Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C 265/2021
Urteil vom 16. Juli 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiber Mösching.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Predigergasse 5, 3011 Bern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2021 (100.2020.300U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1971), Staatsangehöriger von Nordmazedonien, hielt sich ab 1989 als Saisonnier in der Schweiz auf. Seit 2001 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Während seines Aufenthalts trat A.________ mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und verschuldete sich erheblich. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 widerrief die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (im Folgenden: EG Bern), die Niederlassungsbewilligung von A.________, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist.
B.
Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 16. Januar 2020 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern. Neben dem Antrag in der Sache auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Feststellung, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei; eventuell sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen. Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen legte A.________ am 31. Juli 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein, welches diese mit Urteil vom 17. Februar 2021 abwies.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. März 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Februar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Prüfung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung zu gewähren. Es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und ihm Ismet Bardakci als Anwalt amtlich beizuordnen.
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 29. März 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde von der Einforderung des Kostenvorschusses einstweilen abgesehen.
Das Bundesgericht hat die Akten eingeholt und auf die Anordnung weiterer Instruktionsmassnahmen verzichtet.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid auf dem Gebiet des Ausländerrechts, welcher grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: |
a | des Bundesverwaltungsgerichts; |
b | des Bundesstrafgerichts; |
c | der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
d | letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. |
2 | Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. |
3 | Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
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a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: |
a | die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; |
b | das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; |
c | Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; |
d | Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
3 | In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
236; 141 I 36 E. 5.4 S. 43). Im Zentrum steht dabei die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
vom 9. Juli 2015 E. 1.4; 2C 310/2014 vom 25. November 2014 E. 1.2). Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein hingegen noch keine Willkür (BGE 144 III 264 E. 6.2.3 S. 273 mit Hinweisen). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unterliegt zudem der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit; auf rein appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz geht das Gericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; vorne E. 1.6). Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlichen Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
3.
Vorliegend ist strittig, ob die Verfügung der EG Bern vom 30. Oktober 2019 betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung dem Beschwerdeführer rechtsgenüglich zugestellt wurde und dementsprechend seine Beschwerde vom 16. Januar 2020 nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von 30 Tagen seit Eröffnung gemäss Art. 67 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (des Kantons Bern) vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) erhoben worden ist.
3.1. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz lud die EG Bern den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2019 zu einer persönlichen Vorsprache zur Abklärung seines Aufenthalts ein. Am 12. Februar 2019 sprach der Beschwerdeführer zusammen mit seinem damaligen Rechtsanwalt bei der EG Bern vor. Neben verschiedenen Unterlagen überreichte er der Behörde eine unterzeichnete und auf den Gesprächstermin datierte Anwaltsvollmacht mit Zustellungsdomizil beim Rechtsvertreter (Kanzlei) und Berechtigung zur Vertretung "in Sachen Migration". Die EG Bern forderte den Beschwerdeführer daraufhin auf, weitere Unterlagen zu seiner Erwerbstätigkeit vorzulegen. Der damalige Rechtsvertreter ersuchte um Fristverlängerung und informierte die EG Bern am 22. März 2019 darüber, dass er die Unterlagen noch nicht habe erhältlich machen können. Am 3. Mai 2019 teilte der Rechtsvertreter der EG Bern telefonisch mit, dass er "das Mandat wohl noch innehabe". Er habe aber vom Beschwerdeführer nichts mehr gehört und könne die geforderten Unterlagen deshalb nicht einreichen. Am 21. Mai 2019 stellte die EG Bern den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung in Aussicht und gewähren dem Beschwerdeführer hierzu das
rechtliche Gehör. Der ehemalige Rechtsvertreter ersuchte in der Folge zweimal um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Frist wurde zuletzt bis "spätestens" am 16. August 2019 verlängert.
3.2. Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers in der Folge weiterhin ausblieb, erkundigte sich die EG Bern am 14. Oktober 2019 per E-Mail beim damaligen Rechtsvertreter, ob er das Mandat "noch inne [habe]". Dieser antwortete noch am gleichen Nachmittag wie folgt per E-Mail:
"Grundsätzlich ja, habe einfach nichts mehr von ihm gehört, müsste das Mandat von ihm nochmals bestätigen lassen. Oder falls Sie was verfügen möchten, direkt an ihn, und dann schauen wir ob er sich bei mir meldet. [...]"
3.3. Am 30. Oktober 2019 verfügte die EG Bern schliesslich den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung. Die Verfügung wurde mit eingeschriebener Post am 31. Oktober 2019 an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und am 1. November 2019 zur Abholung gemeldet. Am 9. November 2019 wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die EG Bern retourniert. Die EG Bern übergab die Verfügung am 20. Dezember 2019 dem Beschwerdeführer persönlich in seinem Domizil. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsakt bereits am 15. Dezember 2019 in Rechtskraft erwachsen sei.
3.4. Gemäss Vorinstanz ist die soeben zitierte Äusserung des ehemaligen Rechtsvertreters folgendermassen zu verstehen: Der erste Satz sei nicht hinreichend klar formuliert, um von einem Widerruf des Vertretungsverhältnisses auszugehen. Der zweite Satz hingegen sei unmissverständlich. Der ehemalige Rechtsvertreter habe damit seine Anwaltsvollmacht dahingehend geändert, als er die persönliche Adresse des Beschwerdeführers als künftiges Zustellungsdomizil festgelegt habe.
Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, eine solche Annahme der Vorinstanz sei willkürlich. Sein ehemaliger Rechtsvertreter habe keine eindeutige Willenserklärung zum zukünftigen Zustellungsdomizil abgegeben. Vielmehr habe er erklärt, dass er sich das Mandat "nochmals bestätigen lassen" müsse. Die Aussage "Oder falls Sie was verfügen möchten" sei lediglich sekundär erfolgt. Gestützt auf eine solche zweideutige Erklärung des ehemaligen Rechtsvertreters könne nicht willkürlich angenommen werden, dieser habe die persönliche Adresse des Beschwerdeführers als künftiges Zustellungsdomizil festlegen wollen. Eine solche Annahme ergebe keinen Sinn und widerspreche eindeutig der Vollmacht vom 12. Februar 2019 an den ehemaligen Rechtsvertreter, in welcher hinsichtlich der Domiziladresse festgehalten worden sei: "[...] mit Zustelldomizil auf seiner Kanzlei".
3.5. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe mit der fraglichen Äusserung: "Oder falls Sie was verfügen möchten, dann direkt an ihn" ein neues Zustellungsdomizil bezeichnet, so ist das jedenfalls nicht offensichtlich falsch. Es wird daraus hinreichend klar, dass der ehemalige Rechtsvertreter mit der direkten Zustellung der Verfügung - wobei aufgrund des laufenden Verfahrens entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nur der Widerruf der Niederlassungsbewilligung gemeint sein konnte - an seinen Mandaten einverstanden war.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die schriftliche Vollmacht vom 12. Februar 2019 ausdrücklich die Adresse der Kanzlei des Rechtsvertreters als Zustellungsort vorgesehen hat. Wie gleich zu sehen ist, ist eine Abänderung des Zustellungsdomizils grundsätzlich möglich und diesem Indiz ist keine grössere Tragweite beizumessen.
Eine andere Frage ist hingegen, ob bei einem bestehenden Vertretungsverhältnis überhaupt eine Zustellung an die private Adresse des Vertretenen möglich ist, und falls ja, ob das Zustellungsdomizil rechtsgültig per E-Mail geändert werden kann.
4.
Der Beschwerdeführer erblickt im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
4.1. Parteien können sich verbeiständen lassen und, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen (Art. 15 Abs. 1 VRPG/BE). Gemäss Art. 44 Abs. 4 VRPG/BE gelten die Vorschriften der eidgenössischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) sinngemäss für die Zustellung und die Vorladung. Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 137 Bei Vertretung - Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 137 Bei Vertretung - Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung. |
4.2. Die Vorinstanz ging gestützt auf Urteil 2C 869/2013 E. 4.1 zu Art. 11 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 11 - 1 Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
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1 | Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.30 |
2 | Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. |
3 | Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 137 Bei Vertretung - Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 137 Bei Vertretung - Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung. |
Wie soeben gesehen (E. 3), ist gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz die Behörde durch den früheren Rechtsvertreter eindeutig über den Zustellungsort informiert worden. Es bleibt somit die Frage zu beantworten, ob der Wechsel des Zustellungsdomizils gemäss kantonalem Verfahrensrecht nur in einer schriftlichen Eingabe oder auch formlos per E-Mail erfolgen kann.
4.3. Für Parteieingaben im Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren des Kantons Bern gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 31 VRPG/BE). Das bedeutet praxisgemäss Papierform einschliesslich Unterzeichnung des Schriftstücks (vgl. Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE); eine gewöhnliche E-Mail ist nicht ausreichend (MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 31 VRPG/BE).
4.3.1. Ob dieses Formerfordernis ausnahmslos auch für die Angabe bzw. Änderung des Zustellungsdomizils durch einen (vertretungsbefugten) Anwalt gilt, hat die Vorinstanz offen gelassen. Auch wenn die Äusserung des ehemaligen Rechtsvertreters nicht in der grundsätzlich vorgesehenen Form erfolgte, so sei zumindest der Zweck der massgeblichen Formvorschriften - die Gewährleistung der Rechtssicherheit im Verfahren und der Schutz der Verfahrensbeteiligten vor Übereilung - bei der vorliegenden Äusserung per E-Mail gewahrt worden. Der ehemalige Rechtsvertreter habe nach der Anfrage der Behörde ausreichend Zeit gehabt, um die Erklärung per E-Mail vorzubereiten und als Anwalt habe er sich der Tragweite der Bezeichnung des Zustellungsdomizils bei seinem Klienten im Klaren sein müssen. Berufe sich nun der Beschwerdeführer auf einen allfälligen Formmangel bei der Eröffnung der Widerrufsverfügung, sei dies als rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten, welches ohnehin keinen Schutz verdiene.
4.3.2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.3.3. Die Handlungen des Rechtsvertreters sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung wiederum der vertretenen Partei zuzurechnen (BGE 119 II 86 E. 2a S. 87; 114 Ib 67 E. 2c S. 70; Urteile 2C 764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3; 2C 345/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3.4; 2C 1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.1). Der Beschwerdeführer muss sich folglich die Äusserungen seines ehemaligen Rechtsvertreters vorhalten lassen, wonach die Zustellung der Widerrufsverfügung an ihn selbst zu erfolgen habe. Dabei spielt es keine Rolle, ob er von seinem ehemaligen Rechtsvertreter über die Änderung des Zustellungsdomizils in Kenntnis gesetzt worden ist oder nicht.
4.3.4. Vorliegend ist folglich der gute Glaube des Beschwerdeführers betreffend des Zustellungsdomizils mit der E-Mail des ehemaligen Rechtsvertreters beseitigt worden, ungeachtet davon, ob die Äusserung den Formvorschriften entsprechend erfolgte. In ähnlicher Weise vermag beispielsweise auch eine vor der schriftlichen Zustellung eines Entscheids erfolgte Mitteilung, welche die Formvorschriften nicht erfüllt (z.B. E-Mail, früher Telefax), den guten Glauben der betroffenen Personen zu zerstören (MICHEL DAUM, in: Kommentar N. 14 zu Art. 44 VRPG/BE). Dementsprechend ist es treuwidrig und widersprüchlich, wenn sich der Beschwerdeführer nachträglich auf diesen Formmangel beruft.
4.3.5. Der Beschwerdeführer ist hingegen der Ansicht, dass es nicht angehe, mit der Argumentation der Rechtsmissbräuchlichkeit gesetzlichen Formvorschriften die Geltung abzusprechen. Andernfalls könne mit Verweis auf das Rechtsmissbrauchsverbot Schenkungsversprechen (Art. 243 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 243 - 1 Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
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1 | Das Schenkungsversprechen bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. |
2 | Sind Grundstücke oder dingliche Rechte an solchen Gegenstand der Schenkung, so ist zu ihrer Gültigkeit die öffentliche Beurkundung erforderlich. |
3 | Ist das Schenkungsversprechen vollzogen, so wird das Verhältnis als Schenkung von Hand zu Hand beurteilt. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
Öffentlich-rechtliche Verfahrensvorschriften lassen sich nur beschränkt mit zivilrechtlichen Gültigkeitsvoraussetzungen für ein Rechtsgeschäft vergleichen. Es ist aber nicht so, dass in Zusammenhang mit den obengenannten Rechtsgeschäften sämtliches widersprüchliches Verhalten der Vertragsparteien ohne Konsequenzen bleiben würde, solange die Formvorschriften eingehalten werden. So widerspricht es grundsätzlich Treu und Glauben, wenn sich Vertragsparteien nach Erfüllung des Grundstückkaufvertrages auf die nicht eingehaltene Formvorschrift berufen (URS FASEL, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 21 zu Art. 216
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 216 - 1 Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
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1 | Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung. |
2 | Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.76 |
3 | Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig.77 |
4.3.6. Insgesamt hat die Vorinstanz auch Art. 31 und 32 VRPG/BE nicht in willkürlicher Weise angewendet, wenn sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
4.4. Ebenso ins Leere läuft der Vorwurf des Beschwerdeführers, die EG Bern habe bei der Zustellung und Eröffnung der Widerrufsverfügung vielmehr selber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihm die Widerrufsverfügung erst kurz nach dem Ablauf der Beschwerdefrist gemäss Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen persönlich übergeben liess.
4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die EG Bern habe gewusst, dass er die Widerrufsverfügung nicht abgeholt habe und hätte ihm die Verfügung vor Ablauf der Frist persönlich übergeben können. Ebensowenig habe die EG Bern die Verfügung dem ehemaligen Rechtsvertreter weitergeleitet, obschon das Mandatsverhältnis noch bestanden habe. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die EG Bern die Widerrufsverfügung nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist habe zustellen müssen, sei unzutreffend. Aufgrund der konkreten Umstände sei das Vorgehen der EG Bern treuwidrig gewesen.
4.4.2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 VRPG/BE werden Verfügungen und Entscheide grundsätzlich durch die Post zugestellt. Sie sind empfangsbedürftig, wobei als Empfang nicht nur die tatsächliche Entgegennahme verstanden wird. Eine Sendung gilt auch als empfangen, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass von ihr Kenntnis genommen werden kann (MÜLLER, a.a.O., S. 110). Eine eingeschriebene Sendung gilt dabei spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt (Zustellungsfiktion) - unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person in einem Prozessrechtsverhältnis steht, und deshalb mit der Zustellung von Entscheidungen und verfahrensleitenden Verfügungen gerechnet werden muss (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52).
4.4.3. In Anbetracht der Befragung des Beschwerdeführers durch die EG Bern steht vorliegend ausser Frage, dass ein solches Prozessrechtsverhältnis besteht (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar N. 7 zu Art. 44 VRPG/BE). Der Beschwerdeführer musste - nachdem sein Rechtsvertreter das Zustellungsdomizil geändert hatte - davon ausgehen, dass ihm die Verfügung per Post zugestellt wird, und dementsprechend Vorkehrungen treffen. Die Behörde war nicht gehalten, ihm die Widerrufsverfügung persönlich zu übergeben oder eine Kopie an seinen Rechtsvertreter zu senden.
4.5. Der Beschwerdeführer rügt ferner, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz nicht abschliessend beantwortet habe, ob das Zustellungsdomizil überhaupt per E-Mail angepasst werden könne.
4.5.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
4.5.2. Für den Ausgang des Verfahrens ist es nicht notwendig, zu klären, ob das neue Zustellungsdomizil rechtsgültig nur schriftlich oder auch per E-Mail geändert werden kann. So oder anders ist das Verhalten des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Er kann nicht zuerst durch seinen ehemaligen Rechtsvertreter seine eigene Adresse als Zustellungsdomizil angeben und sich anschliessend darüber beschweren, dass die Widerrufsverfügung dort zugestellt worden ist. Ein solch widersprüchliches Verhalten verdient keinen Schutz, ungeachtet davon, ob sein ehemaliger Rechtsvertreter die verfahrensrechtlichen Formvorschriften eingehalten hat.
4.5.3. Somit erhellt, dass die Vorinstanz die wesentlichen Aspekte behandelt hat und die Begründung in einer Form erfolgt ist, die es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres erlaubt, das angefochtene Urteil vor Bundesgericht anzufechten. Ihr Vorgehen stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Rechtsverweigerung dar.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und im Beschwerdeverfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern verletzt worden.
5.1. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
5.2. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.).
5.3. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege folgendermassen: Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde wesentliche Teile seiner Argumentation vor der Vorinstanz wiederholt. Zudem habe die EG Bern bei der Eröffnung ihres Entscheids beim ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich Rückfrage genommen. Dessen Willenserklärung habe der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Frage stellen können und die spätere Berufung auf den Formmangel erweise sich dementsprechend als rechtsmissbräuchlich.
Die in dieser Hinsicht knappen Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die summarische Prüfung seiner Erfolgsaussichten durch die Vorinstanz nicht als verfassungsrechtlich unhaltbar erscheinen. Das Verwaltungsgericht durfte die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren als aussichtslos beurteilen. Diese Einschätzung trifft auch auf das Verfahren vor der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu.
6.
6.1. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Mösching