Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A 676/2017
Urteil vom 16. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
1. Verein A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Künzli,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eigentumsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 6. Juli 2017
(BO.2016.56-K1).
Sachverhalt:
A.
A.a. Auf dem Gebiet der Gemeinde U.________ im Weiler V.________ befindet sich das Skigebiet D.________ mit drei Skiliften, die der Verein A.________ betreibt. Dessen Vizepräsident B.________ amtet als Betriebsleiter und führt in der Regel die Pistenfahrzeuge.
A.b. Das Skigebiet D.________ erstreckt sich über mehrere Grundstücke in der Landwirtschaftszone, die von einer Zone für Skiabfahrts- und Skiübungsgelände überlagert wird (sog. Skizone).
A.c. Die Grundstücke Nrn. xxx und yyy (Grundbuch W.________) liegen in der Skizone und dienen als Skipisten, die mit Pistenfahrzeugen präpariert (gewalzt, geglättet usw.) werden. Eigentümer ist C.________, der die Grundstücke landwirtschaftlich nutzt.
B.
C.________ (Kläger) erhob am 4. November 2014 eine Eigentumsfreiheits- und Besitzesschutzklage gegen den Verein A.________ und gegen B.________ (Beklagte). Er beantragte, es sei den Beklagten zu verbieten, seine Grundstücke insbesondere mit Pistenfahrzeugen zu befahren. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage. Das Kreisgericht See-Gaster verbot den Beklagten, die Grundstücke des Klägers mit Pistenfahrzeugen zu befahren unter Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C.
Mit Eingabe vom 6. September 2017 beantragen die Beklagten (fortan: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen. Ihre Gesuche um aufschiebende Wirkung, Aufschub der Vollstreckbarkeit und um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts abgewiesen (Verfügung vom 7. September 2017). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die privatrechtlichen Abwehransprüche aus Eigentum (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
|
1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
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1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
|
1 | Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still: |
a | vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern; |
b | vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; |
c | vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. |
2 | Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend: |
a | die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen; |
b | die Wechselbetreibung; |
c | Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c); |
d | die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen; |
e | die öffentlichen Beschaffungen.18 |
2.
Sein Verbotsbegehren hat der Kläger und heutige Beschwerdegegner auf Eigentums- und Besitzesschutz gestützt.
2.1. Der Eigentümer hat das Recht, jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
|
1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 928 - 1 Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
|
1 | Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, so kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. |
2 | Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 929 - 1 Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
|
1 | Die Klage aus verbotener Eigenmacht ist nur zulässig, wenn der Besitzer sofort, nachdem ihm der Eingriff und der Täter bekannt geworden sind, die Sache zurückfordert oder Beseitigung der Störung verlangt. |
2 | Die Klage verjährt nach Ablauf eines Jahres; das mit der Entziehung oder Störung zu laufen beginnt, auch wenn der Besitzer erst später von dem Eingriff und dem Täter Kenntnis erhalten hat. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
|
1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
Grundstücke des Beschwerdegegners für den Skisport zu nutzen, bestanden hat, sind gesetzliche Duldungspflichten zu prüfen gewesen.
2.2. Zutreffend und heute unangefochten sind die kantonalen Gerichte davon ausgegangen, dass sich ein Skisport unter Einsatz von Pistenfahrzeugen auf den Grundstücken des Beschwerdegegners nicht auf das gesetzliche Zutrittsrecht gemäss Art. 699
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
|
1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
|
1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
2.3. Die kantonalen Gerichte haben vorfrageweise geprüft, ob sich eine Pflicht des Beschwerdegegners, das Befahren seiner Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zwecks Herstellung und Unterhalt von Skipisten zu dulden, aus dem öffentlichen Recht und dabei aus dem Raumplanungsrecht ergibt (E. III/2b S. 12). Sie sind zum Schluss gelangt, dass die Skizone kantonalen und kommunalen Rechts einzig und allein der Schaffung von Freiflächen für den Skisport dient, aber keine gesetzliche Grundlage dafür abgibt, die den Grundeigentümer verpflichtet, das Befahren seiner Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zu dulden (E. III/2d S. 14 ff. des angefochtenen Entscheids). Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3.
Die Beschwerdeführer behaupten, das Kantonsgericht habe ihr Gesuch abgewiesen, das Berufungsverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Beschlusses im hängigen öffentlich-rechtlichen Verfahren betreffend Skizone zu sistieren. Sie rügen Willkür (S. 8 f. Ziff. IV der Beschwerdeschrift). Die Rüge erweist sich als unzulässig. Mit Schreiben vom 10. März 2017 hat zwar die verfahrensleitende Richterin dem Gesuch um Sistierung nicht stattgegeben, dabei aber einen formellen Entscheid der I. Zivilkammer in der ordentlichen Besetzung zur Frage der Sistierung vorbehalten, sofern dies ausdrücklich verlangt werde (Beschwerde-Beilage Nr. 4). Gemäss den unangefochtenen Feststellungen des Kantonsgerichts haben die Beschwerdeführer in der Folge keinen Entscheid der Zivilkammer verlangt (E. II/5 S. 9 f. des angefochtenen Entscheids). In Anbetracht des ausdrücklichen Vorbehalts, den die verfahrensleitende Richterin angebracht hat, hätte den Beschwerdeführern Treu und Glauben geboten, die zur Wahrung ihrer Rechte notwendigen Schritte unverzüglich zu unternehmen. Sie haben es indessen unterlassen, den Entscheid der Zivilkammer über ihr Sistierungsgesuch zu verlangen, so dass sie mit ihrer heutigen Rüge, das Verfahren sei willkürlich nicht
sistiert worden, verspätet und nicht mehr zu hören sind (BGE 127 II 227 E. 1b S. 230; 138 III 97 E. 3.3.2 S. 102).
4.
Eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken die Beschwerdeführer darin, dass sich das Kantonsgericht weder mit dem Schreiben des Grundbuchinspektorates vom 9. Februar 2012 noch mit demjenigen des Baudepartementes vom 14. Februar 2012 befasst habe, obwohl das Baudepartement erkläre, mit der rechtskräftigen Ausscheidung der Skizone sei eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung verbunden, die auch für die Präparierung der Piste gelte (S. 9 f. Ziff. V der Beschwerdeschrift). Entgegen ihrer Darstellung hat das Kantonsgericht darauf hingewiesen, die Beschwerdeführer stützten ihre Ansicht, die Zuweisung eines Grundstücks zur Skizone verpflichte den Grundeigentümer, auch die maschinelle Pistenpräparierung zu dulden, auf die genannten Schreiben von Grundbuchinspektorat und Baudepartement (E. III/2c S. 13 f.). Das Kantonsgericht hat die Auskünfte der Behörden somit nicht übersehen, deren Rechtsauffassung aber nicht geteilt (E. III/2d S. 14 ff. des angefochtenen Entscheids). Eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht liegt nicht vor (BGE 141 V 557 E. 3.2.1 S. 564 f.; 143 III 65 E. 5.2 S. 70).
5.
Das Kantonsgericht hat sich als befugt erachtet, vorfrageweise zu prüfen, ob aufgrund öffentlichen Rechts eine Duldungspflicht bestehe. Die Beschwerdeführer machen als Sachverhaltsrüge geltend, das Kantonsgericht habe unbeachtet gelassen, dass ein öffentlich-rechtliches Verfahren hängig sei, aus dem sich eine Beschränkung der Abwehrrechte des Beschwerdegegners ergeben könne (S. 6 ff. Ziff. II der Beschwerdeschrift). Die Sachverhaltsrüge erweist sich als unbegründet. Denn das Kantonsgericht hat das angesprochene Verfahren betreffend den nicht rechtskräftigen Beschluss des Gemeinderates U.________ vom 5. April 2016 ausdrücklich erwähnt, aber nicht für rechtserheblich gehalten (E. III/2b S. 13 des angefochtenen Entscheids). Es hat sich folglich keine Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage gestellt. Das Kantonsgericht ist als Zivilgericht im Rahmen eines Zivilprozesses befugt, über Vorfragen öffentlich-rechtlicher Natur zu entscheiden, solange die hiefür zuständigen Verwaltungsinstanzen im konkreten Fall noch keinen rechtskräftigen Entscheid getroffen haben (BGE 90 II 158 E. 3 S. 161; 138 III 49 E. 4.4.3 S. 56). Mit Beschluss vom 5. April 2016 hat der Gemeinderat U.________ der Beschwerdeführerin 1 zwar gestattet, die Skipisten auf den
Grundstücken des Beschwerdegegners zu befahren und zu präparieren (Beschwerde-Beilage Nr. 3). Dieser Beschluss ist jedoch vor den Verwaltungsbeschwerdeinstanzen angefochten und damit nicht rechtskräftig, wie die Beschwerdeführer selber einräumen (Beschwerde-Beilagen Nrn. 5-9). Er kann deshalb der Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorfragen durch das Kantonsgericht als Zivilgericht nicht entgegenstehen.
6.
In der Sache rügen die Beschwerdeführer die auf Gerichtsnotorietät gestützte Annahme des Kantonsgerichts als willkürlich, wonach der Eingriff in das Eigentum des Beschwerdegegners eher schwer sei. Treffe gegenteils zu, dass das Befahren fremder Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zwecks Herstellung und Unterhalt der Skipisten nur einen leichten Eingriff darstelle, hätten Skiliftbetreiber Anspruch auf Pistenpräparation auch auf fremden Grundstücken und sei jedenfalls kein Rechtserwerb durch Privatpersonen vorauszusetzen. Damit erhalte der Beschluss des Gemeinderates U.________ vom 5. April 2016 die Qualität einer hoheitlichen Anordnung an den Beschwerdegegner. Für den hier vorliegenden zweifellos leichten, temporären Eingriff genüge, wenn nicht schon die Zonierung als Ski- und Abfahrtspiste die Abwehrbefugnisse des Grundeigentümers beschränkt haben sollte, der Beschluss des Gemeinderates U.________ vom 5. April 2016. Bei korrekter Beurteilung der Eingriffsintensität ergebe sich ein anderes Ergebnis als dasjenige im angefochtenen Entscheid (S. 10 f. Ziff. VI der Beschwerdeschrift).
Es trifft zu, dass das Kantonsgericht für die Annahme eines eher schwerwiegenden Eingriffs in das Eigentum des Beschwerdegegners auf eine Gerichtsnotorietät abgestellt hat, wonach durch die maschinelle Pistenpräparation Ertragsausfälle resultieren und bei geringer Schneehöhe mechanische Schäden am Kulturland entstehen können. Das Kantonsgericht hat dann aber dafürgehalten, dass letztlich offenbleiben könne, ob das Befahren mit Pistenfahrzeugen die bestimmungsgemässe Nutzung der betroffenen Grundstücke stark erschwere, weil selbst ein leichter Eingriff voraussetzte, dass sich eine entsprechende Duldungspflicht aus einem Gesetz und hier aus der Einzonung der Grundstücke des Beschwerdegegners in die Skizone ergäbe (E. III/2d/aa S. 14 f. des angefochtenen Entscheids). Der Vorwurf, das Kantonsgericht habe willkürlich einen schweren Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdegegners angenommen, erweist sich somit als unberechtigt. Denn das Kantonsgericht ist vielmehr davon ausgegangen, dass es hier nicht entscheidend darauf ankomme, ob der Eingriff schwer oder leicht sei.
Ihre Rechtsauffassung, ein leichter Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdegegners sei erlaubt, begründen die Beschwerdeführer einzig mit Hinweis auf den Beschluss des Gemeinderates U.________ vom 5. April 2016. Da dieser Beschluss - wie die Beschwerdeführer andernorts selber hervorheben - nicht rechtskräftig ist, war er für die vorfrageweise Prüfung des öffentlichen Rechts durch das Kantonsgericht nicht massgebend (E. 5 oben). In Auslegung der kantonalen und kommunalen Bestimmungen über die Skizone ist das Kantonsgericht zum Ergebnis gelangt, dass sich daraus keine gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdegegners ableiten lasse, das Befahren seiner Grundstücke mit Pistenfahrzeugen zu dulden (E. III/2d/bb-ff S. 15 ff. des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen auf die Lehre sowie etwa ANDREA GREINER, Errichten und Ändern von Skisportanlagen, 2003, S. 210). Mit diesem Auslegungsergebnis setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander, so dass in diesem Punkt auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Fehlt es aber heute unangefochten an einer Duldungspflicht, durften die kantonalen Gerichte eine ungerechtfertigte Einwirkung im Sinne von Art. 641 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
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1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
Beschwerdegegners gutheissen.
7.
Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, nicht hingegen entschädigungspflichtig, da der Beschwerdegegner nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: von Roten