Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.140

Entscheid vom 16. September 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 2 lautend auf die D. AG herauszugeben (act. 1.4). Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom 12. März 2012 nachgekommen (act. 1.3 II Ziff. 5).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Corp. herauszugeben (act. 1.5). Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 8. Juni 2012 nach (act. 1.3 II Ziff. 5).

D. Nachdem der A. Corp. am 7. März 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. April 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.3 III Ziff. 3 und act. 1.15).

E. Mit Schlussverfügung vom 12. März 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank G. AG, lautend auf die A. Corp., an (act. 1.3).

Dagegen gelangt die A. Corp. mit Beschwerde vom 14. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2 f.):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretens- und Editionsverfügungen vom 13. Februar 2012 und 10. Mai 2012, aller die Beschwerdeführerin betreffenden Zwischenverfügungen sowie der Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die Rechtshilfe, insbesondere die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1 bis 510), zu verweigern.

3. Subeventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen.

4. Subsubeventualiter

seien die in den Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszusondern.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)."

In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Corp. das Folgende:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin sowie volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beiliegenden Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind, gewährt hat.

2. Eventualiter seien die Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens volle Akteneinsicht zu gewähren.

3. Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen."

F. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. und 30. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 2 BStGerOR). Die Beschwerde vom 14. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 12. März 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2 und 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich legitimiert und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.3.3 – einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen: Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, ihr sei von der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den herauszugebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Sie habe lediglich 12 Arbeitstage zur Verfügung gehabt, um die rund 760 Aktenstücke umfassenden Bankunterlagen durchzusehen. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten, einschliesslich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht beantwortet. Schliesslich treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin volle Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zugespielten Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien feststellen können, dass vor dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 ein reger Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe. Ausserdem existiere offenbar auch ein Strafverfahren der Beschwerdegegnerin mit dem Kürzel SV.09.1085 sowie ein Rechtshilfeersuchen vom 3. August 2010, das mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich direkt und eng zusammenhänge. Die in diesem Strafverfahren gesammelten Akten hätten das österreichische Strafverfahren ausgelöst, zu dem die Beschwerdeführerin jedoch keinen Zugang habe, da sie dort nicht Partei sei. Trotzdem seien gestützt auf das österreichische Rechtshilfeersuchen Bankakten der Beschwerdeführerin beschlagnahmt sowie eine Schlussverfügung erlassen worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren bis der Beschwerdeführerin volle Einsicht auch in diese Akten gewährt worden sei (act. 1 S. 30 ff.; act. 11 S. 2 ff.).

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1 IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff . und Art. 29 ff . VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1 IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (Zimmermann, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berechtigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argumente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

4.3

4.3.1 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2013 das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 sowie die Bankunterlagen der Konten lautend auf die Beschwerdeführerin sowie auf eine natürliche Person – insgesamt rund 760 Seiten – zustellte und eine Frist bis zum 1. April 2013 ansetzte, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.12). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde diese Frist bis zum 5. April 2013 verlängert (act. 1.13). Unter Berücksichtigung der in diese Zeit fallenden Osterfeiertage sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Akten erst am 12. März 2013 erhalten haben soll (act. 1 S. 30), standen deren Rechtsvertreter mindestens 16 Arbeitstage oder gut drei Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den 760 Seiten zu äussern, was jedoch nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom 9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunterlagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Die Beschwerdeführerin hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfassend zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann davon ausgeht, sie habe nicht alle Akten zur Einsicht erhalten, ist Folgendes auszuführen: Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die sie nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 7) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin soll es sich sodann gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin beim in der Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien genannten Ersuchen vom 3. August 2010 (Ordnungsnummer 3) nicht etwa um ein Rechtshilfeersuchen handeln, sondern um eine Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob die österreichischen Behörden das schweizerische Strafverfahren SV.09.0185 übernehmen wollten. In der Folge hätten die österreichischen Behörden der Verfahrensübernahme zugestimmt und die Beschwerdegegnerin habe am 14. Oktober 2010 das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Bis zur Einstellung habe die Beschwerdeführerin im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht gehabt (act. 8 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, primär das schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären ist. Zur Frage, ob vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und den österreichischen Behörden stattgefunden hat, der die Beschwerdeführerin betrifft, schweigt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, obschon sie vom Gericht dazu aufgefordert worden ist, sich zu dieser Frage zu äussern (act. 6). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort lediglich fest, das im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 erwähnte Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2011 habe sich nicht auf ein Konto der Beschwerdeführerin bezogen (act. 8 S. 2). Bereits in der Schlussverfügung vom 12. März
2014 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu allen Akten, die sie betreffen würden, habe Stellung nehmen können. Alle anderen Akten würden sie nicht betreffen (act. 1.3). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist nicht zu zweifeln, ist doch die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde im Rechtshilfeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Da die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 auch gar nicht genannt wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und den ersuchenden Behörden die Beschwerdeführerin betreffend stattgefunden hätte.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 unbeantwortet gelassen und daher die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zu dieser sinngemäss geltend gemachten Rüge der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den herauszugebenden Bankunterlagen vom 5. April 2013 darum ersucht, dass ihr vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, einschliesslich der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG, gewährt werde (act. 1.15). Dies, nachdem ihr bereits Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 sowie die Bankunterlagen ermöglicht wurde. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Schlussverfügung vom 12. März 2014 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2013 Bezug und führte – wie oben erwähnt – aus, der Beschwerdeführerin seien am 7. März 2013 alle Unterlagen zugestellt worden, die für die Wahrung ihrer Interessen notwendig seien. Alle restlichen – nicht der Beschwerdeführerin zugestellten Akten – würden nicht das Konto der Beschwerdeführerin betreffen (act. 1.3 III Ziff. 1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (negativ) beantwortet, weshalb es somit am aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung dieser Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.) und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.4 Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht allesamt fehlt. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafverfahren SV.090.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Weiteres abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2014 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin einfach übersehen worden. Aus § 105 Abs. 1 öStPO ergebe sich, dass sich die verlangte Befristung auf die Durchführung der anbegehrten Massnahme beziehe und nicht etwa auf das Stellen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens. Der für die Befristung massgebliche Zeitpunkt sei die Aufforderung an die kontoführende Bank, die verlangten Unterlagen herauszugeben, mithin die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012. Eine Massnahme, die von der verfügenden ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen werden. Die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme werde durch die österreichischen Behörden nicht mehr überprüft, weshalb eine unrechtmässige Beweiserhebung durch Schweizer Behörden im österreichischen Verfahren nicht wiedergutgemacht werden könne (act. 1 S. 12 ff.).

5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 bezüglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am 1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizerische Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht verwertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichischen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1 EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1 auf das EUeR, welches durch die Bestimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5 EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14 EUeR sieht ferner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Ergänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bindend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2 EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. H. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.9 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14 EUeR und Art. 28 IRSG nicht genüge. Die Sachverhaltsausführungen seien dürftig, lückenhaft und teilweise falsch, sodass es nicht möglich sei, sich ein ausreichendes Bild über den relevanten Sachverhalt zu machen (act. 1 S. 6 ff.).

6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 i.V.m. Art. 3 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, insbesondere C. als "Managing Director for South East Europe" und I. als Repräsentant der rumänischen Zweigniederlassung der B. GmbH Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG, welche durch J. vertreten werde, Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2 IRSG und Art. 14 Ziff. 2 EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und der D. AG, welche in Zusammenhang mit dem im April 2004 zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlossenen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in unrechtmässiger Weise Gelder aus der B. GmbH abzuzweigen, um diese letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der B. GmbH an die D. AG allesamt legal sind, wie die Beschwerdeführerin ausführlich geltend macht (act. 1 S. 6 ff.), wird das österreichische Strafverfahren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine Auflösungsvereinbarung der B. GmbH mit der D. AG vom März 2006 nicht zu ändern. Gemäss dieser Vereinbarung soll die D. AG der B. GmbH EUR 1.95 Mio. von einer zehn Monate zuvor geleisteten Vorauszahlung von EUR 2 Mio. zurückbezahlt haben, da das vereinbarte Geschäft nicht wie geplant habe abgewickelt werden können (act. 1 S. 11). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu erkennen.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB subsumieren.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie moniert, die Herausgabe der Bankunterlagen gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die Beschwerdegegnerin konstruiere und begründe in unzulässiger Weise, im Sinne einer "fishing expedition", einen seitens der ersuchenden Behörde bisher nicht bestehenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin. Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise materiell mit einem möglichen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auseinander und entscheide sich zur Übermittlung von Bankunterlagen, die von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt worden seien. Zwar sei der Liquidationserlös der D. AG von EUR 818.89 am 22. Februar 2007 auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen, dies aber nur deshalb, weil der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der Beschwerdeführerin, K., stellvertretend für die anderen beiden wirtschaftlich Berechtigten an der D. AG den Liquidationserlös habe entgegennehmen sollen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin nichts mit den Konten der D. AG zu tun. Daher seien die nach dem 22. Februar 2007 auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossenen Vermögenswerte für das österreichische Strafverfahren absolut unerheblich und von keinem Nutzen. Die Dokumente BA-0079-85, BA-0089-99, BA-0100-105, BA-0110-119, BA-0124-129, BA-0131-133, BA-0139-162, BA-0167-174, BA-0181-189, BA-0193-227, BA-0232-261, BA-0270-314, BA-0334-367, BA-0395-389 und BA-0420-425 seien daher auf jeden Fall auszusondern. Bei den Dokumenten BA-0382-384, BA-0388-390 und BA-0399-416 handle es sich um Unterlagen, welche offensichtlich nicht in das Kundenfile der Beschwerdeführerin gehören würden, da diese aus dem Jahre 2004 bzw. 2003 datieren würden, weshalb auch diese Unterlagen auszusondern seien. Bei den Unterlagen in den Laschen "KYC/CONTACTS" (BA-0307-319) und "Kundendossier" (BA-0320-427 und BA-0456-477) handle es sich nicht um Kontounterlagen, sondern um Dokumente, die sich auf höchstpersönliche Vorgänge beziehen würden, weshalb sie absolut unerheblich und ohne Nutzen für die ersuchende Behörde seien. Daher seien auch diese Dokumente auf jeden Fall auszusondern. Schliesslich würden die Dokumente BA-0076-85, BA-0106-119, BA-0120-133, BA-0201-231 und BA-0262-306 ein L. Mandat und damit
ein reines Vermögensverwaltungsmandat dokumentieren, das mit dem österreichischen Strafverfahren keinen Zusammenhang habe. Die Unterlagen seien daher nicht zu übermitteln (act. 1 S. 20 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/ Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt
sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem auf ein Bankkonto der D. AG bei der Bank G. AG geflossen sein. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin feststellen können, dass vom persönlichen Konto K.'s bei der Bank G. AG am 16. Juni und 7. Juli 2006 EUR 4'757.37 und USD 1'641.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 0086, 0100, 0134, 0163, 0175-176 und 0190). Aktenkundig sind ferner Überweisungen vom 21. Dezember 2006 und 22. Februar 2007 in der Höhe von EUR 312.80 und EUR 818.39 vom Konto der O. Ltd. und der D. AG (Verfahrensakten pag. 0087-88, 0136, 0138 und 0178).

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesen Transaktionen um einen Teil des inkrimierten Geldes handelt, das unrechtmässigerweise von der B. GmbH an die D. AG überwiesen wurde. Das veruntreute Geld soll, bevor es letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen ist, zunächst auf ein Konto der M. Ltd. und teilweise von dort auf das Konto der N. Ltd. und dann auf das persönliche Konto von K. transferiert worden sein. K. sei wirtschaftlich Berechtigter an der M. Ltd. und der N. Ltd. (act. 1.3 III Ziff. 4.3). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Es entspricht dabei der Rechtsprechung, dass den Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln sind, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know-Your-Customer-Daten (Verfahrensakten pag. 0307-319) und das Kundendossier (Verfahrensakten pag. 0320-427 und pag. 0456-477) Aufschluss über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin und die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der D. AG geben. Die Dokumente, die aus den Jahren 2004 und 2003 datieren (Verfahrensakten pag. 0382-384, 0388-390 und 0399-416), betreffen zum einen Stammdaten hinsichtlich des Vermögensverwaltungsauftrags von K., der anschliessend auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist (vgl. Verfahrensakten pag. 0385), eine Cash-Flow-Übersicht sowie das im Rechtshilfeersuchen erwähnte Consultancy and Service Agreement vom 29. Dezember 2003 zwischen der B. GmbH und der D. AG. Die potentielle Relevanz ist auch bezüglich diesen Unterlagen ohne Weiteres zu bejahen: die Dokumente betreffend des auf die Beschwerdeführerin übertragenen Vermögensverwaltungsauftrags können Antworten auf die Frage nach der Herkunft einzelner Gelder
geben. Ebenso die Cash-Flow-Übersicht: Darin sind Geldflüsse von der B. GmbH zur D. AG und von dieser auf die M. Ltd. und von dort zugunsten diverser anderer Gesellschaften wie N. Ltd. sowie zugunsten von K. dargestellt. Das Datum dieser Aktenstücke spielt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle, da es sich hierbei nicht um die Darstellung von Kontobewegungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob sodann die Bankunterlagen, welche gemäss Beschwerdeführerin ein L. Mandat dokumentieren, nichts mit dem österreichischen Strafverfahren zu tun hätten, ist gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen deliktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a , Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5 VwVG sowie Art. 22 Abs. 3 BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Bürgi

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : RR.2014.140
Date : 16 septembre 2014
Publié : 13 octobre 2014
Source : Tribunal pénal fédéral
Statut : Non publié
Domaine : Cour des plaintes: entraide pénale
Objet : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Répertoire des lois
CEEJ: 1  2  3  5  14  48
CEExtr: 16
CP: 138  158
Cst: 29
EIMP: 1  12  21  25  28  74  76  80b  80e  80h  80k
LOAP: 37  39  53  73
LTF: 84  100
OEIMP: 9a  10
PA: 26  29  63  65
RFPPF: 22
ROTPF: 19
Répertoire ATF
118-IB-547 • 122-II-130 • 122-II-367 • 123-II-134 • 123-II-595 • 126-II-258 • 129-II-462 • 129-II-97 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.216/2001 • 1A.223/2006 • 1A.245/2006 • 1A.59/2004 • 1A.7/2007 • 1C_326/2013 • 9C_889/2007
Répertoire de mots-clés
Trié par fréquence ou alphabet
accord européen sur la transmission des demandes d'assistance judiciaire • accès • acte d'entraide • affaire pénale • argent • arrestation • assigné • attestation • autorisation ou approbation • autorité judiciaire • autorité suisse • autorité étrangère • avance de frais • avocat • ayant droit économique • bellinzone • berne • but de l'aménagement du territoire • but • calcul • cas particulièrement important • communication • comportement • compte bancaire • condition • condition • confédération • connaissance • consultation du dossier • contrat de licence • convention d'entraide judiciaire en matière pénale • convention européenne d'extradition • convention relative au blanchiment • coordination • cour des plaintes • demande adressée à l'autorité • demande d'entraide • devoir de collaborer • directeur • document écrit • dossier • droit d'être entendu • droit de réponse • droit interne • décision • délai • emploi • entraide judiciaire pénale • examen • fausse indication • fournisseur de prestations • gestion déloyale • hameau • indication des voies de droit • information • infraction • interdiction de l'arbitraire • intérêt juridiquement protégé • jour • jour déterminant • loi fédérale sur l'entraide internationale en matière pénale • mandat d'arrêt • marchandise • mois • motivation de la décision • moyen de preuve • nombre • notification de la décision • nullité • obligation de renseigner • office fédéral de la justice • parentèle • partage • participation ou collaboration • partie au contrat • partie à la procédure • partie à un traité • perquisition domiciliaire • personne physique • point essentiel • pouvoir d'appréciation • pouvoir d'examen • proportionnalité • pré • prévenu • question • remplacement • rencontre • renseignement erroné • représentation en procédure • requête exploratoire • réplique • réponse au recours • société fictive • soupçon • sphère secrète • succursale • suppression • séquestre • tiré • traité entre canton et état étranger • traité international • transaction financière • transmission à l'état requérant • tribunal fédéral • tribunal pénal fédéral • état de fait • état requis • état requérant • étiquetage
BstGer Leitentscheide
TPF 2007 79 • TPF 2009 161 • TPF 2011 97
Décisions TPF
RR.2014.140 • RR.2011.88 • RR.2007.29 • RR.2011.56 • RR.2011.193 • RR.2008.158 • RR.2011.185 • RR.2010.244 • RR.2010.10 • RR.2010.268
FF
2004/5965
EU Amtsblatt
2000 L239