Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 594/2007
Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene R.________ bezieht seit 1. April 2001 eine Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Ausgleichskasse Aargau vom 11. April 2002). In die Berechnung der Leistung wurde ein Vermögen (Sparguthaben) von Fr. 34'649.- einbezogen. Anlässlich der Neuberechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ging die Ausgleichskasse jeweils von einem unveränderten Vermögensstand aus.
Im Anschluss an eine Überprüfung der Verhältnisse nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. März 2006 eine rückwirkende Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2003 vor. Diese basierte auf einem höheren Vermögen und ergab dementsprechend niedrigere Leistungen. Gleichzeitig forderte die Verwaltung für den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2006 eine Summe von Fr. 8'649.- (Differenz zwischen dem neu berechneten Anspruch [einschliesslich März 2006] und den ausbezahlten Beträgen) zurück.
R.________ liess am 1. April 2006 den Antrag stellen, die Rückerstattung sei zu erlassen. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 14. August 2007).
C.
R.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung zu erlassen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
und 96
BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 6. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 28. Februar 2006 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2006 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Schreiben vom 1. April 2006 sei zusätzlich zur Stellung eines Erlassgesuchs auch Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung erhoben worden. Die Ausgleichskasse habe seinem Vertreter in einem Telefongespräch die Bezeichnung "Erlassgesuch" angegeben, ohne ihn auf die rechtlichen Auswirkungen aufmerksam zu machen.
3.2
3.2.1 Die Ausgleichskasse hält in der Verfügung vom 3. März 2006 fest, die Prüfung des Revisionsfragebogens für Ergänzungsleistungen habe ergeben, dass seit dem Jahr 2002 eine starke Vermögenszunahme - gegenüber dem Stand gemäss der Verfügung vom 11. April 2002 - stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung des nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Vermögens sei der Anspruch ab 1. Januar 2003 neu berechnet worden. Im Vergleich zu den gestützt auf die ursprüngliche Berechnung geleisteten Zahlungen resultiere eine Rückforderung von Fr. 8'649.-.
3.2.2 Das Schreiben vom 1. April 2006 trägt die Überschrift "Erlass-Gesuch Rückerstattungsforderung". Zur Begründung des Antrags, die Rückforderung sei zu erlassen, wird geltend gemacht, die Vermögenszunahme gehe ganz auf die gezeigte Sparsamkeit sowie auf die Unterstützung durch die Eltern zurück. Die Vermögenssituation sei mit der jährlichen Steuererklärung jeweils ehrlich gemeldet worden. Es lägen keine Versäumnisse vor. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter hätten nicht gewusst, dass zwischen Steueramt und Gemeindezweigstelle keine Kommunikation bestehe. Zudem habe man vom Recht, der Ausgleichskasse die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheitskosten zu melden, nie Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten immer in gutem Glauben annehmen können, die Ergänzungsleistung zu Recht bezogen zu haben.
3.2.3 Diese Argumente betreffen allesamt nicht die Frage, ob die neu entdeckte Veränderung der Vermögenssituation hinreichenden Anlass für eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung und, daraus abgeleitet, die teilweise Rückforderung der geleisteten Zahlungen bot. Sie beziehen sich vielmehr auf den Aspekt des gutgläubigen Leistungsbezugs, welcher nicht für die Rückforderung, sondern für die Erlassfrage relevant ist. Verwaltung und Vorinstanz mussten daher nicht nur aufgrund der Bezeichnung des Schreibens vom 1. April 2006 als Erlassgesuch, sondern auch wegen seines Inhalts annehmen, der Beschwerdeführer wolle nicht die Verfügung vom 3. März 2006 als solche anfechten, sondern ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung stellen. Eine erfolgreiche Anfechtung der Verfügung mit der erwähnten Argumentation wäre ausgeschlossen gewesen. Demnach ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, die Rückerstattungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'649.- zurückzuerstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.
4.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
Satz 2 ATSG, im Bereich der Ergänzungsleistungen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 1
ELG; vgl. auch Art. 2 ff
. ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
5.
Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
5.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97
und 105
BGG (E. 1 hiervor) überprüft, gilt die Frage nach der Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3 S. 223; SVR 2007 EL Nr. 8 S. 19 E. 2.2, 8C 1/2007).
5.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil 9C 14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 4.1). Das Verhalten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; Urteil P 20/03 vom 12. Juni 2003).
5.3 Die mit der Verfügung vom 3. März 2006 vorgenommene Neuberechnung und Rückforderung basiert auf der Erkenntnis, dass sich das Ende 2001 vorhandene Vermögen von Fr. 34'649.-, welches den EL-Berechnungen zugrunde gelegt wurde, in den Folgejahren kontinuierlich erhöht hatte. Das Vermögen (Wertschriften und Guthaben) belief sich Ende 2002 auf Fr. 52'393.-, Ende 2003 auf Fr. 64'492.-, Ende 2004 auf Fr. 77'864.- und Ende 2005 auf Fr. 83'959.-. Die Zunahme geht nicht auf einen ausserordentlichen Vermögensanfall (wie eine Erbschaft oder eine grössere Schenkung) zurück, sondern bildet das Ergebnis einer sparsamen Lebensführung sowie gelegentlicher Unterstützung durch die Eltern. Der Ausgleichskasse wurde der Vermögensstand nicht gemeldet. Demgegenüber deklarierte der Beschwerdeführer sein Vermögen jeweils korrekt in der jährlichen Steuererklärung.
5.4 Gemäss Art. 24
ELV hat der Anspruchsberechtigte der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen. Die im Verlauf der Jahre 2003, 2004 und 2005 eingetretenen Vermögenszunahmen um durchschnittlich mehr als Fr. 12'000.- pro Jahr stellen ins Gewicht fallende Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse dar und waren daher meldepflichtig. Die Unterlassung einer entsprechenden Mitteilung durch den Beschwerdeführer schliesst nach dem Gesagten den guten Glauben aus, wenn sie absichtlich oder grobfahrlässig begangen wurde, nicht dagegen bei bloss leichter Fahrlässigkeit.
5.5 Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch - unter anderem auch angesichts der korrekten Deklaration der Vermögenswerte in den jeweiligen Steuererklärungen - kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Vertreter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer und sein Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteil 9C 14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 5.2).
5.6
5.6.1 Das kantonale Gericht hat eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht bejaht mit der Begründung, aufgrund der Angaben in der Verfügung vom 11. April 2002 hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ihn die Pflicht traf, die eingetretene Vermögenszunahme der Ausgleichskasse zu melden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe nicht gegen die in der Verfügung umschriebene Meldepflicht verstossen, da sich keiner der dort erwähnten Sachverhalte ereignet habe.
5.6.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthielt die Verfügung vom 11. April 2002 den ausdrücklichen Hinweis, jeder Bezüger habe der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich zu melden. Dies sei insbesondere erforderlich bei der Erhöhung oder Verminderung des Vermögens. In einer entsprechenden Aufzählung werden, wie das kantonale Gericht weiter festhält, Erbschaften und Schenkungen genannt.
5.6.3 Die erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des Hinweises auf die Meldepflicht in der Verfügung vom 11. April 2002 lassen eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, nicht zu. Sie sind deshalb zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
BGG). In der Verfügung wird unter dem Titel "Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse" anschliessend an den durch die Vorinstanz wiedergegebenen allgemeinen Hinweis erklärt, eine Meldung sei insbesondere erforderlich bei: "Adressänderungen; Wohnsitzwechsel; Trennung, Scheidung, Verwitwung oder Wiederverheiratung; Tod eines Ehegatten oder eines Kindes; Aufnahme oder Beendigung einer Ausbildung (z.B. Lehre) eines Kindes; Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit; Erhöhung oder Verminderung des Einkommens (z.B. Pensionskassen- oder Suva-Renten); Erhöhung oder Verminderung des Vermögens (z.B. Erbschaften, Schenkungen); Liegenschafts- und Grundstücksverkauf; Beginn, Änderung und Wegfall von Krankenkassenleistungen; Ein- und Austritte bei Alters- und Pflegeheimen sowie Heilanstalten/Änderungen der Heimtaxe; Wegfall, Erhöhung oder Reduktion einer AHV/IV-Rente oder Hilflosenentschädigung; Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes;
länger als 3 Monate dauernde Heilanstalts-/Spitalaufenthalte; mehr als 3 Monate dauerndem Auslandaufenthalt einer an der Ergänzungsleistung beteiligten Person oder definitive Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; offensichtlich falscher Geldanweisung; usw.".
5.6.4 Die in den Jahren 2002 bis 2005 eingetretene Vermögensvermehrung geht praktisch ausschliesslich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer durch sparsame Lebensführung sowie gelegentliche Unterstützung der Eltern kontinuierlich einen Teil der laufenden Einnahmen (Arbeitslohn, IV-Rente, Ergänzungsleistung) anzusparen vermochte. Grössere Schenkungen erfolgten nach Lage der Akten ebenso wenig wie andere einmalige Vermögensanfälle. Damit ist keiner der in der Verfügung explizit erwähnten Sachverhalte erfüllt. Ganz allgemein nennt die Verfügung bestimmte Vorfälle und Ereignisse, welche spezifisch geeignet sind, sich auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben auszuwirken. Eine Verpflichtung, jeweils an einem bestimmten Stichtag oder beim Erreichen einer bestimmten betragsmässigen Veränderung den neuen Vermögensstand zu melden, wird nicht ausdrücklich statuiert und lässt sich auch aus der Generalklausel nicht mit letzter Klarheit ableiten. Unter diesen ausserordentlichen Umständen kann es dem Beschwerdeführer nicht als grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden, wenn er nicht erkannte, dass der ungewöhnliche Fall eines "schleichenden" Vermögensanstiegs, welcher im Wesentlichen aus den in der EL-Berechnung
berücksichtigten, den Behörden bekannten Einnahmen resultiert, meldepflichtig gewesen wäre. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung war auch bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit die Annahme möglich, meldepflichtig seien einzig ausserordentliche Ereignisse und kurzfristige erhebliche Vermögensbewegungen, während eine davon unabhängige kontinuierliche Entwicklung jeweils erst im Rahmen der durch die Verwaltung selbst zu veranlassenden periodischen Überprüfung Berücksichtigung finde. Damit ist nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überdies angesichts der konkreten, insbesondere örtlichen und personellen Verhältnisse ohne Grobfahrlässigkeit annehmen durfte, die den Steuerbehörden gelieferten Angaben gelangten auch zur Kenntnis der Gemeinde-Zweigstelle der Ausgleichskasse.
6.
Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs zu Unrecht verneint. Der Erlass ist demnach zu gewähren, falls auch die überdies geforderte grosse Härte vorliegt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie diese Frage prüfe.
7.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Ausgleichskasse grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
BGG) zu tragen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG). Nach Art. 66 Abs. 4
BGG dürfen allerdings dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht anrufen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. Die hier am Recht stehende kantonale Ausgleichskasse ist innerhalb dieser Bestimmung nicht dem Begriff "mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation", sondern - als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt kantonalen Rechts (Art. 61 Abs. 1
AHVG) - dem Begriff "Kanton" zuzuordnen (vgl. BGE 133 V 642 E. 5.5 S. 644; Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 233, Art. 66 N 45). Da die Kantone bereits nach Art. 156 Abs. 2
des bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) unter denselben Voraussetzungen von der Kostenpflicht befreit waren, hat sich die Rechtslage
mit dem Inkrafttreten des BGG diesbezüglich nicht verändert (zum Verhältnis zwischen Art. 156 Abs. 2
OG und Art. 66 Abs. 4
BGG: BGE 133 V 462 E. 5.2 und 5.3 S. 643, 133 V 637 E. 4.2 und 4.3 S. 638 sowie 133 V 640 E. 4.2 und 4.3 S. 640 f.). Unter der Geltung des OG wurden der unterliegenden Ausgleichskasse in Streitigkeiten über den Erlass der Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Ergänzungsleistungen jeweils Kosten auferlegt (nicht veröffentlichtes Urteil P 34/98 vom 14. Juni 1999; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., S. 234, Art. 66 N 54). Diese Praxis ist nach dem Gesagten weiterhin massgebend. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend die Gerichtskosten zu tragen.
7.2 Ein Prozess über den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen gilt nicht als Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134
OG (BGE 122 V 134 E. 1 S. 136 mit Hinweisen) und dementsprechend auch nicht als Streitigkeit über Sozialversicherungsleistungen gemäss Art. 65 Abs. 4 lit. a
BGG (Thomas Geiser, Basler Kommentar zum BGG, Basel 2008, S. 575, Art. 65 N 20; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., S. 223, Art. 65 N 28). Deshalb richtet sich die Höhe der Gerichtsgebühr nach Art. 65 Abs. 3 lit. b
BGG.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 6. Februar 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 8649.- neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Flückiger
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 594/2007
Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Flückiger.
Parteien
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch P.________,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene R.________ bezieht seit 1. April 2001 eine Ergänzungsleistung zur Rente der Invalidenversicherung (Verfügung der Ausgleichskasse Aargau vom 11. April 2002). In die Berechnung der Leistung wurde ein Vermögen (Sparguthaben) von Fr. 34'649.- einbezogen. Anlässlich der Neuberechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ging die Ausgleichskasse jeweils von einem unveränderten Vermögensstand aus.
Im Anschluss an eine Überprüfung der Verhältnisse nahm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. März 2006 eine rückwirkende Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zeit ab 1. Januar 2003 vor. Diese basierte auf einem höheren Vermögen und ergab dementsprechend niedrigere Leistungen. Gleichzeitig forderte die Verwaltung für den Zeitraum von Januar 2003 bis Februar 2006 eine Summe von Fr. 8'649.- (Differenz zwischen dem neu berechneten Anspruch [einschliesslich März 2006] und den ausbezahlten Beträgen) zurück.
R.________ liess am 1. April 2006 den Antrag stellen, die Rückerstattung sei zu erlassen. Mit Verfügung vom 14. September 2006 lehnte die Ausgleichskasse das Erlassgesuch ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2007 fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 14. August 2007).
C.
R.________ lässt Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und es sei die Rückerstattung zu erlassen.
Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
2.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend sind, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (hier: 6. Februar 2007) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen), richtet sich der hier zu beurteilende Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen aus der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 28. Februar 2006 nach den bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, entgegen der Annahme der Vorinstanz sei die Rückerstattungsverfügung vom 3. März 2006 nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Schreiben vom 1. April 2006 sei zusätzlich zur Stellung eines Erlassgesuchs auch Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung erhoben worden. Die Ausgleichskasse habe seinem Vertreter in einem Telefongespräch die Bezeichnung "Erlassgesuch" angegeben, ohne ihn auf die rechtlichen Auswirkungen aufmerksam zu machen.
3.2
3.2.1 Die Ausgleichskasse hält in der Verfügung vom 3. März 2006 fest, die Prüfung des Revisionsfragebogens für Ergänzungsleistungen habe ergeben, dass seit dem Jahr 2002 eine starke Vermögenszunahme - gegenüber dem Stand gemäss der Verfügung vom 11. April 2002 - stattgefunden habe. Unter Berücksichtigung des nunmehr bekannt gewordenen tatsächlichen Vermögens sei der Anspruch ab 1. Januar 2003 neu berechnet worden. Im Vergleich zu den gestützt auf die ursprüngliche Berechnung geleisteten Zahlungen resultiere eine Rückforderung von Fr. 8'649.-.
3.2.2 Das Schreiben vom 1. April 2006 trägt die Überschrift "Erlass-Gesuch Rückerstattungsforderung". Zur Begründung des Antrags, die Rückforderung sei zu erlassen, wird geltend gemacht, die Vermögenszunahme gehe ganz auf die gezeigte Sparsamkeit sowie auf die Unterstützung durch die Eltern zurück. Die Vermögenssituation sei mit der jährlichen Steuererklärung jeweils ehrlich gemeldet worden. Es lägen keine Versäumnisse vor. Der Beschwerdeführer und sein Vertreter hätten nicht gewusst, dass zwischen Steueramt und Gemeindezweigstelle keine Kommunikation bestehe. Zudem habe man vom Recht, der Ausgleichskasse die durch die Krankenkasse nicht übernommenen Krankheitskosten zu melden, nie Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Eltern hätten immer in gutem Glauben annehmen können, die Ergänzungsleistung zu Recht bezogen zu haben.
3.2.3 Diese Argumente betreffen allesamt nicht die Frage, ob die neu entdeckte Veränderung der Vermögenssituation hinreichenden Anlass für eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung und, daraus abgeleitet, die teilweise Rückforderung der geleisteten Zahlungen bot. Sie beziehen sich vielmehr auf den Aspekt des gutgläubigen Leistungsbezugs, welcher nicht für die Rückforderung, sondern für die Erlassfrage relevant ist. Verwaltung und Vorinstanz mussten daher nicht nur aufgrund der Bezeichnung des Schreibens vom 1. April 2006 als Erlassgesuch, sondern auch wegen seines Inhalts annehmen, der Beschwerdeführer wolle nicht die Verfügung vom 3. März 2006 als solche anfechten, sondern ein Gesuch um Erlass der Rückerstattungsforderung stellen. Eine erfolgreiche Anfechtung der Verfügung mit der erwähnten Argumentation wäre ausgeschlossen gewesen. Demnach ist das kantonale Gericht zu Recht davon ausgegangen, die Rückerstattungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'649.- zurückzuerstatten. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Rückforderung erfüllt sind.
4.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1
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SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
||||||
| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar. | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
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SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen |
||||||
| Rückerstattungspflichtig sind: | ||||||
| der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. | ||||||
| Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. | ||||||
| Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). | ||||||
5.
Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
5.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen konnte oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können. Während das Vorliegen oder Fehlen des Unrechtsbewusstseins zum inneren Tatbestand gehört und eine Tatfrage darstellt, welche das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
5.2 Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103; AHI 2003 S. 161 E. 3a, I 553/01). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05; Urteil 9C 14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 4.1). Das Verhalten und die Kenntnisse des Vertreters sind dem Beschwerdeführer anzurechnen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; Urteil P 20/03 vom 12. Juni 2003).
5.3 Die mit der Verfügung vom 3. März 2006 vorgenommene Neuberechnung und Rückforderung basiert auf der Erkenntnis, dass sich das Ende 2001 vorhandene Vermögen von Fr. 34'649.-, welches den EL-Berechnungen zugrunde gelegt wurde, in den Folgejahren kontinuierlich erhöht hatte. Das Vermögen (Wertschriften und Guthaben) belief sich Ende 2002 auf Fr. 52'393.-, Ende 2003 auf Fr. 64'492.-, Ende 2004 auf Fr. 77'864.- und Ende 2005 auf Fr. 83'959.-. Die Zunahme geht nicht auf einen ausserordentlichen Vermögensanfall (wie eine Erbschaft oder eine grössere Schenkung) zurück, sondern bildet das Ergebnis einer sparsamen Lebensführung sowie gelegentlicher Unterstützung durch die Eltern. Der Ausgleichskasse wurde der Vermögensstand nicht gemeldet. Demgegenüber deklarierte der Beschwerdeführer sein Vermögen jeweils korrekt in der jährlichen Steuererklärung.
5.4 Gemäss Art. 24
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 24 Meldepflicht |
||||||
| Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. | ||||||
5.5 Die Vorinstanz hat zum Vorliegen des Unrechtsbewusstseins keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Es besteht jedoch - unter anderem auch angesichts der korrekten Deklaration der Vermögenswerte in den jeweiligen Steuererklärungen - kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer oder sein Vertreter hätten absichtlich die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erwirkt, auf welche kein Anspruch bestand. Der gute Glaube hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht vorliegt. Von einer solchen ist auszugehen, wenn der Beschwerdeführer und sein Vertreter nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet haben, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4 [I 622/05], mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Urteil 9C 14/2007 vom 2. Mai 2007, E. 5.2).
5.6
5.6.1 Das kantonale Gericht hat eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht bejaht mit der Begründung, aufgrund der Angaben in der Verfügung vom 11. April 2002 hätte der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit erkennen müssen, dass ihn die Pflicht traf, die eingetretene Vermögenszunahme der Ausgleichskasse zu melden. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe nicht gegen die in der Verfügung umschriebene Meldepflicht verstossen, da sich keiner der dort erwähnten Sachverhalte ereignet habe.
5.6.2 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz enthielt die Verfügung vom 11. April 2002 den ausdrücklichen Hinweis, jeder Bezüger habe der AHV-Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse jede Änderung der Verhältnisse, welche den Wegfall, die Herabsetzung oder die Erhöhung zugesprochener Leistungen zur Folge haben könnte, unverzüglich zu melden. Dies sei insbesondere erforderlich bei der Erhöhung oder Verminderung des Vermögens. In einer entsprechenden Aufzählung werden, wie das kantonale Gericht weiter festhält, Erbschaften und Schenkungen genannt.
5.6.3 Die erwähnten vorinstanzlichen Feststellungen zum Inhalt des Hinweises auf die Meldepflicht in der Verfügung vom 11. April 2002 lassen eine zuverlässige Beantwortung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist, nicht zu. Sie sind deshalb zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
länger als 3 Monate dauernde Heilanstalts-/Spitalaufenthalte; mehr als 3 Monate dauerndem Auslandaufenthalt einer an der Ergänzungsleistung beteiligten Person oder definitive Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland; offensichtlich falscher Geldanweisung; usw.".
5.6.4 Die in den Jahren 2002 bis 2005 eingetretene Vermögensvermehrung geht praktisch ausschliesslich darauf zurück, dass der Beschwerdeführer durch sparsame Lebensführung sowie gelegentliche Unterstützung der Eltern kontinuierlich einen Teil der laufenden Einnahmen (Arbeitslohn, IV-Rente, Ergänzungsleistung) anzusparen vermochte. Grössere Schenkungen erfolgten nach Lage der Akten ebenso wenig wie andere einmalige Vermögensanfälle. Damit ist keiner der in der Verfügung explizit erwähnten Sachverhalte erfüllt. Ganz allgemein nennt die Verfügung bestimmte Vorfälle und Ereignisse, welche spezifisch geeignet sind, sich auf die anrechenbaren Einnahmen und die anerkannten Ausgaben auszuwirken. Eine Verpflichtung, jeweils an einem bestimmten Stichtag oder beim Erreichen einer bestimmten betragsmässigen Veränderung den neuen Vermögensstand zu melden, wird nicht ausdrücklich statuiert und lässt sich auch aus der Generalklausel nicht mit letzter Klarheit ableiten. Unter diesen ausserordentlichen Umständen kann es dem Beschwerdeführer nicht als grobfahrlässiges Verhalten angelastet werden, wenn er nicht erkannte, dass der ungewöhnliche Fall eines "schleichenden" Vermögensanstiegs, welcher im Wesentlichen aus den in der EL-Berechnung
berücksichtigten, den Behörden bekannten Einnahmen resultiert, meldepflichtig gewesen wäre. Aufgrund des Wortlauts der Verfügung war auch bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit die Annahme möglich, meldepflichtig seien einzig ausserordentliche Ereignisse und kurzfristige erhebliche Vermögensbewegungen, während eine davon unabhängige kontinuierliche Entwicklung jeweils erst im Rahmen der durch die Verwaltung selbst zu veranlassenden periodischen Überprüfung Berücksichtigung finde. Damit ist nicht näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überdies angesichts der konkreten, insbesondere örtlichen und personellen Verhältnisse ohne Grobfahrlässigkeit annehmen durfte, die den Steuerbehörden gelieferten Angaben gelangten auch zur Kenntnis der Gemeinde-Zweigstelle der Ausgleichskasse.
6.
Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs zu Unrecht verneint. Der Erlass ist demnach zu gewähren, falls auch die überdies geforderte grosse Härte vorliegt. Die Sache ist an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie diese Frage prüfe.
7.
7.1 Als unterliegende Partei hat die Ausgleichskasse grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
||||||
| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
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| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
mit dem Inkrafttreten des BGG diesbezüglich nicht verändert (zum Verhältnis zwischen Art. 156 Abs. 2
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
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| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
7.2 Ein Prozess über den Erlass der Rückforderung von Ergänzungsleistungen gilt nicht als Streitigkeit über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 134
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
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SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
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| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2007 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 6. Februar 2007 aufgehoben werden und die Sache an die Ausgleichskasse des Kantons Aargau zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Erlass der Rückerstattungsforderung von Fr. 8649.- neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Flückiger
Gesetzesregister
AHVG 61
ATSG 25
ATSV 2
BGG 65
BGG 66
BGG 82
BGG 95
BGG 96
BGG 97
BGG 105
ELG 1
ELV 24
OG 134OG 156
|
SR 831.10 AHVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) Art. 61 Kantonale Erlasse |
||||||
| Jeder Kanton errichtet durch einen Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige kantonale öffentlich-rechtliche Anstalt. Vorbehalten bleibt Absatz 1bis. [1] | ||||||
| Die kantonale Ausgleichskasse kann einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. [2] | ||||||
| Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes [3] und muss Bestimmungen enthalten über: | ||||||
| die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters; | ||||||
| die interne Kassenorganisation; | ||||||
| ... | ||||||
| die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge erhoben werden; | ||||||
| die Wahl der Revisionsstelle; | ||||||
| die Arbeitgeberkontrolle; | ||||||
| die Genehmigung von Jahresrechnung und Geschäftsbericht der Ausgleichskasse; | ||||||
| die Errichtung der Verwaltungskommission und über deren Grösse, Zusammensetzung und Zuständigkeiten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). Siehe auch die SchlB am Schluss dieses Textes. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [3] Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362; BBl 1988 II 1333). [4] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [5] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [6] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). [8] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 688; BBl 2020 1). | ||||||
|
SR 830.1 ATSG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Art. 25 Rückerstattung |
||||||
| Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. | ||||||
| Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. [1] Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. | ||||||
| Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5137; BBl 2018 1607). | ||||||
|
SR 830.11 ATSV Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Art. 2 Rückerstattungspflichtige Personen |
||||||
| Rückerstattungspflichtig sind: | ||||||
| der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, denen Geldleistungen zur Gewährleistung zweckgemässer Verwendung nach Artikel 20 ATSG oder den Bestimmungen der Einzelgesetze ausbezahlt wurden; | ||||||
| Dritte oder Behörden, mit Ausnahme der Beiständin oder des Beistands, an welche die unrechtmässig gewährte Leistung nachbezahlt wurde. | ||||||
| Wurden die unrechtmässig gewährten Leistungen für ein unmündiges Kind nicht diesem selber ausbezahlt und besteht auch keine Rückerstattungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b oder c, sind die Personen rückerstattungspflichtig, welche im Zeitpunkt der Ausrichtung der Leistungen die elterliche Sorge innehatten. | ||||||
| Der Anspruch des Versicherers auf Rückerstattung richtet sich im Umfang, in welchem die unrechtmässig gewährten Leistungen gemäss der Regelung der einzelnen Sozialversicherungen mit Nachzahlungen anderer Sozialversicherungen verrechnet werden können, gegen den nachzahlungspflichtigen Versicherer. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5149). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 65 Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. | ||||||
| Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. | ||||||
| Sie beträgt in der Regel: | ||||||
| in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; | ||||||
| in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. | ||||||
| Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: | ||||||
| über Sozialversicherungsleistungen; | ||||||
| über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; | ||||||
| aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; | ||||||
| nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [1]. | ||||||
| Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. | ||||||
| [1] SR 151.3 | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten |
||||||
| Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. | ||||||
| Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. | ||||||
| Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. | ||||||
| Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. | ||||||
| Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 96 Ausländisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann gerügt werden: | ||||||
| ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; | ||||||
| das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts |
||||||
| Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 105 Massgebender Sachverhalt |
||||||
| Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. | ||||||
| Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. | ||||||
| Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. IV 1 des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2003; BBl 2005 3079). | ||||||
|
SR 831.30 ELG Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Art. 1 |
||||||
| Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [1] über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. | ||||||
| Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auf die Leistungen der gemeinnützigen Institutionen nach dem 3. Kapitel anwendbar. | ||||||
| [1] SR 830.1 | ||||||
|
SR 831.301 ELV Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) Art. 24 Meldepflicht |
||||||
| Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. | ||||||
Weitere Urteile ab 2000
AHI
2003 S.161