Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

1C 131/2015

Urteil vom 16. Oktober 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Chaix,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Verfahrensbeteiligte
Gemeinde Samedan,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Duri Pally,

gegen

A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Attilio R. Gadola,

Regierung des Kantons Graubünden,
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden,

Gegenstand
Ortsplanungsrevision (Sper l'En),

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Januar 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A.

A.a. Nach dem geltenden Zonenplan 1:2000 der Gemeinde Samedan vom 21. Oktober 1997 liegt das Gebiet Sper l'En mit insgesamt rund 6'330 m2 (ca. 190 m x 30 m) in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA). Es wird gemäss entsprechender Anpassung des Zonenplans vom 15. Dezember 2005 von einer Wintersportzone überlagert. Sper l'En wurde seit Jahrzehnten auf Teilbereichen der davon erfassten Parzellen 1239 (ca. 5'197 m2), 1330 (entlang der Bahnlinie im Nordwesten, ca. 474 m2), 1240 (Strassenparzelle im Nordosten, ca. 6 m2) und 1406 (mit Gebäude mit einer Pizzeria im Osten, ca. 672 m2) als Spiel- und Eisplatzgelände genutzt. In einer Entfernung von rund 73 m von der nordöstlichen Ecke und etwa 185 m von der südwestlichen Ecke des Geländes befindet sich die Mitte der Hauptfassade des Mehrfamilienhauses auf der Parzelle 1614. Dieses liegt gemäss dem Zonenplan (in der entsprechenden Fassung vom 21. Oktober 1997) in der Kernzone mit überlagerter Ortsbildschutzzone. A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer einer Stockwerkeinheit dieses Gebäudes.
Am 27. Oktober 2011 nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan eine Teilrevision der Art. 45 und 56b des kommunalen Baugesetzes (BG), einen Zonenplan mit Gestaltungselementen (ZP) 1:1000 Sper l'En sowie einen Generellen Erschliessungsplan (GEP) 1:1000 Sper l'En an. Im Zonenplan wurde die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) in eine Hotel- und Wohnzone Sper l'En (HWZS) umgezont. Mit einer gleichzeitig in die gleiche Zone umgezonten angrenzenden Fläche von ca. 478 m2 südwestlich des bisherigen Gebiets ergibt sich eine gesamte Hotel- und Wohnzone Sper l'En von rund 6'829 m2. Ergänzend hob die Gemeinde die Wintersportzone auf, legte eine Baulinie und Gewässerabstandslinie fest und bestimmte Bereiche mit maximalen Gesamtbauhöhen.

A.b. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 12. Dezember 2011 Beschwerde an die Regierung des Kantons Graubünden und beantragten, der Zonenplan 1:1000 Sper l'En sowie die Teilrevision des kommunalen Baugesetzes seien nicht zu genehmigen. Eventuell sei das entsprechende Genehmigungsverfahren solange auszusetzen, als eine private Bauverbotsdienstbarkeit zu Gunsten der Parzellen 1380 und 1381 zulasten der im fraglichen Gebiet liegenden Parzelle 1239 bestehe. Am 14. Januar 2014 wies die Regierung des Kantons Graubünden die Beschwerde ab, wobei sie unter anderem berücksichtigte, dass die fragliche private Bauverbotsdienstbarkeit mit Vereinbarung vom 20. April 2012, der die Gemeindeversammlung am 5. Dezember 2013 zugestimmt hatte, dahingefallen und die entsprechende Planungsbeschwerde zurückgezogen worden war.

B.
Mit Urteil vom 13. Januar 2015 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden eine dagegen eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut. Gleichzeitig hob es den Beschluss der Gemeindeversammlung Samedan vom 27. Oktober 2011 über die Annahme der Teilrevision von Art. 45 und 56b des Baugesetzes sowie des Zonenplans mit Gestaltungselementen 1:1000 Sper l'En und den Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 14. Januar 2014 sowie den entsprechenden Genehmigungsbeschluss derselben Regierung auf. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das fragliche Gelände liege in der qualifizierten Pufferzone des UNESCO-Welterbes "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina". Zwar verfüge die entsprechende UNESCO-Konvention nicht über unmittelbare Rechtswirkung für die Schweiz. Die Konventionsziele würden aber im Kantonalen Richtplan (KRIP) UNESCO-Welterbe umgesetzt. Die Sicherstellung der Anforderungen erfolge in erster Linie durch eine Fachberatung im Bereich der Gestaltung unter Federführung der Gemeinde und eventuell der Baubewilligungsbehörde. Das von der Gemeinde für die strittige Ortsplanrevision eingeholte Kurzgutachten äussere sich nicht zu den erforderlichen Anforderungen, und
entsprechende Abklärungen fehlten. Über die übrigen Streitpunkte brauche nicht entschieden zu werden.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. März 2015 an das Bundesgericht stellt die Gemeinde Samedan die folgenden Anträge:

"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 13. Januar 2015 sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Behandlung der Beschwerde A.________ an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.
2. Eventuell seien (a) sowohl das Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 13. Januar 2015 als auch der Genehmigungs- und der Beschwerdeentscheid der Regierung des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2014 (nicht aber der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Oktober 2011) aufzuheben, und (b) die Regierung als Genehmigungsbehörde sei anzuweisen, die Vereinbarkeit der OP-Teilrevision Sper l'En mit Kapitel 8 (UNESCO-Welterbe) des kantonalen Richtplans 2000 detailliert zu prüfen und gestützt darauf neu zu entscheiden...."

Zur Begründung macht die Gemeinde Samedan im Wesentlichen geltend, für das fragliche Gebiet Sper l'En brauche es keine Fachberatung. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und verletze die Autonomie der Gemeinde.
A.A.________ und B.A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden stellt für den Regierungsrat den Antrag, die Beschwerde gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. In der Folge verzichtete die Gemeinde auf eine Replik, und es gingen auch sonst keine weiteren Stellungnahmen beim Bundesgericht ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Gestützt auf Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG) im Bereich des Raumplanungs- und Baurechts, das zum öffentlichen Recht zählt und vom Anwendungsbereich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ausgenommen ist (vgl. Art. 83 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
. BGG e contrario; BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251).

1.2. Fraglich erscheint, ob es sich beim angefochtenen Urteil um einen Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG oder um einen Zwischenentscheid handelt, der nur unter den in Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
und 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG genannten besonderen Voraussetzungen beschwerdefähig ist.

1.2.1. Das Verwaltungsgericht wies die Streitsache nicht an eine untere Instanz zurück, sondern hob sämtliche im vorliegenden Zusammenhang ergangenen unterinstanzlichen Entscheide unter Einschluss insbesondere des erstinstanzlichen Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. Oktober 2011 ersatzlos auf. Damit ist das Verfahren abgeschlossen, und es liegt an der Gemeinde, zu entscheiden, ob sie ein neues Verfahren einleiten will. Das angefochtene Urteil stellt demnach einen Endentscheid gemäss Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG dar.

1.2.2. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich sinngemäss um eine Rückweisung und damit um einen Zwischenentscheid handelt, so wäre die Beschwerde an das Bundesgericht dennoch zulässig, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts für die Gemeinde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a bewirken kann. Das Verwaltungsgericht hätte die Sache sinngemäss mit der verbindlichen materiellen Vorgabe an die Gemeinde zurückgewiesen (vgl. dazu die von der beschwerdeführenden Gemeinde angerufenen Urteile des Bundesgerichts 2C 742/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.4 und 1C 523/2008 vom 18. März 2009 E. 2.3), im Planungsverfahren zwingend eine Fachberatung beiziehen zu müssen. Die Gemeinde wäre insoweit in ihrer Rechtsstellung betroffen, weil sie nicht frei bzw. ohne eine solche Fachberatung entscheiden könnte, was sie nicht nur zu einem zusätzlichen Aufwand verpflichtet, sondern sie auch in ihrer Entscheidungskompetenz beschränkt, woraus sich ein irreversibler Nachteil ergeben kann. Überdies hängt der Vertrag, den die Gemeinde mit der berechtigten Eigentümerin eines Nachbargrundstücks über die Löschung einer Bauverbotsdienstbarkeit auf einer der von der Umzonung betroffenen Liegenschaften (Parzelle 1239)
geschlossen hat, davon ab, dass der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 27. Oktober 2011 über die Ortsplanungsrevision Sper l'En rechtskräftig wird. Indem das angefochtene Urteil diesen Beschluss ausdrücklich aufhebt, riskiert die Gemeinde auch dadurch einen irreversiblen Rechtsnachteil.

1.3. Die beschwerdeführende Gemeinde Samedan ist als Baubewilligungs- und Planungsbehörde, d.h. als Trägerin hoheitlicher Gewalt, vom angefochtenen Entscheid berührt. Sie ist befugt, mit Beschwerde eine Verletzung ihrer Autonomie geltend zu machen (Art. 89 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG).

1.4. Gemäss Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer gravierenden Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG) beruht (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.

2.1. Das Bundesgericht anerkannte schon wiederholt, dass die Bündner Gemeinden in weiten Bereichen der Raumplanung und des Bauwesens autonom sind (vgl. BGE 128 I 3 E. 2b S. 8 mit Hinweisen sowie kürzlich das Urteil 1C 499/2014 vom 25. März 2015 E. 4.2). Das gilt gestützt auf Art. 3
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz
KRG Art. 3 Erhebung und Meldung der Basisdaten - 1 Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten:
1    Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens, die eine Krebserkrankung diagnostizieren oder behandeln (meldepflichtige Personen und Institutionen), erheben die folgenden Basisdaten der Patientin oder des Patienten:
a  Name und Vorname;
b  Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Versichertennummer);
c  Wohnadresse;
d  Geburtsdatum;
e  Geschlecht;
f  diagnostische Daten zur Krebserkrankung;
g  Daten zur Erstbehandlung.
2    Sie melden die Daten zusammen mit den zu ihrer Identifikation erforderlichen Daten dem zuständigen Krebsregister.
3    Der Bundesrat legt fest:
a  den Kreis der meldepflichtigen Personen und Institutionen;
b  welche Krebserkrankungen von der Datenerhebung ausgenommen werden;
c  den Umfang der nach Absatz 1 zu erhebenden und der nach Absatz 2 erforderlichen Daten sowie die Form der Datenübermittlung.
4    Er berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs der zu erhebenden Daten anerkannte internationale Standards.
und 22 Abs. 1
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz
KRG Art. 22 - 1 Das BFS erstellt auf Grundlage der Daten und mit der Unterstützung der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters statistische Auswertungen auf Bundesebene nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925.
1    Das BFS erstellt auf Grundlage der Daten und mit der Unterstützung der nationalen Krebsregistrierungsstelle und des Kinderkrebsregisters statistische Auswertungen auf Bundesebene nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 19925.
2    Es stellt den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister die zur Ergänzung der Todesursachen nach Artikel 9 Absatz 3 erforderlichen Daten zur Verfügung.
3    Es leitet den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister regelmässig die erforderlichen Daten für die Erfassung nicht gemeldeter Krebserkrankungen nach Artikel 11 weiter.
4    Es darf die Daten, die es von der nationalen Krebsregistrierungsstelle erhalten hat, nur für statistische Auswertungen im Bereich der Gesundheit und nach vorheriger Anhörung der betroffenen Bundesstellen mit anderen statistischen Daten verknüpfen.
und 2
SR 818.33 Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) - Krebsregistrierungsgesetz
KRG Art. 2 Zweck - Mit diesem Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um:
a  die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten;
b  Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen;
c  die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren;
d  die Versorgungsplanung sowie die Forschung zu unterstützen.
des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) auch hier bei der strittigen Teilrevision der Grundordnung im Bereich Sper l'En, was grundsätzlich von keiner Seite ernsthaft in Frage gestellt wird.

2.2. Besteht Autonomie, kann sich die Gemeinde dagegen zur Wehr setzen, dass eine kantonale Behörde im Rechtsmittelverfahren die den betreffenden Sachbereich ordnenden kommunalen, kantonalen oder bundesrechtlichen Normen falsch anwendet oder ihre Prüfungsbefugnis überschreitet. Die Gemeinden können in diesem Rahmen auch geltend machen, die kantonalen Instanzen hätten verfassungsrechtliche Verfahrensrechte verletzt oder die Tragweite eines Grundrechts verkannt und dieses zu Unrecht als verletzt erachtet (BGE 131 I 91 E. 1 S. 93; 128 I 3 E. 2b S. 9; Urteil 2C 794/2012 vom 11. Juli 2013 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 139 I 280; je mit Hinweisen). Sodann kann sich die Gemeinde in Anwendung von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts berufen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C 499/2014 vom 25. März 2015 E. 5). Soweit nicht die Handhabung von Bundesrecht oder kantonalem Verfassungsrecht oder ein in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallender Beurteilungsspielraum infrage steht, prüft das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid bei der Autonomiebeschwerde nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 138 I 242 E. 5.2 S. 245; 136 I 395 E. 2 S. 397 je mit Hinweisen).

2.3. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn diese widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder auf einem offensichtlichen Versehen beruht bzw. klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen widerspricht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C 485/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4.2).

2.4. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 S. 168; 138 I 305 E. 4.3 S. 319).

3.

3.1. Die beschwerdeführende Gemeinde macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz davon ausgegangen sei, das fragliche Gebiet Sper l'En befinde sich in der qualifizierten Pufferzone und nicht in der (nicht ausdrücklich so bezeichneten "einfachen") Pufferzone Nahbereich gemäss den besonderen Schutznormen, die für ein als UNESCO-Welterbe anerkanntes Gebiet gelten würden. Gestützt darauf habe die Vorinstanz die falschen rechtlichen Schlüsse gezogen. Die Einschätzung der Gemeinde wird von der Regierung des Kantons Graubünden geteilt.

3.2. Teile der Gemeinde Samedan zählen zum UNESCO-Welterbe "Rhätische Bahn in der Landschaft Albula/Bernina" mit entsprechendem zusätzlichem Schutzstatus. Rechtlich umgesetzt wird diese Schutzfunktion im besonderen Kantonalen Richtplan UNESCO-Welterbe, der vom Bundesrat am 10. März 2009 genehmigt wurde und das Kapitel 8 des Kantonalen Richtplanes Graubünden bildet. Wie sich aus der Richtplankarte UNESCO-Welterbe ohne weiteres ergibt, liegt das im vorliegenden Verfahren fragliche Gebiet nicht in der qualifizierten Pufferzone (im Nahbereich), sondern in der einfachen Pufferzone im Nahbereich. Das wird auch von den Beschwerdegegnern nicht widerlegt und zu Recht nicht einmal ernsthaft bestritten. Die anderslautende Feststellung des Verwaltungsgerichts beruht daher auf einem offenkundigen Versehen bzw. widerspricht klarerweise den tatsächlichen Verhältnissen und ist daher offensichtlich unrichtig.

3.3. In rechtlicher Hinsicht bestimmt Kapitel 8 des Kantonalen Richtplans Graubünden unter anderem, dass die qualifizierte Pufferzone (im Nahbereich) wichtige und qualitativ hochwertige Kulturgüter, Ortsbilder (nationale Bedeutung) und Landschaftselemente umfasst. Für bauliche Massnahmen gelten eine erhöhte Sensibilität und besondere Qualitätsanforderungen. Diese werden schwergewichtig durch eine Gestaltungsberatung oder andere gleichwertige Massnahmen sichergestellt. Demgegenüber zählen zur einfachen Pufferzone im Nahbereich Siedlungsteile, die nahe der Kernzone liegen und die besonderen Qualitäten der qualifizierten Pufferzone nicht aufweisen, sondern jüngere Wohnquartiere sowie kleine Gewerbe- und Industriezonen und deren Umgebung umfassen. Für bauliche Massnahmen wird eine Gestaltungsberatung empfohlen. Der Entscheid über die Umsetzung dieser Empfehlung obliegt der Gemeinde. Im Unterschied zur qualifizierten Pufferzone sind bei der einfachen Pufferzone im Nahbereich eine Gestaltungsberatung oder sonstige gleichwertige Massnahmen mithin nicht obligatorisch. Zieht die Gemeinde eine entsprechende Beratung bei, kann sie deren Umfang frei bestimmen.

3.4. Das Verwaltungsgericht begründet den angefochtenen Entscheid damit, die von der Gemeinde Samedan für die strittige Ortsplanrevision beigezogene Fachberatung äussere sich nicht zur Kompatibilität der Planung mit der Anforderung der erhöhten Sensibilität in der qualifizierten Pufferzone und die Gemeinde habe keine entsprechenden Abklärungen getroffen. Damit habe sie den massgeblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Prüfungspflicht verletzt. Gestützt darauf hob die Vorinstanz nicht nur den Genehmigungsentscheid der Regierung, sondern auch den Gemeindeversammlungsbeschluss über die strittige Ortsplanung auf. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der falschen tatsächlichen Grundlage, dass es sich beim fraglichen Gelände um eine qualifizierte Pufferzone handle und zieht gestützt darauf die entsprechenden falschen rechtlichen Schlüsse. Da es um eine einfache Pufferzone im Nahbereich geht, ist eine Fachberatung gerade nicht zwingend. Es stand der beschwerdeführenden Gemeinde frei, ein Kurzgutachten einzuholen, und es schadet ihr nicht, wenn dieses die Anforderungen an eine Fachberatung nicht erfüllen würde, wie sie für die qualifizierte Pufferzone erforderlich wäre. Es kommt damit im vorliegenden Zusammenhang nicht
darauf an, ob das von der beschwerdeführenden Gemeinde eingeholte Kurzgutachten von Architekt C.________ vom 23. Januar 2013 eine eigentliche Fachberatung darstellt oder nicht. Die umstrittene Ortsplanung leidet demnach nicht am von der Vorinstanz festgestellten Mangel. Der angefochtene Entscheid steht mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch und erweist sich nicht nur in der Begründung, sondern auch in den rechtlichen Auswirkungen als offensichtlich unhaltbar und demnach willkürlich.

3.5. Das Verwaltungsgericht hat die ihm von den Beschwerdegegnern unterbreiteten Rügen nicht geprüft, sondern einzig gestützt auf die von ihm selbst vorgenommene Fehleinschätzung entschieden. Es ist dem Bundesgericht daher verwehrt, in der Sache zu entscheiden. Vielmehr ist die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen zu ergänzender Prüfung der Streitsache und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG).

4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid muss aufgehoben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückgewiesen werden zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdegegnern unter Solidarhaft aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
, Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Eine Parteientschädigung ist der obsiegenden Gemeinde praxisgemäss nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG sowie BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. Januar 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regierung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Uebersax
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1C_131/2015
Date : 16. Oktober 2015
Published : 02. November 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Subject : Ortsplanungsrevision (Sper l'En)


Legislation register
BGG: 65  66  68  82  83  86  89  90  92  93  95  97  105  107
KRG: 2  3  22
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128-I-3 • 131-I-91 • 133-II-249 • 134-II-117 • 136-I-395 • 138-I-242 • 138-I-305 • 139-I-280 • 140-III-167
Weitere Urteile ab 2000
1C_131/2015 • 1C_485/2013 • 1C_499/2014 • 1C_523/2008 • 2C_742/2013 • 2C_794/2012
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