Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_324/2009
Urteil vom 16. November 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Raselli,
Gerichtsschreiber Kappeler.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Diggelmann,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 8. Juni 2009 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde 1974 geboren und stammt ursprünglich aus Brasilien. Er hielt sich nach eigenen Angaben 1996 ferienhalber in der Schweiz auf und lernte hier die im Jahr 1971 geborene Schweizer Bürgerin Y.________ kennen. Am 28. April 1997 verheiratete sich das Paar und X.________ erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
Am 25. Juni 2002 stellte X.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens veranlasste das kantonal-zürcherische Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge, Abteilung Einbürgerungen, Abklärungen zum Leumund des Gesuchstellers und übermittelte deren Ergebnis am 21. Januar 2003 mit einer negativen Stellungnahme dem Bundesamt für Migration (BFM). Letzteres holte im Februar 2003 diverse Referenzen ein.
Am 27. März 2003 unterzeichnete sowohl X.________ als auch seine Ehefrau die Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantrage oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne.
Am 19. Mai 2003 wurde X.________ gestützt auf Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
|
1 | Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. |
2 | Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat. |
Am 30. März 2004 gelangten X.________ und seine Ehefrau an das Bezirksgericht Zürich und ersuchten in einem gemeinsamen Begehren um Scheidung. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2004 wurde die Ehe geschieden.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 teilte das BFM X.________ mit, er habe kurz vor seiner Einbürgerung zusammen mit seiner Ehefrau schriftlich bestätigt, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben. Trotzdem sei die Ehe in der Zwischenzeit bereits aufgelöst worden. Es bestehe daher Grund zur Annahme, dass er die Einbürgerung durch falsche Angaben erschlichen habe und dass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung nach Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
C.
In der Folge erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des Bundesamts vom 9. Mai 2008. Mit Urteil vom 8. Juni 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel ab. Es erwog, X.________ habe die Behörden über eine wesentliche Tatsache getäuscht und die erleichterte Einbürgerung somit im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2009 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2009 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
F.
Das Bundesamt beantragt in seiner Stellungnahme Abweisung der Beschwerde, ohne dass es sich inhaltlich nochmals zur Angelegenheit äussert. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, wonach auch die Verfügung des Bundesamts für Migration vom 9. Mai 2008 aufzuheben und das Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers einzustellen sei. Nach dem Prinzip des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Einreichung einer Beschwerde wird der Verwaltung mit andern Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2 S. 142 f. mit Hinweisen). Der Devolutiveffekt bewirkt zudem, dass der Entscheid des BFM durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 ersetzt worden ist und als inhaltlich mitangefochten gilt (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; je mit Hinweisen).
1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe erst der Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008 entnehmen können, dass der Kanton Zürich die nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Zustimmungserklärung gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
2.3 Mit dem Hinweis, er habe von der kantonalen Zustimmungserklärung angeblich bis anhin keine Kenntnis nehmen können, vermag der Beschwerdeführer keine Rechtsverletzung darzutun. Vom Vorliegen dieser Erklärung wusste er spätestens seit der Zustellung der Verfügung des BFM vom 9. Mai 2008, weil hier ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Dass ihm danach die Akteneinsicht verweigert worden wäre, macht er nicht geltend. Auf dieses Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, indem die Vorinstanz seinen Antrag auf Befragung der Ex-Ehefrau abgelehnt und von dieser nicht einmal eine schriftliche Auskunft eingeholt habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Begründung der Ablehnung des Antrags mit dem Hinweis, beide Ehegatten gingen der Prostitution nach und es sei deshalb unglaubwürdig, dass die zuvor angeblich intakte Beziehung in der vom Beschwerdeführer dargestellten Weise an einer Drittbeziehung gescheitert sei, sei diskriminierend. Die Vorinstanz spreche damit einer Person, die der Prostitution nachgehe, generell die Fähigkeit ab, eine Liebesbeziehung einzugehen. Für seine Frau habe er starke Gefühle gehabt, die nicht durch die rein sexuellen gewerblichen Dienstleistungen, die sie für ihre Kunden erbracht habe, sondern erst durch die Eingehung einer eigentlichen Beziehung zu einem anderen Mann gestört worden seien. Er sei zudem bisexuell veranlagt, weshalb in keiner Weise ausgeschlossen sei, dass er mit seiner Ehefrau eine Geschlechtsgemeinschaft unterhalten habe. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Befragung der damaligen Ehefrau hätte ergeben, dass zwischen ihnen eine echte Ehe bestanden habe, dass diese Ehe im Zeitpunkt der
Einbürgerung noch völlig intakt gewesen und erst zu einem späteren Zeitpunkt an der erwähnten Fremdbeziehung der Ehefrau gescheitert sei.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.3 Das Bundesgericht kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
3.4 Die Vorinstanz erwog, anlässlich der scheidungsrichterlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer am 27. Mai 2004 erklärt, den Trennungsentschluss schon vor längerer Zeit getroffen zu haben. Gegen seine Darstellung, dass erst eine angebliche Fremdbeziehung der Ehefrau zum Scheitern der Ehe geführt habe, spreche zudem, dass er nicht in der Lage gewesen sei, Angaben zum angeblichen Ehestörer zu machen. Auch habe er nichts unternommen, um die angeblich eben noch intakte Ehe zu retten. Gestützt auf diese Erwägungen gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass zusätzliche Abklärungen zu keinen neuen Erkenntnissen führen würden. Sie befand, aufgrund der Aktenlage könne nachgewiesen werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Scheiterns seiner Ehe wegen einer angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau nicht zutreffend sein können. Auf die Befragung der Schweizer Ehefrau und des angeblichen Ehestörers könne daher verzichtet werden.
3.5 Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die beantragte Befragung der Schweizer Ehefrau und ihres angeblichen Freundes mit dem Hinweis auf die Aktenlage begründet. Gestützt darauf stehe fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere bezüglich der angeblichen Fremdbeziehung der Ehefrau nicht zutreffend sein können; die beantragten Befragungen seien deshalb nicht geeignet, zu neuen Erkenntnissen zu führen. Die Vorinstanz hat den Beweisantrag des Beschwerdeführers mithin gewürdigt, wenn auch antizipiert. Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet. Zu prüfen bleibt, ob diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich ist.
Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass die von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorgenommenen Erwägungen unhaltbar seien. Bezüglich der Annahme der Vorinstanz, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 den Trennungsentschluss schon vor längerer Zeit getroffen habe, macht er keine hinreichend substanziierten Vorbringen, die diese als offensichtlich unhaltbar erscheinen liessen. Zudem substanziiert er auch nicht vor Bundesgericht seine Ausführungen zum angeblichen Ehestörer und er stellt weiterhin nicht in Abrede, dass er nichts unternommen habe, um die angeblich eben noch intakte Ehe zu retten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Erwägungen der Vorinstanz, dass beide Ehegatten der Prostitution nachgegangen seien, und es deshalb unglaubwürdig sei, dass die zuvor intakte Beziehung in der vom Beschwerdeführer dargestellten Weise an einer Dirittbeziehung gescheitert sei, sind weitgehend unzulässig. Jedenfalls vermag er damit nicht darzutun, dass die Vorinstanz die antizipierte Beweiswürdigung auf eine unhaltbare Begründung abgestützt hätte, d.h. auf eine Begründung, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lässt. Praxisgemäss tritt das Bundesgericht zudem insoweit nicht auf Ausführungen ein, als damit auf Ausführungen vor Vorinstanzen verwiesen wird (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Argumentation der Vorinstanz sei diskriminierend, denn sie spreche einer Person, die der Prostitution nachgehe, generell die Fähigkeit ab, eine Liebesbeziehung einzugehen, übt er weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Sodann ist sein Vorbringen, er habe für seine Frau starke Gefühle gehabt, die durch deren Tätigkeit als Prostituierte nicht
gestört worden seien, ungenügend substanziiert und vermag daher die diesbezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht zu entkräften: Die Vorinstanz hielt fest, die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers, die Tätigkeit seiner Ehefrau toleriert zu haben und ansonsten an sie emotional gebunden gewesen zu sein, genüge nicht, um die Tatsachenvermutung für das Fehlen einer ehelichen Gemeinschaft infrage zu stellen. Schliesslich ist auch nicht auf das Vorbringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen, er sei bisexuell veranlagt, weshalb es nicht ausgeschlossen sei, dass er eine Geschlechtsgemeinschaft mit seiner Ehefrau unterhalte. Mit dieser Behauptung nimmt er Bezug auf die Feststellung der Vorinstanz, die homosexuelle Ausrichtung des Beschwerdeführers, der seit 2005 mit seinem homosexuellen Freund zusammenwohne, stelle ein weiteres Indiz dafür dar, dass er und seine Ehefrau keine Ehe im Sinne einer ungeteilten Geschlechtsgemeinschaft zwischen Mann und Frau geführt hätten. Angesichts der fehlenden Substanziierung erscheint das Vorbringen als reine Schutzbehauptung, zumal es vom Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht vorgetragen wird.
Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gegen die Begründung des Beweisabnahmeverzichts durch die Vorinstanz nichts vorzubringen vermag, was diese als unhaltbar erscheinen liesse, soweit auf seine entsprechenden Vorbringen überhaupt einzutreten ist. Die von der Vorinstanz vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
4.
Gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz erhebt der Beschwerdeführer keine weiteren Rügen und diese ist auch nicht offensichtlich unrichtig (Art. 105 Abs. 2
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
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1 | Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden. |
2 | Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte. |
3 | Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kappeler