Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 79/2014

Urteil vom 16. Oktober 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weder,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 21. November 2013.

Sachverhalt:

A.

X.________, sein Freund A.________, dessen damalige Lebenspartnerin B.D.________ und ihr Sohn C.D.________ verbrachten öfters Zeit miteinander. Letzterer übernachtete von Februar bis anfangs Mai 2011 mehrmals bei X.________. Nach der Anklage soll dieser bei zwei solchen Übernachtungen C.D.________ aufgefordert haben, ihn überall zu "kratzen". In der Folge habe das Kind X.________ an den Armen, Beinen, am Rücken, Bauch und zwischen den Beinen berührt, gestreichelt und "chräbelet". C.D.________ habe das Glied von X.________ in die Hand genommen und daran Auf- sowie Abwärtsbewegungen gemacht und es anweisungsgemäss in den Mund genommen. Als das Kind sein Glied im Mund gehabt habe, habe X.________ dessen Kopf nach vorn und zurück bewegt.

B.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 21. November 2013 zweitinstanzlich wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

C.

X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, er freizusprechen und die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil sie seinen Antrag auf Begutachtung von C.D.________ abweise. Als die Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, sei das Obhutsentzugsverfahren gegen die Kindsmutter hängig gewesen. Diese besonderen familiären Umstände und der mögliche Einfluss der Mutter auf das Kind hätten die Vorinstanz zur Einholung eines Gutachtens veranlassen müssen (Beschwerde S. 4-8).

1.2. Die Vorinstanz erwägt, es seien weder besondere Umstände geltend gemacht worden noch sei ersichtlich, dass eine Beweisergänzung durch ein Gutachten notwendig wäre. Insbesondere seien auch keine Hinweise erkennbar, die auf eine Beeinflussung des Opfers hindeuteten (Urteil S. 3 E. 2 mit Hinweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 9. November 2012, kantonale Akten S. 272-274).

1.3. Das Prüfen der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug eines Sachverständigen für diese Prüfung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall bei Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B 667/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Bei kindlichen Opferzeugen ist ein Gutachten etwa erforderlich, wenn Anzeichen für eine sprachliche oder kognitive Entwicklungsstörung bestehen, die es dem Gericht erschwert, eine fachgerechte Aussagenanalyse und Beweiswürdigung vorzunehmen. Analoges kann zutreffen, wenn die Opferbefragung nicht professionell erfolgt ist oder wenn bloss rudimentäre oder schwer verständliche Aussagen des Kindes vorliegen, die näherer Interpretation bedürfen (Urteil 6B 84/2011 vom 28. Juni 2011 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

1.4. Die Vorinstanz musste kein Gutachten einholen. Sie erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die familieninternen Probleme, die schliesslich zu einer Fremdplatzierung des Opfers geführt hätten, zu suggestiven Fragen der Kindsmutter hätten führen bzw. weshalb diese eine Falschbezichtigung durch ihren Sohn hätten provozieren sollen. Insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass sie ihn bereits mehrfach beim Beschwerdeführer habe übernachten lassen, und sie sowie ihr damaliger Lebenspartner froh gewesen seien um diese Option, damit sie in den Ausgang gehen oder miteinander ungestörte Momente verbringen konnten (Urteil S. 12 E. 6.2.1). Das Argument des Beschwerdeführers, aufgrund des bevorstehenden Obhutsentzugs habe das Opfer Angst gehabt, die Mutter käme es nicht mehr abholen, greife zu kurz. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es vor dem Beschwerdeführer nicht den wahren Grund seiner Weigerung [bei diesem zu übernachten] habe nennen können. Der Beschwerdeführer habe ihm stets gesagt, dass er niemandem davon erzählen dürfe. Dass dem so gewesen sei, habe das Opfer an der Videobefragung bestätigt. Zudem passe es zu den Aussagen der Kindsmutter und ihres damaligen Lebenspartners, wonach sich das Kind erst zu den Vorwürfen
geäussert habe, nachdem ihm versprochen worden sei, dem Beschwerdeführer nichts bzw. niemanden davon zu erzählen (Urteil S. 12 f. E. 6.2.1). Die Vorinstanz hält weiter fest, die Verknüpfung des Erzählten mit entsprechenden Gesten liessen die Aussagen des Opfers echt und erlebnisbasiert wirken. Sie seien zudem detailreich. Es sei ausgeschlossen, dass das zum Befragungszeitpunkt 9-jährige Opfer eine solche Geschichte alleine aufgrund allenfalls gesehener Sexszenen hätte erfinden oder eine "Eintrichterung durch die Mutter" so realistisch und mit zahlreichen Verknüpfungen hätte nacherzählen können (Urteil S. 19 E. 6.2.2 c1). Ferner seien die Angaben des Kindes konstant - aber nicht repetitiv - und mit Gefühlswahrnehmungen unterlegt. Das Aussageverhalten spreche klar gegen eine Falschbezichtigung (Urteil S. 19 f. E. 6.2.2 c1).

Die Vorinstanz verneint Anhaltspunkte für die Beeinflussung des Opfers durch die Mutter mit einer schlüssigen Begründung. Sie war in der Lage, die Aussagen des Kindes fachgerecht zu würdigen. Selbst wenn das Opfer eine Intelligenz im Grenzbereich unterster Norm und eine auditive Merkfähigkeitsschwäche aufweist (Beschwerde S. 7 f. und act. 3/1), erschwerte dies eine sachgemässe Aussagenanalyse und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht. Damit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 138 V 125 E. 2.1; 137 II 266 E. 3.2; 136 I 265 E. 3.2, 229 E. 5.3.; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Die Vorinstanz würdige die Beweise einseitig und berücksichtige entlastende Aussagen oder Elemente nicht (Beschwerde S. 9-18).

2.2. Die Vorinstanz gelangt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss (Urteil S. 7 ff.), die belastenden Aussagen des Opfers seien - namentlich unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte seiner Vorwürfe und seines Aussageverhaltens - wesentlich überzeugender sowie gewichtiger als die Bestreitungen des Beschwerdeführers. Sie hält dafür, dass die vom Kind geschilderten zwei Vorfälle erlebnisbasiert sind und mithin so stattgefunden haben (Urteil S. 25 f. E. 6.2.3).

2.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen). Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).

Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.4. Soweit der Beschwerdeführer einzig die erst- und vorinstanzlichen Erwägungen wiedergibt und diesen seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen, erschöpfen sich seine Ausführungen in einer appellatorischen Kritik. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist etwa der Fall, wenn er behauptet in den einzelnen Aussagen des Opfers, der Kindsmutter und ihres damaligen Lebenspartners fänden sich erhebliche Widersprüche (Beschwerde S. 17), oder wenn er vorbringt, die Angaben des Opfers und der Kindsmutter seien wegen der angespannten familiären Situation als wenig glaubhaft einzuschätzen, was die Vorinstanz nicht in Betracht ziehe (Beschwerde S. 12).

Die Vorinstanz erwägt, dass beim Beschwerdeführer kein kinderpornografisches Material gefunden wurde und ihm keine pädophile Neigung nachgewiesen werden konnte, schliesse die sexuellen Handlungen mit dem Knaben nicht aus (Urteil S. 25 E. 6.2.2 lit. c). Dies ist nicht zu beanstanden und stellt keine einseitige Beweiswürdigung dar (Beschwerde S. 17).

Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet aufzuzeigen, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar und die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte.

3.

Zu den Anträgen auf Auferlegung der kantonalen Verfahrenskosten und Zusprechung einer Entschädigung äussert sich der Beschwerdeführer nicht (Beschwerde S. 2). Folglich kann sich das Bundesgericht nicht damit befassen.

4.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Opfer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_79/2014
Datum : 16. Oktober 2014
Publiziert : 02. November 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Sexuelle Handlungen mit Kindern; Willkür, rechtliches Gehör


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
65 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGE Register
127-I-38 • 129-I-49 • 129-IV-179 • 136-I-265 • 136-I-65 • 137-II-266 • 137-IV-1 • 138-I-225 • 138-I-49 • 138-V-125 • 138-V-74 • 139-II-404 • 139-III-334
Weitere Urteile ab 2000
6B_667/2013 • 6B_79/2014 • 6B_84/2011
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vorinstanz • opfer • bundesgericht • mutter • unschuldsvermutung • unentgeltliche rechtspflege • sexuelle handlung • sachverhaltsfeststellung • gerichtskosten • wirkung • entscheid • anspruch auf rechtliches gehör • freiheitsstrafe • rechtsverletzung • begründung des entscheids • verfahrenskosten • beschwerde in strafsachen • prozessvertretung • weiler • monat
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