Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-513/2014/was

Urteil vom 17. Februar 2016

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,

Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.

A._______,geboren am (...),

Syrien,

Parteien vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;

zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Juli 2009 auf dem Luftweg und gelangte zunächst nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) und anschliessend nach Peking (Volksrepublik China). Von dort herkommend sei er in der Folge via ihm unbekannte Länder am 25. August 2009 illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 31. August 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Identität und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Asylgründen befragt. Das BFM hörte ihn sodann am 24. September 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 29 Anhörung zu den Asylgründen - 1 Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1    Das SEM hört die Asylsuchenden zu den Asylgründen an; die Anhörung erfolgt in den Zentren des Bundes.
1bis    Es zieht nötigenfalls eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher bei.
2    Die Asylsuchenden können sich zusätzlich auf eigene Kosten von einer Person und einer Dolmetscherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die selber nicht Asylsuchende sind, begleiten lassen.
3    Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet.
AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe schon während des Gymnasiums im Jahr 1997 oder 1998 einmal Probleme mit dem militärischen Sicherheitsdienst gehabt, indem er damals mehrere Stunden festgehalten und befragt worden sei. Sodann machte er geltend, er sei seit dem Jahr 2007 Mitglied der Kurdischen Demokratischen Fortschrittspartei in Syrien (Partiya Demokrata Pê vero ya Kurd li Sûriyê [PDPK-S]). Auch sein Vater und seine Brüder seien Parteimitglieder. Er habe jeweils die Parteizeitung sowie Flugblätter an Bekannte verteilt und habe ab und zu Studenten an der Universität über die Parteiziele und -aktivitäten informiert. Am 2. November 2008 habe er an einer Demonstration gegen das Dekret 49 teilgenommen und sei dabei zusammen mit mehreren weiteren Demonstranten festgenommen worden. Während der Haft habe man ihn beschimpft, geschlagen und zu den Organisatoren der Kundgebung befragt. Tags darauf sei er wieder freigelassen worden, habe sich jedoch für weitere Einvernahmen zur Verfügung halten müssen. Am 10. März 2009 sei er im Vorfeld des Newroz-Festes erneut festgenommen worden. Diesmal sei er fünf Tage inhaftiert und dabei wiederum geschlagen und beschimpft worden. Er sei von den Behörden nach Aktivitäten der Partei, insbesondere zu geplanten Kundgebungen, gefragt worden. Nachdem sein Bruder N. 100'000 syrische Lira bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Am 21. Juni 2009 sei er unterwegs gewesen, als ihm N. telefonisch mitgeteilt habe, er werde zuhause gesucht und solle sich verstecken. Daraufhin sei er zu seinem Cousin nach E._______ gegangen. Die Behörden hätten weiterhin zuhause nach ihm gesucht, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. Sein Cousin habe einen Schlepper für ihn organisiert, und mit dessen Hilfe sei er am 31. Juli 2009 aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen, zu einer langen Haftstrafe verurteilt oder gar getötet zu werden.

A.c Der Beschwerdeführer reichte am 6. respektive 18. September 2009 eine Kopie sowie das Original seiner Identitätskarte zu den Akten.

A.d Das BFM beauftragte die schweizerische Vertretung in Damaskus mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 mit der Vornahme von Abklärungen. Die Vertretung beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 7. Januar 2010 und teilte dabei mit, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsangehöriger und Inhaber eines syrischen Reisepasses, habe Syrien am 31. Juli 2009 in Richtung China verlassen und werde von den syrischen Behörden nicht gesucht. Dem Beschwerdeführer wurden die entsprechenden Unterlagen mit Schreiben vom 8. Februar 2010 in anonymisierter Form zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (F._______) liess sich dazu mit Schreiben vom 9. März 2010 vernehmen und führte dabei im Wesentlichen aus, der Reisepass sei vom Schlepper beschafft worden, und dieser habe dafür Bestechungsgeld bezahlt. Die Schlepper hätten den Pass nach Abschluss der Flugreise an sich genommen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er in Syrien offiziell gesucht werde. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass in Syrien vier voneinander unabhängige Geheimdienste bestünden, welche frei agieren könnten. Der Eingabe lagen ein Foto (Internetausdruck) sowie eine Nachrichtensendung von ROJ TV auf DVD, beides betreffend eine Demonstration vom 20. November 2009 in Genf, bei.

A.e Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer die Mandatsübernahme durch G._______ mitteilen. Gleichzeitig wurden weitere Beweismittel zu den Akten gereicht (eine Vorladung vom 16. November 2009, ein Urteil vom 26. November 2009, ein Schreiben des Armeerichters an den Finanzdirektor vom 23. November 2009 sowie ein Urteil vom 22. November 2009 [Originale, inkl. Übersetzungen sowie Briefumschlag]) und beantragt, es sei zu diesen Dokumenten eine weitere Botschaftsauskunft einzuholen.

B.

B.a Das BFM stellte mit Verfügung vom 19. März 2010 (unvollständiges Dokument) beziehungsweise 15. April 2010 (neu datierte, vollständige Verfügung) fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft respektive flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.

B.b Der Beschwerdeführer liess diesen Entscheid mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, wobei der Hauptantrag auf Kassation der angefochtenen Verfügung lautete. Der Beschwerde lagen neben den bereits erwähnten Gerichtsdokumenten eine Bestätigung der PDPK-S vom 26. März 2010, ein Flugblatt der Democratic Union Party (PYD), drei Fotos (Farbkopien) sowie eine Mittellosigkeitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialamtes bei.

B.c Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2010 infolge eines unvollständig festgestellten Sachverhalts gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. dazu das Verfahren D-3608/2010).

C.
Mit Eingaben vom 24. August und 24. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel bezüglich seine exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz einreichen (Fotos beziehungsweise Internetausdrucke sowie ein Flugblatt betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an mehreren Kundgebungen gegen das syrische Regime zwischen März 2010 und Oktober 2011).

D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2012 ersuchte das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus um die Vornahme von weiteren Abklärungen, erhielt darauf jedoch keine Antwort.

E.
Mit Eingabe vom 24. September 2013 liess der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben der PDPK-S (Schweiz) zu den Akten reichen. Zudem wurde um baldige Entscheidfällung ersucht.

F.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. November 2013 mit, die von ihm eingereichten syrischen Gerichtsdokumente seien einer internen Analyse unterzogen worden. Mangels spezifischer Sicherheitsmerkmale könne deren Beweiswert nicht abschliessend beurteilt werden. Allerdings seien die Daten auf den Vorladungen sowie der Zeitablauf des Verfahrens nicht nachvollziehbar. Ausserdem werde der Beschwerdeführer in der Vorladung als "arabischer Syrer" beurteilt, obwohl er angegeben habe, er sei Kurde. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, innert Frist zu diesen Abklärungsergebnissen sowie zu Ungereimtheiten betreffend seinen Reisepass Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess sich dazu mit Eingabe vom 18. November 2013 vernehmen. Dabei wurde ausgeführt, er habe den Reisepass im Jahr 2009 vom Schlepper gekauft, der Pass sei jedoch zurückdatiert worden. Bezüglich der Gerichtsdokumente wurde bemerkt, diese enthielten keinerlei Fälschungsmerkmale. Der Beschwerdeführer sei Kurde und Staatsangehöriger der syrischen-arabischen Republik. Niemand, der eingebürgert sei, werde in amtlichen Schreiben als Kurde bezeichnet, vielmehr seien diese Kurden "zwangsweise arabisiert". Zum chronologischen Ablauf des Verfahrens sei auf die Ausführungen im ersten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verweisen. Die chronologische Abfolge sowie die Daten auf der Vorladung seien korrekt und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei am 9. März 2009 für fünf Tage verhaftet worden. Am 21. Juli 2009 sei er aus Syrien ausgereist. Am 16. November 2009 habe er in Abwesenheit eine Vorladung erhalten, und am 22. November 2009 habe in seiner Abwesenheit eine Anhörung stattgefunden. Am 23. November 2009 sei der Finanzdirektor von Al Qamishli aufgefordert worden, bei der Mutter des Beschwerdeführers die verhängte Geldstrafe einzutreiben. Am 26. November 2009 sei er in Abwesenheit offiziell verurteilt worden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein aktives Mitglied der PDPK-S sei.

G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 - eröffnet am 30. Dezember 2013 - fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft und/oder flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.

H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei Einsicht in die Akten A39, A44, A45, A49, A50, A55 sowie in die Übersetzungen der Beweismittel zu gewähren, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Aktenstücken sowie betreffend die Übersetzungen der Beweismittel zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend das Aktenstück A55 zuzustellen, anschliessend sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren, zumindest sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, zudem sei eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Dezember 2013, ein Bericht zuhanden einer britischen Anwaltskanzlei zur Frage der Glaubhaftigkeit von Indizien betreffend Folter und Hinrichtungen in syrischen Gefängnissen, mehrere Presseartikel zu den Machenschaften des syrischen Regimes, insbesondere zu Tötungen, mehrere Unterlagen betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers (Fotos, Printscreen-Ausdrucke von roj.tv und
youtube.com, Internetartikel, CD-ROM mit Filmen, Zeitungsartikel, Flyer sowie eine Ausweiskarte) sowie verschiedene Unterlagen (Zeitungsartikel, Internetausdrucke) zu einer Demonstrationen von Assad-Gegnern und -Unterstützern in Montreux.

I.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch betreffend die Botschaftsanfrage (A44/A45) gut und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer das Aktenstück A45 (allenfalls anonymisiert) zu edieren. Auf eine Anordnung der Edition auch von A44 wurde verzichtet, da A44 mit A45 im Wesentlichen identisch ist. Im Übrigen wurde das Akteneinsichtsgesuch respektive das Gesuch um Gewährung des rechtlichen Gehörs abgewiesen. Der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, wurde abgewiesen. Im Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.

J.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer ergänzende Akteneinsicht betreffend A45.

K.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2014 ohne weitere Ausführungen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am 28. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht.

L.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingaben vom 29. August und 8. Oktober 2014 weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätigkeit einreichen: Fotos von Demonstrationsteilnahmen, ein Flugblatt, ein Printscreen-Ausdruck betreffend einen Youtube-Film sowie die Kopie eines Gesuchs um Durchführung einer Kundgebung in Bern (wobei der Beschwerdeführer Mitorganisator war).

M.
Mit Eingaben vom 14. November 2014 und 4. Februar 2016 regte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.

1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen, dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letztinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG (SR 142.20) genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme - im Sinne einer Ersatzmassnahme für die nicht vollziehbare Wegweisung - alternativer Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 12. Februar 2014) sowie auf eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugspunktes - was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten Antrag - sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) für diese Feststellung fehlt.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

4.4 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

5.

5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Gefährdungslage seien unsubstanziiert, erfahrungswidrig und oberflächlich. So seien beispielsweise die Schilderungen zu seinen Inhaftierungen nicht greifbar ausgefallen. Die - allgemein zugängliche - Information, dass es am 2. November 2008 zu einer Demonstration mit anschliessenden Festnahmen gekommen sei, vermöge seine persönliche Betroffenheit jedenfalls nicht zu belegen. Im syrischen Kontext sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er zweimal aus der Haft entlassen worden sei, obwohl man weiter gegen ihn ermittelt und ihn gesucht habe. Die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die von ihm angeblich verlangte Spitzeltätigkeit seien unplausibel und nicht nachvollziehbar. Sodann sei es realitätsfern, dass er gegen Bestechung aus der Haft vom März 2009 entlassen worden sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten aufgrund der Schliessung der Botschaft in Damaskus nicht mehr vor Ort überprüft werden. Eine einlässliche Prüfung durch das BFM habe ergeben, dass der Beweiswert infolge fehlender Sicherheitsmerkmale nicht abschliessend beurteilt werden könne. Da jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, sei grundsätzlich an der Echtheit der Dokumente zu zweifeln. Zudem sei allgemein bekannt, dass in Syrien derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten. Ungeachtet der entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde sei festzustellen, dass der Zeitablauf des Verfahrens, wie er sich aus den eingereichten Dokumenten ergebe, nach wie vor unklar sei. Die in Qamishli ausgestellte Vorladung sei ausserdem auf den 16. November 2009 datiert, wobei der in B._______ wohnhafte Beschwerdeführer an diesem Datum um neun Uhr morgens im Qamishli hätte vorsprechen müssen, was unmöglich gewesen wäre. Ohnehin wäre der Beschwerdeführer angesichts der ihm drohenden Strafe wohl ohne vorgängige Vorladung gleich abgeholt worden, wie dies seinen Angaben zufolge ja auch am 10. März 2009 geschehen sei. Der Beschwerdeführer habe sodann ein behördeninternes Dokument (Aufforderung zur Einforderung der Busse) zu den Akten gereicht. Es sei nicht ersichtlich, wieso das Original dieses Dokuments seinem Bruder ausgehändigt worden sei. Die Bestätigung der PDPK-S sei ein typisches Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers stehe im Übrigen im Einklang mit dem Ergebnis der Abklärung der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 7. Januar 2010, wonach er im damaligen Zeitpunkt von den syrischen Behörden nicht gesucht worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer eingewendet,
er wisse nicht, ob er in Syrien offiziell zur Verhaftung ausgeschrieben sei, da es in Syrien mehrere Geheimdienst gebe, welche weder durch Gerichte noch andere Institutionen kontrolliert würden. Allerdings habe er ja geltend gemacht, er sei am 26. November 2009 in Abwesenheit durch ein Gericht verurteilt worden. Demnach hätte er in Syrien auch offiziell gesucht werden müssen, was aber gemäss Botschaftsabklärung nicht so gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Weiteren vorgebracht, sein vom Schlepper gekaufter Pass habe auf das Jahr 2004 rückdatiert werden müssen, da danach eine Passsperre gegen ihn verhängt worden sei. Dies sei jedoch eine typische Schutzbehauptung, welche nicht glaubhaft sei. Zudem sei auch im Falle einer angeblichen Rückdatierung nicht ersichtlich, wie die Passausstellung bei bestehender Passsperre überhaupt hätte erfolgen können. Daher sei davon auszugehen, dass er Syrien legal mit dem eigenen Reisepass verlassen habe. Bezüglich des Vorfalls aus dem Jahr 1997 oder 1998 (mehrstündige Anhaltung und Befragung) sei festzustellen, dass kein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zur Ausreise aus Syrien bestehe. Ferner sei die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Aktivitäten für die PDPK-S, insbesondere Teilnahme an Kundgebungen) nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft oder nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei.

5.2 In der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, im Beschwerdeurteil vom 29. September 2010 (Kassation; vgl. das Verfahren D-3608/2010) habe das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dieser Entscheid beruhe auf einem unvollständig erhobenen Sachverhalt. Es habe das BFM beauftragt, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Dabei seien zwei Massnahmen im Vordergrund gestanden: die Durchführung einer ergänzenden Botschaftsabklärung oder das Einholen eines Expertengutachtens. Seither seien indessen keine dieser beiden Abklärungsmassnahmen vorgenommen worden. Die über ein Jahr und drei Monate nach Ergehen des Kassationsurteils getätigte Botschaftsanfrage habe infolge der Schliessung der Botschaft in Syrien nicht mehr beantwortet werden können. Zudem habe das BFM lediglich ein "BFM-internes" Consulting durchführen lassen, bei welchem es sich offensichtlich nicht um ein Expertengutachten handle und welches zudem nicht aussagekräftig sei. In der angefochtenen Verfügung habe das BFM sodann im Wesentlichen dieselben Gründe wiederholt wie bereits im ersten, kassierten Entscheid. Bereits deshalb sei die angefochtene Verfügung erneut zu kassieren. In der Beschwerde wird weiter gerügt, das BFM habe mehrfach den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Insbesondere habe es den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme verweigert habe; dies, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in einigen anderen Fällen auf Beschwerdeebene Einsicht darin gewährt habe. Das BFM habe auch zu Unrecht die Einsicht in die interne Analyse der eingereichten Gerichtsdokumente, in die internen Aktennotizen (A39 und A49) sowie in die Unterlagen betreffend die ergänzende Botschaftsanfrage verweigert. In die Übersetzungen der Beweismittel - welche teilweise mangelhaft erfasst worden seien - sei die Akteneinsicht ebenfalls verweigert worden. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts müsse zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Eventuell müsse dem Beschwerdeführer nach nachträglich gewährter Akteneinsicht eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei im Weiteren dadurch verletzt worden, dass das BFM das Consulting (betreffend die interne Analyse der Gerichtsdokumente) nur rudimentär zusammengefasst habe. Ausserdem habe es die Stellungnahme des Beschwerdeführers auf die Verfügung vom 6. November 2013 sowie die weiteren Stellungnahmen und Beweismitteleingaben nicht beziehungsweise unvollständig berücksichtigt. Das BFM habe zudem bei der Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht gewürdigt, dass der Beschwerdeführer kurdischer
Herkunft sei, bereits seit über vier Jahren in der Schweiz lebe und gut integriert sei. Das BFM habe sodann die Begründungspflicht verletzt, indem es bei der Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich auf die "dortige Sicherheitslage" verwiesen habe; dies stelle keine Würdigung des Einzelfalls dar. Zudem sei davon auszugehen, dass das BFM vorliegend die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt habe. Zudem habe das BFM die angebliche Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ungenügend begründet, was Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG sowie das Willkürverbot (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) verletze. Das BFM müsse eine Gesamtbetrachtung vornehmen, wobei die Beweise Vorrang hätten vor der Glaubhaftmachung. Im Weiteren habe das BFM mehrere Sachverhaltselemente in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Insbesondere sei nicht erwähnt worden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme am 2. November 2008 nur mit einer Auflage entlassen worden sei, was der Grund für seine erneute Verhaftung am 10. März 2009 (bevorstehendes Newroz-Fest) gewesen sei, dass die Behörden von ihm Informationen über die Parteiaktivitäten verlangt und sein Haus durchsucht hätten, dass er 550'000 syrische Lire für die Ausreise habe zahlen müssen und dass er als Service-Chef in einem Restaurant gearbeitet habe. Das BFM habe es unterlassen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären. Es hätte zwingend eine weitere Anhörung durchführen oder ein Expertengutachten einholen müssen. Insbesondere dadurch, dass das BFM die schweizerische Vertretung in Damaskus erst am 6. Januar 2012 um weitere Abklärungen ersucht habe, habe es die Abklärungspflicht gravierend verletzt. Es habe zudem kein Expertengutachten durchführen lassen, sondern habe sich mit einem BFM-internen Consulting begnügt. Die angefochtene Verfügung müsse auch aus diesen Gründen kassiert werden. In der Beschwerde wird sodann Stellung genommen zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung. Dabei wird zunächst vorgebracht, das BFM habe in willkürlicher und rechtswidriger Weise den Beweismassstab erhöht und faktisch anstatt die Glaubhaftmachung den strikten Beweis verlangt. Es habe seine Verfügung zudem im Wesentlichen gleich begründet wie bereits die Verfügung im Jahr 2010. Betreffend die Aufforderung der syrischen Behörden an den Beschwerdeführer, als Spitzel tätig zu sein, sei festzustellen, dass es mehr Sinn mache, Personen anzufragen, welche politisch nicht extrem aktiv seien. Da der Beschwerdeführer als Service-Chef in einem Restaurant gearbeitet habe, sei er auch deshalb als potentieller Spitzel interessant gewesen. Entgegen den willkürlichen und aktenwidrigen Erwägungen des BFM habe der Beschwerdeführer die
erlittene Verfolgung glaubhaft und mit zahlreichen Realkennzeichen geschildert. Bezüglich der Frage, ob er durch die syrischen Behörden gesucht worden sei, habe sich das BFM wiederum auf die Abklärungen der schweizerischen Vertretung in Damaskus vom 7. Januar 2010 gestützt, obwohl das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. September 2010 ausgeführt habe, die Botschaftsantworten aus Syrien würden in der Regel sehr knapp ausfallen, und es werde im Bericht der Botschaft weder erläutert, bei welcher Behörde nachgeforscht worden sei noch was genau mit dem Begriff "gesucht" gemeint sei. Daher könnten derartige rudimentäre Auskünfte höchstens dann hinzugezogen werden, wenn den Akten keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung durch die Behörden zu entnehmen seien. Dies sei vorliegend gerade nicht der Fall, weshalb sich das BFM nicht so schwergewichtig auf diese Botschaftsantwort hätte berufen dürfen. Auch sei der Schluss des BFM unzulässig, wonach die Verurteilung vom 26. November 2009 unglaubhaft sei, weil der Beschwerdeführer gemäss Botschaftsantwort im damaligen Zeitpunkt nicht gesucht worden sei. Ohnehin sei zu bestreiten, dass die Botschaftsanfrage legal zustande gekommen sei. Es sei zudem unmöglich, die Frage der Suche nach dem Beschwerdeführer durch Konsultation einer einzigen Datenbank zu beantworten. Es sei nicht klar, bei welcher Behörde die Abklärung vorgenommen worden sei. Durch das Vorgehen des BFM seien im Weiteren objektive Nachfluchtgründe geschaffen und Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG verletzt worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der syrische Geheimdienst via einen Mitarbeiter in der Schweiz an die Unterlagen zu den Botschaftsanfragen gekommen sei. Die Botschaftsanfrage sei mangelhaft, da dabei der Sachverhalt nicht geschildert worden sei und das BFM nicht spezifiziert habe, was mit "wanted" gemeint sei. Es sei zudem darzulegen, ob es sich bei der Botschaftsauskunft um eine Auskunft oder ein Zeugnis von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG handle. Auch der Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person müsse offengelegt werden. Aus der Antwort, jemand werde nicht gesucht, könne zudem nicht geschlossen werden, dass jemand wirklich nicht gesucht werde. Es sei fraglich, ob eine solche Abklärung überhaupt möglich sei. In Bezug auf die eingereichten Dokumente sei festzustellen, dass aus dem Consulting nicht hervorgehe, dass diese gefälscht beziehungsweise nicht echt seien. Es sei daher willkürlich und unhaltbar, wenn das BFM erkläre, dass "der Beweiswert der erwähnten Dokumente nicht abschliessend beurteilt" werden könne. Es bestünden weder Fälschungsmerkmale noch fehlende Sicherheitsmerkmale. Immerhin würden die Dokumente Nassstempel aufweisen. Das BFM verfüge aber
offenbar über keinerlei Vergleichsmaterial und könne daher auch im Rahmen eines Consultings keine Aussagen über allfällige Sicherheitsmerkmale machen. Die Argumentation des BFM betreffend das Datum der Vorladung und der Unmöglichkeit der Zustellung und Einhaltung des Termins sei absurd und willkürlich, da das BFM dabei die Unglaubhaftigkeit der Beweismittel mit dem angeblich unlogischen Verhalten der Behörde begründe. Offensichtlich habe das BFM aber über keine anderen Argumente verfügt. Das Vorgehen der syrischen Behörden sei zudem keineswegs völlig unlogisch, da sie gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer geflüchtet sei, und die Vorladung nur der Komplettierung des Dossiers und der nachfolgenden Verurteilung in Abwesenheit gedient habe. Es gehe zudem nicht an und sei willkürlich, dass das BFM mit konstruierten Argumenten betreffend die Unglaubhaftigkeit die Irrelevanz der eingereichten Beweismittel begründe. Insgesamt sei das BFM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr glaubhaft geschildert, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien wegen seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Er habe dies mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Er sei in Syrien bereits inhaftiert und gefoltert worden. Im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien würde er verhaftet. In der Beschwerde wird sodann betreffend die brutale Behandlung von Gefangenen durch das syrische Regime auf mehrere Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, den Beschwerdeführer hätte, falls er Syrien nicht verlassen hätte, ein ähnliches Schicksal ereilt, zumal er sich mit seinem politischen Engagement klar exponiert habe. Damit sei die Flüchtlingseigenschaft gegeben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Zumindest müsse angesichts der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht werden. Die eingereichten Unterlagen belegten eindeutig seine engagierte exilpolitische Tätigkeit (Parteizugehörigkeit sowie Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime), durch welche er sich exponiere. Er habe insbesondere auch an der Kurden-Konferenz im UN-Hauptsitz in Genf vom 19. September 2012 teilgenommen. Diese Veranstaltungen seien im Internet öffentlich dokumentiert und von den syrischen Behörden registriert worden. Für diese sei es angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten ein Leichtes, den Beschwerdeführer zu identifizieren. Es sei zudem davon auszugehen, dass die syrischen Geheimdienste insbesondere in der Schweiz ausgesprochen aktiv seien, zumal aktuell in der Schweiz die Syrien-Friedenskonferenz stattfinde, es rund um diese Konferenz zu
Auseinandersetzungen zwischen Anhängern und Gegnern von Assad gekommen sei und diese Ereignisse medial grosse Aufmerksamkeit erregt hätten. Der Beschwerdeführer könne in der Schweiz den syrischen Behörden und Spitzeln kaum entkommen. Es sei offensichtlich, dass er die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen habe. Das BFM habe sich bei seinen Ausführungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers auf veraltete Urteile des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Die aktuelle Rechtsprechung gehe eindeutig dahin, dass exilpolitisch tätigen Oppositionellen bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Überwachung und allfällige Verfolgung drohe. Das BFM behaupte zwar, die Überwachung von syrischen Oppositionellen im Ausland durch syrische Geheimdienste habe in der jüngsten Zeit abgenommen, könne dies aber offenbar nicht belegen. Im Weiteren sei bekannt, dass Angehörige der syrischen Botschaften als Spione bei regimekritischen Demonstrationen im Ausland eingesetzt würden. Entgegen der Ansicht des BFM genügten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syrischen Behörden zu geraten. Zudem könne bereits der Status als abgewiesener Asylbewerber im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung auslösen. Diesbezüglich sei auf ein Urteil des Upper Tribunal von Grossbritannien vom 20. Dezember 2012 zu verweisen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit August 2009 landesabwesend sei und der kurdischen Minderheit angehöre, was bei einer Rückkehr zu einem verschärften Misstrauen der syrischen Behörden führen würde. Im vorliegenden Verfahren müsse im Weiteren die aktuelle Entwicklung in Syrien berücksichtigt werden, insbesondere die Tatsache, dass die Position von Assad in letzter Zeit wieder stärker geworden sei, was eine zunehmende Gefährdung für nach Syrien zurückkehrende regimekritische Personen bedeute. Der Beschwerdeführer wäre besonders gefährdet, da er im Ausland als Regimegegner aufgetreten sei, seit über vier Jahren landesabwesend und überdies Kurde sei.

5.3 In der Eingabe vom 14. November 2014 lässt der Beschwerdeführer anregen, das Beschwerdedossier zu einer erneuten Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung wird zunächst auf einen Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") verwiesen. UNHCR führe darin aus, dass asylrelevante Verbrechen an ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten Stamm beziehungsweise an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörigkeit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brauche es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind angesehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Risikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risikogruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft herabsetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf die Verfahren D-7234/2013 und D-7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren erwogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlassen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefährdung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013 vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei schliesslich allein schon aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die Kurden stellten insbesondere auch für den IS ein primäres Feindbild dar. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im "Westen" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es müssten durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kollektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kurde,
Regierungsgegner und aktives Mitglied der PDPK-S. Sein Gefährdungsprofil sei damit offensichtlich. Bereits aufgrund der in Syrien erfahrenen Verfolgung sei ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei er in der Schweiz in engagierter Weise exilpolitisch tätig, weshalb er als Flüchtling zu anerkennen sei.

5.4 Mit Eingabe vom 4. Februar 2016 wird wiederum vorgeschlagen, das Dossier sei dem SEM erneut zur Vernehmlassung zu unterbreiten. Zur Begründung wird auf die geltend gemachten Asylgründe verwiesen und ausgeführt, das syrische Regime habe den Beschwerdeführer sowie seinen Wohnsitz identifiziert und registriert. Sodann wird auf das Urteil
D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 verwiesen und vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht stütze sich darin auf den Bericht des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III") sowie auf weitere Berichte von internationalen Organisationen und staatlichen Stellen. Daraus ergebe sich, dass bereits einfache Teilnehmer an regimefeindlichen Demonstrationen im Falle ihrer Identifizierung durch die syrischen Sicherheitskräfte einer Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt seien. Diese Situation treffe auch auf den Beschwerdeführer zu. Insbesondere sei offensichtlich, dass er als Regimegegner identifiziert worden sei. In der Eingabe wird sodann erneut auf die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel verwiesen und geltend gemacht, dieser habe sich dadurch in besonderem Masse exponiert. Insbesondere habe er teilweise an wichtigen und grossen Veranstaltungen teilgenommen, welche mit Sicherheit von den syrischen Behörden überwacht worden seien. Der eindeutig erkennbare Beschwerdeführer sei dabei leicht zu identifizieren gewesen. Ferner wird vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht gehe im vorstehend erwähnten Urteil einig mit dem UNHCR: Die Situation in Syrien habe sich weiter verschlechtert, und eine Besserung sei nicht in Sicht. Die Anforderungen des SEM für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft müssten daher im Einklang mit den Einschätzungen des UNHCR herabgesetzt werden. In der Eingabe wird anschliessend auf die aktuellen Ereignisse in Syrien sowie die Syrien-Konferenz von Ende Oktober 2015 in Wien verwiesen und festgestellt, dass sich Assad offenbar mit Hilfe seiner Verbündeten an der Macht halten wolle, was für seine Gegner und Opfer gefährlich sei. Das Regime von Assad sei hauptverantwortlich für die tragischen Ereignisse in Syrien. Die Verfolgungen durch das Regime hätten sich bis heute intensiviert, und die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich auch durch die Vorgehensweisen anderer Kriegsparteien massiv verschlechtert. Dazu trage insbesondere die militärische Unterstützung durch Russland mittels Bombardierungen aus der Luft bei. Aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung müsse eine weitere Verhärtung der Fronten konstatiert werden, was eine nochmalige Intensivierung der Verfolgung von Oppositionellen zur Folge habe. Demnach nehme auch die Verfolgung des Beschwerdeführers weiter zu, was vom SEM zu berücksichtigen sei.

6.
Vorab ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das BFM in verschiedener Hinsicht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ausserdem Willkür habe walten lassen, einzugehen:

6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird vorgebracht, das BFM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zudem habe es den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verletzt, indem es das Consulting betreffend die interne Analyse der Gerichtsdokumente nur rudimentär zusammengefasst habe. Diesbezüglich ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Verfügung vom 12. Februar 2014 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wurde dabei verneint.

6.2 Im Weiteren wird gerügt, das BFM habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Einzelfallprüfung vorgenommen und dabei die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die Integration des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht darstelle. Zudem habe es wohl die Kriterien der Unzulässigkeit mit denjenigen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vermischt. Dazu ist zu bemerken, dass der Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorstehend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rügen nicht mehr näher einzugehen.

6.3 Sodann wird vorgebracht, das BFM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle.

6.3.1 So habe das BFM die Stellungnahme des Beschwerdeführers (vom 18. November 2013) betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 6. November 2013 sowie die weiteren Stellungnahmen und Beweismitteleingaben nicht beziehungsweise unvollständig berücksichtigt. Im Weiteren habe es die im Beschwerdeurteil vom 29. September 2010 angeregten Abklärungsmassnahmen nicht durchgeführt und sodann die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gleich begründet wie den ersten, vom Bundesverwaltungsgericht kassierten Asylentscheid. Mehrere Sachverhaltselemente seien zudem in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden: die Entlassung mit Auflage nach der Festnahme vom 2. November 2008, der Grund für die Verhaftung am 10. März 2009, die Fragen der Behörden nach Parteiaktivitäten, die Hausdurchsuchungen, die Reisekosten sowie seine Stelle als Service-Chef in einem Restaurant. Das BFM hätte weitere Anhörungen durchführen oder ein Expertengutachten einholen müssen. Es sei ein Fehler gewesen, die schweizerische Vertretung in Damaskus erst im Januar 2012 um weitere Abklärungen zu ersuchen.

6.3.2 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG in Verbindung mit Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
1    Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.
2    Der Bund wacht über die Einhaltung des Bundesrechts durch die Kantone.
). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

6.3.3 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen nicht erwähnt und in den Erwägungen nicht speziell gewürdigt hat (Entlassung mit Auflage, Grund für die Festnahme vom 10. März 2009, Hausdurchsuchungen, Reisekosten, Stelle als Service-Chef). Da das BFM indessen nach Prüfung und Würdigung der wesentlichen Verfolgungsvorbringen letztlich zu Recht (vgl. die nachfolgenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft) zum Schluss kam, die geltend gemachte Verfolgung sei insgesamt nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant, konnte es darauf verzichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sachverhaltselemente, bei welchen es sich überwiegend um unbelegte Behauptungen handelt, ebenfalls noch explizit zu erwähnen und zu würdigen. Die Fragen der Behörden nach Parteiaktivitäten hat das BFM im Übrigen durchaus sinngemäss angesprochen, indem im Sachverhalt ausgeführt wurde, die Behörden hätten den Beschwerdeführer aufgefordert, sie über geplante Kundgebungen zu informieren. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das BFM ferner auch die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 18. November 2013 und 9. März 2010 erwähnt und deren Inhalt kurz zusammengefasst (vgl. die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Dezember 2013, Ziff. 5 und 11 des Sachverhalts). Auch die wesentlichen Beweismittel, namentlich die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente sowie die Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit, wurden vom BFM erwähnt und gewürdigt. Zwar hat sich das BFM dabei nicht mit jedem Beweismittel und Argument des Beschwerdeführers einzeln und eingehend auseinandergesetzt; dies ist aber entgegen der vom Rechtsvertreter offenbar vertretenen Auffassung auch nicht notwendig. Es reicht aus, dass sich die Vorinstanz mit den für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkten befasst, wobei es ohne weiteres zulässig ist, die im Rahmen des rechtlichen Gehörs von den Asylsuchenden gemachten Ausführungen nur implizit in die Erwägungen einfliessen zu lassen.

6.3.4 In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, das BFM habe die im Beschwerdeurteil vom 29. September 2010 angeregten Abklärungsmassnahmen nicht durchgeführt. Diese Rüge trifft insofern nicht zu, als das BFM zunächst durchaus versucht hat, eine weitere Botschaftsabklärung durchführen zu lassen. Allerdings blieb die Anfrage vom 6. Januar 2012 dann aufgrund des Konflikts in Syrien und der Schliessung der Schweizer Botschaft in Damaskus per Ende Februar 2012 unbeantwortet. Zwar ist aufgrund der Aktenlage tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM nach dem Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der zweiten Botschaftsanfrage derart lange zugewartet hat, und es muss sich deshalb den Vorwurf gefallen lassen, durch diese - objektiv betrachtet unerklärliche - Verzögerung faktisch eine Erschwerung der Sachverhaltsabklärung in Bezug auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente herbeigeführt zu haben. Letztlich sind jedoch die Zustände in Syrien und nicht das mangelhafte Zeitmanagement des BFM dafür verantwortlich, dass eine Überprüfung der vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente vor Ort nicht mehr möglich ist. Das BFM hat sodann eine interne Dokumentenanalyse in Auftrag gegeben ("Consulting"), womit es der Aufforderung im Kassationsurteil vom 29. September 2010, es seien bezüglich der Gerichtsdokumente zusätzliche Abklärungen zu tätigen, nachgekommen ist. Zu welchem Zweck beziehungsweise mit welchen Erfolgs-aussichten das BFM allenfalls noch andere (externe) Expertengutachten hätte in Auftrag geben und weitere Anhörungen durchführen sollen (vgl. dazu Art. 35 auf Seite 13 der Beschwerde) erschliesst sich aus der Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf diese pauschalen und nicht näher begründeten Forderungen nicht mehr näher einzugehen ist. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, allfällige, für nötig befundene Abklärungen (zum Beispiel das von ihm erwähnte Expertengutachten) selber in Auftrag zu geben. Insofern als gerügt wird, das BFM habe die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gleich begründet wie den ersten, vom Bundesverwaltungsgericht kassierten Asylentscheid, ist zunächst festzustellen, dass es sich weitgehend um denselben Sachverhalt handelt, weshalb die ähnliche Begründung wohl kaum erstaunen kann. Während jedoch im ersten Asylentscheid die vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente nicht gewürdigt worden waren, stellen die diesbezüglichen Erwägungen einen wesentlichen Bestandteil der Verfügung vom 23. Dezember 2013 dar. Damit kann der Rüge, es handle sich um eine im Wesentlichen gleiche Begründung, nicht gefolgt werden.

6.3.5 Die Rügen, wonach das BFM den Sachverhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungspflicht verletzt habe, erweisen sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen allesamt als unbegründet. Es ist festzuhalten, dass der Sachverhalt spruchreif ist, weshalb auch darauf verzichtet werden kann, das SEM zu einer weiteren Vernehmlassung aufzufordern (vgl. den entsprechenden Antrag in den Eingaben vom 14. November 2014 und 4. Februar 2016).

6.4 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen respektive die Argumentation des BFM seien willkürlich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist - auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt - festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

6.5 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG zu Recht verneint hat.

7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei während des Gymnasiums im Jahr 1997 oder 1998 einmal während mehrerer Stunden vom militärischen Sicherheitsdienst festgehalten und befragt worden. Dieses Ereignis respektive die dabei erlittenen Nachteile sind indessen klarerweise nicht asylrelevant, zumal sie nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert zu werden, und überdies keinerlei Bezug zur Ausreise im Jahr 2009 aufweisen.

7.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er sei am 2. November 2008 für eine Nacht festgenommen worden, weil er an einer Demonstration teilgenommen habe. Am nächsten Tag habe man ihn entlassen, ihm aber gesagt, er solle sich für eventuelle weitere Einvernahmen zur Verfügung halten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers nahmen die Behörden damals über 30 Personen fest. Es ist daher davon auszugehen, dass die geltend gemachte Verfolgungsmassnahme nicht gegen den Beschwerdeführer persönlich gerichtet war. Im Weiteren ist im syrischen Kontext davon auszugehen, dass er nicht freigelassen worden wäre, falls gegen ihn konkrete Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Diese kurze Inhaftierung, welche für den Beschwerdeführer keine praktischen Konsequenzen hatte, kann sodann insbesondere auch infolge zu geringer Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG qualifiziert werden. Da im Weiteren den Ausführungen des Beschwerdeführers zufolge kein relevanter Zusammenhang zwischen der angeblichen Haft vom 2. November 2008 und seiner Ausreise im Juli 2010 besteht, ist dieser Vorfall insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

7.3 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Behörden hätten ihn am 10. März 2009, im Vorfeld des Newroz-Festes, zuhause aufgesucht, mitgenommen und für fünf Tage inhaftiert. Der Beschwerdeführer bezeichnete auch diese Inhaftierung nicht als Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland. Zudem ist zu bemerken, dass die syrischen Behörden - wohl zwecks Prävention von Unruhen - im Vorfeld des Newroz-Festes jeweils eine grosse Anzahl Personen, vor allem junge kurdische Männer, verhaftet haben. Es ist daher auch in Bezug auf die geltend gemachte Verhaftung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht gezielt wegen spezifischer politischer Betätigung oder wegen eines gegen ihn persönlich vorliegenden konkreten Verdachtsmoments gesucht und inhaftiert wurde. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer während seiner Haft lediglich allgemeine Fragen zum Newroz-Fest, zu weiteren geplanten Kundgebungen und kurdischen Parteien gestellt wurden (vgl. A7 S. 8). Derartige Fragen wurden mit Sicherheit allen damals Verhafteten gestellt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die Behörden hätten gewusst, dass er sowie sein Vater und seine Brüder einer kurdischen Partei angehörten (vgl. A7 S. 9). Dies ist jedoch aufgrund der Aktenlage als unwahrscheinlich zu erachten, zumal diese Darstellung mit der vom Beschwerdeführer geschilderten, allgemein gehaltenen Befragung durch die Behörden unvereinbar erscheint. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass die Behörden dem Beschwerdeführer viel spezifischere Fragen zu seiner Funktion innerhalb der Partei, zu den Parteistrukturen, Versammlungslokalen etc. gestellt hätten, wenn sie tatsächlich von seiner Parteizugehörigkeit und seinen politischen Aktivitäten gewusst und sich darüber hinaus dafür interessiert hätten. Gegen eine aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive politischen Aktivitäten gezielt erfolgte Verhaftung des Beschwerdeführers spricht auch der Umstand, dass die Behörden am 10. März 2009 lediglich den Beschwerdeführer, nicht aber auch seine Brüder sowie seinen Vater, welche angeblich ebenfalls politisch aktive Parteimitglieder gewesen seien, mitgenommen haben. Auch die angeblich erfolgte Freilassung gegen Bezahlung ist im Übrigen nicht vereinbar mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten gesteigerten Interesse der syrischen Behörden an seiner Person. Insgesamt erscheint es somit zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer am 10. März 2009 vorübergehend verhaftet wurde, hingegen ist nicht glaubhaft, dass er damals aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier der Behörden stand. Daher ist auch bezüglich dieser Verhaftung die Asylrelevanz zu verneinen. An
dieser Einschätzung vermag auch der Verweis auf das Urteil D-5779/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2015 in der Eingabe vom 4. Februar 2016 nichts zu ändern, da es in diesem Urteil im Gegensatz zum vorliegenden Fall als glaubhaft erachtet wurde, dass der Asylsuchende von den staatlichen Sicherheitskräften als exponierter Regimegegner individualisiert und identifiziert worden war.

7.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Sicherheitsbehörden hätten ihn ab dem 21. Juni 2009 zuhause gesucht, weshalb er sich aus Angst vor ernsthaften Nachteilen zur Ausreise entschlossen habe. Dieses Vorbringen ist aufgrund der Aktenlage und der vorstehenden Erwägungen als unglaubhaft zu qualifizieren. Wie vorstehend ausgeführt wird, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zuvor gezielt festgenommen worden war. Zudem wäre er wohl kaum beide Male freigelassen worden, wenn konkrete Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hätten. Es erscheint daher realitätsfremd, dass die Sicherheitsbehörden so kurz nach der Haftentlassung wiederum nach ihm gesucht haben, zumal zwischen seiner Freilassung und der angeblichen Suche nach ihm offenbar nichts vorgefallen ist. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in Syrien nur ein sehr niederschwelliges und massentypisches politisches Engagement zeigte (gewöhnliches Mitglied der PDPK-S, Teilnahme an Demonstrationen), ist es nicht plausibel, dass die syrischen Behörden überhaupt ernsthaft an seiner Person interessiert waren. Die vom Beschwerdeführer unsubstanziiert und unbelegt behauptete gezielte und mehrfache Suche nach ihm Ende Juni 2009 ist daher nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage anzugeben, weshalb er gesucht worden sei, obwohl von einer Person in seiner Situation zu erwarten wäre, dass er sich - beispielsweise durch seine Angehörigen und eventuell mit Hilfe eines Anwalts - zumindest bemüht hätte, entsprechende Informationen erhältlich zu machen, was indessen vorliegend offenbar nicht versucht wurde. Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Ausreise aus dem Heimatland erklärte, er sei mit seinem (angeblich vom Schlepper beschafften) Reisepass am 31. Juli 2009 in Richtung China aus Syrien ausgereist. Aus der Botschaftsantwort vom 7. Januar 2010 geht diesbezüglich hervor, dass eine Person namens A._______, geb. (...), von H._______, am 31. Juli 2009 mit einem syrischen Reisepass Nr. (...) in Richtung China ausgereist ist. Dieses Abklärungsergebnis ist nicht zu bezweifeln, zumal es die Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen bestätigt. Gleichzeitig kann damit als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer legal und unter seinem richtigen Namen aus Syrien ausgereist ist. Dieser Umstand widerspricht ebenfalls dem Vorbringen, dass nach ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden sei, da es ihm diesfalls kaum gelungen wäre, unbehelligt die Passkontrolle am Flughafen in Damaskus zu passieren.

7.5 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war beziehungsweise eine solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

8.

8.1 Mit Eingabe vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer vier Dokumente einreichen und geltend machen, nach seiner Ausreise sei er in Syrien in Abwesenheit verurteilt worden. Dabei handelt es sich um eine Vorladung vom 16. November 2009, ein Urteil vom 26. November 2009, ein Schreiben vom 23. November 2009 sowie eine Anklageschrift beziehungsweise ein Protokoll vom 22. November 2009. Zwar konnten in Syrien aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage und der damit einhergehenden Schliessung der Schweizer Vertretung in Damaskus keine Abklärungen zu den fraglichen Dokumenten mehr durchgeführt werden. Das BFM unterzog die Dokumente jedoch einer internen Dokumentenanalyse. Dabei wurde festgestellt, eine abschliessende Echtheitsprüfung sei nicht möglich. Hingegen wird im Analysebericht auf mehrere formale respektive inhaltliche Anomalien hingewiesen. Gestützt darauf sowie unter Berücksichtigung der Botschaftsantwort vom 7. Januar 2010 bezweifelte das BFM in der angefochtenen Verfügung die Echtheit dieser Dokumente respektive erklärte, die Asylvorbringen seien nach wie vor unglaubhaft. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, die Beweise (das heisst die eingereichten Gerichtsdokumente) würden der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgehen (vgl. Art. 27 auf Seite 11 der Beschwerde). Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen Dokumente eingereicht hat, entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters nicht automatisch zur Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen führt. Vielmehr unterliegen die eingereichten Unterlagen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP), das heisst, das Gericht entscheidet nach seiner freien Überzeugung darüber, ob diese Unterlagen geeignet sind, die behaupteten Tatsachen zu beweisen. Zu den vorliegend eingereichten Dokumenten ist in diesem Sinn Folgendes festzuhalten: In allgemeiner Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der Beschwerdeführer noch in der Stellungnahme vom 9. März 2010 erklären liess, er sei in Syrien nie von einem Gericht verurteilt worden und wisse nicht, ob er in Syrien offiziell gesucht werde. Dies erstaunt, da er aktenkundig via Freunde Kontakt zu seinem Bruder in B._______ hatte (vgl. A7 S. 3), und dem Bruder angeblich bereits im November 2009 die fraglichen Gerichtsdokumente ausgehändigt worden waren (vgl. dazu die Ausführungen in A23). Es ist daher davon auszugehen, dass sein Bruder ihn über eine im November 2009 ergangene Verurteilung umgehend informiert und er dies ebenso umgehend den schweizerischen Asylbehörden mitgeteilt hätte. Stattdessen wurden vorliegend erst am 18. März 2010 Unterlagen zur angeblichen Verurteilung eingereicht, und zwar ohne
Vorankündigung. Dieses Vorgehen widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt der Sendung - welche im Übrigen entgegen der Behauptung in der Eingabe vom 18. März 2010 nicht aus Syrien, sondern aus der Türkei stammte - keine Ahnung von seiner angeblichen Verurteilung und der Existenz der eingereichten Dokumente hatte, da er diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor der Einreichung der Originale Kopien per E-Mail zu den Akten gereicht und die Nachreichung der Originale in Aussicht gestellt hätte. Bereits gestützt auf diese Sachlage ist zu bezweifeln, dass es sich bei den eingereichten Gerichtsunterlagen um authentische Dokumente handelt. Diese Zweifel verstärken sich bei einer genaueren Betrachtung der Dokumente. Bei deren Durchsicht fallen mehrere Ungereimtheiten auf. In Bezug auf die Vorladung ist festzustellen, dass diese am 16. November 2009 in Qamishli ausgestellt und darin ein Erscheinen beim Armeeamtsgericht in Qamishli an ebendiesem Datum um 09:00 Uhr verlangt wurde. Der vormalige Wohnsitz des Beschwerdeführers befand sich allerdings in B._______, und es ist äusserst unwahrscheinlich, dass ein Gerichtskurier aus Qamishli die Vorladung am frühen Morgen des 16. November 2009 am ehemaligen Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ abgegeben hat. Die Vorladung muss daher als widersinnig bezeichnet werden. In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, die syrischen Behörden hätten bereits gewusst, dass der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei, und hätten die Vorladung nur der Form halber erlassen, um das Dossier zu komplettieren. Diese Erklärung überzeugt indessen keineswegs, zumal auch eine korrekte Vorladung diesem Zweck gedient hätte. Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Vergangenheit jeweils angeblich ohne jegliche Vorladung von den Behörden abgeholt. Angesichts der auch in der Beschwerde thematisierten, von den syrischen Behörden begangenen Menschenrechtsverletzungen ist es zudem wenig wahrscheinlich, dass sich syrische Militärgerichte einzig aufgrund einer fehlenden Vorladung im Dossier davon abhalten lassen würden, ein Urteil zu fällen. Unter den eingereichten Dokumenten finden sich sodann einerseits eine Anklageschrift respektive ein Protokollauszug mit Urteilsspruch vom 22. November 2009, andererseits ein Urteil vom 26. November 2009, worin nicht etwa auf eine Sitzung vom 22. November 2009, sondern auf eine Sitzung vom 26. November 2009 verwiesen wird. Der Verfahrensablauf ist so nicht nachvollziehbar. Im Protokollauszug fehlen neben dem offiziellen Dokumentenkopf zudem wesentliche Angaben zur Person des Verurteilten, namentlich das Geburtsdatum, die Familiennummer und der Wohnort. Im
Weiteren steht im Urteil vom 26. November 2009, der Verurteilte sei in I._______ wohnhaft. Dies traf jedoch nicht zu; die letzte Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers befand sich seinen Angaben zufolge in B._______, während seine Eltern in J._______ wohnten. Bezüglich des Schreibens des Gerichts an den Finanzdirektor ist zu bemerken, dass dieses am 23. November 2009 und damit vor dem angeblichen finalen Urteil vom 26. November 2009 ausgestellt wurde, was unlogisch erscheint. Da es sich dabei um ein behördeninternes Schreiben handelt, ist zudem nicht nachvollziehbar, wie der Bruder des Beschwerdeführers in dessen Besitz gelangen konnte. Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint der letzte Absatz im Urteil, worin festgehalten wird, das Urteil sei in Abwesenheit gefällt worden und nicht anfechtbar. Das syrische Strafprozessrecht sieht bei einer Verurteilung in Abwesenheit im Falle der Rückkehr des Betreffenden die Wiederaufnahme des Verfahrens vor, das heisst der in Abwesenheit Verurteilte wird dann so behandelt, als finge das Verfahren von neuem an (vgl. Verwaltungsgericht Stade, Urteil vom 16. Juni 2004 Az. 6 A 1016/03, mit Hinweis auf eine Auskunft des Deutschen Orient - Instituts an das Verwaltungsgericht Würzburg vom 29. Februar 2000). Logischerweise hätte das Urteil daher anstelle des vorgenannten Vermerks betreffend die Nichtanfechtbarkeit einen Verweis auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten müssen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass - wie im Analysebericht des BFM erwähnt wird - die eingereichten Dokumente nicht fälschungssicher sind, das heisst, es ist ein Leichtes, sie zu fälschen. Bekanntlich können derartige Dokumente auch ohne weiteres käuflich erworben werden, insbesondere zwecks missbräuchlicher Verwendung im Asylverfahren. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente. Sie sind daher nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im Heimatland zu beweisen oder auch nur glaubhaft zu machen.

8.2 Der Beschwerdeführer liess sodann geltend machen, durch Einholen der Botschaftsabklärung sei Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG verletzt worden. Zudem seien durch den direkten Kontakt zwischen der Schweizer Botschaft und den syrischen Behörden objektive Nachfluchtgründe geschaffen worden. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Allgemeinen keinen Anlass, die Seriosität der mit der jeweiligen Botschaftsabklärung betrauten Personen in Frage zu stellen. Es bestehen sodann im vorliegenden Verfahren keine konkreten Hinweise auf eine illegale Beschaffung von den Beschwerdeführer betreffenden Informationen, welche hinsichtlich des Setzens objektiver Nachfluchtgründe relevant sein könnten. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 97 Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat - 1 Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
1    Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dürfen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden.290
2    Die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde kann zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisungsverfügung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde.291
3    Für den Vollzug einer Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat kann die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde der ausländischen Behörde folgende Daten bekannt geben:
a  Personalien (Name, Vorname, Aliasnamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, letzte Adresse im Heimat- oder Herkunftsstaat) der betroffenen Person und, soweit für deren Identifikation notwendig, der Angehörigen;
b  Angaben über den Reisepass oder andere Identitätsausweise;
c  Fingerabdrücke, Fotografien und allenfalls weitere biometrische Daten;
d  weitere Daten aus Dokumenten, die zur Identifikation einer Person dienlich sind;
e  Angaben über den Gesundheitszustand, soweit dies im Interesse der betroffenen Person liegt;
f  die für die Sicherstellung der Einreise in den Zielstaat sowie für die Sicherheit der Begleitpersonen erforderlichen Daten;
g  Angaben über strafrechtliche Verfahren, soweit dies im konkreten Fall zur Abwicklung der Rückübernahme und zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Heimatstaat erforderlich ist und dadurch die betroffene Person nicht gefährdet wird; Artikel 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981292 gilt sinngemäss.293
AsylG ersichtlich. Insbesondere ist es bei Botschaftsabklärungen nicht üblich, dass die durch die Schweizerischen Vertretungen eingesetzten Verbindungspersonen über den Kontext, in welchem die entsprechenden Fragen gestellt werden, ins Bild gesetzt werden. Eine Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, kann daher auch weitestgehend ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-373/2012 E. 4.4 f. mit Hinweisen). Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der getroffenen Botschaftsabklärung erscheint mithin als unwahrscheinlich.

8.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen zudem vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbesondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen. Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und - anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitgehend rechtlose Kurden (Maktumin) - grundsätzlich keinen statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivverfolgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten (vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5710/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.3). Ferner erscheint auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht der IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begründete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen wurde.

9.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier exilpolitisch betätige.

9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage stehenden Verhalten der beschwerdeführenden Person erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4, 2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).

9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen: Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Verdacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste überstellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge jedoch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E. 6.3 S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor. Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben würden beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen ergriffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheimdienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Ausbruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien - mehr als vier Millionen -, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie dargelegt dann der Fall, wenn sie
aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6, S. 18, m.w.H.).

9.3 Betreffend die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, dieser sei Mitglied der PDPK-S (vgl. dazu die eingereichte Bestätigung der Schweizer Sektion dieser Partei vom 20. September 2013) und habe in der Schweiz an zahlreichen Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Er habe zudem bei der Organisation einer Kundgebung in K._______ im September 2014 mitgeholfen und an der (...) im September 2012 teilgenommen. Berichte, Fotos und Filmmaterial von diesen Veranstaltungen seien teilweise im Internet (namentlich auf Youtube, ROJ-TV, gemyakurdan.net, derbund.ch) öffentlich einsehbar, und auf den Bildern sei er klar erkennbar.

9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers unbestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tätigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer - wie vorstehend ausgeführt - nicht gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Insbesondere konnte er nicht glaubhaft machen, dass er in Syrien aufgrund seiner Parteizugehörigkeit respektive seiner Teilnahme an Demonstrationen gezielt im Visier der Behörden stand. Daher erscheint es auch unwahrscheinlich, dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne, sondern ist lediglich ein gewöhnliches Mitglied der PDPK-S ("Schweizerische Organisation"). Wie Tausende anderer Exil-Syrer nimmt er als gewöhnlicher Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den Bürgerkrieg in Syrien teil (so beispielsweise an der Kundgebung vom 9. Oktober 2011 vor der syrischen Botschaft in Genf oder an Demonstrationen in Bern am 11. August 2014 und am 26. September 2014), wobei er sich fotografieren und teilweise filmen lässt. Auf den entsprechenden Bildern ist er zwar erkennbar, sein Name wird jedoch nirgends genannt. Zudem hat er wie zahlreiche andere Exil-Kurden an der (...) teilgenommen und hat den Akten zufolge einmal mitgeholfen, eine Demonstration ([...]) zu organisieren (vgl. die Beschwerdebeilage 49). Weitere Aktivitäten des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig. Seine exilpolitischen Tätigkeiten sind nach dem Gesagten als massentypische und geringprofilierte Formen des politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er auf den eingereichten Fotos beziehungsweise auf Filmen der Demonstrationen erkennbar ist, erscheint es nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es handelt sich nämlich bei ihm offensichtlich nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Damit übersteigt das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige klarerweise nicht.

9.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen vermag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuchstellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten.

9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise und Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner exilpolitischen Aktivitäten - sofern sie von diesen Umständen überhaupt Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.

10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung respektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienberichte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

11.

11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3). Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rechnung getragen wurde.

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art.106 Abs.1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-513/2014
Date : 17. Februar 2016
Published : 29. Februar 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2013


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  29  44  54  97  105  106  108
AuG: 83
BGG: 83
BV: 9  29  49
BZP: 40
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  19  35  48  49  52  63
BGE-register
116-IA-426 • 133-I-149 • 134-I-83 • 136-I-184
Weitere Urteile ab 2000
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AS
AS 2013/4375