Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 516/2013
Urteil vom 16. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effinger-strasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,
gegen
M.________,
Beschwerdegegner,
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Meldepflicht-verletzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013.
Sachverhalt:
A.
M.________ bezog ab 1. Mai 1995 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten, welche mit Wirkung ab 1. Januar 2000 auf eine halbe und ab 1. Januar 2002 auf eine ganze Rente erhöht wurde (Verfügungen der IV-Stelle Schwyz vom 13. März 1997, 8. November 2000 und 5. Juli 2002). Der Rentenanspruch wurde mehrmals bestätigt (Mitteilungen vom 14. Juni 2004, 27. August 2007 und 2. Dezember 2010). Ab 1. Juni 2006 wurde M.________ auch Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ausgerichtet (Verfügung vom 7. März 2008).
Am 11. Februar 2011 sowie im Zeitraum September bis November 2011 liess die IV-Stelle M.________ observieren. Am 26. April 2012 verfügte sie wegen Verdachts auf einen unrechtmässigen Leistungsbezug die sofortige Sistierung der Leistungen, was das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. August 2012 bestätigte. Weiter liess sie den Versicherten internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch abklären (Expertise Medizinische Abklärungsstelle X.________ vom 4. Oktober 2012). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügungen vom 21. und 22. Januar 2013 die Hilflosenentschädigung sowie die Rente rückwirkend auf den 31. Januar 2011 auf. Mit zwei weiteren Verfügungen vom 13. Februar 2013 forderte sie Fr. 6'960.- (Hilflosenentschädigung) und Fr. 24'855.- (Rente) für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2012 zurück.
B.
M.________ beschwerte sich gegen die Rentenaufhebung sowie die Rückforderung von Leistungen. Mit Entscheid vom 5. Juni 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 22. Januar 2013 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. Februar 2013 hiess es insoweit im Sinne der Erwägungen teilweise gut, als es die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- aufhob, die Rückforderung von Hilflosenentschädigung dagegen bestätigte (Dispositiv-Ziffer 2).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 5. Juni 2013 sei insofern aufzuheben, als sie die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- aufhebt.
Die IV-Stelle verzichtet auf eine Stellungnahme und einen Antrag zur Beschwerde. M.________ hat innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 ersucht er um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz verneinte Rückerstattungspflicht des Beschwerdegegners betreffend die im Zeitraum vom 1. Februar 2011 bis 30. April 2012 unbestritten zu Unrecht bezogene ganze Rente der Invalidenversicherung samt einer Kinderrente.
Der Beschwerdegegner hat sich in der Eingabe vom 1. Oktober 2013 ausschliesslich materiell zum angefochtenen Entscheid geäussert. Im Rahmen des unbedingten Replikrechts (vgl. dazu Urteil 5A 115/2013 vom 17. April 2013 E. 4.1) ist das jedoch unzulässig. Dieses bezieht sich, wie sich dem Schreiben des Bundesgerichts vom 20. September 2013 unmissverständlich entnehmen lässt, auf die Vernehmlassungen vor Vorinstanz und IV-Stelle. Die eigene (verpasste) Vernehmlassung lässt sich damit nicht nachholen. Die Eingabe vom 1. Oktober 2013 bleibt daher unbeachtlich.
2.
2.1. Nach Art. 88bis Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
Gemäss Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
|
1 | Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten. |
1bis | Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32 |
2 | Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen. |
3 | Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. |
2.2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
|
1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
Der gute Glaube als eine Voraussetzung, um von einer Rückerstattung abzusehen, ist von vornherein zu verneinen, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Meldepflichtverletzung zurückzuführen ist. Umgekehrt schliesst ein diesbezüglich nur leicht fahrlässiges Fehlverhalten den guten Glauben nicht aus (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt beurteilt sich nach objektiven Gesichtspunkten, wobei das den grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Personen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 231).
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Meldepflicht betreffe nach dem Wortlaut von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
Die Vorinstanz hat nicht ausdrücklich das Vorliegen einer Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 77
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 77 Meldepflicht - Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgebenden Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
4.
4.1. Das Beschwerde führende Bundesamt weist richtig darauf hin, dass das kantonale Verwaltungsgericht die Pflicht des Beschwerdegegners zur Rückerstattung von Hilflosenentschädigung (ab 1. Februar 2011) bejaht hat. Daraus sei zu schliessen, dass es diesbezüglich von einer Meldepflichtverletzung oder von einem unrechtmässigen Erwirken von Leistungen im Sinne von Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
|
1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
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1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
4.2. Rente und Hilflosenentschädigung sind zwar verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen. Die Begriffe Hilflosigkeit und Erwerbsunfähigkeit können nicht gleichgesetzt werden. Insbesondere bedeutet (gesundheitlich bedingte) Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 9 Hilflosigkeit - Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
|
1 | Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. |
2 | Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; |
b | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder |
c | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. |
3 | Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln: |
a | in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; |
b | einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; |
c | einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf; |
d | wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder |
e | dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist. |
4 | Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen. |
Der von ihr ins Feld geführte Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik vom 1. bis 27. Juni 2012 fand nach der am 26. April 2011 verfügten sofortigen Sistierung der Leistungen statt. Daraus lassen sich keine Rückschlüsse in Bezug auf die Frage eines gutgläubigen Leistungsbezugs ab 1. Februar 2011 ziehen. Sodann datiert die versuchte und gescheiterte Arbeitsaufnahme, worauf sich die Annahme der Vorinstanz stützt, der Versicherte vermittle weitgehend den Eindruck einer subjektiven Krankheitsüberzeugung, welche nach seiner Auffassung einer umfassenden Arbeitsaufnahme entgegenstehe, ebenfalls nach der Leistungssistierung. Aus dem psychiatrischen Gutachten vom 4. Oktober 2012 jedenfalls lässt sich nichts entnehmen, was diese (innere) Tatsache auch objektiv belegen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass in den Fragebogen für die Revision der Rente und/oder der Hilflosenentschädigung jeweils nach allfälligen Änderungen des Gesundheitszustandes gefragt worden war und nicht nach der (eigenen subjektiven) Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Dabei hatte der Beschwerdegegner im Fragebogen vom 26. Februar 2000 eine Verschlimmerung mindestens seit einem Jahr angegeben. Er war somit bereits früher bei bedeutend
schlechterer psychischer Verfassung in der Lage zu erkennen und verfügte über das Bewusstsein, dass sich sein Gesundheitszustand änderte und eine solche Änderung mitzuteilen war.
4.3. Nach dem Gesagten kann somit auch in Bezug auf die Rente nicht von einem gutgläubigen Bezug spätestens seit 1. Februar 2011 ausgegangen werden. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob der von der Vorinstanz nicht geprüfte (zweite) Tatbestand des unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 88bis Wirkung - 1 Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
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1 | Die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt frühestens:392 |
a | sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; |
b | bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; |
c | falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.393 |
2 | Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt:394 |
a | frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an; |
b | rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Artikel 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. |
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 5. Juni 2013 wird aufgehoben, soweit sie die Rückforderung von Rentenleistungen im Betrag von Fr. 24'855.- gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2013 aufhebt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Fessler