Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-5182/2018

Urteil vom 17. Februar 2020

Richter Michael Peterli (Vorsitz),

Richter David Weiss,
Besetzung
Richter Christoph Rohrer,

Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Kanton A._______,

Parteien handelnd durch Volkswirtschaftsdirektion des Kantons A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidg. Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

EKAS, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,

Vorinstanz.

Gegenstand Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 5. Juli 2018.

Sachverhalt:

A.

A.a Am 5./11. Oktober 2016 unterzeichneten der Kanton A._______ und die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS (nachfolgend: EKAS) den Budgetrahmen zum Leistungsvertrag 2017-2018 für das Kalenderjahr 2017 betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (B-Beilage 6). Es wurde vereinbart, dass der Kanton A._______ im Jahr 2017 mindestens 200 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG durchzuführen habe. Weiter wurde festgehalten, dass es ein strategisches Ziel der EKAS sei, dass die Kantone schwergewichtig ASA-Systemkontrollen (d.h. mindestens 50 % von 2,3 % der Anzahl Betriebe im Kanton) durchführten.

A.b Am 18. August 2017 unterbreitete die EKAS dem Kanton A._______ den Entwurf der Leistungsvereinbarung für das Jahr 2018 (B-Beilage 7). Im Entwurf war die Verpflichtung zur Durchführung von mindestens 240 Betriebsbesuchen und ASA-Systemkontrollen vorgesehen.

Mit Schreiben vom 29. August 2017 (B-Beilage 8) teilte der Kanton A._______ der EKAS mit, er sei mit dem Entwurf nicht einverstanden, sondern bestehe auf der aktuellen Anzahl von 200 Kontrollen. Der Kanton A._______ teilte der EKAS nach einem gemeinsamen Austausch mit Schreiben vom 24. November 2017 (B-Beilage 9) mit, dass er bereit sei, ihr betreffend Anzahl Besuche auf 220 als Richtwert entgegenzukommen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2017 (B-Beilage 10) teilte die EKAS dem Kanton A._______ mit, dass sie an der ursprünglichen Forderung von 240 Kontrollen festhalte. Daraufhin verweigerte der Kanton A._______ mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 (B-Beilage 11) die Unterzeichnung der Vereinbarung.

B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 (B-Beilage 14) verpflichtete die EKAS den Kanton A._______ im Kalenderjahr mindestens 240 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG durchzuführen (Dispositiv-Ziffer 1a). Die EKAS hielt fest, dass es ihr strategisches Ziel sei, dass die Kantone schwergewichtig (d.h. mindestens 50 %) ASA-Systemkontrollen durchführten (Dispositiv-Ziffer 1b). Weiter verfügte die EKAS den Budgetrahmen (Dispositiv-Ziffer 2), die Vergütung von weiteren Aufwendungen (Dispositiv-Ziffer 3) und den Zeitpunkt der Vergütung (Dispositiv-Ziffer 4). Kosten erhob die EKAS keine (Dispositiv-Ziffer 5) und einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 6).

Zur Begründung führte die EKAS aus, es seien Betriebe aller Branchen zu kontrollieren und die verfügte Anzahl Kontrollen sei notwendig, um die mittelfristigen Zielwerte von 290 Betriebsbesuchen (Kontrolle von 2,3 % aller Betriebe im Kanton A._______ pro Jahr) zu erreichen. Der Umstand, dass bei der Festlegung der Anzahl Kontrollen eine schematische und approximative Vorgehensweise unvermeidlich sei, und dass diverse Annahmen für die Berechnungen zu treffen seien, führe dazu, dass die EKAS über einen erheblichen Spielraum verfüge.

C.
Gegen die Verfügung vom 5. Juli 2018 erhob der Kanton A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. September 2018 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:

A.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05. Juli 2018 in Sachen Kanton A._______ über die Leistungsvereinbarung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen) sei vollständig aufzuheben.

B.Die von der Beschwerdegegnerin verlangten Forderungen in der Verfügung vom 05. Juli 2018 seien vollständig zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die folgenden Rechtsbegehren umzusetzen:

1. Art. 85 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG - «Die Durchführungsorgane des ArG und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten». - sei im Sinne eines kantonal unterschiedlichen Vollzugs, - in casu unter Berücksichtigung des stark unterschiedlichen Risikopotenzials im Kanton A._______ - umzusetzen.

2. Die divergierenden wirtschaftlichen Strukturen des Kantons A._______ seien im Sinne von Art. 46 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV i.V.m. Art. 85 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG dahingehend durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, dass den Besonderheiten des Kantons A._______ im individuellen Leistungsvertrag der EKAS unter Einbezug aktueller statistischer Zahlen (SSUV 2015/2016) Rechnung getragen wird.

3. Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anzahl der jährlich zu besuchenden Betriebe (2,3 % aller Betriebe) und deren strategisches Ziel, mindestens 50 % dieser Anzahl Kontrollen/Besuche als ASA-Systemkontrollen durchzuführen, seien aufgrund des stark unterdurchschnittlichen Risikopotenzials im Kanton A._______ auf maximal 200 Betriebe zu begrenzen, wobei die Anforderung von 50 % ASA-Systemkontrollen fallen zu lassen sei. Betriebe, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantone gehören, sondern zur Suva oder zu anderen Fachorganisationen gemäss EKAS 6047.d, sind nicht in der Gesamtzahl der zu besuchenden Betriebe zu inkludieren.

4. Das Primat der kantonalen Durchführungsorgane bei der Beaufsichtigung der Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel gemäss Art. 47
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG - Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.
VUV sei vollständig zu wahren.

5. Die EKAS Richtlinie 6508 und das ASA-Handbuch (Kap. 2.11. EKAS 6071.d) seien dahingehend einzuhalten, dass Betriebe ohne besondere Gefährdungen nicht in die Gesamtzahl der zu besuchenden Betriebe miteinbezogen werden.

6. Die bundesrätliche Antwort («Grundsätzlich muss aber jede Anpassung, welche in Richtung einer Intensivierung der Kontrolle geht, vorgängig Gegenstand einer vertieften Untersuchung unter den Blickwinkeln der Effizienz und administrativen Belastung sein») auf das Postulat 10.3379 (Senkung der Gesundheitskosten durch die Arbeitsinspektorate) sei umzusetzen. Folglich habe die Beschwerdegegnerin eine Analyse vorzulegen, welche den Nutzen intensivierter Kontrolltätigkeit (Nachweis präventiver Wirkung) seitens der kantonalen Durchführungsorgane (Arbeitsinspektorate) belegen soll.

7. Die Entwicklung der Arbeitswelt und deren Arbeitsbedingungen (6. Europäische Erhebung über die Arbeitsbedingungen 2015 - Ausgewählte Ergebnisse zu den Schweizerischen Arbeitsbedingungen der abhängig Erwerbstätigen / EWCS 2015) seien in die Inspektionstätigkeit der Kanton einzubeziehen und nicht eindimensional auf die Gefährdungen, welche im UVG-Vollzug kontrolliert werden, einzuschränken.

C.Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei zu negieren und die aufschiebende Wirkung sei gestützt auf Art. 55 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 55 - 1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
1    Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
2    Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz darin einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz, ihrem Vorsitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde zu.96
3    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.97
4    Wird die aufschiebende Wirkung willkürlich entzogen oder einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung willkürlich nicht oder verspätet entsprochen, so haftet für den daraus erwachsenden Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde verfügt hat.
5    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer Bundesgesetze, nach denen eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.98
VwVG wiederherzustellen.

D.Das ergangene Zitieren des laufenden Verfahrens zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin im EKAS-Newsletter Nr. [...] und die daraus erfolgte mediale Verbreitung dieses laufenden Verfahrens sei als Verstoss gegen Treu und Glauben im öffentlichen Recht (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV, Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV und Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV) zu rügen und zukünftig zu unterlassen.

E.Die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 23. März 2018 erstmals und anschliessend im Begleitbrief vom 11. Juli 2018 zur eigentlichen Verfügung angedrohte, aber vorerst nicht verfügte Ersatzvornahme mit Kostenfolge, sei mangels gesetzlicher Grundlage sowie aufgrund Unangemessenheit zu unterlassen.

F.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz stütze sich nicht auf eine sachliche Grundlage was die Anzahl Besuche und Kontrollen betreffe. Die verfügte Anzahl Besuche und Kontrollen sei nicht aufgrund des konkreten Gefährdungspotenzials im Kanton A._______ berechnet worden, deshalb könne nicht von einem gleichen respektive harmonisierten Vollzug gesprochen werden. Die Vorinstanz fordere für das Jahr 2018 240 Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen. In der Leistungsvereinbarung für die Periode 2019/2020 seien sogar 291 Betriebsbesuche und ASA-Systemkontrollen vorgesehen, dies bei stets gleichbleibender Datengrundlage, obwohl die Vorinstanz in Aussicht gestellt habe, die statistische Basis zu überarbeiten. Die wertschöpfungsstarken Betriebe im Kanton A._______ hätten ein stark unterdurchschnittliches Risikopotenzial, weshalb es sich nicht rechtfertige von allen Kantonen die gleiche Anzahl Kontrollen zu verlangen. Es sei nachgewiesen, dass die Berufsunfälle nur bei den der Suva zugeteilten Betrieben zugenommen hätten, während bei den Betrieben, für welche die kantonalen Behörden zuständig sind, die Berufsunfälle abgenommen hätten. Eine ständige Erhöhung der Kontrolltätigkeit sei deshalb nicht gerechtfertigt.

Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz verhalte sich wider Treu und Glauben, wenn sie über den Stand von Vertragsverhandlungen in einem Newsletter (EKAS Nr. [...] vom [...]) informiere. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz über laufende Verfahren in einem solchen Detaillierungsgrad berichte; dies entspreche dem mittelalterlichen Pranger.

D.
Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2018 (BVGer-act. 7) liess sich die Vor-instanz zum Antrag des Beschwerdeführers betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vernehmen und beantragte die Abweisung des Antrags.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 (BVGer-act. 8) hiess der Instruktionsrichter den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung teilweise gut und stellte fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 insgesamt 200 Besuche/Kontrollen im Bereich Arbeitssicherheit durchzuführen habe.

F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2018 (BVGer-act. 13) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons A._______. Zur Begründung führte sie aus, die Kriterien für die Leistungsverträge seien unter Berücksichtigung der Verhältnisse in den Kantonen und deren Heterogenität erarbeitet worden. Die EKAS bestehe aus Vertretern verschiedener Interessengruppen (Versicherer, Durchführungsorgane inkl. Kantone, Arbeitgeber und Arbeitnehmer), sodass die Berücksichtigung aller Interessen gewährleistet sei. Die EKAS habe sich seit dem Abschluss des ersten Leistungsvertrags immer wieder mit den statistischen Grundlagen befasst und auch Änderungen in Erwägung gezogen, die vom Beschwerdeführer angeregt worden seien. Nach Prüfung der Vor- und Nachteile habe man sich jedoch entschieden, keine Veränderungen vorzunehmen. Das System der Leistungsvereinbarungen werde seit 2015 angewendet und sei akzeptiert. Da der Beschwerdeführer nach drei Jahren und als einziger Kanton nicht mehr bereit gewesen sei, den Budgetrahmen zu unterzeichnen, habe man den Inhalt des Vereinbarungsentwurfs zum Budgetrahmen sowie den Umfang der Inspektionstätigkeit verfügt.

G.
Mit Replik vom 1. Februar 2019 (BVGer-act. 15) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Verpflichtung der Vorinstanz zur Umsetzung der beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

H.
Mit Duplik vom 8. April 2019 (BVGer-act. 19) hielt die Vorinstanz an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte aus, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018, welches die angefochtene Verfügung betrifft, 298 Kontrollen vorgenommen. Er habe somit deutlich mehr Kontrollen gemacht, als die 200 Kontrollen, zu welchen er gemäss Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. November 2018 verpflichtet gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sogar das Ziel der Kontrolle von 2,3 % der Betriebe erreicht respektive übertroffen. Eigentlich sei somit das aktuelle und praktische
Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen. Da sich die im vorliegenden Verfahren strittigen Fragen jederzeit wieder stellen könnten, sei ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten und die Beschwerde zu beurteilen.

I.
Mit Triplik vom 24. Mai 2019 (BVGer-act. 21) hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In Bezug auf das von der Vorinstanz vorgebrachte Argument, dass der Beschwerdeführer die geforderten Kontrollen im Jahr 2018 durchgeführt habe, führte er aus, die durchgeführten Kontrollen seien insbesondere auf die hohe Bautätigkeit im Kanton A._______ und die damit verbundenen behördlichen Abnahmen zurückzuführen. Die geforderten 2,3 % seien somit nicht in der Art übertroffen worden, wie dies die Vorinstanz grundsätzlich fordere. Deshalb gehe die Vorinstanz auch fehl in der Annahme, dass das aktuelle und praktische Interesse an der Beurteilung der Beschwerde nun wegfallen würde.

J.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2019 (BVGer-act. 23) verzichtete die Vorinstanz auf Einreichung einer Quadruplik.

K.
Mit Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 (BVGer-act. 25) machte die
Vorinstanz geltend, sie habe gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers eine Auswertung gemacht und geprüft, wie viele Kontrollen der Beschwerdeführer zu leisten hätte, wenn Betriebe, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kantone gehören, sondern in denjenigen der Suva oder anderer Fachorganisationen, und solche ohne Angestellte in der Gesamtzahl der zu besuchenden Betriebe nicht berücksichtigt würden. Es habe sich gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer beantragte alternative Berechnungsweise zu einer Mehrbelastung des Beschwerdeführers führen würde, da er insgesamt 413 beziehungsweise 375 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche durchführen müsste.

L.
Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2020 (BVGer-act. 27) hielt der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Rechtsbegehren fest und beantragte, die Noveneingabe der Vorinstanz sei abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, die Ausführungen erfüllten zwar formell die Voraussetzungen von Noven, stellten jedoch materiell keine neuen Tatsachen dar. Der Beschwerdeführer kritisierte, dass bis heute von Seiten der Vorinstanz eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Anzahl von Betriebsbesuchen mit der Senkung von Berufsunfällen einhergeht, fehle. Es obliege der Vorinstanz nachzuweisen, dass eine Korrelation bestehe zwischen der Anzahl ASA-Systemkontrollen/Betriebsbesuchen einerseits und der Reduzierung von Berufsunfällen andererseits.

M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG sowie Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der eidgenössischen Kommissionen. Die EKAS ist eine ausserparlamentarische Behördenkommission im Sinn von Art. 57a
SR 172.010 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) - Verwaltungsorganisationsgesetz
RVOG Art. 57a Zweck - 1 Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
1    Ausserparlamentarische Kommissionen beraten den Bundesrat und die Bundesverwaltung ständig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
2    Sie treffen Entscheide, soweit sie durch ein Bundesgesetz dazu ermächtigt werden.
des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) i.V.m. Art. 7a Abs. 1 Bst. a
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV)
RVOV Art. 7a Dezentrale Bundesverwaltung - (Art. 2 Abs. 3 RVOG)
1    Die dezentrale Bundesverwaltung besteht aus den folgenden vier Kategorien von Verwaltungseinheiten:
a  den ausserparlamentarischen Kommissionen nach Artikel 57a RVOG;
b  den durch Gesetz organisatorisch verselbstständigten Verwaltungseinheiten ohne Rechtspersönlichkeit;
c  den durch Gesetz errichteten rechtlich verselbstständigten öffentlichrechtliche Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen;
d  den Aktiengesellschaften, die der Bund kapital- und stimmenmässig beherrscht, sofern sie nicht überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen.
2    Die Verwaltungseinheiten nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Hans-Jakob Mosimann, in: Ghislaine Frésard-Fellay/Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg), BSK-Unfallversicherungsgesetz, 1. Auflage, 2019, Art. 85 N 2).

1.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung der
Vorinstanz vom 5. Juli 2018, mit welcher der Beschwerdeführer namentlich zur Durchführung von mindestens 240 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuchen, davon mindestens 50 % ASA-Systemkontrollen, im Jahr 2018 verpflichtet wurde.

Der Beschwerdeführer kann durch das Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüfen beziehungsweise beurteilen lassen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig und verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann deshalb nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Fragen, über welche die verfügende Behörde nicht entschieden hat, dürfen somit grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 29 f. Rz. 2.7 f. und BGE 125 V 413 E. 2a). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (vgl. BGE 122 V 34 E. 2a mit Hinweis).

Die Voraussetzungen für eine Ausdehnung über den Anfechtungsgegenstand sind hier indes nicht gegeben. Demnach ist nachfolgend lediglich über den Umfang und die Modalitäten der Kontrolltätigkeit im Jahr 2018 zu entscheiden. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Zitieren des laufenden Verfahrens sei als Verstoss gegen Treu und Glauben zu rügen (Rechtsbegehren Bst. D) und die angedrohte, aber nicht verfügte Ersatzvornahme sei zu unterlassen (Rechtsbegehren Bst. E) gehen seine Anträge über das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis hinaus, weshalb jene nicht Streitgegenstand sein können und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darauf einzutreten ist.

1.3 Zur Beschwerde berechtigt ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Verfügungsadressat erfüllt der Beschwerdeführer die beiden ersten Kriterien. Ein schutzwürdiges Interesse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Beschwerdeführer nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 137 I 23 E. 1.3.1; BVGE 2013/33 E. 1.4 m.w.H.). Auf dieses Erfordernis kann verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 138 II 42 E. 1.3 und 137 I 23 E. 1.3.1 je m.w.H.; BVGE 2013/21 E. 3.1).

Die von der Vorinstanz verfügten Kontrollen hatte der Beschwerdeführer im Jahr 2018 zu erfüllen. Somit ist das Interesse des Beschwerdeführers im Urteilszeitpunkt nicht mehr aktuell. Da die Vorinstanz jedoch jährlich Vereinbarungen über die zu erfüllenden Kontrollen abschliesst respektive Verfügungen darüber erlässt, ist davon auszugehen, dass sich jährlich dieselben Fragen stellen. Es ist unwahrscheinlich, dass eine gerichtliche Beurteilung je vor Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres erfolgen kann, so dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf das Vorliegen eines aktuellen und praktischen Interesses zu verzichten ist. Der Beschwerdeführer ist daher auch ohne aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.

2.

2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).

2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht, sind grundsätzlich diejenigen Rechts- sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Dementsprechend sind für die Regelung der Inspektionstätigkeit im Jahr 2018 die im Jahr 2018 geltenden materiellen Bestimmungen, namentlich des UVG (SR 832.20) und der UVV (SR 832.202), massgebend.

2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

Ein Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür, der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. BVGE 2007/17 E. 2.2; BGE 123 V 152 E. 2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011).

Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat nur den Entscheid der unteren Instanz zu überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochstehende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt. Es stellt daher keine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht - das nicht als Fachgericht ausgestaltet ist - nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abweicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wissenschaftlicher oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt (vgl. BVGE 2010/25 E. 2.5 ff. mit Hinweisen). Dies gilt jedenfalls, soweit die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat (BGE 139 II 185 E. 9.3 und 138 II 77 E. 6.4).

2.4 Da im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Urteils massgebend ist, dürfen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor dem (sog. unechte Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova) zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismittel (Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 117 Rz. 2.204 mit weiteren Hinweisen).

Die Noveneingabe vom 9. Dezember 2019, mit welcher die Vorinstanz über die mit Hilfe des BFS seit September 2019 durchgeführten Analysen und Berechnungen informierte, beinhaltet neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich während des Rechtsmittelverfahrens zugetragen haben, und ist somit ohne Weiteres zu berücksichtigen.

3.
Strittig ist vorliegend insbesondere, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht verpflichtet hat, für das Jahr 2018 mindestens 240 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche mit Bezug zum UVG, davon mindestens 50 % in Form von ASA-Systemkontrollen, durchzuführen.

3.1 Der Beschwerdeführer bemängelte, dass die Vorinstanz die Anzahl Kontrollen ohne Berücksichtigung der sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten im Kanton festlegte. Ausserdem sei den kantonalen Besonderheiten keine Rechnung getragen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass trotz markanter Unterschiede der Wirtschaftsbranchen und deren Ausprägungen betreffend UVG zwischen den Kantonen von Harmonisierung der Kontrollzahl gesprochen werde, ohne dass dabei eine Gewichtung von Risiko und Wirkung vorgenommen werde. Die Wirtschaft im Kanton A._______ könne nicht einfach mit der Wirtschaft der anderen Kantone gleichgestellt werden. Die weit überdurchschnittlich wertschöpfungsstarke Wirtschaft des Kantons A._______ mit vielen internationalen Handelsfirmen, Unternehmensdienstleistern, Finanzgesellschaften und Hightech-Firmen habe nachweislich ein stark unterdurchschnittliches Risikopotential. Diese Tatsachen habe die Vorinstanz nicht in ihr input-gesteuertes Mengengerüst einfliessen lassen. Es sei nicht gerechtfertigt, dass ungeachtet der unterschiedlichen Risikoexposition von allen Kantonen die gleiche Anzahl Kontrollen pro Betrieb respektive pro Arbeitskraft verlangt werde. Überdies existiere weder eine wissenschaftliche noch eine statistische Grundlage, aufgrund welcher es gerechtfertigt wäre, von den Kantonen zu verlangen jährlich 2,3 % der Betriebe zu kontrollieren. Ebenso wenig sei die Vorgabe von mindestens 50 % ASA-Kontrollen wissenschaftlich abgestützt.

3.2 Die Vorinstanz führte dagegen aus, vor Einführung der Leistungsverträge im Jahr 2015 hätten sich die Kantone in Bezug auf die Anzahl durchgeführter Kontrollen erheblich unterschieden, dies habe man nun versucht durch den Abschluss der Leistungsverträge auszugleichen. Aufgrund der Anzahl der Kantone und deren Heterogenität sei es indes schwierig, Kriterien zur Bemessung der Kontrolltätigkeit festzulegen. Nach Diskussion im Ausschuss der Kommission habe man sich auf die Erarbeitung von zwei Varianten der relativen Kontrolltätigkeit geeinigt, welche schlussendlich zu einem ähnlichen Ergebnis geführt hätten (2,2 % resp. 2,3 %). Der Richtwert für die zu erreichenden Kontrollen habe das Gremium sodann auf 2,3 % festgelegt und die Leistungsverträge entsprechend abgeschlossen. Die statistischen Grundlagen habe man seither immer wieder überprüft und Anpassungen in Betracht gezogen, aber wieder verworfen. Die mathematische Elimination von als verzerrend bemängelten Effekten (z.B. Einbezug der Suva-Betriebe oder Einbezug von Kleinstfirmen) habe man nicht umgesetzt, da die Beibehaltung des Richtwerts von 2,3 % zur Folge gehabt hätte, dass die absolute gesamtschweizerische Kontrollzahl stark gesunken wäre oder - bei Anpassung des Richtwerts nach oben - sich die Resultate für jeden Kanton nur minim verändert hätten. Auch wenn die Verhältnisse nicht in allen Kantonen gleich seien, sei die angewandte Regelung mit der Rechtsgleichheit vereinbar. Man habe sich für eine schematische Regelung entschieden, die sich aus technischen und praktischen Gründen aufdränge und dennoch nicht zu einem unbilligen Ergebnis führe. Die konkreten Umstände in den Kantonen würden gleichwohl berücksichtigt, indem die EKAS namentlich dem Beschwerdeführer seit der Einführung der Leistungsvereinbarungen im Jahr 2015 entgegengenkommen sei und mit 240 Kontrollen weniger Kontrollen verlangt habe, als rechnerisch nötig gewesen wären (bei 2,3 % der Betriebe im Jahr 2018: 291 Kontrollen).

Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens prüfte die Vorinstanz in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Statistik (BFS) verschiedene alternative Berechnungsweisen für die Verteilung der Kontrollen auf die einzelnen Kantone. Sie legte ihren Berechnungen die Anzahl Unternehmen und Betriebe des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Schweiz domiziliert sind und eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäss Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) zugrunde und zog von dieser Anzahl die Betriebe im Durchführungsbereich der Suva, im Durchführungsbereich des SECO und im Agrarbereich (Noga 01) sowie die Betriebe mit höchstens einer oder einem Beschäftigten (Variante 1) beziehungsweise die Betriebe mit höchstens zwei Beschäftigten (Variante 2) ab. Die Vorinstanz legte in ihrer Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 dar, dass im Kanton A._______ gemäss BUR 15'919 Unternehmen domiziliert seien. Davon zählten zum Durchführungsbereich des Kantons A._______ 6'931 Betriebe mit mehr als einem Beschäftigten (Variante 1) respektive 4'406 Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten (Variante 2). Insgesamt seien somit 3,42 % (Variante 1) respektive 3,1 % (Variante 2) der gesamtschweizerischen Betriebe im Kanton A._______ domiziliert. Würden die im Jahr 2018 gesamtschweizerisch geforderten 12'070 ASA-Systemkontrollen und Betriebsbesuche proportional auf die gesamtschweizerisch 202'458 Betriebe mit mehr als einem Beschäftigten im Durchführungsbereich der Kantone verteilt, müsste der Beschwerdeführer 413 Kontrollen durchführen. Bei einer proportionalen Verteilung der Kontrollen auf die gesamtschweizerisch 141'938 Betriebe mit mehr als zwei Beschäftigten im Durchführungsbereich der Kantone würden auf den Kanton A._______ 375 Kontrollen entfallen. In beiden Fällen würde sich die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen für den Beschwerdeführer somit erhöhen.

3.3

3.3.1 Die Durchführungsorgane des ArG und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten. Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten (Art. 85 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG). Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht: drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68), acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG); zwei Vertreter der Arbeitgeber und zwei Vertreter der Arbeitnehmer (Art. 85 Abs. 2 Bst. a
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
-d UVG). Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen (Art. 85 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG). Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich (Art. 85 Abs. 4
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG).

Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist (Art. 47
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 47 Kantonale Durchführungsorgane des ArG - Die kantonalen Durchführungsorgane des ArG beaufsichtigen die Anwendung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit in den Betrieben sowie für Arbeitsmittel, sofern dafür nicht ein anderes Durchführungsorgan zuständig ist. Die Zuständigkeit zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ergibt sich aus den Artikeln 7 und 8 des ArG.
der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [Verordnung über die Unfallverhütung, VUV, SR 832.30]).

Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen (Art. 52 Bst. a
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 52 Koordination der Durchführungsbereiche - Um die Zuständigkeitsbereiche der Durchführungsorgane aufeinander abzustimmen, kann die Koordinationskommission insbesondere:
a  die Aufgaben der Durchführungsorgane näher abgrenzen;
b  im Einvernehmen mit der Suva die Mitwirkung der kantonalen Durchführungsorgane des ArG im Zuständigkeitsbereich der Suva ordnen;
c  die eidgenössischen Durchführungsorgane des ArG oder die Suva mit Aufgaben betrauen, die ein kantonales Durchführungsorgan mangels personeller, fachlicher oder sachlicher Mittel nicht erfüllen kann, dies bis das kantonale Organ über die erforderlichen Mittel verfügt.
VUV). Die Koordinationskommission kann insbesondere das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen (Art. 53 Bst. a
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 53 Zuständigkeiten der Koordinationskommission - Die Koordinationskommission kann insbesondere:
a  das Verfahren bestimmen, das die Durchführungsorgane bei den Kontrollen, den Anordnungen und der Vollstreckung beachten müssen;
b  auf die Verhinderung bestimmter Berufsunfälle und Berufskrankheiten ausgerichtete gesamtschweizerische oder regionale Programme zur Förderung der Arbeitssicherheit in bestimmten Betriebs- oder Berufsgruppen (Sicherheitsprogramme) aufstellen;
c  die Information und Instruktion der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Betrieb sowie die Information der Durchführungsorgane und die Aus- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiter fördern;
d  die Durchführungsorgane des ArG beauftragen, bestimmte in den Zuständigkeitsbereich der Suva fallende Betriebe, Einrichtungen, Arbeitsmittel und Bauarbeiten sowie bestimmte gesundheitsgefährdende Arbeiten zu melden;
e  die Koordination der Anwendung dieser Verordnung mit derjenigen anderer Gesetzgebungen fördern;
f  die Weiter- und Fortbildung der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Rahmen der Vorschriften des Bundesrates mit anderen Institutionen organisieren und koordinieren.
VUV). Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungsorgane auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung (Art. 54
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 54 Vergütungsordnung - Die Koordinationskommission stellt die Vergütungsordnung der Durchführungsorgane auf und unterbreitet sie dem Departement zur Genehmigung.
VUV). Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen (Art. 96 Abs. 1
SR 832.30 Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV) - Verordnung über die Unfallverhütung
VUV Art. 96 Vergütung an die Durchführungsorgane - 1 Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen.
1    Die Durchführungsorgane unterbreiten der Koordinationskommission vierteljährlich eine Abrechnung mit Belegen über ihre Aufwendungen.
2    Geben die Abrechnungen zu keinen Beanstandungen Anlass, so werden die Vergütungen nach der Vergütungsordnung (Art. 54) den betreffenden Durchführungsorganen ausgerichtet.
3    Die Koordinationskommission kann die Abrechnungen der Durchführungsorgane revidieren oder durch eine Revisionsstelle revidieren lassen.
VUV).

3.3.2 Der Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach der Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unterschiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleichbehandlung ist allerdings nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (BGE 131 I 377 E. 3, 123 I 1 E. 2; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 572 ff.). Bei der Rechtsanwendung ist zu beachten, dass die Rechtsgleichheit teilweise bereits durch die Bindung der rechtsanwendenden Behörden an generell-abstrakte Rechtsnormen gewährleistet wird. Sofern jedoch der Rechtssatz durch das Verwenden unbestimmter Rechtsbegriffe oder das Einräumen von Ermessen einen Spielraum offenlässt, hat die rechtsanwendende Behörde davon in allen gleich gelagerten Fällen gleichen Gebrauch zu machen. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O. Rz. 587).

3.4 Gestützt auf die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen ist die Vorinstanz ermächtigt, mit den Durchführungsorganen der Arbeitssicherheit Leistungsvereinbarungen abzuschliessen respektive Verfügungen zu erlassen. Dies wird vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach nicht in Frage gestellt. Zu prüfen bleibt somit, ob sich die Anordnungen der Vorinstanz innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen.

3.4.1 Das Ziel, das die EKAS mit der Kontrolltätigkeit verfolgt, ist die Unfallprävention. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass aus dem Fünfjahresbericht der Unfallstatistik UVG 2008-2012 hervorgeht, dass die Unfallzahlen in den letzten Jahren stetig gesunken sind (vgl. BVGer-act. 13 Beilage 8 S. 21). Auch wenn - wie die Vorinstanz einräumte - statistisch keine direkte Wirkungsmessung der Kontrollen auf die Unfallhäufigkeit möglich ist, ist dennoch davon auszugehen, dass die Prävention auf die Unfallzahlen einen positiven Einfluss hat, weil aus der Unfallstatistik die sinkenden Unfallzahlen ersichtlich sind. Mit Blick auf die in den vergangenen Jahren erfolgreiche Präventionsarbeit beschloss die Vorinstanz, den bisherigen Kurs auch im Rahmen der seit 2015 abgeschlossenen Leistungsverträge weiterzuverfolgen. Sie stützte sich deshalb zur Ermittlung der pro Kanton notwendigen Kontrollen auf die in den Jahren 2012/2013 gesamtschweizerisch durchgeführte Anzahl Betriebsbesuche und legte daraus abgeleitet den Richtwert von 2,3 % aller gemäss der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung (SSUV) im Kanton registrierten Betriebe fest. Damit wurde erreicht, dass die Anzahl Kontrollen auch unter dem neuen System der Leistungsvereinbarungen auf gesamtschweizerischer Ebene konstant blieb, was mit Blick auf die erfolgreiche Präventionsarbeit der letzten Jahre sinnvoll erscheint. Die Vorinstanz beschloss, in denjenigen Kantonen, in welchen vor Einführung der Leistungsverträge die Anzahl Kontrollen noch unter diesem Wert lag, die Erhöhung schrittweise einzuführen, damit die personellen Ressourcen in den Kantonen entsprechend angepasst werden konnten. Eine generelle Erhöhung der Anzahl der Kontrollen und somit eine Intensivierung der Kontrollen liegt gesamtschweizerisch gesehen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht vor. Es handelt sich lediglich um eine Umverteilung bzw. zahlenmässige Angleichung der bisher durchgeführten Kontrollen, mit dem Ziel, dass alle Kantone im Verhältnis gleich viele Kontrollen durchzuführen haben. Somit ist nicht zu prüfen, ob eine Erhöhung der Anzahl Kontrollen zulässig wäre.

3.4.2 Indem die Vorinstanz für die Bestimmung der Anzahl Kontrollen pro Kanton einen Prozentsatz festlegt, wird erreicht, dass alle Kantone insofern gleichbehandelt werden, als sie alle im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Betriebe im Kanton gleich viele Kontrollen tätigen müssen. Auch wenn die Verhältnisse in den Kantonen unterschiedlich sind, ist die Anwendung dieser schematischen Regelung zu befürworten, da sie sich aus technischen und praktischen Gründen aufdrängt und ausserdem die Gleichbehandlung der Kantone gewährleistet. Indem die Vorinstanz den Kantonen die Möglichkeit einräumte schrittweise die Anzahl Kontrollen zu erhöhen und die angestrebte Anzahl zu erreichen, kam sie den Kantonen entgegen und berücksichtigte deren personelle Möglichkeiten. Dass die Vorinstanz im Sinne einer Übergangsregelung individuelle Lösungen zulässt, ist verhältnismässig und zu befürworten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung von Art. 85 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 85 Zuständigkeit und Koordination - 1 Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
1    Die Durchführungsorgane des ArG182 und die Suva vollziehen die Bestimmungen über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten.183 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane. Er berücksichtigt ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten.
2    Der Bundesrat bestellt die Koordinationskommission, die aus folgenden Mitgliedern besteht:
a  drei Vertreter der Versicherer (ein Vertreter der Suva und zwei Vertreter der Versicherer nach Art. 68);
b  acht Vertreter der Durchführungsorgane (drei Vertreter der Suva, zwei der eidgenössischen und drei der kantonalen Durchführungsorgane des ArG);
c  zwei Vertreter der Arbeitgeber;
d  zwei Vertreter der Arbeitnehmer.184
2bis    Der Bundesrat wählt einen Vertreter der Suva zum Vorsitzenden.185
3    Die Koordinationskommission stimmt die einzelnen Durchführungsbereiche aufeinander ab, soweit der Bundesrat hierüber keine Bestimmungen erlassen hat; sie sorgt für eine einheitliche Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten in den Betrieben. Sie kann dem Bundesrat Anregungen zum Erlass solcher Vorschriften unterbreiten und die Suva ermächtigen, mit geeigneten Organisationen Verträge über besondere Durchführungsaufgaben auf dem Gebiete der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten abzuschliessen.
4    Die Beschlüsse der Koordinationskommission sind für die Versicherer und die Durchführungsorgane des Arbeitsgesetzes verbindlich.
5    Der Bundesrat übt die Aufsicht (Art. 76 ATSG186) über die Tätigkeit der Koordinationskommission aus.187
UVG - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - vorliegend ohnehin nicht direkt anwendbar ist, da sie sich an den Bundesrat richtet. Die Bestimmung verpflichtet den Bundesrat die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit der Durchführungsorgane zu regeln und ihre sachlichen, fachlichen und personellen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Daraus kann der Beschwerdeführer demnach nichts zu seinen Gunsten ableiten.

3.4.3 In der Noveneingabe vom 9. Dezember 2019 legte die Vorinstanz dar, dass sich die Anzahl der durchzuführenden Kontrollen für den Beschwerdeführer nicht zu seinen Gunsten entwickelt, wenn man die Betriebe im Durchführungsbereich der Suva, im Durchführungsbereich des SECO und im Agrarbereich sowie diejenigen Betriebe mit höchstens einem oder zwei Beschäftigten von der Gesamtzahl der Betriebe abzieht. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde bei der von der Vorinstanz angewandten Berechnungsweise benachteiligt, widerlegt.

3.4.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, im Kanton A._______ seien weniger Unfälle zu verzeichnen als in anderen Kantonen. Er leitete daraus ab, dass es demnach gerechtfertigt sei, im Kanton A._______ weniger Kontrollen durchzuführen als in anderen Kantonen. Die Vorinstanz führte aus, für die Festlegung der Anzahl Kontrollen eines Kantons könne nicht auf die Unfallzahlen abgestellt werden, da keine direkte Korrelation zwischen den Unfällen und der Anzahl Kontrollen bestehe. Weiter sei es nicht das Ziel der Vorinstanz, einen bestimmten Prozentsatz an Berufsunfällen pro Kanton zu erreichen und auf diesem Stand zu verharren. Es sei wichtig, dass möglichst viele Berufsunfälle vermieden werden könnten. Die Kriterien für die Mittelverteilung an die Kantone seien harmonisiert worden, den Kantonen stehe es indes frei, die zugesprochenen Mittel risikoorientiert einzusetzen und dort Kontrollen durchzuführen, wo ein entsprechender Bedarf bestehe. Insofern verfügten die Kantone somit über Autonomie. Die Notwendigkeit einer gewissen Anzahl ASA-Kontrollen rechtfertigte die Vorinstanz mit der systemorientierten Prävention. Die ASA-Kontrollen seien für die Betriebe eine Hilfe zur Selbsthilfe und stellten einen effizienten Einsatz der Ressourcen dar, weshalb diese Kontrollen ihre Berechtigung hätten.

3.5 Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen und die Argumente der Parteien ist Folgendes festzuhalten: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen räumen der Vorinstanz in Bezug auf die anzuordnenden Kontrollen einen weiten Ermessensspielraum ein. Die Vorinstanz hat sich für die Verfügung an den bisher durchgeführten Kontrollen orientiert, um die Kontinuität der Präventionsbemühungen zu gewährleisten. Die Vorinstanz vermochte darzulegen, wie sie die verfügte Anzahl Kontrollen berechnet hat, und dass auch andere Berechnungsweisen nicht zu einer vorteilhafteren Lösung für den Beschwerdeführer führen würden. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzulegen, inwiefern die Vorinstanz von den gesetzlichen Vorgaben abweicht oder inwiefern sie ihren Ermessensspielraum überschreitet beziehungsweise gar missbraucht. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die von der Vorinstanz verfügte Anzahl der Kontrollen zu verringern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor), und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen.

4.
Es bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden.

4.1 Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) wurde vorliegend verzichtet, weil einer Beschwerde führenden kantonalen Behörde gemäss Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt werden, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Vorliegend bestehen nicht (primär) Vermögensinteressen des Kantons, welche im Falle eines Unterliegens die Auferlegung von Verfahrenskosten rechtfertigen würden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 258 Rz. 4.49; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-5634/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.1). Vorliegend sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben jedoch Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE), weshalb der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-5182/2018
Date : 17. Februar 2020
Published : 04. September 2020
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Unfallversicherung, Arbeitssicherheit (Verhütung von Berufsunfällen), Verfügung vom 5. Juli 2018. Das BGer auf die Beschwerde nicht eingetreten.


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 5  8  9  44  46
RVOG: 57a
RVOV: 7a
UVG: 85
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
VUV: 47  52  53  54  96
VwVG: 3  5  48  49  50  52  55  63  64
BGE-register
122-V-34 • 123-I-1 • 123-V-150 • 125-V-413 • 130-V-329 • 131-I-377 • 133-II-35 • 137-I-23 • 138-II-42 • 138-II-77 • 139-II-185
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2013/33 • 2013/21 • 2010/25 • 2007/17
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C-5182/2018 • C-5634/2013