Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 431/2018

Urteil vom 16. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der Stadt Dübendorf,
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,
Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. April 2018 (IV 2016/52).

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene A.________ war vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2013 bei der Stadtverwaltung Dübendorf angestellt und in dessen Rahmen bei der Pensionskasse der Stadt Dübendorf berufsvorsorgeversichert.
Im Mai 2013 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente in der Höhe von Fr. 2'228.- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 2'237.- zusprach.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die von der Pensionskasse der Stadt Dübendorf erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 27. April 2018).

C.
Die Pensionskasse der Stadt Dübendorf lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten demgegenüber auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens gegeben waren (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 138 V 339 E. 1 S. 340; 136 V 7 E. 2 S. 9).

2.

2.1. Das kantonale Gericht trat auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mangels schützenswertem Interesse nicht ein. Es erwog insbesondere, das allein massgebende Dispositiv der Verfügung vom 13. Januar 2016 laute auf einen bestimmten Frankenbetrag ab einem bestimmten Datum (monatliche Rente ab 1. Januar 2014 von Fr. 2'228.- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 2'237.-). Darauf könne die Vorsorgeeinrichtung nicht abstellen. Die Beschwerde ziele auf eine Feststellungsverfügung (Art. 49 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 49 Verfügung - 1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
1    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen.
2    Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht.
3    Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen.
4    Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person.
5    Der Versicherungsträger kann in seiner Verfügung einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung eine Geldleistung zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind Verfügungen über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen.40
ATSG) respektive auf eine Korrektur der in der rechtsgestaltenden Verfügung vom 13. Januar 2016 enthaltenen, aber nicht Teil des Dispositivs bildenden Feststellung bezüglich des Invaliditätsgrads. Eine Verfügungsbegründung könne aber per se keine Bindungswirkung entfalten. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung seiner Praxis zur Bindungswirkung des BVG-Versicherers an IV-Entscheide wiederholt geprüft habe, habe es sich mit diesen verfahrensrechtlichen Konsequenzen noch nicht auseinandergesetzt. Es handle sich um neue Gesichtspunkte und um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechts, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung erfüllt seien.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechts sei nicht erstellt, weshalb es an der von der Vorinstanz angeführten Voraussetzung für eine Praxisänderung mangle. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG verankere positivrechtlich eine Bindungswirkung für die obligatorische berufliche Vorsorge.

2.3. Der Beschwerdegegner legt dar, die Pensionskasse habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret dargelegt, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Das sei auch nicht erkennbar, nachdem sie im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren ihre Leistungszuständigkeit bestritten habe. Mit diesem Argument habe sich die Vorinstanz jedoch nicht befasst. Mit Blick darauf sei der angefochtene Entscheid rechtskonform. Im Weiteren stimmt der Versicherte dem kantonalen Gericht zu, dass es durchaus Gründe gebe, welche gegen eine Bindungswirkung sprächen.

3.

3.1. Die IV-Stelle stellte den Parteien mit Vorbescheid vom 11. November 2015 in Aussicht, der Versicherte habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 57a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57a Vorbescheid - 1 Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
1    Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit.326 Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG327.
2    Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträgers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an.
3    Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen.328
IVG). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände, woraufhin die IV-Stelle mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm (Stellungnahme des RAD vom 4. Dezember 2015). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte sie den Parteien mit, am Entscheid gemäss Vorbescheid werde festgehalten. Gleichzeitig beauftragte die IV-Stelle die Ausgleichskasse mit der Berechnung der Geldleistungen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 100 % ab 7. Januar 2014. Soweit aus den Akten ersichtlich wurde diese Aufforderung den Parteien nicht eröffnet. Das stimmt auch mit dem Vorgehen überein, wie es im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2003) skizziert ist (KSVI Rz. 3040 ff.).

3.2. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. Januar 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1.2). Darin wird zum einen bestimmt, der Versicherte habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente ("Wir verfügen deshalb: Ab 01.01.2014 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente."), und zum anderen wird der Rentenbetrag (Fr. 2'228.- bzw. Fr. 2'237.-) festgesetzt. Die Verfügung umfasst demnach rechtskonform zwei Teile, nämlich einerseits die grundsätzliche Leistungspflicht, worüber die IV-Stelle zu befinden hat (2. Teil; Art. 57 Abs. 1 lit. g
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 57 Aufgaben - 1 Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
1    Die IV-Stellen haben insbesondere folgende Aufgaben:
a  eingliederungsorientierte Beratung;
b  Früherfassung;
c  Bestimmung, Durchführung und Überwachung der Massnahmen der Frühintervention einschliesslich der notwendigen Beratung und Begleitung;
d  Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
e  ressourcenorientierte Abklärung der Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure;
f  Bestimmung der Eingliederungsmassnahmen unter Einbezug der jeweils relevanten Akteure, Durchführung und Überwachung dieser Massnahmen, Beratung und Begleitung der versicherten Person und deren Arbeitgeber während der Eingliederung und der Rentenprüfung sowie Prüfung der Wiederholung einer Eingliederungsmassnahme und Anpassung des Eingliederungsziels bei Abbruch der Massnahme insbesondere bei jungen Versicherten;
g  Beratung und Begleitung der versicherten Person und von deren Arbeitgeber nach Abschluss von Eingliederungsmassnahmen oder nach Aufhebung einer Rente;
h  Beratung und Begleitung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial ab dem Zeitpunkt der Berentung;
i  Bemessung des Invaliditätsgrades, der Hilflosigkeit und der von der versicherten Person benötigten Hilfeleistungen;
j  Erlass der Verfügungen über die Leistungen der Invalidenversicherung;
k  Öffentlichkeitsarbeit;
l  Koordination der medizinischen Massnahmen mit dem Kranken- und Unfallversicherer;
m  Kontrolle der Rechnungen für die medizinischen Massnahmen;
n  Führung und Veröffentlichung einer Liste, die insbesondere Angaben zu allen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen enthält, strukturiert nach Fachbereich, Anzahl jährlich begutachteter Fälle und attestierten Arbeitsunfähigkeiten.322
2    Der Bundesrat kann ihnen weitere Aufgaben zuweisen. Er kann für die Liste nach Absatz 1 Buchstabe n Vorgaben erlassen und weitere Angaben vorsehen.323
3    Bis zum Erlass einer Verfügung entscheiden die IV-Stellen, welche Abklärungen massgebend und notwendig sind.324
IVG), anderseits das Massliche, das von der Ausgleichskasse berechnet wird (1. Teil; Art. 60 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 60 Aufgaben - 1 Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:343
1    Die Ausgleichskassen haben insbesondere folgende Aufgaben:343
a  die Mitwirkung bei der Abklärung der versicherungsmässigen Voraussetzungen;
b  die Berechnung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten;
c  die Auszahlung der Renten, Taggelder und Entschädigungen für Betreuungskosten sowie die Auszahlung der Hilflosenentschädigungen an Volljährige.
2    Im Übrigen ist Artikel 63 AHVG sinngemäss anwendbar.
3    Der Bundesrat kann Vorschriften über die Erledigung von Streitigkeiten bezüglich der örtlichen Zuständigkeit erlassen und dabei von Artikel 35 ATSG346 abweichen.347
IVG; vgl. auch KSVI Rz. 3047 f.). Materiell geregelt wurde dabei (allein) das Rechtsverhältnis Rentenanspruch. Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Diese fehlende Teilrechtskraft stellt entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Grund dar, die Bindungswirkung von Vorsorgeeinrichtungen an IV-Verfügungen (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) zu
überdenken. Das kantonale Gericht geht von unzutreffenden "verfahrensrechtlichen Konsequenzen" aus. So trifft nicht zu, dass einzelne Teile einer IV-Rentenverfügung nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen verbindlich werden können.

3.3. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet wohl grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung; sie gehört nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung jedoch geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Verneinendenfalls ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil 9C 246/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Von einer generellen Pflicht der IV-Stellen zum Erlass von Feststellungsverfügungen kann demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen ist hier ohnehin erstere Konstellation gegeben (Abänderung des Dispositivs im Auge). Wie die Vorinstanz selber festgestellt hat und sich aus der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde ergibt, zielt die Pensionskasse auf einen tieferen
Invaliditätsgrad resp. einen geringeren Rentenanspruch ab. Mithin fehlt es dem konkreten Fall von vornherein an der behaupteten "verfahrensrechtlich verworrenen Lösung".

3.4. Nach dem Gesagten ist die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_431/2018
Date : 16. November 2018
Published : 04. Dezember 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 49
BGG: 42  66  95  106
BVG: 23
IVG: 57  57a  60
BGE-register
125-V-413 • 133-II-249 • 133-V-67 • 136-V-7 • 138-V-339 • 140-V-22
Weitere Urteile ab 2000
9C_246/2016 • 9C_431/2018
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