine bloss abstrakte Gefahr von Unannehmlichkeiten genügt in diesem Zusammenhang nicht (Waldmann/Oeschger, a.a.O., Art. 27 N. 33). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob sich den bestehenden Akten eine alternative Rechtfertigung für die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts entnehmen lässt.

7.7.3 In die Interessenabwägung ist einzubeziehen, dass der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist (vgl. Bst. C des Sachverhalts). Die Ex-Ehefrau klagte ferner im Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens sowie gegenüber der Vorinstanz, sie sei vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 geschlagen worden. Das wurde vom Beschwerdeführer bestritten, der behauptete, am genannten Datum sei es in Wahrheit seine Ex-Ehefrau gewesen, die ihn tätlich angegriffen habe. Auf eine Überprüfung verzichtete die Vorinstanz, obwohl das (zumindest teilweise) möglich gewesen wäre: Die Ex-Ehefrau will nämlich polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen haben und eine Woche krankgeschrieben worden sein, der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich als Folge des Angriffs durch seine Frau ins Spital begeben müssen. Auf der anderen Seite behauptet der Beschwerdeführer und versucht durch SMS-Kopien ab Handy sowie SMS-Abschriften zu beweisen, dass seine Ex-Ehefrau unmittelbar nach der Scheidung die Beziehung zu ihm auch in sexueller Hinsicht reaktiviert und noch einige Zeit aufrecht erhalten habe (die erste der insgesamt vierzehn SMS stammt vom 20. September 2011, die letzten beiden vom 19. Februar und 20. März 2012, vgl. dazu weiter unten). In demselben Zeitraum aber verfasste die Ex-Ehefrau ihr Antwortschreiben an die Vorinstanz, in dem sie aus Angst vor dem Beschwerdeführer eine vertrauliche Behandlung wünschte und die Frage nach allfälligen Kontakten mit dem Beschwerdeführer dahingehend beantwortete, sie sei von ihm Ende Januar 2012 telefonisch kontaktiert worden. Er habe von ihr verlangt, dass sie lüge, wenn sie im Zusammenhang mit seinem Schweizer Pass von den Behörden kontaktiert werden sollte.

7.7.4 Die Akten lassen die geforderte Güterabwägung nicht zu. Sollten die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffen, so läge eine erklärungsbedürftige Ambivalenz der Ex-Ehefrau vor, die geeignet wäre, die Schutzwürdigkeit ihres Geheimhaltungsinteressens grundlegend in Frage zu stellen. Das scheint nicht zum vorherein ausgeschlossen: Die Abschriften und Kopien der SMS wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstellt, dem als Organ der Rechtspflege ein gewisses Grundvertrauen entgegengebracht werden muss und der nach seiner Darstellung den Beschwerdeführer anwies, die SMS zu sichern. Der Rechtsvertreter brachte ferner vor, dass der Beschwerdeführer ihm am 20. Februar 2012 eine von der Ex-Ehefrau am Vortag verfasste und unterzeichnete Erklärung vorlegte, in der sich diese von ihren Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer mit der Bemerkung distanziert habe, sie habe "eine ungemeine Wut auf ihn" gehabt. Diese Erklärung, auf deren Einreichung der Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die beantragte Einvernahme der Ex-Ehefrau verzichtete, wurde zusammen mit der Beschwerde ins Recht gelegt. Anzufügen bleibt, dass die Ex-Ehefrau mit dem Beschwerdeführer in fünfter Ehe verheiratet war - zum Zeitpunkt des Eheschlusses war sie 34 Jahre alt - und anlässlich einer im Auftrag der Migrationsbehörde des Kantons St. Gallen am 10. April 2006 durchgeführten polizeilichen Einvernahme zum Verdacht einer Scheinehe (act. 33 SEM) den Namen ihres dritten Ehemannes nicht mehr wusste (Frage 52) und offen zugab, dass ihre vierte Ehe eine gegen Geld geschlossene Scheinehe war (Frage 55). Die Vorinstanz verzichtete dennoch auf die Prüfung, ob die entsprechenden SMS tatsächlich vom Handy der Ex-Ehefrau verschickt wurden und falls dem so sein sollte, wie sich die Ex-Ehefrau zu diesem Punkt stellt. Ohne eine Abklärung dieser Punkte konnte die Vorinstanz aber nicht willkürfrei von einem überwiegenden privaten Geheimhaltungsinteresse der Ex-Ehefrau ausgehen.

8.
In einem weiteren Schritt ist zu untersuchen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prüfung und Berücksichtigung seiner Vorbringen, auf Abnahme anerbotener Beweismittel und auf Begründung der angefochtenen Verfügung beachtet wurde.

8.1 Wie bereits weiter oben erwähnt, stellt sich das Recht der Partei auf vorgängige Äusserung und Anhörung als Kernelement des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Behörde muss alle form- und fristgerecht eingebrachten Vorbringen einer Partei, die zur Sache gehören und zu deren Klärung beitragen können, prüfen, würdigen und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht; vgl. Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
i.V.m. Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 29 N. 80 ff., Art. 30 N. 3 ff. u. Art. 32 N. 7 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 214 ff. u. N. 546 f.). Zum Gehörsanspruch gehört auch, dass die Behörde die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG). Sie kann auf die Abnahme beantragter Beweismittel unter anderem dann verzichten, wenn sie willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre bereits gebildete Überzeugung dadurch nicht geändert werde (vgl. Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.2 m.H.). In einer engen Verbindung zur Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht steht die Begründungspflicht (Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfindung dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Denn gerade aus der Entscheidbegründung wird ersichtlich, ob ein Vorbringen berücksichtigt wurde. Die Behörde hat daher zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt, wobei aus der Motivierung ersichtlich sein muss, ob die Behörde ein Vorbringen oder einen Beweisantrag überhaupt nicht in Betracht zog oder lediglich für nicht erheblich oder für unrichtig hielt. Je weiter der Entscheidungsspielraum der Behörde, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen, desto höhere Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2 m.H.; BVGE 2012/24 E. 3.2; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N. 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. 178 ff.; Michele Albertini, a.a.O., S. 369 u. S. 404 m.H.).

8.2 Die Beurteilung dieser formellrechtlichen Punkte ist eng mit den materiellrechtlichen Fragen rund um die Sachabklärung und Beweiswürdigung verwoben. Nachfolgend ist daher auf die materielle Seite der Streitsache einzugehen, wie sie sich der Vorinstanz darstellte.

8.2.1 Der Beschwerdeführer gelangte im Mai 1997 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz, nachdem er zuvor eine 14 Jahre ältere Schweizer Bürgerin geheiratet hatte. Diese Ehe wurde am 15. Januar 2002 geschieden. In der Folge lehnte es die kantonale Migrationsbehörde am 23. Mai 2002 ab, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eine dagegen eingereichte Beschwerde an die zuständige Direktion blieb ohne Erfolg. In dieser Situation, in der sein weiterer Aufenthalt gefährdet war, heiratete der Beschwerdeführer am 25. März 2003 in der Person der in etwa gleichaltrigen B._______ ein weiteres Mal eine Schweizer Bürgerin und erhielt auf diese Weise erneut eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton St. Gallen. Knapp drei Jahre später, unmittelbar nach der Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen, ersuchte der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 ein erstes Mal um erleichterte Einbürgerung. Dieses erste Gesuch wurde als gegenstandslos abgeschrieben, nachdem dem Beschwerdeführer von Seiten der Vorinstanz empfohlen wurde, es wegen einer ungelöschten Vorstrafe nicht weiterzuverfolgen. Rund ein Jahr später, am 29. Juni 2007, erneuerte der Beschwerdeführer sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 24. Juli 2009 gaben die Ehegatten eine gemeinsame Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft ab, und am 10. September 2009 erfolgte die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers.

8.2.2 Gemäss Mitteilung des Einwohneramts der Gemeinde U._______ SG vom 5. Februar 2010 erschien die "Noch-Ehefrau" des Beschwerdeführers an diesem Tag am Schalter und meldete, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. April 2009 nicht mehr bei ihr wohne und sie "die Nase nun gestrichen voll" habe. Der Beschwerdeführer, so die Ex-Ehefrau, halte sich bei Kollegen in der Stadt St. Gallen und in St. Margarethen auf (act. 3 SEM). Einer weiteren Mitteilung des Einwohneramts der Gemeinde U._______ SG vom 10. September 2010 zufolge erschienen am 3. März 2010, d.h. rund einen Monat nach der ersten Vorsprache der Ex-Ehefrau am Schalter, beide Ehegatten auf dem Amt und erklärten, es sei alles bloss ein "Missverständnis" gewesen. Tatsächlich wohnten sie zusammen (act. 4 SEM). Nur zwölf Tage später, am 15. März 2010, unterzeichnete der Beschwerdeführer den Mietvertrag über eine 3-Zimmer-Wohnung in der benachbarten Gemeinde V._______ SG mit Mietbeginn per 1. April 2010 (act. 20/2 der Scheidungsakten [...] des Kreisgerichts U._______ SG, nachfolgend: Scheidungsakten 2). Am 26. Mai 2010 meldete sich der Beschwerdeführer per 31. Mai 2010 in der bisherigen Wohngemeinde U._______ SG ab (act. 5 SEM) und am 1. Juni 2010 in V._______ SG an der Adresse der neu gemieteten Wohnung an, die er gemäss Mitteilung der Gemeinde V._______ SG allein bezog (act. 4 SEM).

8.2.3 Den beigezogenen Eheakten des Kreisgerichts U._______ SG lässt sich entnehmen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers bereits am 17. Juli 2008, d.h. während der Rechtshängigkeit des Einbürgerungsverfahrens, aber anderthalb Jahre vor dem Einbürgerungsentscheid, ein Eheschutzgesuch beim Kreisgericht U._______ SG einreichte unter anderem mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Ehegatten seit dem 8. Juli 2008 getrennt lebten. An diesem Datum, so die Ex-Ehefrau, sei sie vom Beschwerdeführer verprügelt worden. Sie habe sich an die Polizei gewandt (Herr C._______ vom Polizeiposten U._______ SG), die den Beschwerdeführer am 10. Juli 2010 angewiesen habe, die eheliche Wohnung zu verlassen (act. 1 der Eheschutzakten [...] des Kreisgerichts U._______ SG, nachfolgend: Eheschutzakten). In der Folge jedoch leistete weder die Ehefrau den einverlangten Kostenvorschuss, noch kamen die Ehegatten der ordnungsgemässen Vorladung nach. Folge war, dass das Gericht mit Entscheid vom 1. September 2008 auf da Eheschutzgesuch nicht eintrat (act. 5 Eheschutzakten).

8.2.4 Den Eheakten lässt sich weiter entnehmen, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers am 20. Juli 2010, d.h. zehn Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, eine Scheidungsklage nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
ZGB (Klage auf Scheidung vor Ablauf zweier Jahre Getrenntlebens wegen Unzumutbarkeit einer Fortführung der Ehe) zur obligatorischen Vermittlung beim Vermittlungskreis U._______-Ost anmeldete. Der Beschwerdeführer leistete der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung vom 13. September 2010 unentschuldigt keine Folge, sodass der Ex-Ehefrau ein Leitschein zur Erhebung der Scheidungsklage bis zum 13. November 2010 ausgestellt wurde (act. 4 der Scheidungsakten [...] des Kreisgerichts U._______ SG, nachfolgend Scheidungsakten 1). Die Scheidungsklage ging beim Gericht jedoch erst am 23. November 2010 und damit verspätet ein. Auf Rückfrage teilte die Ex-Ehefrau dem zuständigen Richter mit, sie habe den Termin einfach verpasst, und sie werde die Scheidungsklage im Januar 2011, wenn die Vermittlung nicht mehr nötig sei, direkt beim Gericht einreichen. Das Gericht könne das Verfahren als erledigt betrachten (act. 2 Scheidungsakten 1). Daraufhin wurde das Verfahren am 30. November 2011 von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (act. 9 Scheidungsakten 1).

8.2.5 Aus den Eheakten geht schliesslich hervor, dass die Ex-Ehefrau am 9. Mai 2011 beim Kreisgericht U._______ SG eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB (Klage auf Scheidung nach Ablauf zweier Jahre Getrenntlebens) einreichte. Die Ex-Ehefrau brachte dazu an der Einigungsverhandlung vom 16. Juni 2011 vor, dass sie die Ehe nicht mehr wolle. Sie und der Beschwerdeführer seien bereits seit dem 1. April 2009 getrennt. Seither habe er nicht mehr bei ihr übernachtet, sich aber nicht abmelden wollen. Ferner sei sie vom Beschwerdeführer am 8. Juli 2008 geschlagen worden. Das sei zwar einmalig gewesen. Sie habe jedoch einen Arzt aufsuchen müssen und sei zur Polizei gegangen. Der Beschwerdeführer habe ihr auch gedroht, dass er sie schlagen werde (act. 45 Scheidungsakten 2).

8.2.6 Der Beschwerdeführer, der im Scheidungsverfahren und im Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bis und mit der Einreichung der Beschwerdeschrift von Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis vertreten wurde, widersetzte sich zunächst der Scheidung, gab jedoch schliesslich sein Einverständnis dazu (act. 51 Scheidungsakten 2), sodass die Ehe am 12. September 2011 auf gemeinsames Begehren geschieden werden konnte. Im Laufe des Scheidungsverfahrens betonte der Beschwerdeführer mehrfach, dass er seine Ex-Ehefrau nach wie vor liebe und dass er ihrer Ehe noch einmal eine Chance geben wolle (act. 19, 31, 45, 51 Scheidungsakten 2). In der Sache bestritt er, dass ihre Trennung bereits am 1. April 2009 erfolgt sei. Sie hätten vielmehr bis Ende April bzw. Ende Mai 2010 zusammengelebt (act. 19, 31, 45, 51 Scheidungsakten 2). Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass er seine Ex-Ehefrau geschlagen habe, wie diese behaupte. Das Gegenteil sei wahr. Es sei seine Ex-Ehefrau gewesen, die ihn am genannten 8. Juli 2008, während er am Essen gewesen sei, mit einem Glas angegriffen habe. Er habe deswegen anschliessend ein Spital aufsuchen müssen (act. 45 Scheidungsakten 2).

8.2.7 Gegenüber dem Scheidungsgericht beteuerte der Beschwerdeführer nicht nur, dass er seine Ex-Ehefrau nach wie vor liebe, sondern äusserte auch seine Überzeugung, dass ihn diese ebenfalls noch gerne habe. Zwischen ihnen stehe einfach die Schwiegermutter, die vom ersten Tag an gegen die Ehe gewesen sei. Sonst wäre alles in Ordnung gewesen. Noch am 2. April 2011, dem Geburtstag seiner Ex-Ehefrau, hätten sie intimen Verkehr in deren Wohnung gehabt (act. 31 Scheidungsakten 2). Am 13. November 2011, d.h. nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens, gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einem Schreiben an das Scheidungsgericht und bat, dieses zu den Akten zu nehmen. Darin schilderte er die neusten Sachverhaltsentwicklungen, wie sie ihm vom Beschwerdeführer geschildert worden seien. Kaum sei das Scheidungsurteil nämlich in Rechtskraft erwachsen, habe sich die Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten auf Initiative der Ex-Ehefrau reaktiviert. Die frisch geschiedenen Ehegatten sähen sich fast täglich und unterhielten auch sexuelle Beziehungen miteinander. Die Beziehung sei auf diese Weise ab ca. 12. September 2011 wieder aufgenommen worden (act. 56 Scheidungsakten 2).

8.3 Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens auf Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung äusserte sich der Beschwerdeführer durch denselben Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Kreis, wiederholt zu den Vorgängen.

8.3.1 Nach Darstellung des Rechtsvertreters bestand zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung der Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung eine intakte, auf Zukunft ausgerichtete Ehe ohne Trennungs- oder Scheidungsabsichten. Die dazu im Widerspruch stehenden Aussagen und Verhaltensweisen der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers werden entweder bestritten oder kleingeredet. Der Rechtsvertreter legt dabei sehr grossen Wert auf die Feststellung, dass sich die Ex-Ehefrau, die mit dem Beschwerdeführer in fünfter Ehe verheiratet gewesen sei, durch Unbeständigkeit und Launenhaftigkeit auszeichne. Insbesondere stelle sie eine eindrückliche Wechselhaftigkeit ihrer Stimmungen, Gefühle und Haltungen in Beziehungssachen unter Beweis. Bei ihr brauche es offensichtlich nicht viel, das Gericht aufzusuchen, was nicht immer besonders ernst gemeint sei, wie ihr Vorgehen im Rahmen des ersten Eheschutzverfahrens zeige. Das Motto habe geheissen "Einmal Hüst und einmal Hott". So habe sie es offensichtlich in allen ihren Beziehungen gehalten, und das habe sie auch mit dem Beschwerdeführer nach der Scheidung "durchexerziert". Auf die Behauptungen und Äusserungen der Ex-Ehefrau sei jedenfalls kein grosser Verlass, was bei der Würdigung ihrer Äusserungen auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens berücksichtigt werden müsse. Ohne diese Wechselhaftigkeit der Ex-Ehefrau hätte die Beziehung, so der Rechtsvertreter, ohne weiteres weitergeführt werden können.

8.3.2 Es treffe namentlich nicht zu, dass sich die Ehegatten bereits im April 2009 getrennt hätten, wie die "verschnupfte" Ex-Ehefrau im Februar 2010 auf dem Einwohneramt U._______ SG in einem Gespräch über "Probleme" "von Frau zu Frau" geklagt habe. Die entsprechenden Unmutskundgebungen seien Ausdruck einer "momentanen Laune" gewesen. Er sei erst Ende Mai 2011 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Vorfälle im Sommer 2008 - immerhin ging es dort gemäss übereinstimmender Darstellung im Scheidungsverfahren um eheliche Gewalt, wobei die Urheberschaft von den damaligen Ehegatten jeweils diametral anders dargestellt wurde - bezeichnet er euphemistisch und nicht weiter auf Details eingehend als eine "kleinere und nur ganz kurze" Krise, in der es um "Nichts und wieder Nichts" gegangen sei und die man ganz schnell überwunden und zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum Zustand der ehelichen Gemeinschaft bereits wieder vergessen gehabt habe. Die Ex-Ehefrau habe denn auch die offensichtlich voreilige Anrufung des Eheschutzrichters bereut und das Verfahren nicht weiterverfolgt. Es könne und dürfe nicht sein, dass der Beschwerdeführer im Nachhinein Opfer vorschnellen "Nach-Aussen-Tragens" von "internen Diskussionen" werde.

8.3.3 Der Beschwerdeführer habe, so sein Rechtsvertreter, bis Ende Mai 2010 zusammen mit der Ex-Ehefrau in der ehelichen Wohnung gelebt. Auch danach habe er die Ehe weiterführen wollen, weil er seine Ex-Ehefrau nach wie vor "gern" gehabt und ohne jeden "Hintergedanken" auf eine Wiederversöhnung gehofft habe. Das habe er im Rahmen des späteren Scheidungsverfahrens wiederholt zum Ausdruck gebracht. Nur unter dem Eindruck der unversöhnlichen Haltung seiner Ex-Ehefrau habe er sich schliesslich mit der Scheidung einverstanden erklärt. Der Rechtsvertreter betont, dass es auch nach dem Einzug des Beschwerdeführers in seine neue V._______er Wohnung dort bei "gelegentlichen Besuchen" der Ex-Ehefrau "ab und zu" zu sexuellen Kontakten gekommen sei. Das habe sich noch eine "gewisse Zeit lang" bzw. "noch lange" so hingezogen (Eingabe vom 20. Februar 2012 S. 10 und 12, act. 20 SEM). Das ganz Spezielle der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau, das die Sache zum absoluten Sonderfall mache, habe sich voll und ganz erst nach der Scheidung gezeigt. Kaum sei die Ehe geschieden worden, habe sich die Ex-Ehefrau wieder anders besonnen und die Beziehung auch sexueller Art zum Beschwerdeführer reaktiviert. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Rechtsvertreters an das Scheidungsgericht vom 13. November 2011 hingewiesen und in Form von Abschriften und Kopien diverse SMS ab dem Handy des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht (die erste der insgesamt vierzehn SMS stammt vom 20. September 2011, die letzten beiden vom 19. Februar und 20. März 2012). Die inhaltlich intimen und teilweise sexuell freizügigen SMS sollen von der Ex-Ehefrau verfasst worden sein, wobei die Kopien und die Abschriften ab dem Handy nach Darstellung des Rechtsvertreters von ihm selbst angefertigt wurden.

8.3.4 Nach Auffassung des Rechtsvertreters kann unter den gegebenen Umständen keine Rede davon sein, dass die Ehe bereits im Frühling oder Sommer 2010 faktisch am Ende gewesen sei. Weder die Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens per Ende Mai 2010 erlaube diesen Schluss, noch das übrige Verhalten der Beteiligten. Die Trennung sei bloss Ausdruck einer "Krise" gewesen, und zu gerichtlichen Schritten sei es mehr als ein Jahr lang nicht gekommen. Stattdessen hätten die Ehegatten ihre Beziehungen - wie dargelegt auch sexueller Natur - weiter gepflegt. Vor allem aber sei es selbst nach erfolgter Scheidung zu "erotischem Nachgeplänkel" und einer Wiederannäherung gekommen. Noch nach der Scheidung seien die nun geschiedenen Ehegatten ein Paar gewesen. Angesichts der Neigungen der Ex-Ehefrau zu "Wankelmütigkeit", zu "Hin und Her" und zu Wechseln ihrer Standpunkte sowie der Tatsache, dass die Ehegatten zu jenem Zeitpunkt bereits sieben Jahre verheiratet gewesen seien, wäre es auch im Frühling oder Sommer 2010 verfrüht gewesen, die Hoffnung und den Ehewillen aufzugeben. Damit entfalle auch die natürliche Vermutung, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht intakt gewesen sei. Die Einreichung der Scheidungsklage liege jedoch zeitlich zu weit entfernt, als dass sie zusammen mit vereinzelten und zudem bestrittenen Äusserungen der Ex-Ehefrau Schlüsse auf den Zustand der ehelichen Beziehung zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung gestattete.

8.3.5 Zum Beweis seiner Darstellung von Trennung und Scheidung sowie der Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau über die erfolgte Scheidung hinaus beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in allen seinen Eingaben an die Vorinstanz eine persönliche Einvernahme der geschiedenen Ehegatten.

8.4 Auf der Grundlage des dargestellten Sachverhalts stellt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, dass in der Ehe des Beschwerdeführers bereits im Juli 2008 Streitigkeiten aufgetreten seien, dass der Beschwerdeführer auf den 1. April 2010 ein eigenes Mietverhältnis eingegangen sei, dass die Ehegatten nach der Trennung vom 1. April 2010 die ehelichen Gemeinschaft nicht mehr aufgenommen hätten, dass ihre Ehe demnach spätestens acht Monate nach Rechtskraft der erleichterten Einbürgerung getrennt worden sei und sie sich noch während der Scheidungsverhandlung vom 16. Juli 2011 gegenseitig Vorwürfe gemacht hätten. Die zeitliche Abfolge der Ereignisse zeige, so die Vorinstanz, dass die Ehegatten seit dem Sommer 2008 in einer angespannten Beziehung gelebt hätten. Ihre Unstimmigkeit in Bezug auf das Trennungsdatum deute darauf hin, dass sie seit April 2009 nicht mehr dauernd an derselben Adresse gewohnt hätten. Die definitive Trennung habe spätestens acht Monate nach der Einbürgerung stattgefunden und schliesslich in eine Scheidung nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
ZGB gemündet. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters begründe die schnelle Abfolge der Ereignisse zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Trennung acht Monate später die natürliche Vermutung, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung kein gemeinsamer Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft bestanden und der Beschwerdeführer über diesen Umstand getäuscht habe. Die materiellen Voraussetzungen der Nichtigerklärung seien daher erfüllt. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und auf seine Beweisanträge geht die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht ein.

8.5 In seiner Rechtsmitteleingabe beanstandet der Rechtsvertreter - noch in Unkenntnis der schriftlichen Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtabnahme relevanter Beweismittel, die darin besteht, dass die wiederholt, insbesondere auch in der abschliessenden Stellungnahme verlangte persönliche Einvernahme der geschiedenen Ehegatten nicht durchgeführt wurde. Eine solche persönliche Einvernahme hätte das Bild, das sich die Vorinstanz aufgrund der Akten vom Zustand der Ehe in den entscheidenden Zeitpunkten gemacht habe, wohl wesentlich zugunsten des Beschwerdeführers korrigiert. Eine weitere Verweigerung des rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht (sowie der Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht) sei darin zu erblicken, dass sich die Vorinstanz mit Vorbringen betreffend Weiterführung der engen, auch intimen Kontakte zwischen den Eheleuten auch nach der Scheidung, die mit Einreichung diverser SMS-Abschriften und geeigneten Beweisanträgen untermauert worden seien, nicht befasst habe und darauf nicht eingetreten sei, obwohl sich die Entwicklung als absoluter Sonderfall präsentiert habe. Es könne nicht akzeptiert werden, dass auf diese völlig atypischen Vorgänge überhaupt nicht näher und nicht ernsthaft eingegangen werde, liessen sie doch die Beziehung zwischen den geschiedenen Ehegatten in einem ganz speziellen Licht erscheinen. Dies gelte gerade auch in dem Sinne, als aus der sehr ungewöhnlichen und auffälligen Weiterführung sexueller Kontakte nach der Scheidung Rückschlüsse auf den Zustand der Ehe in den rechtlich relevanten Zeitpunkten möglich seien.

8.6 Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Wesentlichen die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, wonach sich die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorhalten lassen muss.

8.6.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der chronologische Ablauf der Ereignisse in der vorliegenden Streitsache die natürliche Vermutung begründet, wonach die Ehe des Beschwerdeführers zum massgebenden Zeitpunkt nicht intakt war und die Behörde über diese Tatsache getäuscht wurde. Denn bereits im Sommer 2008 strengte die Ex-Ehefrau ein erstes Eheschutzverfahren an, das sie jedoch nicht weiterverfolgte. Am 15. März 2010, d.h. nur knapp sechs Monate nach seiner erleichterten Einbürgerung, unterschrieb der Beschwerdeführer den Mietvertrag für seine spätere Wohnung in einer Nachbargemeinde und spätestens nach weiteren zweieinhalb Monaten, Ende Mai 2010, zog er nach eigener Darstellung aus der ehelichen Wohnung aus, ohne dass das eheliche Zusammenleben später wieder aufgenommen worden wäre. Am 20. Juli 2010, d.h. eineinhalb Monate nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens, meldete die Ex-Ehefrau eine erste Scheidungsklage zur obligatorischen Vermittlung an. Dieser Vorstoss scheiterte schliesslich, weil die Ex-Ehefrau nach erfolgloser Vermittlung und Ausstellung eines Leitscheins die Scheidungsklage zu spät einreichte. Am 9. Mai 2011 erneuerte die Ex-Ehefrau die Scheidungsklage in der Meinung, die zweijährige Trennungszeit als Voraussetzung einer Scheidung auf einseitiges Begehren sei erfüllt. Dieses Begehren führte schlussendlich zur Scheidung. Die natürliche Vermutung wird zusätzlich dadurch gestärkt, dass der Beschwerdeführer offenbar unwillig ist, die zweifellos vorhandenen ehelichen Schwierigkeiten konkret anzusprechen, und sich darauf beschränkt, ihnen die Bedeutung abzusprechen.

8.6.2 Die Vorinstanz hätte es jedoch bei dieser Feststellung nicht bewenden lassen dürfen. Sie hätte darüber hinaus in einer erkennbaren, sich in der Begründung niederschlagenden Weise prüfen müssen, inwieweit es dem Beschwerdeführer gelungen ist, die natürliche Vermutung des Nichtbestehens einer intakten ehelichen Gemeinschaft durch Gegenbeweis zu erschüttern. Denn wenn es der Beschwerdeführer auch unterliess, sich zu konkreten ehelichen Problemen zu äussern, die es zweifellos gab, lassen sich den Akten und namentlich den Vorbringen des Beschwerdeführers doch etliche Besonderheiten entnehmen, über welche die Vorinstanz nicht hätte kommentarlos hinweggehen dürfen. Dazu gehören die Vorbringen des Beschwerdeführers zum ambivalenten Verhalten der Ex-Ehefrau während des Eheschutz- und Ehescheidungsverfahrens und namentlich nach erfolgter Scheidung in Verbindung mit anderen Sachverhaltselementen, wie dem aktenkundigen Vorleben der Ex-Ehefrau (vgl. Ziff. 7.7.3 und 7.7.4). Der Vorinstanz ist daher eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht vorzuhalten. Eine sorgfältige Prüfung hätte im Übrigen dazu führen müssen, dass über Vorbringen des Beschwerdeführers Beweis erhoben wird. Sollte es sich nämlich weisen, dass die Vorbringen zutreffen, könnte nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass das Scheitern der Ehe seinen eigentlichen Grund in der Persönlichkeit der Ex-Ehefrau hatte und diese Entwicklung zum Zeitpunkt seiner erleichterten Einbürgerung für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war. Eine Einvernahme zumindest der Ex-Ehefrau scheint unter den gegebenen Umständen jedenfalls dann unverzichtbar, wenn andere Beweismassnahmen nicht ergeben sollten, dass der behauptete SMS-Verkehr zwischen der Ex-Ehefrau und dem Beschwerdeführer nicht stattfand. Indem die Vorinstanz auf die Beweisanträge des Beschwerdeführers nicht einging, verletzte sie seinen Anspruch auf Abnahme erheblicher Beweismittel.

9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die Vorinstanz das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht, auf Prüfung seiner Vorbringen und entsprechende Begründung der angefochtenen Verfügung sowie auf Abnahme erheblicher Beweismittel verletzt hat.

10.

10.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2 m.H.). Davon kann ausnahmsweise abgesehen werden und eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn der Rechtsmittelbehörde dieselbe Kognition zukommt wie der Vorinstanz, die unterlassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen werden kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf führen würde, der mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.).

10.2 Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen einer solchen Heilung nicht erfüllt. Wohl verfügt das Bundesverwaltungsgericht über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz. Allerdings können die der Vorinstanz vorzuhaltenden Verletzungen des rechtlichen Gehörs nicht mehr als geringfügig gelten. Es tritt hinzu, dass die Unterlassungen der Vorinstanz im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens nicht nachgeholt wurden, weshalb der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, das rechtliche Gehör nachträglich wahrzunehmen. Anzufügen bleibt, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz auch nicht als formalistischer Leerlauf betrachtet werden kann. Es kann im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Respektierung des rechtlichen Gehörs den materiellen Verfahrensausgang im Sinne des Beschwerdeführers zu beeinflussen vermag. Die festgestellte Gehörsverletzung muss daher zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen.

11.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich eine materielle Prüfung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung der in der Sache gestellten Verfahrensanträge. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeurteilung unter strikter Beachtung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird sich kritisch mit dem Geheimhaltungsinteresse der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers zu befassen haben und darüber allenfalls Beweis erheben müssen. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird sie dem Beschwerdeführer Akteneinsicht oder zumindest vom wesentlichen Inhalt Kenntnis geben müssen. Ferner wird die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Verhalten der Ex-Ehefrau zu prüfen und in diesem Zusammenhang den Beweisantrag auf Einvernahme der Ex-Ehefrau zu behandeln haben. Sollte sie die Darstellung des Beschwerdeführers nicht bereits gestützt auf die bestehende Aktenlage als erstellt betrachten, wird sie von einer persönlichen Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson oder als Zeugin nur absehen können, wenn andere Beweiserhebungen ergeben sollten, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers zum SMS-Verkehr zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau nicht den Tatsachen entsprechen. Diese Einvernahme müsste in Anwesenheit des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsvertreters erfolgen, es sei denn, überwiegende Geheimhaltungsinteressen der Ex-Ehefrau stünden einem solchen Vorgehen entgegen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1).

13.
Dem Beschwerdeführer ist für die im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung aufgrund der Akten und nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen festzusetzen ist (vgl. Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
i.V.m. Art. 10 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
. VGKE).

Dispositiv S. 27

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 18. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bereits bezahlte Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Julius Longauer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-518/2013
Datum : 17. März 2015
Publiziert : 12. November 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
10 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 1 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 1 - 1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
1    Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.
2    Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:
a  der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b  Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c  die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die eidgenössischen Kommissionen;
e  andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.
3    Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34-38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19469 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.10 11
2 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
13 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
17 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 17 - Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP48.49
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
30 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
ZGB: 114 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
BGE Register
132-V-215 • 135-II-161 • 137-I-195 • 137-II-266 • 140-II-65
Weitere Urteile ab 2000
1C_179/2014 • 1C_27/2011 • 1C_540/2014
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • erleichterte einbürgerung • ehe • ehegatte • bundesverwaltungsgericht • akteneinsicht • eheliche gemeinschaft • beweismittel • scheidungsklage • monat • sachverhalt • frage • anspruch auf rechtliches gehör • vermutung • kenntnis • frist • betroffene person • gemeinde • stelle • weiler
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BVGE
2014/1 • 2013/23 • 2012/24
BVGer
C-3912/2008 • C-4576/2013 • C-518/2013
AS
AS 1952/1087
BBl
1987/III/310