Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-527/2012

Urteil vom 17. März 2014

Richter David Weiss (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Stufetti,
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehens, Verfügung vom 28. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Der am (...) 1964 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staatsangehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete seit August 1990 bei verschiedenen Arbeitgeberinnen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV); vgl. Vorakten [IV-act.] 9.1; 33, S. 42 ff.).

Am 2. Dezember 2009 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Er machte geltend, er sei in seiner angestammten Tätigkeit als Maschinenführer seit dem 10. August 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (IV-act. 9.1).

B.
In der Folge führte die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons B._______ (nachfolgend: IV-Stelle B._______) medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen durch (IV-act. 1 ff.). Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2010 kündigte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Leistungsgesuchs betreffend berufliche Massnahmen an (IV-act. 24). Mit einem weiteren Vorbescheid vom 2. Juli 2010 stellte sie dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zudem die Abweisung des Leistungsgesuchs betreffend Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 26).

Am 14. Juli 2010 verfügte die IV-Stelle B._______ hinsichtlich des Anspruchs auf berufliche Massnahmen im Sinn des Vorbescheids (IV-act. 27).

C.
Gegen den Vorbescheid betreffend die Abweisung des Rentenanspruchs erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2010 Einwand und reichte medizinische Akten nach (IV-act. 28, S. 1 ff.). Mit undatierter Verfügung ordnete die Invalidenversicherungsstelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) an, dass der Fall zwecks genauerer medizinischer Abklärung dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt werde (IV-act. 29).

D.
Nachdem die Vorinstanz weitere Abklärung getätigt hatte und zudem aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug in Deutschland das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet wurde (IV-act. 33, S. 28), stellte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2011 wiederum die Abweisung des Leistungsgesuchs betreffend Invalidenrente in Aussicht (IV-act. 47). Gegen den Vorbescheid erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2011 Einwand. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 wies die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 12 % ab (IV-act. 51). Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die angestammte Tätigkeit als Anlage/Maschinenführer sei dem Beschwerdeführer seit August 2009 nicht mehr möglich. In angepassten, leichten bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten bestehe jedoch weiterhin ein Leistungsvermögen von acht Stunden täglich.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Januar 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. BVGer 1).

F.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2012 beatragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Vorbescheid sowie der angefochtenen Verfügung (act. BVGer 3).

G.
Mit Replik vom 6. April 2012 hielt der Beschwerdeführer unter Beilage diverser weiterer medizinischer Akten im Wesentlichen an seinen Anträgen fest (act. BVGer 6).

H.
Mit Verfügung vom 16. April 2012 bewilligte der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege dahingehend, als das der Beschwerdeführer von der Tragung der Verfahrenskosten befreit wurde (act. BVGer 7).

I.
Mit Duplik vom 21. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme der IV-Stelle B.______ (act. BVGer 10). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nachgereichten medizinischen Akten führte die IV-Stelle B._______ im Wesentlichen aus, die mit der Replik ins Recht gelegten medizinischen Akten vermöchten nichts an der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu ändern.

J.
Nachdem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2012 zur Duplik der Vorinstanz Stellung nahm und im Wesentlichen unverändert an seinen Anträgen und deren Begründung festhielt (act. BVGer 13), informierte er das Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2012 darüber, dass das Sozialgericht C._______ am 4. Juli 2012 eine ärztliche Begutachtung angeordnet habe (act. BVGer 14 f.).

In der Folgte forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juli 2012 auf, das Gutachten nach seinem Vorliegen dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie einzureichen (act. BVGer 16).

K.

K.a Am 15. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht das zu Handen des Sozialgerichts C._______ erstellte Gutachten zukommen (act. BVGer 19). Im psychiatrisch schmerzpsychologischen Sachverständigengutachten vom 25. September 2012 kam der Gutachter zusammenfassend zum Schluss, dass die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht weniger als 3 Stunden pro Tage betrage (act. BVGer 19, Beilage S. 31).

K.b In der Folge eröffnete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel erneut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. BVGer 20).

K.c Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. November 2012 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest und verwies zur Begründung auf die Ausführungen der IV-Stelle B._______ (act. BVGer 21).

K.d Nachdem der Beschwerdeführer am 24. November 2012 seine Bemerkungen zur ergänzenden Stellungnahme der Vorinstanz anbrachte, reichte er am 11. Januar 2013 (Eingang BVGer) den Vergleichsvorschlag der Deutschen Rentenversicherung D._______ vom 26. November 2012 und den in der Folge ergangen Rentenbescheid, womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2012 bis 31. Januar 2015 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wurde, nach (act. BVGer 25 ff.). Die entsprechende Mitteilung wurde der Vorinstanz am 5. Juni 2013 von der Deutschen Rentenversicherung D._______ zugestellt (act. BVGer 29).

K.e In der Folge reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht abermals unaufgeforderte Eingaben ein, welche der Vorinstanz jeweils zur Stellungnahme zugestellt wurden (act. BVGer 30 ff.)

L.
Auf die Ausführungen der Parteien - mithin auch auf die vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten Eingaben - und die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).

1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG).

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG in Verbindung mit Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Kognition, vgl. Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).

3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.

3.1

3.1.1 Der Beschwerdeführer besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 80a - 1 In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
1    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999459 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004460;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009461;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71462;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72463.
2    In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960464 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) anwendbar:
a  Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b  Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d  Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
3    Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
4    Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 20 Beziehung zu bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit - Sofern in Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten dieses Abkommens insoweit ausgesetzt, als in diesem Abkommen derselbe Sachbereich geregelt wird.
FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a
IR 0.142.112.681 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (mit Anhängen, Prot. und Schlussakte)
FZA Art. 8 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - Die Vertragsparteien regeln die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II, um insbesondere Folgendes zu gewährleisten:
a  Gleichbehandlung;
b  Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c  Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d  Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e  Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.
FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden: Verordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 2 - Beitragspflichtig sind die in den Artikeln 3 und 12 AHVG14 genannten Versicherten und Arbeitgeber.
, Art. 3 Abs. 1 Bst. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 3 Beitragsbemessung und -bezug - 1 Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1    Für die Beitragsbemessung gilt sinngemäss das AHVG16. Die Beiträge vom Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit betragen 1,4 Prozent. Die Beiträge der obligatorisch versicherten Personen, die in Anwendung der sinkenden Beitragsskala berechnet werden, werden in gleicher Weise abgestuft wie die Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Dabei wird das Verhältnis gewahrt zwischen dem vorstehend erwähnten Prozentsatz und dem unverminderten Beitragssatz nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG. Dessen Artikel 9bis gilt sinngemäss.17
1bis    Die Nichterwerbstätigen entrichten einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt pro Jahr 68 Franken18, wenn sie obligatorisch, und 136 Franken19, wenn sie freiwillig nach Artikel 2 AHVG versichert sind. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag der obligatorischen Versicherung.20
2    Die Beiträge werden als Zuschläge zu den Beiträgen der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhoben. Die Artikel 11 und 14-16 AHVG21 sind sinngemäss anwendbar mit ihren jeweiligen Abweichungen vom ATSG22.23
und Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
der Verordnung 1408/71), vorliegend also insbesondere dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).

Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Systeme der sozialen Sicherheit.

Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).

3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).

3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 28. Dezember 2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision).

3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.

3.2

3.2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Personen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
ATSG).

3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG (in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) sind (Bst. c).

3.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

3.2.4 Laut Art. 29 Abs. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
- vorliegend zutreffende - Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.

3.3

3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG; Susanne Leuzinger-Naef, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG], in: Riemer-Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 54 Kantonale IV-Stellen - 1 Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
1    Der Bund sorgt für die Errichtung kantonaler IV-Stellen. Hierzu schliesst er mit den Kantonen Vereinbarungen ab.
2    Die Kantone errichten die IV-Stellen in der Form kantonaler öffentlich-rechtlicher Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Mehrere Kantone können durch Vereinbarung eine gemeinsame IV-Stelle errichten oder einzelne Aufgaben nach Artikel 57 einer anderen IV-Stelle übertragen. Die kantonalen Erlasse oder die interkantonalen Vereinbarungen regeln namentlich die interne Organisation der IV-Stellen.
3    Kommt in einem Kanton keine Vereinbarung über die Errichtung der IV-Stelle zustande, so kann der Bundesrat die kantonale IV-Stelle als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit errichten.
3bis    Ist die kantonale IV-Stelle einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen (Art. 61 Abs. 1bis AHVG313) und hat sie keine eigene Rechtspersönlichkeit, so gewährleitstet die kantonale Sozialversicherungsanstalt, dass das BSV die Aufsicht nach Artikel 64a uneingeschränkt wahrnehmen kann und die Kostenvergütung nach Artikel 67 erfolgt.314
4    Die Übertragung von Aufgaben nach kantonalem Recht auf eine kantonale IV-Stelle bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements des Innern. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
5    Die Kantone können Aufgaben nach Bundesrecht auf eine kantonale IV-Stelle übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.315
6    Die Kantone können Aufgaben kantonaler IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 einschliesslich der Kompetenz zum Erlass von Verfügungen auf öffentliche Institutionen nach Artikel 68bis Absatz 1 übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung des EDI; diese kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.316
- 56
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 56 IV-Stelle des Bundes - Der Bundesrat setzt eine IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein.
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
- g IVG).

3.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).

3.3.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

4.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu Recht abgewiesen hat.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist indessen die vom Beschwerdeführer in seiner letzten Eingabe sinngemäss geltend gemachte angebliche zweckwidrige Verwendung von Pensionskassengeldern (act. BVGer 36), zumal die diesbezüglichen Rügen keinen Bezug zur prüfenden Verfügung aufweisen und von vornherein nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fallen.

4.1 In angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2011 führte die Vorinstanz folgende bei ihrer Beurteilung berücksichtigten Gesundheitsbeschwerden auf (IV-act. 1): arterielle Hypertonie; metabolisches Syndrom (Adipositas BMI 39.5; Diabetes; Hypertonie gemischtförmige Hyperlipidämie); koronare Eingefässerkrankung; Spasmus hemifaszialis rechts mit Blepharospasmus; sensible ano-genitale Parästhesien bei möglichem Nervenkompressionssyndrom; obstruktives Schlafapnoesyndrom; Z.n. Polytrauma 1977 mit mehreren Knochenbrüchen; Innenohrschwerhörigkeit beidseits; mehrfache Leistenhernien; Chondropathia patellae (Grad III - IV) beidseits; degenerative Meniskopathie des Innenmeniskus (Grad III) beidseits; AC-Gelenksarthrose; LWS-Syndrom.

Insbesondere gestützt auf den Ärztlichen Bericht E 213 von Dr. med. E._______ vom 6. April 2011 sowie die Beurteilung des RAD-Arztes der IV-Stelle B._______ vom 25. Oktober 2011 (IV-act. 45, 51), ging die Vorinstanz von einer Restarbeitsfähigkeit von acht Stunden in angepassten, leichten bis kurzzeitig mittelschweren Tätigkeiten aus.

4.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2012 unter Auflistung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sinngemäss geltend, die Arbeitsfähigkeitseinschätzung der Vorinstanz berücksichtige seine schwerwiegenden gesundheitlichen sowie körperlichen Schädigungen nicht ausreichend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er könne sein rechtes Auge aufgrund einer Lähmung von der Stirn bis zur Brust nicht mehr öffnen und sei auf diesem Auge quasi blind. Zudem sei er wegen seiner Kniebeschwerden gehbehindert. Hinzu käme eine arthrotische Erkrankung beider Schultern und der Wirbelsäule. Trotz ausgiebiger Medikation habe er starke Schmerzen und öfter sogar Bewusstlosigkeitsanfälle. Überdies leide er an einer nicht therapierbaren Schlafapnoe und sei hochgradig Herz- und Schlaganfall gefährdet. Dr. med. E._______ habe weder genügende Untersuchungen durchgeführt noch sämtliche Gesundheitsbeschwerden berücksichtigt. Zudem habe er während der Untersuchung von einer Arbeitsfähigkeit von sechs Stunden und mehr, sondern lediglich von einer Arbeitsfähigkeit von einer Stunde gesprochen (act. BVGer 1, 6).

4.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer diverse neue, teilweise nach Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste medizinische Berichte ins Recht gelegt. Insbesondere aufgrund des psychiatrisch-schmerzpsychologischen Sachverständigengutachten zu Handen des Sozialgerichts C._______ vom 25. September 2012 macht er im Wesentlichen geltend, er sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht mehr in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuführen. Die Deutsche Rentenversicherung habe ihm daher auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen (act. BVGer 23, 27).

4.4 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss die Auffassung vertritt, die Zusprache einer Rente der Deutschen Rentenversicherung müsse per se auch im schweizerischen Rentenverfahren zu einer Leistungszusprache führen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die richterlichen Behörden in der Schweiz weder an Entscheide der ausländischen Rentenversicherungen noch an Feststellungen ausländischer Ärzte gebunden sind. Vielmehr sind zur Beurteilung, ob nach den schweizerischen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht, auch solche Beweismittel frei zu würdigen. Beruht die Rentenzusprache - wie im vorliegenden Fall diejenige der Deutschen Rentenversicherung - auf einer Vergleichslösung, ist zusätzlich zu beachten, dass grundsätzlich nur die direkt am Vergleich beteiligten Parteien an den Vergleich gebunden sind (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 50, Rz. 18).

4.5 Betreffend der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten medizinischen Akten bzw. nach dem in zeitlicher Hinsicht für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Sachverhalt ist sodann folgendes festzuhalten:

4.5.1 Rechtsprechungsgemäss hat das Sozialversicherungsgericht auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 220 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Neue Tatsachen, die sich vor Erlass der streitigen Verfügung verwirklicht haben, die der Vorinstanz aber nicht bekannt waren oder von ihr nicht berücksichtigt wurden (unechte Noven), können im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht vorgebracht werden und sind zu würdigen. Später eingetretene Tatsachen (echte Noven), die zu einer Änderung des Sachverhalts geführt haben, sind grundsätzlich nicht im Rahmen des hängigen, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines weiteren Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Indes sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, im hängigen Verfahren soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1).

Ferner kann das Gericht die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung ausnahmsweise auch aus prozessökonomischen Gründen in die richterliche Beurteilung miteinbeziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hinaus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bildenden Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen (BGE 130 V 138 E. 2.1). Eine solche Ausdehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen - analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage (BGE 122 V 36 E. 2a mit Hinweisen; zum Begriff des Anfechtungsgegenstandes vgl. BGE 125 V 414 E. 1a, BGE 119 Ib 36 E. 1b, je mit Hinweisen) - nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (in diesem Sinne BGE 105 V 161 f. E. 2d; RDAT 1998 II Nr. 11 S. 24 f. E. 1b; vgl. ferner auch BGE 103 V 54 E. 1 in fine). Bei der Ausdehnung des Verfahrens über den Anfechtungsgegenstand hinaus handelt es sich nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Sozialversicherungsgerichts (Meyer-Blaser Ulrich, Streitgegenstand im Streit - Erläuterungen zu BGE 125 V 413, in: Schaffhauser/Schlauri, Aktuelle Rechtsfragen der Sozialversicherungspraxis, St. Gallen 2001, S. 24).

4.5.2 Nach dem Gesagten ist vorliegend grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vorliegend 28. Dezember 2011) eingetretenen Sachverhalt abzustellen, wobei neue medizinischen Akten ebenfalls zu berücksichtigen sind, soweit sie unechte Noven darstellen. Demgegenüber können echte Noven in vorliegendem Verfahren geprüft werden, wenn sie Tatsachen zu Tage bringen, die die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen vermögen. Allenfalls steht unter Berücksichtigung der in vorstehender E. 4.5.1 erwähnten Voraussetzungen zudem die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht auf die die Verhältnisse nach Erlass der angefochtenen Verfügung im Raum (vgl. nachstehende E. 6.2).

5.
Nachfolgend ist zunächst auf den Sachverhalt wie er sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung präsentiert hat einzugehen.

5.1 Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. F._______, FA für Allgemeinmedizin, Allergologie, Umweltmedizin, attestierte dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. Dezember 2009 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit in seinem Beruf als Maschinenführer (IV-act. 11, S. 2 ff.). Im August seien zunächst Brust/Rückenschmerzen aufgetreten. Dabei sei ein erhöhtes kardiovaskuläres Risiko festgestellt worden. Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Eventuell habe zunächst eine schrittweise Eingliederung von drei bis vier Stunden pro Tag zu erfolgen. Nach Abschluss von Rehabilitationsmassnahmen könne mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Umfang von 60 % bis 80 % gerechnet werden.

Im Verlaufsbericht vom 3. März 2010 führte die Hausärztin aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verbessert (IV-act. 18, S. 1 ff.). Sie gehe davon aus, dass er nach Abschluss der Rehabilitationsmassnahmen wieder vollschichtig arbeiten könne. Zur Zeit sei die Leistungsfähigkeit noch vermindert, da der Beschwerdeführer total verängstigt und verunsichert sei. Auf der anderen Seite fehle aber noch die letzte Konsequenz gegenüber sich selbst, um zur Besserung beizutragen. Andere Tätigkeiten als die zuletzt ausgeübte seien zumutbar. In leichten bis mittelschweren Tätigkeiten, möglichst im Wechsel zwischen Gehen, Stehen, Sitzen und kurzfristiger Fehlhaltung und möglichst ohne Zeitdruck, bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (IV-act. 18, S. 4.).

5.2 Vom 3. Mai 2010 bis 29. Mai 2010 weilte der Beschwerdeführer zur Rehabilitation G.________-Klinik GmbH. Im Entlassungsbericht vom 31. Mai 2010 bzw. im Bericht vom 24. Juni 2010, führte Dr. med. H._______, Chefarzt, FA für Innere Medizin, Lymphologie, aus, der Beschwerdeführer sei in leichten Arbeiten im Wechselrythmus von gehen, sitzen und stehen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, vollschichtig arbeitsfähig (IV-act. 25, S. 1 ff.).

5.3 Betreffend die weiteren vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden fanden zudem diverse Untersuchungen in verschiedenen Fachgebieten statt.

5.3.1 Im Zeitraum vom 12. April 2010 bis 30. September 2010 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. I._______, Facharzt für Hals-, Nasen, Ohren-Heilkunde in Behandlung (act. BVGer 6, Beilage). Zunächst sei er wegen eines Fremdkörpergefühls im Hals, anschliessend vor allem wegen der Schwerhörigkeit vorstellig geworden. Ein Tonaudiogramm habe eine beidseitige, annähernd symmetrisch pantonale Innenohrschwerhörigkeit mit einer Hörminderung von 30 % auf der rechten bzw. 40 % auf der linken Seite gezeigt. Aus HNO-ärztlicher Sicht bestünden indessen keine Einschränkungen bezüglich körperlich leichten Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Diese könnten mit normalen Arbeitszeiten ausgeübt werden.

5.3.2 Dr. med. J.________, Innere Medizin, Pneumologie, Schlafmedizin behandelte den Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15. März 2010 bis 21. November 2011 betreffend Atemnot und Schlafapnoe (act. BVGer 6, Beilage). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. J._______ aus, der Beschwerdeführer könne aus pneumologischer und schlafmedizinischer Sicht ganztags arbeiten mit folgenden Einschränkungen: leichte bis zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten, keine Schicht oder Akkordarbeit wegen der Schlafapnoe, keine Tätigkeit mit erhöhten Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit wie z.B. Fahrzeuglenken.

5.3.3 Im Zeitraum vom 12. Februar 2010 bis 19. November 2011 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie in Behandlung (act. BVGer 6, Beilage). Es sei ein Spasmus hemifacialis rechts festgestellt worden, der seit Jahren vorliege. Auffallend sei eine Visusminderung des rechten Auges mit Verzögerung von visuell evozierten Potentialen.

5.3.4 Betreffend die Visusminderung war der Beschwerdeführer vom 12. Oktober 2010 bis 31. November 2011 bei Dr. med. L.________ in Behandlung (act. BVGer 6, Beilage). Dieser stellte per 30. November 2011 eine zunehmende Sehverschlechterung rechts fest. Die Arbeitsfähigkeit in einer leichten, einäugigen Tätigkeit schätzte er auf ca. drei bis vier Stunden.

Andererseits hielt Dr. med. M._______ im Bericht des Universitätsklinikum C._______ vom 5. Juli 2011 fest (act. BVGer 6, Beilage), für die subjektiv präsentierte Visusminderung sei bei der Untersuchung vom 30. Juni 2011 kein morphologisches Korrelat zu finden gewesen. Ebenfalls höchst ungewöhnlich sei die vollständige Unfähigkeit bei hemifazialem Spasmus das rechte Oberlid zu heben. Hinweise für einen gefährlichen Sehbahnschaden hätten keine gefunden werden können. Er vermute einen eine starke funktionelle Überlagerung, die eine genaue diagnostische Abklärung sehr erschwere.

5.3.5 Am 6. Juli 2011 erfolgte eine Untersuchung in der N._______ Klinik betreffend die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Taubheitsgefühl im rechten Bein und Schmerzausstrahlung. Dr. med. O.________, Oberarzt, kam im Bericht vom 7. Juli 2011 zum Schluss, dass sich die geklagten Beschwerden nicht erklären liessen (act. BVGer 6, Beilage).

5.3.6 Am 7. November 2011 und 14. November 2011 war der Beschwerdeführer bei Dr. med. P._______, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie in Behandlung (act. BVGer 6, Beilage). Der Beschwerdeführer habe über multiple Schmerzen in den Gelenken der Hüft- und Kniegelenken beider Beine geklagt. Es habe bildgebend eine erhebliche Chondropathie mit Knorpelläsionen im Bereich des Kniescheibengleitlagers festgestellt werden können. Eine Röntgenuntersuchung der Hüften hätte beidseits einen altersentsprechenden Normalbefund ergeben (keine Arthrose). Eine Aussage über eine mögliche Arbeitsbelastung könne er aufgrund der lückenhaften Untersuchungsergebnisse nicht machen.

5.3.7 Am 17. November 2011 berichtete Dr. med. Q.________, Facharzt für Neurochirurgie und Spezielle Schmerztherapie über die Untersuchung vom 15. November 2011, wobei er befundmässig im Wesentlichen Rücken- und Kniebeschwerden bei psychischer Überlagerung festhielt (act. BVGer 6, Beilage).

5.4 Die Untersuchung durch Dr. med. E.________, Internist, Sozialmedizin, Ärztliche Untersuchungsstelle Deutsche Rentenversicherung D._______, fand am 5. April 2011 statt. Im Bericht vom 6. April 2011 wurden folgende Diagnosen aufgeführt (IV-act. 42, S. 6 ff.): schwer einstellbarer Bluthochdruck; obstruktives Schlafapnoesyndrom; erhebliches Übergewicht mit metabolischem Syndrom; Diabetes mellitus Typ II b ohne Folgeschäden; Koronare 1-Gefässerkrankung mit nicht interventionsbedürftiger Stenose der ACD; belastungsabhängige Rückenbeschwerden infolge Beinlängendifferenz; DD almintäre/diabetisiche Fettleber; Spasmus hemifacialis wechselnden Ausmasses.

In seiner zusammenfassenden Beurteilung führte Dr. med. E.________ aus, gegenüber den durch zahlreiche Vorbefunde dokumentierten bekannten Erkrankungen habe sich bei der jetzigen Begutachtung nichts Wesentliches geändert. Der Beschwerdeführer sei unverändert übergewichtig mit einem typischen metabolischen Syndrom einschliesslich eines beginnenden Diabetes mellitus, wobei konkrete Folgeschäden bisher nicht manifest seien. Während der Diabetes gut eingestellt sei, lasse die Blutdruckeinstellung noch zu wünschen übrig. Vom Schlafapnoesyndrom, das weiterhin nicht behandelt werde, sei nichts manifest. Tagesmüdigkeit sei während der Untersuchung nicht festgestellt worden. Die geklagten Rückenbeschwerden seien nachvollziehbar. Es bestehe eine Beinverlängerung links bei Z.n. Femur- und Humerusfraktur. Die Sehverschlechterung auf dem rechten Auge sei auf Basis der vorliegenden Befunde noch nicht endgültig abgeklärt. Die HNO-ärztlich bescheinigte Hochtonschwerhörigkeit beidseits habe sich im Gespräch nicht nachteilig ausgewirkt. Etwas kurios sei der Blepharospasmus, da der Beschwerdeführer das zunächst geschlossene rechte Auge durch Druck auf die Wange unterhalb des Jochbogens wieder habe öffnen können.

Bei dem mittlerweile immer noch nicht ausreichend einstellbaren Bluthochdruck, dem fortbestehenden metabolischen Syndrom einschliesslich Diabetes und dem immer wieder auftretenden Blepharospasmus sei von einem Leistungsvermögen für körperlich leichte und allenfalls noch kurzzeitig mittelschweren Arbeiten auszugehen. Dabei sollte es sich um eine Einschichtarbeit ohne wechselnde Arbeitszeiten oder überlange Arbeitszeiten handeln. Aus Sicherheitsgründen seien zudem Tätigkeiten mit erhöhtem Unfallrisiko zu vermeiden. Mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Anlagen-/Maschinenführer sei dies entgegen der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. med. R.________ im deutschen Rentenverfahren (nicht aktenkundig) nicht mehr vereinbar. Hier könne man ab August 2009 von einem aufgehobenen Leistungsvermögen ausgehen. Eine angepasste, leichte Arbeit könne der Beschwerdeführer jedoch vollschichtig ausüben.

5.5 Der RAD der IV-Stelle B._______ sichtete die medizinischen Akten am 25. Oktober 2011 und kam zusammenfassend zum Schluss, dass auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E._______ abgestellt werden könne (IV-act. 45). Die Einschätzung des RAD erfolgte in Kenntnis des Berichts von Dr. med. O._______ vom 7. Juli 2011 betreffend Schmerzen der Lendenwirbelsäule mit Taubheitsgefühl im rechten Bein mit Schmerzausstrahlung, welche sich nach durgeführter Diagnostik nicht erklären liessen (IV-act. 43, S. 4) bzw. des MR beider Knie vom 13. Juli 2011 und der Kernspintomographie der Schulter links sowie der LWS vom 29. Juli 2011 (IV-act 44, S. 3 ff). Bildgebend konnte betreffend die Schulter eine
AC-Gelenksarthrose in geringer Ausprägung bei im Übrigen in-
takten Knochenstrukturen und betreffend die LWS eine altersgemäss normale Darstellung mit leichtgradigen Bandscheibenveränderungen im lumbosakralen Übergang festgestellt werden. Hinsichtlich des rech-
ten Knies ergab sich eine fortgeschrittene patellare Chondropathie
(Grad IV) mit subchondraler knöcherner Reaktion sowie eine mässige Meniscopathie im Hinterhorn des Innenmeniscus (Grad II) bzw. eine patellare Chondropathie an der medialen Facette (Grad III bis IV) mit beginnender knöcherner Reaktion subchondral und degenerative Veränderungen am Hinterhorn des Innenmeniscus (Grad III).

5.6 Nach dem Gesagten erscheint die Arbeitsfähigkeitsschätzung von Dr. med. E._______ bzw. des RAD nachvollziehbar und plausibel. Insbesondere stimmt sie im Wesentlichen mit der Einschätzung der Hausärztin des Beschwerdeführers sowie Dr. med. H._______ vom März und Mai 2010 überein. Nichts daran zu ändern vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schlafapnoe sowie die beidseitige Innenohrschwerhörigkeit, zumal eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund dieser beiden Beschwerden fachärztlich verneint wurde (vgl. vorstehende E. 6.3.1 f.). Selbst wenn sich diese beiden Gesundheitseinschränkungen relevant auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht zunächst deren Behebung mit einem geeigneten Hilfsmittel zu prüfen. Was die geklagten Beschwerden im Bereich der Schultern und der LWS betreffen, konnten bildgebend offenbar keine auffälligen Befunde festgestellt werden (insbesondere auch keine Nervenwurzelkompression). Was die bildgebend festgestellte Chondropathie in den Knien betrifft, wurde von keinem der behandelnden Ärzte ein klinischer Befund erhoben, aufgrund dessen von einer relevanten Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden könnte. Einer wechselbelastenden, leichten Tätigkeit dürften solche Beschwerden in der Regel ohnehin nicht entgegenstehen. Sodann wurde die nicht objektivierbare Sehbehinderung auf dem rechten Auge dahingehend in die Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinbezogen, als das Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr vom Zumutbarkeitsprofil ausgeschlossen wurden. Nicht plausibel erscheint unter diesen Umständen die Einschätzung von Dr. med. L._______, dass aufgrund der Sehverschlechterung rechts in einer leichten, einäugigen Tätigkeit nur noch eine Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden bestehen solle. Mithin ist nicht nachvollziehbar, dass in einem der einäugigen Sehschwäche angepassten Arbeitsplatz eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Denn nach der auf medizinischer Erkenntnis beruhenden Praxis beeinträchtigt Einäugigkeit nur selten die Erwerbsfähigkeit, da auch der Einäugige nach einer gewissen Anpassungszeit räumlich zu sehen vermag und in vielen beruflichen Tätigkeiten Binokularsehen nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_474/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 7.2 mit Hinweisen).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurden die geklagten Beschwerden bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung somit berücksichtigt. Sodann finden sich in den Akten keine Hinweise, welche die Arbeitsfähigkeitsschätzung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen vermöchten. Für eine Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen, besteht somit kein Anlass (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 124 V 90 E. 4b; Urteil 9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2). Unter Würdigung der gesamten Umstände kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E 3.1 mit Hinweisen) davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in einer adaptierten Tätigkeit, wie von Dr. med. E._______ beschrieben, eine Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag bestanden hat.

6.
Zu prüfen ist, ob das vom Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Verfügung ins Recht gelegte psychiatrisch-schmerzpsychologische Sachverständigengutachten zu Handen des Sozialgerichts C._______ die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen vermag.

6.1 Der Beschwerdeführer wurde von Prof. Dr. med. S._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Suchtmedizin, Supervisor für Verhaltenstherapie und Psychologische Schmerztherapie, untersucht und begutachtet. Im Gutachten vom 25. September 2012 nannte Prof.
Dr. med. S.________ folgende Diagnosen (act. BVGer 19): mittelschwer depressive Episode (ICD 10:F32.1); chronifiziertes Schmerzsyndrom nach Gerbershaben Stadium III mit somatoformem Schmerzanteil; Nikotingebrauch bei Z.n. Abhängigkeit; atypischer Gesichtsschmerz bei anhaltendem Augenkrampf i.S. Spasmus hemifacialis rechts (ICD 10:G51.3); Trigenimusneuralgie rechts (ICD 10:G50.0) mit Zuckungen der rechten Gesichtsseite und Gesichtsschmerzen; rezidivierende, sensible Reiz-/oder Ausfallerscheinungen lumbal; Missempfindungen in beiden Leisten; Restless legs Syndrom; Hyperopie Astigmatismus (ICD 10:H52.2); Exophorie (ICD 10:H50.5); Belpharospasmus, frgl. funktionell; Libidoverlust und Potenzstörungen; Maligne essentielle Hypertonie ohne Angaben einer hypertensiven Krise 10/2000; Diabetes mellitus oral eingestellt; koronare Herzkrankheit; Adipositas; Diabetes mellitus (ICD 10:E14.90); obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD 10:G47.31); periphere arterielle Durchblutungsstörung (ICD 10:I73.9); arteriosklerotische Herzkrankheit (ICD 10:I25.1); Fettleber; Struma nodosa; belastungsabhängige Rückenbeschwerden infolge Beinlängendifferenz (ICD 10:M54.8); Omarthrose beidseits; Gonarthrose beidseits (ICD 10:M17.0); Innenohrschwerhörigkeit beidseits.

Betreffend die Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. med. S._______ aus, im Zustand wie er den Beschwerdeführer gesehen habe, sei eine Erwerbstätigkeit nicht möglich. Die Arbeitsfähigkeit betrage weniger als drei Stunden. Die Begründung dafür liege in der unheilvollen Kombination von somatoformer Schmerzstörung bei therapieresistentem Augenleiden einerseits und der depressiven Entwicklung andererseits. Als Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei der Juni 2012 am naheliegensten. Damals habe Dr. med. Q._______ festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner körperlichen, aber auch psychischen Problemen (schwere Depression) nicht in der Lage sei, irgendeiner Tätigkeit geregelt nachzugehen (act. BVGer 19, Gutachten S. 30 f.).

Selbst wenn vorliegend nicht auszuschliessen ist, dass die psychische bzw. somatoforme Komponente im Kern bereits vor Erlass der angefochtene Verfügung vorgelegen haben könnte, setzt die Annahme eines
psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 E. 5.3 und E. 5.6). Eine solche fachärztliche Diagnose wurde erstmals im Gutachten vom 25. September 2012 von Prof. Dr. med. S._______ gestellt. Aufgrund der retrospektiven Beurteilung von Prof. Dr. med. S.________ kann sodann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sich eine psychische und somatoforme Komponente frühestens im Juni 2012 massgebend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte. Fachärztliche psychiatrische Berichte, die auf einen allfälligen früheren Beginn zu schliessen vermöchten, sind nicht aktenkundig. Die von Dr. med. Q._______ und der Hausärztin (beides nicht Fachärzte der Psychiatrie; vgl. act. BVGer 6, Beilage) etwa zeitgleich mit Erlass der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Diagnosen Depression bzw. somatoforme Schmerzstörung, vermögen eine solche fachärztliche Beurteilung nicht zu ersetzen, zumal eine Diagnose für sich allein noch nichts über eine allfällige Arbeitsunfähigkeit aussagt (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06, E. 5.2.) Ausgehend davon, dass Prof. Dr. med. S._______ den Beginn einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit auf den Juni 2012 festgelegt hat, vermag das Gutachten die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht zu beeinflussen. Dementsprechend kann die Einschätzung von Dr. med. S._______ grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.

6.2 Es stellt sich indessen die Frage, ob die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands in zeitlicher Hinsicht auf die Zeit nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben sind, zumal der Instruktionsrichter den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zum Gutachten von Prof. Dr. med. S._______ zu äussern und damit der Gehörsanspruch gewahrt wäre.

6.2.1 Mit Stellungnahme vom 9. November 2012 machte die Vorinstanz hinsichtlich des Gutachtens von Prof. Dr. med. S._______ einerseits geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden, da es Beurteilungen und Diagnosen aus fachfremden Themen enthalte. Andererseits verneinte sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung betreffend die somatoforme Schmerzstörung die invalidisierende Wirkung der von Prof. Dr. med. S.________ diagnostizierten mittelschweren depressiven Episode und des chronifizierten Schmerzsyndroms mit somatoformem Schmerzstörungsanteil (act. BVGer 21).

6.2.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitsbedingte Einschränkungen aus verschiedenen medizinischen Fachgebieten geltend, wobei die somatischen Beschwerden nur teilweise objektivierbar sind. Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob das allein aus dem psychiatrischen Fachgebiet stammende Gutachten von Prof. Dr. med. S.________ einer rechtsgenüglichen Beurteilung des Sachverhalts zu genügen vermag. Vielmehr ist unter diesen Umständen in der Regel eine polydisziplinäre Begutachtung, welche auch die somatischen Beschwerden durch entsprechend fachärztliche Untersuchungen miteinbezieht, angezeigt (vgl. auch die Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Begutachtung in der
Eidgenössischen Invalidenversicherung, Gesellschaft für Psychiatrie
und Psychotherapie SGPP, Bern 2012, S. 12; abrufbar unter: www.psychiatrie.ch -> SGPP -> Empfehlungen -> Allgemeine Empfehlungen -> Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der IV, Bern 2012; zuletzt abgerufen am 27. Januar 2014). Der Vorinstanz ist diesbezüglich zumindest dahingehend zuzustimmen, dass die von Prof. Dr. med. S._______ ausserhalb seines Fachgebiets liegenden Untersuchungen eine entsprechende fachärztliche Teilbegutachtung nicht zu ersetzen vermögen. Mithin kommen Äusserungen von medizinischen Fachpersonen nur in ihrem eigenen Fachgebiet gesteigerter Beweiswert zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 4.3.2). Ferner erweckt das Gutachten den Eindruck, dass Prof. Dr. med. S._______ sich mit den psychiatrischen Beschwerden überwiegend in technischer Weise auf Grund in Tests gewonnener Erkenntnisse befasst hat (vgl. act. BVGer 19). Diese Untersuchungen sind jedoch nur Hilfsmittel, die über den Verlauf, den Schweregrad und die Prognose einer depressiven Störung lediglich Beschränktes auszusagen vermögen (Urteil des Bundesgerichts I 192/09 vom 19. September 2006 E. 3). Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung, welche in vorliegendem Gutachten nur kurz dokumentiert ist (vgl. auch die Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Begutachtung in der Eidgenössischen Invalidenversicherung, a.a.O., S. 15).

6.2.3 Andererseits kann der Auffassung der Vorinstanz, dass bei einer mittelgradigen depressiven Episode per se keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer zur chronischen Schmerzstörung vorliege, nicht gefolgt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode auch im Lichte der Rechtsprechung zur somatoformen Schmerzstörung eine Invalidität begründen (Urteile des Bundesgerichts vom 30. März 2011, 9C_1041/2010 E. 5.2, und vom 20. Juni 2011, 9C_980/2010 E. 5.3). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass leichte bis mittelschwere psychische Störungen in der Regel als therapeutisch angehbar gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1). Zu prüfen sind daher stets die Verhältnisse im konkreten Einzelfall. Dazu müsste jedoch auf ein aussagekräftiges interdisziplinäres Gutachten, welches den rechtlichen und medizinischen Vorgaben entspricht, zurückgegriffen werden können. Ein solches Gutachten wurde im Zusammenhang mit den Beschwerden aus dem psychischen und somatoformen Formenkreis bisher nicht veranlasst.

6.3 Nach dem Gesagten erscheint der Sachverhalt hinsichtlich des Zeitraums nach Erlass der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend genau abgeklärt, um den Streitgegenstand über den Verfügungszeitpunkt hinaus auszudehnen. Daher und auf Grund dessen, dass es sich bei Ausdehnung des Verfahrens über den Streitgegenstand hinaus nicht um eine Pflicht, sondern um eine prozessuale Befugnis des Gerichts handelt, ist davon abzusehen.

7.
Das Gutachten vom 25. September 2012 vermag die Beurteilung im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nicht zu beeinflussen und ist daher für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Ebensowenig sind die Voraussetzungen für die Ausdehnung des Streitgegenstands über den Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hinaus erfüllt. Somit ist in vorliegendem Beschwerdeverfahren auf den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung abzustellen. Soweit der Beschwerdeführer die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Arbeitsfähigkeitseinschätzung bemängelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist im Zeitpunkt des Verfügungserlasses in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag in einer leidensangepassten Tätigkeit, wie sie von Dr. med. E._______ beschrieben wird, auszugehen.

8.

8.1 Zu Prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung - welche unbestritten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat - anhand der konkreten Vergleichseinkommen.

8.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ein Valideneinkommen von Fr. 66'030.- berücksichtigt (IV-act. 33, S. 19).

Sodann hat sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend davon, dass dem Beschwerdeführer eine leichte Hilfsarbeitertätigkeit zumutbar ist, hat sie unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von 5 % ein Invalideneinkommen von Fr. 58'307.- ermittelt (IV-act. 51).

8.3 Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend wohl 2010) wäre angepasst an die Nominallohnentwicklung von einem Valideneinkommen von rund Fr. 66'463.- (Nominallohnentwicklung Index Männer 2009=2136; 2010=2150) auszugehen. Nach der LSE 2010 (Tabelle TA1, Total, Männer, Niveau 4) ist das Invalideneinkommen ausgehend von der attestierten Arbeitsfähigkeit von acht Stunden pro Tag und somit 40 Stunden pro Woche auf Fr. 58'812.- (12 x 4'901) festzusetzen.

Auf den Tabellenlohnabzug von 5 % braucht vorliegend nicht weiter eingegangen zu werden. Selbst wenn anstelle dem von der Vorinstanz gewährten Tabellenlohnabzug von 5 % der maximalen Abzug vom 25 % zu berücksichtigen wäre, resultierte ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 34 % ([66'463 - 58'812 x 0.75] x 100 / 66'463).

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmässig erweist, sodass die Beschwerde im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.

Was die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. S._______ betrifft, bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, eine erneute Anmeldung zum Leistungsbezug zu veranlassen, eine nach dem Verfügungszeitpunkt eingetretene Verschlechterung glaubhaft zu machen und eine interdisziplinäre Begutachtung zu beantragen.

10.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

10.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistungenvor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2012 wurde das Gesuch der Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen; entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)

- die Vorinstanz (Ref-Nr._______)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David Weiss Matthias Burri-Küng

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-527/2012
Date : 17. März 2014
Published : 26. März 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenversicherung, Abweisung des Leistungsbegehens, Verfügung vom 28. Dezember 2011


Legislation register
ATSG: 2  6  7  8  13  43  44  49  59  60
BGG: 42  82
FZA: 8  20
IVG: 1  1a  2  3  4  28  29  54  56  57  69  70  80a
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 3  5  22a  49  52  62  63  64
BGE-register
103-V-52 • 105-V-156 • 115-V-133 • 119-IB-33 • 121-V-264 • 121-V-362 • 122-V-34 • 124-V-90 • 125-V-256 • 125-V-351 • 125-V-413 • 127-II-264 • 128-II-145 • 129-V-177 • 130-V-1 • 130-V-138 • 130-V-253 • 130-V-329 • 130-V-343 • 130-V-396 • 130-V-445 • 132-V-215
Weitere Urteile ab 2000
8C_444/2008 • 8C_474/2011 • 9C_1041/2010 • 9C_108/2010 • 9C_24/2008 • 9C_696/2012 • 9C_980/2010 • I_192/09 • I_687/06
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BVGE
2007/6
BVGer
C-527/2012
AS
AS 2007/5129
EU Verordnung
1408/1971 • 883/2004