Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: RR.2014.140

Entscheid vom 16. September 2014 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. Corp., vertreten durch Rechtsanwalt André Bürgi,

Beschwerdeführerin

gegen

Bundesanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 74 Herausgabe von Beweismitteln - 1 Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
1    Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte, die zu Beweiszwecken beschlagnahmt wurden, sowie Akten und Entscheide werden der zuständigen ausländischen Behörde auf deren Ersuchen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens (Art. 80d) zur Verfügung gestellt.
2    Macht ein Dritter, der gutgläubig Rechte erworben hat, eine Behörde oder der Geschädigte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, Rechte an den Gegenständen, Schriftstücken oder Vermögenswerten nach Absatz 1 geltend, so werden diese nur herausgegeben, wenn der ersuchende Staat deren kostenlose Rückgabe nach Abschluss seines Verfahrens zusichert.
3    Die Herausgabe kann aufgeschoben werden, solange die Gegenstände, Schriftstücke oder Vermögenswerte für ein in der Schweiz hängiges Strafverfahren benötigt werden.
4    Für die fiskalischen Pfandrechte gilt Artikel 60.
IRSG)

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Strafverfahren gegen Unternehmensverantwortliche der B. GmbH, darunter C., und verdächtigt diese, Vermögen der B. GmbH veruntreut und dadurch der Gesellschaft einen Vermögensnachteil von insgesamt USD 45'000'000.-- verursacht zu haben. Die beschuldigten Personen sollen über Scheingesellschaften fingierte Leistungen erbracht und die dafür erhaltenen Gelder an sich selber beziehungsweise an Dritte weitergeleitet haben. Gemäss Ermittlungen der österreichischen Behörden gehöre unter anderem die D. AG zu den Gesellschaften, die dazu verwendet worden seien, die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte weiterzuleiten. In diesem Zusammenhang gelangte die Staatsanwaltschaft Wien mit Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 bzw. 27. Dezember 2012 an die Schweiz und ersuchte um Erteilung von Auskünften über die Kontoverbindung 1 lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. in Z. für den Zeitraum ab Kontoeröffnung bis zum 31. August 2011 sowie um Sicherstellung sämtlicher Vermögenswerte, die von der Kontoverbindung lautend auf die D. AG bei der Bank E. Ltd. auf weitere Konten transferiert wurden oder deren Herkunft sonst aus der bezeichneten Kontoverbindung stammen (act. 1.6).

B. Mit Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 13. Februar 2012 wurde die Bank F. AG (vormals Bank E. Ltd.) angewiesen, sämtliche Kontounterlagen des Kontos mit der Nummer 2 lautend auf die D. AG herauszugeben (act. 1.4). Dieser Aufforderung ist die Bank F. AG mit Schreiben vom 12. März 2012 nachgekommen (act. 1.3 II Ziff. 5).

C. Die Sichtung der Bankunterlagen brachte unter anderem eine Verbindung der D. AG zu einem auf die A. Corp. lautenden Konto Nr. 2 bei der Bank G. AG (vormals Bank F. AG) zu Tage. Mit Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 wurde daher die Bank G. AG angewiesen, unter anderem die Kontounterlagen des Kontos Nr. 2, lautend auf die A. Corp. herauszugeben (act. 1.5). Dieser Aufforderung kam die Bank G. AG mit Schreiben vom 8. Juni 2012 nach (act. 1.3 II Ziff. 5).

D. Nachdem der A. Corp. am 7. März 2013 die herauszugebenden Bankunterlagen zur Einsicht zugestellt worden waren, nahm deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 5. April 2013 Stellung zur beabsichtigten Herausgabe der Unterlagen (act. 1.3 III Ziff. 3 und act. 1.15).

E. Mit Schlussverfügung vom 12. März 2014 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der edierten Bankunterlagen des Kontos Nr. 3 bei der Bank G. AG, lautend auf die A. Corp., an (act. 1.3).

Dagegen gelangt die A. Corp. mit Beschwerde vom 14. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen (act. 1 S. 2 f.):

"1. Es sei die Nichtigkeit der Eintretens- und Editionsverfügungen vom 13. Februar 2012 und 10. Mai 2012, aller die Beschwerdeführerin betreffenden Zwischenverfügungen sowie der Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 festzustellen und die Rechtshilfe sei zu verweigern.

2. Eventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die Rechtshilfe, insbesondere die verfügte Herausgabe der Bankunterlagen (act. 1 bis 510), zu verweigern.

3. Subeventualiter

sei die Schlussverfügung der BA vom 12. März 2014 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die BA zurück zu weisen.

4. Subsubeventualiter

seien die in den Erwägungen speziell gekennzeichneten Akten auszusondern.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft (Bundesanwaltschaft)."

In prozessualer Hinsicht beantragt die A. Corp. das Folgende:

"1. Es sei das Verfahren vor Bundesstrafgericht zu sistieren, bis die Bundesanwaltschaft der Beschwerdeführerin volle Einsicht in sämtliche Akten und vollständige Information über die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft Wien im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin sowie volle Einsicht in sämtliche bei der Bundesanwaltschaft liegenden Akten in den Verfahren RH.12.0004 und SV.09.0185, soweit diese irgendwie mit dem Verfahren gegen die Beschwerdeführerin zusammenhängen, insbesondere diejenigen, die in der beiliegenden Aktenübersicht in Strafsachen der Staatsanwaltschaft Wien betreffend C. erwähnt sind, gewährt hat.

2. Eventualiter seien die Akten aus dem Strafverfahren SV.09.0185 zum vorliegenden Rechtshilfeverfahren beizuziehen und es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens volle Akteneinsicht zu gewähren.

3. Hernach sei der Beschwerdeführerin Frist zur erneuten und ausführlichen Stellungnahme anzusetzen."

F. Sowohl das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") wie auch die Bundesanwaltschaft beantragen in ihren Beschwerdeantworten vom 27. und 30. Mai 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7 und 8). Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 7. Juli 2014 vollumfänglich an ihren in der Beschwerde gemachten Anträgen fest (act. 11), was dem BJ und der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2014 zur Kenntnis gebracht wird (act. 12).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Österreich sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), der zwischen den beiden Staaten abgeschlossene Vertrag vom 13. Juni 1972 über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzvertrag; SR 0.351.916.32) sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11), zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 1 Gegenstand - 1 Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
1    Dieses Gesetz regelt, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, alle Verfahren der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere:4
a  die Auslieferung strafrechtlich verfolgter oder verurteilter Personen (zweiter Teil);
b  die Rechtshilfe zur Unterstützung eines Strafverfahrens im Ausland (dritter Teil);
c  die stellvertretende Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen (vierter Teil);
d  die Vollstreckung ausländischer Strafentscheide (fünfter Teil).
2    ...5
3    Dieses Gesetz ist nur auf Strafsachen anwendbar, in denen nach dem Recht des ersuchenden Staates der Richter angerufen werden kann.
3bis    Dieses Gesetz ist, soweit andere Gesetze oder internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen, sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar, wenn das Verfahren:
a  Delikte nach dem Zwölften Titelbis, dem Zwölften Titelter oder dem Zwölften Titelquater des Strafgesetzbuchs6 betrifft; oder
b  Straftaten im Bereich des übrigen Strafrechts betrifft und das Gericht oder die Einrichtung auf einer Resolution der Vereinten Nationen beruht, die für die Schweiz verbindlich ist oder die von der Schweiz unterstützt wird.7
3ter    Der Bundesrat kann zudem in einer Verordnung festlegen, dass dieses Gesetz sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit in Strafsachen mit weiteren internationalen Gerichten oder anderen zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen mit strafbehördlichen Funktionen anwendbar ist, wenn:
a  die Errichtung des Gerichts oder der Einrichtung auf einer Rechtsgrundlage beruht, welche die Kompetenzen des Gerichts oder der Einrichtung in strafrechtlicher und strafprozessualer Hinsicht eindeutig festlegt;
b  das Verfahren vor dem Gericht oder der Einrichtung die Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze garantiert; und
c  die Zusammenarbeit der Wahrung der Interessen der Schweiz dient.8
4    Aus diesem Gesetz kann kein Anspruch auf Zusammenarbeit in Strafsachen abgeleitet werden.9
IRSG). Ebenso zur Anwendung kommt vorliegend das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1, 129 II 462 E. 1.1 S. 464). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten, gegen welche innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80e Beschwerde gegen Verfügungen der ausführenden Behörde - 1 Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
1    Die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.
2    Der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen können selbständig angefochten werden, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a  durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen; oder
b  durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind.
3    Artikel 80l Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
i.V.m. Art. 80k
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80k Beschwerdefrist - Die Beschwerdefrist gegen die Schlussverfügung beträgt 30 Tage, gegen eine Zwischenverfügung zehn Tage ab der schriftlichen Mitteilung der Verfügung.
IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 37 Zuständigkeiten - 1 Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
1    Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO13 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.
2    Sie entscheiden zudem über:
a  Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss:
a1  dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 198114,
a2  dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 199515 über die Zusammenarbeit mit den internationalen Gerichten zur Verfolgung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts,
a3  dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200116 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof,
a4  dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197517 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;
b  Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197418 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;
c  Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals sowie des Personals der ständigen Sekretariate der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
d  Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;
e  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199720 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;
f  Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199421 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;
g  Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Geldspielgesetz vom 29. September 201723.
StBOG; Art. 19 Abs. 2
SR 173.713.161 Organisationsreglement vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht (Organisationsreglement BStGer, BStGerOR) - Organisationsreglement BStGer
BStGerOR Art. 19 - 1 Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
1    Der Beschwerdekammer obliegen die Aufgaben, die ihr nach den Artikeln 37 und 65 Absatz 3 StBOG sowie weiteren Bundesgesetzen zugewiesen sind.28
2    ...29
3    Die Beschwerdekammer entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung zuständig ist. Sie kann auf dem Zirkulationsweg entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und weder ein Mitglied noch der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin des Spruchkörpers die Beratung verlangt.30
BStGerOR). Die Beschwerde vom 14. April 2014 gegen die Schlussverfügung vom 12. März 2014 ist fristgerecht eingereicht worden.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
1    Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert.
2    Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen.
3    Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64
4    Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid:
a  der die Auslieferung bewilligt; oder
b  der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65
und 80h
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 9a Betroffene Personen - Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Artikel 21 Absatz 3 und 80h des Rechtshilfegesetzes gelten namentlich:
a  bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber;
b  bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter;
c  bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter.
IRSV; BGE 118 Ib 547 E. 1d; BGE 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6). Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten, sodass sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich legitimiert und auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der Erwägungen 4.3.3 – einzutreten ist.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 25 - 1 Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
1    Erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unterliegen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.70
2    Gegen ein schweizerisches Ersuchen an einen anderen Staat ist die Beschwerde nur zulässig, wenn dieser um Übernahme der Strafverfolgung oder der Urteilsvollstreckung ersucht wird. In diesem Fall ist einzig der Verfolgte, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat, beschwerdeberechtigt.71
2bis    Zulässig ist die Beschwerde gegen ein schweizerisches Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides im Zusammenhang mit einer Zuführung nach Artikel 101 Absatz 2.72
3    Das BJ kann gegen Verfügungen kantonaler Behörden sowie gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben. Der kantonalen Behörde steht gegen den Entscheid des BJ, kein Ersuchen zu stellen, die Beschwerde zu.73
4    Mit der Beschwerde kann auch die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden.
5    ...74
6    Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden.75
IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 134 E. 1d S. 136 f.; 122 II 367 E. 2d S. 372, mit Hinweisen). Ebenso wenig muss sich die urteilende In-stanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-drücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1 Zunächst ist auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen: Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang, ihr sei von der Beschwerdegegnerin zu wenig Zeit eingeräumt worden, um zu den herauszugebenden Bankunterlagen Stellung zu nehmen. Sie habe lediglich 12 Arbeitstage zur Verfügung gehabt, um die rund 760 Aktenstücke umfassenden Bankunterlagen durchzusehen. Die Beschwerdeführerin habe ferner die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. April 2013 um Einsicht in die Verfahrensakten, einschliesslich die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG ersucht. Die Beschwerdegegnerin habe dieses Akteneinsichtsgesuch jedoch nicht beantwortet. Schliesslich treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführerin volle Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der ihr zugespielten Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien feststellen können, dass vor dem ersten Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 ein reger Austausch von Dokumenten und Informationen zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Wien stattgefunden habe. Ausserdem existiere offenbar auch ein Strafverfahren der Beschwerdegegnerin mit dem Kürzel SV.09.1085 sowie ein Rechtshilfeersuchen vom 3. August 2010, das mit dem vorliegenden Verfahren offensichtlich direkt und eng zusammenhänge. Die in diesem Strafverfahren gesammelten Akten hätten das österreichische Strafverfahren ausgelöst, zu dem die Beschwerdeführerin jedoch keinen Zugang habe, da sie dort nicht Partei sei. Trotzdem seien gestützt auf das österreichische Rechtshilfeersuchen Bankakten der Beschwerdeführerin beschlagnahmt sowie eine Schlussverfügung erlassen worden. Das Beschwerdeverfahren sei daher zu sistieren bis der Beschwerdeführerin volle Einsicht auch in diese Akten gewährt worden sei (act. 1 S. 30 ff.; act. 11 S. 2 ff.).

4.2 Im Bereich der internationalen Rechtshilfe wird der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör zum einen im Rechtshilfegesetz selber und zum anderen aufgrund des Verweises von Art. 12 Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 12 Im Allgemeinen - 1 Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
1    Wenn dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196843 über das Verwaltungsverfahren, die kantonalen Behörden die für sie geltenden Vorschriften sinngemäss an. Für Prozesshandlungen gilt das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht.
2    Die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen über den Stillstand von Fristen gelten nicht.44
IRSG im Verwaltungsverfahrensgesetz, namentlich in Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. und Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG konkretisiert. Das Recht auf Teilnahme am Rechtshilfeverfahren ist in Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG festgelegt. Danach können die Berechtigten am Verfahren teilnehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80b Teilnahme am Verfahren und Akteneinsicht - 1 Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
1    Die Berechtigten können am Verfahren teilnehmen und Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist.
2    Die Rechte nach Absatz 1 können nur eingeschränkt werden:
a  im Interesse des ausländischen Verfahrens;
b  zum Schutz eines wesentlichen rechtlichen Interesses, sofern der ersuchende Staat es verlangt;
c  wegen der Natur oder der Dringlichkeit der zu treffenden Massnahme;
d  zum Schutz wesentlicher privater Interessen;
e  im Interesse eines schweizerischen Verfahrens.
3    Die Einsichtnahme oder die Teilnahme am Verfahren darf nur für Aktenstücke und Verfahrenshandlungen verweigert werden, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 80h Beschwerdelegitimation - Zur Beschwerdeführung ist berechtigt:
a  das BJ;
b  wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
IRSG beschwerdeberechtigt ist.

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessen das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung der beschlagnahmten Unterlagen, welche an die ersuchende Behörde herauszugeben sind (BGE 126 II 258 E. 9b/aa). Akteneinsicht ist zu gewähren, soweit diese notwendig ist, um die Interessen des Berechtigten zu wahren, d.h. allein jene Akten sind offen zu legen, welche ihn direkt und persönlich betreffen. Das Akteneinsichtsrecht umfasst alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können, nicht nur die im Zuge der Durchführung des Ersuchens erhobenen Akten, sondern auch diejenigen des Rechtshilfeverfahrens i. e. S., insbesondere das Begehren und weitere Unterlagen des ersuchenden Staates (POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, S. 315 N. 463). Folgen einem Rechtshilfeersuchen mehrere Ergänzungen, gewährt die ausführende Behörde nur Einsicht in das Gesuch (Hauptgesuch oder Ergänzung), welches die Partei betrifft, wenn es sich ergibt, dass die Einsicht in die übrigen Ersuchen ihr keine Erkenntnisse zu vermitteln vermag, die sie nicht schon hatte. Die ausführende Behörde verweigert die Einsicht in Rechtshilfegesuche, welche in der gleichen Angelegenheit schon früher eingegangen sind und die den Berechtigten nicht betreffen (Zimmermann, La coopération judiciare internationale en matière pénale, Bern 2009, N 479, S. 445; Urteil des Bundesgerichts 1A.216/2001 vom 21. März 2002, E. 2.3). Um das Recht auf Teilnahme an der Aussonderung zu gewähren, setzt die ersuchte Behörde dem Berechtigten eine Frist an, damit dieser in Bezug auf jeden einzelnen Beleg Argumente nennen kann, die seines Erachtens der Übermittlung entgegen stehen. Die Frist zur Stellungnahme ist dabei so anzusetzen, dass dem Gebot der raschen Erledigung Rechnung getragen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.7/2007 vom 3. Juli 2007, E. 2.3.2).

4.3

4.3.1 Aus den Akten geht hervor, und unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März 2013 das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 sowie die Bankunterlagen der Konten lautend auf die Beschwerdeführerin sowie auf eine natürliche Person – insgesamt rund 760 Seiten – zustellte und eine Frist bis zum 1. April 2013 ansetzte, um dazu Stellung zu nehmen (act. 1.12). Mit Schreiben vom 26. März 2013 wurde diese Frist bis zum 5. April 2013 verlängert (act. 1.13). Unter Berücksichtigung der in diese Zeit fallenden Osterfeiertage sowie des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die Akten erst am 12. März 2013 erhalten haben soll (act. 1 S. 30), standen deren Rechtsvertreter mindestens 16 Arbeitstage oder gut drei Arbeitswochen zur Verfügung, um sich zu den 760 Seiten zu äussern, was jedoch nicht als unverhältnismässig kurz angesehen werden kann (vgl. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.185 vom 9. Februar 2012, E. 4.3.1, wo bei einer Datenmenge von 1763 Bankunterlagen eine Zeit von rund sechs Wochen als ausreichend für die Durchsicht derselben und eine allfällige Stellungnahme erachtet wurde). Die Beschwerdeführerin hatte mit anderen Worten genügend Zeit, um sich umfassend zu den herauszugebenden Bankunterlagen zu äussern. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

4.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann davon ausgeht, sie habe nicht alle Akten zur Einsicht erhalten, ist Folgendes auszuführen: Bei der Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG, die der Beschwerdeführerin nicht bekannt sein soll, handelt es sich um Akten, die sie nicht direkt und persönlich betreffen und ihr daher auch nicht zur Einsicht offen zu legen sind. Hinzu kommt, dass eine allfällige Korrespondenz zwischen der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG und der Beschwerdegegnerin – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. hinten Ziff. 7) – für die Beurteilung der Gültigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahme gar nicht relevant ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin soll es sich sodann gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin beim in der Aktenübersicht der Staatsanwaltschaft Wien genannten Ersuchen vom 3. August 2010 (Ordnungsnummer 3) nicht etwa um ein Rechtshilfeersuchen handeln, sondern um eine Anfrage der Beschwerdegegnerin, ob die österreichischen Behörden das schweizerische Strafverfahren SV.09.0185 übernehmen wollten. In der Folge hätten die österreichischen Behörden der Verfahrensübernahme zugestimmt und die Beschwerdegegnerin habe am 14. Oktober 2010 das Strafverfahren vorläufig eingestellt. Bis zur Einstellung habe die Beschwerdeführerin im Schweizer Strafverfahren keine Parteistellung und somit kein Recht auf Akteneinsicht gehabt (act. 8 S. 2). An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Frage, ob der Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Akten des Strafverfahrens SV.09.0185 Einsicht zu gewähren ist, primär das schweizerische Strafverfahren betrifft und nicht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren zu klären ist. Zur Frage, ob vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und den österreichischen Behörden stattgefunden hat, der die Beschwerdeführerin betrifft, schweigt sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aus, obschon sie vom Gericht dazu aufgefordert worden ist, sich zu dieser Frage zu äussern (act. 6). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort lediglich fest, das im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 erwähnte Rechtshilfeersuchen vom 6. Mai 2011 habe sich nicht auf ein Konto der Beschwerdeführerin bezogen (act. 8 S. 2). Bereits in der Schlussverfügung vom 12. März
2014 wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin zu allen Akten, die sie betreffen würden, habe Stellung nehmen können. Alle anderen Akten würden sie nicht betreffen (act. 1.3). Am Wahrheitsgehalt dieser Aussage ist nicht zu zweifeln, ist doch die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbehörde im Rechtshilfeverfahren verpflichtet, wahrheitsgemässe Aussagen zu tätigen. Da die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 auch gar nicht genannt wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor dem 29. Dezember 2011 ein Informationsaustausch zwischen der Beschwerdegegnerin und den ersuchenden Behörden die Beschwerdeführerin betreffend stattgefunden hätte.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, die Beschwerdegegnerin habe ihr Akteneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 unbeantwortet gelassen und daher die Mitwirkungsrechte und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Zu dieser sinngemäss geltend gemachten Rüge der Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den herauszugebenden Bankunterlagen vom 5. April 2013 darum ersucht, dass ihr vollständige Einsicht in sämtliche Verfahrensakten, einschliesslich der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft Wien und der Bank G. AG, gewährt werde (act. 1.15). Dies, nachdem ihr bereits Einsicht in das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011, die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012, die Korrespondenz der Bundesanwaltschaft mit der ersuchende Behörde vom 21. Dezember 2012, das ergänzende Rechtshilfeersuchen vom 27. Dezember 2012 sowie die Bankunterlagen ermöglicht wurde. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Schlussverfügung vom 12. März 2014 auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. April 2013 Bezug und führte – wie oben erwähnt – aus, der Beschwerdeführerin seien am 7. März 2013 alle Unterlagen zugestellt worden, die für die Wahrung ihrer Interessen notwendig seien. Alle restlichen – nicht der Beschwerdeführerin zugestellten Akten – würden nicht das Konto der Beschwerdeführerin betreffen (act. 1.3 III Ziff. 1.3). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin (negativ) beantwortet, weshalb es somit am aktuellen rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung dieser Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsrüge fehlt (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2007 vom 12. Februar 2008, E. 2.2 m.w.H.) und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.4 Zusammenfassend gehen die Rügen der mangelnden Akteneinsicht allesamt fehlt. Die in diesem Zusammenhang gestellten prozessualen Anträge auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zur vollständigen Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter auf Beizug der Akten aus dem Strafverfahren SV.090.0185 und Gewährung der Akteneinsicht sind daher ohne Weiteres abzuweisen.

5.

5.1 Die Beschwerdeführerin macht in einem weiteren Punkt geltend, die von der Beschwerdegegnerin erlassenen Verfügungen, wie die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012, die Editionsverfügung vom 10. Mai 2012 und die Schlussverfügung vom 13. März 2014 seien nichtig. Die von der Staatsanwaltschaft Wien verfügte Anordnung der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte sei vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bis am 1. Februar 2012 bewilligt worden. Die Durchführung der beantragten Massnahme sei jedoch erst mit der Eintretensverfügung der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2012 anhand genommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Bewilligung bereits ausser Kraft getreten gewesen, weshalb die Massnahme nicht mehr habe durchgeführt werden dürfen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin einfach übersehen worden. Aus § 105 Abs. 1 öStPO ergebe sich, dass sich die verlangte Befristung auf die Durchführung der anbegehrten Massnahme beziehe und nicht etwa auf das Stellen eines entsprechenden Rechtshilfeersuchens. Der für die Befristung massgebliche Zeitpunkt sei die Aufforderung an die kontoführende Bank, die verlangten Unterlagen herauszugeben, mithin die Eintretensverfügung vom 13. Februar 2012. Eine Massnahme, die von der verfügenden ausländischen Behörde selber nicht mehr vollzogen werden könnte, dürfe auch von den Schweizer Behörden nicht rechtshilfeweise vollzogen werden. Die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahme werde durch die österreichischen Behörden nicht mehr überprüft, weshalb eine unrechtmässige Beweiserhebung durch Schweizer Behörden im österreichischen Verfahren nicht wiedergutgemacht werden könne (act. 1 S. 12 ff.).

5.2 Die Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien vom 27. Dezember 2011 bezüglich der Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte ist vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 28. Dezember 2011 bewilligt und bis am 1. Februar 2012 befristet worden. Das Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 an die Schweiz ist innert der bewilligten Frist gestellt worden (act. 1.6). Ob erst nach diesem Datum in der Schweiz durch schweizerische Behörden erhobene Beweismittel nach österreichischem Recht verwertbar sind, ist nicht im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Die Schweizerische Rechtshilfebehörde hat sich grundsätzlich nicht über die Vereinbarkeit der Rechtshilfe mit dem Recht des ersuchenden Staates oder über eine mögliche Wirkung einer befristeten Anordnung einer Zwangsmassnahme im ersuchenden Staat auszusprechen. Insbesondere hat sie nicht zu klären, ob die erhobenen Bankunterlagen im österreichischen Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden dürfen oder nicht. Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist einzig zu prüfen, ob die beantragte Rechtshilfe nach dem anwendbaren Staatsvertrags- und landesinternen Gesetzesrecht zulässig ist. Dabei ist der ersuchte Staat gemäss Art. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
EUeR verpflichtet, soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten, wenn er von einer Vertragspartei darum ersucht wird.

Das SDÜ verweist in Art. 48 Abs. 1
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 1 - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
1    Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens einander so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren hinsichtlich strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
2    Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Verhaftungen, auf die Vollstreckung verurteilender Erkenntnisse sowie auf militärische strafbare Handlungen, die nicht nach gemeinem Recht strafbar sind.
auf das EUeR, welches durch die Bestimmung des SDÜ über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und in seiner Anwendung erleichtert werden soll. Art. 51 SDÜ statuiert gar, dass Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme keinen weiteren Bedingungen als denen der doppelten Strafbarkeit und der Vereinbarkeit mit dem Recht des ersuchten Staates unterworfen werden. Gemäss der Botschaft zur Genehmigung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, einschliesslich der Erlasse zur Durchsetzung der Abkommen ("Bilaterale II") vom 1. Oktober 2004 sei es das Ziel von Art. 51 SDÜ, die einschränkenden Bedingungen von Art. 5
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR weiter zu lockern und damit die Rechtshilfe gegenüber dem EUeR insgesamt zu erweitern (BBl 2004, 5965 ff.; 6159). Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR sieht ferner im Gegensatz zu Art. 76 lit. c
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 76 Inhalt und Unterlagen - Ausser den Angaben und Unterlagen nach Artikel 28 sind in einem Ersuchen aufzuführen oder ihm beizufügen:
a  in Zustellungsersuchen: Name und Adresse des Empfängers und dessen Stellung im Verfahren sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes;
b  den Ersuchen um Durchlieferung: eine der Urkunden nach Artikel 41;
c  den Anträgen auf Durchsuchung von Personen oder Räumen, Beschlagnahme oder Herausgabe von Gegenständen: eine Bestätigung, dass diese Massnahmen im ersuchenden Staat zulässig sind.
IRSG eine Bescheinigung über die Zulässigkeit der Zwangsmassnahmen nach dem Recht des ersuchenden Staates gerade nicht vor. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die Formulierung in Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, wonach einem Ersuchen um Beschlagnahme von Gegenständen eine Erklärung der zuständigen Justizbehörde beizulegen ist, dass die für diese Massnahme erforderlichen Voraussetzungen nach dem im ersuchenden Staat geltenden Recht vorliegen, nichts zu ändern: Dieser Vertrag soll die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen beiden Vertragsstaaten erleichtern und nicht erschweren. Es entspricht weder dem Sinn noch dem Wortlaut von Art. II Abs. 1 des Zusatzvertrages, ein zusätzliches, im EUeR nicht vorgesehenes Erfordernis einzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_326/2013 vom 28. Mai 2013, E. 3.2).

Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 7. Oktober 2011. Dieser Entscheid, welcher in Anwendung des Vertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich vom 4. Juni 1982 über die Ergänzung des EUeR ergangen ist, ist für das Bundesstrafgericht nicht bindend. Auch der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.88 vom 15. April 2011 vermag nichts am oben Gesagten zu ändern. Dieser Entscheid hatte ein österreichisches Auslieferungsbegehren zum Gegenstand, weshalb das Europäische Auslieferungsübereinkommen (EUAe) zur Anwendung gelangte. Die Beschwerdekammer hielt in Erwägung 5.2 ihres Entscheides fest, dass dem Europäischen Haftbefehl vom 1. März 2011 die Anordnung der Festnahme der Staatsanwaltschaft Wien vom 18. Februar 2011 zugrundeliege, welche gleichentags durch das Landesgericht für Strafsachen Wien bis zum 1. Juni 2011 bewilligt worden sei, weshalb das Ersuchen der österreichischen Behörden Art. 16 Ziff. 2
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
EAUe Art. 16 Vorläufige Auslieferungshaft - 1. In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
1    In dringenden Fällen können die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates um vorläufige Verhaftung des Verfolgten ersuchen; über dieses Ersuchen entscheiden die zuständigen Behörden des ersuchten Staates nach dessen Recht.
2    In dem Ersuchen um vorläufige Verhaftung ist anzuführen, dass eine der in Artikel 12 Ziffer 2 Buchstabe a erwähnten Urkunden vorhanden ist und die Absicht besteht, ein Auslieferungsersuchen zu stellen; ferner sind darin die strafbare Handlung, derentwegen um Auslieferung ersucht werden wird, Zeit und Ort ihrer Begehung und, soweit möglich, die Beschreibung der gesuchten Person anzugeben.
3    Das Ersuchen um vorläufige Verhaftung wird den zuständigen Behörden des ersuchten Staates auf dem diplomatischen oder unmittelbar auf dem postalischen oder telegrafischen Weg oder über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder durch jedes andere Nachrichtenmittel übersendet, das Schriftspuren hinterlässt oder vom ersuchten Staat zugelassen wird. Der ersuchenden Behörde ist unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihrem Ersuchen Folge gegeben worden ist.
4    Die vorläufige Haft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die in Artikel 12 erwähnten Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; sie darf in keinem Falle 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die vorläufige Freilassung ist jedoch jederzeit möglich, sofern der ersuchte Staat alle Massnahmen trifft, die er zur Verhinderung einer Flucht des Verfolgten für notwendig hält.
5    Die Freilassung steht einer erneuten Verhaftung und der Auslieferung nicht entgegen, wenn das Auslieferungsersuchen später eingeht.
EAUe entspreche und zumindest im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides ein in zeitlicher Hinsicht gültiger Hafttitel vorgelegen habe. Die Beschwerdekammer wies im Übrigen auf ihre ständige Rechtsprechung hin, wonach der ersuchte Staat das Rechtshilfeersuchen auszuführen hat, es sei denn, der ersuchende Staat habe zwischenzeitlich den Rückzug eines Ersuchens mitgeteilt. Ein derartiger Rückzug liegt aber – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Verfahren gerade nicht vor.

Schliesslich geht selbst der von der Beschwerdeführerin angerufene Prof. H. in seinem Gutachten vom 25. März 2013 nicht davon aus, dass eine allfällig unzulässige Beweiserhebung in Österreich in keinem Fall einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden könne. So soll die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 281 Abs. 1 Ziff. 2-4 der österreichischen Strafprozessordnung zulässig sein, wenn wegen einer unzulässigen Beweiserhebung eine Grundrechtsverletzung vorliegt (act. 1.9 S. 3).

Die erhobene Rüge der Nichtigkeit der Eintretens- und Schlussverfügung erweist sich daher als unbegründet.

6.

6.1 Die Beschwerdeführerin moniert ferner, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt den Anforderungen von Art. 14
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR und Art. 28
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG nicht genüge. Die Sachverhaltsausführungen seien dürftig, lückenhaft und teilweise falsch, sodass es nicht möglich sei, sich ein ausreichendes Bild über den relevanten Sachverhalt zu machen (act. 1 S. 6 ff.).

6.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen­stand und den Grund des Ersuchens enthalten (Art. 14 Ziff. 1 lit. b
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
i.V.m. Art. 3
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 3 - 1. Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
1    Rechtshilfeersuchen in einer Strafsache, die ihm von den Justizbehörden des ersuchenden Staates zugehen und die Vornahme von Untersuchungshandlungen oder die Übermittlung von Beweisstücken, Akten oder Schriftstücken zum Gegenstand haben, lässt der ersuchte Staat in der in seinen Rechtsvorschriften vorgesehenen Form erledigen.
2    Wünscht der ersuchende Staat, dass die Zeugen oder Sachverständigen unter Eid aussagen, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat hat diesem Ersuchen stattzugeben, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.
3    Der ersuchte Staat braucht nur beglaubigte Abschriften oder beglaubigte Photokopien der erbetenen Akten oder Schriftstücke zu übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat jedoch ausdrücklich die Übermittlung von Urschriften, so wird diesem Ersuchen so weit wie irgend möglich stattgegeben.
EUeR). Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
und 3
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG i.V.m. Art. 10
SR 351.11 Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV) - Rechtshilfeverordnung
IRSV Art. 10 Sachverhaltsdarstellung - 1 Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
1    Die Sachverhaltsdarstellung kann im Ersuchen oder in dessen Beilagen enthalten sein.
2    Sie muss mindestens die Angaben über Ort, Zeit und Art der Begehung der Tat enthalten.
IRSV stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung der Frage erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 5 - 1. Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
1    Jede Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung das Recht vorbehalten, die Erledigung von Rechtshilfeersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme von Gegenständen einer oder mehreren der folgenden Bedingungen zu unterwerfen:
a  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar sein.
b  Die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung muss im ersuchten Staat auslieferungsfähig sein.
c  Die Erledigung des Rechtshilfeersuchens muss mit dem Recht des ersuchten Staates vereinbar sein.
2    Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Ziffer 1 abgegeben, so kann jede andere Vertragspartei den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 2 - Die Rechtshilfe kann verweigert werden:
a  wenn sich das Ersuchen auf strafbare Handlungen bezieht, die vom ersuchten Staat als politische, als mit solchen zusammenhängende oder als fiskalische strafbare Handlungen angesehen werden;
b  wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet ist, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen.
EUeR), und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).

Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechtshilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 133 IV 76 E. 2.2 S: 79; 132 II 81 E. 2.1 S. 85; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR:2009.39 vom 22. September 2009, E. 8.1; RR.2008.158 vom 20. November 2008, E. 5.3, je m.w.H.).

6.3 Im Rechtshilfeersuchen vom 29. Dezember 2011 wird den Unternehmensverantwortlichen der B. GmbH, insbesondere C. als "Managing Director for South East Europe" und I. als Repräsentant der rumänischen Zweigniederlassung der B. GmbH Folgendes vorgeworfen: Die B. GmbH habe mit dem rumänischen Staat am 15. April 2004 einen Software-Lizenzvertrag abgeschlossen, der die Ausstattung von rumänischen staatlichen Stellen mit Microsoft-Produkten zum Gegenstand gehabt habe. Die B. GmbH habe in der Folge verschiedene Gesellschaften, darunter die D. AG, mit der Erbringung von Serviceleistungen für die rumänischen staatlichen Stellen beauftragt. Gestützt auf ein am 29. Dezember 2003 abgeschlossenes Consultancy Service Agreement und ein Amendment No. 2 to Consultancy and Service Agreement vom 9. April 2004 seien von der B. GmbH an die D. AG, welche durch J. vertreten werde, Zahlungen von USD 15.6 Mio. und USD 7.2 Mio. geflossen, teilweise ohne dass die B. GmbH eine Überprüfung der Leistungserbringung durch die D. AG vorgenommen habe. Eine Hausdurchsuchung am Sitz der B. GmbH habe ergeben, dass keinerlei Serviceleistungen durch die D. AG erbracht worden seien. Insbesondere habe sich die vermeintliche Projektdokumentation der D. AG als Zusammenstellung von aus dem Internet frei zugänglichen Standarddokumenten ergeben. Damit seien Gelder unrechtmässig an die Beschuldigten oder Dritte geflossen (act. 1.6).

Die Sachverhaltsdarstellung hinsichtlich der den Beschuldigten vorgeworfenen Taten genügen den gesetzlichen Anforderungen von Art. 28 Abs. 2
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 28 Form und Inhalt von Ersuchen - 1 Ersuchen bedürfen der Schriftform.
1    Ersuchen bedürfen der Schriftform.
2    In einem Ersuchen sind aufzuführen:
a  die Stelle, von der es ausgeht, und gegebenenfalls die für das Strafverfahren zuständige Behörde;
b  der Gegenstand und der Grund des Ersuchens;
c  die rechtliche Bezeichnung der Tat;
d  möglichst genaue und vollständige Angaben über die Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet.
3    Für die rechtliche Beurteilung der Tat sind beizufügen:
a  eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts, ausgenommen bei Zustellungsersuchen;
b  der Wortlaut der am Tatort anwendbaren Vorschriften, ausgenommen bei Rechtshilfeersuchen nach dem dritten Teil dieses Gesetzes.
4    Amtliche Schriftstücke eines andern Staates bedürfen keiner Legalisierung.
5    Ausländische Ersuchen und ihre Unterlagen sind in deutscher, französischer oder italienischer Sprache oder mit Übersetzung in eine dieser Sprachen einzureichen. Übersetzungen müssen amtlich als richtig bescheinigt sein.
6    Entspricht ein Ersuchen den formellen Anforderungen nicht, so kann verlangt werden, dass es verbessert oder ergänzt wird; die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird dadurch nicht berührt.
IRSG und Art. 14 Ziff. 2
IR 0.351.1 Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen
EUeR Art. 14 - 1. Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
1    Die Rechtshilfeersuchen müssen folgende Angaben enthalten:
a  die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht,
b  den Gegenstand und den Grund des Ersuchens,
c  soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet, und,
d  soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers.
2    Die in den Artikeln 3, 4 und 5 erwähnten Rechtshilfeersuchen haben ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten.
EUeR. Die ersuchende Behörde verfügt über konkrete Hinweise, dass die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der B. GmbH und der D. AG, welche in Zusammenhang mit dem im April 2004 zwischen der B. GmbH und dem rumänischen Staat abgeschlossenen Software-Lizenzvertrag stehen, einzig dem Zweck dienen, in unrechtmässiger Weise Gelder aus der B. GmbH abzuzweigen, um diese letztlich den Beschuldigten oder Dritten zuzueignen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Einleitung des Rechtshilfeverfahrens ohne Vorhandensein von Verdachtsmomenten und damit für ein missbräuchliches Vorgehen auf Seiten der ersuchenden Behörde. Ob die Zahlungen der B. GmbH an die D. AG allesamt legal sind, wie die Beschwerdeführerin ausführlich geltend macht (act. 1 S. 6 ff.), wird das österreichische Strafverfahren zu klären haben. Bei den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin handelt es sich um im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigende Gegendarstellungen (siehe supra 6.2). Daran vermögen auch die Hinweise der Beschwerdeführerin auf eine Auflösungsvereinbarung der B. GmbH mit der D. AG vom März 2006 nicht zu ändern. Gemäss dieser Vereinbarung soll die D. AG der B. GmbH EUR 1.95 Mio. von einer zehn Monate zuvor geleisteten Vorauszahlung von EUR 2 Mio. zurückbezahlt haben, da das vereinbarte Geschäft nicht wie geplant habe abgewickelt werden können (act. 1 S. 11). Der Rechtshilferichter hat keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche im Sinne der erläuterten Rechtsprechung den Sachverhaltsvorwurf gemäss Rechtshilfeersuchen und dessen Ergänzungen sofort entkräften würden, sind nicht zu erkennen.

Der Sachverhalt lässt sich prima facie ohne Weiteres unter den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 158 - 1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, die ihm durch das Gesetz, einen behördlichen Auftrag oder ein Rechtsgeschäft eingeräumte Ermächtigung, jemanden zu vertreten, missbraucht und dadurch den Vertretenen am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3    Die ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt.
StGB oder der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB subsumieren.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Sie moniert, die Herausgabe der Bankunterlagen gehe über das Rechtshilfeersuchen hinaus. Die Beschwerdegegnerin konstruiere und begründe in unzulässiger Weise, im Sinne einer "fishing expedition", einen seitens der ersuchenden Behörde bisher nicht bestehenden Verdacht gegen die Beschwerdeführerin. Dabei setzte sich die Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise materiell mit einem möglichen Verdacht gegen die Beschwerdeführerin auseinander und entscheide sich zur Übermittlung von Bankunterlagen, die von der ersuchenden Behörde gar nicht verlangt worden seien. Zwar sei der Liquidationserlös der D. AG von EUR 818.89 am 22. Februar 2007 auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen, dies aber nur deshalb, weil der wirtschaftlich Berechtigte am Konto der Beschwerdeführerin, K., stellvertretend für die anderen beiden wirtschaftlich Berechtigten an der D. AG den Liquidationserlös habe entgegennehmen sollen. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin nichts mit den Konten der D. AG zu tun. Daher seien die nach dem 22. Februar 2007 auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossenen Vermögenswerte für das österreichische Strafverfahren absolut unerheblich und von keinem Nutzen. Die Dokumente BA-0079-85, BA-0089-99, BA-0100-105, BA-0110-119, BA-0124-129, BA-0131-133, BA-0139-162, BA-0167-174, BA-0181-189, BA-0193-227, BA-0232-261, BA-0270-314, BA-0334-367, BA-0395-389 und BA-0420-425 seien daher auf jeden Fall auszusondern. Bei den Dokumenten BA-0382-384, BA-0388-390 und BA-0399-416 handle es sich um Unterlagen, welche offensichtlich nicht in das Kundenfile der Beschwerdeführerin gehören würden, da diese aus dem Jahre 2004 bzw. 2003 datieren würden, weshalb auch diese Unterlagen auszusondern seien. Bei den Unterlagen in den Laschen "KYC/CONTACTS" (BA-0307-319) und "Kundendossier" (BA-0320-427 und BA-0456-477) handle es sich nicht um Kontounterlagen, sondern um Dokumente, die sich auf höchstpersönliche Vorgänge beziehen würden, weshalb sie absolut unerheblich und ohne Nutzen für die ersuchende Behörde seien. Daher seien auch diese Dokumente auf jeden Fall auszusondern. Schliesslich würden die Dokumente BA-0076-85, BA-0106-119, BA-0120-133, BA-0201-231 und BA-0262-306 ein L. Mandat und damit
ein reines Vermögensverwaltungsmandat dokumentieren, das mit dem österreichischen Strafverfahren keinen Zusammenhang habe. Die Unterlagen seien daher nicht zu übermitteln (act. 1 S. 20 ff.).

7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zu genügen (ZIMMERMANN, a.a.O., mit Verweisen auf die Rechtsprechung; mit Verweisen auf die Rechtsprechung; Donatsch/Heimgartner/ Simonek, Internationale Rechtshilfe, Zürich/Basel/Genf 2011, S. 61 ff.; Popp, a.a.O., N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.). Nicht erforderlich ist, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007, E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007, E. 3). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit). Dabei darf die ersuchte Rechtshilfebehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hinausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1). Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshilfeersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt
sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwendige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).

7.3 Wie bereits ausgeführt, sollen gemäss dem österreichischen Rechtshilfeersuchen erhebliche mutmasslich deliktisch erlangte Beträge unter anderem auf ein Bankkonto der D. AG bei der Bank G. AG geflossen sein. Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der Kontounterlagen der Beschwerdeführerin feststellen können, dass vom persönlichen Konto K.'s bei der Bank G. AG am 16. Juni und 7. Juli 2006 EUR 4'757.37 und USD 1'641.-- auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen wurden (Verfahrensakten pag. 0086, 0100, 0134, 0163, 0175-176 und 0190). Aktenkundig sind ferner Überweisungen vom 21. Dezember 2006 und 22. Februar 2007 in der Höhe von EUR 312.80 und EUR 818.39 vom Konto der O. Ltd. und der D. AG (Verfahrensakten pag. 0087-88, 0136, 0138 und 0178).

Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass es sich bei diesen Transaktionen um einen Teil des inkrimierten Geldes handelt, das unrechtmässigerweise von der B. GmbH an die D. AG überwiesen wurde. Das veruntreute Geld soll, bevor es letztlich auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossen ist, zunächst auf ein Konto der M. Ltd. und teilweise von dort auf das Konto der N. Ltd. und dann auf das persönliche Konto von K. transferiert worden sein. K. sei wirtschaftlich Berechtigter an der M. Ltd. und der N. Ltd. (act. 1.3 III Ziff. 4.3). Ziel des Rechtshilfeersuchens ist es, den weiteren Verbleib des zum Nachteil der B. GmbH veruntreuten Geldes und der daran anknüpfenden Zahlungsflüsse zu eruieren (act. 1.6). Vor diesem Hintergrund sind die Kontounterlagen der Beschwerdeführerin potentiell geeignet, mögliche Geldflüsse im Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt aufzudecken. Es entspricht dabei der Rechtsprechung, dass den Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich alle sichergestellten Aktenstücke zu übermitteln sind, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Dies gerade dann, wenn das Rechtshilfeersuchen wie vorliegend, auf die Ermittlung abzielt, auf welchem Weg Geldmittel mutmasslich strafbarer Herkunft verschoben wurden. Dabei können insbesondere die bankinternen Know-Your-Customer-Daten (Verfahrensakten pag. 0307-319) und das Kundendossier (Verfahrensakten pag. 0320-427 und pag. 0456-477) Aufschluss über die wirtschaftliche Berechtigung an der Beschwerdeführerin und die Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin und der D. AG geben. Die Dokumente, die aus den Jahren 2004 und 2003 datieren (Verfahrensakten pag. 0382-384, 0388-390 und 0399-416), betreffen zum einen Stammdaten hinsichtlich des Vermögensverwaltungsauftrags von K., der anschliessend auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist (vgl. Verfahrensakten pag. 0385), eine Cash-Flow-Übersicht sowie das im Rechtshilfeersuchen erwähnte Consultancy and Service Agreement vom 29. Dezember 2003 zwischen der B. GmbH und der D. AG. Die potentielle Relevanz ist auch bezüglich diesen Unterlagen ohne Weiteres zu bejahen: die Dokumente betreffend des auf die Beschwerdeführerin übertragenen Vermögensverwaltungsauftrags können Antworten auf die Frage nach der Herkunft einzelner Gelder
geben. Ebenso die Cash-Flow-Übersicht: Darin sind Geldflüsse von der B. GmbH zur D. AG und von dieser auf die M. Ltd. und von dort zugunsten diverser anderer Gesellschaften wie N. Ltd. sowie zugunsten von K. dargestellt. Das Datum dieser Aktenstücke spielt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Rolle, da es sich hierbei nicht um die Darstellung von Kontobewegungen handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007, E. 4.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.10 vom 6. Dezember 2010 E. 5.3.3 m.w.H.). Ob sodann die Bankunterlagen, welche gemäss Beschwerdeführerin ein L. Mandat dokumentieren, nichts mit dem österreichischen Strafverfahren zu tun hätten, ist gerade nicht im Rechtshilfeverfahren zu prüfen. Es wird im österreichischen Strafverfahren festzustellen sein, ob die Transaktionen deliktischen Hintergrunds sind oder nicht. Im Übrigen sind die strittigen Überweisungen auch als potentiell relevant zu bezeichnen, um darauf Rückschlüsse be- aber auch entlastender Natur über das den beschuldigten Personen angelastete Verhalten zu ziehen. Ein willkürliches Handeln der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu erkennen, und von einer unzulässigen Beweisausforschung kann keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführerin im Rechtshilfeersuchen nicht erwähnt wird, steht der Leistung der Rechtshilfe nicht entgegen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2011.56 vom 2. Dezember 2011, E. 6.3, RR.2010.244 vom 14. September 2011, E. 4.3 und RR.2010.268-270 vom 21. Juni 2011, E. 8.3).

8. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen allesamt als unbegründet erweisen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 39 Grundsatz - 1 Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
1    Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO25 und nach diesem Gesetz.
2    Ausgenommen sind Fälle nach:
a  den Artikeln 35 Absatz 2 und 37 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;
b  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196827 sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;
c  Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200028 und das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar;
d  Artikel 37 Absatz 2 Buchstaben e-g; auf sie ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar.29
StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 lit. a
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 53 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
1    Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.
2    Es ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 73;
b  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;
e  die Bestellung der Straf- und der Beschwerdekammern sowie die Wahl der Präsidenten und Präsidentinnen und der Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen der Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Straf- und an die Beschwerdekammern auf Antrag der Verwaltungskommission;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;
i  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
j  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
3    Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.
4    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
, Art. 73
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 73 Kosten und Entschädigung - 1 Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
1    Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement:
a  die Berechnung der Verfahrenskosten;
b  die Gebühren;
c  die Entschädigungen an Parteien, die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.
2    Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien sowie nach dem Kanzleiaufwand.
3    Es gilt ein Gebührenrahmen von 200-100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:
a  Vorverfahren;
b  erstinstanzliches Verfahren;
c  Rechtsmittelverfahren.
StBOG i.V.m. Art. 65 Abs. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie Art. 22 Abs. 3
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 22 Schluss- und Übergangsbestimmungen - 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
1    Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2    Das Reglement vom 26. September 200624 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht und das Reglement vom 11. Februar 200425 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht werden aufgehoben.
3    Dieses Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind.
BStKR). Es rechtfertigt sich vorliegend, die Gebühr auf Fr. 5'000.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 16. September 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt André Bürgi

- Bundesanwaltschaft

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1    Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
2    Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist.
BGG).
Decision information   •   DEFRITEN
Document : RR.2014.140
Date : 16. September 2014
Published : 13. Oktober 2014
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Rechtshilfe
Subject : Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).


Legislation register
BGG: 84  100
BStGerOR: 19
BStKR: 22
BV: 29
IRSG: 1  12  21  25  28  74  76  80b  80e  80h  80k
IRSV: 9a  10
SR 0.351.1: 1  2  3  5  14  48
SR 0.353.1: 16
StBOG: 37  39  53  73
StGB: 138  158
VwVG: 26  29  63  65
BGE-register
118-IB-547 • 122-II-130 • 122-II-367 • 123-II-134 • 123-II-595 • 126-II-258 • 129-II-462 • 129-II-97 • 132-II-81 • 133-IV-76 • 134-II-318 • 135-IV-212 • 136-IV-82 • 137-IV-33
Weitere Urteile ab 2000
1A.216/2001 • 1A.223/2006 • 1A.245/2006 • 1A.59/2004 • 1A.7/2007 • 1C_326/2013 • 9C_889/2007
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