U 149/01 Ge
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Urteil vom 16. Oktober 2001
in Sachen
A.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Wyssmann, Theaterplatz 8, 3011 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- A.________, geboren 1960, arbeitete seit Juni 1992 als Hilfsarbeiter bei der Temporärfirma X.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 9. August 1993 stürzte er von einem etwa zwei Meter hohen Baugerüst, was eine Fussverletzung zur Folge hatte, die am nächsten Tag ärztlich behandelt wurde. Nach dem Auftreten von Rückenbeschwerden begab sich A.________ am 20. August 1993 erneut in ärztliche Behandlung; dabei wurde eine Diskushernie festgestellt, die am 25. August 1993 operiert wurde. Die SUVA holte mehrere Arztberichte, einen Arbeitgeberbericht vom 14. Oktober 1993 sowie weitere Auskünfte ein, und veranlasste vom 26. Januar bis 23. Februar 1994 einen Aufenthalt in der Bäderklinik "Zum Schiff", Baden. Nachdem sowohl der SUVA-Kreisarzt Dr. med. O.________ als auch der Hausarzt Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, ab Juli 1994 eine vollständige Arbeitsfähigkeit angenommen hatten, stellte die SUVA ihre Taggeldzahlungen per 3. Juli 1994 ein.
A.________ - mittlerweile als Chauffeur für die Firma Z.________ SA tätig - meldete am 7. April 1995 einen Rückfall zum Unfall von August 1993, da am 3. März 1995 nach einer abrupten Bewegung beim Heben einer Last starke lumboischialgieforme Schmerzen aufgetreten waren. Ab dem 20. März 1995 war A.________ wieder vollständig arbeitsfähig.
Am 30. November 1995 stürzte A.________ beim Entladen seines Lastwagens, was starke Rückenschmerzen zur Folge hatte. Im Rahmen der anschliessenden Behandlung wurde anstelle eines operativen Eingriffs eine medizinische Kräftigungstherapie bei Dr. med. G.________, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vorgenommen. Nachdem eine grosse Zahl Arztberichte eingeholt worden war, am 3. Juli 1997 eine Fazettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vorgenommen und am 23. und 24. Juli 1998 eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt worden war, erachtete Dr. med. W.________, Oberarzt an der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________, mit Bericht vom 9. Dezember 1998 A.________ ab dem 1. Januar 1999 als vollständig arbeitsfähig, so dass die SUVA auf diesen Termin hin ihre Taggeldleistungen einstellte. Nachdem die SUVA nochmals diverse Arztberichte eingeholt hatte, A.________ zwischen dem 8. und dem 18. Juli 1999 von Dr. med. N.________, Innere Medizin FMH, vollständig und anschliessend zu 50 % arbeitsunfähig erachtet worden ist, sprach die SUVA mit Verfügung vom 28. September 1999 A.________ eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 15 % zu, da ihm eine ganztägige, körperlich
leichte, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar sei. Weiter erhielt er eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 %. Nachdem am 4. Januar 2000 eine kreisärztliche Untersuchung stattgefunden und der Hausarzt Dr. med. S.________ am 31. Januar 2000 einen Bericht eingereicht hatte, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. Februar 2000 an ihrer Verfügung vom 28. September 1999 fest.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. März 2001 ab.
C.- A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die SUVA zurückzuweisen; eventualiter sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % und eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- auszurichten; subeventualiter sei eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 21 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- auszurichten. Gleichzeitig beantragt A.________ die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
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1 | Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51 |
2 | Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen. |
2.- Streitig ist zunächst die Höhe des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht.
a) Da der SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ alle Beschwerden des Versicherten berücksichtigt habe, hat das kantonale Gericht auf dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt und eine ganztägige leichte Arbeit für den Versicherten als zumutbar erachtet.
Der Beschwerdeführer rügt, dass der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, da der Kreisarzt - im Gegensatz zum Hausarzt Dr. med. S.________ - weder einen Muskelhartspann festgestellt noch die Behandlung des Versicherten mit Depot-Steroid-Injektionen berücksichtigt habe. Zudem könne nicht ohne medizinische Abklärungen auf eine mangelnde Gesundheitsmotivation geschlossen werden; es sei deshalb ein interdisziplinäres Gutachten zu erstellen.
b) Auf die - als Begründung der Einsprache dienende - Eingabe des Dr. med. S.________ vom 24. November 1999 hin untersuchte der SUVA-Kreisarztstellvertreter Dr. med. K.________ den Versicherten am 4. Januar 2000 und hielt an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den SUVA-Kreisarzt Dr. med. R.________ von Februar 1999 fest, womit er die Auffassung des Dr. med. S.________ verworfen hat.
Die Differenzen zwischen Dr. med. K.________ und Dr. med. S.________ beruhen offensichtlich auf einer unterschiedlichen Einschätzung der Beschwerden: während der SUVA-Arzt Dr. med. K.________ unter Hinweis auf die Ausführungen des Inselspitals vom 1. Dezember 1998 von einer psychisch indizierten Krankheit ausgeht, liegt für den Hausarzt Dr. med. S.________ eine somatische Krankheit vor. Eine Schmerzverarbeitungsstörung wurde erstmals im Bericht vom 11. November 1997 des Dr. med. W.________, Oberarzt an der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Spitals Y.________, erwähnt und seit dem 14. März 1998 in allen Berichten der Rheumatologischen Klinik und Poliklinik des Inselspitals Bern diagnostiziert. Da der Hausarzt Dr. med. S.________ schon immer primär von somatischen Beschwerden ausgegangen ist und diesbezüglich keine neuen Anhaltspunkte vorliegen, ist den Spezialisten der Insel zu folgen, welche ab Januar 1999 aus somatischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angenommen haben und von einer Schmerzkrankheit ausgegangen sind. Deren Berichte sind umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend; zudem sind die Schlussfolgerungen begründet (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im praxisgemäss massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen) aus somatischer Sicht für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig gewesen ist; die angeblich mangelnde Gesundheitsmotivation ist insofern nicht massgeblich. Die erneute Eingabe des Dr. med. S.________ vom 31. Januar 2001 vermag mangels neuer Gesichtspunkte an der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern; wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, sind muskuläre Verspannungen und Verkürzungen zwar sehr schmerzhaft, aber noch nicht invalidisierend, da sie - gerade im Rückenbereich - weit verbreitet sind und eng mit der Lebensweise und der psychischen Konstellation der betroffenen Personen zusammenhängen. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht erübrigen sich deshalb.
3.- Weiter ist streitig, ob der Versicherte als Folge des Unfalles an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
a) Die Vorinstanz hat die Frage des Vorliegens einer psychischen Störung offen gelassen, da diese keine adäquat kausale Unfallfolge wäre. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht, dass diese Frage abgeklärt werden müsse und die Adäquanz zu bejahen sei.
b) Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer an einem psychischen Gesundheitsschaden leidet, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, da selbst bei Annahme eines solchen keine adäquat kausale Unfallfolge vorliegen würde.
aa) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (Fall von einem rund zwei Meter hohen Gerüst; Arztbesuch wegen Rückenschmerzen elf Tage später; Arbeitsfähigkeit per Anfang Juli 1994 wiedererlangt) hat die Vorinstanz den Unfall vom 9. August 1993 zu Recht den mittelschweren Ereignissen zugeordnet, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
bb) Da sich nach der Rechtsprechung bei Unfällen im mittleren Bereich die adäquate Unfallkausalität von psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit nicht allein aufgrund des Unfalles schlüssig beurteilen lässt, sind gemäss Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare Kriterien heranzuziehen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Bei einem Sturz von einem rund zwei Meter hohen Baugerüst kann nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls gesprochen werden; der Beschwerdeführer hat denn auch erst am nächsten Tag - nachdem sein Fuss angeschwollen war - wegen der Fussschmerzen ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Die erlittenen Verletzungen waren zwar relativ schwer (Diskushernie), aber erfahrungsgemäss nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; die Dauer der ärztlichen Behandlung sowie die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit waren - obwohl an und für sich lange dauernd - immer wieder von längeren Phasen vollständiger Arbeitsfähigkeit unterbrochen; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Ende Juli 1994 somatisch wieder geheilt war, wenn auch im März 1995 ein Rückfall aufgetreten ist. Eine ärztliche Fehlbehandlung liegt in vorliegender Sache nicht vor, ebenso wenig kann von einem komplizierten Heilungsverlauf gesprochen werden.
Da der vorliegende Unfall eher zu den leichteren Unfällen im mittleren Bereich zu zählen ist, und die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien nicht gehäuft vorliegen und auch keines davon in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), würde auch bei Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens, der die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt, der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfall fehlen. Eine psychiatrische Begutachtung erübrigt sich deshalb.
4.- a) Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist praxisgemäss der Zeitpunkt des Einspracheentscheides, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt (BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen), d.h. das Jahr 2000 massgebend. Ausgangspunkt ist dabei der als Chauffeur bei der Firma WFT Frigo-Trans 1994/1995 erzielte Lohn in Höhe von Fr. 54'496.70. Die Vorinstanz hat jedoch für das Valideneinkommen zu Recht nur einen Betrag von Fr. 49'200.-- berücksichtigt, da Kinderzulagen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades nicht zu beachten sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
|
1 | Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
2 | Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: |
a | Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
b | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
c | für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; |
d | Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. |
e | ... |
3 | Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40 |
3bis | Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42 |
4 | Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43 |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
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1 | Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3 | Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. |
4 | Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52 |
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führt, was auch unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung einen geringeren Betrag ergibt.
Das 1994/95 erzielte Einkommen ist der Lohnentwicklung bis zum Jahr 2000 anzupassen (1996: 2.5 %, 1997: -0.5 %, 1998: 1.3 %, 1999: -0.5 %, 2000: 0.8 %; Die Volkswirtschaft 6/2001 S. 89 Tabelle B 10.2 Zeile I), womit das massgebliche Valideneinkommen rund Fr. 51'000.-- beträgt.
b) Was das zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen betrifft, hat sich die SUVA auf mehrere Arbeitsplatzdokumentationen (DAP) abgestützt und ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 43'000.-- pro Jahr ermittelt. Das kantonale Gericht hat diesen Betrag zu Recht bestätigt, nachdem es den mittels DAP festgesetzten Betrag auch im Lichte der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung als stichhaltig erachtet hat. Der im Rahmen dieser Plausibilitätskontrolle vorgenommene behinderungsbedingte Abzug (vgl. dazu BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa bis cc) von 15 % ist zu bestätigen, auch wenn dies eher am oberen Ende des Zulässigen sein dürfte; allenfalls psychisch bedingte Probleme in der Verwertung der Restarbeitskraft sind mangels adäquatem Kausalzusammenhang (vgl. Erw. 3b hievor) nicht zu berücksichtigen.
c) Bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 51'000.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 43'000.-- ist der von der SUVA und der Vorinstanz ermittelte Invaliditätsgrad von 15 % nicht zu beanstanden.
5.- Die Integritätsentschädigung ist anhand der Tabelle 7 (Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen), herausgegeben von den Ärzten der SUVA, auf 10 % festzusetzen, was einer nachgewiesenen Diskushernie (inkl. Osteochondrose) mit Schmerzfunktion "+" (mässige Beanspruchungsschmerzen, in Ruhe selten oder keine, gute und rasche Erholung [1-2 Tage]) entspricht. Wie die Vorinstanz zu Recht argumentiert, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten stärkeren Schmerzen somatisch nicht erklärbar und deshalb mangels Unfallkausalität (vgl. Erw. 3b hievor) nicht zu berücksichtigen.
6.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
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1 | Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3 | Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. |
4 | Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52 |
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
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1 | Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3 | Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. |
4 | Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52 |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
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1 | Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3 | Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. |
4 | Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52 |
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SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 24 Massgebender Lohn für Renten in Sonderfällen - 1 Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
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1 | Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte.51 |
3 | Bezog der Versicherte wegen beruflicher Ausbildung am Tage des Unfalles nicht den Lohn eines Versicherten mit voller Leistungsfähigkeit derselben Berufsart, so wird der versicherte Verdienst von dem Zeitpunkt an, da er die Ausbildung abgeschlossen hätte, nach dem Lohn festgesetzt, den er im Jahr vor dem Unfall als voll Leistungsfähiger erzielt hätte. |
4 | Erleidet der Bezüger einer Invalidenrente einen weiteren versicherten Unfall, der zu einer höheren Invalidität führt, so ist für die neue Rente aus beiden Unfällen der Lohn massgebend, den der Versicherte im Jahre vor dem letzten Unfall bezogen hätte, wenn früher kein versicherter Unfall eingetreten wäre. Ist dieser Lohn kleiner als der vor dem ersten versicherten Unfall bezogene Lohn, so ist der höhere Lohn massgebend.52 |
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird Fürsprecher Daniel Wyssmann, Bern, für das Verfahren
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich
Mehrwertsteuer) von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 16. Oktober 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.