Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 733/2012

Urteil vom 16. November 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
handelnd durch Z.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 22. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ betrieb ihren Vater X.________ für ausstehende Unterhaltszahlungen. Nachdem dieser Rechtsvorschlag erhoben hatte, ersuchte sie um provisorische Rechtsöffnung, welche ihr am 17. Januar 2011 zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Aargau für den Betrag von Fr. 40'600.-- nebst Zins zu 5% seit 27. Mai 2010 gewährt wurde. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.b Am 15. Februar 2011 reichte X.________ beim Gerichtspräsidium Zofingen eine Klage ein, wonach die Forderung abzuerkennen, eventuell auf Fr. 27'425.-- zu reduzieren sei. Ein vom Kläger gestelltes Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wies die Präsidentin III des Bezirksgerichts Zofingen am 10. Mai 2011 ab. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde am 11. August 2011 ab. Auch dieser Entscheid ist rechtskräftig.
A.c Auf Begehren von Y.________, zu dem sich X.________ am 30. Mai 2011 vernehmen liess, verpflichtete die Präsidentin III des Bezirksgerichts Zofingen diesen mit Verfügung vom 30. November 2011, für die Parteientschädigung der Beklagten eine Sicherheit von Fr. 5'000.-- zu leisten, und zwar innert 10 Tagen seit Rechtskraft ihrer Verfügung.

B.
Dagegen erhob X.________ am 16. Dezember 2011 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. August 2012 kostenfällig abwies.

C.
Mit als staatsrechtliche Beschwerde betitelter Eingabe vom 6. Oktober 2012 gelangt X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Bundesgericht und beantragt, ihn von der Sicherstellungspflicht zu befreien.
Am 24. Oktober 2012 hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
In der Hauptsache sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde wurde von A.________ verfasst und eingereicht. Dieser galt im vorinstanzlichen Verfahren offenbar noch als Vertreter des Beschwerdeführers. Vor Bundesgericht gibt es zwar keinen Anwaltszwang; wer sich aber in einer Zivilsache vor Bundesgericht vertreten lassen will, kann dies nur mit Anwälten tun, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) oder nach einem Staatsvertrag zur Parteivertretung berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
1    In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2    Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
BGG). A.________ erfüllt diese Voraussetzungen unbestrittenermassen nicht. Nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift innert der ihm gesetzten Nachfrist persönlich unterzeichnet hat, wurde dieser Mangel behoben.

1.2 Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, mit dem die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit bestätigt wurde. Mithin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der - weil nicht auf die Klage eingetreten würde, wenn die Sicherheit nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
ZPO) - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann und daher gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG selbständig anfechtbar ist.
Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 261 E. 1.4 S. 264; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Der angefochtene Zwischenentscheid ist im Zusammenhang mit einer Aberkennungsklage und damit einer vermögensrechtlichen Zivilsache ergangen (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG), deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG), weshalb der Endentscheid bei unverändertem Streitwert mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden könnte. Gegen den angefochtenen Zwischenentscheid kann daher ebenfalls Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden; die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet dem Beschwerdeführer nicht.
Nicht einzutreten ist allerdings auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer das Betreibungsamt B.________ kritisiert, denn dieses ist weder verfügende Behörde noch Partei noch sonstwie am streitgegenständlichen Verfahren beteiligt.

2.
Streitig ist in erster Linie, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Wohnsitz hat.

2.1 Nach Art. 99 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO hat die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat; in Fällen mit Auslandsbezug bleiben internationale Abkommen vorbehalten. Für natürliche Personen ist der Wohnsitz im Sinne von Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB gemeint (ADRIAN URWYLER, in: DIKE-Komm-ZPO, 2011, N 8 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO; VIKTOR RÜEGG, in: Basler Kommentar, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N 7 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO; DENIS TAPPY, in: Code de procédure civile commenté, 2011, N 18 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO; FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario al Codice di diritto processuale civile svizzero CPC, 2011, Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO, S. 410; RICHARD KUSTER, in: Baker McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], N 10 zu Art. 99
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO ). Ein fiktiver Wohnsitz im Sinne von Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB genügt dagegen nicht (BGE 117 Ia 292 E. 3 S. 293 f.). Dies bedeutet, dass der verfahrensrechtliche Wohnsitzbegriff einen effektiven zivilrechtlichen Wohnsitz voraussetzt.
Nach Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven Umständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind. Verlässt eine Person ihren Wohnsitz, darf nicht leichthin angenommen werden, sie habe am neuen Aufenthaltsort einen Wohnsitz begründet; ein entsprechender Wille muss sich deutlich manifestiert haben. Entscheidend ist nicht der innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände schliessen lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Drittpersonen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind. Feststellungen zu den Umständen, die auf eine bestimmte Absicht der betreffenden Person schliessen lassen und zu denen etwa deren Verhalten gehört, sind tatsächlicher Natur. Ob
aus den festgestellten Gegebenheiten objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB hervorgeht, ist dagegen eine Frage rechtlicher Natur (BGE 120 III 7 E. 2a S. 8; 97 II 1 E. 3 S. 3 f.).
Wie das Obergericht zu Recht hervorhob, unterliegt der Entscheid über die Anordnung einer Sicherheitsleistung der Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 319 Anfechtungsobjekt - Mit Beschwerde sind anfechtbar:
a  nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen;
b  andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen:
b1  in den vom Gesetz bestimmten Fällen,
b2  wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
c  Fälle von Rechtsverzögerung.
. ZPO (Art. 103
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 103 Rechtsmittel - Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO) und sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 326 Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel - 1 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
1    Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen.
2    Besondere Bestimmungen des Gesetzes bleiben vorbehalten.
ZPO). Daraus ergibt sich, dass für die Beurteilung der Wohnsitzfrage der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids massgebend ist.
2.2
2.2.1 Unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen erwog das Obergericht, der Beschwerdeführer wohne zwar nicht mehr in B.________, habe aber keinen Nachweis für die behauptete Wohnsitznahme in C.________ (D.________) erbracht. Daher sei davon auszugehen, dass er keinen (festen) Wohnsitz in der Schweiz habe.
2.2.2 Der Beschwerdeführer rügt Willkür in der Beweiswürdigung. Er habe nämlich mit Beilage 2 zu seiner Stellungnahme zum Gesuch um Sicherheitsleistung vom 30. Mai 2011 den Beweis erbracht, sich in C.________ angemeldet zu haben. Nun übersieht der Beschwerdeführer zweierlei: Erstens handelt es sich beim fraglichen Beleg um eine vom 30. Mai 2011 datierende Bestätigung der Gemeinde B.________, gemäss welcher er sich dort nach D.________ abgemeldet habe; dieser ist daher nicht geeignet, den Beweis für die tatsächliche Anmeldung in C.________ zu erbringen. Zweitens reicht die formelle (Wieder-)Anmeldung bzw. die Hinterlegung der Schriften bei einer Gemeinde ohnehin nicht aus, um einen Wohnsitz zu begründen (BGE 133 V 309 E. 3.3 S. 313); sie stellt lediglich ein Indiz für das Vorliegen eines Lebensmittelpunktes dar.
2.2.3 In tatsächlicher Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr in B.________ wohnte. Daher hat er dort auch keinen effektiven verfahrensrechtlichen Wohnsitz mehr. Auf der Basis des vom Bezirksgericht festgestellten Sachverhalts ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in C.________ oder sonstwo in der Schweiz einen neuen Wohnsitz begründet hätte. Er behauptet nicht, vor Bezirksgericht Tatsachen vorgetragen geschweige denn Beweismittel angeboten zu haben, anhand derer für Dritte - hier die Vorinstanzen - erkennbar sein musste, dass er C.________ zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zumindest die Absicht hatte, dies zu tun. Mangels tatsächlicher Gegebenheiten, aus denen objektiv die Absicht dauernden Verbleibens in C.________ hervorgeht, erweist sich die rechtliche Schlussfolgerung des Obergerichts, wonach der Beschwerdeführer keinen (festen) Wohnsitz in der Schweiz habe, als bundesrechtskonform.
2.2.4 Nach dem Gesagten hat das Obergericht auch kein Bundesrecht verletzt, wenn es die auf Art. 99 Abs. 1 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
ZPO gestützte Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Prozesskostensicherheit durch das Bezirksgericht Zofingen geschützt hat.
Bei diesem Ergebnis gehen alle anderen vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen an der Sache vorbei, denn selbst wenn sie zuträfen, änderte dies nichts am Ausgang des Verfahrens. Ins Leere zielt auch der Vorwurf der Verletzung von Treu und Glauben, weil ihm das Bezirksgericht nicht mitgeteilt habe, dass er die Anmeldung in D.________ nach dem 30. Mai 2011 noch nachreichen könne; abgesehen davon, dass dem Bezirksgericht keine Belehrungspflicht oblag, hätte die fragliche Bestätigung für sich alleine keinen Nachweis für die Begründung eines Wohnsitzes in C.________ erbracht (s. E. 2.2.2). Schliesslich erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit auch gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung - 1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
1    Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
a  keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b  zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c  Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d  wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2    Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3    Keine Sicherheit ist zu leisten:
a  im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b  im Scheidungsverfahren;
c  im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d  im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG37.
oder d ZPO gerechtfertigt wäre.

3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als Unterliegender trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, schuldet aber keine Parteientschädigung, da die Beschwerdegegnerin mit Bezug auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das Verfahren vor Bundesgericht unterlegen und zur Hauptsache nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_733/2012
Date : 16. November 2012
Published : 04. Dezember 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage)


Legislation register
BGG: 40  66  68  72  74  93
ZGB: 23  24
ZPO: 99  101  103  319  326
BGE-register
117-IA-292 • 120-III-7 • 133-III-645 • 133-V-309 • 137-III-261 • 97-II-1
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5A_733/2012
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