Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-5771/2014

Urteil vom 17. Februar 2017

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Besetzung
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Nina Spälti Giannakitsas;

Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

A._______, geboren am (...),

Parteien Syrien,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 5. September 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. April 2013 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 17. April 2013 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Am 25. April 2013 bewilligte das BFM (heute: SEM) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 21
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 21 Asylgesuch an der Grenze, nach Anhaltung im grenznahen Raum bei der illegalen Einreise oder im Inland - 1 Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.52
1    Die zuständigen Behörden weisen Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, an ein Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.52
2    Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
3    Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 aufgeführt.
AsylG (SR 142.31) zur Prüfung des Asylgesuches und wies ihn für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton s zu. Am 13. März 2014 wurde er durch eine Mitarbeiterin des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und yezidischer Religionszugehörigkeit mit letztem heimatlichem Aufenthalt in Aleppo. Im Jahr 2000 habe er das Gymnasium abgeschlossen und ab 2001 Militärdienst geleistet. Die ersten zwei Jahre des Militärdienstes habe er im Libanon absolviert und die letzten sechs Monate in Syrien. Danach habe er in einem Restaurant, an verschiedenen Orten als "(...)" sowie als (...) gearbeitet. Die Situation in seiner Heimat habe sich in den letzten Jahren stetig verschlechtert. In Aleppo sei alles zerstört und er habe sich sowohl vor der Regierung als auch vor oppositionellen bewaffneten Gruppierungen gefürchtet. Als Yezide habe er besonders vor der islamistischen al-Nusra-Front Angst gehabt, da er aus deren Sicht ein Ungläubiger sei und getötet werden müsse. Zudem habe die Partiya Karkerên Kudistanê (PKK) in seinem Heimatdorf D._______ ([...]) die Macht übernommen und von ihm verlangt, dort Wache zu stehen. Er habe auch befürchtet, von der syrischen Armee an einem Kontrollposten als Reservist eingezogen zu werden, wie dies seinem Nachbarn geschehen sei, beziehungsweise er habe bereits ein entsprechendes Aufgebot erhalten. Schliesslich habe er sich am 18. Oktober 2012 legal mit seinem eigenen Pass über die Grenze in die Türkei begeben. In einem Boot sei er von dort nach E._______ (Griechenland) und später nach G.______ gelangt. Die griechischen Behörden hätten ihn aufgefordert, das Land innert 30 Tagen zu verlassen. Am 13. April 2013 sei er mit einem gefälschten italienischen Pass auf dem Luftweg von G.______ nach B._______ gereist.

A.c Bei den vorinstanzlichen Akten befinden sich - jeweils im Original - ein (gefälschter) italienischer Reisepass, eine (gefälschte) italienische Identitätskarte, ein syrischer Führerschein und verschiedene Dokumente betreffend die von den griechischen Behörden verfügte Wegweisung sowie - als Kopien beziehungsweise Faxkopien - eine Quittung für eine Geldüberweisung, die Bordkarte für einen Weiterflug mit "Swiss" von C._______ nach F._______, Informationen betreffend den Flugweg G._______-C._______-F._______-C._______-G._______ und in arabischer Sprache gehaltene Unterlagen des Grenzwachpostens (...). Der echte syrische Pass, mit dem der Beschwerdeführer in die Türkei gereist sein will, sei ihm auf der Bootsfahrt nach E._______ abgenommen worden.

B.
Mit Verfügung vom 5. September 2014 - eröffnet am 9. September 2014 - lehnte das BFM das am 14. April 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der Sicherheitslage in Syrien als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2014 die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 5. September 2014 und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Zur Untermauerung der Vorbringen - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung der Gemeinde H._______ sowie von Fotos und Videoaufnahmen des zerstörten Hauses seiner Schwester im Quartier I._______ in Aleppo in Aussicht.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe - ungeachtet der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme - den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. November 2014 entweder eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VwVG), ansonsten auf die Beschwerde vom 9. Oktober 2014 (recte: 8. Oktober 2014) nicht eingetreten werde. Schliesslich wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VwVG) vorbehältlich der rechtzeitigen Nachreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gutgeheissen.

E.
Der Sozialdienst der Gemeinde H._______ bestätigte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers.

F.
Der Beschwerdeführer liess dem Bundesverwaltungsgericht am 5. November 2014 - nebst einer Kopie der am 23. Oktober 2014 ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - drei Seiten aus seinem Militärbüchlein in Kopie samt deutschen Übersetzungen, das Original einer vom (...) in J._______ am 25. Oktober 2014 ausgestellten Bestätigung, wonach er seit Geburt der Glaubensgemeinschaft der Yeziden angehöre, sowie eine CD mit Bildern und Videoaufnahmen betreffend das Haus seiner Schwester und betreffend die Verletzungen, die seine Schwester bei der Zerstörung des Hauses erlitten habe, zukommen.

G.

G.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 8. Februar 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

G.b Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 22. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG, Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
sowie Art. 52
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Die Rechtsmitteleingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung an sich. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit - auch wenn in der Beschwerdeschrift ohne nähere Präzisierung die Aufhebung der BFM-Verfügung vom 5. September 2014 beantragt wird - nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Gemäss Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, oder die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimatland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG) .

4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner Ausreise Mitte Oktober 2012 in erheblicher Weise verändert hat. Der im März 2011 ausgebrochene Konflikt führte insbesondere durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern und der Inhaftierung und Folterung Zehntausender zu einer Eskalation, welche schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete.

5.

5.1 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - und auch mittels Einreichung einer CD mit Bildern und Videoaufnahmen eines zerstörten Hauses und einer verletzten Frau (vermutlich seine Schwester) dokumentierte - immer schwieriger gewordene Lage in seiner Heimat kann grundsätzlich den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, wonach die beschriebenen Nachteile (Es sei alles zerstört, Wasser und Strom gebe es schon lange nicht mehr und auch die Nahrungsmittel seien knapp [vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 10 f.].) hauptsächlich auf die zurzeit in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation und auf die allgemein gegenwärtige Gewalt zurückzuführen und demnach noch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu beurteilen seien.

5.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, die PKK habe im Sommer 2012 von ihm verlangt, in seinem Heimatdorf D._______ Wache zu stehen. Wie das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkte, kann diese Forderung in ihrer Intensität nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG bewertet werden, zumal aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater sei dann an seiner Stelle während rund einer Woche Wache gestanden (vgl. A19 S. 5 f.), davon auszugehen ist, dass die von der PKK erwarteten Pflichten durch andere Familienmitglieder erfüllt wurden. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3) angebrachte Bemerkung, wer die Befehle der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD; Demokratische Einheitspartei) / PKK verweigere, könne jederzeit verfolgt, verhaftet und gefoltert werden, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern.

5.3 Der Beschwerdeführer, der im Jahr 2004 den obligatorischen zweieinhalbjährigen Militärdienst abgeschlossen hatte (vgl. BFM A8 S. 4 sowie die auf Beschwerdeebene eingereichten Kopien aus dem Militärbüchlein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2004 aus der Wehrpflicht entlassen worden war), äusserte anlässlich der Erstbefragung überdies die Befürchtung, bei einer Kontrolle vom Militär festgenommen und in den Reservedienst der syrischen Armee eingezogen zu werden, wie dies bereits einem Nachbarn geschehen sei (vgl. A8 S. 11). In der Anhörung vom 13. März 2014 machte er dann geltend, im April oder Mai 2012 ein entsprechendes Aufgebot erhalten zu haben (vgl. A19 S. 5, Antworten auf die Fragen 34 und 35). Diese Vorbringen erscheinen nicht nur ungereimt, sondern - wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde - auch zu wenig substanziiert, wobei die Erklärung, es sei "nicht eine direkte Vorladung" gewesen, aber alle Leute hätten darüber gesprochen, dass die Regierung "ein Gesetz veranlasst" habe (vgl. A19 S. 5 Antworten auf die Fragen 36 bis 38), nicht zu überzeugen vermag. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Frühjahr 2012 kein derartiges "Gesetz" erlassen. Das syrische Regime, welches im März 2013 die ersten Reservisten und Wehrpflichtigen in den Militärdienst einzog, begann erst im Oktober 2014 mit der Generalmobilmachung sämtlicher nach 1984 geborener Reservisten und verhaftete in der Folge innert weniger Tage an verschiedenen Checkpoints im Land Tausende Männer (vgl. http://www.nzz.ch/reservisten-in-damaskus-aufgeboten-1.18046053> [abgerufen am 27. Januar 2017] und S. 3, mit Hinweisen [abgerufen am 27. Januar 2017]). Angesichts dieser Sachlage erscheint die Behauptung des 1981 geborenen und sich seit April 2013 in der Schweiz aufhaltenden Beschwerdeführers, im Frühjahr 2012 von einem "allgemeinen" Aufgebot zum Reservedienst betroffen gewesen zu sein, erst recht nicht in sich stimmig.

5.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien (die allgemeine Bürgerkriegssituation, die Furcht vor einem Einzug in den Reservedienst der syrischen Armee und die Behelligungen durch die PKK) den Anforderungen an die Asylrelevanz und teilweise auch denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Was die bereits in der Erstbefragung (vgl. A8 S. 10 f.) erwähnte und in der Anhörung vom 13. März 2014 wiederholte (vgl. A19 S. 3 f.) Bedrohung durch islamistische Extremisten (zuerst durch die al-Nusra-Front, später durch die "Daesh") betrifft, so ist darauf in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, machte der Beschwerdeführer doch diese Probleme im Zusammenhang mit seiner Glaubenszugehörigkeit geltend.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer gab an, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Yeziden zu sein, was von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt wurde und nunmehr durch das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument des (...) bestätigt wird. Überdies machte er geltend, sich als Yezide vor der islamistischen al-Nusra-Front und vor den "Daesh"-Leuten gefürchtet zu haben. Diese Extremisten hätten mit dem Ziel, alle Yeziden, die in ihren Augen Ungläubige seien, zu töten, falls sie nicht zum Islam konvertierten, sein Dorf angegriffen (vgl. Vorakten BFM A8 S. 10 f. und A19 S. 3 ff.).

Als sein Heimatdorf nannte der Beschwerdeführer D._______. Gleichzeitig erklärte er aber, die letzten zwanzig Jahre vor seiner Ausreise in Aleppo im Stadtteil K._______ gelebt zu haben. In Aleppo habe er die Schule ab der 7. Klasse sowie das Gymnasium besucht und sei anschliessend verschiedenen Arbeitstätigkeiten nachgegangen. Im Folgenden ist daher seine Gefährdungslage in Aleppo - und insbesondere im Stadtteil K._______ - und nicht diejenige in D._______ zu prüfen, zumal die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers gemäss dessen Angaben zwar nach seiner Ausreise vorübergehend nach D._______ zurückgekehrt waren, das Dorf aber bald wieder verlassen hatten und mittlerweile in der Türkei leben (vgl. A8 S. 4 und A19 S. 2 f.).

6.2

6.2.1 In der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 3 E. 2) wurde in Bezug auf die yezidische Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt, er habe zwar zu Protokoll gegeben, die Extremisten hätten seine Region bereits kontrolliert, als er noch dort wohnhaft gewesen sei. Dabei habe er erwähnt, dass das Wohnquartier umzingelt und die Nahrungsmittelzufuhr unterbrochen gewesen sei, was jedoch in erster Linie auf die allgemein schwierige Lage in Bürgerkriegszeiten zurückzuführen sei. Auf die Frage hin, welche Probleme er konkret aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt habe, habe er zunächst keine Angaben machen können, sondern auf seine bereits genannten Asylgründe verwiesen. Erst auf Nachfrage hin habe er angeführt, die Extremisten hätten sein Dorf beschossen und Drohungen ("Entweder ihr konvertiert zum Islam oder wir werden euch töten"; vgl. A19 S. 4 unten) ausgesprochen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der mündlichen Drohungen seien aber insoweit Vorbehalte anzubringen, als es schwer nachvollziehbar erscheine, dass die Extremisten einerseits das Dorf mit Raketen beschossen und gleichzeitig mündliche Drohungen ausgesprochen hätten.

6.2.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) entgegengehalten, es sei allen bekannt, wie es den Yeziden in Syrien gehe. Die Extremisten der al-Nusra-Front und des IS hätten in Syrien angefangen und es "bis in den Irak nach Sindschar gebracht". Die yezidische Minderheit sei vertrieben worden und habe alles verloren; ihre Dörfer seien zerstört, die "Eigentümer und Frauen beschlagnahmt und auf dem Sklavenmarkt verkauft" worden. Yeziden oder Christen seien mehr gefährdet, weil sie in den Augen der Extremisten Ungläubige seien und man sie daher töten dürfe.

6.2.3 Der Beschwerdeführer machte in der Tat für die Zeit vor seiner Ausreise Mitte Oktober 2012 keine konkreten, ihn persönlich betreffenden und mit seiner Glaubenszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsmassnahmen geltend (vgl. A19 Antworten auf die Fragen 25 und 49-51, wo er die Frage nach Problemen vor der Ausreise ausdrücklich verneinte).

Sodann existierten in Syrien zwar bereits vor Oktober 2012 verschiedene islamistische Gruppierungen, deren Ziel jedoch nicht in erster Linie der Kampf gegen "Ungläubige", sondern die Zerstörung des Regimes von Baschar al-Assad war und für welches sie sich zumindest zeitweise auch mit anderen regierungsfeindlichen Gruppierungen (insbesondere auch kurdischen Milizen) verbündeten. Am 25. Oktober 2012 marschierten Angehörige der al-Nusra-Front erstmals ins Quartier K._______ in Aleppo ein (vgl. nachfolgend E. 6.2.4). Erst danach begannen islamistische Extremisten, ausserhalb von Aleppo gezielt yezidische Dörfe anzugreifen und Massaker an der yezidischen Bevölkerung zu verüben (vgl. Thomas Schmidinger, Krieg und Revolution in Syrisch-Kurdistan. Analysen und Stimmen aus Rojava, Wien 2014, S. 30). Angriffe erfolgten auch im Distrikt Afrin, in welchem sich das Heimatdorf des Beschwerdeführers, D._______, befindet. D._______ wurde am 29. Oktober 2012 von islamistischen Gruppen angegriffen, doch konnte dieser Angriff von einer kurdischen Miliz gestoppt werden (vgl. , S. 18; abgerufen am 27. Januar 2017). Im Februar 2016 wurde das - inzwischen fast ganz durch Flucht entvölkerte - Dorf durch Bombenangriffe der türkischen Armee beinahe vollständig zerstört.

Angesichts der im Jahr 2012 in Syrien herrschenden, allgemein bedrohlichen Lage erscheint es durchaus glaubhaft, dass sich die yezidische Bevölkerung - wie auch Angehörige anderer Ethnien oder Glaubenszugehörigkeiten - vor weiteren Verschlechterungen ihrer Situation und vor Nachstellungen der erstarkenden Islamisten fürchtete. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise Mitte Oktober 2012 keine konkreten, ihn persönlich betreffenden und mit seiner Glaubenszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Verfolgungsmassnahmen geltend gemacht hatte und die ersten gezielten Angriffe auf die yezidische Bevölkerung erst ab Ende Oktober 2012 erfolgten, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch keine begründete Furcht vor asylrelevanten, auf seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit gründenden Verfolgungsmassnahmen hatte.

6.3

6.3.1 Nachdem sich die Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend verändert beziehungsweise verschlechtert hat, stellt sich die Frage, ob Yeziden in Syrien heute allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen, mithin ob nunmehr eine Kollektivverfolgung vorliegt.

6.3.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss geltender Rechtsprechung sehr hoch (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2; 2013/21 E. 9.1, je m.w.H.). Gemäss schweizerischer Asylpraxis zur Frage der Kollektivverfolgung reicht allein die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfolgungsmotivation ist, in der Regel nicht, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kriterien der erlittenen ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht vor solchen gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zur Anwendung. Nachteile sind dann als ernsthaft in diesem Sinne zu bezeichnen, wenn sie sich gegen Leib, Leben oder Freiheit richten oder einen unerträglichen Druck erzeugen und aufgrund ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur noch durch Flucht ins Ausland entziehen kann. Bei der begründeten Furcht gilt es zu berücksichtigen, dass sich die subjektiv befürchtete Verfolgung auch objektiv betrachtet mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit verwirklichen muss; allein die Möglichkeit von ernsthaften Nachteilen genügt dabei nicht (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; 2011/16 E. 5.1, je m.w.H.). Kollektivverfolgung ist anzunehmen, wenn die gezielten und intensiven Nachteile zum Ziel haben, möglichst alle Mitglieder des Kollektivs zu treffen, und sie in Relation zur Grösse des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen, so dass der einzelne aus der erheblichen Wahrscheinlichkeit heraus, selbst verfolgt zu werden, objektive Furcht hat (vgl. BVGE 2011/16 E. 5.2 m.w.H.).

6.3.3 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 4.2 zweiter Abschnitt und E. 6.3.1) bemerkt wurde, hat sich die Lage in Syrien seit der Ausreise des Beschwerdeführers grundlegend verändert. So fielen grosse Teile Nord- und Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprünglich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak und Syrien" [ISIS]) (vgl. die monatlichen Berichte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen an den Sicherheitsrat, a.a.O.; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2170 vom 15. August 2014; ausserdem etwa Institute for the Study of War (ISW), Middle East Security Report 22: ISIS Governance in Syria, Juli 2014; dies., ISIS Works to Merge its Northern Front across Iraq and Syria, August 2014) oder - in neuerer Zeit verwendet - "Daesh" . Die Kampfverbände des sogenannten "Islamischen Staats" gingen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Truppen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Notorisch ist ausserdem das äusserst brutale Vorgehen des "Islamischen Staats" und weiterer radikal-islamistischer Terrororganisationen gegen Angehörige der Volksgruppe der Yeziden in deren Siedlungsgebieten im Nordirak und in Nordsyrien. So wurde im Nordirak (Region Sinjar) im August 2014 eine genozidale Situation der dortigen Yeziden während des Vormarschs des "Islamischen Staats" mutmasslich nur knapp verhindert, als mehrere hundert Yeziden getötet, mehrere tausend entführt und rund 200'000 Personen zur Flucht gezwungen wurden (vgl. etwa Amnesty International [AI], Ethnic Cleansing on a Historic Scale: Islamic State's Systematic Targeting of Minorities in Northern Iraq, 2. September 2014 [AI-Index: MDE 14/011/2014]; Minority Rights Group International, From Crisis to Catastrophe: The Situation of Minorities in Iraq, 14. Oktober 2014, S. 9 ff.). Yezidische Frauen und Kinder die mehrheitlich im Nordirak verschleppt worden waren wurden in grosser Zahl im syrischen Herrschaftsgebiet des "Islamischen Staats" zwangsverheiratet oder versklavt (U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2014 Country Reports on Human Rights Practices: Syria, 25. Juni 2015). Weiter verübten der "Islamische Staat" sowie die mit dem Terrornetzwerk al-Kaida kooperierende Jabhat al-Nusra (mithin die vom Beschwerdeführer erwähnte al-Nusra-Front) seit dem Jahr 2013 auch in ihrem Einflussbereich in Syrien verschiedentlich gewaltsame Attacken auf Angehörige der yezidischen Volksgruppe (vgl. Human Rights Watch, Syria: ISIS Summarily
Killed Civilians, 14. Juni 2014; United Nations Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic: Rule of Terror Living under ISIS in Syria, 19. November 2014, Ziff. 37; Thomas Schmidinger, a.a.O., S. 30).

6.3.4 Bereits vor Ausbruch des Bürgerkriegs lebten in Syrien nur noch rund 10'000 Yeziden (vgl. , abgerufen am 27. Januar 2017). Diese wohnten in zwei geografisch voneinander getrennten Gebieten des Landes, einerseits im Distrikt Afrin nördlich beziehungsweise nordwestlich von Aleppo und andererseits in der Region Jazirah (Gouvernement al-Hasaka), wobei die beiden Gruppen untereinander kaum Kontakte pflegten und die Yeziden im Distrikt Afrin sich in einer wirtschaftlich besseren Situation befanden und - insbesondere im Zusammenleben mit der muslimischen kurdischen Bevölkerung - besser in der Gesellschaft integriert waren (vgl. Sebastian Maisel, Syria's Yezidis in the K rd D gh and the Jaz ra: Building Identities in a Heterodox Community, in: The Muslim World 203 [1], 2013). Anders als die Yeziden in der Türkei und im Irak waren die Yeziden in Syrien aber allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit nie einer systematischen Verfolgung ausgesetzt, sondern hatten im Wesentlichen dieselben Benachteiligungen wie muslimische Kurden zu gewärtigen (http://www.kurdwatch.org/pdf/kurdwatch_yeziden_de.pdf>, S. 5 f. und 7; abgerufen am 27. Januar 2017).

6.3.5 Der Stadtteil K._______, in dem der Beschwerdeführer die letzten zwanzig Jahre vor seiner Ausreise gelebt hatte, befindet sich im nordöstlichen Zentrum von Aleppo und grenzt im Südwesten an den Stadtteil L._______. Er umfasst eine Fläche von lediglich knapp einem Quadratkilometer und war vorwiegend von Kurden sunnitischen und yezidischen Glaubens bewohnt (vgl. , abgerufen am 27. Januar 2017). Im Sommer 2012 brachen in Aleppo heftige Kämpfe zwischen Truppen der syrischen Regierung und verschiedenen bewaffneten Gruppen von Regierungsgegnern aus. Am 25. Oktober 2012, marschierten sowohl Truppen der kurdischen Salah al-Din-Brigade als auch der islamistischen al-Nusra-Front im strategisch wichtigen (an der Hauptstrasse nach Norden gelegenen), zuvor von der PYD kontrollierten Stadtteil K._______ sowie im mehrheitlich von Christen bewohnten Viertel M._______ ein (vgl. und , abgerufen am 27. Januar 2017), wobei auch die islamistischen Extremisten dort nicht primär die Verfolgung "Ungläubiger", sondern den Kampf gegen das Regime von Baschar al-Assad im Auge hatten. So wurden denn aus Aleppo auch von Seiten der al-Nusra-Front und anderer islamistischer Gruppierungen keine (gezielten) Verfolgungsmassnahmen gegen Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft gemeldet. Die syrische Armee reagierte mit dem Beschuss der betreffenden Stadtteile, wobei zahlreiche Zivilisten ums Leben kamen. Auch im Verlauf des Jahres 2013 kam es immer wieder zu schweren Kämpfen, die zahlreiche Todesopfer forderten. Im September 2015 griff Russland auf der Seite der syrischen Regierung in den Krieg ein. Trotz weiterer heftiger, mit schweren Zerstörungen verbundener und Hunderte oder gar Tausende (insbesondere auch zivile) Todesopfer fordernder (Luft-)Angriffe gelang den Regierungstruppen erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 die Rückeroberung Ost-Aleppos inklusive des Stadtteils K._______, wobei die al-Nusra-Front (mit der formellen Trennung von der al-Kaida im Juli 2016 erfolgte auch eine Umbenennung in Jabhat Fath asch-Scham) und andere islamistische Gruppierungen zu jenem Zeitpunkt bereits von kurdischen Rebellen aus Aleppo verdrängt worden waren. Mitte Dezember 2016 befand sich mit Ausnahme des Stadtteils L._______, der von der kurdischen Organisation Yekîneyên Parastina Gel (YPG) kontrolliert wurde, ganz Aleppo wieder unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Von der syrischen Regierung dazu aufgefordert, Aleppo bis Ende 2016 zu verlassen, zogen die Kämpfer
des YPG ab dem 26. Dezember 2016 auch aus L._______ ab (vgl. , abgerufen am 27. Januar 2017).

6.4 In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt seiner Ausreise noch heute aufgrund seiner Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft eine objektiv begründete Furcht haben muss, in Syrien - ausserhalb der nach wie vor unter der Kontrolle des IS stehenden Gebiete im Südosten des Landes - ernsthaften Nachteilen beziehungsweise Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt zu werden.

7.
Insgesamt erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat demzufolge das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat überhaupt nicht gefährdet. Eine solche Gefährdungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung in seiner angefochtenen Verfügung vom 5. September 2014 Rechnung getragen und den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
und 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
und 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 42 Aufenthalt während des Asylverfahrens - Wer ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, darf sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
VwVG gewährt hat und sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen nichts geändert hat (der Beschwerdeführer geht in der Schweiz nach wie vor keiner Erwerbstätigkeit nach), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Bendicht Tellenbach Kathrin Mangold Horni

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-5771/2014
Date : 17. Februar 2017
Published : 28. Februar 2017
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 5. September 2014


Legislation register
AsylG: 2  3  6  21  29  42  44  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 5  48  49  52  63  65
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